Bildnachweise ins Impressum?

Bildnachweise ins Impressum?
4 min
Beitrag vom: 28.04.2025

Bei Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern müssen stets auch deren Urheber genannt werden. Bei Verwendung von Bildern auf einer Website finden sich die Bildnachweise häufig im Impressum. Wir erläutern, wieso dies häufig nicht genügt und daher zu Abmahnungen führen kann.

Was sind Bildnachweise?

Als "Bildnachweis" wird die Angabe des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Bildes im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes bezeichnet. Urheber ist dabei derjenige, der das Bild geschaffen, also die Fotografie geschossen, die Grafik designt oder ein sonstiges Bildes erzeugt hat.

In der Regel muss der Name - genauer der Vor- und Nachname - des Fotografen, des Grafikerdesigners bzw. des sonstigen Künstlers eines Bildes auf dem Bild oder im Zusammenhang mit dem Bild angegeben, d.h. darauf oder dabei veröffentlicht werden. In manchen Fällen ist statt des realen Vor- und Nachnamens ein Künstlername oder ein Pseudonym anzugeben.

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Welche Vorgaben macht das Urheberrechtsgesetz zu Bildnachweisen?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz enthält in §13 UrhG das Recht eines Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft:

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Umgekehrt ergibt sich daraus die gesetzliche Pflicht, bei Veröffentlichung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Fotos, Grafiken oder sonstigen Bildern zugleich auch den jeweiligen Urheber zu nennen.

Das Urheberrecht gibt nicht nur vor, dass im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Bildern auch der Urheber des veröffentlichten Bildes genannt werden muss.

Vielmehr bedarf auch schon die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildes der Zustimmung des jeweiligen Urhebers, gemeinhin auch als "Lizenz" bezeichnet. Wer Bilder ohne hinreichende Nutzungsrechte veröffentlicht oder verbreitet, begeht einen Urheberrechtsverstoß, der zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen kann.

Woraus können sich weitere Vorgaben für Bildnachweise ergeben?

Vorgaben für die Verwendung von Bildern enthält nicht nur das deutsche Urheberrechtsgesetz.

Die Nutzungs- bzw. Lizenzverträge mit den Urhebern, mit Bild-Agenturen oder sonstigen Rechteinhabern können weitere rechtliche Vorgaben beinhalten, die bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung von Bildern beachtet werden müssen.

Meist wollen die Bild-Agenturen selbst neben dem Urheber als Quelle des Bildes genannt werden. Dies steigert ggf. den Bekanntheitsgrad der Agenturen, dient also ihrer Werbung.

Wie Sie Fotos von Bild-Agenturen wie Adobe Stock, Dreamstime, iStock, Pixelio, Shutterstock & Co rechtskonform nutzen, erläutern wir hier.

Wie müssen Bildnachweise erfolgen?

Wie die Bildnachweise zu erfolgen haben, entscheidet der Urheber des jeweiligen Bildes, also der Fotograf, Grafiker oder sonstige Künstler.

Dabei gilt als Faustformel: Liegen keine anderslautenden Informationen vor, muss der Urheber im unmittelbarem Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung des Bildes namentlich, also unter Angabe des Vor- und Nachnamens genannt werden.

Wird zur Veranschaulichung einer Produktbeschreibung in einem Webshop ein Produktfoto verwendet, so muss der Name des Fotografen direkt beim Foto angegeben werden, etwa unter, über oder neben dem Foto oder als dessen Schattentext.

Genauere Angaben hierzu enthält in der Regel der Nutzungsvertrag, der mit dem Urheber oder der jeweiligen Rechteagentur abgeschlossen werden muss.

Genügen Bildnachweise im Impressum?

Nein, entgegen einer weit verbreiteten Ansicht genügen Bildnachweise im Impressum in der Regel nicht.

Durch alleinige Angabe des Namens des Fotografen im Impressum, wo das Foto nicht veröffentlicht ist, fehlt es an der direkten Zuordnung zwischen Foto und Name des Fotografen. Zum einen ist unklar, auf welches konkrete Foto sich die Namensnennung des Urhebers bezieht. Vor allem findet sich aber auch umgekehrt dann beim Foto selbst kein Hinweis auf den Urheber.

Bildnachweise im Impressum genügen daher nur dann den urheberrechtlichen Anforderungen, wenn der jeweilige Urheber sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Bildnachweise im Impressum erfolgen.

Manche Bilder-Agenturen wie z.B. Getty Images, Pixelio oder Shutterstock lassen es nach ihren Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen unter Umständen genügen, wenn bei der Veröffentlichung der von ihnen bereitgestellten Bilder im Internet der Bildnachweis nur im Impressum erfolgt.

Allerdings können auch die Bilder-Agenturen dies bloß mit Zustimmung der jeweiligen Urheber so vorsehen. Nur wenn die Urheber der Bilder den Bilder-Agenturen hierzu die Erlaubnis erteilt haben, können die Bilder-Agenturen dies so an diejenigen weiterreichen, die die Bilder von den Bilder-Agenturen beziehen.

Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die Bilder-Agenturen dies bei der Einlizensierung der Bilder von den Urhebern mit diesen auch so geregelt haben. Wer hier Zweifel hat oder auf Nummer sich gehen möchte, sollte sich darauf aber nicht verlassen und die Bildnachweise stets auch direkt beim Bild angeben.

Welche Folgen drohen bei fehlenden oder falschen Bildnachweisen?

Wer Bilder ohne oder mit falschen Bildnachweisen veröffentlicht, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz sowie ggf. auch gegen Lizenzvereinbarungen mit dem Urheber oder sonstigen Rechteinhabern, und muss mit

  • kostspielige Abmahnungen sowie
  • empfindlichen Schadensersatzforderungen

rechnen. Da diese Ansprüche in der Regel durch Rechtsanwälte geltend gemacht werden, müssen deren Kosten dann auch erstattet werden. Mit der korrekten Angabe der Urheber kann umgekehrt somit viel Geld gespart werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Andrey_Popov / shutterstock.com

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