IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Tue, 26 Nov 2024 07:32:38 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten? https://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-whatsapp-gruppe-rechtliches.html Mon, 25 Nov 2024 18:00:31 +0100 Vor allem Do-it-yourself-Händler greifen für den Vertrieb ihrer handgefertigten Produkte auf alternative Verkaufskanäle zurück und sind hierbei vermehrt auch in Gruppen auf Messenger-Diensten aktiv. Wir zeigen, was beim Verkauf über WhatsApp-Gruppen in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist.

Trotz Intimität: WhatsApp-Gruppen kein rechtsfreier Raum

WhatsApp-Verkaufsgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass der Zugang zu ihnen von einer begrenzten Zahl an Administratoren verwaltet wird und sie mithin nicht für den Beitritt jedermanns geöffnet sind.

Vielfach wird der Kreis von Verbrauchern, die über WhatsApp Angebote von Händlern erhalten sollen, sorgfältig ausgewählt – nicht selten auch aus dem eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis.

In WhatsApp-Verkaufsgruppen herrscht daher eine besondere Intimität und teilweise sogar Vertrautheit, die bei Händlern den Eindruck erwecken könnten, das Anbieten in der Gruppe sei eher dem Bereich privater Lebensführung als der geschäftsmäßigen Tätigkeit zuzurechnen.

Wer so denkt, unterliegt aber einem entscheidenden Irrtum. Die Gewerblichkeit eines Handelns hängt nicht von dem Adressatenkreis oder einer gegenseitigen Bekanntheit, sondern allein davon ab, ob der Auftritt in der Gruppe Ausdruck eines selbstständigen und planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens entgeltlicher Leistungen am Markt ist.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, also insbesondere im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Ware gegen Entgelt anbietet, gilt als Unternehmer (§ 14 BGB) und muss auch in WhatsApp-Gruppen alle rechtlichen Pflichten des Fernabsatzes erfüllen.

Beitritt zur WhatsApp-Verkaufsgruppe und Konfrontation mit Produktvorstellungen: Einwilligung, sonst Spam?

WhatsApp-Nachrichten zählen rechtlich als „elektronische Post“. Wird über eine WhatsApp-Gruppe ein konkretes Angebot kommuniziert, dient dies der Absatzförderung des Händlers und stellt tatbestandliche Werbung dar, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG über WhatsApp grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Empfänger (Gruppenmitglieder) versandt.

Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass jedes Gruppenmitglied gegenüber den anbietenden Händlern vor dem Erhalt von Verkaufsnachrichten über WhatsApp individuell einwilligen müsste, damit sich die unternehmerische Kommunikation in der Gruppe nicht als Spam darstellt.

Dies ist nach hier vertretener Auffassung aber nicht erforderlich, sofern die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Die Gruppe ist eindeutig als Verkaufsgruppe bezeichnet und macht deutlich, dass Mitglieder dort mit Verkaufsangeboten konfrontiert werden
  • die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nicht eigenmächtig durch den Händler, sondern ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Beitretenden hin

In diesem Fall verfügt der Beitretende vor dem Beitritt über die Information, in der Gruppe mit werblicher Kommunikation angesprochen zu werden, und erteilt mit seinem Beitrittswunsch eine ausdrückliche Einwilligung nicht nur für die Gruppenaufnahme, sondern auch für das Empfangen von absatzmotivierten Nachrichten.

Rechtliche Pflichten beim Verkaufen über WhatsApp-Gruppen

1. Rechtstexte

Wer als Händler in einer Verkaufsgruppe auftritt, ist zwingend gehalten, professionelle Rechtstexte für den Verkauf via WhatsApp in seinem Profil bereitzuhalten.

Die notwendigen Rechtstexte umfassen

  • ein vollständiges Impressum
  • eine Datenschutzerklärung für WhatsApp, die über die Datenverarbeitungen über das WhatsApp-Profil und bei WhatsApp-Verkäufen informiert
  • AGB für Verkäufe über WhatsApp
  • eine Verbraucherwiderrufsbelehrung für WhatsApp-Verkäufe, mit denen Verbraucher als Gruppenmitglieder über die Bedingungen ihres gesetzlichen Widerrufsrechts informiert werden.

Wir bieten rechtskonforme Rechtstexte für Verkäufe über WhatsApp-Gruppen für nur mtl. 9,90€ an, welche Händlern auf WhatsApp ein rechtskonformes Auftreten ermöglichen.

Wie diese Rechtstexte rechtskonform auf WhatsApp eingebunden werden können, zeigen wir hier.

2. Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten

Händler, die in WhatsApp-Gruppen Produkte vorstellen, damit sich Interessenten mit Kaufanfragen an sie wenden, haben schon innerhalb dieser Vorstellungen gewisse Pflichten zu beachten.

Dies gilt deshalb, weil solche Produktvorstellungen als Werbung im Rechtssinne gelten.

Hier gilt es zum einen allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen, wie beispielsweise die irreführende Werbung zu unterlassen.

Zum anderen müssen auch je nach Produktgruppe speziellere Werbeverbote und Vorschriften beachtet werden,

Auch und vor allem im Bereich der Preisangaben sind in der Werbung gewisse Vorgaben zu berücksichtigen. Die Angabe von Preisen in den Produktvorstellungen ist lediglich optional, aber:

3. Preisangaben

Sollte sich ein Händler dafür entscheiden Preise anzugeben, ist - wie für alle Werbeanzeigen - auf die korrekte Darstellung von Preisangaben zu achten.

Insbesondere ist dabei das Nachfolgende zu berücksichtigen:

a) Angabe des Gesamtpreises und Hinweis auf Umsatzsteuer

Nach § 3 Abs. 1 PAngV ist ein Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet, wenn er als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen wirbt. Der Gesamtpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Auch hat der Händler, beispielsweise durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ oder „inkl. USt.“ darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Ist der Händler Kleinunternehmer, muss er stattdessen in seiner Produktvorstellung in der WhatsApp-Gruppe bei Erwähnung eines Preises formulieren: „Kein Ausweis der MwSt. gem. § 19 UStG“.

b) Hinweis auf Versandkosten

Werden im Internet Waren beworben und dabei Preise angezeigt, so ist prinzipiell anzugeben, ob die Preise die Versandkosten enthalten oder nicht.

c) Grundpreise

Muss für das Produkt ein Grundpreis angegeben werden, ist dieser gemäß § 4 Abs. 1 PAngV auch in der Produktvorstellung innerhalb der WhatsApp-Gruppe anzuführen, wenn ein Gesamtpreis angegeben wird.

Eine ausführliche Darstellung der preisbezogenen Informationspflichten sowie Umsetzungsmöglichkeiten finden sich in diesem Leitfaden.

4. Pflichtangaben bei konkreten Angeboten an Interessenten

Unterbreiten Händler Mitgliedern auf eine Produktvorstellung innerhalb der Gruppe hin konkrete Angebote, sind dort neben der Pflicht zur Bereitstellung von AGB und Widerrufsbelehrung (s.o.) ebenfalls weitere Pflichten zu beachten.

Konkret muss der Händler in seinem Angebot folgende Informationen bereitstellen:

  • die konkreten Versandkosten und die zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten
  • produktspezifische Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 EGBGB (wesentliche Produkteigenschaften, Lieferzeit, Garantien)
  • produktspezifische Kennzeichnungspflichten für bestimmte Produktkategorien (Textilien
  • Kennzeichnungspflichten für Angebote spezieller Produktkategorien (etwa die Textilkennzeichnung, Spielzeugwarnhinweise, Pflicht zur Aufklärung über Inhaltsstoffe von Kosmetika etc.)

Fazit

WhatsApp-Verkaufsgruppen sind trotz besonderer Intimität zwischen Händlern und privaten Kaufinteressenten kein rechtsfreier Raum. Vielmehr treten Händler auch in solchen Gruppen als Unternehmer im Rechtssinne auf und sind bei Vorstellung Ihrer Produkte innerhalb der Gruppe und beim Unterbreiten konkreter Verkaufsangebote an alle Vorschriften des Verbraucherfernabsatzrechts gebunden.

Dieses zwingt auch in WhatsApp-Gruppen zur Vorhaltung vollständiger und rechtskonformer Rechtstexte sowie zur korrekten Umsetzung aller rechtlichen Vorgaben für Angebote und Werbung.

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Besteht bei Dienstleistungen ein Widerrufsrecht für Verbraucher? https://www.it-recht-kanzlei.de/dienstleistung-widerrufsrecht-verbraucher.html Mon, 25 Nov 2024 14:00:15 +0100 Neben dem Verkauf von Waren werden häufig auch Dienstleistungen im Internet angeboten, die der Verbraucher online beauftragen kann. Für viele Anbieter stellt sich die Frage, ob sie den Verbrauchern auch ein Widerrufsrecht einräumen müssen und unter welchen Voraussetzungen dies gegebenenfalls der Fall ist.

Grundsatz: Widerrufsrecht gilt auch bei Dienstleistungen

Gemäß § 312g BGB steht dem Verbraucher u. a. bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, § 312c Abs. 1 BGB.

Das Gesetz bezieht sich dabei einerseits auf kostenpflichtige Angebote, also solche Dienstleistungen, für die der Verbraucher einen Preis bezahlen muss. Andererseits bezieht sich das Gesetz dabei auch auf Angebote, für die der Verbraucher zwar keinen Preis bezahlen, jedoch mit seinen Daten „bezahlen“ muss, etwa, weil diese vom Unternehmer auch zu Werbezwecken genutzt werden.

Ein kostenpflichtiges Angebot liegt übrigens auch bei einer Dienstleistung vor, die dem Verbraucher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (Abonnement) angeboten und bei der dem Verbraucher eine kostenlose Testphase eingeräumt wird, sofern der Vertrag im Anschluss an die Testphase automatisch in einen zahlungspflichtigen Vertrag übergeht.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Gesetz nennt in § 312g Abs. 2 BGB einige Verträge, für die ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Insoweit sind in der Praxis insbesondere folgende Fälle relevant:

  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
  • Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
  • Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Dauer, Beginn und Ablauf der Widerrufsfrist

Handelt es sich um eine Dienstleistung, die nicht unter einen der vom Gesetz ausgenommen Verträge fällt, so stellt sich für den Anbieter die Frage, wie lange er an das Widerrufsrecht gebunden ist, also damit rechnen muss, dass der Vertrag vom Verbraucher widerrufen wird.

Insoweit regelt § 355 Abs. 2 BGB Folgendes:

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Allerdings beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Anders als bei Verträgen zur Lieferung von Waren sieht das Gesetz für Dienstleistungen auch die Möglichkeit vor, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, sofern es nicht ohnehin nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Insoweit regelt § 356 Abs. 4 BGB:

Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,

2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,

3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,

(...)

Bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, muss sich der Anbieter vom Verbraucher daher u. a. die ausdrückliche Zustimmung holen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, über welche der Vertrag geschlossen werden soll, begonnen werden kann und sich zugleich bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.

Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite ein entsprechender Einwilligungstext vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können. Dieser Textbaustein muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).

Es sollte sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox angekreuzt hat. Der Anbieter darf mit der Ausführung der Dienstleistung erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

Wertersatz bei bereits begonnener Ausführung

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Anbieter widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer bei kostenpflichtigen Dienstleistungen Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen, § 357a Abs. 2 BGB.

Diese Pflicht zum Wertersatz besteht in solchen Fällen jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher auch zutreffend über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist. Daher sollte vor Beginn der Ausführung der Dienstleistung immer eine entsprechende Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden.

Fazit

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbrauchern über das Internet abgeschlossen werden. Allerdings sieht das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB einige Ausnahmefälle vor. Sofern keine Ausnahme vom Widerrufsrecht einschlägig ist, sollte der Anbieter schon deshalb eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung (nebst Widerrufsformular) vorhalten, weil die gesetzliche Widerrufsfrist anderenfalls nicht zu laufen beginnt.

Ferner sollte bei Verträgen über kostenpflichtige Dienstleistungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Verpflichtung zum Wertersatz bei bereits begonnener Ausführung sowie über ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts unter den oben genannten Voraussetzungen informiert werden. Schließlich sollte nicht vergessen werden, die Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist einzuholen und dem Verbraucher dies in Textform zu bestätigen.

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E-Zigaretten ohne Registrierung bei EAR = Verstoß gegen das ElektroG https://www.it-recht-kanzlei.de/vorsicht-abmahnung-vertrieb-e-zigaretten-ohne-registrierung-versto%C3%9F-gegen-elektrog.html Mon, 25 Nov 2024 07:56:00 +0100 Abmahngefahr beim Vertrieb von E-Zigaretten birgt nicht nur das Jugendschutzgesetz, sondern auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Eine aktuelle Abmahnung rügt den Handel mit E-Zigaretten als Elektrogeräte ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. Den konkreten Abmahnvorwurf sowie einen sicheren Verkauf von E-Zigaretten zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb elektronische Zigaretten in Form von Einweg-Vapes.

Bei den verkauften E-Zigaretten handelte es sich um Elektrogeräte im Sinne deS ElektroG. Allerdings war der vertreibende Online-Händler nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) elektrorechtlich registriert.

II. Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung bei der EAR = Verstoß gegen das ElektroG

Aufgrund des Handels mit Elektrogeräten ohne vorherige Registrierung bei der EAR verstieß der Online-Händler gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 6 ElektroG) und gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3, 3a UWG).

Die angebotene und vertriebene E-Zigarette stellt nämlich ein Elektrogerät im Sinne des § 2 Abs. 2 ElektroG dar.

Weder Hersteller noch Vertreiber dürfen gem. § 6 Abs. 2 ElektroG Elektrogeräte in Verkehr bringen, wenn sie nicht bzw. nicht ordnungsgemäß bei der EAR registriert sind. In diesem Fall besteht ein umfassendes Vertriebsverbot der betroffenen Produkte.

III. Best Practice: Abmahnsicherer Online-Handel mit Elektrogeräten

Um festzustellen, wie Elektrogeräte rechtssicher verkauf werden können, muss zunächst geklärt werden, welche Produkte von der Registrierungspflicht erfasst sind. Elektro- und Elektronikgeräte sind gem. § 3 Nr. 1 ElektroG alle Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von max. 1 000 Volt oder Gleichspannung von max. 1 500 Volt ausgelegt sind und

  • zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
  • der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Sachlicher Anwendungsbereich des ElektroG

Von der Registrierungspflicht betroffen sind nach § 2 Abs. 1 ElektroG folgende Kategorien an Elektrogeräten:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt

E-Zigaretten und Einweg-E-Zigaretten gelten als batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des Elektrogesetzes.

Persönlicher Anwendungsbereich des ElektroG

Des Weiteren ist zu klären, wer verpflichtet ist, sich bei der EAR-Stiftung zu registrieren. Die Registrierungspflicht für Elektrogeräte ist in § 6 ElektroG geregelt. Danach dürfen Hersteller Elektrogeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG

  • der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
  • der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
  • der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
  • der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
  • der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Der letzte Aufzählungspunkt belegt, dass auch Verkäufer als Vertreiber von Elektrogeräten von der Registrierungspflicht betroffen sein können: Vertreiber dürfen Elektrogeräte von einem nicht (korrekt) registrierten Hersteller nicht zum Verkauf anbieten (sog. „Trittbrettfahrer“).

Dabei gilt als Vertreiber gem. § 3 Nr. 11 Elektro jeder, der Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.

Damit zählen vor allem Online-Händler zum Kreis der Vertreiber im Sinne des ElektroG.

Zusammengefasst: Vertreibt ein Händler nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller und haftet für die mangelnde Registrierung.

Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung EAR

Erstmalige Registrierung bei der EAR:

Das Registrierungsverfahren beginnt mit Einreichung eines Antrages des Händlers über das Portal der EAR, bei dem Marke und Art des zu registrierenden Elektrogeräts anzugeben sind. Mit dem positiven Registrierungsbescheid erhält der Händler eine WEEE- Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“-Nummer). Diese dient der Identifizierung des Händlers als Inverkehrbringer des Geräts.

Das Verzeichnis der registrierten Personen ist zur Gewährleistung einer hohen Transparenz öffentlich einsehbar. Es ist also auch eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung durch einen Mitbewerber möglich. Dadurch begründet das öffentliche Register ein Abmahnrisiko und stellt so die Selbst-Regulierung des Marktes sicher.

Weitere Registrierungen bei der EAR:

Achtung: Die Registrierungspflicht entsteht nicht nur einmal persönlich für jeden Hersteller. Die elektrorechtliche Registrierung ist marken- und gerätebezogen. Die Registrierungspflicht entsteht jedes Mal neu, wenn der Hersteller eine weitere Marke oder Geräteart in Umlauf bringt.

Dies bedeutet: Für jede neue in Verkehr gebrachte Marke oder Geräteform muss der Hersteller eine weitere Registrierung bei der EAR vornehmen.

Müssen Händler die erhaltenen Registrierungsnummern auch online ausweisen? Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag nach.

IV. Fazit

E-Zigaretten stellen Elektrogeräte dar. Daher haben Verkäufer von E-Zigaretten auch das Elektrogesetz zu beachten.

Nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierte Elektro- und Elektronikgeräte dürfen von Online-Händlern nicht vertrieben werden. Dabei ist eine Registrierung für die erste und ggf. jede weitere in Verkehr gebrachte Marke oder Art an Elektrogerät jeweils separat bei der EAR zu beantragen.

Eine Kontrolle bezüglich einer korrekten und umfassenden Registrierung kann jederzeit durch das öffentlich einsehbare Verzeichnis der EAR vorgenommen werden.

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Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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November-Update für LegalScan Pro: Neue Abmahnrisiken berücksichtigt https://www.it-recht-kanzlei.de/legal-scan-pro-update-november.html Fri, 22 Nov 2024 16:55:21 +0100 LegalScan Pro schützt bereits hunderte von Verkaufspräsenzen per automatischer Überwachung vor Abmahnungen. Dabei wird unser Service ständig weiter optimiert: Im November 2024 haben wir diverse neue Abmahnrisiken in den Scan-Umfang integriert. LegalScan-Abonnenten profitieren von diesem erweiterten Schutz ab sofort, ohne Mehraufwand oder zusätzliche Kosten!

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Abmahnung: Fehlende CE-Kennzeichnung für Wärmekissen in Tierform https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-waermekissen-tierform-spielzeug-ce.html Fri, 22 Nov 2024 08:52:49 +0100 Viele DIY-Händler haben ihr Hobby zum Beruf gemacht und vertrauen darauf, ihre Produkte gewerblich unter denselben Anforderungen wie im privaten Bereich verkaufen zu können. Für Wärmekissen in Tierform erhalten diverse Handmade-Anbieter aktuell aber Abmahnungen wegen fehlender Spielzeug-Compliance. Wir klären auf.

Handmade-Wärmekissen in Tierform: Spielzeugverordnung gilt

Spielzeug unterliegt wegen der Verwendungsgefahren für Kinder besonderen produktsicherheitsrechtlichen Konzeptions- und Produktionsanforderungen, die in Deutschland in der Spielzeugverordnung niedergelegt sind.

1. Wärmekissen in Tierform als Spielzeug

Von der Verordnung erfasstes Spielzeug sind gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 24

Alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

Die Frage, ob Wärmekissen in Tierform als Spielzeug gelten, wurde von der EU-Kommission auf Basis der EU-Spielzeugrichtlinie durch Einschätzung eines Expertengremiums im sogenannten EC Type Approval Protocol Nr. 5 von 2018 über mikrowellenerhitzbares Spielzeug verbindlich bejaht.

Dort wird ausgeführt:

Microwavable warmers in the form of plush animals and similar articles are to be classed as toys and are within the scope of Directive 2009/48/EC.

Zu Deutsch:

Mikrowellengeeignete Wärmer in Form von Plüschtieren und ähnliche Artikel sind als Spielzeug einzustufen und fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG [Spielzeugrichtlinie].

Weil es für den Spielzeugcharakter maßgeblich auf die Plüschtierform von mikrowellenerhitzbaren Produkten mit Wärmfunktion ankommen soll, sind tierförmige Wärmekissen unabhängig von ihrer Füllung als tatbestandliches Spielzeug einzustufen.

Der Spielzeugcharakter wird objektiv durch das Design der Wärmer in Tierform bedingt und lässt sich insofern nicht, insbesondere nicht durch herstellereigene anderslautende Verwendungsbestimmungen, absprechen.

2. Konformitäts- und CE-Anforderungen

Spielzeug muss, um in der EU verkehrsfähig zu sein, gemäß den Vorschriften der Spielzeugverordnung unter anderem

  • ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben,
  • als Ergebnis der Bewertung über eine EG-Konformitätserklärung verfügen und
  • mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden

Im Konformitätsbewertungsverfahren ist zu prüfen, ob das Spielzeug alle relevanten gesetzlichen Sicherheitsanforderungen einhält.

Für mikrowellenerhitzbares Spielzeug ist die Konformitätsbewertung in Form einer EG-Baumusterprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle zu absolvieren.

Ein positives Prüfergebnis ist mit der EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen, mit welcher der Hersteller die Produktkonformität attestiert. Diese Konformitätserklärung dient lediglich internen Compliance-Zwecken, muss dem Produkt nicht beiliegen und nur auf behördliches Verlangen vorgelegt werden.

Ihre Ausstellung ist aber wiederum Voraussetzung für die Erlaubnis zur Anbringung der verpflichtenden CE-Kennzeichnung auf dem Spielzeug.

Da Wärmekissen in Tierform unabdingbar als Spielzeug im Sinne des Gesetzes einzustufen sind, ist die Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung zwingende Voraussetzung für ihre Verkehrsfähigkeit.

Ohne die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, die Ausstellung der Konformitätserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung dürfen Wärmekissen in Tierform nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, vgl. § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung.

3. Sicherheitskennzeichnung

Unabhängig von den spezialgesetzlichen Konformitätsanforderungen sind für Spielzeug auch die allgemeinen Herstellerkennzeichnungspflichten nach

  • § 6 Abs. 1 ProdSG bis zum 13.12.2024
  • Art. 9 Abs. 5 und 6 der EU-Produktsicherheitsverordnung für ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebrachte Produkte

zu beachten.

Außerdem gelten Warnhinweispflichten nach § 11 der Spielzeugverordnung.

Danach ist Spielzeug zwingend mit

  • Name und Anschrift sowie ab dem 13.12.2024 mit einer elektronischen Adresse (E-Mail oder URL) des Herstellers sowie
  • einer eindeutigen Identifikationsnummer (Typen-, Chargen-, Serien- oder Artikelnummer)
  • besonderen Spielzeugwarnhinweisen (sofern einschlägig)

physisch zu kennzeichnen.

Bei textilem Spielzeug wie tierförmigen Wärmekissen muss die Kennzeichnung grundsätzlich auf einem angenähten Etikett erfolgen.

Umfangreiche Informationen zu den neuen Produktsicherheitspflichten nach EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) stellen wir hier bereit.

Diverse Abmahnungen wegen fehlender Konformität

Viele DIY-Hersteller von tierförmigen Wärmekissen sehen sich aktuell mit Abmahnungen eines Mitbewerbers konfrontiert.

Diese Marktakteure boten selbstgefertigte Körnerkissen in verschiedenen possierlichen Tierdesigns an, ohne sich über die rechtliche Spielzeugeigenschaft ihrer Produkte und die damit einhergehenden produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen im Klaren zu sein.

Folglich fehlte den Wärmekissen eine CE-Kennzeichnung auf Grundlage einer erfolgreichen Konformitätsbewertung.

Ebenso vernachlässigt wurden in einer Vielzahl von Fällen die allgemeinen Kennzeichnungspflichten bezüglich der Herstellerkontaktdaten und der Identifikationsnummer.

Korrekt stuft das abmahnende Unternehmen die begangenen produktsicherheitsrechtlichen Verstöße als Wettbewerbsverletzungen im Sinne des § 3a UWG ein und fordert von den abgemahnten DIY-Händlern zur Vermeidung einer gerichtlichen Eskalation neben Abmahnkosten in Höhe von mehr als 1.700,00€ und der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auch

  • den Ersatz der Kosten eines durchgeführten Testkaufs,
  • eine vollständige Auskunft über die Menge der verkauften Waren und den damit generierten Umsatz seit Marktbereitstellung und
  • das Anerkenntnis einer Ersatzpflicht für alle Schäden, die dem Unternehmen durch den rechtswidrigen Produktabsatz in Form entgangenen Gewinns entstanden sind.

Fazit

DIY-Händler, die meist ein privates Hobby in die Gewerblichkeit überführen, vertrauen vielmals arglos darauf, ihre selbstgemachten Produkte ohne besondere Compliance-Anforderungen absetzen zu können.

