Ab 28.12.2024: Online-Kennzeichnungspflichten zu Netzteilen für diverse Elektrogeräte
Zum 28.12.2024 treten neue Kennzeichnungspflichten für diverse Elektrogeräte mit Netzteilen in Kraft. Künftig muss mit zwei neuen grafischen Elementen über das Vorhandensein eines Netzteils im Lieferumfang und über die benötigten Ladeeigenschaften eines geeigneten Netzteils informiert werden. Wir zeigen, welche Produkte betroffen sind und wie die neuen Pflichten umzusetzen sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund: Gesetzlicher Rahmen und Zielsetzung der neuen Kennzeichnung
- II. Betroffene Produkte und Zeitplan
- III. Konkrete Online-Kennzeichnungspflichten und Umsetzung
- 1.) Online-Piktogramm über im Lieferumfang enthaltenes Netzteil
- 2.) Online-Etikett über notwendige Ladeeigenschaften kompatibler Netzteile
- 3.) Orientierung an Produktverpackung
- IV. Sortiments- und Kontrollpflichten
- 1.) Pflicht zur Führung von Produkten auch ohne Netzteil im Lieferumfang
- 2.) Kontrollpflichten
- V. Konsequenzen bei Verstößen
- VI. Fazit
I. Hintergrund: Gesetzlicher Rahmen und Zielsetzung der neuen Kennzeichnung
Die Europäische Union hat sich im vergangenen Jahrzehnt zum Ziel genommen, die Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen für mobile Endgeräte und Zubehör zu begrenzen und so für mehr Interoperabilität von Netzteilen zu sorgen.
Gleichzeitig ist der EU-Gesetzgeber zur Reduktion der Umweltauswirkungen von Elektroaltgeräten darauf bedacht, das Marktaufkommen von nicht zwingend erforderlichem Equipment zur Stromversorgung bestmöglich zu begrenzen.
Aus diesem Grund wurde am 23.11.2022 die EU-Richtlinie 2022/2380 zur Änderung der sogenannten Funkanlagen-Richtlinie erlassen, die, von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt, Wirtschaftsakteuren bestimmte neue Kennzeichnungsanforderungen über Ladenetzteile für diverse Elektrogeräte mit Funkfunktion auferlegt.
Bis zum 28.12.2023 mussten die Richtlinienbestimmungen in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland erst verzögert zum 06.05.2024 durch Änderung des Funkanlagengesetzes (FuAG) erfolgt ist.
Ab dem 28.12.2024 gelten für alle Wirtschaftsakteure sodann neue Kennzeichnungspflichten über das Vorhandensein eines Netzteils im Lieferumfang und über die notwendigen Eigenschaften des Netzteils für die Ladung, die in Form von bildlichen Darstellungen physisch auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung und online im Produktangebot erfüllt werden müssen.
Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Kennzeichnungspflichten im Online-Bereich, die künftig von Online-Händlern erfüllt werden müssen.
II. Betroffene Produkte und Zeitplan
Die neuen Online-Kennzeichnungspflichten über Netzteile gelten gemäß § 4 Abs. 4 FuAG für bestimmte Arten von sogenannten „Funkanlagen“, also Elektrogeräten mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgelistet sind.
Betroffen von den neuen Kennzeichnungspflichten sind Online-Angebote für:
- tragbare Mobiltelefone
- Tablets
- Digitalkameras (alle digitalen Foto- und Videokameras, aber nicht: Überwachungskameras und Digitalkameras ausschließlich für den audiovisuellen Sektor)
- Kopfhörer
- Headsets
- tragbare Videospielkonsolen
- tragbare Lautsprecher
- E-Reader
- Tastaturen
- Mäuse
- tragbare Navigationssysteme
- Ohrhörer
- Laptops
Die neuen Kennzeichnungsvorgaben sind gemäß § 38 Abs. 2 FuAG für alle ab dem 28.12.2024 neu in Verkehr gebrachten Produkte mit Ausnahme von Laptops ab dem 28.12.2024 zu erfüllen.
Für Bestands- und Lagerware, die zum 28.12.2024 bereits gehandelt wurde, gelten die Pflichten daher nicht.
In Bezug auf Laptops gelten die Pflichten erst ab dem 28.04.2026 für solche Geräte, die zum 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden.
