LG Aschaffenburg: Bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit muss Ware am nächsten Werktag zum Versand bereitstehen
Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) entschieden, dass der Onlinehändler bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit die beworbene Ware auch tatsächlich am nächsten Werktag zum Versand bereithält. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Kunden zunächst eine Bestellbestätigung übermittelt und er wurde mit dem Kaufpreis belastet. 1 bis 2 Tage nach Bestellung erhielt der Kunde per E-Mail eine Mitteilung, dass sich die Auslieferung der bestellten Ware verzögere und eine Nachlieferung in 5 – 7 Tagen erfolge.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verkaufspraxis als irreführende Werbung beanstandet und Klage erhoben. Das LG Aschaffenburg folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dem Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit eines Produkts, das tatsächlich nicht oder nur verzögert geliefert werden könne, eine irreführende Werbung.
Praxistipp: Die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass insbesondere das Thema Lieferzeiten die Online-Händler vor große Herausforderungen stellt. So sind seit dem 13.06.2014 zwingend Lieferzeiträume anzugeben - gerade beim Versand ins Ausland nicht einfach umsetzbar. Auch Angaben zur Fristberechnung sollten nicht fehlen.
Sie wünschen Beratung in dem Zusammenhang? Gerne, profitieren auch Sie von dem Know-How der IT-Recht Kanzlei, die bereits weiter über 5000 Internetpräsenzen abgesichert hat und die im Rahmen [ihrer Schutzpakete professionelle Überprüfungen von Internetpräsenzen anbietet.
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