Ein derartiges blindes Vertrauen kann, wie aktuelle Abmahnungen für tierförmige Wärmekissen zeigen, schnell zur juristischen und finanziellen Falle werden, die Existenzen bedroht.

Wärmekissen in Tierform sind unabdingbar als Spielzeug im Rechtssinne einzustufen und nur verkehrsfähig, wenn für sie nach ordnungsgemäßem Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen wurden. Außerdem müssen sie wie jedes Verbraucherprodukt mit Herstellerkontaktdaten und einer eindeutigen Identifizierung gekennzeichnet sein.

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Briefwerbung gegenüber Verbrauchern - was ist zu beachten? https://www.it-recht-kanzlei.de/rechtliche-voraussetzungen-briefwerbung-verbraucher.html Fri, 22 Nov 2024 08:46:23 +0100 Briefe und Prospekte lassen sich m Gegensatz zu Mails nicht einfach „wegklicken“, sondern fordern dazu auf, sich mit dem Inhalt zu beschäftigen. Wir klären, welche rechtlichen Anforderungen bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern zu beachten sind. Auch stellen wir ein hilfreiches Muster für eine erforderliche rechtskonforme Datenschutzbelehrung bereit.

Wettbewerbsrechtliche Anforderungen

Wettbewerbsrechtlich wird der Zulässigkeitsrahmen für die Versendung von Briefwerbung an Verbraucher

  • einerseits durch § 7 Abs. 1 UWG und
  • andererseits durch das Transparenzgebot des § 5a Abs. 6 UWG

abgesteckt.

1. Briefwerbung regelmäßig keine unzumutbare Belästigung

§ 7 Abs. 1 UWG erklärt die unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch Werbung für unzulässig und stellt die Wettbewerbswidrigkeit insbesondere in Fällen fest, in denen der Verbraucher die werbliche Ansprache erkennbar nicht wünscht.

Weil die Briefwerbung in § 7 UWG (im Gegensatz zur Mailwerbung) in keinem in den einzelnen Nummern geregelten Spezialtatbestand erwähnt wird, ist sie grundsätzlich zulässig und hängt für ihre Rechtsmäßigkeit insbesondere nicht von einer zuvor geäußerten ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab.

Wettbewerbswidrig und abmahnbar kann die Briefwerbung allerdings werden, wenn sich der Unternehmer über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Verbrauchers hinwegsetzt:

a) Entgegenstehender Wille durch Sperrvermerk an Briefkasten

Ein solcher entgegenstehender Wille kann zunächst durch einen sogenannten Sperrvermerk am Briefkasten selbst geäußert werden, der mit der Formulierung „Keine Werbung und kostenlose Zeitschriften“ zum Ausdruck bringt, dass der betroffene Adressat den Erhalt von Werbung nicht wünscht.

Derartige Sperrvermerke an Briefkästen können von Unternehmern aber dadurch in zulässiger Weise umgangen werden, dass sie die Werbung in neutralem Versandmaterial (etwa Blanko-Kuverts) versenden, das den werblichen Charakter nicht bereits bei Zustellung erkennen lässt.

Nach der Rechtsprechung kann Postboten insofern nicht zugemutet werden, die von ihnen zugestellten Sendungen bei fehlender Offensichtlichkeit individuell auf ihren Werbecharakter hin zu überprüfen.

Gleichsam verletzen derartige Blankosendungen mit Werbematerial das von § 5a Abs. 6 UWG aufgestellte Transparenzgebot für kommerzielle Handlungen grundsätzlich (noch) nicht. Nach der benannten Vorschrift handelt zwar wettbewerbswidrig, wer den kommerziellen Zweck einer Werbemaßnahme nicht hinreichend kenntlich macht.

Zulässig soll es aber sein, dass sich der Werbecharakter einer Briefsendung erst unmittelbar nach dem Öffnen des Umschlags/Kuverts und nicht bereits aus der Aufmachung des Umschlags/Kuverts selbst ergibt (LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015 - Az. 21 O 726/14).

Von einem Sperrvermerk ebenfalls nicht erfasst wird der Einwurf von Werbebeilagen in abonnierten Zeitungen, da es nach der Rechtsprechung weder dem Zeitungsboten zuzumuten ist, die Werbebeilage vor Ort zu entfernen, noch von Zeitungen ein Verzicht auf Beilagenwerbung erwartet werden kann.

b) Entgegenstehender Wille durch direkte Erklärung gegenüber Werbendem

Kann ein durch Sperrvermerke an Briefkästen geäußerter Gegenwille in zulässigerweise durch die Versendung von Briefwerbung in neutral aufgemachtem Versandmaterial umgangen werden, ist ein unmittelbar durch persönliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer geäußerter Gegenwille stets beachtlich.

Teilt ein Verbraucher dem Unternehmer per Brief, Telefon oder ein sonstiges für den Zugang von individuellen Erklärungen geeignetes Medium mit, keine Briefwerbung erhalten zu wollen, sind jegliche Werbesendungen an diesen nach § 7 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.

Einer derartigen unmittelbaren Erklärung wird weitreichendere Bedeutung zugemessen als einer Generalerklärung in Form eines Sperrvermerks, sodass in derlei Fällen der entgegenstehende Wille nie und vor allem nicht durch eine neutrale Aufmachung des Versandmaterials umgangen werden kann.

c) Entgegenstehender Wille durch Eintragung in sog. „Robinson-Liste“

Einer direkten Gegenwillenserklärung steht im Übrigen ein Eintrag in die beim Deutschen Dialogmarketing-Verband geführte „Robinson-Liste“ gleich, mit dem Verbraucher zum Ausdruck bringen können, keine postalische Werbung erhalten zu wollen.

Derartige Listeneinträge sind vom Unternehmer stets wie eine individuell geäußerte Erklärung mit der Folge zu beachten, dass der Werbeversand an in der Liste geführte Verbraucheradressen stets unzulässig im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG ist.

2. Kennzeichnung des Werbecharakters

Als zweite wettbewerbsrechtliche Anforderung für die Briefwerbung etabliert §5a Abs. 6 UWG das Gebot, den kommerziellen Charakter der Postsendung stets offenzulegen.

Dabei greift der Tatbestand erst nach Öffnen des Versandumschlags bzw. Kuverts ein (s.o.): Nach Öffnen der Sendung muss für den Verbraucher der Werbecharakter allerdings eindeutig erkennbar werden. Stets unzulässig sind daher postalische Werbemaßnahmen, die suggerieren, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern um einen redaktionellen Inhalt oder gar die persönliche Empfehlung einer Privatperson.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Neben den oben aufgezeigten lauterkeitsrechtlichen Anforderungen wird der Rechtsrahmen für zulässige Briefwerbung entscheidend durch das Datenschutzrecht abgesteckt.

Immerhin wird bei der Briefwerbung

  • für die Adressierung Name und Anschrift des Empfängers verarbeitet.
  • ggf. der Vor- und Zuname auch für die persönliche Anrede des Adressaten im Werbematerial selbst verwendet.

Hiervon ausgehend, fordert die DSGVO für die Datenverarbeitungen eine hinreichende datenschutzrechtliche Rechtfertigung, welche die Einhaltung besonderer Informationspflichten voraussetzt.

1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Namens- und Adressdaten bei der Briefwerbung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten wie Adress- und Namensdaten ist nur zulässig, wenn sie auf eine der Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 DSGVO gestützt werden kann.

Für Werbemaßnahmen kommt regelmäßig eine Rechtfertigung über überwiegende berechtigte Interessen des Werbenden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, der insofern als Alternative zu Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die einwilligungslose Verarbeitung ermöglicht.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind Datenverarbeitungen zu Werbezwecken dann gerechtfertigt, wenn berechtigte Interessen des Werbenden solche der betroffenen Datensubjekte an der Nichtverwendung ihrer Daten als Ergebnis einer Abwägung überwiegen.

Erwägungsgrund 47 der DSGVO macht deutlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellen kann.

Um nun sicherzustellen, dass das Direktwerbeinteresse die Interessen der Betroffenen an der Wahrung Ihres Datenprivilegs auch überwiegen, müssen ausweislich des Erwägungsgrundes 47 in die notwendige Abwägung „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen“, berücksichtigt werden.

2. Rechtfertigung über berechtigte Interessen nur bei datenschutzrechtlicher Belehrung

Dem Erfordernis, dass die vernünftigen Erwartungen der von der Werbemaßnahme Betroffenen berücksichtigt werden müssen, wird nach bislang überwiegender Ansicht dadurch Rechnung getragen, dass das jeweilige Datensubjekt im Zuge der Briefwerbung begleitend umfangreich über die Datenverarbeitung informiert und insbesondere auf sein nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO bestehendes Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu Direktwerbezwecken hingewiesen wird.

Ausgegangen wird davon, dass Betroffene ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse dann nicht geltend machen können, wenn sie im Zuge der Werbemaßnahmen über Ihre Datenschutzrechte belehrt und insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Ihnen bei der Direktwerbung ein jederzeitiges Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO zusteht, nach dessen Ausübung weitere Datenverarbeitung zu Werbezwecken von Seiten des Werbenden zwingend unterbunden werden müssen.

Mit einer derartigen Datenschutzbelehrung erfüllt der Werbende gleichsam auch seine datenschutzrechtliche Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO.

Nach dieser Vorschrift sind Betroffene im Zuge der Verarbeitung Ihrer Daten umfangreich über die Art und den Umfang der Verarbeitungsmaßnahme zu informieren. Neben einer eindeutigen Ausweisung des Verantwortlichen mit Name und Anschrift müssen insbesondere die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung angeführt und die Auskunfts- und Interventionsrechte des Betroffenen nach Art. 15 ff. DGVO bezeichnet werden. Besondere Bedeutung bei der Briefwerbung erlangt hier insbesondere das für Verarbeitungen zu Direktwerbezwecken bestehende Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO.

3. Beifügen von Datenschutzbelehrung zur Werbesendung erforderlich

Um ein überwiegend berechtigtes Werbeinteresse vorweisen zu können und den Werbeadressaten gleichsam gemäß der Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO datenschutzrechtlich über die Verarbeitung zu informieren, muss Briefwerbesendungen eine Datenschutzbelehrung beigefügt werden.

Dem Werbenden stehen hierfür grundsätzlich d Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Entweder, er legt die Datenschutzhinweise als gedrucktes Begleitpapier der Werbesendung bei
  • Alternativ ist auch die Ablage der Datenschutzinformationen auf einer Website möglich, die sodann auf dem Briefwerbematerial genannt wird (etwa: "Datenschutzhinweise: www.xyz.de/briefwerbung) oder via abgedrucktem QR-Code per Scan aufgerufen werden kann

4. Praktisches Muster

Wir stellen unseren Mandanten eine Muster-Datenschutzbelehrung für die Briefwerbung bereit, mit deren Beifügen zum Werbematerial ein Überwiegen der berechtigten Interessen des Werbenden und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gewährleistet werden.

Fazit

Das Versenden von Briefwerbung an Verbraucher muss einerseits an den Vorgaben des Wettbewerbs- und andererseits an denjenigen des Datenschutzrechts bemessen werden.

Zwar ist die vorherige Einwilligung des Verbraucher weder nach dem einen noch nach dem anderen Rechtsgebiet erforderlich.

Während die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit regelmäßig nur bei einem ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Verbraucherwillen oder bei Verschleierung des Werbecharakters aufgehoben wird, fordert das Datenschutzrecht allerdings das Beistellen einer Datenschutzbelehrung zu jeder Werbesendung, welche den Adressaten unter anderem über die Person des Werbenden, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, und die Betroffenenrechte mit besonderem Fokus auf das Widerspruchsrecht bei Direktwerbung informiert.

Wir stellen unseren Mandanten eine Muster-Datenschutzbelehrung für die Briefwerbung bereit, mit deren Beifügen zum Werbematerial ein Überwiegen der berechtigten Interessen des Werbenden und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gewährleistet werden.

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Verkauf von Haustieren über das Internet https://www.it-recht-kanzlei.de/online-verkauf-haustiere.html Thu, 21 Nov 2024 15:00:54 +0100 Ein durch und durch emotionales Thema: Haustiere dürfen grundsätzlich auch im Online-Handel verkauft werden, nur nicht durch jeden. Welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, haben wir in diesem Beitrag zusammengetragen.

Welche Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten für den Verkauf von lebenden Tieren im Internet?

Im Grundsatz gelten für den Verkauf von lebenden Haustieren (im Folgenden sprechen wir in diesem Beitrag der Einfachheit halber teilweise nur noch von "Tieren“, wenn wir lebende Haustiere meinen) im Internet dieselben Regeln wie für den Verkauf von Haustieren im stationären Handel. Auch finden auf den Online-Verkauf von Haustieren keine völlig anderen Regelungen Anwendung wie auf den Verkauf von sonstigen Waren im Internet. Vielmehr gilt das bekannte E-Commerce-Recht.

Neben diesen Vorschriften gelten allerdings zusätzlich ein paar Besonderheiten, die – immerhin geht es um schutzbedürftige Lebewesen! – dem Schutz der Tiere gerecht werden sollen.

Im deutschen Grundgesetz ist in Art. 20a der Tierschutz als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

Wer darf Haustiere (online) verkaufen?

Wer Haustiere nach welchen Vorgaben verkaufen darf, hängt davon ab, ob der Verkauf von privat an privat oder gewerblich, also etwa durch einen Händler erfolgen soll. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem Weg Haustiere verkauft werden sollen, ob im Internet oder offline, d.h. im stationären Handel oder z.B. auch innerhalb der nachbarschaftlichen Community.

1. Privater Verkauf von Haustieren

Der rein private Verkauf von Haustieren ist im Wesentlichen unproblematisch.

Will beispielsweise eine Familie ihren Hamster verkaufen, muss sie gemäß den Vorschriften des deutschen Rechts beim Verkauf keine Besonderheiten beachten. Auch können bei einem solchen Verkauf von privat an privat die kaufrechtlichen Mängelrechte weitgehend vertraglich ausgeschlossen werden.

2. Gewerblicher Verkauf von Haustieren

Anders hingegen, wenn Züchter oder Händler Haustiere zu gewerblichen Zwecken verkaufen, egal ob online oder offline:

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, bedarf der (vorherigen) Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG). Unter Wirbeltieren sind alle Tiere zu verstehen, die eine Wirbelsäule haben. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.

Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist in der Regel das Veterinäramt. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen und somit von der zuständigen Behörde geprüft werden, sind im Detail im Gesetz und in Rechtsverordnungen geregelt.

Im Blick zu behalten ist dabei, dass Verkäufer – wie auch in sonstigen Fällen des Verkaufs von Waren im Internet – aus rechtlicher Sicht nicht selten schon beim Verkauf von nur wenigen Tieren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums als gewerbliche Verkäufer gelten können und deshalb erlaubnispflichtig sind. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn Verkäufe bloß hobbymäßig und gelegentlich wenige Tiere züchten, die sie von Zeit zu Zeit über das Internet verkaufen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne eine gültige behördliche Erlaubnis mit Wirbeltieren handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG), die mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 geahndet werden kann (§ 18 Abs. 4 TierSchG).

Der Verkauf von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut von Menschen gehaltenen Tieren, für die ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, ist grundsätzlich verboten (§ 3 Nr. 2 TierSchG).

Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn der Verkauf zu dem Zweck erfolgt, das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten. Ausnahmen gibt es zudem für bestimmte Einrichtungen, die der Sorge und dem Schutz der Tiere dienen. Auch Verstöße gegen dieses Verkaufsverbot können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Wer darf Haustiere (online) kaufen?

Für den Kauf von Haustieren gelten keine besonderen Regelungen.

(Potentielle) Käufer müssen grundsätzlich daher auch keine besondere Eignung besitzen oder nachweisen, um ein Haustier kaufen zu dürfen. Allerdings müssen im Nachgang eines Tierkaufs natürlich die für das jeweilige Haustier ggf. geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der artgerechten Haltung des gekauften Haustieres beachtet werden.

Was ist beim Transport von Haustieren zu beachten?

Beim Transport bzw. Versand von Haustieren innerhalb der EU sind zunächst die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung einzuhalten.

Die Verordnung findet allerdings nur auf solche Tiertransporte Anwendung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang erfolgen. Dies betrifft somit

  • den Transport von Haustieren im Zuge des Tierverkaufs durch Züchter und Händler an andere Gewerbetreibende sowie
  • an Verbraucher,
  • nicht aber den Verkauf von privat an privat (Art. 1 Abs. 5 EU-Tiertransportverordnung).

1. Die EU-Tiertransportverordnung

Die EU-Tiertransportverordnung enthält Bedingungen, die ein Transporteur bzw. ein Transportunternehmen erfüllen muss, um überhaupt Tiertransporte durchführen zu dürfen, sowie Vorgaben, die bei Tiertransporten zum Schutz der Tiere einzuhalten sind.

Hierzu gehört etwa ein behördlicher Befähigungsnachweis für den Transporteur, mit dem die Befähigung zum ordnungsgemäßen, tierschutzfreundlichen Transport nachgewiesen werden muss.

2. Die deutsche Tierschutztransportverordnung

Neben der EU-Tiertransportverordnung müssen beim Transport von Tieren auch die Vorschriften der deutschen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) beachtet werden.

Während die EU-Tiertransportverordnung grundsätzlich auf alle Tiertransporte innerhalb der EU anzuwenden ist, findet die deutsche Tierschutztransportverordnung bloß auf den Transport von Tieren innerhalb Deutschlands Anwendung.

Dabei muss der Absender zusätzlich zu den etwaigen Vorgaben aus der EU-Tiertransportverordnung besondere Anforderungen an die Behältnisse zum Transport der Tiere und auch die Mindest- und Höchstzahlen je Tiere pro Behältnis einhalten, die im Einzelnen in Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung geregelt sind (§ 6 TierSchTrV).

Zudem unterliegen Absender von Tieren weiteren gesetzlichen Pflichten (§ 7 TierSchTrV):

  • Der Absender muss sich vor der Absendung von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt haben.
  • Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
  • Der Absender muss den Empfänger vor Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
  • Auf dem Behältnis hat der Absender Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.

Darüber hinaus muss der Absender sicherstellen, dass:

  • nur solche Behältnisse für den Transport verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.
  • Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden – eine Überfütterung der Tiere darf allerdings nicht erfolgen.
  • Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
  • bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

Neben diesen Vorgaben können je nach Tierart im Einzelfall zudem auch weitere Pflichten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bestehen.

Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren ein Verbraucherwiderrufsrecht?

Kurzum: Ja, auch beim Online-Verkauf von Haustieren durch Händler schließen Händler und Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, bei dem den Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB).

Entgegen anderslautenden Informationen ist das Widerrufsrecht auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, etwa auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten ist.

Dies betrifft vor allem viele Lebensmittel, aber auch Pflanzen, wie etwa Schnittblumen. Lebende Tiere sind jedoch keine solchen "verderblichen Waren" und werden diesen auch nicht rechtlich gleichgestellt.

Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren das Sachmängelrecht?

1. Können Haustiere mangelhaft sein?

Sowohl auf den stationären Verkauf als auch den Online-Handel mit Haustieren findet das Kaufrecht des BGB im bekannten Umfang Anwendung. Ist ein gekauftes Tier mangelhaft, stehen dem Käufer daher die kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) zu, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf oder um einen Verkauf von privat an privat handelt.

Entspricht ein Hund nicht der vereinbarten Beschaffenheit, gehört er also beispielsweise einer anderen Rasse an als vereinbart, oder ist er nicht wie vereinbart gechipt und entwurmt, ist der Hund – auch wenn dies zunächst einmal seltsam klingen mag – jedenfalls insoweit mangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ein Sachmangel liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn ein Tier bestimmte Impfungen nicht erhalten hat, deren Erhalt bei Tieren dieser Art gemeinhin üblich ist und die der Käufer bei Tieren dieser Art erwarten kann, oder wenn das Tier eine Krankheit, eine Verletzung oder einen genetischen Defekt (s. hierzu etwa das Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2007 – 12 O 18/07) hat (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB).

Hingegen ist ein Pferd nicht schon deshalb mangelhaft, weil es sich früher einmal die Rippen gebrochen hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Rippenbruch bei Gefahrübergang – also in der Regel bei Übergabe des Pferdes – bereits vollständig und folgenlos ausgeheilt ist; Käufer haben keinen Anspruch auf ein "Idealpferd" (s. Urteil des BGH vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18).

2. Vermutung des Mangels bei Gefahrübergang

Vor allem bei kranken Haustieren dürfte es Käufer jedoch regelmäßig schwerfallen, nachzuweisen, dass das Haustier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, d.h. verletzt oder krank gewesen ist.

Zwar gilt auch beim Kauf von Haustieren, die ein Verbrauchsgüterkauf sind – wenn also ein Verbraucher ein Haustier bei einem Unternehmer kauft –, die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB (s. hierzu das Urteil des OLG München vom 26.01.2018 – 3 U 3421/16). Demnach wird bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs (6) Monaten seit Gefahrübergang zeigen, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist.

Gerade bei verletzten und kranken Tieren wird diese Vermutungswirkung aber wegen der Tatsache, dass es sich um Tiere und damit um Lebewesen handelt, sowie wegen der Art des Mangels, nämlich dem Vorliegen einer Verletzung oder Krankheit, nicht greifen. Denn das Tier könnte sich die Verletzung oder Krankheit ja auch erst nach Gefahrübergang zugezogen haben – das kann man der Verletzung bzw. Krankheit selbst in der Regel nicht ansehen. In vielen Fällen dürfte die Beweislastumkehr den Verbrauchern daher nicht weiterhelfen.

3. Nacherfüllung

Im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung können Käufer im Falle eines Mangels nach ihrer eigenen Entscheidung Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Kaufsache verlangen.

Nun mag es seltsam anmuten, im Zusammenhang mit Haustieren von einer "Reparatur" zu sprechen. Im Wesentlichen dürfte es dabei häufig tatsächlich um die Heilung bzw. Gesundung eines verletzten oder kranken Tieres gehen, für die ein Verkäufer zu sorgen hat, d.h. diese z.B. organisieren und bezahlen muss.

Nicht selten dürfte es jedoch auch um eine Nachlieferung, also die Lieferung eines Haustieres gehen, das mangelfrei ist, also tatsächlich z.B. der vereinbarten Rasse angehört, das vereinbarte Geschlecht oder die angegebene Fellfarbe hat.

Eine Nachlieferung eines Haustieres kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen des Kaufvertragsschlusses kein Stückkauf, sondern ein Gattungskauf vereinbart worden ist.

Nicht selten handelt es sich beim Kauf von Haustieren aber um einen Stückkauf. Soll also beispielsweise nicht eine beliebige Katze aus einem größeren Wurf, sondern eine ganz bestimmte Katze Gegenstand des Kaufgeschäfts sein, wird es sich um einen Stückkauf handeln. Die Übergabe einer anderen Katze als der vereinbarten muss dann nicht erfolgen, kann also vom Käufer auch nicht verlangt werden.

4. Rücktritt und Minderung

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Tierkäufer bei Vorliegen eines Mangels auch vom Kaufvertrag zurücktreten, etwa nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Verkäufer zur Behebung des Mangels bestimmt worden ist (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Im Falle des (wirksamen) Rücktritts muss der schon gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden.

Anstatt zurückzutreten können Käufer auch den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

5. Schadensersatz

Entsteht aufgrund eines Mangels eines Haustieres ein Schaden beim Käufer, kann diesem ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ihm insoweit also kein Verschulden zur Last fällt (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281, 283 BGB).

Ein solcher Schaden kann etwa in den Kosten liegen, die wegen einer tierärztlichen Behandlung eines kranken Haustiers entstehen.

Allerdings gilt auch im Hinblick auf den Schadensersatz: die Kosten sind als Schadensersatz wegen des Mangels nur dann ersetzbar, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also in der Regel bei Übergabe bzw. Lieferung des mangelhaften Tiers vorgelegen hat. Wird ein Haustier hingegen erst einige Zeit danach krank, ist es insoweit kein mangelhaftes Tier, für das dem Käufer Schadensersatz, d.h. etwa Erstattung der Arztkosten zusteht.

Welche Vorgaben gelten für den Verkauf von Haustieren auf Online-Verkaufsplattformen ?

Der Verkauf von Lebewesen ist naturgemäß und zu Recht ein sensibles Thema. Unprofessionelle, teils unseriöse und auch skrupellose Verkäufer auf der einen Seite treffen auf nicht selten unerfahrene Käufer auf der anderen Seite. Die Käufer können die konkreten Folgen der Anschaffung eines Haustieres und den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand unterschätzen und möglicherweise bloß aus einer spontanen Laune heraus ein Haustier kaufen.

