Verpflichtung nach dem VerpackG galt bereits in 2018
Das neue Verpackungsgesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die große Neuerung des Gesetzes ist die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Irrtümlicherweise sind viele Verpflichtete der Meinung, dass auch die Systembeteiligungspflicht erst ab dem 01.01.2019 gilt. Dem ist jedoch nicht so.
Auch Versand- und Onlinehändler waren bereits in der Vergangenheit verpflichtet Ihre eingesetzten Verpackungen bei einem Dualen System zu beteiligen. Die Pflicht zur Systembeteiligung von Verkaufsverpackungen bestand somit schon im Kalenderjahr 2018 und früher und folgte aus der bis zum 31.12.2018 geltenden Verpackungsverordnung.
Ähnlich wie beim aktuellen Gesetz gab es bereits in der Verordnung keine Mindestmengen oder Schwellen für die Systembeteiligung. Das heißt die Lizenzierungsverpflichtung bestand bereits ab dem 1 Gramm. Neben den eingesetzten Versandkartonagen waren und sind auch alle Füllmaterialien systembeteiligungspflichtig.
Eingesetzte Versandkartonagen gelten nicht als Transportverpackung. Werden die Verpackungen für den Versand an den Endverbraucher eingesetzt handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen. Eine Kennzeichnungspflicht für lizenzierte Verpackungen existiert im Übrigen nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?
Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.
Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.
Einkauf bis
- Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
- Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
- Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt
Warum „activate-by Reclay“?
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"
- Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare