Auf dem Weg zum Online-Auftritt: Dank Webdesign-Vertrag Step by Step zur professionellen Website
Die eigene Website, aber bitte professionell – das klappt oft nur, wenn Agentur und Auftraggeber zunächst einen klaren Fahrplan hin zur fertigen Website vereinbaren. Auf eine solide vertragliche Grundlage sollte nicht verzichtet werden. Andernfalls kann das Projekt „Website“ leicht aus dem Ruder laufen …
Wie das Ergebnis am Ende aussehen soll und vor allem der Weg dahin – darüber kann es im Laufe des Projekts nur allzu leicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Unterschiedliche Terminvorstellungen bergen weiteres Streitpotential. Hier kann ein Website-Erstellungsvertrag, auch Webdesign-Vertrag genannt, vorbeugen.
I. Die Phasen bis zur Fertigstellung der Website
Bei der technische Realisierung einer Website und ihrer optische Gestaltung steht das Konzept bei Vertragsschluss meist noch nicht fest. Die Schritte bis zur fertigen Website gliedern sich dann in mehrere Phasen, die sich auch im Vertrag widerspiegeln sollten. Folgende Phasen sind üblich:
1. Entwurfs-/Konzeptphase
Der Webdesigner entwickelt zunächst ein Konzept für die Website, das die geplante Anzahl und die wesentlichen Elemente jeder einzelnen Webseite sowie ihre Verknüpfung untereinander aufzeigt.
Tipp: Es sollte geregelt werden, wie viele Entwürfe der Auftragnehmer liefern muss, wie oft der Auftraggeber berechtigt ist, einen Entwurf abzulehnen und was passiert, wenn der Auftraggeber keinen der Entwürfe freigibt.
2. Programmierungsphase
Im nächsten Schritt erstellt der Auftragnehmer die Website nach den Vorgaben des freigegebenen Konzepts durch Programmierung des Codes (z.B. des html-, php-, oder flash-Codes) der Webseiten. Hinzu kommt die Einbindung der vereinbarten Elemente in die Codes der Webseiten und die Verknüpfung der Seiten untereinander.
Tipp: Im Vertrag sollten auch die Browser festgelegt werden, für die die Webseiten vom Auftragnehmer optimiert werden, möglichst einschließlich der jeweiligen Version der Browser.
3. Abnahme und Übergabe (Schlussphase)
Der Auftragnehmer sollte sich die Abnahme der fertigen Website vom Auftragnehmer nachweisbar bestätigen lassen. Die Übergabe an den Auftraggeber erfolgt in der Regel durch Heraufladen der Daten auf einen vom Auftraggeber angegebenen Server oder durch Übergabe eines Datenträgers.
II. Terminplan
Neben der Schilderung des Vertragsgegenstands und den Phasen der Website-Erstellung ist ein Terminplan besonders empfehlenswert. Sinnvoll ist ein Terminplan, der sich an den Phasen orientiert.
Tipp: Auch für die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (z.B. Lieferung von Bildmaterial) sollten verbindliche Termine festgelegt werden.
III. Weitere vertragliche Regelungen
Außerdem sollten folgende Punkte vertraglich geregelt werden:
• Rechte an der Website
Erreicht die Website die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche so genannte Gestaltungshöhe, bietet sich eine klare Regelung zu den Nutzungsrechten an.
Beispiel:
„Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die einfachen, nicht übertragbaren, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den an der Website, den einzelnen Unterseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechten des Auftragnehmers für die Nutzung im Internet ein.“
Alternativ ist eine ausschließliche Rechteeinräumung möglich, die den Auftragnehmer jedoch im Gegensatz zur einfache Rechteeinräumung von der Verwertung der Website oder einzelner Elemente ausschließt.
Tipp: Der Auftraggeber sollte sich neben den Nutzungsrechten ausdrücklich auch Bearbeitungs- und Änderungsrechte einräumen lassen.
• Rechte Dritter und Haftungsfreistellung
Diese beiden Punkte sind aus Sicht des Auftragnehmers wichtig. Danach sollte der Auftraggeber im Vertrag dafür verantwortlich gemacht werden, dass das von ihm gelieferte Material (Bilddateien, Logos, Texte etc.) frei von Rechten Dritter ist (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Eine Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers für den Fall, dass ein Dritter ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung seiner Rechte aufgrund des vom Auftraggeber gelieferten Materials geltend macht, ist ebenfalls sinnvoll.
• Mitwirkung des Auftraggebers
Ohne die Mithilfe des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die Website nicht nach dessen Wünschen und Bedürfnissen entwickeln und umsetzen.
Vertraglich sollte daher – jedenfalls aus Sicht des Auftragnehmers - geregelt werden, dass der Auftraggeber die zur Entwicklung des Konzepts und weiteren Realisierung notwendigen Informationen und Wünsche rechtzeitig bzw. termingerecht mitzuteilen hat.
Tipp: Eine Regelung darüber, wer für die Beschaffung und den Rechteerwerb inhaltlicher Elemente der Website (z.B. Bilddateien, Logos, Texte) verantwortlich ist, sollte nicht fehlen. In der Regel fällt dies in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
• Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung kann z.B. in Form eines Festpreises oder nach Aufwand (z.B. auf Stundenbasis) festgelegt werden. Oft werden Abschlagszahlungen oder ein Vorschuss vereinbart. Es bietet sich an, Zahlungstermine zum Abschluss einer jeweiligen Phase festzulegen. Der Auftraggeber allerdings hat ein Interesse daran, die Vergütung erst dann zahlen zu müssen, wenn die Website fertiggestellt ist.
IV. Fazit
Bei der Realisierung einer Website wirken Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen. Ein Terminplan für die Phasen vom Entwurf bis hin zur fertigen Website und klare Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers sind daher eine wichtige Basis auf dem Weg hin zum gewünschten Online-Auftritt.
Zusatzleistungen wie die Beschaffung eines Domainnamens (Domainregistrierung), die Zurverfügungstellung von Webspace (zum Webhosting-Vertrag s. Artikel „Auf ins Internet mit der eigenen Website – Webhosting macht’s möglich“ ), die Pflege der fertigen Website, die Eintragung in Suchmaschinen, Suchmaschinenoptimierung etc. müssen ggf. gesondert beauftragt werden, da sie vom klassischen Website-Erstellungsvertrag nicht erfasst sind.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
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