Deutsche Umwelthilfe: setzt Rücknahmepflicht von Altgeräten im Online-Handel erstmals gerichtlich durch!
Das ElektroG sieht bereits seit 2016 eine Rücknahmepflicht von Altgeräten vor. Auf diese Rücknahmemöglichkeiten haben betroffene Online-Händler auf ihren Internetpräsenzen deutlich hinzuweisen. Erstmals wurde nun ein Online-Händler gerichtlich zur Einhaltung dieser Rücknahmepflichten verurteilt (Urteil des LG Duisburg vom 27.06.2019, Az. 21 O 84/18). Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es?
- Entscheidung des LG Duisburg
- FAQ der IT-Recht Kanzlei zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten
- Für wen gelten diese FAQ?
- Zwei neue Pflichten?
- Wer ist betroffen?
- Ab wann gelten die Pflichten?
- Ich habe weniger als 400qm Versand- und Lagerfläche für solche Geräte. Was ändert sich für mich?
- Unser Lager hat insgesamt mehr Fläche als 400qm, bin ich damit in der Pflicht?
- Wie wird die relevante Fläche berechnet?
- Welche Geräte muss ich zurücknehmen?
- Wie kann ich als betroffener Vertreiber der Rücknahmepflicht nachkommen?
- Kann ich stattdessen nicht einfach auf die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten verweisen?
- Muss ich darauf hinweisen, wenn ich wegen zu geringer Lagerfläche nicht rücknahmepflichtig bin?
- Worüber muss ich als betroffener Vertreiber informieren?
- Wie kann ich der Informationspflicht nachkommen?
- Muss ich darauf hinweisen, wenn mich mangels Rücknahmepflicht die neuen Informationspflichten nicht treffen?
Worum ging es?
Die Deutsche Umwelthilfe (nachfolgend "Kläger") ging gegen die online-Tochtergesellschaft des bundesweit agierenden Discounters Netto (nachfolgend "Beklagte") vor. Diese unterhält unter der Homepage https://shop.netto-online.de einen Onlineshop im Internet, über den sie auch Elektronikprodukte, darunter neue Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlamen an Verbraucher verkauft.
Am 26.04.2018 ließ der Klager durch zwei Mitarbeiter die Homepage der Beklagten untersuchen. Dabei recherchierten diese auch nach den von der Beklagten zu gewährleistenden Rücknahmeangeboten für die verkauften Leuchten und Leuchtmittel.
Unter der lnternetadresse https://shop.netto-online.de/nachhaltigkeit und über die Links ,,Hinweise zur Entsorgung" und ,,Rücknahmeinformation" wurden diese auf das Rücknahmesystem elektroretoure24 der NOVENTIZ digital GmbH verwiesen. Über den Link ,,Hinweise zur Entsorgung" wurde dem rückgabewilligen Verbraucher, der ein gebrauchtes Elektroaltgerät, also auch gebrauchte alte LED- Lampen oder Energiesparlampen zurückgeben möchte, ein Hinweis auf ein vorfrankiertes, von ihm· auszudruckendes DHL-Retouren-Label angezeigt, mit dem das jeweilige Elektroaltgerät durch die Deutsche Post an die Firma Elektrocycling GmbH in Goslar zu Entsorgung gesandt werden sollte. Bei diesen Erläuterungen fanden sich jedoch keine Hinweise, wie alte Beleuchtungskörper abgegeben werden konnen.
Unter dem Punkt ,,Rücknahmeinformationen" wurde dem Verbraucher Hinweise angezeigt, wie er Altgeräte, die das Paketformat von 120 cm x 60 cm x 60 cm übersteigen oder mehr als 30 kg wiegen, bei elektroretoure24 entsorgen kann. Hinweise auf die Rückgabe von Beleuchtungskorpern fanden sich hier ebenfalls nicht.
