Achtung: Widersprüchliche Widerrufsfristlängen bei eBay
Eine aktuelle Abmahnung beanstandet die widersprüchliche Angabe von Widerrufsfristlängen bei eBay (14 Tage vs. 30 Tage). Den rechtssicheren Umgang mit Widerrufsfristangaben erfahren Sie in unserem Beitrag.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der abgemahnte Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop sowie auf eBay Action-Figuren.
Bei der angebotenen „Indiana Jones Hasbro Adventure Series Action Figur Hypnotized“ war folgende Widerrufsbelehrung auszugsweise angegeben:
Verstoß gegen das UWG bei irreführender Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung verletzte das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Denn der Online-Händler informierte im Rahmen der Widerrufsbelehrung selbst über das Widerrufsrecht des Verbrauchers von 14 Tagen. In unmittelbarer Nähe oberhalb der Widerrufsbelehrung gab er jedoch eine Frist innerhalb von 30 Tagen an.
Hieraus geht für den Verbraucher nicht eindeutig hervor, welche Widerrufsfrist er tatsächlich einzuhalten hat. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigungsgefahr liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor.
Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung, insbesondere Widerrufsfrist
Belehren Sie rechtssicher betreffend der Widerrufsfristlängen in Ihren eBay-Angeboten!
§ 312g Abs. 1 BGB sieht ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen vor, die nur über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon oder Internet) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Daher kann ein Verbraucher, der bei einem Online-Händler eine Bestellung (Fernabsatzvertrag) aufgibt, den Vertrag formlos widerrufen (§ 355 Abs. 1 BGB) .
In einigen Fällen ist dem Unternehmer jedoch eine Rückabwicklung des Vertrages unzumutbar. Daher zählt in § 312g Abs. 2 BGB das Gesetz 13 Fälle auf, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bzw. vorzeitig erlischt.
Ausführlich informieren wir Sie in diesem Beitrag über die relevantesten Ausschlusstatbestände und die hierzu bislang erfolgte Rechtsprechung.
Gesetzlich ist in § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsfrist von 14 Tagen bestimmt. Diese Frist ist durch den Verbraucher gewahrt, wenn er die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abschickt.
Die 14-tägige Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) .
Um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sicherstellen, können Online-Händler das gesetzliche Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verwenden. Achten Sie hierbei auch auf die Unterrichtung des Verbrauchers bezüglich der Übernahme der Rücksendungskosten.
Dem Unternehmer steht es jedoch frei, dem Verbraucher freiwillig eine längere Widerrufsfrist wie z.B. von 30 Tagen einzuräumen. Insoweit gibt § 355 Abs. 2 BGB lediglich eine Mindestfrist von 14 Tagen vor, die nicht unterschritten werden darf.
Entscheidend ist allein: Ob die 14-tätige Regelfrist oder eine längere, freiwillige Widerrufsfrist, es darf kein Zweifel verbleiben, welche Frist der Verbraucher letztendlich für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Widerrufsrechts zu wahren hat!
Daher sind im Sinne einer eindeutigen Widerrufsbelehrung bei ein- und demselben Produkt die Nennung unterschiedlicher Widerrufsfristlängen zu unterlassen.
Fazit
Steht dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sicherzustellen.
Dabei besteht das Widerrufsrecht nach der gesetzlichen Mindestfrist 14 Tage lang (§ 355 Abs. 2 BGB) . Der Online-Händler kann jedoch freiwillig eine längere Widerrufsfrist bestimmen.
Für einen abmahnsicheren Verkauf ist es essentiell, dass keine widersprüchlichen Aussagen zur Widerrufsfristlänge getroffen werden. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn unterschiedliche Fristen des Widerrufs in unmittelbarer Nähe zueinander bezüglich desselben Produkts angegeben werden. Der Kunde ist eindeutig darüber zu informieren, innerhalb welcher Frist er den Vertrag spätestens widerrufen kann.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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