Batteriegesetz: Was haben Händler beim Vertrieb von Batterien zu beachten?

Batteriegesetz: Was haben Händler beim Vertrieb von Batterien zu beachten?
08.04.2013 | Lesezeit: 7 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien"

Vertreiber von Batterien haben eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben einzuhalten. Sie sind etwa zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet und haben auf diesen Umstand ihre Kunden auch in deutlicher Form hinzuweisen. Sollten Händler Batterien von Herstellern vertreiben, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, sieht das BattG für diesen Fall eine Herstellerfiktion vor mit der Konsequenz, dass Händler die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrzunehmen haben! Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien in Deutschland zusammengestellt und nachfolgend beantwortet:

Frage: Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Vertreiber von Batterien vor?

Die Pflichten der Vertreiber von Batterien sind im wesentlichen geregelt in

Um folgende Pflichten geht es:

1. Sicherstellung der unentgeltlichen Rücknahme von Altbatterien

Jeder Vertreiber ist gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. § 3 Abs. 4 BattG) .

Hinweise:

  • Im Versandhandel ist Verkaufsstelle das Versandlager (vgl. § 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 4 BattG.
  • Keine Rolle spielt, ob die Altbatterien, die der Endnutzer zurückgeben möchte, bei dem Händler gekauft worden sind oder nicht.

In folgenden Fällen ist der Vertreiber nicht zur Rücknahme verpflichtet:

  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BattG ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BattG auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
  • Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 BattG nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Hierdurch soll vermieden werden, dass Produkte mit fest eingebauten Batterien über die hierfür ungeeigneten Rücknahmewege für Altbatterien zurückgeführt werden.
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2. Hinweispflichten

Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG) .

Hintergrund: Mit den Zeichen Hg, Cd, Pb werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.

Besonderheit Versandhandel: Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diese Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BattG in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Online-Händler haben demnach zwei Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:

  • Die Hinweise können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.
  • Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.

3. Bereitstellung der Altbatterien zur Abholung

Die Vertreiber sind gemäß § 9 Abs. 2 BattG verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend hiervon kann der Vertreiber gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BattG für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

4. Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind gemäß § 10 Abs. 1 BattG verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

Tipp für Online-Händler: Auf die Pfanderhebung ist in der Artikelbeschreibung in der Nähe des Endpreises deutlich hinzuweisen. Achtung: Die Höhe des Pfands ist neben dem Preis für die Ware anzugeben. Es ist gerade kein (!) Gesamtbetrag zu bilden. Richtig wäre also beispielsweise die Angabe: "1,50 € zuzüglich 0,30 € Pfand"

Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeugaltbatterie zu erstatten.

Tipp: Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung einen Batterie-Pfandgutschein ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe des (mit einem Stempel der Rücknahmestelle versehenen) Batterie-Pfandgutscheins abhängig machen. Die IT-Recht Kanzlei hat ein Muster eines Pfandgutscheins entworfen, welches der Ware - also der Starterbatterie - beigelegt werden kann. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie an diesem Muster Interesse haben: info@it-recht-kanzlei.de

Hinweis: Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt gemäß § 10 Abs. 2 BattG die Pfandpflicht.

5. Keine getrennte Kostenausweisung

Gemäß § 9 Abs. 4 BattG dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

6. Verwertung und Beseitigung von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien

Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Abs. 1 BattG keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er gemäß § 9 Abs. 3 BattG sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 BattG erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.

Frage: Haben Vertreiber das Anbieten von Batterien anzuzeigen?

Nein, Anzeigepflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.

Frage: Dürfen Batterien von Herstellern verkauft werden, die sich nicht beim UBA angezeigt haben?

Nein, das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, ist gemäß § 3 Abs. 4 BattG untersagt.

Seit dem 01.06.2012 ist nun in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" ausdrücklich im BattG geregelt, was für den Fall gilt, dass ein Vertreiber dennoch Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

So gelten gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen!

Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Hinweise:

  • Bereits der Nachweis des Anbietens nicht angezeigter Batterien reicht für eine Verfolgung aus. Nicht erforderlich ist seit dem 01.06.2012, dass diese Batterien auch in den Verkehr gebracht worden sind.
  • Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.

Wichtig: Allein die ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers hält die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten frei - vgl. BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf.

Frage: Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Hinweispflicht des Vertreibers ?

1. Ordnungswidrigkeit

Ein Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.

Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

M
Matthias Kilian 01.07.2020, 13:52 Uhr
Frist der Rückerstattung - 14 Tage als Abzocke
Sehr geehrter Herr Keller,


in einem aktuellem Fall versteckt sich der online-Händler hinter der Ausnahme von der Verpflichtung den Pfand zurück zu erstatten- § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Satz 5: Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet. - er sagt er darf nicht mehr zahlen, weil ich den Nachweis nicht innerhalb der 14 tage zugesendet habe. . Der Nachweis ist innerhalb der 14 Tage erstellt worden. Zeitnah zur rechnung abgegeben. - in meinen Augen kann der Vertreiber zurückzahlen musse es aber nicht. Betrugsschutz. Gibte es einen Kommentar zu dem Gesetzt? ansonsten ist das nicjt Verbraucherfreundlich. Veruschen Sie mal eine Batterie loszu werden. Abendteuer. Keine Formulare ect. Mit freundlichen Grüßen Matthias Kilian +49 151 161 16066

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