Online-Verkaufsplattformen berücksichtigen dies teilweise und reglementieren den Verkauf von Haustieren oder verbieten ihn sogar vollständig. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies sicherlich ein richtiger Schritt.

So ist etwa der Verkauf von sog. Qualzuchtrassen, wie z.B. bei Hunden Möpsen und Französischen Bulldoggen, oder von Hundewelpen im Alter von bloß acht (8) Wochen auf manchen Plattformen verboten.

Auch dürfen teilweise nur Haustiere mit aktuellem Standort in Deutschland zum Verkauf angeboten werden.

Diskutiert wird neben einem Verbot des Online-Verkaufs von Tieren eine stärkere Kontrolle und Überprüfung der Identität von Verkäufern, z.B. bei ihrer Registrierung auf Online-Verkaufsplattformen und bei der Erstellung von Angeboten zum Verkauf von Tieren im Internet.

Die Ampelkoalition hatte im Entwurf ihres Koalitionsvertrags im Jahre 2021 noch angekündigt, für den Onlinehandel mit Heimtieren eine verpflichtende Identitätsüberprüfung einzuführen (s. Koalitionsvertrag, S. 44). Zugleich sollten auch die Leitlinien für Tierbörsen aktualisiert werden. Zwar wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im September 2024 in den Bundestag eingebracht, bislang aber noch nicht verabschiedet. Nach dem Bruch der Ampelkoalition dürfte es hierzu wohl zumindest vorerst auch nicht mehr kommen.

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Ihr Kunde zahlt nicht? Unsere Mustervorlagen helfen! https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-schuldnerverzug-online-haendler.html Thu, 21 Nov 2024 13:05:19 +0100 Unternehmen sind zahlungsunwilligen Kunden nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr ermöglicht ein abgestuftes Vorgehen - beginnend mit der Zahlungserinnerung über die Mahnung bis hin zur möglichen Vertragskündigung - die effektive Wahrung ihrer Rechte. Wir bieten professionelle Mustervorlagen, um den Umgang mit säumigen Kunden zu optimieren.

Zahlungserinnerung

Das Muster zur Zahlungserinnerung dient dazu, den Kunden freundlich und ohne die Androhung der nachteiligen Rechtsfolge des Verzugs auf seine noch ausstehende Zahlungsverbindlichkeit hinzuweisen.

Das Versenden einer unverbindlichen Zahlungserinnerung ist die übliche Praxis im geschäftlichen Verkehr und der Aussprache einer rechtsfolgenerheblichen Mahnung vorgelagert.

Deutsche Sprache

Zahlungserinnerung

Rechnung vom XX.XX.XXXX

Rechnungs-Nr.: (ggf.) Auftrags-Nr.:
Rechnungsdatum: (ggf.) Kunden-Nr.:

Rechnungsbetrag:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr <Vorname Nachname> (Name des Käufers)

Leider konnten wir bei der oben aufgeführten Rechnung für die/den von Ihnen bestellten Artikel

  • Artikelbezeichnung:
  • Artikelnummer:
  • Anzahl:

bis heute keinen Zahlungseingang feststellen.

Wir bitten Sie deshalb, den offenen Betrag in Höhe von <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten>

<optional: spätestens bis zum XX.XX.XXXX> zu begleichen.

Nachfolgend erhalten Sie nochmals unsere Bankverbindung, falls Sie Ihre Bestellung per Überweisung bezahlen wollen:

Kontoinhaber: Muster GmbH
Kontonummer: 98765432
Bankleitzahl: 123 45 678
Stadtsparkasse München

Sollten Sie die Zahlung zwischenzeitlich veranlasst haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen,

Englische Sprache

Reminder

Invoice from XX. XX. XXXX

Invoice no.: (if applicable) Order no:
Date of invoice: (if applicable) Customer No.:

Invoice amount:

Dear Ms./Mr. <First name Surname> (Name des Käufers),

Unfortunately, we have not received payment to date regarding the invoice listed above for the items you have ordered.

Article description:
item number:
Quantity:

We therefore ask you to pay the outstanding amount of <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten>
<optional: to be paid by XX. XX. XXXX> at the latest.

Below you will receive our bank account again, if you want to pay your order by bank transfer:

Account holder: Muster GmbH
Account number: 98765432
Bank code: 123 45 678
Stadtsparkasse Munich
If you have initiated the payment in the meantime, please consider this letter as void.

Yours sincerely,

Französische Sprache

Rappel

Facture du XX. XX. XX. XXXX

N° de facture: (le cas échéant)
N° de commande
Date de facturation: (le cas échéant)
N° de client...:

Montant de la facture:

Chère Madame/Monsieur (nom, prénom) (Name des Käufers)

Malheureusement, à ce jour, nous n'avons pu constater d’entrée de paiement pour les articles que vous avez commandés concernant la facture mentionnée ci-dessus

Description de l'article:
numéro d'article:
Quantité:

C'est pourquoi nous vous demandons de payer le montant impayé du (des) prix d'achat <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten>.

(Facultatif: à payer au plus tard le XX. XX. XXXX).

Ci-dessous vous recevrez à nouveau notre compte bancaire, si vous souhaitez payer votre commande par virement bancaire:

Titulaire du compte: Muster GmbH
Numéro de compte: 98765432
Code de la banque: 123 45 678
Stadtsparkasse Munich

Si vous avez initié le paiement entre-temps, veuillez considérer cette lettre comme nulle.

Sincèrement vôtre,

Spanische Sprache

Recordatorio de pago

Factura con fecha XX.XX.XXXX

Nº de factura:
(si procede) Nº de pedido:
Fecha de la factura:
(si procede) Nº de cliente:

Importe de la factura:

Estimado Sr./Sra. <nombre apellido> (Name de Käufers),

Lamentablemente, para la factura mencionada, no hemos recibido el pago de los siguientes artículos que pidió.

Descripción del artículo:
Número de artículo:
Cantidad:

Por lo tanto, le pedimos que liquide el importe pendiente de <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten>.

<optional: a más tardar antes de XX.XX.XXXX>.

A continuación encontrará de nuevo nuestros datos bancarios si desea pagar su pedido por transferencia bancaria:

Titular de la cuenta: Muster GmbH
Número de cuenta: 98765432
Código bancario: 123 45 678
Stadtsparkasse Múnich

Si ha realizado el pago entretanto, considere esta carta como no válida.

Atentamente,

Mahnschreiben (mit Information über ggf. anfallende Rechtsdurchsetzungskosten)

Leistet der Kunde auch auf die Zahlungserinnerung hin keine Zahlung, kann der Händler zur Aussprache einer ersten Mahnung das nachstehende Muster "Mahnschreiben" verwenden.

Dieses fordert in prägnanterem Ton zur Rechnungsbegleichung auf und droht für den Fall der weiteren Untätigkeit die Rechtsfolge des Verzugs an, bei welchem Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden können.

Deutsche Sprache

Mahnung

Rechnung vom XX.XX.XXXX

Rechnungs-Nr.:
(ggf.) Auftrags-Nr. :
Rechnungsdatum:
(ggf.) Kunden-Nr.:
Rechnungsbetrag:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr <Vorname Nachname> (Name des Käufers),

leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom XX.XX.XXXX nicht reagiert.

Wir bitten Sie deshalb erneut ausdrücklich, den inzwischen überfälligen Rechnungsbetrag in Höhe von <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten> innerhalb von <14> Tagen bis spätestens zum XX.XX.XXXX zu bezahlen.

Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei weiterer schuldhafter Nichtleistung durch dieses Schreiben in Verzug geraten und wir Ihnen für diesen Fall sowohl Verzugszinsen als auch Mahngebühren in Rechnung stellen müssen.

Auch weisen wir darauf hin, dass wir uns bei weiterem Ausbleiben der Zahlung gezwungen sehen können, den Vorgang nach unserer Wahl an einen Inkassodienstleister oder Rechtsbeistand abzugeben. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass hierbei erhebliche Mehrkosten (insbesondere Gerichtskosten, Kosten der Vollstreckungsorgane, Ermittlungskosten etc.) entstehen können, für die Sie als Verzugsschuldner schadensersatzpflichtig sind.

Sollten Sie die Zahlung zwischenzeitlich veranlasst haben, betrachten Sie diese Mahnung bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen,

Englische Sprache

Overdue notice

Invoice from XX. XX. XXXX

Invoice no.:
(if applicable) Order no:
Date of invoice:
(if applicable) Customer No.:
Invoice amount:

Dear Mrs. /Mr. <First name Surname> (Purchaser's name),
Unfortunately, you have not responded to our payment reminder from XX. XX. XXXX.
We therefore expressly request you once again to pay the now overdue invoice amount of (total purchase price and shipping costs) within (14) days by XX.XX.XXXX at the latest.

At the same time, we would like to draw your attention to the fact that, in the event of further culpable non-performance, you will be in default as a result of this letter and that we will have to charge interest on arrears and reminder fees.

We would also like to point out that in the event of further non-performance, we may be forced to hand over the matter to a debt collection service provider or legal counsel at our discretion. In this context, please note that considerable additional costs (in particular court costs, costs of the enforcement bodies, investigation costs, etc.) may arise for which you, as the debtor in default, are liable to pay compensation.

If you have initiated payment in the meantime, please consider this reminder as invalid.

Yours sincerely,

Französische Sprache

Avertissement

Facture du XX. XX. XX. XXXX

N° de facture:
(le cas échéant) N° de commande:
Date de facturation:
(le cas échéant) N° de client:
Montant de la facture:

Chère Madame/Monsieur <Prénom Nom> (Nom de l'acheteur),

Malheureusement, vous n'avez pas répondu à notre rappel de paiement du XX. XX. XXXX. XXXX.

C'est pourquoi nous vous demandons expressément de payer à nouveau le montant de la facture échue entre-temps (prix d'achat total et frais de port) dans un délai de 14 jours jusqu' au XX. XX. XXXX au plus tard.

En même temps, nous attirons votre attention sur le fait qu'en cas d'inexécution fautive ultérieure, vous serez en retard de paiement en raison de cette lettre et que nous devrons facturer des intérêts moratoires et des frais de sommation.

Nous tenons également à souligner qu'en cas de nouveau non-paiement, nous pouvons être contraints de confier l'affaire à un prestataire de services de recouvrement de créances ou à un conseiller juridique, selon notre appréciation. Dans ce contexte, veuillez noter que des frais supplémentaires considérables (notamment les frais de justice, les frais des organes d'exécution, les frais d'enquête, etc.) peuvent survenir pour lesquels vous, en tant que débiteur défaillant, êtes tenu de payer des dommages-intérêts.

Si vous avez initié le paiement entre-temps, veuillez considérer ce rappel comme invalide.

Sincèrement vôtre,

Spanische Sprache

Requerimiento de impago

Factura con fecha XX.XX.XXXX

Nº de factura:
(si procede) Nº de pedido :
Fecha de la factura:
(si procede) Nº de cliente:
Importe de la factura:

Estimado Sr./Sra. <Nombre Apellido> (Name des Käufers),

Lamentablemente no ha reaccionado a nuestro recordatorio de pago de XX.XX.XXXX.

Por lo tanto, volvemos a pedirle expresamente que pague el importe de la factura, ahora vencido, de <Summe Kaufpreis(e) und Versandkosten> en un plazo de <14> días a más tardar hasta el XX.XX.XXXX.

Al mismo tiempo, le indicamos que, en caso de que se produzca un nuevo impago culpable a raíz de esta carta, entrará en mora y tendremos que cobrarle tanto los intereses de demora como los gastos de recordatorio correspondientes a este caso.

También nos gustaría señalar que, en caso de nuevos impagos, podemos vernos obligados a poner el asunto en manos de un proveedor de servicios de cobro de deudas o de un asesor jurídico, según nuestro criterio. En este contexto, tenga en cuenta que pueden surgir considerables costes adicionales (en particular, los costes judiciales, los costes de los organismos de ejecución, los costes de investigación, etc.) por los que usted, como deudor moroso, debe pagar una compensación.

Si entretanto ha dispuesto el pago, le rogamos que considere este recordatorio sin objeto.

Atentamente,

Zweites /Letztes Mahnschreiben (mit Information über Rechtsdurchsetzungskosten)

Das zweite und letzte Mahnschreiben in Form des nachstehenden Musters adressiert Fälle, in denen der Kunde auch nach Erhalt des ersten Mahnschreibens seine Rechnung nicht begleicht. Da sich der Kunde bei Zugang des zweiten Schreibens schon im Schuldnerverzug befindet, kann die Forderungssumme um Mahngebühren sowie tagesweise berechnete Verzugszinsen erhöht werden. Gleichzeitig sollten nunmehr gerichtliche Schritte zur Forderungsdurchsetzung angedroht werden.

Deutsche Sprache

Letzte Mahnung

Rechnung v. XX.XX.XXXX

Rechnungs-Nr.:
(ggf.) Auftrags-Nr.:
Rechnungsdatum:
(ggf.) Kunden-Nr.:
Rechnungsbetrag:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr <Vorname Nachname> (Name des Käufers),

trotz schriftlicher Zahlungserinnerung vom XX.XX.XXXX und Mahnung vom XX.XX.XXXX konnten wir für die oben angegebene Rechnung bis heute keinen Zahlungseingang feststellen.

Da Sie sich inzwischen in Schuldnerverzug befinden, ergeben sich derzeit folgende zur Zahlung offene Beträge:

Rechnungsbetrag:
Verzugszinsen für <X> Tage à (...Prozent):
Mahngebühren: 2,50€

Summe:

Wir fordern Sie hiermit letztmalig außergerichtlich auf, diesen Gesamtbetrag innerhalb von <14> Tagen spätestens bis zum XX.XX.XXXX zu bezahlen.

Sollte auch dieser Termin ohne entsprechenden Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, den Vorgang nach unserer Wahl an einen Inkassodienstleister oder Rechtsbeistand abzugeben. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass hierbei erhebliche Mehrkosten (insbesondere Gerichtskosten, Kosten der Vollstreckungsorgane, Ermittlungskosten etc.) entstehen können, für die Sie als Verzugsschuldner schadensersatzpflichtig sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Englische Sprache

Last reminder

Invoice from XX.XX.XXXX

Invoice no.:
(if applicable) Order no:
Date of invoice:
(if applicable) Customer No.:
Invoice amount:

Dear Mrs. /Mr. <First name Surname> (Purchaser's name),

in spite of a written reminder from XX.XX.XXXX and an overdue notice from XX.XX.XXXX, we have not been able to ascertain any receipt of payment for the invoice given above.

Since you are now in debtor’s default, the following amounts are currently outstanding for payment:

Invoice amount:
Interest on arrears for <X> days à (... percent):
Reminder fees: 2,50€

Sum:

We herewith request you for the last time to pay this total amount out of court, within (14) days and at the latest by XX.XX.XXXX.

Should this date also pass without receipt of money on our account, we will be forced to hand over the process to a debt collection service provider or legal counsel at our discretion. In this context, please note that considerable additional costs (in particular court costs, costs of the enforcement bodies, investigation costs, etc.) may arise which you, as the debtor in default, are liable to pay.

Yours sincerely

Französische Sprache

Dernier rappel

Facture du XX.XX.XXXX

N° de facture:
(le cas échéant) N° de commande:
Date de facturation:
(le cas échéant) N° de client:
Montant de la facture:

Chère Madame/Monsieur <Prénom Nom> (Nom de l'acheteur),

Malgré un rappel écrit de XX.XX.XXXX et un rappel de XX.XX.XXXX, nous n'avons pu vérifier aucun reçu de paiement pour la facture mentionnée ci-dessus.

Comme vous êtes maintenant en défaillance de débiteur, les montants suivants sont actuellement impayés:

Montant de la facture:
Intérêts moratoires pour <X> jours à (... pour cent):
Frais de rappel: 2,50€.

Somme:

Nous vous prions par la présente de payer ce montant total à l'amiable pour la dernière fois dans un délai de 14 jours au plus tard le XX.XX.XXXX.

Si cette date devait également être dépassée sans que nous recevions l'argent sur notre compte, nous serions contraints de confier la procédure à un prestataire de services de recouvrement ou à un conseiller juridique, à notre discrétion. Dans ce contexte, veuillez noter que des frais supplémentaires considérables (notamment les frais de justice, les frais des organes d'exécution, les frais d'enquête, etc.) peuvent survenir, pour lesquels vous, en tant que débiteur du retard, êtes responsable des dommages-intérêts.

Sincèrement vôtre,

Spanische Sprache

Último requerimiento de impago

Factura de fecha XX.XX.XXXX

Nº de factura:
(si procede) Nº de pedido:
Fecha de la factura:
(si procede) Nº de cliente:
Importe de la factura:

Estimado Sr./Sra. <nombre apellido> (Name des Käufers),

a pesar de un recordatorio por escrito de fecha XX.XX.XXXX y un requerimiento de fecha XX.XX.XXXX, no hemos recibido ningún pago por la factura mencionada.

Dado que se encuentra en situación de mora, actualmente están pendientes de pago los siguientes importes:

Importe de la factura:
Interés de mora para <X> días à (...por ciento):
Gastos de requerimiento: 2,50€.

Total:

Por la presente, le pedimos por última vez fuera de los tribunales que pague este importe total en un plazo de <14> días a más tardar antes del XX.XX.XXXX.

En caso de que este plazo también expire sin que se abone el dinero correspondiente en nuestra cuenta, nos veremos obligados a poner el asunto en manos de un proveedor de servicios de cobro de deudas o de un asesor jurídico, según nuestro criterio. En este contexto, tenga en cuenta que pueden surgir considerables costes adicionales (en particular, los costes judiciales, los costes de los organismos de ejecución, los costes de investigación, etc.) por los que usted, como deudor moroso, debe pagar una compensación.

Atentamente,

Rücktrittserklärung

Das Muster einer zahlungsverzögerungsbedingten Rücktrittserklärung ist in seiner Anwendung auf Fälle zugeschnitten, in denen der Händler nach Aussprache der ersten und zweiten Mahnung nicht mehr davon ausgeht, dass der Kunde die fällige Forderung noch begleicht, und gleichzeitig (etwa wegen Geringfügigkeit des Betrags) von einer gerichtlichen Durchsetzung absehen will.

Aufgrund der Verletzung der kaufvertraglichen Zahlpflicht auf Seiten des Kunden kann der Händler hier von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und zur Rücksendung des Kaufgegenstandes auffordern.

Deutsche Sprache

Rücktrittserklärung

Kaufvertrag v. XX.XX.XXXX

Rechnungs-Nr.:
(ggf.) Auftrags-Nr.:
Rechnungsdatum:
(ggf.) Kunden-Nr.:
Rechnungsbetrag:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr <Vorname Nachname> (Name des Käufers),

trotz schriftlicher Zahlungserinnerung vom XX.XX.XXXX und Mahnung vom XX.XX.XXXX konnten wir für die oben angegebene Rechnung bis heute keinen Zahlungseingang feststellen.

Aus diesem Grunde erklären wir Ihnen hiermit den Rücktritt vom Kaufvertrag und bitten Sie, nunmehr von einer Zahlung abzusehen.

(NUR bei Vorleistung des Händlers:

Gleichzeitig fordern wir Sie auf, den/die von uns gelieferten Artikel

- Artikelbezeichnung:
- Artikelnummer:
- Anzahl:

innerhalb von <14> Tagen spätestens bis zum XX.XX.XXXX an die oben angegebene Adresse zurückzusenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Englische Sprache

Notice of withdrawal
Contract of sale from: XX. XX. XX. XXXX

Invoice no.:
(if applicable)
Order no:
Date of invoice:
(if applicable) Customer No.:
Invoice amount:
Dear Mrs. /Mr. <First name Surname> (Purchaser's name),

in spite of a written reminder from XX. XX. XXXX and a reminder from XX. XX. XXXX, we have not been able to ascertain any receipt of payment for the invoice given above.

For this reason, we hereby declare our withdrawal from the contract of sale and ask you to refrain from making any payment.

(Only in case of advance performance made by the trader):
At the same time, we ask you to return the item (s) delivered by us

Item description:
Article number:
Quantity:

within (14) days and at the latest by XX. XX. XXXX to the above address.

Yours sincerely,

Französische Sprache

Avis de retrait

Contrat de vente du XX. XX. XX. XX. XXXX

N° de facture:
(le cas échéant) N° de commande:
Date de facturation:
(le cas échéant) N° de client...:
Montant de la facture:

Chère Madame/Cher Monsieur <Prénom Nom> (Nom de l'acheteur),

Malgré un rappel écrit de XX. XX. XX. XXXX et un rappel de XX. XX. XX. XXXX, nous n'avons pu vérifier aucun reçu de paiement pour la facture mentionnée ci-dessus.

C'est pourquoi nous déclarons par la présente notre résiliation du contrat de vente et vous prions de vous abstenir d'effectuer tout paiement.

(Uniquement en cas d’avance par le commerçant) :

Dans le même temps, nous vous prions de nous retourner le (s) produit (s) livré (s)
Description de l'article:
Numéro d'article:
Quantité:

dans un délai de quatorze (14) jours et au plus tard le XX. XX. XXXX à l'adresse ci-dessus..

Sincèrement vôtre,

Spanische Sprache

Declaración de rescisión

Contrato de compra con fecha XX.XX.XXXX

Factura no:
(si procede) Nº de pedido:
Fecha de la factura:
(si procede) Nº de cliente:
Importe de la factura:

Estimado Sr./Sra. <nombre apellido> (Name des Käufers),

A pesar de un recordatorio por escrito con fecha XX.XX.XXXX y un requerimiento con fecha XX.XX.XXXX, no hemos recibido el pago de la factura mencionada hasta el momento.

Por este motivo, declaramos nuestra rescisión del contrato de compra y le pedimos que se abstenga de realizar cualquier pago.

(NUR bei Vorleistung des Händlers::

Al mismo tiempo, le pedimos que devuelva el siguiente/los siguientes artículo/s entregado/s por nosotros:

- Descripción del artículo:
- Número de artículo:
- Cantidad:

en un plazo de <14> días a más tardar hasta el XX.XX.XXXX a la dirección indicada anteriormente.

Atentamente,

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OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-nuernberg-kuendigungsbutton-nutzeraccount.html Thu, 21 Nov 2024 08:00:41 +0100 Seit 2022 müssen Anbieter von Online-Abonnements für Verbraucher einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Websites platzieren. Dass dessen Platzierung nur in einem geschützten Kundenbereich nach Login nicht ausreicht, entschied jüngst das OLG Nürnberg.

Der Sachverhalt

Ein Nahverkehrsunternehmen bot auf seiner Webseite und in verschiedenen Apps das „Deutschland-Ticket“ als monatliches Abonnement an.

Allerdings war der Kündigungsbutton für dieses Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich zu finden. Um die Kündigung vorzunehmen, mussten die Kunden sich zunächst anmelden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen die von § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB geforderte „leichte Zugänglichkeit“ und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung.

Umfangreiche Informationen zum Kündigungsbutton und zur Pflicht, diesen vorzuhalten, stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

Die Entscheidung

Das erstinstanzlich angerufene OLG Nürnberg stufte das Verhalten des beklagten Unternehmens mit Urteil vom 30.07.2024 (Az: 3 U 2214/23) als rechtswidrig ein.

Der Kündigungsbutton müsse dort eingerichtet sein, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Geschäftsverkehr aufmerksam gemacht werde.

Außerdem müsse nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB der Kündigungsbutton nicht nur ständig verfügbar, sondern auch leicht erreichbar sein. Dies erfordere, dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, den Vertrag ohne vorherige Anmeldung zu kündigen.
Das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, stelle eine Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht habe zumuten wollen.

Das Vorbringen des Nahverkehrsunternehmens, dass eine Anmeldung von Nöten sei, um das Ticket abzurufen, hielt das Gericht nicht für überzeugend.

Zwar müsse bei dem von der Beklagten etablierten technischen Prozess im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden und dieses auch nochmals zum Abruf des E-Tickets aufgesucht werden.

Jedoch müsse der geschützte Kundenbereich in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des „Deutschland-Tickets“ als Fahrausweis verlange kein permanentes oder regelmäßiges Login. Dies zeige sich des Weiteren daran, dass das „Deutschland-Ticket“ auch offline verfügbar sei. Damit bestehe ebenfalls die Möglichkeit, das „Deutschland-Ticket“ konform mit den Beförderungsbedingungen zu nutzen, ohne permanent eingeloggt zu sein.