Wurde der Button ,,Paketschein drucken" angeklickt, öffnete sich fur den Verbraucher ein Hinweis mit der Überschrift ,,Was kommt ins Paket?" mit folgendem Text:
"Sie dürfen grundsätzlich alle Elektro-Altgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen. Auch lose Batterien und Akkumulatoren gehören nicht ins Paket - hier besteht die Gefahr von Kurzschlüssen."
Einen entsprechenden Hinweis erhielt der Verbraucher, wenn er auf der Seite www.elektroretoure 24.de/direkt die Frage anklickte, was er zur Entsorgung versenden darf. Dort erschien der Hinweis:
"Sie dürfen grundsätzlich alle Elektrogerate einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden."
(Diese Begrenzung entspricht den Versandrichtlinien der Deutschen Post AG, die im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Transportes dieser Güter die Beförderung von Beleuchtungsmitteln ausschließt.)
Entscheidung des LG Duisburg
Das Gericht stellt zunächst einmal fest, dass die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG unterfällt.
Nach § 17 ElektroG folgt, dass Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten haben und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen dürfen. Zudem sind diese Möglichkeiten in angemessener Weise zur Verfügung stellen.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten entsprechende Muster zur Erfüllung der Informationspflichten im Mandantenportal zur Verfügung. Das entsprechende Muster für den Vertreiber finden Sie hier.
Der Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2019 habe diesen Anforderungen nicht genügt. So hätten die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten den Verbraucher in keiner Weise erkennen lassen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehler der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspreche nicht den Anforderungen an ein "Gewährleisten" des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.
Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne de § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständige Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann. Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können.
(...)
Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat.
Das Verhalten der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstoße. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit uns insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genüge nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.
FAQ der IT-Recht Kanzlei zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten
Für wen gelten diese FAQ?
Nachfolgend soll es ausschließlich um Vertreiber solcher Geräte gehen, die diese im Onlinehandel anbieten.
Achtung: Es gibt auch Händler, die zugleich als Hersteller und Vertreiber nach dem ElektroG anzusehen sind. Das ist etwa der Fall, wenn die Geräte vom Händler im Ausland gekauft, vom diesem in die BRD eingeführt und dann in der BRD vom Händler an Endkunden verkauft werden. Hierbei ist egal, ob ein Drittstaatbezug gegeben ist oder sich um eine bloße innergemeinschaftliche Verbringung handelt.
Diese FAQ sollen möglichst verständlich gehalten werden, so dass nur der „reine“ Vertreiber behandelt werden kann, nicht der „Hersteller-Vertreiber“.
Zwei neue Pflichten?
Es handelt sich damit zwei Paar neue Schuhe, wobei diese „zusammengeschnürt“ sind.
Die Informationspflicht des Vertreibers ist akzessorisch zu dessen Rücknahmepflicht: Muss der Vertreiber nach dem Gesetz EAG zurücknehmen, muss er auch den Informationspflichten nach dem ElektroG erfüllen. Ist der Vertreiber nach dem ElektroG nicht zur Rücknahme von EAG verpflichtet, hat er auch keine Informationspflichten nach dem ElektroG.
Wer ist betroffen?
Betroffen von der Rücknahme- und zugleich von den Informationspflichten sind nur ganz bestimmte Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine bestimmte Flächengrenze überschreiten, also lange nicht jeder Händler.
Vertreiber im Sinne des ElektroG ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 11 ElektroG) . Dies sind insbesondere Händler unabhängig vom Vertriebsweg (Onlinehändler, Versandhändler, stationäre Händler).
Erfasst von der Rücknahme- und zugleich von den Informationspflichten sind aber nur diejenigen Vertreiber, die über Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400qm verfügen.
Exkurs: Betroffen von der Rücknahmepflicht sind auch Hersteller, die zugleich Vertreiber sind und diese Flächengrenze überschreiten. Von den Informationspflichten erfasst ist dagegen jeder Hersteller, unabhängig davon ob er zugleich Vertreiber ist und die Flächengrenze überschreitet.
In diesen FAQ soll es jedoch um den reinen Vertreiber gehen, nicht um reine Hersteller oder Hersteller, die zugleich Vertreiber sind.