III. Konkrete Online-Kennzeichnungspflichten und Umsetzung
Online-Händler, die betroffene Elektrogeräte (s. Ziffer II. oben) anbieten, müssen für erfasste Exemplare (Geräte, die ab dem 28.12.2024 neu in Verkehr gebracht werden / Laptops, die ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden) zum Stichtag sicherstellen, dass die Produktdetailseiten mit einem Online-Piktogramm und einem Online-Etikett ausgestattet sind.
1.) Online-Piktogramm über im Lieferumfang enthaltenes Netzteil
Zum einen prägen sich die Kennzeichnungspflichten in einer Pflichtinformation darüber aus, ob für das erfasste Elektrogerät ein Netzteil mitgeliefert wird oder nicht.
Gemäß § 4a Abs. 2 FuAG muss dafür auf der Produktdetailseite, von der aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann in der Nähe des Preisesein entsprechendes Piktogramm dargestellt werden, das entweder einen nicht durchgestrichenen oder ein durchgestrichenen Ladestecker zeigt:
Das maßgebliche Piktogramm ist auch in Anhang I Teil 3 der Richtlinie 2022/2380 ersichtlich.
Die Variable „a“ muss mindestens 7mm betragen, Varianten (in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke) sind aber zulässig.
Die Anführung in der Nähe des Preises ist zwingend einzuhalten.
Die Pflicht zur Anführung des Piktogramms gilt online nicht nur im B2C-, sondern auch im B2B-Bereich. An welchen Abnehmerkreis sich das Online-Angebot richtet, ist also nicht relevant.
Auch auf Online-Marktplätzen und -Handelsplattformen ist die Pflicht zu erfüllen.
Die Einbindung über einen Link, der zu einer externen Anzeige des Piktogramms führt, ist nicht zulässig.
2.) Online-Etikett über notwendige Ladeeigenschaften kompatibler Netzteile
Zusätzlich müssen Online-Händler gemäß 14 Abs. 6 FuAG ein neues elektronisches Etikett vorhalten, das über die benötigten Eigenschaften eines mit dem Elektrogerät kompatiblen Netzteils informiert.
Das Etikett hat die Form einer Graphik und ist online auf Produktdetailseiten, von denen aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, ebenfalls in Preisnähe wie folgt darzustellen:
Anstelle der Buchstaben ‚XX‘ muss der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung angegeben werden. Anstelle der Buchstaben ‚YY‘ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben. Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll ‚USB PD‘ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.
Die Variable „a“ muss mindestens 7mm betragen, Varianten (in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke) sind aber zulässig.
Das maßgebliche Etikett ist auch in Anhang I Teil 4 der Richtlinie 2022/2380 ersichtlich.
Die Anführung in der Nähe des Preises ist zwingend einzuhalten.
Die Pflicht zur Anführung des Piktogramms gilt online nicht nur im B2C-, sondern auch im B2B-Bereich. An welchen Abnehmerkreis sich das Online-Angebot richtet, ist also nicht relevant.
Auch auf Online-Marktplätzen und -Handelsplattformen ist die Pflicht zu erfüllen.
Wichtig: Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist oder nicht.
Das Etikett ist mit dem Piktogramm zur Information über das Enthaltensein eines Netzteils nicht kombinierbar.
Die Einbindung über einen Link, der zu einer externen Anzeige des Etiketts führt, ist nicht zulässig.
3.) Orientierung an Produktverpackung
Händler, die von den Pflichten betroffene Elektrogeräte im Sortiment führen, sollten sich ab dem 28.12.2024 (bei Laptops: ab dem 28.04.2026) zwingend an den Produktverpackungen orientieren.
Da Hersteller und Importeure dieselben Kennzeichnungspflichten für zum jeweiligen Stichtag neu in Verkehr gebrachte Exemplare physisch (auch) auf den Verpackungen umsetzen müssen, gibt diese Kennzeichnung Aufschluss darüber, ob und in welcher Form die Graphikelemente online auf Produktdetailseiten abgebildet werden müssen.
Zusätzlich kann eine Kontaktaufnahme zum Hersteller/Importeur oder zum nachgelagerten Lieferanten schon vor dem jeweiligen Stichtag sinnvoll sein, um die Bereitstellung der Graphikelemente in geeignetem elektronischen Dateiformat anzufordern.
IV. Sortiments- und Kontrollpflichten
Zusätzlich zu den Online-Kennzeichnungspflichten schreibt das novellierte Funkanlagengesetz für die betroffenen Elektrogeräte (s. Ziffer II. oben) Online-Händlern künftig auch eine gewisse Sortimentsgestaltung sowie Kontrollmaßnahmen vor.
