Ab 13. Januar 2018: Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten

Ab 13. Januar 2018: Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten
von Dr. Bea Brünen
29.07.2017 | Lesezeit: 7 min

Händler dürfen in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Auch kostendeckende Aufschläge dürfen nicht mehr erhoben werden. Welche praktischen Konsequenzen dies für Händler hat und welche Zahlungsmittel konkret betroffen sind, erfahren Sie im Folgenden.

A. Rechtlicher Hintergrund: Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 1. Juni 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Rechtlicher Hintergrund des Gesetzes ist die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015), die bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.

Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie ist unter anderem die Fortentwicklung eines europäischen Binnenmarkts für unbare Zahlungen. Viele Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten waren insbesondere dadurch verwirrt, dass das sogenannte „Surcharching“ in einigen Mitgliedstaaten zulässig ist, in anderen hingegen nicht.

Beim „Surcharging“ verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld gegenüber der Bank zu begleichen. Häufigster Praxisfall des „Surcharching“: Der Händler verlangt vom Kunden Entgelte für Kreditkartenzahlungen, sprich der Kunde muss einen Aufschlag zahlen, wenn er bspw. im Online-Shop per Kreditkarte bezahlt.

Durch Art. 62 Abs. 4 der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird Surcharging grundsätzlich in der gesamten EU verboten werden.

B. Status quo im Payment: Zusätzliche Gebühren erlaubt

Schon nach bisheriger Rechtslage gibt es in Deutschland ein (eingeschränktes) „Surcharging-Verbot“. Nach § 312a Abs. 4 BGB müssen Händler ihren Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsart im Check-out bieten. Andere Bezahlwege können Händler dann mit zusätzlichen Gebühren versehen, solange das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Kostendeckende Aufschläge sind nach bisheriger Rechtslage somit grundsätzlich zulässig.

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C. Bundestag beschließt Verbot von Extra-Kosten für Kartenzahlungen

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird sich das nun ändern. Das Gesetz fügt einen § 270a BGB ein, der lautet:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (BT-Drs. 18/11495, S. 83) dürfen für „besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ keine kostendeckenden Aufschläge mehr vereinbart werden.

D. Verbot von Extra-Kosten: Welche bargeldlosen Zahlungsmittel sind betroffen?

Als „besonders gängige“ Zahlungsmittel stuft das Gesetz

  • Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist und
  • Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-Verordnung – Abl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist,

ein.

I. Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist

Die SEPA-Verordnung gilt für alle Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteilige Zahlungsdienstleister im EU-Gebiet ansässig ist. Unerheblich ist, ob die Zahlungen

  • vom Verbraucher an einen Unternehmer
  • vom Unternehmer an einen anderen Unternehmer
  • vom Unternehmer an einen Verbraucher
  • vom Verbraucher an einen anderen Verbraucher

erfolgen.

Die Folge: Die SEPA-Verordnung erfasst alle Zahlungsvorgänge, die mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift abgewickelt werden, unabhängig davon, ob der Zahler ein Verbraucher ist. Für diese Zahlungsvorgänge dürfen ab Inkrafttreten des Gesetzes keine kostendeckenden Aufschläge mehr erhoben werden.

II. Zahlungskarten, auf die Kapitel II der MIF-Verordnung anwendbar ist

Unter Kapitel II der MIF-Verordnung fallen alle Debit-und Kredit-Karten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die VISA und Mastercard.

Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren fallen nicht unter das „Surcharching-Verbot“. Dazu gehört insbesondere American Express. Hintergrund dessen ist, dass das vom Kartenemittenten zu entrichtende Entgelt nicht reguliert ist. Die fehlende Deckelung der Gebühren führt dazu, dass eventuell hohe Gebühren für die Nutzung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens anfallen. Händler würden die Einnahmedefizite über generelle Preiserhöhungen auf Verbraucher abwälzen, die dann die Gebühren einiger weniger Karteninhaber tragen müssten.

Die Folge: Händler dürfen ab Inkrafttreten des Gesetzes keine kostendeckenden Aufschläge für die Nutzung von VISA und Mastercard erheben.