Da somit ein häufigeres oder gar regelmäßiges Login nicht erforderlich sei, habe der Kunde typischerweise keinen Anlass, das eigene Nutzerkonto regelmäßig aufzurufen. Dies berge die Gefahr, der Kunde könne sein Passwort im Laufe der Zeit vergessen, weshalb er dann, wenn er später mittels des Kündigungsbuttons das Abonnement beenden wolle, dieses erst z.B. anhand von Unterlagen recherchieren oder sich ein neues zusenden lassen müsse. Beides setze Zeit und Mühe voraus.

Außerdem könne der Kunde, solange er noch nicht eingeloggt sei, bei dem ursprünglich von der Beklagten praktizierten Vorgehen überhaupt nicht erkennen, dass er die Kündigung auch bequem auf elektronischem Wege über einen solchen Button erklären könne.

Es sei dem Gesetzgeber jedoch wichtig gewesen, dass dem Verbraucher gezeigt werde, dass eine derartige niederschwellige Möglichkeit offenstehe.

Fazit

Für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern ist gemäß § 312k Abs. 2 BGB ein Online-Kündigungsbutton ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich vorzuhalten.

Die leichte Zugänglichkeit ist nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht gewahrt, wenn der Button nur in einem geschützten Kundenbereich nach vorherigem Login in ein Nutzerkonto ausgespielt wird.

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Physische Textilkennzeichnung direkt am Textilerzeugnis Pflicht? https://www.it-recht-kanzlei.de/textilkennzeichnung-verpackung-ausreichend.html Thu, 21 Nov 2024 08:00:06 +0100 Für Textilerzeugnisse schreibt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung die Angabe der Faserzusammensetzung per Etikett oder per Kennzeichnung verbindlich vor. Hierzu erreichte uns kürzlich die Frage, ob die Kennzeichnung zwingend am Erzeugnis selbst vorzunehmen ist oder ob auch eine Kennzeichnung der Verpackung genügt.

Kennzeichnungspflicht am Textilerzeugnis – Was ist vorgeschrieben?

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung muss die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein.

Hieraus folgt grundsätzlich, dass die Kennzeichnung am Textilerzeugnis selbst vorgenommen werden muss und dass eine Kennzeichnung der bloßen Verpackung nicht ausreicht.

Dies ergibt auch ein Umkehrschluss aus Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung, nach welchem die erforderliche Faserzusammensetzung neben der Kennzeichnung/Etikettierung am Textilerzeugnis selbst zusätzlich auch auf Verpackungen anzugeben ist. Dies bedeutet, dass eine Verpackungskennzeichnung die Kennzeichnung des Textilerzeugnisses selbst nicht entbehrlich macht.

In dem Sinne ist die Kennzeichnung (als erste Alternative) am Erzeugnis grundsätzlich per

  • Aufnähen
  • Aufsticken
  • Drucken
  • Prägen

oder jede andere Technik des Anbringens der erforderlichen Informationen auf den Textilerzeugnissen zu vollziehen.

Dahingegen soll die Etikettierung von Textilerzeugnissen (als zweite Alternative) grundsätzlich per

  • Einnähen des Etiketts
  • Einkleben des Etiketts oder
  • Eindrucken des Etiketts

erfolgen.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht am Produkt

Es gibt allerdings zwei Ausnahmefälle, welche von der EU-Kommission in einem offiziellen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung anerkannt werden und in welchen eine reine Verpackungskennzeichnung genügt:

  • Ausnahme 1: eine Verpackungskennzeichnung reicht aus, wenn das Textilerzeugnis durch eine unmittelbare Produktkennzeichnung bzw. Produktetikettierung unweigerlich zerstört, beschädigt oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit beeinträchtigt würde.
  • Ausnahme 2: Handelt es sich bei der Verpackung um einen durchsichtigen Plastikbeutel, genügt für bestimmte Textilerzeugnisse ausnahmsweise die Angabe der Faserzusammensetzung nur auf der Verpackung. Hierunter fallen Textilien nach Anhang VI der Textilkennzeichnungsverordnung, für die lediglich eine globale Etikettierung vorgesehen ist, und solche, die ausschließlich in abgemessenen, geschnittenen Längen verkauft werden (Stoffe etc.).
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Online-Verkauf von Software - aber rechtssicher! https://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-von-software-online-handel.html Wed, 20 Nov 2024 16:06:26 +0100 Der Verkauf von Software hat sich in den letzten Jahren immer stärker auf das Internet verlagert, zumal diese häufig nur noch in digitaler Form angeboten wird. Gleichwohl gibt es auch Fälle, in denen Software auf einem Datenträger zum Verkauf angeboten wird. In beiden Fällen sind rechtliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere wenn der Verkauf im Internet stattfindet.

Verkauf von Software auf einem Datenträger

Wird die Software auf einem körperlichen Datenträger wie etwa auf einer CD oder einem USB-Stick bereitgestellt, ist dies rechtlich weitgehend wie ein Warenkauf zu behandeln. Dabei hat der Verkäufer dem Käufer zum einen das Eigentum an dem körperlichen Datenträger zu verschaffen und ihm zum anderen bestimmte Nutzungsrechte an der Software einzuräumen.

Bei Verträgen mit Verbrauchern, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben, sind gemäß § 327 Abs. 5 BGB im Hinblick auf die Mängelhaftung die Regelungen der §§ 327 ff. BGB über digitale Produkte zu beachten.

Erfolgt der Verkauf im Fernabsatz, also unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegenüber Verbrauchern hat der Händler ferner besondere Informationspflichten zu beachten.

1. Information über die wesentlichen Merkmale

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 312d Abs. 1 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang.“ Welche Merkmale insoweit als wesentlich anzusehen sind, bedarf einer Betrachtung im konkreten Einzelfall. Im Falle von Software wird man dabei insbesondere folgende Merkmale als wesentlich ansehen müssen:

  • Hersteller der Software
  • Funktion der Software
  • Technische Details wie allgemeine Systemvoraussetzungen
  • Versionsnummer der Software
  • Inhalt der Lizenz

2. Widerrufsrecht

Wird die Software auf einem körperlichen Datenträger wie etwa auf einer CD oder einem USB-Stick bereitgestellt, ist dies rechtlich weitgehend wie ein Warenkauf zu behandeln und erfordert daher für Fernabsatzverträge eine entsprechende Widerrufsbelehrung. Insoweit gelten die gesetzlichen Anforderungen für Verträge zur Lieferung von Waren. Die Frist beginnt mit der Lieferung an den Verbraucher und der Datenträger muss im Falle eines wirksamen Widerrufs vom Verbraucher an den Händler zurückgegeben werden.

Dieses Widerrufsrecht besteht für Software jedoch nur, sofern der erworbene Datenträger nicht entsiegelt wurde, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB. Dabei ist auf den Bruch der Versiegelung einer Verpackung abzustellen. Als Siegel gelten alle körperlichen Vorrichtungen der Verpackung, die nur durch eine Substanzverletzung den Zugriff auf den etwaigen Datenträger gewähren.

Zur Vorgängerregelung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB gibt es eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, wann eine das Widerrufsrecht ausschließende Entsiegelung vorliegt:

So hat das LG Frankfurt a. M. in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 (Az.: 2/1 S 20/01) den Begriff „Entsiegelung“ definiert:

"Mit einer "Entsiegelung" [kann] nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt."

Jedenfalls liegt eine Entsiegelung dann nicht vor, wenn Software bereits auf dem Rechner vorinstalliert ist, weil sie zur Verwendung der Hardware unbedingt notwendig ist (zum Beispiel die „BIOS“-Software eines Computers).

Nach dem LG Dortmund ist ein „Tesafilmstreifen“ als Versiegelung nicht ausreichend (Urteil vom 26.10.2006, Az.: 16 O 55/06), da dieser jederzeit wieder ersetzt beziehungsweise wiederverwendet werden kann.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.03.2010 (Az.: 4 U 212/09) festgestellt, dass eine in eine Cellophanhülle verpackte CD nicht versiegelt ist. Vielmehr erfüllt die Hülle weitere Zwecke - beispielsweise als Schutz vor Verschmutzung. Zu den Anforderungen an eine Versiegelung führt das Gericht aus:

"Eine Verpackung, die der Versiegelung dient, muss dem Verbraucher auch als solche erkennbar sein. Die Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Zwar ist hierfür nicht unbedingt ein ausdrücklich als solches bezeichnetes Siegel erforderlich. Die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie (...) genügt ohne jede Warnung indes nicht."

Daraus folgt für die Praxis: In jedem Fall stellen bloße Klarsichtfolien oder vom Verkäufer angebrachte Klebestreifen keine „Versiegelung“ i. S. d. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB dar. Der Unternehmer hätte es sonst in der Hand, durch Anbringen einer Folie bzw. eines Klebestreifens das Widerrufsrecht des Verbrauchers faktisch auszuhebeln. Nur wenn die Verpackung eindeutig als Versiegelung erkennbar ist und den Verbraucher nochmals darauf hinweist, dass er beim Entfernen des Siegels sein Widerrufsrecht verliert, liegt eine Versiegelung i. S. d. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB vor.

Verkauf von Software in digitaler Form

Wird die Software ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt, gelten besondere gesetzliche Anforderungen für den Verkauf digitaler Inhalte. Digitale Inhalte sind nach § 327 Abs. 2 S. 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Anders als bei einem physischen Datenträger schuldet der Verkäufer hier nicht die Verschaffung des Eigentums an einem Datenträger sondern die Bereitstellung der Software sowie die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte an der Software. Zudem gelten bei Fernabsatzverträgen besondere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

1. Informationen über die Funktionsweise und Schutzmaßnahmen

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 17 EGBGB bestimmt, dass der Händler den Verbraucher über die Funktionalität der Software, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen zu informieren hat.

a) Funktionalität

Grundsätzlich umfasst diese Obliegenheit Auskünfte über die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten der Software. Dabei können sich die Informationen auf das Wesentliche beschränken und so gerade beim Vertrieb von Software aus den beiliegenden Handbüchern übernommen werden.

b) Schutzmaßnahmen

Als Schutzmaßnahmen im Sinne der Vorschrift sind technische Beschränkungen zu verstehen, auf die hingewiesen werden muss. Insbesondere urheberrechtliche digitale Vorrichtungen, welche die Nutzungsrechte der Verbraucher zum Schutze des Urhebers oder der Lizenzträger einschränken, fallen unter den Tatbestand der Schutzmaßnahmen und unterfallen der Auskunftspflicht (Beispiel: DRM). Insoweit genügt es, auf diese technischen Beschränkungen hinzuweisen, ohne auf konkrete Folgen oder die Wirkungsweise einzugehen.

2. Informationen über die Kompatibilität und die Interoperabilität

Nach § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB sind Händler verpflichtet, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Software, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, anzugeben.

Abzustellen ist vor allem darauf, welche technischen Voraussetzungen an die Ausführung des jeweiligen digitalen Inhalts geknüpft sind:

Bei Software können entsprechende Informationen regelmäßig vollständig aus den bereitgestellten „Systemvoraussetzungen“ entnommen werden und müssen neben dem erforderlichen Betriebssystem alle weiteren technischen Angaben enthalten (benötigter Festplattenspeicherplatz, Arbeitsspeicher, Prozessor, Grafikkarte etc.).

Bei Anwendungen („Apps“) ist zumindest die Angabe darüber erforderlich, welches mobile Betriebssystem in welcher Version (z.B. „erfordert mindestens iOS 6.0/Android 4.0“) benötigt wird.

3. Widerrufsrecht

Auch beim Verkauf von Software in digitaler Form im Fernabsatz haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht und müssen hierüber in einer entsprechenden Widerrufsbelehrung informiert werden. Die Widerrufsfrist beginnt in solchen Fällen jedoch grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss und nicht wie beim Warenverkauf erst mit der Lieferung an den Verbraucher. Zudem hat der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 356 Abs. 5 BGB die Möglichkeit eingeräumt, das Widerrufsrecht zur Vermeidung von Missbrauchsfällen vorzeitig zum Erlöschen zu bringen.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

  • der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

Dabei muss die Zustimmung des Verbrauchers aktiv eingeholt werden. Eine konkludente Zustimmung genügt ebenso wenig, wie eine vorausgefüllte „Opt-In“-Schaltfläche vor Abschluss des Bestellvorgangs.

Ein aktives Tun des Verbrauchers und mithin ein wirksames Erlöschen von dessen Widerrufrecht kann aber dann vorausgesetzt werden, wenn vor dem Bestellabschluss und somit unmittelbar vor Vertragserfüllung (Bereitstellung des Streams oder Downloads) eine Muster-Einverständniserklärung, die gleichzeitig als Belehrung fungiert, per nicht vorausgefüllter „Opt-In“-Funktion bestätigt, werden muss.

Eine derartige Formulierung könnte etwa wie folgt lauten:

"Ich stimme zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt."

Gemäß § 312f BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

  • ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Verkauf von gebrauchter Software

In den letzten Jahren hat insbesondere der Verkauf gebrauchter Software immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Insoweit sind jedoch die meisten Fragen inzwischen höchstrichterlich geklärt.

1. Rechtliche Anforderungen an den Verkauf gebrauchter Software

Die Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Software (auf Datenträgern) bzw. gebrauchter Software-Lizenzen (wenn die Software datenträgerlos verkauft wird, indem der Käufer die Software durch Download im Internet herunterladen, auf dem eigenen System installieren und durch den Lizenzkey, den er zur Verfügung gestellt bekommt, freischalten kann) hat sich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Instanzgerichte zuletzt stark verändert.

Grundsätzlich ist der Verkauf gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen zulässig, allerdings nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen (grundlegend dazu der EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11 (UsedSoft) = GRUR 2012, 904 ff.; dem Urteil nachfolgend zudem der BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) = GRUR 2014, 264 ff.). Dazu gehört vor allem, dass das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers (regelmäßig der Software-Hersteller) von Rechts wegen erschöpft sein muss.

Keine Voraussetzung ist hingegen, dass der Erwerber gebrauchter Software einen (physischen) Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie der Software erhält. Vielmehr genügt es, wenn der Erwerber die Kopie der Software von der Internetseite des Rechteinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

Für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist im Einzelnen nach der Rechtsprechung erforderlich (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) = GRUR 2014, 264 ff.), dass:

  • die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist;
  • der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen;
  • der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;
  • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;
  • der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen.

2. Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software

Beim Verkauf gebrauchter Software hat der Händler neben den oben bereits erwähnten Informationspflichten für den Fernabsatz zusätzliche Informationspflichten zu beachten. Dabei ist zwischen vorvertraglichen und nachvertraglichen Informationspflichten zu differenzieren.

a) Informationspflichten des Verkäufers nach dem Verkauf gebrauchter Software

Aus der zitierten Rechtsprechung des BGH geht hervor, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Verkäufers von gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen gehört, den Erwerber in geeigneter Weise über seine Rechte aus dem Lizenzvertrag zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu informieren und ihm deshalb beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhändigen, damit der Erwerber weiß bzw. nachlesen kann, was er in Bezug auf die Software tun darf, und was nicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 Rn. 68 (UsedSoft II) = GRUR 2014, 264 ff.; so auch noch einmal bestätigt in BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I ZR 129/08 Rn. 64 (UsedSoft III) = GRUR 2015, 772 ff.).

b) Informationspflichten des Verkäufers bereits vor dem Verkauf gebrauchter Software

Nach Ansicht des OLG Hamburg genügt es jedoch nicht, dass der Erwerber erst nach dem Kauf gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen Informationen über die Rechte aus der erworbenen Lizenz erhält (OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 5 W 36/16 Rn. 37 ff. = CR 2016, 642 ff.). Vielmehr muss der Verkäufer (potenzielle) Erwerber bereits vor dem Kauf im Rahmen des Verkaufsangebots hierüber informieren. Tut er dies nicht, so enthält er nach Ansicht des OLG Hamburg dem potenziellen Erwerber eine Information vor, die dieser benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung (über den Kauf) zu treffen. Darin läge dann ein Lauterkeitsrechtsverstoß gemäß §§ 3, 5, 5a Abs. 2 S. 1, 8 UWG, so dass Mitbewerber und sonstige nach dem UWG dazu Befugte abmahnen könnten.

Diese Sichtweise des OLG Hamburg ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden.

c) Sonstige vorvertragliche Informationspflichten

Das OLG Hamburg fordert darüber hinaus aber noch weitere Informationen, die der Verkäufer potenziellen Erwerbern bereits im Verkaufsangebot mit auf den Weg geben müsse. Das Gericht führt insoweit aus (vgl. Rn. 49 und Rn. 50):

„Demgegenüber befindet sich im streitgegenständlichen Angebot keinerlei Information darüber, ob der Produktkey, der überlassen werden soll, dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber im Rahmen einer Volumenlizenz verschafft worden ist, oder ob der Ersterwerber keine körperliche Kopie, sondern den Produktschlüssel erhalten hat. Auch weitere Angaben, wie z.B. über die Anzahl der Kopien, deren Erstellung dem Ersterwerber gestattet wurde, fehlen vorliegend.

Weitere notwendige Informationen betreffen das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darüber, in welchem Umfang der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist (vgl. LG Frankfurt, Zivilkammer 6, Urteil vom 20.4.2016, S. 30). Der neue Erwerber ist als rechtmäßiger Erwerber dann berechtigt, die Kopien des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Rechteinhabers herunterzuladen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Programms von einem zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind.“

Demzufolge muss ein Verkäufer gebrauchter Software potenzielle Erwerber bereits in seinem Verkaufsangebot informieren über:

  • die Lieferkette und die Berechtigung hinsichtlich der angebotenen gebrauchten Software (bzw. des Lizenzcodes);
  • die Umstände, die zur urheberrechtlichen Erschöpfung des Verbreitungsrechts der gebrauchten Software i.S.d. § 69c Nr. 3 UrhG geführt haben;
  • die Tatsache, dass der Verkäufer und ggf. frühere Inhaber der Softwarelizenz ihre Kopien der Software gelöscht oder sonstwie unbrauchbar gemacht haben;
  • die Anzahl der Kopien der gebrauchten Software (etwa: Volumenlizenzen), die der damalige Ersterwerber erhalten hat (der ja nicht personenidentisch sein muss mit dem heutigen Verkäufer);
  • das Recht des potenziellen Erwerbers zur Nutzung sämtlicher Aktualisierungen und Updates der Software, die seit dem Ersterwerb der Grundversion herausgekommen sind.

Auch bezüglich dieser Aspekte ist die Sichtweise des OLG Hamburg bislang allerdings noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen.

Fazit

Der Verkauf von Software im Fernabsatz unterliegt einigen rechtlichen Besonderheiten. Dabei ist insbesondere danach zu differenzieren, ob die Software in physischer oder in digitaler Form bereitgestellt wird und ob es sich um neue oder gebrauchte Software handelt. Hiervon hängt ab, welche Informationspflichten den Händler im konkreten Fall treffen. Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Verkauf von Software im Fernabsatz keineswegs trivial und für den Händler mit einigen rechtlichen Fallstricken verbunden ist. Dies gilt insbesondere für den Verkauf gebrauchter Software in digitaler Form.

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Grundpreis pro Stück - wirklich verpflichtend? https://www.it-recht-kanzlei.de/grundpreis-pro-stueck.html Wed, 20 Nov 2024 16:00:35 +0100 Hartnäckig hält sich das Gerücht, es bestehe eine generelle Pflicht zur Angabe des Einzelpreises, wenn mehrere identische Waren in einem Angebot angeboten werden. Die Angabe des Einzelpreises ist jedoch in der Regel nicht erforderlich, sondern sogar gefährlich.

Worum geht es?

Die Preisangabenverordnung verpflichtet dazu, beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, zusätzlich zum Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis anzugeben.

Wer also etwa eine Packung mit 500g Zucker verkauft, muss den Preis je Kilogramm Zucker angeben. Geht es um 400ml Lackfarbe, muss der Preis für einen Liter dieser Farbe genannt werden. Werden 30 Meter Gartenschlauch angeboten, ist der Preis je Meter Schlauch Pflicht. Geht es um 5qm Parkett, muss der Quadratmeterpreis für den Bodenbelag genannt werden.

Sinn und Zweck des Ganzen ist die Preistransparenz. Endkunden sollen, ohne einen Taschenrechner bemühen zu müssen, auf Anhieb trotz unterschiedlicher Verpackungseinheiten vergleichen können, welches Produkt bzw. welcher Anbieter bezogen auf die enthaltene Menge der günstigste ist.

Der Grundpreis sollte immer auf einen Blick zusammen mit dem Gesamtpreis der Ware dargestellt werden und muss natürlich zutreffend berechnet sein. Daher muss auch beim Erhöhen der Preise bzw. Preissenkungen an die Anpassung des Grundpreises gedacht werden.

Nicht vorhandene bzw. fehlerhafte Grundpreisangaben haben schon zu tausenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geführt!

Gerade weil die Grundpreisangabe mit zu den fehleranfälligsten Informationen im Ecommerce gehört, gilt es dahingehende Abmahnungen bestmöglich zu vermeiden.

Eine bestehende Unterlassungserklärung, die sich auf die korrekte Erfüllung der Grundpreisangabepflicht erstreckt, ist mit das Unangenehmste, was einem Online-Händler drohen kann. Diese ist auf unbefristete Dauer für den Händler mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden.

Auf die richtigen Einheiten kommt es an!

Handelt es sich um einen grundpreispflichten Artikel, der angeboten wird nach

  • Gewicht, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Kilogramm,
  • Volumen, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Liter,
  • Länge, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Meter,
  • Fläche, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Quadratmeter

erfolgen.

Bei Artikeln, die nach Raummaß angeboten werden, kommt auch die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Kubikmeter in Betracht.

Wichtig: seit dem 28.05.2022 gibt es keine Ausnahme mehr für Online-Händler, den Grundpreis bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben!

Da diese Ausnahme derzeit rege genutzt wird, besteht hier enormes Abmahnpotential ab dem 28.05.2022. Stellen Sie daher bereits jetzt Ihre Angebote entsprechend um, und geben die Grundpreise für solche Waren ausschließlich bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter an, um kein Risiko einzugehen.

Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Eine "übliche Anwendung" wird in der Regel eine Messbecherfüllung bzw. Produkteinheit für einen Waschgang sein. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Es gibt grundsätzlich keinen Grundpreis bezogen auf die Einheit „Stück“

Viele Händler denken, sie müssten auch einen Grundpreis bezogen auf ein Stück angeben, wenn Sie ein Mehrzahl von Waren zu einem Preis anbieten.

Wird etwa eine Schachtel mit 100 Nägeln angeboten, gibt es gerade keine Pflicht anzugeben, was ein Nagel kostet. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Grundpreis bezogen auf die Stückzahl.

Insbesondere kann mit der Angabe des Preises pro Stück gerade keine für das Produkt bestehende Grundpreisangabepflicht erfüllt werden. Wer also z.B. eine Schachtel mit 80 Stück Kapseln eines Nahrungsergänzungsmittels anbietet, der muss den Grundpreis nach Gewicht angeben, also z.B. „287,00 Euro / KG“. Die Grundpreisangabe kann nicht durch die Angabe des Preises je Kapsel (z.B. „1,45 Euro / Kapsel“) erfolgen.

Merke: Weder verlangt das Gesetz bei nach Stücken angebotenen Waren die Angabe des Stückpreises, noch kann durch die Angabe des Stückpreises einer bestehenden Grundpreisangabepflicht genüge getan werden!

Zusätzliche Gefahr bei Angabe des Stückpreises

Selbstverständlich kann der Preis je Stück als „freiwilliger Service“ angegeben werden. Gerade auf manchen Verkaufsplattformen gibt es hierfür sogar spezielle Eingabefelder (etwa bei eBay.de als „Preis je Einheit“.

Dagegen spricht auch nicht, solange diese zusätzliche Information korrekt ist. Mit anderen Worten: Wer als „Service“ den Preis je Stück bei Mehrfachangeboten nennen will, muss sicherstellen, dass der Stückpreis dann auch korrekt berechnet ist.

Ein falsch berechneter Preis je Stück dürfte zumindest für den Fall, dass ein zu niedriger Preis je Stück genannt wird irreführend und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar bzw. abmahnbar sein!

Es muss daher dann darauf geachtet werden, dass bei Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen auch der angegebene Stückpreis mitgezogen wird, um hier Diskrepanzen zu vermeiden.

Fazit

Stückpreis kann, muss aber nicht sein.

Der gesetzlich geforderte Grundpreisangabe ist durch die Angabe des Preises je Mengeneinheit, bezogen entweder auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder ein 1 Quadratmeter.

