Berechnung der Widerrufsfrist im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen
Verbrauchern steht bei Online-Vertragsschlüssen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten über die Frage, wie lange der Verbraucher sein Widerrufsrecht im Einzelfall ausüben kann. Hierbei besteht insbesondere häufig Unsicherheit, wann die 14-tägige Frist im Einzelfall zu laufen beginnt.
Wann beginnt die Frist?
Die Frage des Beginns der Widerrufsfrist beurteilt sich immer nach dem konkreten Sachverhalt. Bei im Internet geschlossenen Verträgen, die die entgeltliche Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, beurteilt sich der Fristbeginn vor allem nach der Art der Lieferung:
1. Wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm bestimmter Dritter die letzte Ware erhalten hat.
Wenn der Verbraucher über das Internet im Rahmen einer einheitlichen Bestellung 5 Jacken bestellt, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn er die fünfte Jacke in den Händen hält.
Wenn die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat.
Wenn der Verbraucher eine Kommode bestellt und ihm erst der Korpus und in einer weiteren Lieferung die Schubladen geliefert werden, beginnt die Frist erst, sobald er die Schubladen erhalten hat.
3. Wenn der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, wie dies etwa bei bestimmten Abonnement-Modellen der Fall ist, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm bestimmter Dritter die erste Ware erhalten hat.
Wenn der Verbraucher ein Zeitungsabonnement abschließt, beginnt die Frist, sobald er die erste Ausgabe der Zeitung erhalten hat.
4. In allen anderen Fällen, die nicht unter 1.-3. fallen, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat.
Wenn der Verbraucher 5 Jacken bestellt, die er in einer Lieferung erhält, beginnt die Widerrufsfrist mit dieser Lieferung.
Wer ist „ein vom Verbraucher benannter Dritter“?
In einigen Fällen lässt das Gesetz für den Fristbeginn auch die Zustellung an einen vom Verbraucher benannten Dritten zu. Doch wer ist ein vom Verbraucher benannter Dritter in diesem Sinne?
Es muss sich um eine Person handeln, die der Verbraucher ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer zur Entgegennahme der Ware autorisiert hat. Falls der Verbraucher beispielsweise nicht ausdrücklich angegeben hat, dass sein Nachbar zur Entgegennahme der Ware berechtigt ist, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Nachbar die Ware an den Verbraucher übergeben hat.
Der vom Verbraucher benannte Dritte kann nie der Beförderer der Ware sein. Sollte die bestellte Ware nach missglücktem Zustellungsversuch auf der Postfiliale liegen, beginnt die Frist deshalb erst zu laufen, sobald der Verbraucher die Ware dort abgeholt hat.
Wann endet die Frist?
Bei ordnungsgemäßer Belehrung endet die Frist nach 14 Tagen, sofern der Unternehmer dem Verbraucher vertraglich keine längere Widerrufsfrist eingeräumt hat. Bei der Berechnung der Frist ist darauf zu achten, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches die Frist zum Laufen bringt, nicht mitzählt. Erhält der Verbraucher seine über das Internet bestellte Ware beispielsweise am 28.8., so beginnt man mit der Fristenberechnung am 29.8. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn – oder Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.
Wenn das Fristende auf den 3.10. fällt, der 4.10. ein Samstag und der 5.10. ein Sonntag ist, endet die Frist am 6.10.
Wie lang ist die Widerrufsfrist bei unterbliebener oder falscher Belehrung?
Der Unternehmer ist gesetzlich dazu gehalten, den Verbraucher über sein bestehendes Widerrufsrecht korrekt zu belehren. Wenn eine solche Belehrung unterblieben oder fehlerhaft erteilt worden ist, beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Aus diesem Grund ist dem Onlinehändler dringend dazu zu raten, auf eine ordnungsgemäße Belehrung, die den Verbraucher auf den genauen Fristbeginn hinweist, zu achten.
Müssen in der Widerrufsbelehrung immer alle Varianten für einen denkbaren Fristbeginn aufgeführt werden?
