Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern
Immer wieder werden wir gefragt, ob Disclaimer auf Webseiten und Onlineshops etwa hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Inhalte, einer Haftung für externe Links und Hinweise zum Urheberrecht notwendig sind. Warum derartige Disclaimer im Regelfall bestenfalls nutzlos, schlimmstenfalls sogar abmahnbar sind, erläutern wir Ihnen in unserem folgenden Beitrag!
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben“
- „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
- Achtung, Bumerangeffekt!
- „Keine Haftung für Links“
- Disclaimer zum Urheberrecht
- Benötige ich als Webseitenbetreiber solche Disclaimer?
- Von anderen Seiten Kopieren ist wie immer wenig zielführend
- Fazit
Worum geht es?
Betreiber von Webseiten und Onlineshops platzieren gerne Distanzierungshinweise und Haftungsausschlüsse auf ihren Seiten, weil sie sich hierdurch eine bessere rechtliche Position erhoffen und wohl auch schlicht deswegen, weil Disclaimer die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzierten bzw. ausschließen sollen.
Immer wieder weisen auch Webdesigner und Internetagenturen auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hin.
Im Folgenden einmal eine Übersicht mitsamt Positionierung zu den häufigsten Disclaimern:
„Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben“
Am häufigsten dürften wohl Disclaimer der folgenden Art auf den Webseiten anzutreffen sein:
"Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben"
oder
"Diese Website wird regelmäßig geupadet, dennoch können wir keine Garantie für die Aktualität und Vollständigkeit der Seite übernehmen."
Einem solchen Disclaimer sind immer zwei Dinge gemein: Zum einen wird dieser vom Verwender für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen konzipiert und eingesetzt, geht es um kommerzielle Webseiten. Es handelt sich also letztlich um eine AGB-Klausel und muss sich dann an den (strengen) rechtlichen Vorgaben des AGB-Rechts der §§ 305 ff. BGB messen lassen.
Zum anderen ist damit immer auch ein – sehr pauschaler – Haftungsausschluss des Verwenders verbunden. Er bringt damit ja gerade zum Ausdruck, dass er nicht einstehen möchte, sind Angaben auf seiner Webseite veraltet oder falsch.
Geht es um eine kommerzielle Webseite, insbesondere um einen Onlineshop, hat dieser Ausschluss natürlich eine erhebliche Tragweite: Der Verwender bringt damit zum Ausdruck, dass er auch für wesentliche Angaben zu den beworbenen Leistungen (etwa technischen Daten, Preisen, Vertragsbedingungen) hinsichtlich Aktualität und Richtigkeit nicht einstehen will.
Das geht natürlich juristisch ganz klar in dieser Pauschalität nicht.
Genau so sah dies auch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12
"Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden."
Im Ergebnis bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist.
Hätte er also diesen Disclaimer besser nicht vorgehalten…
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Ebenfalls oft anzutreffen sind im Internet Hinweise wie
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte ein Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote."
oder
"Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen in Bezug auf unseren Internetauftritt zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche und urheberrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Dafür angefallene Kosten können nicht erstattet werden."
Mit derartigen Disclaimern versuchen sich viele Webseitenbetreiber, vor unliebsamen Abmahnungen bzw. deren Kosten zu schützen.
In der Praxis leider völlig wirkungslos!
Weder kann bei Rechtsverletzungen hiermit eine Abmahnung generell verhindert werden, noch hat ein solcher Hinweis irgendwelche Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruchs des Abmahners bei einer berechtigten Abmahnung. Man kann (und sollte!) sich einen derartigen Disclaimer also sparen.
Achtung, Bumerangeffekt!
Ganz im Gegenteil, kann ein solcher Disclaimer „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ganz schnell zum „Bumerang“ werden, will der diesen nutzende Webseitenbetreiber später selbst einmal eine berechtigte Abmahnung aussprechen.