III. Aufschläge für die Nutzung von PayPal weiterhin erlaubt?

UPDATE 18.12.2018: Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18 festgestellt, dass auch für die Nutzung der Zahlungsart Paypal kein Zahlungsentgelt erhoben werden darf. Die nachfolgenden Aussagen zu Paypal sind insoweit als veraltet anzusehen!

Kunden, die den Payment-Anbieter PayPal nutzen, hinterlegen auf ihrem PayPal-Konto eines oder mehrere Bankkonten sowie eine oder mehrere Kreditkarten als Zahlungsquelle. PayPal bietet auch die Möglichkeit einer Zahlung per Lastschrift an. Es handelt sich daher bei den PayPal-Transaktionen entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen.

Obwohl daher die Nutzung von PayPal theoretisch vom Anwendungsbereich des neuen Surcharching-Verbots erfasst ist, sind Aufschläge für die Nutzung des Payment-Anbieters wohl weiterhin zulässig. Dies ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/12568). Danach haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach „intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“ (BT-Drs. 18/12568, S. 175). Gebühren für die Nutzung von PayPal sind somit wohl weiterhin gesetzlich zulässig.

Aber Achtung: PayPal ändert zum 9. Januar 2018 seine AGB. Ab diesem Datum ist es Händlern laut den Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters untersagt, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen.

Konkret heißt es dazu in den AGB: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben („Surcharging“)“.

Verstößt ein Händler gegen das von PayPal auferlegte „Surcharging“-Verbot, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren.

Das bedeutet: Verlangt ein Händler für die Nutzung des Zahlungsdiensts PayPal kostendeckende Aufschläge, verstößt er damit zwar nicht gegen § 270a BGB, jedoch gegen die AGB von PayPal. Die Folge: Es besteht die Gefahr, dass das PayPal-Konto des Händlers gesperrt wird.

Update vom 13.01.2020:

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.10.2019 (Az. 29 U 4666/18) entschieden, dass die Berechnung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen das in § 270a BGB normierte „Surcharging-Verbot“ verstößt.

Im Falle von PayPal ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass PayPal die Berechnung entsprechender Entgelte durch den Händler im Rahmen seiner AGB ausdrücklich verbietet (vgl. https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full?locale.x=de_DE#receive-payment):

"Als Händler dürfen Sie keinen Aufschlag für die Nutzung der PayPal-Dienste erheben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf zusätzliche "Dienstleistungsgebühren", höhere Versandkosten im Vergleich zu den Versandkosten bei Verwendung anderer Zahlungsmethoden oder andere zusätzliche Gebühren, die Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste berechnen. Das Verlangen von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität."

Bei einem Verstoß gegen diese Vorgabe droht PayPal drastische Maßnahmen (vgl. https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full?locale.x=de_DE#restricted-activities1) an. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung in AGB nach deutschem Recht überhaupt wirksam ist, sollten Händler auch dies bei Ihrer Risikoabwägung berücksichtigen.

E. Folgen für Händler: Anpassung von AGB und technischen Systemen bis Januar 2018

Händler, die aktuell Gebühren auf bspw. Zahlungen per Kreditkarte erheben, können die Kosten, die ihnen selbst für die Entgegennahme des Zahlungsmittels entstehen, nicht mehr auf den Kunden umlegen. Ebenfalls unzulässig ist die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten.

Dementsprechend müssen alle Unternehmen im E-Commerce, die Kartenzahlungen anbieten, ihre AGB ändern sowie die technischen Systeme, mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können, an die neue Rechtslage anpassen. Die Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in Kraft.

Wer nach Inkrafttreten weiterhin Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zudem kann der Kunde die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren zurückverlangen und/oder eine Beschwerde bei der OS-Plattform einreichen und eine Schlichtungsstelle anrufen.

