Fulfillment und Dropshipping: Wer ist verpackungsrechtlich verantwortlich?
Auch bei Fulfillment- und Dropshipping-Lösungen bestehen im Handel mit Verbrauchern verpackungsrechtliche Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für die verwendeten Verpackungsmaterialien. Doch wer muss diese Pflichten erfüllen - der Händler oder der Logistikdienstleister bzw. Lieferant?
I. Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit beim Fulfillment
Im Rahmen von Fulfillment-Lösungen wird die Lagerhaltung und Logistik auf einen externen Dienstleister ausgelagert, der Waren von Händlern im Auftrag derselben nach einem Kaufvertragsschluss an die Käufer versendet.
Wie die verpackungsrechtliche Behandlung von Verpackungen zu erfolgen hat, die im Rahmen von Fulfillment-Lösungen beim privaten Endverbraucher anfallen, ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) eindeutig definiert.
Nach § 3 Nr. 14c VerpackG gilt als Fulfillment-Dienstleister hierbei jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.
Maßgeblich für die Kategorisierung von Fulfillment-Dienstleistern sind die Eigentumsverhältnisse an der Ware. Ein tatbestandlicher Fulfillment-Dienstleister ist nur diejenige Person, die Waren handhabt, an denen nicht sie (sondern regelmäßig der beauftragende Händler) das Eigentumsrecht innehat.
Übernimmt der Fulfillment-Dienstleister für den Händler das Verpacken von Waren in Verpackungen, obliegt die verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 VerpackG nicht dem Fulfillment-Dienstleister, sondern dem auftraggebenden Händler.
Dieser Händler gilt als maßgeblicher verpackungsrechtlicher Hersteller. Er muss sich also für das im Rahmen des Fulfillments gegenüber Endverbrauchern erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial als Hersteller im LUCID-Portal der Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren und das Verpackungsmaterial durch Beteiligung an einem Dualen System lizenzieren.
Hinweis zu Amazon FBA:
Diese Verantwortlichkeitsregelung im Rahmen des Fulfillments betrifft auch Amazon-Händler, die im Rahmen von Amazon FBA (Fulfillment by Amazon) versenden.
II. Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit beim Dropshipping
Im Gegensatz zum Fulfillment beauftragt ein Dropshipping-Händler keinen externen Dienstleister mit der Handhabung und Versendung eigener Ware, sondern erteilt Lieferaufträge direkt an seine Lieferanten (meist die Hersteller).
Beim Dropshipping weist ein Online-Händler im Wege des Streckengeschäfts nach einem Kaufvertragsschluss also einen fremden Wareneigentümer an, das Eigentum direkt an Kunden des Händlers im Zuge der Lieferung zu übertragen.
1.) Grundsätzliche Verantwortlichkeit des Dropshipping-Lieferanten
Dropshipping-Lieferanten sind damit keine Fulfillment-Dienstleister im Sinne von § 3 Nr. 14c VerpackG, weil sie die Versendung von Waren in ihrem, nicht in fremdem Eigentum handhaben.
Weil ein verpflichteter Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts nach § 3 Abs. 14 VerpackG aber grundsätzlich nur derjenige ist, der Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und an private Endverbraucher abgibt, erfolgt in Dropshipping-Konstellationen grundsätzlich eine Auslagerung der verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit vom Online-Händler auf den Lieferanten.
Nur der Lieferant befüllt die Verpackungen mit Ware gibt sie an den Käufer (Endverbraucher) ab. Damit ist auch grundsätzlich allein der Lieferant der verpackungsrechtlich Verpflichtete. Nicht der Dropshipping-Händler, sondern der Lieferant hat sich insofern bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren und muss das Verpackungsmaterial lizenzieren.
2.) Ausnahme
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Dropshipping-Lieferanten für Verpackungen gilt aber dann, wenn außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Online-Händler erkennbar ist.
Ergibt sich auf der Verpackung keinerlei Hinweis auf die Identität des Lieferanten und ist allein der Online-Händler darauf als Absender gekennzeichnet, ist letzterer selbst und anstelle des Lieferanten systembeteiligungs- und registrierungspflichtig.
3.) Vorsicht bei Dropshipping-Lieferungen aus dem Ausland
Vorsicht ist aber geboten, wenn der Händler auf nicht in Deutschland ansässige Lieferanten im Wege des Dropshipping zurückgreift. Ob diese aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem außereuropäischen Ausland stammen, ist insofern irrelevant, weil die verpackungsrechtlichen Pflichten in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln erfüllt werden müssen.
Bei ausländischen Lieferanten ist zu beachten, dass diese sich in Deutschland meist nicht ordnungsgemäß nach dem VerpackG registrieren lassen und gleichsam ihren Lizenzierungspflichten nicht nachkommen.
Bei fehlender Registrierung und Lizenzierung durch den eigentlich verpflichteten ausländischen Dropshipping-Lieferanten besteht gemäß § 9 Abs. 5 Sart 2 VerpackG und § 7 Abs. 7 Satz 1 VerpackG aber ein Vertriebsverbot für den (Dropshipping)-Händler.
Er darf Ware in nicht registrierten oder nicht lizenzierten Verpackungen also nicht verkaufen.
Um dem Vertriebsverbot zu entgehen, das entsteht, wenn ausländische Lieferanten in Deutschland nicht ordnungsgemäß verpackungsrechtlich registriert sind oder ihr Verpackungsmaterial nicht lizenziert haben, sind die Dropshipping-Händler im Zweifel gehalten, die Verpackung selbst im eigenen Namen zu registrieren und zu lizenzieren.
Um die bestmögliche Transparenz sicherzustellen und das verpackungsrechtliche Pflichtprogramm des Händlers bei Dropshipping-Aktivitäten einzudämmen, kann vom jeweiligen Lieferanten vor dessen Einspannung ein Nachweis der ordnungsgemäßen Registrierung und Lizenzierung nach dem Verpackungsgesetz angefordert werden.
III. Fazit
Fulfillment- und Dropshipping-Lösungen stellen im Angesicht des verpackungsrechtlichen Pflichtenprogramms Sonderkonstellationen dar, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten bedingen.
Während bei Beauftragung von Fulfillment-Dienstleistern der auftraggebende Händler nach eindeutiger gesetzlicher Anordnung der maßgebliche Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz ist, liegt der Fall beim Dropshipping anders.
Wer als Händler für Warenlieferungen im Wege des Dropshipping auf einen externen Lieferanten zurückgreift, ist vom verpackungsrechtlichen Pflichtprogramm grundsätzlich befreit, sofern er sich die ordnungsgemäße Registrierung und Verpackungslizenzierung durch den Lieferanten nachweisen lässt.
Eine Ausnahme hin zu einer eigenen Verantwortlichkeit des Dropshipping-Händlers besteht nur, wenn ausschließlich der Händler selbst und nicht der Lieferant auf der Verpackung als Absender gekennzeichnet ist.
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