Schmuck aus Edelmetall: Widerrufsrecht immer ausgeschlossen?

Schmuck aus Edelmetall: Widerrufsrecht immer ausgeschlossen?
27.05.2021 | Lesezeit: 3 min

Der Preis von Edelmetallen variiert auf dem Finanzmarkt ebenso wie derjenige von Finanzinstrumenten. Aus diesem Grund zahlen Feinschmiede und Juweliere für die Rohstoffe zur Anfertigung von Edelmetallschmuck nicht selten tagesaktuelle Preise. Kann daher ein Verbraucherwiderrufsrecht beim Verkauf von Gold-, Silber- und Platinschmuck allgemein ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Edelmetalle nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Erfasst werden von dieser Vorschrift vor allem Verträge zur Lieferung von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin und Palladium, die nach tagesaktuellen Preisen gemäß dem jeweiligen Kurs gehandelt werden.

Der gesetzgeberischen Zielsetzung nach soll durch den Ausschluss des Widerrufsrechts hier verhindert werden, dass sich ein Verbraucher wegen einer für ihn günstigeren Kursentwicklung vom Vertrag lösen und einen besseren Preis durch einen neuen Vertragsschluss erzielen kann.

Maßgeblich für den Ausschlussgrund ist mithin, ob den Edelmetallgeschäften ein spekulativer Charakter innewohnt.

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Ausschluss für Schmuck aus Edelmetall?

Viele Händler, die selbst gefertigten oder eingekauften Reinschmuck aus Edelmetallen verkaufen, sehen sich mit Blick auf den Ausschlussgrund für finanzmarktschwankungsabhängige Ware berechtigt, Widerrufsbegehren von Verbrauchern generell abzulehnen.

Tatsächlich greift die Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB bei Verträgen zur Lieferung von Schmuck aus Edelmetallen aber nie ein.

Der Ausschlussgrund adressiert ausschließlich den Handel mit reinen Rohstoffen, also Edelmetallen in nicht weiterverarbeiteter Form, deren Wertigkeit allein vom jeweiligen Edelmetallkurs abhängt.

Nur dann also, wenn Edelmetalle in Rohform oder zu handelsüblichen Abgabeformaten (etwa Barren) geschmolzen nach aktuellem Tageskurs angeboten werden, kann das Verbraucherwiderrufsrecht zum Ausschluss gebracht werden.

Der Ausschlussgrund versagt indes, wenn Edelmetalle zur Anfertigung von Waren weiterverarbeitet wurden und so einen kursunabhängigen Wertschöpfungsprozess erfahren haben.

Dies gilt vor allem bei Schmuck, dessen Wert sich nicht allein mit Blick auf die verwendeten Rohstoffe, sondern auch hinsichtlich des Schliffs, der Komplexität und Filigranität der Verarbeitung bemisst.

Beweis ist, dass Edelmetallschmuck grundsätzlich zum Fixpreis angeboten wird und sein Preis nicht in Bezug auf den jeweiligen Edelmetallkurs täglichen Anpassungen unterliegt.

Bei Schmuckkäufen handelt es sich daher nicht um solche spekulativen Geschäfte, denen § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB begegnen will.

Selbst beim Verkauf von Edelmetall in Reinform kann der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB unanwendbar sein.

So entschied das Amtsgericht Borken mit Urteil vom 26.02.2014 (Az. 15 C 290/13) bezüglich eines Goldbarrenverkaufs auf eBay zum Festpreis, dass der Händler einem Verbraucherwiderruf stattgeben müsse.

Immerhin habe das Geschäft keinen spekulativen Charakter gehabt, weil der Händler den Goldbarrenpreis nicht täglich anhand des jeweils aktuellen Goldwertes angepasst habe, sondern vielmehr einen (noch dazu deutlich über dem Kurs liegenden) Fixpreis verlangt habe.

Fazit

Verträge über die Lieferung von Edelmetallen können gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB vom Verbraucherwiderrufsrecht ausgenommen sein, wenn tagesaktuelle Preise nach dem jeweiligen Kurs gefordert werden. Der Unternehmer soll nämlich davor geschützt werden, dass Verbraucher sich bei günstigeren Kursentwicklungen vom Vertrag lösen und ein neues Geschäft zu besseren Konditionen abschließen können.

Für Schmuck aus Edelmetallen greift der Ausschlussgrund allerdings nie ein, weil dessen Wertbildung nicht allein an die Rohstoffpreise, sondern vor allem auch an die Qualität der Verarbeitung angelehnt ist.

Ob ein Verbraucherwiderrufsrecht für Schmuck, wenn schon nicht unter Bezugnahme auf Finanzmarktschwankungen für Edelmetalle, zumindest bei Personalisierung ausgeschlossen werden kann, wird in diesem Beitrag erörtert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Sararwut Jaimassiri

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