F. Fazit

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie stellt Shop-Betreiber vor eine große Herausforderung. Bis zum 13. Januar 2018 müssen diese ihre AGB und technischen Systeme der neuen Rechtslage anpassen. Wer nach diesem Stichtag noch Gebühren für Zahlungsarten erhebt, muss mit (teuren) wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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26 Kommentare

T
Tobias 22.05.2020, 01:38 Uhr
Paypal...
Was ich nicht verstehe (als Privatverkäufer z.b. bei eBay):

Wenn ich Paypal als Zahlungsmethode anbiete, kommt der Kauf nur in den Verkäuferschutz, wenn ich auch versichert versende (sonst könnte der Käufer behaupten, keine Ware bekommen zu haben). Das heißt, gegenüber einem mit dem Käufer einvernehmlich vereinbarten Versand auf Risiko des Käufers z.B. als Brief ist ein Aufpreis (z.B. Einschreiben) nötig. Da mich Paypal gegenüber der Betrugsmöglichkeit des Käufers NICHT schützt, sehe ich die Vorschrift in den AGB/Vorschriften als nicht haltbar...
R
Richard 07.01.2020, 12:37 Uhr
Dreamrobot
Es wird bei jeder Rechnung eine 5 € Gebühr fällig, wenn man keine Lastschrift akzeptiert.
Man wird dadurch mit Geldstrafen zu einer Lastschrift gedrückt.

Bei einer Nachfrage erhielten wir eine Antwort, dass diese Gebühr in der AGB sei und gegen nichts verstoße, weil es sich um ein Dienstleistungsunternehmen und kein Händler wie in dem Beispiel hier handelt.

Ist das wirklich so?
l
linda Lehner 29.07.2019, 15:18 Uhr
Kabel Deutschland Überweisung kostenpflichtig
Wir sind Aufschläge wie die aktuell 2,50 € pro Monat zu bewerten, die Vodafone Kabel Deutschland für die „Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren” berechnet?

Hierzu sehe ich noch keinen Beitrag. Wenn solche Aufschläge verboten sind, warum wird dieser Betrag immer noch in Rechnung gestellt.
s
sprung 11.04.2019, 13:29 Uhr
hauswerwalung
Hallo

kann einie hausverwaltung 8€ im monat verlangen für eine nicht teilnahme am lastschrift verfahren weil sie es angeblich nicht zum wunschtermin abbuchen können

???


danke für eine antwort ???