Gerade im Online-Handel stellt sich die Frage, ob der Händler in seiner Widerrufsbelehrung immer alle denkbaren Varianten, die das Gesetz für den Beginn der Widerrufsfrist vorsieht, berücksichtigen muss, indem er diese für jeden denkbaren Einzelfall gesondert in der Belehrung aufführt. Schließlich kann der Händler vor einer Bestellung durch den Verbraucher noch nicht wissen, welche Art von Waren dieser bestellen wird und in welcher Form letztlich die Lieferung der bestellten Waren konkret erfolgen wird.
Der Händler muss also bei der Formulierung seiner Widerrufsbelehrung gewissermaßen vorausschauend jeden denkbaren Fall einer Warenlieferung berücksichtigen.
Leider hilft der Wortlaut des Gesetzes und insbesondere der Wortlaut des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung in dieser Frage nicht weiter. Allerdings halten wir es nach derzeitiger Rechtslage für zulässig, in der Widerrufsbelehrung für den Beginn der Widerrufsfrist generell auf den Zugang der letzten Ware der Bestellung abzustellen, da diese Variante - mit Ausnahme von Abonnementverträgen - alle anderen oben aufgeführten Varianten für die Lieferung umfasst. Eine Auflistung aller denkbaren Varianten in der Widerrufsbelehrung erscheint uns eher unübersichtlich und für den Durchschnittsverbraucher intransparent zu sein.
Fazit
Der Beginn der Widerrufsfrist kann für den Händler sehr bedeutend sein, da hiervon abhängt, bis wann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Varianten vor, die nach der Art der Lieferung differenzieren. Der Händler sollte daher genau prüfen und ggf. auch dokumentieren, zu welchem Zeitpunkt der Verbraucher die (letzte) Ware der Bestellung erhalten hat.
Die Frage nach dem Fristbeginn stellt sich nicht nur im Hinblick auf die Berechnung der Widerrufsfrist, sondern auch in Bezug auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung, die der Händler im Online-Handel vorhalten muss. Diese muss den Verbraucher korrekt auf den Zeitpunkt des Fristbeginns hinweisen. Wird die Belehrung nicht korrekt erteilt, so hat dies zum einen aus Sicht des Händlers negative Auswirkungen auf die Dauer der Widerrufsfrist. Zum anderen kann dies auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen. Aus diesem Grund sollten Onlinehändler nicht blind irgendeine Widerrufsbelehrung übernehmen, sondern sich hierzu professionellen Rat einholen. Gerne steht Ihnen die IT-Recht-Kanzlei für diesbezügliche Fragen zur Verfügung.
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8 Kommentare
AGB: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Ware wird in 4-12 Monate erst geliefert, laut kunden sogar dann noch nicht mal und auf Geld wird auch 1 Jahr gewartet oder garnicht mehr reagiert um zurück zu zahlen.
Nach meinem Verständnis zählt der Tag der Inbesitznahme nicht bei der Berechnung der 14-tägigen Widerrufsfrist mit, der Händler behauptet das Gegenteil. Wer hat nun recht?
Wenn 1 Januar übers Internet Smartphone bestelle und am 1Oktober erst erhalte: wann beginnt Widerrufsfrist?
unter BGB355 wird nicht differenziert und beides ist Fernabsatzgeschäft!
ab wann muss bei einem Widerruf das Geld zurückbezahlt werden!
Mfg
NM
wie sieht es aus, wenn die Ware einen Tag zu spät zurückgeschickt wurde, der Händler die Ware trotzdem annimmt und 14 Tage später (nach Aufforderung) das Geld zurückzahlt. Ist der Kaufvertrag dann rückabgewickelt oder kann er trotzdem noch weiterbestehen?
Vielen Dank!
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(ich schreibe diesen Kommentar, weil in einem anderen Kommentar der sehr gute Artikel der IT-Kanzlei fälschlicher Weise kritisiert wird).
"Beispiel: Wenn das Fristende auf den 3.10. fällt, der 4.10. ein Samstag und der 5.10. ein Sonntag ist, endet die Frist am 6.10."
In dem Beispiel endet die Widerrufsfrist nicht erst am Montag, den 6.10. sondern bereits am Samtag, dem 4.10. - mit Fristablauf am Freitag (3.10.) ist Samstag ist der nächste Werktag nach Fristablauf.
Jetzt liegen genau diese Papiere vor, jedoch steht im Kleingedruckten das was ich im Titel erwähnt habe.
Offensichtlich hat man mich am Telefon belogen.