Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf

Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
30.11.2022 | Lesezeit: 5 min

Derzeit erreichen uns (mal wieder) einige Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Elektrogesetz. Betroffen sind in erster Linie Online-Händler, die auch batteriebetriebene Armbanduhren vertreiben, welche angeblich nicht gemäß den Vorgaben des Elektrogesetzes registriert sind. Eine ähnliche Abmahnwelle hatte es bereits vor einigen Jahren gegeben, wobei diese seinerzeit ein größeres Ausmaß hatte.

I. Hintergrund

Aktuell liegt uns eine Abmahnung vor, in der einem Online-Händler, der u. a. auch Quarzuhren zum Verkauf anbietet, vorgeworfen wird, gegen die gesetzlichen Vorgaben des ElektroG zu verstoßen.

Auszugsweise heißt es in der Abmahnung:

(…) Dabei handelt es sich um Quarzuhren. Eine Überprüfung dieser Marke beim Umweltbundesamt und der insoweit zuständigen Stiftung EAR hat ergeben, dass eine Registrierung dieser Marke nicht erfolgt ist. Auch für Ihren Gewerbebetrieb bzw. Ihr Unternehmen besteht keinerlei Registrierung bei der Stiftung EAR. Bereits das Anbieten und natürlich auch der Verkauf dieser Uhren ist illegal und daher unverzüglich zu unterlassen. (…)

Das Anbieten von nicht registrierten Elektrogeräten stelle eine unlautere Handlung dar und sei daher wettbewerbswidrig. Daher stünden dem anwaltlich vertretenen Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu.

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II. Rechtliche Einschätzung

Unabhängig von der Frage, ob derartige Abmahnungen im konkreten Einzelfall immer berechtigt sind, können Verstöße gegen das ElektroG unangenehme Rechtsfolgen für die betroffenen Händler haben.

1) Quarzuhren sind Elektrogeräte im Sinne des ElektroG

Richtig ist, dass es sich bei batteriebetriebenen Uhren um Elektrogeräte im Sinne des ElektroG handelt.

Das ElektroG gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Dies sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und

  • zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
  • der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Hierunter fallen insbesondere die hier aufgeführten Geräte.

2) Elektrogeräte müssen grundsätzlich registriert werden

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.

Ferner dürfen Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Auf den ersten Blick scheinen sich die Vorschriften des ElektroG nur auf Hersteller oder Bevollmächtigte gemäß § 8 ElektroG zu beziehen. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vertreiber als Hersteller gelten. Dies betrifft dann auch Online-Händler, die Elektrogeräte fremder Hersteller zum Verkauf anbieten.

Die Registrierung muss grundsätzlich vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG von dessen Bevollmächtigtem vorgenommen werden. Besteht für das betreffende Gerät aber noch keine Registrierung in Deutschland, kann auch der Vertreiber zur Registrierung verpflichtet sein, wenn er das betreffende Gerät in Deutschland zum Verkauf anbieten möchte.

Die Registrierung muss in Deutschland bei der zuständigen Stiftung EAR durchgeführt werden. Dabei müssen Geräteart und Marke des Gerätes registriert werden. Geräteart ist eine Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Der Registrierungsantrag muss die hier aufgeführten Angaben enthalten.

Die Registrierung kann auch von externen Dienstleistern im Auftrag des Herstellers durchgeführt werden. Unsere Kanzlei arbeitet insoweit etwa mit diesem Anbieter zusammen.

Welche gesetzlichen Vorgaben beim Vertrieb von Elektrogeräten hinsichtlich des ElektroG in erster Linie zu beachten sind, erläutern wir hier.

3) Rechtsfolgen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG begründet einerseits einen Wettbewerbsverstoß, der mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts (z. B. Abmahnung) verfolgt werden kann.

Andererseits stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden kann (siehe oben). Zuständige Behörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 45 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 36 Absatz 3 OWiG ist das Umweltbundesamt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- EUR geahndet werden (§ 45 Absatz 2 ElektroG) .

Tipp:

Betroffene Händler sollten zur Vermeidung unangenehmer Folgen stets überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Uhren ausreichend registriert sind.

Die Stiftung EAR hält auf ihrer Website ein Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG vor. Dort kann man als Händler überprüfen, ob der Hersteller bereits eine Registrierung für die betreffenden Gerät vorgenommen hat.

Wenn die Prüfung erfolglos ist, sollten Sie zunächst bei dem Hersteller nachfragen, ob dieser bereits eine Registrierung für Deutschland vorgenommen hat und sich dies ggf. durch Unterlagen nachweisen lassen.

Keinesfalls sollten Sie die Geräte bereits zum Verkauf anbieten, wenn die Frage der Registrierung noch nicht geklärt ist. Notfalls sollten Sie selbst eine Registrierung vornehmen, bevor Sie die betreffenden Geräte zum Verkauf anbieten.

III. Fazit

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die angeblich nicht registrierte Quarzuhren zum Verkauf anbieten. Quarzuhren sind Elektrogeräte im Sinne des ElektroG und müssen daher grundsätzlich bei der zuständigen Stiftung EAR registriert sein, um in Deutschland vertrieben werden zu dürfen. Verstöße gegen das ElektroG können einen Wettbewerbsverstoß begründen und ggf. auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Betroffene Händler sollten daher stets prüfen, ob die von ihnen angebotenen Quarzuhren hinreichend registriert wurden.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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