Geht das so einfach? Die Weitergabe von E-Mailadressen an Paketdienstleister (DHL, DPD & Co.) zur Paketankündigung
Wir werden häufiger von Mandanten gefragt, ob die Weitergabe von E-Mailadresse im Rahmen der Ankündigung von Paketlieferungen rechtlich zulässig ist. Mittlerweile ist es zum "Normalfall" geworden, dass ein Kunde über die bevorstehende Zustellung seiner bestellten Lieferung seitens des Paketdienstleisters informiert wird. Was müssen aber Online-Händler beachten, wenn diese E-Mailadressen Ihrer Kunden an die Paketdienstleister zur Zustellungsankündigung weitergeben möchten? Lesen Sie hierzu mehr in unserem heutigen Beitrag.
Die Versendung von E-Mails zum "Versandstatus" bzw. zur"Paketankündigung" ist sehr beliebt
Die Ankündigung von Paketlieferungen (beim Paketversanddienstleister DPD auch "Predict-Service" genannt) erfreut sich überaus großer Beliebtheit. Nur zu gerne übermitteln Online-Händler die vom Kunden erhaltene E-Mail-Adresse an den verwendeten Paketdienstleister, damit dieser den Kunden über die bevorstehende Zustellung der bestellten Warenlieferungen per E-Mail informiert. Dass diese Unterrichtung des Kunden durchaus informativ ist und einen Mehrwert bietet, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dieser mittlerweile sehr weit verbreiteten Praxis die Frage einhergeht, ob diese Übermittlung der E-Mail-Adresse des Kunden ohne weiteres rechtlich zulässig ist?
DPD: Versendung von "Versandstatus-" bzw. "Paketankündigungs-"E-Mails ohne Einwilligung möglich
Von Seiten des Paketdienstleisters DPD wird Online-Händlern mitgeteilt, dass eine Einwilligung des Kunden in die Weitergabe der E-Mails nicht erforderlich sei. Konkret äußert sich DPD hierzu wie folgt:
"Diese Übermittlung geschieht auf Grundlage von §5 PDSV (Postdienstdatenschutzverordnung) und § 28 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) im Rahmen des Versandauftrags zwischen Versender und DPD zum Zwecke der Zustellung und bedarf keiner Einwilligung des Empfängers."
Die datenschutzrechtliche Wirklichkeit
Der rechtlichen Einschätzung von DPD können wir nicht folgen! Aus der von DPD mitgeteilten Postdienstdatenschutzverordnung können wir keine entsprechende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von E-Mail-Adressen entnehmen.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz sieht Einwilligungspflicht
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz hatte im Rahmen eines Auskunftsverfahrens im Jahre 2014 bereits mitgeteilt, dass im Falle der Übermittlung von E-Mailadressen vom Online-Händler an einen Paketdienstleister, grundsätzlich eine Einwilligung des betroffenen Kunden in die Übermittlung eingeholt werden muss.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz führte hierzu aus:
"Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig aufgrund einer Rechtsgrundlage oder mit einer Einwilligung des Betroffenen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, soweit es für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Die Übermittlung der E-Mail-Adresse an den Transportdienstleister ist für den Transport eines Paketes nicht erforderlich und damit zunächst nicht zulässig. Als zusätzlicher Service für z.B. eine Terminabsprache oder wie hier die Sendungsverfolgung kann die Übermittlung der Mailadresse nützlich sein, hierzu müsste allerdings vorher gemäß § 4 Abs. 3 BDSG über die Tatsache der Übermittlung, den Zweck und den Empfänger der Daten informiert werden und es müsste grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden in die Übermittlung der Mailadresse an das Versandunternehmen eingeholt werden."
Aus dieser rechtlichen Stellungnahme der Bayerischen Datenschutzbehörde wird ersichtlich, dass der von DPD vorgebrachte § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht als Rechtfertigungsgrundlage für die Datenübermittlung taugt. Vielmehr ist aus den Vorgaben der Bayerischen Datenschutzbehörde zu schließen, dass für die rechtmäßige Übermittlung von E-Mail-Adressen der Kunden an den Paketdienstleister
- eine transparente Information hinsichtlich der Übermittlung, den Zweck und den Empfänger der Daten erfolgen und
- eine Einwilligung des Betroffenen Kunden eingeholt werden muss.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sieht ebenfalls eine Einwilligungspflicht
Der IT-Recht Kanzlei liegt zudem ein Auskunftsersuchen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 vor, welches sich gegen eine Online-Händlerin richtete, die E-Mail-Adressen von Kunden an das Transportunternehmen DPD ohne Einwilligung der betroffenen Personen weitergegeben hatte. Der Landesbeauftragte für Datenschutz sah diese Praxis als unzlässig an und verwies auf einen (eigenen) Newsletter von Februar 2014 zum Thema Weitergabe von E-Mail-Adressen der Kundinnen und Kunden an Paketdienste.