Wer freiwillig den Preis je Stück angeben möchte, muss in jedem Fall darauf achten, dass dieser auch korrekt berechnet ist. Ist dieser z.B. niedriger als tatsächlich angegeben, wird der Interessent dahingehend in die Irre geführt. Dies kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

Rechtssicher und abmahnfrei als Online-Händler durch laufende anwaltliche Betreuung? Ja, das ist möglich mit unseren Schutzpaketen.

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Einwilligung für Bewertungsanfragen als Bestellvoraussetzung? https://www.it-recht-kanzlei.de/einwilligung-bewertungsanfrage-bestellbedingung.html Wed, 20 Nov 2024 08:07:05 +0100 Positive Bewertungen erhöhen die Attraktivität eines Shops. Händler sind daher bemüht, möglichst viele Kundenbewertungen zu generieren und greifen hierfür gerne auf Bewertungsanfragen per E-Mail zurück. Da diese nur bei vorliegender Einwilligung versendet werden dürfen, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Bedingung einer Bestellung gemacht werden darf?

Bewertungsanfrage per Mail nur bei Einwilligung

Bewertungsanfragen, die per E-Mail versandt werden, fordern den Empfänger im Nachgang eines Kaufes dazu auf, die empfangene Leistung zu beurteilen.

Weil Bewertungsaufforderungen dem Kunden das Gefühl vermitteln, dass das Unternehmen sich auch nach einem erfolgten Geschäftsabschluss noch um ihn kümmere, dienen sie mittelbar der Kundenbindung und potenziellen weiteren Geschäftsabschlüssen.

Daher gelten Sie laut BGH (Urt. v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) als Werbung, die per Mail gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur versandt werden darf, wenn der Empfänger hierin zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

Einwilligung als Bedingung für Bestellung?

Viele Online-Händler, die bestrebt sind, auf getätigte Käufe hin zu versenden, holen die erforderliche Einwilligung auf der Bestellübersichtsseite unmittelbar im Zusammenhang mit der Vertragserklärung des Käufers ein.

Hierbei wird teilweise eine technische Einstellung gewählt, welche die Abgabe der Vertragserklärung (etwa die Betätigung des Bestellbuttons) erst ermöglicht, wenn die Einwilligung in den Anfragenerhalt per Häkchen aktiviert wurde.

Eine derartige Verknüpfung von Einwilligung und Bestellmöglichkeit ist aber unzulässig.

Verletzt wird hier nämlich das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Nach dieser Vorschrift sind Einwilligungen unwirksam, wenn von deren Erteilung der Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags abhängig gemacht wird, ohne dass die Einwilligung hierfür erforderlich wäre.

Weil die Versendung von Bewertungsanfragen per Mail mit der Durchführbarkeit oder Abwicklung von Bestellungen in keinem notwendigen Zusammenhang steht, können bei einer Kopplung mit der Freigabe des Bestellbuttons keine wirksamen Einwilligungen eingeholt werden. Ohne wirksame Einwilligung erwiese sich jede nachgelagerte Bewertungsanfrage aber als wettbewerbswidriger Spam.

Weitere Informationen zur rechtssicheren Versendung von Kundenbewertungsanfragen finden sich hier.

Fazit

Kundenbewertungsanfragen dürfen nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versandt werden. Gestaltungen, bei welchen die Einwilligungserteilung als Bedingung für die Abgabe einer Bestellung vorausgesetzt wird, verstoßen allerdings gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Insofern stehen die Ausführbarkeit der Bestellung und die Einwilligung nämlich in keinem notwendigen Zusammenhang.

Händler sollten zwingend sicherstellen, dass das Ob der Einwilligungserteilung in Bewertungsaufforderungen sich nicht auf die Bestellmöglichkeit auswirkt. Anderenfalls können empfindliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.

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GPSR: Gelten die neuen Vorgaben auch für digitale Inhalte? https://www.it-recht-kanzlei.de/gilt-gpsr-auch-fuer-digitale-inhalte.html Tue, 19 Nov 2024 18:01:05 +0100 Ab dem 13.12.2024 müssen Onlinehändler die neuen Vorgaben der ab dann geltenden Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beachten. Doch was ist mit digitalen Inhalten, sind diese überhaupt von der GPSR erfasst?

Worum geht es heute?

Die neuen Vorgaben der GPSR verunsichern und beschäftigen derzeit fast alle Online-Händler. Die GPSR führt dazu, dass für nahezu jedes Produkt bereits online neue Informationspflichten zu erfüllen sind, etwa die Angabe des Herstellers mit Anschrift und elektronischer Adresse oder die Angabe der in der EU für das Produkt verantwortlichen Person mit Anschrift und elektronischer Adresse, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt.

Betroffen sind bis auf wenige Ausnahmen (wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel, Antiquitäten) nahezu alle Produkte, die (auch) von Verbrauchern verwendet werden können.

Detaillierte Informationen zu den Händlerpflichten nach der kommenden GPSR finden Sie in diesem Beitrag

Wer physische Produkte verkauft, wird also im Normalfall um die neuen Informationspflichten nach der GPSR nicht umhin kommen.

Doch wie sieht es aus, wenn der Händler digitale Inhalte verkauft?

Sind digitale Inhalte von der GPSR erfasst?

Zunächst muss geklärt werden, was überhaupt „digitale Inhalte“ sind. Danach gilt es zu prüfen, ob solche digitalen Inhalte vom sachlichen Anwendungsbereich der GPSR erfasst werden. Nur dann würden die neuen Online-Informationspflichten Art. 19 GPSR auch für digitale Inhalte gelten.

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Wichtig ist, dass keine Verkörperung erfolgt.

Typische Beispiele für solche digitalen Inhalte sind Audiodateien, Grafikdateien, Bilddateien, Videodateien (z.B. in den Formaten MP3, JPEG oder MP4), Ebooks, Anleitungen oder Muster in elektronischer Form, etwa als PDF.

Nicht als digitaler Inhalt in diesem Sinn gelten diese Daten, wenn Sie verkörpert angeboten werden, als etwa die Audiodateien auf einer Audio-CD.

Ebenfalls nicht als digitaler Inhalt in diesem Sinn gelten digitale Elemente, die zum Betrieb eines physischen Produktes notwendig sind und mit einem solchen Produkt zur Verfügung gestellt werden.

Wird etwa ein Navigationsgerät angeboten, auf welchen Kartenmaterial in digitaler Form vorhanden ist, handelt es sich nicht etwa um einen digitalen Inhalt, sondern um ein physisches Produkt mit digitalen Elementen.

In diesem Beitrag soll es nur um die „rein“ digitalen Inhalten wie etwa Audio-, Grafik, Bild- und Videodateien oder Ebooks gehen.

Über die Jahre haben sich ganz neue Märkte für solche digitale Märkte etabliert, so dass zehntausende von Händlern mit dem Verkauf (auch) von digitalen Inhalten gute Geschäfte machen dürften.

Was gilt?

Was gilt nun in Sachen digitale Inhalte und GPSR? Müssen Online-Händler beim Verkauf digitaler Inhalte also die neuen Vorgaben der GPSR beachten?

Dies wäre der Fall, wenn digitale Inhalte in den sachlichen Anwendungsbereich der GPSR fallen.

Art. 2 Abs. 1 S. 1 GPSR regelt zunächst, dass die Verordnung für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit gilt, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Art. 2 Abs 1. S.2 und Abs. 2 definieren sodann Produktarten, die teilweise bzw. ganz vom Anwendungsbereich der GPSR ausgenommen sind, wie etwa Lebensmittel.

Digitale Inhalte finden sich nicht unter den Bereichsausnahmen.

Allerdings regelt Art. 2 Abs. 1 S. 1 GPSR die Anwendung der GPSR (nur) für „Produkte“. Demnach gilt es zu bestimmen, ob digitale Inhalte Produkte im Sinne der GPSR sein können.

Dem allgemeinen Wortlaut nach ließen sich bei einem weitem Begriffsverständnis auch digitale Inhalte noch unter den Begriff „Produkt“ fassen.

Die GPSR sieht in ihrem Art. 3 Nr. 1 eine Legaldefinition für das „Produkt“ vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.“

Der Produktbegriff der GPSR stellt auf die Gegenständlichkeit des Produkts ab und setzt damit eine gewisse Körperlichkeit des Produkts voraus. Diese ist bei rein digitalen Inhalten aber gerade nicht gegeben, da diese unkörperlich sind.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung lässt sich eine Gesetzesauslegung dahingehend rechtfertigten, dass sich der EU-Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden hat, rein digitalen Inhalten eine Produktqualität im Sinne des Art. 3 Nr. 1 GPSR abzusprechen.

Denn diese sind Gegenstand einer anderweitig regelnde, eigenständigen Harmonisierungsrechtsvorschrift (Cyber Resilience Act). Zudem stieß ein zwischenzeitlicher Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft, der eine Einbeziehung digitaler Inhalte in den Anwendungsbereich der GPSR vorgesehen hatte, auf Ablehnung.

Gegenüber rein digitalen Inhalten (wie etwa Ebooks) unterfallen digitale Elemente, die zum Betrieb eines körperlichen Produkts benötigt werden und auf diesem vorhanden sind, wie etwa Embedded Software/ Firmware regelmäßig dem Produktbegriff des Art. 3 Nr. 1 GPSR und damit dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.

Selbiges gilt natürlich auch für Daten, die auf einem Datenträger verkörpert geliefert werden, wie die eingangs erwähnte Audio-CD.

Fazit:

Damit lässt sich festhalten, dass rein digitale Inhalte in aller Regel nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der GPSR unterfallen dürften.

Egal ob man diese als „digitale Inhalte“ oder „digitale Produkte“ bezeichnen will: Die von Art. 3 Nr. 1 GPSR aufgestellte Produktqualität erreichen diese mit guten Argumenten nicht.

Wie so oft in Sachen GPSR: Es handelt sich um eine „brandneue“ Regelung, die frühestens ab Mitte Dezember 2024 Gerichte und vollziehende Behörden beschäftigen dürfte.

Bis dahin haben wir es mit Europarecht in der Theorie zu tun, das auch dieses Mal leider nicht besonders gelungen zu sein scheint und daher in der Praxis bei dessen Vollzug noch viele Fragen aufwerfen dürfte.
Von daher: Es kann sich in Sachen Auslegung der GPSR noch Vieles ändern.

Zunächst einmal ist das jedoch eine gute Nachricht für Anbieter von digitalen Inhalten. Der „Informationswahnsinn“ des Art. 19 GPSR dürfte diesen erspart bleiben.

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- der Angabe des Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse

- der Angabe der verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse

- der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,

- Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,

- Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

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Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben? https://www.it-recht-kanzlei.de/ist-werbung-mit-bio-baumwolle-zulaessig.html Tue, 19 Nov 2024 16:07:42 +0100 Viele Händler sind verunsichert, was die Bewerbung von biologisch erzeugten Stoffen angeht. Ganz vorne dabei ist hier die Werbung mit dem Ausdruck „Bio-Baumwolle“, etwa im Zusammenhang mit der Angabe der Textilfasern. Tatsächlich droht dabei ein Konflikt mit den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung. Lesen Sie im Folgenden mehr.

Worum geht es?

Auch im Bereich Textilien legen Verbraucher immer mehr Wert auch ökologische Erzeugung und Nachhaltigkeit.

Gerade bei Baumwolle hat sich über die Jahre ein erheblicher Markt für ökologisch erzeugte Baumwollfasern etabliert. Diese werden nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus erzeugt. Dabei steht im Vordergrund, dass die Baumwollpflanzen nicht genetisch modifiziert wurden und deren Anzucht ohne Hilfe von synthetischen Chemikalien, Pestiziden oder Dünger (mit engen Ausnahmen für selbst bio-zertifizierte Hilfsstoffe) erfolgt.

Da die ökologische Erzeugung gegenüber der konventionellen Erzeugung natürlich deutlich kostenintensiver ist, spiegelt sich dies letztlich auch beim Preis der Textilien wider. Deswegen haben Händler ein legitimes Interesse daran, bei der Bewerbung entsprechender Textilien die ökologische Erzeugung werblich zu betonen, etwa durch die Verwendung des Begriffs „Bio-Baumwolle“.

Doch ist das zulässig oder drohen Abmahnungen?

Aussage muss objektiv zutreffend und nachweisbar sein

Zunächst ist erforderlich, dass die Werbeaussage objektiv zutreffend und deren Richtigkeit im Zweifel auch nachweisbar ist.

Mit anderen Worten: Handelt es sich nicht um eine ökologisch erzeugte Baumwollfaser, darf diese natürlich nicht mit dem Attribut „Bio“ beworben werden.

Da der Händler für eine irreführende, weil falsche Werbung z.B. wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, etwa im Wege einer Abmahnung und auch von Kundenseite Regress droht, wird die Ware unter unzutreffender Bewerbung der Eigenschaften angeboten, sollten Händler sich im Zweifel vor entsprechender Bewerbung absichern.

Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass der Lieferant oder Hersteller eine entsprechende, schriftliche Bestätigung ausstellt bzw. ein Zertifikat vorlegt, welches die ökologische Erzeugung nachweist.

Vorsicht im Rahmen der Angaben zur Textilkennzeichnung

Wer Textilien verkauft, der kennt sie: Die Textilkennzeichnungsverordnung. Diese schreibt vor, dass bei nahezu allen Textilien die Faserzusammensetzung angegeben werden muss.

Dabei schreibt Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung stoisch die einzig zulässigen Faserbezeichnungen vor, die Händler bei der Angabe der Faserzusammensetzung der Textilien verwenden dürfen.

Die Sache ist streng formalistisch, d.h. es muss dann vom Händler unbedingt der genaue Wortlaut für die jeweilige Faser verwendet werden, wie dieser in Anhang I genannt wird.

Bereits geringe Abweichungen führen hier zur Unzulässigkeit der Angaben zur Textilkennzeichnung und in der Folge zu Problemen wie Abmahnungen. Insbesondere dürfen den in Anhang I genannten Faserbezeichnungen keine Erweiterungen bzw. Ergänzungen hinzugefügt werden.

Und genau hier liegt das Problem.

Die Baumwollfaser ist nach Anhang I mit der Bezeichnung „Baumwolle“ zu kennzeichnen. Wer als Händler dann im Rahmen der Angaben zur Textilkennzeichnung die Bezeichnung „Bio-Baumwolle“ verwendet, der kennzeichnet die Fasern gerade nicht entsprechend der Vorgaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung.

Statt Ausdrücken wie „Bio-Baumwolle“ oder „Biobaumwolle“ muss daher im Rahmen der Angaben zur Faserzusammensetzung unbedingt auf Formulierungen zurückgegriffen werden, bei denen die nach Anhang I einzig zulässige Faserbezeichnung „Baumwolle“ nicht durch einen mit ihr verbundenen Zusatz wie „Bio-“ ergänzt wird. Wenn der Hinweis auf die Bio-Eigenschaft isoliert erfolgt, also etwa durch einen abgesetzten Klammerzusatz, ist dies aber unkritisch.

Keine Bedenken bestehen daher gegen folgende Formulierungen:

  • „100% Baumwolle (Bio)“
  • „100% Baumwolle (Bio-Baumwolle)“

Dies bedeutet aber nicht, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Baumwolle“ bei nach der Textilkennzeichnungsverordnung kennzeichnungspflichtigen Textilien per se unzulässig wäre.

Vielmehr muss dann nur sichergestellt werden, dass im Rahmen der Angaben zur Faserzusammensetzung eben die korrekte Faserbezeichnung „Baumwolle“ und nicht die falsche Faserbezeichnung „Bio-Baumwolle“ Verwendung findet.

An anderer Stelle, z.B. in der Artikelbezeichnung kann der Ausdruck „Bio-Baumwolle“ durchaus verwendet werden, sofern in der Sache zutreffend.

Neue Vorgaben nach der EU-Öko-VO seit 01.01.2022 für bestimmte Baumwolle

Bio-Baumwolle, die weder gekrempelt noch gekämmt ist, fällt seit 01.01.2022 unter die EU-Öko-VO, siehe deren Anhang I, neunter Spiegelstrich.

Solche Baumwolle darf daher nur dann mit dem Attribut "Bio" beworben werden, wenn auch die Vorgaben der EU-Öko-VO eingehalten werden.

Zudem muss dann auf den Produktdetailseiten der Code der Öko-Kontrollstelle des Unternehmens angegeben werden, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. Ferner wird sich, ähnlich wie beim Verkauf von Bio-Lebensmitteln, auch der Händler selbst einer Öko-Kontrollstelle anschließen (und deren Code im Impressum nennen) müssen.

Fazit:

Augen auf bei der Werbung mit Bio-Baumwolle! Die Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern die Bio-Eigenschaft nachweislich gegeben ist.

Jedoch gilt es unbedingt zu vermeiden, Ausdrücke wie „Bio-Baumwolle“ oder „Biobaumwolle“ bei den Angaben zur Faserzusammensetzung nach der Textilkennzeichnungsverordnung zu verwenden, da die danach alleine zulässige Faserbezeichnung „Baumwolle“ nicht durch den direkten Zusatz „Bio“ verunstaltet wird.

In Bezug auf Bio-Baumwolle, die weder gekrempelt noch gekämmt ist, sind die Vorgaben nach der EU-Öko-VO zu beachten.

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Müssen unbestätigte Newsletter-Adressen gelöscht werden? https://www.it-recht-kanzlei.de/l%C3%B6schpflicht-newsletter-mailadressen-doubleoptin.html Tue, 19 Nov 2024 15:12:20 +0100 Newsletter dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers verschickt werden - die Einwilligung setzt zudem das Double-Opt-In-Verfahren voraus. Doch was passiert mit den für den Newsletter eingetragenen E-Mail-Adressen, die nicht rechtzeitig per Double-Opt-In bestätigt wurden?

Double-Opt-In und die Einwilligung zum Newsletterversand

Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO schreibt die initiative und unverzügliche Löschung von personenbezogenen Daten auch ohne vorherigen Antrag des Betroffenen immer dann vor, wenn diese Daten für die Zwecke der Erhebung nicht mehr notwendig sind.

Emailadressen von Privaten stellen immer personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, weil sie einer konkreten Person zugeordnet sind und mithin zumindest indirekt deren Identifizierung ermöglichen.

Meldet sich eine Person zu einem Email-Newsletter an, wird zumindest deren Mailadresse vom Versender erhoben und zunächst zum Zwecke der Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens gespeichert und verwendet.

Die originäre Anmeldung zu einem Newsletter durch Eintragung einer Mailadresse kann noch nicht als unbedingte Einwilligung in Erhalt der werblichen Kommunikation verstanden werden, weil im Wege des Double-Opt-Ins ein zweiter Verifizierungsschritt erforderlich ist.

Sicherzustellen ist vielmehr, dass die eingetragene Mailadresse auch tatsächlich zum informationswilligen Empfänger gehört. Dies geschieht über die Zusendung eines Bestätigungslinks an die eingetragene Adresse, dessen Anklicken erst den Einwilligungsprozess abschließt und den Newsletter-Versand in zulässiger Weise einleitet.

Wird eine E-Mail-Adresse für den Newsletter eingetragen, die Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen, so gilt dies grundsätzlich als Widerruf der Einwilligung in die Zusendung des Newsletters:

  • Dies kann darin begründet liegen, dass eine Adresse eingetragen wurde, welche nicht dem Eintragenden, sondern einer anderen Person gehört.
  • Andererseits wäre auch der Rückschluss möglich, dass sich der Eintragende schlichtweg im Nachgang doch gegen den Newsletter entschieden und mithin den Bestätigungslink nicht aktiviert hat.

Löschpflicht unbestätigter E-Mail-Adressen nach der DSGVO

Ungeachtet der Motive muss bei Nichtaktivierung des Bestätigungslinks im Rahmen der Newsletteranmeldung nach Ablauf einer gewissen Zeit davon ausgegangen werden, dass der Erhalt des Newsletters nicht (mehr) gewünscht ist.

In diesen Fällen ist die Verarbeitung der ursprünglich eingetragenen E-Mail-Adresse für den Versand des Newsletters somit nicht mehr erforderlich, da das Double-Opt-In-Verfahren nicht abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich eine Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Freilich kann aber auf ein Abstandnehmen vom Newslettererhalt erst vernünftig geschlossen werden, wenn der Double-Opt-In-Bestätigungslink auch nach Verstreichenlassen einer angemessenen Reaktionszeit nicht aktiviert wurde. Für angemessen erachten wir ca. 3 Wochen.

Mithin gilt: Für den Newsletter eingetragene Mailadressen, die nicht innerhalb von 3 Wochen durch das Double-Opt-In vom Empfänger bestätigt werden, sollten nach Ablauf dieser Zeitspanne gelöscht werden.

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Waschmaschinen und Waschtrockner online richtig kennzeichnen https://www.it-recht-kanzlei.de/waschmaschine-kennzeichnung-internet.html Tue, 19 Nov 2024 14:07:28 +0100 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs besonders gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung stellt dazu verschiedene Anforderungen an Werbung, technischem Werbematerial und Angebote. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Frage: Was ist eine Haushaltswaschmaschine?

Gemäß Artikel 2 Nr. 3 der EU-Verordnung Nr. 2019/2014 bezeichnet der Begriff "Haushaltswaschmaschine" einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt.

Frage: Was ist ein Haushaltswaschtrockner?

Ein Haushaltswaschtrockner bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet.

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Frage: Welche Waschmaschinen und Waschtrockner unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2014?

Dabei geht es gemäß Artikel 1 um:

  • netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebene Haushaltswaschtrockner, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können und
  • Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrockner (darunter ist eine Haushaltswaschmaschine/ein Haushaltswaschtrockner zu verstehen, die/der ausschließlich vermarktet wird, um in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden, an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden)

Frage: Welche Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sind nicht von der EU-Verordnung 2019/2014 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 2019/2014 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen (dies sind nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner, die besondere Eigenschaften und Verwendungs­ zwecke aufweisen)
  • mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können
  • Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 2 kg

Hinweis: Nicht kennzeichnungspflichtig bez. des Energieverbrauchs sind zudem gebrauchte Produkte, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017/1369.

Frage: Sind Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Haushaltswaschmaschinen und/oder Haushaltswaschtrockner an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017/1369.

B. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler eine Waschmaschine/einen Waschtrockner im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1.) Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß eine Waschmaschine/einen Waschtrockner im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich eine Waschmaschine/ein Waschtrockner im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2014)

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung einer Waschmaschine/eines Waschtrockners sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für die Waschmaschine/den Waschtrockner und/oder
  • der Verkäufer der konkret beworbenen Waschmaschine/des konkret beworbenen Waschtrockners

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Waschmaschinen- und Waschtrocknermodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

Diese Ansicht wird auch von einer offiziellen Stellungnahme der EU-Kommission zur Rahmenverordnung 2017/1369 getragen, in welcher das "Anbieten zum Verkauf" wie folgt konkretisiert wird (freie Übersetzung):

Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).

Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.

Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]

Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.

Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.

4. Beispiel für bloße Werbung

Waschmaschine 1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Waschmaschine, die bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiel für ein Angebot

Waschmaschine 2

Diese Darstellung einer Waschmaschine (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

II. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2019/2014 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischen Werbematerial die Effizienzklasse des Produkts sowie das Effizienzspektrum durch eine Pfeilabbildung (entweder links- oder rechtsbündig) wie folgt darstellen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
  • Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen

III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Waschmaschinen-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

1. Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht. Außerdem muss der Pfeil auf der stumpfen, also nicht zugespitzten Seite das Spektrum der Effizienzklassen ausweisen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Pfeil kann links- oder rechtsbündig sein
  • die Energieeffizienzklasse des Produkts ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und
  • der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse muss in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert werden und eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse aufweisen

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

2. Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises der Waschmaschine ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".
Wird die Verlinkung gewählt, muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

3. Beispiele

Positivbeispiel:

Positivbeispiel Waschmaschine

Dieses Angebot findet sich aktuell bei otto.de. Die Energieverbrauchskennzeichnung wird hier gut gelöst:

  • Der Pfeil wird in der Nähe des Produktpreises dargestellt.
  • Die Farbe des Pfeils entspricht der Energieeffizienzklasse, nämlich senfgelb.
  • Der Buchstabe entspricht der Energieeffizienzklasse: D
  • Die Größe des Buchstaben entspricht der Schriftgröße des Preises
  • Klickt man auf den Pfeil, so erscheint das Etikett in Originalgröße (von einer entsprechenden Abbildung wird hier abgesehen)
  • Auch das Produktdatenblatt ist als Link ("Produktdatenblatt") im PDF-Format in der Nähe des Preises hinterlegt.

C. Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen

Frage: Zulässig Werbung?: „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A"

Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.

Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.

Frage: Darf eine Waschmaschinen so gekennzeichnet werden: „Energie-Effizienzklasse A Plus”

Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus” würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.

Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):

"Die Angabe "A Plus" erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe "A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil."

Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.

Frage: Ist es wettbewerbswidrig, die Skala der Schleuderwirkungsklassen nicht anzugeben?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

"Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer."

Auch ist das Weglassen der Skalenangabe laut OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) nicht nur eine Bagatelle:

"(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen."

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GPSR: Wer ist Hersteller bedruckter T-Shirts? https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-hersteller-print-druck-t-shirts.html Mon, 18 Nov 2024 16:28:30 +0100 Der Hersteller eines Produkts i.S.d. GPSR ist nicht immer eindeutig, z.B. bei bedruckten T-Shirts: GPSR-Hersteller könnten der Designer, die Druckerei oder der Hersteller des unbedruckten T-Shirts sein. Mehr dazu im Beitrag.

Hat ein Produkt immer nur einen Hersteller?

Nein, in tatsächlicher Hinsicht können Produkte viele verschiedene Hersteller haben. Vielmehr sind an der tatsächlichen Herstellung eines Produkts in aller Regel viele Personen bzw. Unternehmen auf verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Wirtschaftsstufen beteiligt:

  • Produkte werden von einem Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt, die ihrerseits wiederum
  • von vielen verschiedenen anderen Unternehmen hergestellt worden sind, die in manchen Fällen
  • durch größere oder kleinere Veränderungen durch andere Unternehmen veredelt bzw. modifiziert werden und schließlich
  • unter dem Namen oder der Handelsmarke eines oder ggf. sogar mehrerer weiterer Unternehmen vertrieben werden.

In diesen Konstellationen ist es nicht immer einfach, den Hersteller zu identifizieren, der als Hersteller i.S.d. GPSR einerseits auf dem Produkt, der Produktverpackung oder der Produktbeilage und andererseits in den Online-Produktangeboten im Online-Shop anzugeben ist.

Wer ist Hersteller gemäß der GPSR?

Hersteller eines Produkts im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist nicht unbedingt das Unternemen, das das jeweilige Produkt tatsächlich herstellt, also in der eigenen Fabrik aus Rohstoffen oder einzelnen Komponenten zusammensetzt.

Vielmehr ist Hersteller gemäß Art. 3 Nr. 8 GPSR

jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

Erwägungsgrund 34 der GPSR enthält eine weitergehende Erläuterung des Herstellerbegriffs:

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche Weise wesentlich verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, sollte als der Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

Weiter heißt es in Erwägungsgrund 35:

Eine solche Änderung [des Produkts] sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird. Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, sollte die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet werden und denselben Pflichten unterliegen. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt.

Hersteller im Sinne der GPSR ist somit häufig nicht der tatsächliche Hersteller eines Produktes, sondern vor allem erst einmal das Unternehmen, unter dessen Namen oder Handelsmarke das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Weiter ist aber auch das Unternehmen Hersteller im Sinne der GPSR, also aus Sicht des Produktsicherheitsrechts, das ein Produkt auf eine Weise verändert, die sich auf die Sicherheit i.S.d. GPSR auswirken könnte. Es muss also nicht feststehen und auch nicht besonders wahrscheinlich sein, dass sich die Veränderung eines Produktes auf die Produktsicherheit auswirkte. Vielmehr muss dies nur möglich sein, d.h. eine solche Auswirkung auf die Produktsicherheit darf nicht ausgeschlossen sein.

Wer ist GPSR-Hersteller eines bedruckten T-Shirts?

Der Herstellerbegriff nach der GPSR lässt sich gut an einem Beispiel aus der Praxis veranschaulichen:

Ein Unternehmen (A) entwickelt Designs für die Bedruckung von T-Shirts und lässt diese Designs durch ein Druckunternehmen (B) auf Blanko-T-Shirts drucken, die es zuvor vom T-Shirt-Hersteller (C) eingekauft hat.

Dabei hat der T-Shirt-Hersteller (C) in seine T-Shirts Etiketten eingenäht, die mit seinen Herstellerangaben (physische und elektronische Adresse) versehen sind. Die T-Shirts werden schließlich unter dem Namen des Unternehmens (A) in dessen Webshop verkauft.

Die Angaben des Unternehmens (A) stehen auf einem Hang-Tag, das die Kunden nach dem Kauf typischerweise entfernen. Dann befinden sich nur noch die Angaben des Unternehmens (C) auf dem im T-Shirt eingenähten Etikett.

Wer ist in diesem Fall als Hersteller i.S.d. GPSR anzusehen?

Die Antwort:

Unternehmen (A), das die Designs der Aufdrucke entwirft und die Blanko-T-Shirts bedrucken lässt, ist wohl als GPSR-Hersteller anzusehen, so dass im Online-Produktangebot auch die Angaben des Unternehmens (A) enthalten sein müssen.

Die Begründung:

  • Das Unternehmen (A) lässt die ursprünglich vom T-Shirt-Hersteller (C) produzierten T-Shirts nach eigenen Vorstellungen physisch verändern und - das ist wohl mit der ausschlaggebende Faktor - verkauft die bedruckten T-Shirts unter eigenem Namen an die Endkunden.
  • Zwar hat der Hersteller der Blanko-T-Shirts im Ergebnis tatsächlich einen wesentlichen Teil des physischen Produkts hergestellt, doch kommt es hierauf nicht entscheidend an.
  • Vielmehr hat das Unternehmen (A) das Produkt verändert bzw. verändern (lassen), was sich aus Sicht des Produktsicherheitsrechts zumindest theoretisch auf die Sicherheit des Produkts bzw. auf die Gefahren auswirken kann, die von den T-Shirts ausgehen könnten. Man denke hier etwa an krebserregende Stoffe in der Farbe, für die jedenfalls der Hersteller der Blanko-T-Shirts nichts kann.
  • Die Farbe, d.h. die Bedruckung stammt zwar tatsächlich vom Druckunternehmen (B). Dieses bedruckt die T-Shirts allerdings nach Vorgabe von Unternehmen (A), das aus Sicht des Produktsicherheitsrechts hier dann die Verantwortung für die Sicherheit des Produkts tragen soll.
  • Im Prinzip ist das Unternehmen (A) der Endhersteller des Produkts, der dafür sorgt, dass die Produktkomponenten bzw. Teil-Leistungen "Blanko-T-Shirt" des Unternehmens (C) und "Bedruckung" des Unternehmens (B) zusammengesetzt und anschließend als Endprodukt unter seinem eigenen Namen vertrieben werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der tatsächliche Hersteller eines Produkts ist nicht unbedingt auch der Hersteller i.S.d. EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
  • GPSR-Hersteller ist in der Regel das Unternehmen, unter dessen Namen bzw. Handelsmarke ein Produkt vermarktet wird, auch wenn es tatsächlich von einem oder mehreren anderen Herstellern produziert wird.
  • Verändert ein Unternehmen ein Produkt, so dass sich dies auf die Produktsicherheit auswirken könnte, ist dieses Unternehmen in der Regel als Hersteller des veränderten Teil- oder auch des Gesamtprodukts anzusehen.
  • Lässt ein Unternehmen (A) Blanko-T-Shirts von Unternehmen (C) durch das Druckunternehmen (B) bedrucken, um sie anschließend unter eigenem Namen zu vermarkten, ist das Unternehmen (A) als GPSR-Hersteller anzusehen.

Beratung zur GPSR

Wir beraten im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets unsere Mandanten – auch bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:

Gerne begutachten wir auf Ihren Zuruf hin bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von

  • der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
  • Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
  • Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.

Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“, nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!

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Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich! https://www.it-recht-kanzlei.de/grundpreise-naehen-garn-wolle-stoff-handmade.html Mon, 18 Nov 2024 16:07:11 +0100 Grundpreise sind dann anzugeben, wenn Ware nach einer bestimmten Mengeneinheit abgegeben wird. Entscheidend dabei ist, ob die Mengeneinheiten die Preisbildung definieren. So können Grundpreise durchaus auch beim Verkauf von Näh- und Strickbedarf rechtlich zwingend sein. Wann und wie ist die Grundpreispflicht bei Wolle und Co. zu erfüllen?

Die Grundpreispflicht bei Näh- und Strickbedarf

Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV sind Grundpreise als Preise pro Mengeneinheit immer dann anzugeben, wenn Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.

Der Grundpreis ist hierbei nicht nur auf Produktdetailseiten als konkreten „Angeboten“ in Preisnähe darzustellen, sondern bereits in jeglicher Werbedarstellung und mithin auch auf Produktübersichts- und Rubrikseiten erforderlich.

Weitere Informationen zur Grundpreisangabepflicht und deren Umsetzungen finden sich in diesem detaillierten Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Grundpreise sind nicht nur in eigenen Shop- und Seitenauftritten erforderlich, sondern überall dort, wo ein Unternehmer Produkte unter Angabe von Preisen präsentiert. Betroffen sind also auch Handelsplattformen wie beispielsweise eBay, Amazon und Etsy sowie ggf. Social-Media-Präsenzen.

Entscheidend für das „Ob“ der Grundpreispflicht ist nun, ob ein Produkt nach einer bestimmten Mengeneinheit und nicht als für sich stehendes „Stück“, also als in sich abgeschlossene Verkaufseinheit, angeboten wird. Hiermit gemeint ist die Unterscheidung danach, ob die Anzahl der angebotenen Mengeneinheiten üblicherweise den Gesamtpreis definieren oder nicht.

Ist der Preis eines Produktes das Produkt aus „Preis pro Mengenheit x angebotener Menge“, ist ein Grundpreis erforderlich.

Ein Grundpreis ist dann nicht erforderlich, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Wird beispielsweise ein Produkt nach Gewicht angeboten und ist das Angebotsgewicht 1kg, wäre der Gesamtpreis derselbe wie der Grundpreis. Hier erübrigt sich dann wegen der Preisidentität eine zusätzliche Grundpreisangabe.

Hiervon betroffen können auch Do-it-Yourself-Händler sein, die handwerkliche Grundausrüstung wie Wolle, Garn oder Stoffe anbieten.

Zwar mutet es auf den ersten Blick seltsam an, dass Knäuel, Spulen oder Stofffetzen einer Grundpreispflicht unterliegen sollen. Immerhin werden sie bei tatsächlicher Betrachtung als „Stücke“, also grundsätzlich als vordefinierte Verkaufseinheiten angeboten.

Bei rechtlicher Betrachtung ergibt sich aber ein anderes Bild:

1.) Woll- und Garnknäuel

Bei Wolle und sonstigen Garnen, die in Knäuelform angeboten werden, berechnet sich der Gesamtpreis üblicherweise nach dem konkreten Gewicht.

Referenzeinheit ist hierbei grundsätzlich 1kg.

Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:

GP1

Im obigen Garnangebot fehlt die verpflichtende Angabe eines Grundpreises. Wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 PAngV wäre es daher abmahnbar.

Beispiel für eine korrekte Umsetzung:

GP2

Im obigen Positivbeispiel ist der Grundpreis korrekt angegeben. Seit dem 28.05.2022 ist zulässige Referenzeinheit unabhängig vom Nettogewicht stets nur noch 1 kg!

Auch Grundpreis pro Meter möglich

Es sind auch Fälle denkbar, in denen Knäuel nicht nach Gewicht, sondern nach Länge abgegeben werden. Maßgeblich ist die Produktbeschreibung des Händlers. Dies liegt daran, dass das Informationsinteresse des Verbrauchers sich sowohl auf das Gewicht („Wie viel Gramm brauche ich für die Fertigung eines Textils?“) als auch auf die Länge („ Wie viel Meter brauche ich für die angestrebte Verarbeitung?“) beziehen kann.

Gibt der Händler ein Produktgewicht an, ist der Grundpreis auf das Gewicht zu beziehen. Gibt er stattdessen eine Länge an oder ermöglicht die Wahl unterschiedlicher Längen, ist der Grundpreis auf die Länge zu beziehen und pro Meter (bei üblichen Längen von 100 Metern oder mehr auch pro 100 Meter möglich) anzugeben.

2.) Garn auf Spulen

Bei Garn, der auf Spulen angeboten wird, berechnet sich der Gesamtpreis üblicherweise nach der auf der Spule aufgewickelten Gesamtlänge des Stoffes.

Rechtlich gesehen wird Garn auf Spulen also nach Länge angeboten, was die Angabe eines Grundpreises pro Meter erforderlich macht.

Die Preisangabenverordnung lässt keine Grundpreisangabe in Zentimeter zu. Referenzeinheit für den Grundpreis ist immer Meter!

Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:

GP3

Im obigen Etsy-Angebot wird Garn auf einer Spule als Meterware angeboten. Fälschlicherweise ist aber eine Qualifikation als Stück-Angebot erfolgt. Dies wäre wegen des fehlenden Grundpreises für 1 Meter abmahnbar.

Beispiel für eine korrekte Umsetzung:

GP4

Im vorigen Positivbeispiel wurde die Grundpreispflicht dahingegen richtig umgesetzt.

Bei üblichen Abgabelängen von 100 Metern oder mehr kann auch ein Grundpreis pro 100m anstatt pro 1m angegeben werden, s. § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV

3.) Stoff

Bei textilen Stoffen zur Weiterverarbeitung wird der Gesamtpreis grundsätzlich nach der jeweils abgenommenen Fläche berechnet. Bei Meterware von der konfektionierten Rolle kann auch eine Preisberechnung nach Länge möglich sein.

Rechtskonform können Stoffe daher nur beworben und angeboten werden, wenn ein Grundpreis angegeben wird. Referenzeinheit ist hier grundsätzlich 1 Quadratmeter (1 m2), bei Meterware ausnahmsweise 1 Meter.

Die Preisangabenverordnung lässt keine Grundpreisangabe in Quadratzentimeter zu. Referenzeinheit für den Grundpreis ist immer Quadratmeter (bzw. bei Meterware Meter).

Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:

GP5

Im obigen Angebot wäre die Angabe eines Grundpreises pro Quadratmeter erforderlich. Die fehlende Ausweisung begründet einen Wettbewerbsverstoß.

Beispiel für eine korrekte Umsetzung:

GP6

Im Positivbeispiel (oben) wird der Preis pro 1 Quadratmeter (Grundpreis) dahingegen korrekt ausgewiesen.

Aktuelle Abmahnungen und Umsetzungsprobleme auf Handelsplattformen

Die fehlende Angabe von Grundpreisen für Näh- und Strickbedarf ist beliebter Gegenstand von Abmahnungen.

Aktuell nehmen sich Abmahner vor allem Handelsplattformen wie eBay, Etsy und Amazon vor und verfolgen hier mangelhafte oder gänzlich fehlende Grundpreise bei Wolle, Garn und Co.

Problematisch (und für Abmahner daher ein leichtes Ziel) sind die Plattformen, weil sie für bestimmte Warenkategorien teilweise (noch) keine Grundpreisoptionen bei der Einstellung von Artikeln vorsehen. Händler können sich hier also oft nicht auf die standardisierten Grundpreismodule der Plattformen verlassen und erhalten wegen deren Fehlens meist auch keinen Hinweis, dass ein Grundpreis erforderlich wäre.

Kann auf eBay, Amazon und sonstigen Plattformen ein Grundpreis nicht originär in den Artikeleinstellungen definiert werden, muss eine alternative Lösung her:

Zu empfehlen ist in diesem Fall, den Grundpreis am Anfang der Artikelbezeichnung zu hinterlegen:

GP7

Nur so kann bei Fehlen einer Plattformanzeige sichergestellt werden, dass er sowohl auf Produktübersichten als auch auf Detailseiten ersichtlich wird.

Fazit

Handmade-Händler, die Näh- und Strickbedarf in Form von Wolle, Garn oder Stoffen anbieten, müssen in preisbezogener Werbung und in Angeboten zwingend Grundpreise angeben.

Fehlerhafte oder gänzlich fehlende Grundpreise sind ein beliebtes Ziel von Abmahnern und werden aktuell wieder vermehrt zum Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderungen gemacht.

Besondere Vorsicht ist auf Handelsplattformen wie eBay und Amazon geboten. Fehlen bei der Artikeleinstellung Grundpreisoptionen, befreit dies nicht von der Grundpreispflicht. Vielmehr muss sich der Händler hier über Umwege zu helfen wissen und den Grundpreis beispielsweise in die Artikelbezeichnung (dort zu Beginn) mit aufnehmen.

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Geschäftsaufgabe: Was gilt für Mängelansprüche nach Abverkauf? https://www.it-recht-kanzlei.de/geschaeftsaufgabe-aufloesung-liquidation-gewaehrleistung-maengelansprueche.html Mon, 18 Nov 2024 15:21:43 +0100 Planen Online-Händler die Schließung ihres Shops und den damit verbundenen Abverkauf, stellt sich die Frage, wie mit möglichen Gewährleistungs- und sonstigen vertraglichen Ansprüchen der Kunden umzugehen ist. Besteht hier eine Haftung über die Schließung hinaus?

I. Das Geschäft schließt, die Gewährleistung bleibt

Kunden stehen nach der Lieferung in Bezug auf Sachmängel grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren Gewährleistungsansprüche zu.

Hiervon darf im B2C-Bereich, also gegenüber Verbrauchern, nicht zu Lasten letzterer abgewichen werden. Im B2B-Bereich, also gegenüber Unternehmern, ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf maximal ein Jahr zulässig. Verbraucher genießen in diesem Rahmen zusätzlich die Privilegierung des § 477 BGB, nach welchem bei einem Auftreten von Mängeln innerhalb eines Jahres ab Lieferung die anfängliche Mangelhaftigkeit vermutet wird.

Einem Irrglauben unterliegt nun, wer meint, dass mit einer Geschäftsschließung bzw. mit der Auflösung eines Unternehmens derartige Gewährleistungsansprüche von Kunden ausgeschlossen werden können.

Ansprüche von Kunden wegen Sachmängeln gehen weder mit einer Geschäftsaufgabe, einer Unternehmensschließung und/oder einer gesellschaftsrechtlichen Liquidation nicht unter, sondern bestehen grundsätzlich ungehindert fort.

Dies gilt insbesondere auch, wenn in Ansehung der Niederlegung der Verkaufstätigkeit Abverkäufe oder sonstige Räumungsverkaufsaktionen anberaumt werden. Bei Ab- und Räumungsverkäufen lassen sich Gewährleistungsrechte des Kunden nicht besonders beschneiden. Vielmehr gilt auch hier vollumfänglich das gesetzliche Mindestmaß an Mängelrechten.

Wenn Nacherfüllungshandlungen nicht mehr möglich sind...

Zu beachten ist, dass einem Unternehmen nach der Aufgabe von Handelstätigkeiten meist die Möglichkeiten fehlen werden, für mangelhafte Kaufsachen Nacherfüllung (Neulieferung, Reparatur) zu leisten.

Nach Geschäftsaufgabe kann sich ein Unternehmen, das am Markt nicht mehr aktiv ist und somit keine Neubeschaffungen oder Reparaturleistungen mehr erbringen kann, bezüglich der Nacherfüllung zwar regelmäßig auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB) berufen. In diesem Fall wandelt sich der Nacherfüllungsanspruch aber in einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (bzw. auf Ersatz für einen Deckungskauf) Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Sache, §§ 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 283 BGB.

Besonderheiten in Bezug auf Gewährleistungsansprüche im Zuge der Unternehmensschließung ergeben sich daher nie in Bezug auf den Rechtsgrund.

Sie können aber aus Gesellschaftsrecht entstehen, weil das Gesetz für die Liquidation von bestimmten Gesellschaftsformen und die Handhabung von Verbindlichkeiten in diesem Zusammenhang Verfahrensregeln aufstellt.

II. Gewährleistungsansprüche und Handhabung bei Liquidation einzelner Rechtsformen

Wie Gewährleistungsansprüche im Falle einer Unternehmensschließung zu handhaben sind, hängt maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmens ab.

1.) Einzelunternehmen

Soll ein Einzelunternehmen aufgegeben werden, haftet der Unternehmer in Gewährleistungsfällen persönlich für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (2 Jahre ab Lieferung, s.o.) auch über die Geschäftsaufgabe hinaus.

Ist der Einzelunternehmer wirtschaftlich oder persönlich nicht in der Lage, Gewährleistungsansprüche selbst zu erfüllen, muss er die Abwicklung auf seine Kosten durch einen anderen vornehmen lassen.

2.) GbR

Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelöst werden, sind für die Liquidation bestimmte Verfahrensschritte zu beachten.

Eine GbR muss zunächst aufgelöst werden. Danach ist eine Auseinandersetzung erforderlich, d.h. laufende Geschäfte sind zu beenden und Schulden sind zu begleichen. Danach sind Überschüsse des Gesellschaftsvermögens zu verteilen.

Erst nach Abschluss der Auseinandersetzung tritt für die GbR Formalbeendingung ein, die Gesellschaft hört auf, zu existieren.

Gewährleistungsansprüche, die vor der Formalbeendigung bereits angemeldet worden sind, die also dem Grunde nach bekannt sind, sind in der Auseinandersetzung der GbR abzuwickeln.

Gewährleistungsansprüche, die während der Gewährleistungsfrist, aber erst nach Formalbeendigung geltend gemacht werden, gehen aber nicht unter. Vielmehr haften für diese dann die (ehemaligen) Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen. Begleicht ein Gesellschafter die Verbindlichkeit, sind ihm gegenüber die anderen nach § 426 BGB zum anteiligen Ausgleich verpflichtet.

3.) OHG und KG

Bei der Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG) gelten förmliche Liquidationsvorschriften nach §§ 145 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).

Zunächst muss die Liquidation in notariell beglaubigter Form zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Gleichzeitig müssen sog. „Liquidatoren“ benannt und zur Eintragung angemeldet werden, welche die Abwicklung der Gesellschaft übernehmen. Dies sind grundsätzlich alle Gesellschafter, es können aber auch nur einzelne Gesellschafter oder externe Personen eingesetzt werden.

Die Liquidatoren sind nun dazu berufen, laufende Geschäfte zu beenden, das Gesellschaftsvermögen in Geld umzuwandeln und Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Sind alle Geschäfte beendet und Verbindlichkeiten getilgt und ist das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt, endet die Liquidation und tritt Formalbeendigung der Gesellschaft kraft Gesetzes ein.

Zwar ist die Beendigung der Liquidation gemäß § 157 HGB zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und wird darauf die Löschung der Firma von Amtswegen durch das Registergericht bekannt gegeben. Die Eintragung ist allerdings nur deklaratorischer Natur

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der Gesellschaft ist der Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung, wenn also kein aktives Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

Gewährleistungsansprüche, die vor der Formalbeendigung bereits angemeldet worden sind, die also dem Grunde nach bekannt sind, sind in der Auseinandersetzung der Gesellschaft abzuwickeln.

Gewährleistungsansprüche, die während der Gewährleistungsfrist, aber erst nach Formalbeendigung geltend gemacht werden, gehen aber nicht unter. Vielmehr haften für diese bei der OHG dann die (ehemaligen) Gesellschafter nach § 128 HGB persönlich mit ihrem Vermögen. Begleicht ein Gesellschafter die Verbindlichkeit, sind ihm gegenüber die anderen nach § 426 BGB zum anteiligen Ausgleich verpflichtet.

Bei der KG haftet gemäß §§ 161 Abs.2, 128 HGB der Komplementär persönlich mit seinem Vermögen. Der Kommanditist haftet nach § 171 HGB nicht, soweit er seine Einlage erbracht hat.

4.) GmbH & UG

Am kompliziertesten gestaltet sich die Gesellschaftsbeendigung und die Handhabung der Gewährleistungsansprüche bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt).

Zunächst sind mit der Auflösung Liquidatoren zu bestimmen, welche die Beendigung der Gesellschaft abwickeln. Dies sind nach § 66 GmbhG grundsätzlich alle Geschäftsführer. Allerdings können auch einzelne Gesellschafter oder Externe als Liquidatoren berufen werden.

Sodann ist die Auflösung (regelmäßig) durch die Liquidatoren in notariell beglaubigter Form zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, § 65 GmbHG. Auch die Liquidatoren müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG.

Eine Besonderheit der GmbH- und UG-Liquidation liegt nun in dem sog. Gläubigeraufruf und dem Sperrjahr.

Nach erfolgreicher Anmeldung der Auflösung und des Liquidators im Handelsregister wird grundsätzlich ein Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger geschaltet, mit dem Gläubiger über die Auflösung informiert und um Geltendmachung offener Forderungen gebeten werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Gleichzeitig erhalt die GmbH/UG den Zusatz „i.L.“ ("in Liquidation").

Mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beginnt nun eine Besonderheit, das Sperrjahr (§ 73 GmbhG). Innerhalb eines Jahres darf das Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, jede Vermögensverteilung ist unzulässig. Ziel ist es so, im Rahmen der Liquidation eine vollständige Abwicklung aller Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen zu erreichen.

Das Sperrjahr ist notwendig, weil anders als bei Personengesellschaften Gesellschafter von GmbH und UG nur mit dem Gesellschafts-, aber niemals mit dem persönlichen Vermögen haften. Existiert eine GmbH oder UG nicht mehr, entfällt also auch das Haftungssubjekt.

Innerhalb des Sperrjahres sind Geschäfte zu beenden und Verbindlichkeiten zu tilgen.

In Bezug auf Gewährleistungsansprüche ergeben sich nun Besonderheiten.

Bereits während des Sperrjahres bekannt gewordene Ansprüche sind im Wege der Liquidation zu erfüllen oder zu sichern, § 73 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG. Maßgeblich für die Tilgungs- bzw. Sicherungspflicht ist nicht, ob der jeweilige Gläubiger, sondern ob die Forderung im Laufe des Sperrjahres dem Rechtsgrunde nach bekannt geworden ist.

Daraus folgt, dass nur diejenigen Mängelansprüche, für die konkrete Anhaltspunkte bestehen, als bekannte Forderungen i.S.d. § 73 GmbHG anzusehen sind. Für solche Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Ob sich der Gläubiger bei der Gesellschaft gemeldet hat, ist dahingegen nicht von Relevanz. Auch ohne Anmeldung können Forderungen den Liquidatoren bekannt sein.

Was mit nach Ablauf des Sperrjahres bekanntwerdenden Gewährleistungsansprüchen passiert, hängt von der Schnelligkeit der Liquidation ab.

Nach Ablauf des Sperrjahres erlischt die Kapitalbindung (§ 30 GmbHG), das Gesellschaftsvermögen darf an die Gesellschaft verteilt werden. Ist die Verteilung und das Abwicklungsverfahren abgeschlossen (ist also alles verteilt und nichts mehr offen bzw. ungesichert), ist das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister zur Eintragung anzumelden, § 74 GmbHG.

Die Gesellschaft wird formal beendet und hört zu existieren auf, wenn die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird.

In Bezug auf Mängelansprüche gilt nun:

Meldet ein Gläubiger nach Ablauf des Sperrjahres bislang unbekannte Ansprüche an, so muss die Forderung aus dem dann noch vorhandenen Restvermögen befriedigt oder gesichert werden.

Wird den Liquidatoren die Forderung hingegen erst nach Abschluss der ordnungsgemäßen Verteilung angezeigt oder bekannt und ist die Verteilung ordnungsgemäß erfolgt, kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr geltend machen.

Werden bekannte Forderungen nicht vorschriftsgemäß erfüllt oder hinreichend gesichert, haften die Liquidatoren persönlich, § 73 Abs. 3 GmbhG.

Gläubiger, die nach Ablauf des Sperrjahres und nach vollständiger Aufteilung des Gesellschaftsvermögens bisher unbekannte Gewährleistungsansprüche anmelden, können diese damit nicht mehr durchsetzen.

Wichtig vor diesem Hintergrund ist, dass allein die Tatsache einer noch laufenden Gewährleistungsfrist nicht dazu führt, dass pauschal Sicherheit zu leisten wäre oder die Beendigung der Liquidation gehindert werden könnte.

III. Fazit

Wird ein Unternehmen aufgelöst, gehen Gewährleistungsansprüche nicht automatisch unter, sondern bestehen vielmehr ungehindert fort. Ist dem Unternehmen die Nacherfüllung mangels Aufgabe des Geschäfts unmöglich, ist stattdessen Schadensersatz zu leisten.

Einzelunternehmer haften nach Niederlegung der Tätigkeit stets persönlich. Bei GbR und OHG haften nach der Auflösung die Gesellschafter weiter, bei der KG der Komplementär. Allein bei GmbH und UG müssen Ansprüche, die nach Ablauf des Sperrjahres und nach vollständiger Vermögensverteilung erstmals bekannt werden, nicht mehr erfüllt werden.

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Produktkennzeichnungspflicht in italienischer Sprache: nur für relevante Verbraucherinformationen https://www.it-recht-kanzlei.de/tribunale-cuomo-produktkennzeichnung-italien.html Mon, 18 Nov 2024 15:12:55 +0100 Das Tribunale di Cuomo hat mit Urteil vom 28.05.2024 entschieden, dass bei Waren, die in Italien in Verkehr gebracht werden, nicht immer alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen. Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Ware auch nach Italien liefern.

Sachverhalt

Ein Vertreiber von elektronischen Produkten in Italien sah sich einem behördlichen Beschluss zur Beschlagnahme seiner Ware ausgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, dass Produktkennzeichnungen nicht in italienischer Sprache vorlagen. Die nicht in die italienische Sprache übersetzten Produktdetails, sollten als Werbung den Absatz seiner Produkte fördern. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um sogenannte „relevante Informationen“ gem. Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes (im Folgenden nur Angabe der Artikel), die unstreitig in italienischer Sprache vorliegen müssen.

Die zuständige Behörde war der Ansicht, dass nach dem hier einschlägigen Art. 9 alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen, gleichgültig ob sie gem. Art. 6 relevant für den italienischen Verbraucher sind oder nicht.

Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes regelt Folgendes:

Art. 6. Contenuto minimo delle informazioni (13) (14)

1. I prodotti o le confezioni dei prodotti destinati al consumatore, commercializzati sul territorio nazionale, riportano, chiaramente visibili e leggibili, almeno le indicazioni relative:
a) alla denominazione legale o merceologica del prodotto;
b) al nome o ragione sociale o marchio e alla sede legale del produttore o di un importatore stabilito nell'Unione europea;
c) al Paese di origine se situato fuori dell'Unione europea (12);
d) all'eventuale presenza di materiali o sostanze che possono arrecare danno all'uomo, alle cose o all'ambiente;
e) ai materiali impiegati ed ai metodi di lavorazione ove questi siano determinanti per la qualità o le caratteristiche merceologiche del prodotto;
f) alle istruzioni, alle eventuali precauzioni e alla destinazione d'uso, ove utiliai fini di fruizione e sicurezza del prodotto.

Zu Deutsch:

Artikel 6. Mindestinhalt der Informationen (13) (14)

1. Produkte oder Verpackungen von Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, tragen deutlich sichtbar und lesbar zumindest die folgenden Angaben
(a) die gesetzliche oder geschäftliche Bezeichnung des Erzeugnisses
(b) den Namen oder die Handelsbezeichnung oder die Marke und den Sitz des Herstellers oder des Importeurs mit Sitz in der Europäischen Union;
(c) das Ursprungsland, wenn es außerhalb der Europäischen Union liegt (12);
(d) das mögliche Vorhandensein von Materialien oder Stoffen, die Schäden an Menschen, Eigentum oder Umwelt verursachen können;
(e) die verwendeten Materialien und die Verarbeitungsmethoden, wenn diese entscheidend für die Qualität oder die Produkteigenschaften sind;
f) Hinweise, mögliche Vorsichtsmaßnahmen und den Verwendungszweck, soweit dies sinnvoll ist für die Verwendung und Sicherheit des Produkts.

Art. 9 des italienischen Verbrauchergesetzes regelt Folgendes:

Art. 9.
Indicazioni in lingua italiana
1. Tutte le informazioni destinate ai consumatori e agli utenti devono essere rese almeno in lingua italiana.
2. Qualora le indicazioni di cui al presente titolo siano apposte in piu' lingue, le medesime sono apposte anche in lingua italiana e con caratteri di visibilita' e leggibilita' non inferiori a quelli usati per le altre lingue.
3. Sono consentite indicazioni che utilizzino espressioni non in lingua italiana divenute di uso comune.

Zu Deutsch:

Art. 9.
Angaben in italienischer Sprache
1. Alle für Verbraucher und Benutzer bestimmten Informationen müssen zumindest in italienischer Sprache abgefasst sein.
2. Werden die in diesem Titel genannten Informationen in mehr als einer Sprache, so sind sie auch in italienischer Sprache und mit Schriftzeichen, die in ihrer Sichtbarkeit und Lesbarkeit den für die anderen Sprachen verwendeten nicht unterlegen sind.
(3) Zulässig sind Angaben, die nicht italienische Ausdrücke verwenden, die sich eingebürgert haben.

Der betroffene Händler klagte vor dem Tribunale di Cuomo gegen die behördliche Maßnahme. Er war der Ansicht, dass Art. 9 nur für solche Produktinformationen gilt, die dem Verbraucher gemäß Art. 6 zwingend auf einem Produkt bereitgestellt werden müssen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht in Cuomo gab dem Händler recht und erklärte die behördliche Maßnahme für rechtswidrig.

Im Lichte einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1999 sei eine Regelung, Produktkennzeichnungen in der Sprache des Wohnortes des Verbrauchers vorzusehen, restriktiv auszulegen, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU nicht zu gefährden. Ein allgemeines Gebot, dass alle Produktkennzeichnungen (also auch solche, die nicht von Art. 6 erfasst sind) in italienischer Sprache vorliegen müssen, verletze den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU. Art. 9 beziehe sich daher nur auf Verbraucherinformationen, die in Art. 6 genannt sind, nicht auf sonstige Produktkennzeichnungen.

Fazit

Das Tribunale di Cuomo hat mit Urteil vom 28.05.2024 entschieden, dass bei Waren, die in Italien in Verkehr gebracht werden, nicht immer alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen.

Diese Verpflichtung beschränke sich vielmehr auf bestimmte „relevante Informationen“ gem. Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes. Eine weitergehende Auslegung verletze den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU und sei daher rechtswidrig.

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Muster: Datenschutz-Informationsblatt für Videoüberwachung von Geschäftsräumen https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-information-videoueberwachung.html Mon, 18 Nov 2024 08:00:43 +0100 Die Videoüberwachung von Geschäftsräumen ist datenschutzrechtlich besonders relevant. Hier gelten strenge Regeln, insbesondere muss über den Einsatz von Überwachungskameras genau informiert werden. Wir stellen ein datenschutzrechtskonformes Muster-Informationspapier bereit.

Rechtssichere Platzierung des Musters

Das Muster, das sich in wenigen Schritten durch den Verwender auf die einschlägige Verarbeitungssituation anpassen lässt, sollte prominent am Eingang zu den überwachten Geschäftsräumlichkeiten ausgehängt werden.

Dabei ist durch ein angemessenes Format und eine wahrnehmbare Platzierung sicherzustellen, dass jeder potenzielle Betrachter über die Videoüberwachung in Kenntnis gesetzt wird und hierdurch informiert über das anschließende Betreten der Räumlichkeiten entscheiden kann.

Zum Muster

Wir stellen unseren Mandanten das Muster-Informationsblatt für Videoüberwachungsmaßnahmen in Geschäftsräumen hier zur Verfügung.

Dieses Muster sorgt nach Komplettierung einiger weniger Angaben für eine rechtssichere Pflichterfüllung und wirkt gleichzeitig auf ein Überwiegen der berechtigten Überwachungsinteressen hin.

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LegalScan Pro: Technikbasierter Abmahnschutz für Ihre Plattform-Auftritte https://www.it-recht-kanzlei.de/legalscan-pro-abmahnschutz.html Fri, 15 Nov 2024 17:29:35 +0100 Unseren Mandanten steht mit LegalScan Pro ein innovativer Scan-Service zur Verfügung, der Verkaufsauftritte auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland kontinuierlich auf Abmahnrisiken überwacht. Interaktive Berichte und ein intuitives Benachrichtigungssystem ermöglichen schnelle Fehlerbehebungen und sorgen für dauerhaften Abmahnschutz.

I. Was ist LegalScan Pro?

LegalScan Pro ist ein technikbasierter, vollautomatischer Scan-Service für Verkaufsauftritte auf den bekanntesten Handelsplattformen.

Nach einer simplen Einrichtung durchsucht LegalScanPro die Angebote des gewünschten Verkaufsauftritts automatisch auf bestehende Abmahnrisiken.

Hierbei führt LegalScan Pro keinen einmaligen Scan aus, sondern prüft den registrierten Verkaufsauftritt dauerhaft so, dass auch geänderte und neue Angebote stets automatisiert erfasst werden.

Durch einen Abgleich mit einer speziellen anwaltlich gepflegten Datenbank erkennt LegalScan Pro derzeit

  • über 300 abmahngefährdete wettbewerbsrechtliche Aussagen
  • über 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Informations- und Handlungspflichten.

Gefundene Ergebnisse werden auf einer neuartigen Benutzeroberfläche in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und leicht umsetzbaren Lösungshilfen übersichtlich aufbereitet und ermöglichen die schnelle Berichtigung der betroffenen Angebote.

Ausgeklügelte Justierungsoptionen erlauben eine individuelle Kalibrierung von Ergebnisausgabe und Scan-Umfang sowie die unmittelbare Nachkontrolle getätigter Korrekturen in den Angeboten.

Schließlich sorgt ein intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice für die unverzügliche Kommunikation neu gefundener Risiken, damit auf diese unmittelbar reagiert werden kann.

II. Welche Plattformen werden von LegalScan Pro unterstützt?

LegalScanPro ist aktuell für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen verfügbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland

III. Wer kann LegalScanPro nutzen?

LegalScan Pro steht als neuer Service im Mandantenportal zur Verfügung und kann von Mandanten mit aktivem Portalzugang ab sofort hier beauftragt werden.

Interessenten ohne aktiven Portalzugang können den Service nach Buchung eines Schutzpakets der IT-Recht Kanzlei beauftragen.

IV. Pakete und Preise

Weil LegalScan Pro Plattform-Verkaufsauftritte nicht einmalig, sondern dauerhaft mit fortlaufenden Scans überwacht, wird der Service als Abo-Modell angeboten.

Eine kurze Mindestvertragslaufzeit von nur einem Monat sorgt für größtmögliche Flexibilität und soll zugunsten des Mandanten die Schnelllebigkeit des E-Commerce wohlwollend berücksichtigen.

Der Preis für LegalScan Pro bestimmt sich nach dem im Buchungsprozess gewählten Scan-Umfang gemäß der Anzahl der aktiven Angebote auf der zu überwachenden Präsenz.

Für Präsenzen mit bis zu 600 Angeboten ist LegalScan Pro schon für 6,90€ zzgl. USt. im Monat pro Präsenz erhältlich.

Wer bis zu 1500 aktive Angebote mit LegalScan Pro auf Abmahnrisiken überwachen lassen will, kann dies für günstige 9,90€ zzgl. USt. im Monat pro Präsenz tun.

Jenseits von 1500 aktiven Angeboten ist die Buchung von Individualpaketen für LegalScan Pro möglich, deren Preis sich nach der vom Mandanten angegebenen Angebotszahl berechnet.

Weiterer Vorteil: LegalScan live unlimitiert nutzen

Bei Buchung des neuen Abmahnschutzes LegalScan Pro profitieren Mandanten von einem besonderen Zusatzvorteil, indem sie die Funktionen von LegalScan Live unlimitiert nutzen können.

LegalScan Live ist ein innovatives Tool, das Werbeaussagen und Produktbeschreibungen in Echtzeit auf potenzielle Abmahnrisiken überprüft und sofortige Ergebnisse mit detaillierten Problembeschreibungen und verständlichen Lösungshilfen bereitstellt.

LegalScan Live ist damit die optimale Ergänzung zu LegalScan Pro und ermöglicht nicht nur präventive rechtliche Kontrollen geplanter Angebote, sondern sorgt auch bei speziellen Unsicherheiten über bestimmte Formulierungen für unmittelbare aussagekräftige Erkenntnisse und mithin ein bedeutsames Plus an Rechtssicherheit.

Während LegalScan Live für Schutzpaket-Mandanten ohne LegalScan-Pro-Abonnement nur mit bis zu 10 Prüfungsaufträgen pro Monat nutzbar ist und den Prüfungsumfang auf das Wettbewerbsrecht beschränkt, kann der Live-Scan bei Buchung von LegalScan Pro ohne monatliche Auftragsbegrenzung und mit um das Markenrecht erweitertem Scan-Format genutzt werden.

Details zu „LegalScan Live“ stellen wir hier bereit.

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Anleitung: Unzulässige Produkte auf Amazon zur Sperrung melden https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-nicht-rechtskonforme-produkte-melden.html Fri, 15 Nov 2024 17:29:30 +0100 Der Online-Marktplatz Amazon wird nach wie vor von illegitimen Waren vor allem aus Fernost überschwemmt. Fehlende gesetzliche Kennzeichnungselemente, Konformitätsnachweise und/oder erforderliche Registrierungen sind an der Tagesordnung und stellen für redliche Anbieter eine wirtschaftliche Bedrohung dar. Wie können Amazon-Händler Produktverstöße über die Plattform melden und so eine Sperrung der betroffenen Angebote herbeiführen?

I. Eine Endemie: Nicht verkehrsfähige Produkte auf Amazon

Der Marktplatz Amazon wird nicht nur von seriösen EU-Händlern genutzt, um Produkte breitenwirksam an einen großen Kundenkreis zu vertreiben.

Die Popularität der Plattform machen sich auch diverse Anbieter aus Fernost zunutze, die entweder direkt oder über Zwischenmänner im Wege des Dropshipping Ware aus Asien nach Europa liefern.

In den seltensten Fällen erfüllt diese Ware aber die erforderlichen gesetzlichen EU-Standards der Produkt- und Betriebssicherheit und der umweltrechtlichen Gestaltungs- und Meldeerfordernisse.

Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass diesen Produkten nach EU-Recht die Verkehrsfähigkeit abgesprochen wird, sie also auf dem Europäischen Markt gar nicht in Verkehr gebracht und damit zum Verkauf angeboten werden dürften.

Zu beobachten sind vor allem Verstöße gegen die folgenden Pflichten:

1.) Fehlende CE-Kennzeichnung

Für bestimmte Arten von Produkten schreibt das EU-Recht aufgrund besonderer Benutzerrisiken die Durchführung eines regulierten Konformitätsbewertungsverfahrens vor, an dessen Ende die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung und die notwendige Kennzeichnung des Produkts mit dem sog. „CE-Kennzeichen“ steht.

Die CE-Kennzeichnung sagt aus, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in der EU für die Produktkategorie gelten.

Mehr Informationen zur CE-Kennzeichnung, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht und den erfassten Produktsegmenten stellen wir hier bereit.

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vom Hersteller oder vom EU-Importeur vorzunehmen.

Fehlt sie, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist, geht damit die Vermutung einher, dass das Produkt nicht hinreichend benutzungssicher ist.

Deshalb etabliert § 7 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) im Falle der fehlenden, aber gesetzlich verpflichtenden CE-Kennzeichnung ein Vertriebsverbot und erklärt das betroffene Produkt für nicht verkehrsfähig.

Ein gleichgelagertes Vertriebsverbot besteht auch für Produkte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, obwohl diese für das entsprechende Warensegment überhaupt nicht vorgesehen ist. Damit soll Irreführungen der Abnehmer über eine gesetzliche Compliance vorgebeugt werden, die tatsächlich gar nicht bestehen kann.

2.) Fehlende Verantwortlichenkennzeichnung

Auf Amazon ebenfalls häufig zu beobachten sind Verstöße gegen die notwendige Herstellerkennzeichnung.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG müssen Verbraucherprodukte stets mindestens mit dem Namen und der Kontaktanschrift des EU-Herstellers oder – bei Importen aus dem Nicht-EU-Ausland – des EU-Importeurs gekennzeichnet sein.

Diese Kennzeichnung soll eine behördliche Rückverfolgbarkeit der Produktverantwortlichkeit ebenso wie die Möglichkeit der privaten Inanspruchnahme des Verantwortlichen in Produkthaftungsfällen ermöglichen.

Die Kennzeichnung hat grundsätzlich auf dem Produkt selbst zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (wenn etwa das Produkt zu klein ist oder durch die Kennzeichnung in seiner Funktion beeinträchtigt werden würde) darf auf die Produktverpackung ausgewichen werden.

Die Kennzeichnung des Verantwortlichen wird als ein für die Produktsicherheit so wesentliches Element angesehen, dass ihr Fehlen nach § 6 Abs. 4 ProdSG ein Verkehrsverbot nach sich zieht.

3.) Fehlende Registrierung nach Elektrogesetz

Auf Amazon besonders eklatant sind Verstöße gegen elektrogesetzliche Pflichten.

Wird ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem deutschen Markt angeboten, muss sich der Hersteller oder EU-Importeur zunächst bei der Stiftung EAR als elektrogesetzlicher Hersteller mit der Geräteart und seiner Marke registrieren.

Dies soll eine Rückverfolgbarkeit des Produkts im Wirtschaftskreislauf sicherstellen und schließlich eine ordnungsgemäße Entsorgung möglich machen.

Zu beachten ist hierbei, dass die elektrorechtliche Erfassung nicht EU-weit einheitlich vorgenommen werden kann, sondern jeder EU-Mitgliedsstaat für die Marktbereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten in seinem Staatsgebiet eigene bürokratische Anforderungen aufstellt.

Wie die elektrogesetzliche Registrierung in Deutschland vollzogen werden kann, haben wir in diesen FAQ dargestellt.

Fehlt für ein Elektro- oder Elektronikgerät die notwendige Herstellerregistrierung, stellt § 6 Abs. 2 ElektroG ein Vertriebsverbot auf und erklärt die betroffenen Produkte für nicht handelbar.

4.) Fehlende Verpackungsregistrierung

Ebenfalls weit verbreitet sind auf Amazon Verstöße gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht.

Wer Verpackungen mit Ware befüllt und auf dem deutschen Markt anbietet, ist verpflichtet, sich als verpackungsrechtlicher Hersteller bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister zu registrieren und das Verpackungsmaterial bei einem Dualen System zu lizenzieren.

Im Handel betroffen sind hiervon vor allem Versandverpackungen, die für die Lieferung verwendet werden und für die der Händler selbst verantwortlich ist.

Bei Produkten aus Fernost geht es aber auch um die Produktverpackungen, also das Verpackungsmaterial, welches das Produkt als solches umgibt. Auch dieses muss in Deutschland ordnungsgemäß registriert und lizenziert werden.

Zu beachten ist hierbei wiederum, dass die verpackungsrechtliche Erfassung nicht einheitlich in der gesamten EU gilt, sondern jeder Mitgliedsstaat ein eigenes Erfassungssystem vorhält.

Die verpackungsrechtlichen Vorschriften dienen einer lückenlosen Erfassung von Verpackungsabfällen mit dem Ziel der umweltgerechten Entsorgung.

Produkte, die in nicht ordnungsgemäß registrierten Verpackungen vertrieben werden, sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. § 9 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) stellt ein Vertriebsverbot auf.

II. Amazon zur Sperrung nicht verkehrsfähiger Produkte verpflichtet

Amazon hatte sich bereits im Jahr 2018 gegenüber EU-Behörden in einer freiwilligen Selbstbindungserklärung dazu verpflichtet, nicht verkehrsfähige Produkte auf der Plattform zu sperren und deren Angebote zu unterbinden.

Diese Selbstverpflichtung gilt, auch wenn sie von Amazon eigeninitiativ eher stiefmütterlich wahrgenommen wird, fort.

Seit Juli 2021 hat Amazon allerdings mit behördlichen Konsequenzen der Marktüberwachungsbehörden zu rechnen, wenn auf der Plattform mit nicht verkehrsfähigen Produkten gehandelt wird.

Seither gilt nämlich die sog. EU-Marktüberwachungsverordnung Nr. 2019/1020, welche EU-Behörden direkte Sanktionswege gegen Marktplatzbetreiber eröffnet, die Angebote nicht verkehrsfähiger und damit risikobehafteter Produkte zulassen.

III. Produkte auf Amazon melden und sperren lassen

Nicht zuletzt aufgrund Amazons Selbstverpflichtungen und der Möglichkeit der gesetzlichen Inanspruchnahme als Plattform für nicht verkehrsfähige Produkte hat Amazon ein beträchtliches Eigeninteresse daran, nicht rechtskonforme Produktangebote aus dem Marktplatz zu verbannen.

Hierfür zählt Amazon nicht unwesentlich auf die Hilfe seiner Händler und hat ein – nach eigenen Angaben – effizientes Meldeverfahren eingerichtet, dessen Durchlaufen eine akribische Einzelfallprüfung und ggf. Sperrung des gemeldeten Produktes nach sich zieht.

