Das Verpackungsgesetz – Klärung wichtiger Begrifflichkeiten

Das neue Verpackungsgesetz stellt für viele Online- und Versandhändler eine enorme Herausforderung dar. Problematisch wird es bereits bei einigen Begrifflichkeiten aus dem Verpackungsgesetz, denn hinter diesen verbirgt sich oft mehr, als man auf den ersten Blick vermuten könnte. Wir möchten heute ein wenig Licht ins Dunkel bringen und Ihnen einige der wichtigsten Begrifflichkeiten erläutern.
"Hersteller"
Nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet sind laut § 7 VerpackG „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“.
An der Stelle könnte man meinen, das Thema „Lizenzpflicht“ sei für viele Online- und Versandhändler beendet, weil sie schlichtweg nichts herstellen. Doch das Verpackungsgesetz definiert den Begriff des Herstellers weiter. Demnach gilt auch als Hersteller, wer als Vertreiber Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt.
Das ist insbesondere im Bereich der Versandkartonagen der Fall, d.h. hier gilt der Online- und Versandhändler als Hersteller/Vertreiber und ist somit nach Verpackungsgesetz verpflichtet, sich bei der ZSVR zu registrieren und seine Versandkartonagen an einem dualen System zu beteiligen/lizenzieren.
"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen"
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verpackungen, die zwingend an einem dualen System beteiligt werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nicht zwingend an einem dualen System beteiligt werden müssen. Zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen bspw. Transportverpackungen.
Aber Achtung: Versandkartonagen, die erst die Versendung von Waren an den Endverbraucher ermöglichen, sind systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen. Beachten Sie, dass auch sämtliches Füllmaterial und Klebebänder einer Versandverpackung als systembeteiligungspflichtig gilt.
"Endverbraucher"
Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, sind Versandkartonagen systembeteiligungspflichtig, wenn die Verpackung an einen Endverbraucher gesendet wird.
Als Endverbraucher gilt jedoch nicht nur eine Privatperson oder ein privater Haushalt, sondern auch die so genannten gleichgestellten Anfallstellen. Gleichgestellte Anfallstellen sind u.a. Hotels, Restaurants, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungsbetriebe, Museen, Ferienanlagen, Sportstadien, Raststätten usw. Wenn Sie also eine Versandverpackung an eine Privatperson, einen privaten Haushalt oder eine der gleichgestellten Anfallstellen senden, handelt es sich um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
"Vorlizenzierte Verpackungen"
Viele Online- und Versandhändler fragen uns, ob sie bereits vorlizenzierte Verpackungen verwenden können, um einer möglichen Systembeteiligungs- /Registrierungspflicht zu entgehen. Im Bereich der Versandkartonagen ist die Thematik sehr komplex.
Theoretisch könnte bspw. ein vorgelagerter Kartonagenhersteller als so genannter „Beauftragter Dritter“, die Lizenzierung der Verpackungen eines Online-Versandhändlers übernehmen. Allerdings würde die Registrierungs- und Datenmeldepflicht gegenüber der ZSVR weiterhin beim Online-/Versandhändler verbleiben. Die Trennung der Lizenzierungs- und Registrierungspflicht macht daher wenig Sinn und führt zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf und ist deutlich fehleranfälliger. Letzteres führt wiederum zu einem erhöhten Abmahn- bzw. Bußgeldrisiko.
Zum anderen erreichen uns immer wieder Anfragen in Bezug auf die Verwendung von bereits gebrauchten Verpackungen/Kartonagen. Müssen diese lizenziert werden?
Wenn die Verpackung bzw. die Kartonage bereits einmal lizenziert worden ist, muss sie nicht noch ein zweites Mal lizenziert werden. Das Problem liegt jedoch in der Nachweispflicht. Woher kann ein Online-/Versandhändler rechtssicher Wissen, dass die Verpackung/Kartonage bereits lizenziert worden ist und wie kann er auf Nachfragen Dritter nachweisen, dass die Verpackung/Kartonage tatsächlich bereits lizenziert war? Dies dürfte sich in der Praxis äußerst schwierig gestalten.
"Importierte Verpackungen/Produkte"
Bisher wurden lediglich die eingesetzten Versandkartonagen betrachtet. Was aber ist mit den Produktverpackungen der versendeten Waren?
Nehmen wir einmal an, ein Onlinehändler vertreibt über seinen Shop Süßwaren. Wenn er mehrere Beutel Süßwaren in eine Versandverpackung packt, ist er für die Versandkartonage verantwortlich und muss diese lizenzieren.
Handelt es sich bei den Süßwaren um Produkte eines deutschen Herstellers, wie z. B. Haribo oder Katjes, kann davon ausgegangen werden, dass der Hersteller seine Lizenzverpflichtungen kennt und dass er die Produktverpackungen (die Beutel der Süßwaren) bereits lizenziert hat. Im Zweifelsfall sollte sich der Onlinehändler, die bereits erfolgte Lizenzierung der Produktverpackungen schriftlich bestätigen lassen.
Sollte der Süßwarenhersteller seinen Sitz im Ausland haben, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wer die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die importierten Produktverpackungen hat.
Als Verpflichteter von importierten Waren gilt derjenige, der bei Grenzübergang das Recht an der Ware hat. Ist dies der deutsche Online-/Versandhändler, muss er nicht nur die eingesetzten Versandkartonagen, sondern auch die Produktverpackungen des Herstellers lizenzieren.
Wenn das ausländische Unternehmen bei Grenzübergang das Recht an der Ware hat, ist der ausländische Hersteller/Lieferant für die Lizenzierung der Produktverpackungen verantwortlich. In dem Fall empfehlen wir, dass sich der deutsche Onlinehändler eine Lizenzierungsbestätigung des ausländischen Lieferanten geben lässt. Denn kommt das ausländische Unternehmen seinen Lizenzverpflichtungen nicht nach, gilt ein Vertriebsverbot für seine Produkte in Deutschland, d.h. der deutsche Onlinehändler dürfte diese Produkte nicht in Deutschland vertreiben.
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