mfg
O
Oscar 11.12.2018, 19:47 Uhr
Freelancer Marketplace
Ich möchte demnächst einen Freelancer Marketplace eröffnen. Dort werden Freelancer an Outsourcer vermittelt. Die Zahlungen der Löhne erfolgen mittels Kreditkarte oder eben PayPal. Die Konkurrez aus Amiland upwork.com gibt die anfallenden Payment prozessing Gebühren einfach an die Kunden weiter. Wenn ich das nun nicht mehr darf, dann entstehen mir also Wettbewerbsnachteile. Außerdem nenne ich das dann einfach Service Gebühr, da eine Gebühr ohnehin für die Vermittlung erhoben erhoben wird. Upwork belastet die Arbeitgeber aber nur mit den Zahlungsartgebühren und zusätzlich dazu die Freelancer mit Vermittlungsgebühren. Ich checke es nicht. Dann nenne ich die Gebühr halt Service Fee auf beiden Sieten (Arbeitgeber -Arbeitnehmer) Das ändert rein gar nichts. Ich glaube zwar nicht, dass die neuen Regeln auf ein Freelancer Marketplace abzielen, aber dennoch bin ich davon betroffen.
G
Gerhard Torges 09.11.2018, 14:58 Uhr
„Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren”
Wir sind Aufschläge wie die aktuell 2,50 € pro Monat zu bewerten, die Vodafone Kabel Deutschland für die „Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren” berechnet?
S
Steffen 12.04.2018, 03:19 Uhr
Widersinnige Begründungen für und gegen Zahlartaufschläge
Kreditkartenzahlungen ohne Aufpreis, wieder ein Punkt, in dem mündige Verbraucher unsinnig überreguliert werden. Jeder kann doch seinen Endpreis zusammenrechnen und frei entscheiden, ob er diesen, wie er sich auch immer zusammensetzen mag, zahlt oder woanders kauft.
Hochinteressant aber ist die Begründung, mit der Zahlungen in Drei-Parteien-Verfahren von der Regelung ausgenommen werden: Zitat von oben:
"Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren fallen nicht unter das „Surcharching-Verbot“. Dazu gehört insbesondere American Express. Hintergrund dessen ist, dass das vom Kartenemittenten zu entrichtende Entgelt nicht reguliert ist. Die fehlende Deckelung der Gebühren führt dazu, dass eventuell hohe Gebühren für die Nutzung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens anfallen. Händler würden die Einnahmedefizite über generelle Preiserhöhungen auf Verbraucher abwälzen, die dann die Gebühren einiger weniger Karteninhaber tragen müssten."
Das von den Emittenten zu entrichtende Entgelt meint wahrscheinlich das AN den Emittenten zu entrichtende Entgelt, denke ich mal. Die Argumentation an dieser Stelle trifft doch 1A auch auf Zahlungen wie z.B. Paypal zu, auch hier nicht gedeckelte Gebühren, die aufgrund der neu geschaffenen Situation von den Händlern auf den Preis umgelegt werden und damit die Nutzer dieser Zahlart zu Lasten aller Kunden Vorteile erhalten. Träume ich oder wird hier mit 2erlei Maß gemessen ? Wieso stützt und schützt die EU solche Dienstleister vorwiegend zu Lasten des kleinen Handels (gerade wegen der Preispolitik von Paypal & Co. zum Vorteil großer Kunden). Der Händler will doch nur sein Geld, ob das schneller oder langsamer kommt, interessiert i.d.R. den Verbraucher, der evtl. etwas dringend benötigt und daher entsprechende Zahlverfahren nutzt (z.B. Blitzüberweisung, die kostet auch Geld). Der Kunde hat seine Gründe und ist bereit, dafür einen Aufschlag zu zahlen, das hat die Vergangenheit ja ausreichen bewiesen. Warum wird in einem gut funktionierenden Gebilde ohne Not herumgepfuscht?
n
nima 25.03.2018, 20:39 Uhr
Amazon beruft sich auf § 312 Abs. 4 BGB: 1 kostenfreie Zahlart, alle anderen dürfen belegt werden
Wär schön, wenn's hier mal eine Rückmeldung gäbe. Amazon beruft sich auf § 312 Abs 4 BGB, sie würden ja mit Kreditkarte und Lastschrift zwei kostenlose Zahlunsmöglichkeiten anbieten, somt wären 1,50 Gebühr für Zahlung per Überweisung gerechtfertigt. Dem widrespricht das Verhalten von Unitymedia, welche jahrelang fü Zahlung per Dauerauftrag statt der nach § 312 Abs. 4 BGB kostenfreien Zahlart Einzug eine Gebühr erhoben haben, welche nun entfällt. Hätte die Argumentation von Amazon Recht, könnte doch auch Unitymedia weiter Dauerauftragszahlung mit Kosten belegen und § 270a wäre gänzlich überflüssig.
L
Lars 15.02.2018, 12:30 Uhr
Hosttech.de
Guten Tag

"streite" mich gerade mit Hosttech.de
Alle Zahlarten ausser Banküberweisung kostet bei einem Rechnungsbetrag von 9,99 - 1,3 Euro "Kommission".
Darauf angesprochen und auch auf die neue Gesetzeslage angesprochen, wurde mir sinngemäss mitgeteilt "Wir müssen die Kosten weitergeben und es werde intern weiter gegeben".
Ich habe die Zahlung verweigert, habe aber bestätigt dass ich ohne die Gebühren sofort zahlen würde. Nun wurde mir mein Zugang zu meinen Daten gesperrt.
Ist mir eigentlich egal, da ich ein Backup aller Daten habe, aber frech ist es schon.
Ich denke über eine Anzeige nach, da es eigentlich ein Verstoss gegen geltendes Recht ist.
A
Andreas Bodonge 11.02.2018, 10:26 Uhr
Weiterhin PayPal Gebühren bei zooplus.de
Auch bei zooplus.de werden nach wie vor 0,59 Euro für Bezahlung via PayPal berechnet. Auf eine Mail, in der ich Zooplus darauf hingewiesen hatte, dass sie damit gegen die AGB von PayPal verstoßen, kam nur ernüchternd zurück, dass man nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen würde und damit Gesetzeskonflikt handeln würde. Auf den Verstoß gegen die AGB sind sie gar nicht erst eingegangen.
n
nima 01.02.2018, 02:29 Uhr
Amazon: Wie eh und je werden 1,50 Gebühr bei Bezahlung per Überweisung berechnet
Amazon erhebt nach wie vor 1,50 Gebühr für Zahlung per Überweisung. Sie nennen das "Rechnungsgebühr", allerdings bekommt man bei Amazon bei keiner einzigen Zahlart eine Rechnung, also können sie für eine solche ohnehin keine Gebüren erheben.
F
Frank 27.01.2018, 15:47 Uhr
?
Gibt es hier auch eine Reaktion auf die Kommentare?
J
Jens R. 24.01.2018, 13:01 Uhr
Flugportale setzen die neue EU-Richtlinie nicht um. Nach wie vor hohe Gebühren..
Hallo,

