Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 1
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 2"
WhatsApp gehört ohne Zweifel zu den beliebtesten Apps weltweit. Auch in Deutschland ist die App mit über 32 Millionen Nutzer ziemlich populär. Für viele Nutzer gilt WhatsApp als der Nachfolger der SMS. Private elektronische Unterhaltungen mit Freunden und Familien werden heutzutage meist über WhatsApp geführt. Daher wird es Zeit einmal die rechtliche Zulässigkeit des WhatsApp Sharing-Buttons, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp näher zu beleuchten. Dies ist der erste Teil unserer zweiteiligen Serie:
Der WhatsApp Sharing-Button – Rechte und Pflichten
Seine Attraktivität gewinnt die App unter anderem aufgrund innovativer Funktionen. Mittlerweile gibt es einen sog. „Sharing-Button“. Dieser ermöglicht es Inhalte einer mobilen Website direkt mit einem WhatsApp Kontakt – sei es im Privatchat oder in einer Gruppe – zu teilen. Ob diese Funktion rechtlich zulässig ist, wird im folgenden Abschnitt erläutert.
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I. Das Prinzip des WhatsApp Sharing-Buttons
Der WhatsApp Sharing-Button dient dazu, ausgewählten WhatsApp-Nutzern aus der privaten Kontaktliste auf lesenswerte Artikel, wichtige Nachrichten, Videos oder sonstige interessante Inhalte aufmerksam zu machen. Die Nachrichten werden, anders als z. B. bei Facebook und Twitter, nicht auf öffentlichen Timelines geteilt, sondern direkt an die persönlichen Kontakte weitergeleitet. Diese Funktion ermöglicht somit eine einfachere Verbreitung von Social-Media Inhalten in privaten Netzwerken.
Da die Hemmschwelle eine Nachricht mit einer privaten Person zu teilen geringer ist, als sie öffentlich bei Twitter oder in Facebook zu posten, wurde der WhatsApp Sharing-Button, bereits kurze Zeit nach seiner Einführung, öfter benutzt als der Twitter-Button.
Das Teilen der Inhalte mit dem Sharing Button erfolgt in zwei Schritten, diese sind in folgenden drei Bildern abgebildet. Zur Veranschaulichung des Beispiels wird die mobile Ansicht der Tagesschau-App benutzt:
Bild 1: Zunächst wählt man die App aus, mit der der Inhalt geteilt werden soll. Das mit einem roten Pfeil markierte Symbol kennzeichnet den WhatsApp Sharing-Button.
Bild 2: Klickt man dieses Symbol an, wird man als nächstes auf die Kontaktliste seiner Chatunterhaltungen weitergeleitet. Dort kann ein beliebiger Kontakt ausgewählt werden, mit dem der Inhalt geteilt werden soll.
Bild 3: Hat man sich für einen Kontakt entschieden, erscheint anschließend der gewünschte Inhalt per Hyperlink im ausgewählten Chat-Fenster.
Das Teilen des Inhalts mit dem gewünschten Kontakt erfolgt somit bereits mit zwei Klicks und das, ohne die ursprüngliche App (hier: Tagesschau-App) zu verlassen und ohne die entsprechende App (hier: WhatsApp) gesondert öffnen zu müssen.
II. Rechtliche Fragen
Interessant ist die rechtliche Betrachtung, die hinter dieser Funktion steckt. Die Integration des WhatsApp Sharing-Buttons auf der mobilen Ansicht der Homepage wirft folgende rechtliche Fragen auf:
1. Datenschutz
Fraglich ist zunächst, ob der WhatsApp Sharing-Button gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstößt. Das Einfügen des Sharing-Button mittels eines Codes der jeweiligen sozialen Netzwerke könnte unzulässig sein.
Allerdings wird durch den WhatsApp Sharing-Button lediglich ein Hyperlink geteilt, sodass durch das Aufrufen der Webseite mit dem Sharing-Button noch keine Daten von WhatsApp abgerufen werden. Erst das Anklicken des Buttons durch den Nutzer führt dazu, dass WhatsApp die Herkunft der Webseite erfährt. Da keine personenbezogene Daten verwendet werden, handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Referrer-Information, die bei jedem Aufruf eines Links entsteht.
Die Entscheidung des OVG Schleswig (Az.: 4 LB 20/13) kann hier entsprechend herangezogen werden. Das Gericht hatte in vorliegender Entscheidung über die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebookseite zu entscheiden. Danach haftet für die Verarbeitung der Informationen nicht der Nutzer, sondern allein der Webseitenbetreiber. Zwar handelt die Entscheidung über die Facebookseite, dennoch kann das Urteil auf die WhatsApp-Thematik entsprechend übertragen werden.
Somit ist aus datenschutzrechtlicher Sicht die Integration des WhatsApp Sharing-Buttons sowohl für die Nutzer als auch den Webseitenbetreiber unbedenklich.
2. Trackingtools
Problematisch erscheint lediglich die Nutzung fremder Button-Generatoren, welche einen eigenen Code besitzen oder den Button mit Trackingfunktionen versehen. Hier ist Vorsicht geboten, es muss genau differenziert werden.
Bei Trackingtools, die lediglich anonyme Auswertungen vornehmen, z. B. wenn mittels eines Umweges die Anzahl des Anklickens des Buttons erfasst wird, handelt es sich um zulässige Funktionen. Diese brauchen nicht gesondert erwähnt zu werden. Anders sieht es bei Trackingtools aus, die lediglich eingesetzt werden, um die Anzahl des Anklickens zu erfassen. Liegen solche Funktionen vor, müssen die Nutzer zwingend über diese Tools aufgeklärt werden, da diese das Nutzerverhalten auswerten können. Erfolgt ein solcher Hinweis, genügt dies um das Tool weiterhin rechtssicher nutzen zu können.
3. Unzumutbare Belästigung
Möglicherweise könnte das Teilen der Nachrichten mit Hilfe des WhatsApp Sharing-Buttons einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entsprechen. Dazu müsste elektronische Post an individuelle Empfänger ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung versendet werden. Unter „elektronische Post“ ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BDSG jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton-, oder Bildnachricht zu verstehen, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. Das Versenden einer solchen Nachricht wäre somit als unzumutbare Belästigung unzulässig.
Allerdings wird im vorliegenden Fall die Nachricht nicht vom Server des Websitebetreibers versendet, sondern über die eigene WhatsApp-App. Dem Nutzer wird lediglich die Möglichkeit geboten die Linkempfehlung nicht über den etwas aufwendigeren Copy & Paste-Weg durchzuführen, sondern direkt über das eingefügte Tool.
Des Weiteren besteht bei WhatsApp keine Gefahr von anonymen Nutzern zugespammt und somit belästigt zu werden, da die Nachrichten stets an persönliche Kontakte weitergeleitet werden. In Freunden-oder Familienkreisen ist eine solche Spamgefahr wohl nicht zu befürchten.
III. Fazit
Die Integration des WhatsApp Sharing-Buttons kann somit als rechtlich unproblematisch eingestuft werden. Sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ist der Button zulässig.
Für den Fall, dass der WhatsApp Sharing-Button mit Tracking-Informationen ausgestattet wird, sind Websitebetreiber verpflichtet, die Nutzer darüber aufmerksam zu machen. Dabei sollten die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung ihrer Daten umfassend aufgeklärt werden. Ein Hinweis auf den Sharing-Button in der Datenschutzerklärung ist folglich in beiden Fällen ratsam.
Hinweis: in unserem zweiten Teil erfahren Sie mehr über das Thema "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp"
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