Verbot von Werbung für Biozidprodukte

Die Werbung für Biozidprodukte wie Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel unterliegt strengen Beschränkungen. Viele Formulierungen sind unzulässig. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und informiert über die jüngste BGH-Rechtsprechung.
Was sind Biozidprodukte?
Was Biozidprodukte im rechtlichen Sinne sind, wird - etwas sperrig - in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ("Biozid-VO") bestimmt.
Danach bezeichnet der Begriff "Biozidprodukt"
- jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und
- der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt,
- der/das dazu bestimmt ist,
- auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung
- Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Daneben bezeichnet der Begriff „Biozidprodukt“ darüber hinaus auch
- jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter die zuvor genannte Definition fallen und
- der/das dazu bestimmt ist,
- auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung
- Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Zu den Biozidprodukten gehören demzufolge:
- Desinfektionsmittel (z.B. Hand- und Flächendesinfektionsmittel oder für Trinkwasser und Pools)
- Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide gegen Mücken und Ameisen, Rattengift und Mäuseköder)
- Schutzmittel für Materialien und Oberflächen (z.B. Schimmelbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel gegen Pilze und Insekten)
- Konservierungsmittel (z.B. für Kosmetika und Farben, sowie Textilien und Papier)
Was ist bei der Werbung für Biozidprodukte zu beachten?
Für den Vertrieb und die Werbung von Biozidprodukten sind die strengen Vorgaben der Biozid-VO zu beachten.
So muss nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO jeder Werbung für ein Biozidprodukt der Hinweis
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
hinzugefügt sein. Dabei muss sich dieser Hinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Das Wort "Biozidprodukte" darf in dem Hinweis allerdings durch den eindeutigen Verweis auf die jeweils beworbene Produktart ersetzt werden.
Welche Werbung für Biozidprodukte ist unzulässig?
In Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO sind weitere Vorgaben für die Werbung für Biozidprodukte enthalten, insbesondere darf die Werbung demnach - natürlich - nicht irreführend sein:
In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Ausdrücklich darf die Werbung auf keinen Fall die folgenden Angaben beinhalten:
- Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial
- ungiftig
- unschädlich
- umweltfreundlich oder
- tierfreundlich
Zudem - und dies ist wichtig - sind auch ähnliche Hinweise unzulässig.
Weitere Informationen und Hinweise für den Verkauf und die Werbung von Biozidprodukten finden Sie auf unserer Website hier.
Welche weiteren ähnlichen Hinweise in der Werbung sind verboten?
Nicht nur die konkret in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO angeführten Werbehinweise sind streng verboten, sondern auch ähnliche Hinweise, die in Einzelfällen durch die Rechtsprechung eingeordnet werden.
Zuletzt hat der BGH einige Formulierungen als ähnliche Hinweise in diesem Sinne eingestuft (BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - Az. I ZR 197/22). Demnach sind die Wendungen
- "Sanft zur Haut"
- "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum"
- "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit"
als "ähnliche Hinweise" in diesem Sinne anzusehen und dürfen daher in der Werbung für Biozide nicht verwendet werden.
Nach Ansicht des BGH hängt im Übrigen der Kreis der (Werbe-)Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter dieses Werbeverbot fallen, nicht von dem Gefährdungspotential des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.
Dies bedeutet, dass auch für vergleichsweise ungefährliche Produkte nicht mit diesen oder ähnlichen Hinweisen geworben werden darf.
Können Verstöße gegen die Werbevorgaben der Biozid-VO abgemahnt werden?
Ja, das Verbot der Vewendung bestimmter Claims in der Werbung für Biozidprodukte wird von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen und kann daher durch Mitbewerber, Verbände oder sonstige Berechtigte gemäß den Vorgaben des UWG abgemahnt werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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