Energiekennzeichnung für Smartphones & Tablets ab 2025

Energiekennzeichnung für Smartphones & Tablets ab 2025
Stand: 03.12.2024 8 min

Ab dem 20.06.2025 müssen Smartphones und Tablets bezüglich ihres Energieverbrauchs online gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung führt dafür neue Labels und Datenblätter ein. Wir zeigen, wie eine rechtssichere Kennzeichnung im Online-Handel gelingt.

Anwendungsbereich und erfasste Geräte

1. Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets?

Für Smartphones und Tablets besteht nach Studien im Auftrag der EU-Kommission ein erhebliches Potenzial für Energieeinsparungen.

Weil diese Geräte mittlerweile in nahezu jedem EU-Haushalt vertreten sind, soll durch eine spezifische Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (VO 2023/1669) das Bewusstsein von Verbrauchern für energieverbrauchsfreundlichere Anschaffungen geschärft werden.

Die Verordnung legt ein einheitliches Energie-Label für Smartphones und Tablets fest und definiert neue Produktdatenblätter.

Sie ist zum 16.06.2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 20.06.2025.

Erstmalig in der Reihe der von der EU auserkorenen energieverbrauchsrelevanten Elektronik enthalten die Label auch Angaben

  • zur Sturzresistenz
  • zur Reparierbarkeit und
  • zum Eindringschutzgrad in Bezug auf Wasser und Fremdkörper

Das Energielabel für Smartphones und Tablets sieht wie folgt aus:

Smartphones/Tablets

2. Welche Smartphones und Tablets sind ab dem 20.06.2025 kennzeichnungspflichtig?

Kennzeichnungspflichtig gemäß sind gemäß Art. 1 der Verordnung Smartphones und Slate-Tablets.

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Begriffsbestimmungen:

1. „Smartphones"

Als Smartphones gelten Mobiltelefone mit folgenden Eigenschaften:

  • sie verfügen über eine drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren
  • sie weisen ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll) auf

2. „Slate-Tablet"

Slate-Tablets sind Geräte, die auf Tragbarkeit ausgelegt sind, mit folgenden Eigenschaften:

  • sie verfügen über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll)
  • sie verfügen in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur
  • sie stützen sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung
  • sie werden mit einer internen Batterie betrieben und sind nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und
  • sie werden mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist

3. Welche Smartphones und Tablets werden nicht erfasst?

Nicht kennzeichnungspflichtig sind gemäß Art. 1 Satz 2 der Verordnung

  • Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Hauptdisplay, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann, sowie
  • Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.

Die benannten "Roll-Out"-Telefone, deren Displayoberfläche durch ein Ein- bzw. Ausrollen vom Nutzer beliebig verändert werden kann, sind (Stand 11/2024) bislang erst Gegenstand konzeptioneller Studien, aber noch nicht marktreif.

Für die Hochsicherheitskommunikation ist ein Smartphone dann konzipiert, wenn es die folgenden Eigenschaften aufweist:

  • es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen,
  • es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt und
  • es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte

4. Werden klappbare Smartphones erfasst?

Ja, klappbare Smartphones gelten als energieverbrauchskennzeichnungspflichtige Geräte im Sinne der Verordnung, wenn mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll) ist.

5. Werden ab dem 20.06.2025 auch Altgeräte erfasst?

Nein, die Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets gelten nur für solche Geräte, die ab dem 20.06.2025 erstmalig neu in der EU in Verkehr (d.h. auf dem Markt bereitgestellt) werden.

6. Sind gebrauchte Smartphones und Tablets ab dem 20.06.2025 kennzeichnungspflichtig?

Nein.

Zum einen gelten die Kennzeichnungspflichten nur für Smartphones und Tablets, die ab dem 20.06.2025 erstmalig neu in Verkehr gebracht werden.

Aber auch Smartphones und Tablets, die nach dem maßgeblichen Datum in Verkehr gebracht, sodann gebraucht und als gebrauchte Geräte wiederverkauft werden, sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen, vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017/1369.

Eine Ausnahme gilt für gebrauchte Smartphones und Tablets, die ab dem 20.06.2025 aus einem Drittland (Nicht-EU-Mitgliedsstaat) zum gewerblichen Weiterverkauf in der EU importiert werden. Derartige Gebraucht-Importe unterfallen den Energieverbrauchskennzeichnungspflichten.

Smartphones und Tablets unterliegen schon ab dem 28.12.2024 besonderen, weiteren Online-Kennzeichnungsanforderungen.

So müssen sie nämlich bezüglich des Vorhandenseins eines Netzteils im Lieferumfang und bezüglich Netzteilkompatibilität mit entsprechenden Piktogrammen (unabhängig von der Energieverbrauchskennzeichnung) gekennzeichnet sein.

Einen umfangreichen Leitfaden dazu stellen wir hier bereit.

Energieverbrauchskennzeichnung zum 20.06.2025: Werbung und Angebote

Es ist nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Smartphones und Tablets entscheidend, ob ein Online-Händler diese Geräte im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab dem 20.06.2025 ab.

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler Smartphones oder Tablets im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten.

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das das Spektrum der Effizienzklassen graphisch über den von der EU definierten "Effiizienzpfeil" darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein elektronisches Display im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2023/1669)

Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

Von einer bloßer Bewerbung eines elektronischen Displays sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das elektronische Display und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen elektronischen Displays

nicht genannt wird.

Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Konkrete Umsetzung im E-Commerce ab 20.06.2025

1. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

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2. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

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