Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 2
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 1"
Neben dem WhatsApp Sharing-Button bieten einige Unternehmen als weitere Marketing- und Werbestrategie Direktmarketing und Nachrichten-Abonnements über WhatsApp an. Diese Möglichkeit von Kundenkommunikation und –support verschafft den Unternehmen einen neuen und direkten Zugang zum Kunden. Doch auch hier gibt es rechtliche Bedenken, auf die, für eine sichere Benutzung dieser Funktionen, geachtet werden muss.
I. Das Prinzip von Direktmarketing und „News-Abos“
WhatsApp Direktnachrichten ähneln dem E-Mail-Marketing. Auch hier wird der entsprechende Inhalt mit einer privaten Person geteilt und entspricht somit nicht dem Facebook- und Twitter Prinzip, bei dem die Inhalte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Diese Werbemaßnahmen unterscheiden sich folglich von Massenwerbung.
In den nachstehenden Bildausschnitten sind Beispiele von Webseitenbetreibern zu sehen, die Direktnachrichten (Bild 1) und Direktmarketing (Bild 2) über WhatsApp anbieten.
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II. Rechtliche Fragen
Wie solche Direktnachrichten per WhatsApp rechtlich zu beurteilen sind, wird im Folgenden erläutert.
Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei WhatsApp Nachrichten um sog. „elektronische Post“. Für das Versenden solcher Nachrichten bedarf es einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung der Empfänger. Liegt eine solche Einwilligung des Adressaten nicht vor, verstößt der Versender durch das Verschicken von elektronischer Post gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
1. Ausdrückliche Einwilligung
Zunächst ist jedoch zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine solche ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Erforderlich ist, dass der Empfänger die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt, sog. „Opt-in“-Erklärung. Der Adressat der Nachricht muss bei der Einwilligung aktiv tätig sein, dies kann z.B. durch Anklicken eines Kontrollkästchens erfolgen.
Überträgt man diese Regelung auf WhatsApp, liegt eine ausdrückliche Einwilligung immer dann vor, sobald ein Nutzer eine neue Nummer zu seinen Kontakten hinzufügt. Dadurch geben Nutzer ihre Zustimmung vom Webseitenbetreiber in Zukunft mit Nachrichten kontaktiert werden zu wollen.
2. Informierte Einwilligung
Zusätzlich muss die Einwilligung auch informiert sein. Unter informiert versteht man, dass dem Nutzer bewusst ist, welchen Inhalt die Nachrichten aufweisen. Mit anderen Worten ist der Inhalt der Whatsapp Nachrichten den Nutzern vorab in groben Zügen mitzuteilen. Jedoch ist Vorsicht geboten, dass die Grenzen der Einwilligung eingehalten werden:
- Einwilligungen, die zu weit gehen, wie „Werbeinformationen“, „interessante Nachrichten“, „für Sie relevante Informationen“, sind unwirksam. Solche Beschreibungen sind inhaltlich ohne Gehalt und dienen den Nutzern nicht als nützliche Information.
- Einwilligungen, die zu eng gefasst sind, können zwar als wirksam betrachtet werden, allerdings bezieht sich die Einwilligung nur auf diesen genannten Bereich, sodass für andere Bereiche keine Einwilligung vorliegt. Als Beispiel solcher engen Bereiche sind „Gewinnspiele“ oder „exklusive Angebote“ zu nennen. Möchte man darüber hinaus Nachrichten z.B. über neue Rabattaktionen verschicken, wären diese durch die Einwilligung von den oben genannten Bereichen nicht gedeckt.
Um solchen grenzüberschreitenden Einwilligungen zu entgehen, empfiehlt es sich die Inhalte der Nachrichten mit gröberen Beschreibungen und Beispielen zu verdeutlichen. Ansonsten ist man der Gefahr ausgesetzt Nutzer mit solchen Nachrichten zuzuspamen. Dafür kann man ähnlich wie für E-Mail-Spams abgemahnt werden.
3. Opt-out-Erklärung
Nutzer müssen desweiteren, neben der Einwilligung zur Anmeldung, auch über eine mögliche Abmeldung von den Nachrichten informiert werden. Dazu stehen dem Webseitenbetreiber zwei datenschutzrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Verfügung:
- Durch einen Hinweis an die Nutzer die Nummer des Webseitenbetreibers aus den Kontakten zu entfernen bzw. zu löschen
- Durch eine Bitte an die Nutzer, dass diese dem Webseitenbetreiber eine Opt-Out-Nachricht zusenden, z. B. mit dem Inhalt „Abmeldung des News-Abos“
III. Fazit
Messenger wie WhatsApp dienen ähnlich wie E-Mails der direkten, privaten Kommunikation und nicht wie Twitter oder Facebook der Verteilung an viele. Da WhatsApp zudem auf dem Smartphone praktisch stets abrufbar ist und Nutzer dieser App in der Regel Push-Nachrichten erlauben, ist Vorsicht geboten, wenn es um Newsnachrichten geht. Es besteht nämlich die Gefahr, Nutzer, trotz Bestehen eines Abos, zu nerven.
Rechtlich gesehen ist darauf zu achten eine ausdrückliche und informierte Einwilligung von den Nutzern einzuholen und die Nachrichten auf die Inhalte der Einwilligung zu beschränken. Auch die Möglichkeit zur Abmeldung per Opt-Out-Erklärung muss den Nutzern zur Verfügung stehen. Wird auf diese Punkte geachtet, steht der Nutzung des Direktmarketing aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.
Sollten weitere Fragen bzgl. des WhatsApp Sharing-Buttons, des Direktmarketings sowie des Nachrichten-Abonnements per WhatsApp bestehen oder brauchen Sie Hilfe bei der Eingliederung eines dieser Tools, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Hinweis: in unserem ersten Teil erfahren Sie mehr über das Thema "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp"
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1 Kommentar
Nochmal zum Verständnis, ich habe eine Nummer die mir unbekannt ist, schreibe diese an mit dem Ziel dem Nutzer etwas zu verkaufen oder ihn dazu zu bringen dass er auf den Link klickt.
Danke für eure Hilfe!
Lg Toni