Abmahnung: Lebensmittel fälschlich als „Marmelade“ bezeichnet
Eine Abmahnung rügt den Verkauf eines Lebensmittels unter der Bezeichnung „Marmelade“ ohne die Anforderungen hieran nach der Konfitürenverordnung zu erfüllen. Wir klären auf, wie Sie diesen Fehler vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop eines seiner Lebensmittel als „Zwiebelmarmelade aus Tropea-Zwiebeln“ bewarb.
Das Produkt wurde aus den Zutaten Zwiebeln, Zucker, Balsamico (eingekochter Traubenmost, Weinessig), Rosinen und natürliches Aroma (Gewürze) hergestellt und erfüllte so nicht die Anforderungen an eine Bezeichnung als „Marmelade“.
Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. der Artikelbezeichnung als „Marmelade“
Aufgrund der falschen Artikelbezeichnung und -beschreibung verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Denn Lebensmittel dürfen nach der maßgeblichen Konfitürenverordnung nur dann unter der Bezeichnung „Marmelade“ vertrieben werden, wenn sie Zitrusfrüchte beinhalten.
Die angebotene „Zwiebelmarmelade“ enthielt jedoch ausschließlich Zwiebeln, Zucker, Balsamico, Rosinen und natürliches Aroma, Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten fehlten dagegen.
Dennoch bewarb der Online-Händler das Produkt als „Marmelade“ und verhielt sich auf diese Weise wettbewerbswidrig.
Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von Lebensmitteln gemäß der Konfitürenverordnung
Unter welchen Voraussetzungen darf nun ein Lebensmittelprodukt als „Marmelade“ vertrieben werden?
Anlage 1 der Konfitürenverordnung (KonfV), Abschnitt I, Nr. 5 definiert zunächst den Begriff wie folgt:
"Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale."
Das Lebensmittelprodukt muss folglich Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten (Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale) beinhalten, um als „Marmelade“ beworben werden zu dürfen.
Als zweite Voraussetzung muss die für die Herstellung von 1 000g Enderzeugnis verwendete Menge an Zitrusfrüchten mindestens 200g betragen. Hiervon haben mindestens 75g dem Endokarp, der Innenschicht der Fruchtwand, zu entstammen (Anlage 1 KonfV, Abschnitt I, Nr.5).
Achten Sie auf die Herstellung Ihres Produkts aus Erzeugnissen von Zitrusfrüchten zu den entsprechenden Mindest-Mengenwertangaben und stellen Sie so einen abmahnsicheren Verkauf von Marmeladen-Waren sicher!
Darf bei der Herstellung von Konfitüren mit dem Begriff „klimaneutral“ geworben werden, und wenn ja, wie? Alles rund um die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dieser Frage lesen Sie in folgendem Beitrag.
Fazit
Lebensmittel dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Konfitürenverordnung als „Marmelade“ beworben werden.
Hierfür muss das Produkt aus einem oder mehreren Erzeugnissen von Zitrusfrüchten hergestellt sein. Dabei muss die verwendete Menge an Zitrusfrüchten für 1 000g Enderzeugnis jedenfalls 200g betragen, von denen mindestens 75g dem Endokarp entstammen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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