Dann verhielte er sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung nämlich treuwidrig, verlangt er für seine eigene (berechtigte) Abmahnung dann eine Kostenerstattung, billigt diese fremden Abmahnern aber nicht zu.
Das OLG Hamm sieht es als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der Abmahner die Klausel "Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen." vorhält, und dann selbst auf einem von ihm ausgesprochene Abmahnung hin Abmahnkosten geltend macht.
Ganz ähnlich urteilte das OLG Düsseldorf in mehreren Fällen.
Wir informieren Sie zu dieser Thematik hier näher.
Daneben sind auch Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, die eben einen solchen Disclaimer angreifen, bekannt geworden.
Hintergrund ist hierbei die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Diese sieht (und schreibt dem Abmahner auch) vor, dass man im Fall eines Wettbewerbsverstoßes nicht sofort ein gerichtliches Unterlassungsverfahren einleitet, sondern zunächst dem Abgemahnten durch entsprechende Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit gibt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Der Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten durch den Abgemahnten an den Abmahner ist ebenso in § 12 UWG vorgesehen. Damit wäre ein Disclaimer, der die Tragung der Abmahnkosten bei einer Abmahnung „ohne vorherigen Kontakt“ zurückweist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale als unwirksame AGB-Klausel zu werten, eben weil diese versucht, die zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu umgehend.
„Keine Haftung für Links“
Gerne setzen Webseitenbetreiber auch Disclaimer ein, welche eine Haftung für (externe) Links ausschließen sollen, etwa dergestalt:
"Im Sinne des Urteils des LG Hamburg übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links."
oder
„Haftung für Links:
Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.“
Diese Art von Disclaimern beruht auf dem (häufig missverstandenen) Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98. Mit diesem Urteil hat das Gericht jedoch gerade klargestellt, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist.
Mit anderen Worten: Ein solcher Disclaimer wegen dieses Urteils bezieht sich also gerade auf ein Urteil, welches klargestellt hat, dass solche Disclaimer wirkungslos sind.
Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links sowieso erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene / bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, er aber die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.
Davon ausgenommen ist natürlich, wenn der Betreiber der Webseite von vorneherein auf eine offensichtlich rechtswidrige Webseite verlinkt (z.B. Webseite mit klar strafbaren Inhalten).
Einen derartigen Disclaimer kann man sich also guten Gewissens sparen.
Disclaimer zum Urheberrecht
Schließlich begegnen vielen Webseitenbesuchern immer wieder Hinweise zum Urheberrecht. So heißt es dazu etwa häufig:
"Die Seite unterliegt dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet."
oder
"Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers."
Auch ein solcher Disclaimer ist juristisch völlig wirkungslos und damit einfach nur überflüssig.
Nach dem deutschen Urheberrecht, genauer nach der Vorschrift des § 7 UrhG, entsteht das Urheberrecht mit Schöpfung des Werkes (und nicht durch Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer).
Wer also ein Foto macht, um seine Waren zu präsentieren, der wird dessen Urheber in dem Moment, indem er den Auslöser seiner Kamera betätigt. Wer einen umfangreichen Beschreibungstext mit gewisser Schöpfungshöhe entwirft, wird mit dem Tippen dieses Textes dessen Urheber. Ab diesem Moment greift auch der Schutz des deutschen Urheberrechts.
Jedenfalls ist ein solcher Disclaimer weder erforderlich, um bestehende Urheberrechte „zu sichern“, noch ist er dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdigen Inhalten (z.B. zu flacher Beschreibungstext, der die für den Urheberschutz nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht) einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.
Unter Umständen kann auch ein Disclaimer zum Urheberrecht gefährlich werden, nämlich dann, wenn der Seitenbetreiber damit behauptet, sämtliche Inhalte der Seite stünden in seinem Urheberrecht, dem tatsächlich aber gar nicht so ist. Viele Seitenbetreiber nutzen z.B. Stockfotos, deren Urheber sie gar nicht sind. Damit leugnet der Webseitenbetreiber das Bestehen des fremden Urheberrechts mit Nutzung des Disclaimers, was durchaus zum juristischen Problem für den Seitenbetreiber werde kann.
Benötige ich als Webseitenbetreiber solche Disclaimer?
Die Antwort lautet ganz klar: Nein!
Aber nicht nur das. Sie sollten solche nicht erforderlichen Disclaimer auch nicht verwenden, da diese in vielen Fällen zu weitgehend, zu unbestimmt oder schlicht falsch sind und damit erst einen Grund für Abmahnungen darstellen.
Es kommt immer wieder vor, dass Webseitenbetreiber gar erst wegen eines solchen (nutzlosen) Disclaimers abgemahnt werden. Das ist dann richtig ärgerlich.
Von anderen Seiten Kopieren ist wie immer wenig zielführend
Das Thema Disclaimer zeigt einmal mehr, dass Webseitenbetreiber gut beraten sind, rechtlich relevante Texte nicht einfach von anderen Seiten zu kopieren oder zu übernehmen, da man auf diese Weise schnell eine Abmahngefahr schafft. Entweder weil die fremden Inhalte urheberrechtlich geschützt sind oder man unwirksame und rechtlich angreifbare Disclaimer auf seine Webseite „einschleppt“.
Auch sollte bei diesem rechtlichen Thema nicht der Rat eines Webdesigners oder einer Internetagentur das Maß der Dinge sein, sondern der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts.
Kein Webseitenbetreiber sollte solche pauschalen Disclaimer nutzen, da diese im Zweifel sogar schädlich sind und eine Abmahngefahr begründen können.
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Fazit
Die IT-Recht Kanzlei wird von Mandanten immer wieder darauf angesprochen, ob solche Disclaimer erforderlich sind bzw. warum diese in den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei „fehlen“. Des Öfteren teilen auch Webdesigner / Agenturen den Mandanten mit, dass solche Disclaimer noch auf den Seiten integriert werden müssten, was dann zu Rückfragen bei unserer Kanzlei führt, etwa warum die von uns anwaltlich erstellten Impressen keine derartigen Disclaimer enthalten.
Das juristische Fazit fällt eindeutig aus: Finger weg von solchen Disclaimern!
Denn diese sind bestenfalls nutzlos, schlimmstenfalls sogar selbst abmahnbar. Jedenfalls in Bezug auf Disclaimer zu Aktualität und Richtigkeit der Angaben sowie bezüglich „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ besteht eine konkrete Abmahngefahr.
Auch hinsichtlich des Hinweises auf bestehendes eigenes Urheberecht kann man sich bei Verwendung im Urheberrecht Dritter liegender Inhalte schnell ein Ei ins Nest legen.
Derartige Disclaimer machen also weder im Rahmen des Impressums, noch an sonstiger Stelle im Rahmen einer Webseite Sinn und schaffen stets eine latente Abmahngefahr. Webseitenbetreiber sollten der Versuchung widerstehen, solche Disclaimer zu nutzen und jedem, der einen zur Nutzung auffordert, über die Gefahren und den fehlenden Nutzen aufklären.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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4 Kommentare
Bedeutet also: Zahle und erwirb Dir einen Freibrief – auf Zeit – bis sich Gesetzgebung oder Abmahnende eine neue Falle einfallen lassen. Traurig, diese Perversion anschauen und erleiden zu müssen. Noch trauriger für einen MONATLICHEN SCHUTZ zu zahlen, damit man EVENTUELL für den Moment aus der Gefahrenzone ist. Dafür habe ich nur noch ein Kopfschütteln übrig. Einfach so sich selbständig machen um seinen Lebenbsunterhalt zu verdienen geht in diesen Breitengraden wohl nicht mehr, dank schlauen Anwälten, die Ihr Wissen einsetzen um anderen bewusst zu schaden und sich auf diese Weise zu bereichern.