AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend
Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.:31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Beklagte besitz einen PC mit einer entsprechenden Software zur Nutzung von p2p-Tauschbörsen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über diese Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Der Beklagte hatte über das p2p-Netzwerk einen Film anderen Nutzern angeboten. Jeder, der über die entsprechende Software verügte, konnte problemlos diesen Film aus der Festplatte des Beklagten kopieren. Über die Rechte an dem Film verfügte die Klägerin. Nachdem die IP-Adreesse des Beklagten bekannt wurde, verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen des unberechtigten Zurverfügungstellens des Filmes.
Der Beklagte – ein Miderjähriger – gab an, den Film nicht selbst im Internet angeboten zu haben, da er an dem fraglichen Abend gar nicht zu Hause war. Den PC habe seine kleine Schwester benutzt und über Nacht nicht ordnungsgemäß ausgeschaltet. Sowohl er als auch seine Eltern habe sie aber darüber ausdrücklich belehrt, keine Filme aus dem Internet herunterzuladen oder anderen Nutzern anzubieten.
Das AG Frankfurt musste sich sodann im Rahmen der Störerhaftung mit der Frage befassen, ob eine solche Belehrung ausreicht oder ob der PC-Nutzer die Pflicht hatte, das Benutzen der Software generell zu verhindern.
Entscheidung
Eine Haftung des Beklagten als Störer lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass dem Besitzer eines PC grundsätzlich die Pflicht obliegt, stets zu kontrollieren, ob nicht andere mit seinem PC Dateien herunterladen oder freigeben. Der Umfang der Pflicht ist im Einzelnen umstritten und unklar. Grundsätzlich ist es die Frage des Einzelfalls, was vom PC-Besitzer verlangt werden kann. Es muss ermittelt werden, welche Handlungen erforderlich sind, die der PC-Besitzer unternehmen muss, damit Dritte keine Dateien aus und mit seinem PC öffentlich zugänglich machen.
Würde beispielsweise eine Software ausschließlich mit einem Benutzernamen und Passwort funktionieren, so hätte der Besitzter die Pflicht, diese Informationen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Wird dann die Software trotzdem verwendet, so geht dies zu seinem Lasten.
Nach Ansicht des Gerichts reicht in vorliegender Konstellation eine normale Belehrung aus:
Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus.
Und weiter:
Zu diesem Punkt hat bereits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, ausgeführt:, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seine oder hätten bekannt sein können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist allein das Alter des Kindes hier kein solcher konkreter Anhaltspunkt.
Im Ergebnis wurde der Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin mangels Störereigenschaft des Beklagten zurückgewiesen.
Fazit
Schwere Zeiten für Abmahner? Das bleibt ab zu warten. Nach den Problemen mit dem schweizer Datenschutz bei der Datenermittlung, nun eine Niederlage vor dem AG Frankfurt. Die Prüfpflicht der Störerhaftung wurde vermutlich zur Freude vieler Anschlußinhaber bzw. Eltern eng ausgelegt. Zumindest in dieser Fallkonstellation.
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1 Kommentar
und noch etwas .. man könnte heute alles und jeden --wenn man denn wollte --- durchs internet ruinieren ...denkt mal drüber nach ....
in diesem sinne ..
liebe grüsse