Verpflichtung nach dem VerpackG galt bereits in 2018
Das neue Verpackungsgesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die große Neuerung des Gesetzes ist die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Irrtümlicherweise sind viele Verpflichtete der Meinung, dass auch die Systembeteiligungspflicht erst ab dem 01.01.2019 gilt. Dem ist jedoch nicht so.
Auch Versand- und Onlinehändler waren bereits in der Vergangenheit verpflichtet Ihre eingesetzten Verpackungen bei einem Dualen System zu beteiligen. Die Pflicht zur Systembeteiligung von Verkaufsverpackungen bestand somit schon im Kalenderjahr 2018 und früher und folgte aus der bis zum 31.12.2018 geltenden Verpackungsverordnung.
Ähnlich wie beim aktuellen Gesetz gab es bereits in der Verordnung keine Mindestmengen oder Schwellen für die Systembeteiligung. Das heißt die Lizenzierungsverpflichtung bestand bereits ab dem 1 Gramm. Neben den eingesetzten Versandkartonagen waren und sind auch alle Füllmaterialien systembeteiligungspflichtig.
Eingesetzte Versandkartonagen gelten nicht als Transportverpackung. Werden die Verpackungen für den Versand an den Endverbraucher eingesetzt handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen. Eine Kennzeichnungspflicht für lizenzierte Verpackungen existiert im Übrigen nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
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