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Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung

06.06.2024, 17:25 Uhr | Lesezeit: 6 min
Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung

Wer hat ihn noch nicht gelesen, den Satz „Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG“ ? So wird sehr häufig die Anbieterkennzeichnung / das Impressum von Webseiten und Online-Verkaufsauftritten eingeleitet. Doch das TMG ist seit dem 14.05.2024 Geschichte. Wer daher in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte dies anpassen. Gleiches gilt in Bezug auf Verweise auf das TTDSG in der Datenschutzerklärung. Die von der IT-Recht Kanzlei erstellten Impressen und Datenschutzerklärungen sind hiervon nicht betroffen, da diese keine solchen unnötigen Hinweise enthalten.

Worum geht es?

Jeder, der eine geschäftliche Internetpräsenz betreibt, muss eine sogenannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Diese Anbieterkennzeichnung ist auch als Impressum bekannt.

Aus dem Impressum geht insbesondere hervor, wer die gegenständliche Internetpräsenz betreibt, an welcher Anschrift der Betreiber sitzt und wie er per Telefon und Email erreichbar ist.

Wer für seinen geschäftlich betriebenen Internetauftritt kein (korrektes) Impressum vorhält, dem drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Bislang regelte die Vorschrift des § 5 Telemediengesetz (TMG) die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums und schrieb die darin vorzuhaltenden Pflichtinhalte fest.

Eine Vielzahl von Impressen werden daher mit Hinweisen wie „Angaben nach § 5 TMG“ oder „Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 TMG“ oder „Impressum nach § 5 TMG“ eingeleitet.

Wenngleich ein solcher einleitender Hinweis rechtlich gar nicht erforderlich ist, war dieser bislang auch nicht schädlich, da korrekt.

Seit dem 14.05.2024 existiert jedoch kein TMG und damit auch der in tausenden Fällen (noch) referenzierte § 5 TMG nicht mehr.

Entsprechende Hinweise sind nun also falsch.

DDG ist das neue TMG

Das TMG ist am 14.05.2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.

Die für das Impressum relevanten gesetzlichen Vorgaben finden sich nun in der Vorschrift des § 5 DDG.

Mit anderen Worten: § 5 DDG hat § 5 TMG zum 14.05.2025 ersetzt.

Durch diese gesetzliche Änderung ist anzuraten, Impressen, die noch auf § 5 TMG bzw. das TMG generell (einleitend) Bezug nehmen, zeitnah anzupassen.

Denn: Es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht die Referenzierung eine nicht (mehr) existenten Norm bzw. Gesetzes als irreführend und rechtlich angreifbar und somit abmahnbar einstufen könnte.

Inhaltlich haben sich die Vorgaben, die an ein rechtskonformes Impressum zu stellen sind, nicht geändert. Lediglich sprachlich wird nun nicht mehr auf den Begriff „Telemediendien“ abgestellt, sondern auf „digitale Dienste“.

Geändert hat sich damit nur die Vorschrift, welche diese Inhalte vorschreibt.

Daher: Steht in Ihrem Impressum noch etwas zum TMG, schmeißen Sie dies raus!

Gut zu wissen:

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben keinen Handlungsbedarf, sofern sie das von der IT-Recht Kanzlei erstellte Impressum nutzen. Denn in diesem fand und findet sich kein Hinweis auf den § 5 TMG.

Sofern allerdings eigenständig ein Hinweis auf das § 5 TMG bzw. das TMG generell angebracht wurde, sollte dieser entfernt werden!

Selbes Spiel im Datenschutz-Bereich: TDDDG ist das neue TTDSG

Auch im Bereich des Datenschutzrechts haben sich Änderungen ergeben.

Das bisherige „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ (kurz: TTDSG) wurde am 14.05.2024 zum TDDDG , lang „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“.

Auch in diesem Gesetz wurde der Begriff der Telemedien durch „digitale Dienste“ ersetzt.

Problematisch ist hierbei, dass viele Datenschutzerklärungen auf das TTDSG Bezug nehmen bzw. auf einzelne Normen hieraus verweisen.

Hier stellt sich somit dasselbe rechtliche Problem wie im Rahmen des Impressums: Seit dem 14.05.2024 müsste der Verweis auf das TDDDG geändert werden.

Wer aktuell in seine Datenschutzerklärung noch auf das TTDSG bzw. eine Norm hieraus verweist, der verweist auf so nicht mehr bezeichnetes Gesetz bzw. auf eine so nicht mehr bezeichnete Norm.

Auch hierin könnte eine angreifbare Irreführung zu sehen sein.

Folglich: Passen Sie Verweise auf das TTDSG besser zeitnah entsprechend an.

Wichtig:

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben auch hier keinen Handlungsbedarf, sofern sie die von der IT-Recht Kanzlei erstellte Datenschutzerklärung nutzen. Denn in dieser fand und findet sich kein Hinweis auf das TTDSG!

Verwandtes Thema: Unnütze Disclaimer weglassen!

Fast täglich erreichen die IT-Recht Kanzlei Anfragen, warum denn im zur Verfügung gestellten Impressum nicht die „üblichen Disclaimer“ enthalten seien und ob das Impressum deswegen ausreichend sei.

Gemeint sind damit Hinweise „Zur Aktualität und Richtigkeit der Angaben“, zur „Haftung für Links“ oder „Urheberrechtshinweise“.

Die Antwort ist ganz einfach: Derartige Disclaimer, auch als „Webdesigner-Recht“ bekannt, sind juristisch nutzlos, manchmal sogar rechtlich angreifbar bzw. abmahnbar. Jedenfalls sind derartige Disclaimer für ein rechtssicheres Impressum nicht erforderlich.

Deswegen gilt: Impressen sollten nicht mit solchen Disclaimern „aufgeblasen“ werden. Auch juristisch gilt: „Manchmal ist weniger mehr“.

Wir informieren Sie dazu hier.

Fazit

Es zeigt sich einmal mehr, dass es juristisch oftmals unsinnig ist, Normen in Rechtstexten zu zitieren.

Hier besteht immer die Gefahr, dass sich die „Hausnummer“ ändert, das Gesetz umbenannt wird oder das in Bezug genommene Gesetz außer Kraft tritt. Schon hat man einen veralteten, falschen und gegebenenfalls irreführenden Rechtstext, der Abmahnern in die Hände spielt.

Es ist besser, nach dem Grundsatz „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ zu verfahren, was den Inhalt der Rechtstexte betrifft.

Bitte nicht falsch verstehen:

Sie brauchen in Ihrem Impressum auch nach der neuen Rechtslage keinen Verweis auf das DDG aufnehmen. Dies ist rechtlich weder erforderlich, noch ratsam.

Handeln müssen Sie nur dann, wenn Sie auf Ihrer Webseite noch auf das TMG verweisen. Dann muss der Verweis raus bzw. auf das DDG abgeändert werden.

Selbes gilt für die Datenschutzerklärung: Wenn Sie dort Bezug auf das alte TTDSG nehmen, dann muss dieser Hinweis entfernt oder zumindest auf das TDDDG abgeändert werden.

Auch hier wichtig: In der Datenschutzerklärung muss kein Hinweis auf das TDDDG vorhanden sein.

Unser Tipp: Weisen Sie weder im Impressum auf das DDG, noch in der Datenschutzerklärung auf das TDDDG hin – andernfalls bekommen Sie nur in Zukunft Probleme mit einem veralteten Hinweis.

Ihr Vorteil: Als Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei bekommen Sie ein Impressum zur Verfügung gestellt, welches nicht auf das TMG verweist sowie eine Datenschutzerklärung, welche nicht auf das TTDSG verweist. Bezüglich dieser zur Verfügung gestellten Rechtstexte bestand und besteht also für Update-Service-Mandanten kein Handlungsbedarf!

Die aktuelle Anpassung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, in Sachen Rechtstexte „am Ball“ zu bleiben. Aufgrund der Vielzahl von Änderungen ist es für den Rechtslaien quasi unmöglich geworden, dahingehend dauerhaft rechtssicher zu bleiben. Diese Sorge nehmen wir Ihnen gerne ab, mit unserem Update-Service!

Wussten Sie es schon? Die IT-Recht Kanzlei bietet seit einiger Zeit ein spezielles Paket für Webseitenbetreiber (kein Onlineshop / kein Warenverkauf) an. Mit dem Datenschutz-Paket sichern Sie Ihre Webseite bereits zu 5,90 Euro zzgl. MwSt. mtl. dauerhaft rechtlich ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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