Ab wann gelten die Pflichten?
Die Rücknahmepflicht gilt bereits seit dem 24.07.2016 für alle betroffenen Vertreiber. Die Informationspflichten sind bereits seit dem 24.10.2015 zu beachten.
Ich habe weniger als 400qm Versand- und Lagerfläche für solche Geräte. Was ändert sich für mich?
Nichts, sofern Sie nicht zugleich auch als Hersteller im Sinne des ElektroG zu qualifizieren sind. Denn der Hersteller muss immer Informationspflichten erfüllen, unabhängig von Flächengrenzen
Unser Lager hat insgesamt mehr Fläche als 400qm, bin ich damit in der Pflicht?
Nicht automatisch. Es werden für den Fernabsatz-Vertreiber bei der Berechnung der relevanten Fläche nur solche Lager- und Versandflächen „mitgezählt“, die für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind.
Verfügen Sie also über ein Lager von insgesamt 450qm Fläche, in welchem auf 250qm Blumenerde und auf 200qm Elektronikgeräte gelagert werden, treffen Sie die neuen Pflichten nicht.
Wie wird die relevante Fläche berechnet?
Wichtig ist, dass im Fernabsatz zunächst ausschließlich die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte pro Standort zählen. Maßgeblich bei der Berechnung ist die Regalfläche die für Elektro- und Elektronikgerät e genutzt wird und nicht (nur) die entsprechende Grundfläche des Lagers.
Welcher Maßstab letztlich genau an die Berechnung der Fläche angelegt wird (z.B. dahingehend, dass ungenutzte Zwischenräume unberücksichtigt bleiben), wird sich erst mit der Zeit zeigen.
Vermutlich wird hier aber auch lange nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird. Die Frage, woher der abmahnende Mitbewerber derartige Details des „Konkurrentenlagers“ kennen soll, ist berechtigt.
Welche Geräte muss ich zurücknehmen?
Für den rücknahmepflichtigen Vertreiber besteht eine 1:1-Rücknahmepflicht (=Rücknahme eines Elektroaltgeräts bei Neukauf eines gleichartigen Geräts) sowie die 0:1-Rücknahmepflicht (= für Elektrokleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm; letztere besteht auch dann, wenn kein Neugerät gekauft wird!).
Wie kann ich als betroffener Vertreiber der Rücknahmepflicht nachkommen?
Sie müssen Rücknahmemöglichkeiten für Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen.
Dies gelingt in aller Regel nur durch Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem, und nicht in Eigenregie. Wir empfehlen daher – sofern Sie rücknahmepflichtig sind - sich einem geeigneten Rücknahmesystem anzuschließen.
Kann ich stattdessen nicht einfach auf die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten verweisen?
Nein. Rücknahmepflichtige Vertreiber können es sich nicht „einfach“ machen, und (wie reine Hersteller) die privaten Hausehalt auf öffentlich-rechtliche Annahmestellen für die Rückgabe verweisen. Diese Sammelstellen – in aller Regel sind dies die Wertstoffhöfe – werden von den Herstellern finanziert, die für die Registrierung und Entsorgung von Altgeräten bereits entsprechend von der Stiftung EAR zur Kasse gebeten werden.
Muss ich darauf hinweisen, wenn ich wegen zu geringer Lagerfläche nicht rücknahmepflichtig bin?
Nein.
Worüber muss ich als betroffener Vertreiber informieren?
Als rücknahmepflichtiger Vertreiber müssen Sie die privaten Haushalte über folgende Punkte informieren:
- darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
- über die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
- über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“).
Wie kann ich der Informationspflicht nachkommen?
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten entsprechende Muster zur Erfüllung der Informationspflichten im Mandantenportal zur Verfügung. Das entsprechende Muster für den Vertreiber finden Sie hier.
Muss ich darauf hinweisen, wenn mich mangels Rücknahmepflicht die neuen Informationspflichten nicht treffen?
Nein.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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