Ist die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister erlaubt?

Ist die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister erlaubt?
Stand: 10.02.2023 8 min

Die Weitergabe von Kunden-E-Mail-Adressen Paketdienstleister zum Zweck der Zustellbenachrichtigung ist gängige Praxis. Doch welche datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen Online-Händler dabei beachten? Wir klären die rechtlichen Hintergründe und stellen ein hilfreiches Muster zur Verfügung.

Weitergabe der E-Mailadresse (zu Ankündigungszwecken) - Einwilligung erforderlich!

Der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO muss bei der Überlegung, ob man die E-Mailadresse an einen Paketdienstleister senden darf, besonders berücksichtigt werden. Dementsprechend muss die Weitergabe der E-Mailadresse zu Ankündigungszwecken aus datenschutzrechtlicher Sicht gerechtfertigt sein.

Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (= Vertragserfüllung) ist nicht möglich, da die Weitergabe der E-Mailadresse zu Paketankündigungszwecken nicht notwendig ist, um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Auch eine Rechtfertigung der Weitergabe der E-Mailadresse zu Paketankündigungszwecken auf Basis der berechtigten Interessen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ist nach Ansicht der DSK nicht möglich.

Ob die Weitergabe der E-Mailadressen auf die Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden kann, ist äußerst umstritten. Letztverbindlich werden es sodann die Gerichte zu entscheiden haben, ob die berechtigten Interessen als Rechtfertigung für die Weitergabe der E-Mailadressen an Paketdienstleister fungieren können.

Bis eine abschließende gerichtliche Klärung erfolgt ist, raten wir allen Online-Händlern den sichersten Weg zu beschreiten. Dies setzt voraus, dass eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) des betroffenen Kunden eingeholt wird, um die Weitergabe der E-Mailadresse zu legitimieren.

Bereits das Bayerische Landesamt für Datenschutz und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hatten zur alten Rechtslage die Auffassung vertreten, dass eine Weitergabe der E-Mailadressdaten nur mit Einwilligung erfolgen kann.

Die Einholung einer Einwilligung ist der sicherste Weg! Sie sollten aufgrund der strengen Beurteilung der Datenschutzbehörden die vom Kunden erhobene E-Mailadresse bzw. Telefonnummer nur dann an einen Dritten weitergeben, wenn Sie die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Kunden in die Weitergabe seiner E-Mail-Adresse eingeholt haben!

Die Einwilligung des Kunden kann durch einen entsprechenden Erklärungstext bewerkstelligt werden, den der Kunde im Verlauf des Bestellprozesses im Online-Shop des Händlers durch Setzen eines Häkchens mittels Opt-In Checkbox ausdrücklich bestätigt. Verwenden Sie für die rechtskonforme Einholung der Einwilligung unser nachstehendes Muster:

Muster: Einwilligung zur Weitergabe der E-Mail-Adresse an Paketdienstleister

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