Rechte des Händlers bei Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Muster: Reaktionsschreiben bei Rücksendung falscher Ware nach Widerruf"
Machen Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, müssen sie die vom Widerruf betroffene Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Mitunter werden aber Artikel zurückgesendet, die mit dem widerrufenen Vertrag nichts zu tun haben. Welche Rechte hat der Unternehmer, wenn er andere Waren zurückerhält als die, die Gegenstand der widerrufenen Bestellung waren?
Inhaltsverzeichnis
- I. Fallbeispiel für die Ausgangslage
- II. Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis bei falscher Warenrücksendung
- III. Versandkostentragung für die falsche Rücksendung und die Nachsendung der richtigen Ware
- 1. Keine erklärte Kostenübernahme durch Händler
- 2. Erklärte Kostenübernahme durch Händler
- IV. Umgang mit der erhaltenen falschen Ware
- V. Nützliches Muster
- VI. Fazit
I. Fallbeispiel für die Ausgangslage
Um die Ausgangslage der zu behandelnden Thematik zu veranschaulichen, soll zunächst ein Fallbeispiel für falsche Rücksendungen im Widerrufsfall angeführt werden:
Beispiel: Verbraucher A hat bei Händler B einen Staubsauger der Marke X bestellt. Dieser wurde ihm auch geliefert. Verbraucher A widerruft nun fristgerecht die Bestellung und bereitet den Rückversand vor. Weil Verbraucher A bei einem anderen Händler ein zweites Staubsaugermodell, diesmal von der Marke Y, zum Zwecke des Produktvergleichs bestellt hat, vertut er sich und sendet fälschlicherweise das Modell der Marke Y an Händler B zurück. Nach Eingang der Rücksendung mit dem falschen Artikel fragt sich Händler B, wie er nun weiter verfahren soll.
II. Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis bei falscher Warenrücksendung
Grundsätzlich ist der Händler im Widerrufsfall gehalten, dem Verbraucher spätestens nach Eingang der Rücksendung den bezahlten Kaufpreis unverzüglich zurückzuerstatten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB. Die Frist für die Kaufpreisrückerstattung beträgt hierbei 14 Tage ab Zugang der Widerrufserklärung beim Händler.
Erhält der Händler andere Ware als diejenige zurück, die Gegenstand des widerrufenen Vertrags war, stellt ihm das Gesetz mit § 357 Abs. 4 BGB aber ein Leistungsverweigerungsrecht zur Hand. Nach dieser Vorschrift kann der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er „die Waren“ tatsächlich zurückerhalten hat.
„Waren“ im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur diejenigen Produkte, die tatsächlich auch Gegenstand des Widerrufs gewesen sind.
Erhält der Händler wegen einer inhaltlich falschen Rücksendung die tatsächlich geschuldeten Waren nicht zurück, kann er also die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern, bis die vom Verbraucher tatsächlich zurückzugewährenden Waren bei ihm eingehen.
Mithin löst die Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall die Fälligkeit der Kaufpreisrückzahlungspflicht des Händlers gerade nicht aus. Vielmehr kann der Händler von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Kaufpreiserstattung vom Erhalt der tatsächlich geschuldeten Artikel abhängig machen.
III. Versandkostentragung für die falsche Rücksendung und die Nachsendung der richtigen Ware
Hat der Verbraucher originär Ware zurückgesendet, die nicht Gegenstand des widerrufenen Vertrages war, ist fraglich, auf wessen Kosten die Einsendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware zu erfolgen hat.
Dies richtet sich nach § 357 Abs. 6 BGB.
1. Keine erklärte Kostenübernahme durch Händler
Grundsätzlich hat der Verbraucher nach § 357 Abs. 6 BGB die Kosten für widerrufsbedingte Rücksendungen immer dann zu tragen, wenn er vom Händler über diesen Umstand in der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß informiert wurde.
Ist in diesem Sinne der Verbraucher zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet, gilt dies auch für die Einsendung der richtigen Ware nach einer originären Falschsendung.
Unter keinen Umständen kann der Verbraucher die Versandkosten für die erste Sendung der Falschware vom Händler ersetzt verlangen, wenn er in Kenntnis seiner Kostenschuld zur vermeintlichen Erfüllung seiner Rückgewährschuld falsche Artikel zum Gegenstand seiner Rücksendung gemacht hat. In diesem Fall muss er sich auch bezüglich der falschen Sendung nach den Regeln über die Kostentragung im Widerrufsfall behandeln lassen.
2. Erklärte Kostenübernahme durch Händler
Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Händler gemäß § 357 Abs. 6 BGB zur Übernahme der Rücksendekosten im Widerrufsfall generell bereit erklärt hat. In diesem Fall sind die Kosten für die Einsendung der nunmehr richtigen Ware vom Händler zu tragen.