mir ist der Flugsuche auf Fluege.de und Opodo.de aufgefallen, dass Sie die neue EU-RICHTLINIE wonach seit dem 13.01.18
Gebühren für gängige Zahlungsmethoden verboten sind nicht umgesetzt haben.
Hier werden nach wie vor hohe Gebühren für das Zahlen mit gängigen Zahlungsmethoden verlangt.
Was kann ich hier als Verbraucher gegen tun? Es betrifft sicherlich nicht nur diese beiden Anbieter..
P
Philipp 21.01.2018, 22:34 Uhr
Mytaxi
Was ist mit der 1,50€ Gebühr für ua mytaxi in Berlin, vgl. § 5 Abs. 2b) TaxBefEntgV BE?

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1ns6/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-TaxBefEntgVBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-TaxBefEntgVBEV6P7
H
Hans Justus 17.01.2018, 12:34 Uhr
Vertragsabschluß 2017, Abbuchung Restzahlung 08.05.2018
Ich habe in 2017 eine größere Reise gebucht, es wurde ein e Zahlungstransaktionsentgeld berechnet.
Anzahlung in 2017 und die erhebliche Restzahlung erfolgt im Mai 2018.



Ist für die Einziehung der Reisepreissumme in 2018 die Erhebung der Kreditkartengebühr rechtens ?
P
Peter Jacobi 14.01.2018, 22:55 Uhr
Herr
Guten Abend. Mir ist etwas nicht ganz klar: Nach meinem Verständnis gilt die angeführte Regelung über die unzulässigkeit von Zahlungsverkehrsgebüren nur für Internetgeschäfte. Leider findet man kaum belastbaze Aussagen, ob es denn wirklich so ist. In den entsprechenden Texten findet man häufig die Worte "Internet" und "Online", aber nie "stationärer Handel". Trotzdem wird in Kommentaren, u.a. von der Verbraucherzentrale behauptet, dies treffe auch für den stationären Einzelhandel zu. Was können Sie dazu sagen?
M
Markus 12.01.2018, 23:26 Uhr
Rabatt für Überweisung Vorkasse
Ist es auch verboten , einen Rabatt auf eine ausgewählte Zahlungsart zu bieten? Ich habe bisher 1% rabatt auf Ueberweisungen angeboten. Paypal/KK oder SOFORT bleiben ohne Rabatt. Oder ist es im Umkehrschluss so dass alle nicht rabattierten Zahlungsarten eine Gebuehr von 1% haben? 
M
Markus Greiner 11.01.2018, 10:08 Uhr
Nachnahme auch betroffen?
Wir haben einen B2B Shop, in dem die Nachnahme als Zahlungsart geführt wird.
Darf die Zahlungsart 'Nachnahme' einen Aufschlag bekommen.
Streng genommen handelt es sich eigentlich um eine Lieferart.
Darf für Nachnahme ein Zuschlag genommen werden?
M
Matthias. S 30.12.2017, 13:43 Uhr
Verdient sich dämlich an unberechtigten Gebühren
Es gibt aber auch unverschämte Firmen die so groß sind und sich weder an deutsche Gesetze noch an PayPal Richtlinien halten und keiner kann die abmahnen. Echt komisch! Hier https://www.wir-machen-druck.de/faq-zahlungsart.html eine weltbekannte Firma, bei Nachfrage beim Support hat man mir gesagt das sich 2018 nichts ändern wird und die Preise bleiben. Also wenn ich dort was für 5 Euro bestelle muss ich tatsächlich 3,90 Euro PayPal Gebühr zahlen! Und der Rest auch alles gegen Aufpreis. Nur Sofortüberweisung ist gratis und das wird von beiden Banken bei denen ich bin nicht unterstützt. Da es dort keinen Warenkorb gibt und man jede Bestellung einzel bestellen muss und jedes mal PayPal Gebühr fällig ist, habe ich letzten Monat tatsächlich Ware für 60 Euro gekauft und musste dafür 23,40 Euro Extra für die nutzung von PayPal zahlen (6x 3,90 Eur). Das ist ein absoluter Betrug was da abgeht!
M
Michael 03.11.2017, 11:09 Uhr
PayPal AGB-Änderung
Paypal ist gerade dabei, seine AGB zu ändern.... hier wird jetzt auch den Händlern das Surcharging verboten ...