Im Rahmen dieses Newsletters hatte der Landesbeauftragte für Datenschutz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Praxis der Weitergabe von E-Mail-Adressen zum Zwecke der Ankündigung von Paketzustellungen wie folgt informiert:
"Online-Handel: Weitergabe von E-Mail-Adressen am Paketdienst für den „Versandstatus“ nur mit Einwilligung zulässig: Manche Versandhändler bieten an, dass der beauftragte Paketdienst über den „Versandstatus“ informiert. Käuferinnen und Käufern müssen die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten. Es ist nicht ausreichend, nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinzuweisen. Nur wenn eine Einwilligung vorliegt - z.B. in dem eine Auswahlmöglichkeit angekreuzt wird - darf der Versandhändler die E-Mail-Adresse einer Kundin oder eines Kunden an den Paketdienst weitergeben."
Update vom 26.07.2017: Der hessische Datenschutzbeauftragte beurteilt die Sache rechtlich anders:
Im Rahmen einer Auskunft teilte der hessische Datenschutzbeauftragte mit Nachricht vom 26.07.2017 mit, dass eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Versanddienstleister gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 28 Abs.2 Nr. 2a BDSG zulässig sei. Als Begründung führte hessische Datenschutzbeauftragte wie folgt aus:
"Wenn Versanddienstleister wie zum Beispiel DHL im Auftrag eines Onlinehändlers bestellte Waren an einen Käufer ausliefern, benötigen Sie dazu zweifellos dessen Namen und Anschrift. Die E-Mail-Adresse des Käufers wird für die Zustellung zwar nicht unbedingt benötigt, dennoch haben sowohl der Onlinehändler als auch der Versanddienstleister (und häufig auch der Käufer selbst) ein berechtigtes Interesse an einer E-Mail Benachrichtigung des Paketempfängers durch den Versanddienstleister.
Der Händler kann mit der Versandbenachrichtigung einen zusätzlichen Service anbieten und verringert zudem die Gefahr, dass Pakete an ihn zurücklaufen, die nicht ausgeliefert werden konnten. Für den Versanddienstleister wird die Auslieferung erleichtert, da die Empfänger sich auf den Liefertermin einstellen oder Alternativen dazu auswählen können. Somit dient die Kontaktaufnahme des Versanddienstleisters mit dem Paketempfänger per E-Mail der erfolgreichen Auslieferung und damit auch der Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Händler. Dies ist umso wichtiger zum Beispiel bei verderblicher Ware oder bei zeitkritischen Lieferungen.
Dagegen besteht regelmäßig kein Grund zur Annahme, dass ein schutzwürdiges Interesse des Paketempfängers am Ausschluss der Übermittlung seiner E-Mail-Adresse die Interessen des Händlers und des Versanddienstleisters überwiegt. Vielmehr wünschen die meisten Kunden von Onlineshops genauere Informationen zur Zustellung ihres Pakets bzw. die Auswahl von Zustellungsalternativen (zum Beispiel anderer Zeitpunkt). Zudem unterliegen die Versanddienstleister zur Wahrung des Postgeheimnisses besonderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen."
Es bleibt festzuhalten, dass noch nicht klar ist, welche Ansicht sich in Zukunft durchsetzen wird, im Zweifelsfall sollte der sicherste Weg eingeschlagen werden.
Fazit
Online-Händler, die Kunden-E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zum Zwecke der Übermittlung von "Versandstatus-" bzw. "Paketankündigungs-"E-Mails versenden möchten, dürfen dies nach geltender Rechtslage nur mit Einwilligung des Betroffenen Kunden vornehmen! Um den datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Weitergabe der Kunden- E-Mail-Adressen im ausreichenden Maße nachzukommen, haben Online-Händler im Rahmen des Bestellvorgangs eine transparente Einwilligung des Kunden einzuholen (z.B. durch einen Einwilligungstext mit sogenannter "Check-Box") und darüber hinaus im Rahmen der Datenschutzerklärung über die Datenerhebung und -weitergabe ausreichend zu informieren.
Hinweis: Sollten Sie Beratungsbedarf im Falle der Weitergabe von E-Mail-Adressen ihrer Kunden zum Zwecke der Lieferabstimmung bzw. die Lieferankündigung haben oder Rechtstexte verwenden wollen, die eine Datenweitergabe zum Zwecke der Lieferabstimmung bzw. die Lieferankündigung vorsehen, können Sie sich gerne an die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei wenden!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Ich glaube ihm das und sehe das Problem bei der DPD: der Servicegedanke wird vermutlich über das indiv. Datenrecht personenbezogener Daten gestellt. Wenn wenigstens das automatische Löschen nach Zustellung garantiert werden könnte. Aber da steht wohl die Maildaten Archivierung für mind. 10 Jahre +1 Tag dann im Widerspruch. Lösung: nicht mehr online bestellen? Datenschutz durchsetzen = Nicht-Digital-Leben. Schade. Gruss Ursula