Auf ins Internet mit der eigenen Website – Webhosting macht’s möglich

Auf ins Internet mit der eigenen Website – Webhosting macht’s möglich
04.03.2010 | Lesezeit: 4 min

Steht der eigene Online-Auftritt, muss die Website nur noch über das Internet verfügbar gemacht werden, damit sie weltweit abrufbar ist. Dafür braucht man einen Webhoster. Welche Leistungen er erbringt und was beim Vertrag beachtet werden sollte, zeigt dieser Artikel – damit es klappt mit dem Going-Live…

I. Begriff

Soll eine Website im Internet abrufbar sein, muss sie „gehostet“ werden: Ein Webhoster (auch Host-Provider genannt) hält die Inhalte der Website zum Abruf durch die Nutzer des Internet bereit. Um dies zu ermöglichen, stellt er Webspace zur Verfügung, also Speicherplatz auf einem Server. Dort kann der Kunde die Inhalte, die er ins Internet stellen will, ablegen. Der Server des Webhosters ist über eine Schnittstelle an das Internet angebunden, so dass Internet-Nutzer die auf dem Server abgelegten Inhalte abrufen können.

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II. Inhalt eines Webhosting-Vertrags

Neben Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, zur Vergütung, zu den Pflichten des Kunden etc. sind die Regelungen zum Vertragsgegenstand und zu den Verfügbarkeiten besonders wichtig. Die Leistungen des Webhosters sollten detailliert beschrieben werden (z.B. Kapazität der Leitungen, Paketgeschwindigkeit, Bandbreite, Übergabepunkte, Verfügbarkeitszeiten, Wartungszeiten u.s.w.). Vor allem im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ein Service Level Agreement  unverzichtbar (s.a. Artikel „Das Service Level Agreement (SLA)“.

Im Rahmen des Vertragsgegenstandes ist auch zu regeln, wie viel Speicherplatz dem Kunden zur Verfügung steht und auf welcher Hardware die Inhalte des Kunden abgelegt werden. In Betracht kommen virtuelle Server und dedizierte Server:

  • Handelt es sich bei der Website lediglich um eine einfache Informationsseite mit kleineren Datenmengen, teilt sich der Kunde den Speicherplatz auf einem Server mit anderen Kunden (virtueller Server).
  • Hat die Website jedoch einen größeren Umfang, kann dem Kunden auch ein Server zu seiner alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (dedizierter Server).

Es können Zusatzleistungen hinzukommen, etwa wenn der Kunde über die Website die Online-Nutzung von Software anbieten will (s.a. Artikel „Software aus der Steckdose, worum geht es bei ASP?“ ) oder wenn der Kunde die Anbindung der Website an eine Datenbank wünscht.

Beispiel

Der Kunde will den Besuchern seiner Website Informationen über die Liefermöglichkeiten der von ihm angebotenen Produkte geben. Dies wird durch eine technische Anbindung der Website an das Warenwirtschaftssystem des Kunden ermöglicht.

Eine Regelung, welcher der beiden Vertragspartner in welchem Umfang für die Datensicherung zuständig ist, sollte ebenso wenig fehlen wie die Klarstellung, dass die Internet-Adresse der Website vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Empfehlenswert ist auch ein Maßnahmenkatalog, der es dem Webhoster ermöglicht auf Fälle zu reagieren, in denen der Kunde rechtswidrige Inhalte auf dem Server ablegt.

III. Haftung des Webhosters

Eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Webhosters enthält § 44 a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie gilt bei Pflichtverletzungen des Providers, die in Zusammenhang mit seiner Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Haftung des Providers bei Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt.
Im Übrigen haftet der Provider nach den gesetzlichen Regelungen, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.

Auch die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) gelten zugunsten des Webhosters, insbesondere § 10 TMG, wonach er für die fremden Informationen, die er für den Kunden speichert, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.

Tipp:

Was die Haftung des Webhosters für die vom Kunden eingestellten Daten betrifft, ist er nach dem TMG gegenüber Dritten haftungsrechtlich zwar privilegiert. Dennoch sollte er sich vertraglich im Innenverhältnis zu seinem Kunden zusätzlich über eine Haftungsfreistellung absichern. Das bedeutet, dass der Kunde sich verpflichtet, den Webhoster von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Rechtswidrigkeit von vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalten resultieren.

IV. Fazit

Der Webhoster erbringt im Wesentlichen zwei Leistungen, nämlich das Zurverfügungstellen von Speicherplatz auf einem Server und das Anbinden dieses Servers an das Internet. Bei der Ausgestaltung des Vertrages sind neben einer genauen Leistungsbeschreibung und Regelungen zur Verfügbarkeit besonderes Augenmerk auf datenschutzrechtliche Vorschriften und die Haftung des Webhosters für die vom Kunden auf dem Server abgelegten Daten zu richten.

Zur Website-Erstellung s. Artikel „Auf dem Weg zum Online-Auftritt: Dank Webdesign-Vertrag Step by Step zur professionellen Website“.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Mopic - Fotolia.com

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