https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/upcoming-policies-full?locale.x=de_DE
P
Paypal Nutzer 30.10.2017, 10:21 Uhr
Paypal schränkt Gebühren in den AGB ein
Sehe ich das richtig das Paypal jetzt auch die Gebühren der Händler verbietet?

"5.4. PayPal und Ihre Kunden

In Ziffer 5.4. hat sich einiges geändert – allerdings unmittelbar für Sie nur, wenn Sie die PayPal-Services als Händler und nicht als Verbraucher nutzen.

Die Überschrift haben wir dementsprechend angepasst und die Regelungen zur mindestens gleichzeitig Darstellung der PayPal-Services im Vergleich zu anderen in Ihrem Online-Shop angebotenen Zahlungsmethoden präzisiert.

Gleichzeitig ist das Erheben eines Zahlungsmittelentgelts für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in einem Online-Shop (das sogenannte "Surcharging") für Händler nun nicht mehr gestattet.

https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/upcoming-policies-full
M
Markus Göbel 25.10.2017, 15:52 Uhr
Nachnahme, Sofortüberweisung und PayDirect
Wie sieht es denn bei den Zahlungsarten Nachnahme, Sofortüberweisung und PayDirect aus.
Können eventuell anfallenden Kosten nach dem 13. Januar weiterberechnet werden?
J
Jörg Reeh BestSilver KG 19.10.2017, 13:28 Uhr
Aufschläge für Kreditkarten etc. verboten
wir haben bisher damit geworben, dass es bei uns KEINE Aufschläge für irgendeine Zahlungsart gibt. Heißt das jetzt, wir müssen diese Werbung nach dem 13.1. einstellen, weil es ab diesem Zeitpunkt "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" wäre??
D
Dominik 06.10.2017, 09:13 Uhr
Und wie sieht es dann mit Kauf auf Rechnung aus?
Ein Kauf auf Rechnung wird ja in der Regel nachträglich per Überweisung getätigt. Demnach würde das ja evtl. auf Punkt D I. zutreffen. Aber da der Rechnungskauf ja größere Risiken für den Händler bedeutet, und hier evtl. sogar eine notwendige Vorab-Bonitätsprüfung notwendig ist, wäre es ja interessant, ob das erlaubt sein wird?
I
IT-Recht Kanzlei 22.06.2017, 12:45 Uhr
Nützlicher Hinweis
Herzlichen Dank für den sehr hilfreichen Hinweis Herr Kollege Schupp
A
Alexander Schupp 21.06.2017, 14:14 Uhr
Gebühren bei Nutzung von Paypal wohl weiterhin zulässig
In der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) - Drucksache 18/12568 - heißt es von Seiten der "Koalitionsfraktionen":

"Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle."

Es ist daher davon auszugehen, dass der Zahlungsdienst Paypal nicht unter das Gebührenverbot fällt. Ich rege an, die entsprechende Passage im Artikel nochmals zu überprüfen.

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