Änderung des Batteriegesetzes: zum 01. Juni 2012
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Batterien"
Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen des Batteriegesetzes (BattG) vor.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Begriff "Vertreiber" wird im Batteriegesetz neu definiert
Bisher fand sich im Batteriegesetz folgende (nun veraltete) Definition des "Vertreibers":
„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
Folgende neue Begriffsbestimmung findet sich nun im BattG:
„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."
Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):
Klargestellt ist, dass „Anbieten“ im Sinne des Batteriegesetzes auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) umfasst. Zugleich wird Wortlaut von § 2 Absatz 14 des Batteriegesetzes an § 3 Absatz 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes angeglichen.
2. Allein die ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers ist entscheidend
Bisher hieß es in § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG:
Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Absatz 15 Satz 2 BattG wurde wie folgt neu gefasst:
„Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“
Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):
Klargestellt ist, dass allein eine ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält. Zugleich werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einander angeglichen.
3. Präzisierung des Begriffs "Inverkehrbringen"
Der bisherigen Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ ( § 2 Abs. 16 BattG) wurde ein neuer Satz 4 hinzugefügt.
Nachfolgend finden Sie die Definition mit dem angefügten Satz 4:
„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1."
Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):
Klargestellt ist, dass in Fallgestaltungen, in denen der Produzent Batterien im Auftrag eines Dritten unter dessen Marke oder nach dessen speziellen Anforderungen fertigt (verlängerte Werkbank), die Abgabe der Batterien vom Produzenten an den Auftraggeber nicht als Inverkehrbringen im Sinne von § 2 Absatz 16 Satz 1 des Batteriegesetzes gilt. Importfälle bleiben unberührt (§ 2 Absatz 16 Satz 2 des Batteriegesetzes). Die Einschränkung ist auf Batterien beschränkt, die für den Weitervertrieb bestimmt sind. „Spezielle Anforderungen eines Auftraggebers“ liegen vor, wenn die nach diesen Vorgaben gefertigten Batterien ausschließlich für die Zwecke dieses Auftraggebers und nicht für den allgemeinen Vertrieb an verschiedene Abnehmer geeignet sind. Dies gilt insbesondere für Batterien, die speziell an Produkte des Auftraggebers angepasst werden.
4. Bereits das bloße Anbieten nicht angemeldeter Batterien kann verfolgt werden
§ 3 Absatz 4 BattG wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.“
Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):
Vertreibern ist es untersagt Batterien anzubieten, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes konnten Vertreiber, die Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller weitervertreiben, bislang nur bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Batterien – also der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte – nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Batteriegesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Ein entsprechender Nachweis kann durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt werden. Diese Gesetzeslücke wird durch den neu hinzugefügten Halbsatz insoweit geschlossen als zukünftig der Nachweis des Anbietens solcher Batterien für eine Verfolgung ausreichend sein soll.
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