1.) Pflicht zur Führung von Produkten auch ohne Netzteil im Lieferumfang
Gemäß § 4a Abs. 1 FuAG müssen Online-Händler, die ab dem 28.12.2024 in Verkehr gebrachte, erfasste Elektrogeräte (Ausnahme: Laptops) mit Netzteil anbieten, ab dem 28.12.2024 auch die Möglichkeit vorhalten, die Geräte ohne Netzteil zu erwerben.
In Bezug auf Laptops gilt diese Pflicht entsprechend für ab dem 28.04.2026 in Vekehr gebrachte Exemplare ab dem 28.04.2026.
Die Pflicht zwingt Online-Händler also zur Erweiterung Ihres Sortiments auf Kaufoptionen ohne Netzteil und gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Nicht von der Pflicht betroffen sind Online-Händler in Bezug auf erfasste Elektrogeräte, die sie ausschließlich ohne Netzteil anbieten. Eine Pflicht, bei Angebot ohne Netzteil auch eine Erwerbsfunktion mit Netzteil vorzuhalten, sieht das FuAG gerade nicht vor.
2.) Kontrollpflichten
Für zum jeweiligen Stichtag in Verkehr gebrachte Elektrogeräte müssen Händler gemäß §§ 4 a Abs. 2, 14 Abs. 6 FuAG künftig prüfen, ob
- das Info-Piktogramm über ein beinhaltetes Netzteil auf der Verpackung und
- das Ladeeigenschaften-Etikett auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung abgedruckt ist
V. Konsequenzen bei Verstößen
Auch wenn der Bußgeldkatalog des § 37 FuAG um Tatbestände zu Verstößen gegen die neuen Kennzeichnungspflichten bislang nicht erweitert wurde, kann das Unterlassen der Online-Kennzeichnung sowie der Sortiments- und Kontrollpflichten gemäß § 28 Abs. 2 FuAG Korrekturmaßnahmen und im Extremfall gar Verkehrsverbotsaussprachen der Bundesnetzagentur als zuständiger Überwachungsbehörde zur Folge haben.
Auch handelt es sich bei den neuen Online-Kennzeichnungspflichten sowie der Pflicht zur Sortimentsdualität um Marktverhaltensregelungen, deren ausbleibende oder unzureichende Umsetzung über § 3a UWG als Wettbewerbsverstoß geahndet werden kann.
VI. Fazit
Für diverse Elektrogeräte mit Funkfunktion (darunter Handys, Tablets, tragbare Konsolen, Kopfhörer, Lautsprecher, Digitalkameras) gelten für ab dem 28.12.2024 in Verkehr gebrachte Exemplare neue Online-Kennzeichnungspflichten.
Online-Händler müssen ab diesem Stichtag auf Produktdetailseiten in Preisnähe zwei neue Graphikelemente abbilden, die einerseits über das Vorhandensein eines Netzteils im Lieferumfang, andererseits über die notwendigen Ladeeigenschaften eines kompatiblen Netzteils aufklären.
Online-Händler sind ab dem Stichtag zusätzlich verpflichtet, Angeboten erfasster Elektrogeräte mit Netzteil korrespondierende Erwerbsvarianten ohne Netzteil hinzuzufügen.
Die neuen Pflichten gelten auf allen Produktdetailseiten, von denen aus erfasste Geräte in den Warenkorb gelegt werden können, und können bei Nichterfüllung nicht nur Abmahnungen, sondern auch Abhilfemaßnahmen der Bundesnetzagentur nach sich ziehen.
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Dilok Klaisataporn
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4 Kommentare
Aus den Verordnungen ist mir nicht ganz klar was alles mit "Etikett" gemeint ist.
Ja, der Icon in der Nähe des Online-Warenkorbs und Preises.
Ansonsten muss es auch auf Verpackung oder zumindest als Aufkleber auf die Verpackung.
Muss das beiliegende Netzteil selbst mit den Daten XX, YY gekennzeichnet werden?
Wenn ein Produkt nicht in eine spezielle Kategorie fällt und unterhalb der USB-PowerDelivery Schwelle (< 3A < 15W) bleibt, kann man dann davon ausgehen, dass diese Richtlinie keinerlei Auswirkungen hat?
So wie ich das sehe müssen sonstige Produkte nur die gleichen Anforderungen einhalten, wenn sie USB-PD Leistung verbrauchen.
Herr, lass Hirn regnen!
Schönen Tag noch an Alle Kollegen die noch die Nerven haben weiter zu machen!