Allerdings kann der Händler bei grundsätzlicher Übernahme der Rücksendekosten im Widerrufsfall die für den Versand der falschen Ware übernommenen Kosten vom Verbraucher zurückverlangen. Diese sind vom Verbraucher nicht zur geschuldeten Rücksendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware verwendet wurden, sodass Sie tatsächlich keine widerrufsbedingten Rücksendekosten darstellen und für sie die vom Händler erklärte Kostenübernahme gemäß § 357 Abs. 6 BGB nicht gilt.
Ein Rückforderungsanspruch des Händlers für die Versandkosten der Falschsendung ergibt sich insofern aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Versandkosten vom Verbraucher zurückzuerstatten, weil der mit der Kostenübernahme durch den Händler bezweckte Erfolg (Aufgabe der tatsächlich zurückzusendenden Ware beim Versanddienstleister) aufgrund der vom Verbraucher verursachten Falschsendung nicht eingetreten ist.
Mit diesem Erstattungsanspruch kann der Händler gegen die Versandkostenübernahmeforderung des Verbrauchers für die Einsendung der richtigen Ware gemäß §§ 387, 388 BGB so aufrechnen, dass die Kosten für die Einsendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware vom Verbraucher zu tragen sind.
IV. Umgang mit der erhaltenen falschen Ware
Hat der Händler im Zuge einer vermeintlich widerrufsbedingten Rücksendung falsche Ware erhalten, ist zuletzt zu klären, wie er nunmehr mit dieser zu verfahren hat.
Weil die dem Händler fälschlicherweise übersandte Ware im Eigentum des widerrufswilligen Verbrauchers steht, hat dieser grundsätzlich das Recht, diese zurückzuerhalten (§ 985 BGB) . Der Händler ist also grundsätzlich gehalten, die Rückführung der falschen Ware an den Verbraucher zu ermöglichen.
Hierfür anfallende (Versand-)kosten muss er aber freilich nicht tragen, sondern kann die Rückgewähr von der vorherigen Erstattung der hierfür erforderlichen Versandkosten durch den Verbraucher abhängig machen.
V. Nützliches Muster
Exklusiv für Mandanten stellen wir ein Musterschreiben zur Verfügung, das
- den Verbraucher über die Falschsendung informiert,
- ihn zur Einsendung der tatsächlich geschuldeten Ware auffordert,
- die Rücksendung der falschen Ware anbietet und
- unter Aufzeigen der beschriebenen Rechtsfolgen die erstattungsfähigen Kosten geltend macht.
VI. Fazit
Erhalten Händler im Zuge von widerrufsbedingten Rücksendungen andere Waren zurück als diejenigen, die der eigentlich widerrufenen Bestellung zugrunde lagen, sind sie keinesfalls rechtslos gestellt.
Neben einem Zurückbehaltungsrecht für die Kaufpreisrückerstattung steht Ihnen bei grundsätzlicher Übernahme der Rücksendekosten auch ein Rückforderungsanspruch für die Versandkosten zu, die für die Falschsendung aufgewendet wurden. Darüber hinaus sind Händler berechtigt, die Zusendung der erhaltenen Falschware an den Verbraucher von einer vorherigen Erstattung der hierfür nötigen Kosten abhängig zu machen.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben im Mandantenportal Zugriff auf ein hilfreiches Musterschreiben, das für eine Reaktion in Fallkonstellationen von Rücksendungen falscher Ware im Widerrufsfall verwendet werden kann.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
8 Kommentare
Ich bin um jede Hilfe dankbar!
Danke
Anfang Mai 100% korrekte Ware da nicht wie vorgesehen funktionierte zurück gesendet,
meist nur Textbausteine und ähnliches bei Kontakt erhalten.
Nun wurde Konto tatsächlich um 100,- Euro neu belastet.
100% korrekten Artikel zurück gesendet, und bei Ankunft
angeblich falscher Artikel in der Sendung.
Forderte nun an wenigstens den Artikel an mich zurück zu senden,
da alles andere nicht zuvor nicht half ...
ich find so geht das nicht, zumal der Online Riese so sogar ein Beweistück
sofort vernichtete ...
Fazit:
So kann egal ob unterwegs wer wie was auch immer ausgetauscht,
oder diverser Fehler durch dortigen Mitarbeiter im Empfang
kommt Antwort " Ware wurde sofort entsorgt " (gemäß AGB) ....
Also nun quasi wie rückwirkend Ware bezahlt und nicht erhalten ...
Auf solch Wege bietet es sich gar für Verkäufer Möglichkeit für Betrug an.
Das schreit fast nach Betrug. Werde mich mal anwaltlich beraten und wohl Anzeige erstattet