Gemeldet werden kann jedes Produkt, das gegen die Amazon-Verkaufsrichtlinien und/oder den Verhaltenskodex verstößt. Insbesondere nicht verkehrsfähige Produkte können gemeldet werden.

Die Meldung ist für den Meldenden insoweit anonym, als dass der Anbieter des gemeldeten Produkts über die Identität des Meldenden keinerlei Kenntnis erlangt.

Um ein Produkt, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, auf Amazon zu melden, sind folgende Schritte erforderlich:

  • 1. Aufrufen des Amazon-Meldeformulars
  • 2. Auswahl der Kategorie "Verstöße melden" bei der Themenspezifikation unter "Wo ist das Problem?"
  • 2. Auswahl der Art des Verstoßes
  • 4. Angabe der betroffenen ASIN/ISBN
  • 5. Beschreibung des Problems durch Bereitstellung folgender Angaben/Informationen: Name des Shops/Geschäftsname des Verkäufers; Produktitel; Bezeichnung des betroffenen nationalen Marketplace; kurze Erklärung des Verstoßes unter Bezeichnung der verletzten Amazon-Richtlinie; ggf. Nachweisdokumente wie Bestellnummern oder Kaufbelege (falls der Verstoß erst nach Kauf ersichtlich wurde)

IV. Fazit

Auf Amazon kursiert eine Vielzahl an in der EU nicht verkehrsfähigen Produkten vor allem aus Fernost.

Aufgrund einer Selbstverpflichtung Amazons und neuer Gesetzgebung, die Amazon im Falle der Zugänglichmachung nicht rechtskonformer Produktangebote behördlichen Maßnahmen und Sanktionen unterstellt, hat die Plattform ein Eigeninteresse, von Händlern auf Verstöße aufmerksam gemacht zu werden.

Hierfür hat Amazon ein eigenständiges Produktmeldeverfahren eingerichtet, das Händlern die anonyme Meldung unzulässiger Produkte ermöglicht und zu einer einzelfallbezogenen Prüfung und ggf. Sperrung des betroffenen Angebots führt.

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Non-disclosure agreement: Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-geheimhaltungsvereinbarung.html Fri, 15 Nov 2024 17:28:53 +0100 Im E-Commerce haben neue Geschäftsideen, innovative Dienstleistungskonzepte und neue Vertriebskonzepte einen hohen finanziellen Wert. Hier kann der Einsatz einer Geheimhaltungsvereinbarung (engl.: NDA = Non-Disclosure Agreement) vor absatzschädigenden Nachahmern schützen. Wir stellen unseren Mandanten ein rechtssicheres Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung zur Verfügung.

Mit dieser Muster-Geheimhaltungsvereinbarung können Kooperationspartner

  • einerseits auf die Verschwiegenheit und Vertraulichkeit und
  • andererseits darauf verpflichtet werden, die erhaltenen werthaltigen Informationen nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwerten oder zu verwenden.

Um den Verpflichtungen Nachdruck zu verleihen, wird die Muster-Vereinbarung von einer strengen Vertragsstrafenklausel flankiert, die auch dann eingreift, wenn die Informationen nicht zur Erstellung eines identischen, sondern nur eines ähnlichen geschäftlichen Konzepts vertragswidrig verwertet wurden.

Das Muster beachtet hierbei selbstverständlich auch die Vorgaben und Grundsätze des am 26.04.2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Zur Muster-Geheimhaltungsvereinbarung geht es hier.

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Hinweispflichten bei pfandpflichtigen Getränkeverpackungen https://www.it-recht-kanzlei.de/hinweispflichten-einweg-mehrweg-getraenkeverpackungen.html Fri, 15 Nov 2024 17:28:40 +0100 Das Verpackungsgesetz sieht Hinweispflichten für pfandpflichtige Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen vor. Diese sind von Online-Händlern, die entsprechende Verpackungen über das Internet an Endverbraucher vertreiben, auch online verpflichtend umzusetzen.

Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen vertreiben, die gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, sind gemäß § 32 I VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen „EINWEG“ (in Großbuchstaben) darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Der Hinweis "EINWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Was sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind in § 3 Absatz 2 VerpackG (Getränkeverpackungen) in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VerpackG, Absatz 4 VerpackG definiert:

Danach sind Getränkeverpackungen, sofern es sich um Einwegverpackungen handelt (also nicht um Mehrwegverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 3 VerpackG) grundsätzlich pfandpflichtig, sofern keine der nachfolgend genannten Ausnahme von der Pfandpflicht nach der Art der Verpackung oder ihrem Inhalt vorliegt (§ 31 Absatz 4 VerpackG):

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
  • Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Tipp: Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 12 Nummer 2 VerpackG von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen.

Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Mehrweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Mehrweggetränkeverpackungen vertreiben, sind gemäß § 32 II VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen "MEHRWEG“ (in Großbuchstaben) auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

Der Hinweis "MEHRWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Ausnahme:

Diese Hinweispflicht gilt gemäß § 32 II S. 2 VerpackG nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der nachfolgend aufgeführten Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Abmahnsichere Platzierung der Pflichthinweise im Fernabsatz

Gemäß § 32 Abs. 3 VerpackG sind im Versandhandel die Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien entsprechend anzugeben. Dem Verbraucher ist damit vor dem Abschluss des Kaufvertrags die Möglichkeit einzuräumen, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die seinen ökologischen Ansprüchen genügt.

Dabei hängt die praktische Umsetzung der Veröffentlichung der Pflichtinformationen immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform bzw. des Shopsystems ab.

1. Platzierung bei Online-Shops

Unserer Ansicht nach kann die obligatorische Angabe ("EINWEG" oder "MEHRWEG") wie folgt erfolgen:

  • Der Pflichthinweis steht direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
  • Der Pflichthinweis steht räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
  • Der Pflichthinweis steht auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier (bitte anklicken)“).
  • Der Pflichthinweis steht auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist unseres Erachtens sichergestellt, dass der Verbraucher den Pflichthinweis zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet.

Dies sollte für Betreiber von Online-Shops der Maßstab sein.

2. Amazon, eBay etc.

Da die Schriftgröße der Hinweise "EINWE" und "MEHRWEG" mindestens der Schriftgröße des Preises entsprechen müssen, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den jeweiligen Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

Amazon empfiehlt Online-Händler in dem Zusammenhang:

"Sie können dieser Verpflichtung nachkommen, indem Sie die “EINWEG” oder “MEHRWEG” in Großbuchstaben zum ASIN Titel hinzufügen."

Tipp: Günstige Lizenzierung von Verpackungen - ohne lange Vertragsbindungen

Gerade für kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.

Wir konnten für unsere Mandanten und Leser auch für das kommende Jahr wieder hohe Rabatte mit Reclay aushandeln. Informieren Sie sich hier.

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Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte https://www.it-recht-kanzlei.de/einwegkunstofffondsgesetz-registrierung-abgabepflicht-hersteller.html Fri, 15 Nov 2024 16:07:27 +0100 Am 01.01.2024 trat in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft. Dieses verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, sich bei einem Online-Register zu registrieren und (ab 2025) Abgaben in einen Einwegkunststofffonds einzuzahlen. Online-Händler sind von dem Gesetz insoweit betroffen, als sie entsprechende Produkte nicht anbieten dürfen, wenn deren Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Ziel des Gesetzes

Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) und ist die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie. Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Das Gesetz soll der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung entgegenwirken, indem für bestimmte umweltschädliche Produkte eine Abgabe zu entrichten ist. Die Einnahmen sollen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das Gesetz weist damit Ähnlichkeiten zum Verpackungsgesetz auf, bei dem die Inverkehrbringer von Verpackungen für die Entsorgungskosten bestimmter Verpackungen herangezogen werden.

Betroffene Produkte

Folgende Produktkategorien sind betroffen:

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Betroffene Personen

Das Gesetz richtet sich an die Hersteller betroffener Produktkategorien.

Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoffprodukte in Deutschland erstmals auf dem Markt bereitstellt oder

b) nicht in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z. B. Internet, Telefon, E-Mail) in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.

Als Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Gesetzes gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt in Deutschland im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Pflichten betroffener Personen

Betroffene Personen müssen ab 2025 in einen vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds einzahlen. Der Einwegkunststofffonds wird ab dem 01.01.2024 samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte vom UBA digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID für Registrierungen und Meldungen bereitgestellt.

Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Kommunen und andere Anspruchsberechtigte. Die Abgabepflicht beginnt am 01.01.2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten.

Die Abgabenhöhe bemisst sich dabei nach der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV), welche ebenfalls am 01.01.2024 in Kraft tritt. Diese legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Einwegkunststofffondsgesetz die Abgabesätze für die betroffenen Kunststoffprodukte und das Punktesystem für die Auszahlungen an Anspruchsberechtigte fest.

Die Abgabesätze und das Punktesystem sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, von einer hierzu eingesetzten Kommission zu überprüfen. Die erste Überprüfung der Abgabesätze erfolgt zum 01.01.2026.

Auswirkungen auf den Online-Handel

Das Einwegkunststofffondsgesetz nimmt in erster Linie Hersteller im engeren Sinn in die Pflicht. Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf den Online-Handel. So müssen Online-Händler nämlich sicherstellen, dass die Hersteller entsprechender Produkte auch tatsächlich beim UBA registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht anbieten oder sie müssen sich zuerst selbst als Hersteller beim UBA registrieren.

Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffondsgesetz drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da es sich bei dem Gesetz um eine Marktverhaltensregel handelt, die von allen betroffenen Marktteilnehmern zu beachten ist.

Ferner verlangen Betreiber großer Online-Marktplätze wie etwa Amazon ggf. Nachweise zur Registrierung betroffener Produkte, bevor diese dort angeboten werden dürfen.

Fazit

Am 01.01.2024 trat in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft, welches die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Registrierung bei einem vom UBA bereitgestellten Online-Register sowie (ab 2025) zur Zahlung von Abgaben in einen vom UBA verwalteten Einwegkunststofffonds verpflichtet. Die Einnahmen sollen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das Gesetz nimmt in erster Linie die Hersteller betroffener Einwegkunststoffprodukte in die Pflicht, wirkt sich jedoch auch auf den Online-Handel aus, da entsprechende Produkte nicht angeboten werden dürfen, wenn deren Hersteller nicht registriert sind. Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffondsgesetz drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Online-Händler, die (auch) betroffene Einwegkunststoffprodukte zum Verkauf anbieten, sollten daher ab dem 01.01.2024 sicherstellen, dass die Hersteller solcher Produkte in dem vom UBA bereitgestellten Online-Register DIVID registriert sind. Kann die erforderliche Registrierung nicht festgestellt werden, muss der Händler sich vor dem Verkauf entsprechender Produkte entweder selbst als Hersteller registrieren oder er sollte von dem Verkauf absehen.

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Haftung des Händlers für versteckte Mängel nach französischem Recht https://www.it-recht-kanzlei.de/haftung-versteckte-maengel-franzoesisches-recht.html Fri, 15 Nov 2024 11:35:07 +0100 Die Mängelhaftung des Händlers gegenüber Verbrauchern ist im französischen Recht weitgehend ausgestaltet wie im deutschen Recht. Das französische Recht kennt allerdings zusätzlich die Besonderheit einer eigenen Anspruchsgrundlage des Käufers gegen den Händler für versteckte Mängel. Diese Sonderhaftung soll in diesem Beitrag näher dargestellt werden.

1) Haftung für versteckte Mängel

Ansprüche wegen versteckter Mängel können nicht nur von Verbrauchern, sondern von jedem Käufer geltend gemacht werden. Die einschlägigen Vorschriften sind nicht im französischem Verbrauchergesetz (Code de la Consommation) sondern im französischen bürgerliches Gesetzbuch (Code Civil) enthalten.

Art. 1641 Code Civil
Le vendeur est tenu de la garantie à raison des défauts cachés de la chose vendue qui la rendent impropre à l'usage auquel on la destine, ou qui diminuent tellement cet usage, que l'acheteur ne l'aurait pas acquise, ou n'en aurait donné qu'un moindre prix, s'il les avait connus.

Zu Deutsch:

Art. 1641 Zivilgesetzbuch
Der Händler ist verpflichtet, die Garantie für versteckte Mängel der verkauften Sache zu erbringen, die diese für den vorgesehenen Zweck ungeeignet machen oder deren Gebrauch so stark beeinträchtigen, dass der Käufer sie nicht erworben oder nur einen geringeren Preis dafür gezahlt hätte, wenn er sie gekannt hätte.

2) Voraussetzungen der Haftung für versteckte Mängel

Ansprüche wegen versteckter Mängel kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Es muss ein versteckter Mangel vorliegen. Hierunter fallen Fehler einer Ware oder eines Produkts, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.
  • Der versteckte Mangel macht die Ware oder das Produkt für den vorgesehenen Zweck ungeeignet oder beeinträchtigt diesen Zweck so sehr, dass der Käufer die Ware oder das Produkt nicht oder zu einem geringeren Preis gekauft hätten, wenn er von dem Mangel gewusst hätte.
  • Der Mangel muss zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben.

3) Haftung bei Kenntnis des Händlers

Der Umfang der Haftung des Händlers hängt davon ab, ob er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder nicht.

Hatte der Händler keine Kenntnis von dem Mangel, muss er dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten und für dessen Kosten, die durch den Kauf der Ware entstanden sind, aufkommen (Art. 1646 Code Civil). Er haftet dem Käufer gegenüber aber nicht auf Schadensersatz.

Hatte der Händler dagegen Kenntnis von dem Mangel, schuldet er nicht nur die Rückerstattung des Kaufpreises, sondern zusätzlich auch Ersatz für die durch den Mangel der Ware ausgelösten Schäden (Art 1645 Code Civil). Solche Schadenersatzansprüche können greifen, wenn die mit einem versteckten Mangel behaftete Ware Schäden an anderen Rechtsgütern ausgelöst hat.

Beispiel: Ein Akku entzündet sich, fängt Feuer und löst einen Brand aus, der sich auf Nachbarhäuser ausweitet.

Die französischen Gerichte haben die Vorschrift des Art. 1645 Code Civil entgegen seinem Wortlaut allerdings so ausgelegt, dass dieser eine nicht widerlegbare Vermutung beinhalte, wonach der Händler den Mangel bei Verkauf der Ware gekannt habe. Er kann daher nicht den Beweis seiner Unkenntnis antreten (Cour de cassation, civile, Chambre commerciale, 17 janvier 2024, 21-23.909, Publié au bulletin). Dies gilt allerdings nur für gewerbliche Händler.

Il résulte de l'article 1645 du code civil une présomption irréfragable de connaissance par le vendeur professionnel du vice de la chose vendue, qui l'oblige à réparer l'intégralité de tous les dommages qui en sont la consequence.

Zu Deutsch:

Aus Artikel 1645 des Zivilgesetzbuches ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung, dass der gewerbliche Händler den Mangel der verkauften Sache kennt, was ihn dazu verpflichtet, alle Schäden, die daraus entstehen, vollständig zu ersetzen.

Nach der Rechtsprechung des Cour de Cassation unterliegt der Händler so einer Art Produkthaftung, die es in dieser Form nach deutschem Recht nicht gibt.

4) Informationspflicht des Händlers

Gemäß Art. L111.1 Numéro 5, Code de la Consommation muss der Händler den Verbraucher in seinen AGB u. a. auch über die Voraussetzungen einer Haftung für versteckte Mängel informieren. Die Nichtbeachtung kann nach französischem Recht Sanktionen gegen den Händler auslösen.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch Rechtstexte nach französischem Recht an, welche die vorgenannten Informationen berücksichtigen.

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GPSR leicht gemacht: Produkt nicht erfasst, wenn schon mal vor dem 13.12.2024 verkauft? https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-leicht-gemacht-irrtum-uebergangsvorschrift.html Thu, 14 Nov 2024 15:22:50 +0100 Die GPSR mit ihren erweiterten Kennzeichnungspflichten gilt ab dem 13.12.2024 und schafft Online-Händlern derzeit viel Arbeit. Viele Anfragen erreichen uns dahingehend, ob ein Produkt dann nicht von den neuen Kennzeichnungspflichten erfasst ist, wenn es vom Händler denn bereits einmal vor dem 13.12.2024 verkauft worden ist.

Worum geht es?

Der 13.12.2024 dürfte bei vielen Online-Händler vermutlich mit einem roten X im Kalender hinterlegt sein. Ab diesem Stichtag gelten die neuen Kennzeichnungsvorgaben nach Art. 19 GPSR im Onlinehandel.

Händler müssen ab diesem Tag dafür Sorge tragen, dass jedes von Ihnen angebotenen Produkt, sofern es vom sachlichen Anwendungsbereich der GPSR erfasst, wird, u.a. mit den folgenden Informationen online gekennzeichnet wird:

- Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Produkt-Herstellers,

- Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person für das Produkt in der EU (wenn Produkt-Hersteller nicht in der EU ansässig),

- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren,

- Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen.

Rettung durch Übergangsvorschrift?

Viele Händler stützen sich für einen Teil Ihres Sortiments auf die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR.

Darin heißt es:

„Artikel 51
Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.“

Über das „Wie“ im Sinne der Reichweite dieser Übergangsregelung kann man trefflich streiten, da die von Art. 51 GPSR getroffenen Regelungen leider vollkommen schwammig gehalten sind und es – mangels Geltung der GPSR – derzeit weder Rechtsprechung noch Entscheidungen von Behörden dazu gibt.

Maximal händlerfreundlich wäre die Auslegung, nach der solche Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurden, der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG unterfallen und deren Vorgaben (in Deutschland umgesetzt durch das ProdSG) erfüllen, gar nicht von den Vorgaben der GPSR und damit auch nicht von den Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 GPSR erfasst werden.

Ob eine so weitreichende „Befreiung“ von den Pflichten der GSPR vom Gesetzgeber mit der Formulierung „dürfen das Bereitstellen auf dem Markt (…) nicht behindern“ beabsichtigt war, muss abgewartet werden. Siehe hierzu gerne auch hier.

Aber hier soll es gar nicht um das „Wie“ der Übergangsbestimmung gehen, sondern um das „Ob“. Denn von etlichen Händlern wird schon falsch verstanden, wann die Übergangsregelung überhaupt eingreift.

Achtung: Missverständnis!

In der Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass Händler der Ansicht sind, sich auf die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR zugunsten eines Artikels X berufen zu können, nur weil sie ein Exemplar des Artikels X bereits vor dem 13.12.2024 in Ihrem Shop angebotenen haben bzw. davor verkauft hatten.

Darin liegt ein Missverständnis:
Es kommt gerade nicht darauf an, ob der Händler irgendwann einmal vor dem 13.12.2024 ein Exemplar aus das Gattung des Artikel X angeboten oder verkauft hatte, um bezüglich Artikel X von den GPSR-Vorgaben „befreit“ zu sein.

Vielmehr muss jeweils auf das aktuell im Shop angebotene Exemplar des Artikel X (bzw. die aktuell am Lager vorhandenen Charge) abgestellt werden.

Nur dann, wenn die aktuelle Ware bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht worden war (also erstmals am Markt in der EU bereitgestellt worden war, z.B. durch Abgabe dieses Produkts vom Hersteller an den Großhändler), kommt überhaupt die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR in Betracht.

Händler H hat einige Smartphones vom Typ Apple iPhone 15 Pro Max am Lager. Diese Exemplare wurden am 15.10.2024 in der EU in den Verkehr gebracht und erfüllen die Vorgaben des ProdSG.

H kann sich in Bezug auf die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR berufen, auch wenn er diese Exemplare der Smartphones erst nach dem 13.12.2024 in seinem Shop zum Verkauf anbietet, da Inverkehrbringung vor dem 13.12.2024 erfolgte.

Händler X verkauft schon seit Juli 2024 Smartphones vom Typ Apple iPhone 15 Pro Max über seinen Onlineshop. Anfang Dezember 2024 ist er dahingehend ausverkauft. Ende Januar 2025 erhält er endlich einen neuen Posten solcher Geräte, die am 15.12.2024 in der EU in den Verkehr gebracht wurden.

Wenngleich X baugleiche Artikel hier schon vor dem 13.12.2024 verkauft hatte, kann er sich in diesem Fall nicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR berufen. Denn die von ihm im Januar 2025 angebotenen Produkte wurden erst nach dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht.

Der Ansatz, die Geltung der Übergangsvorschrift daran zu knüpfen, wann man als Händler das betreffende Produkt erstmals angeboten hat, ist also falsch.

Es kommt also nie darauf an, wann erste Exemplare einer bestimmten Produktgattung in den Verkehr gebracht wurden. Abgestellt werden muss vielmehr darauf, wann das (ab dem 13.12.2024) vom Händler angebotene, konkrete Produkt (also das jeweils angebotene Exemplar) in den Verkehr gebracht worden ist.

Da Produkte nicht selten Lebenszyklen über mehrere Jahre hinweg haben, können also auch Produkte, die Jahre vor dem 13.12.2024 bereits am Markt verfügbar gewesen sind, dennoch voll von der GPSR erfasst werden, wenn diese erst ab dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurden.

In der Folge kommt es für die Geltung der Ausnahmevorschrift des Art. 51 GPSR auch nicht darauf an, wann ein Händler erste Exemplare eines bestimmten Produkts in seinem Shop erstmals angeboten oder verkauft hat.

Er muss vielmehr „dynamisch“ beurteilen, wann das aktuell von ihm angebotene Exemplar in den Verkehr gebracht worden ist.

Fazit:

Wer sich auf den Standpunkt stellt „Die Ware habe ich vor dem 13.12.2024 schon einmal verkauft, also muss ich mich in Sachen GPSR dabei um nichts kümmern“, der macht sich die GPSR „zu leicht“.

Unabhängig von der an sich strittigen Qualität der Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR kann festgehalten werden, dass es für eine Berufung auf die Übergangsregelung nicht darauf ankommt, ob ein Exemplar aus der Gattung der betroffenen Ware schon einmal vor dem 13.12.2024 vom Händler angeboten bzw. verkauft worden ist.

Vielmehr muss jeweils darauf abgestellt werden, ob das konkrete Exemplar, das gerade zum Verkauf angeboten wird, tatsächlich bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht worden war.

Wenn dies zu bejahen ist, kann sich der Händler auf die Übergangsvorschrift berufen. Wenn das Exemplar jedoch erst nach dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurde, muss sich der Händler für diese Ware an die Vorgaben der GPSR halten, egal ob er ein anderes Exemplar dieser Ware bereits vor dem 13.12.2024 einmal angeboten oder verkauft hatte.

Sie wünschen sich eine anwaltliche Betreuung in Sachen der kommenden GPSR und deren neuen Online-Kennzeichnungspflichten?

Wir beraten im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets unsere Mandanten – auch bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:

Gerne begutachten wir auf Ihren Zuruf hin bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von

  • der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
  • Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
  • Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.

Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“, nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!

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Einbindung externer Videos per QR-Code datenschutzrechtlich zulässig? https://www.it-recht-kanzlei.de/externe-videos-qr-code-datenschutz.html Thu, 14 Nov 2024 14:07:12 +0100 Beim Einbinden von Videos auf Webseiten sind datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten, da je nach Einbindungsform bei Seitenaufruf oder der Wiedergabe gewisse Nutzerdaten an den Videoanbieter übertragen werden können. Wir klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Integration von Videos per QR-Code auf Webseiten mit dem Datenschutz vereinbar ist.

Datenschutzpflichten abhängig von Form der Video-Einbettung

Soll ein externes Video (etwa von einem Streaming-Dienst wie Youtube) auf einer Internetpräsenz dargestellt werden, kommen grundsätzlich zwei Einbindungsformen in Betracht:

  • Einerseits ist es möglich, das Video lediglich zu verlinken und Nutzer anzuhalten, sich für die Wiedergabe per Klick auf den Link auf die Webseite des Streaming-Dienstes weiterleiten zu lassen.
  • Andererseits besteht die Möglichkeit, externe Videos direkt per sogenanntem „Frame“ in die Webseite zu integrieren und so die Wiedergabe direkt auf der Seite selbst zu ermöglichen.

Die Option der bloß externen Verlinkung ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Datenverarbeitungen, die gegebenenfalls bei Wiedergabe des Videos angestoßen werden, ereignen sich in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der externen Seite und mithin außerhalb des Verantwortungsbereich des Seitenbetreibers, der den Link setzt. Wird ein externes Video nur verlinkt, sind weder datenschutzrechtliche Einstellungen noch eine Erwähnung der Verlinkung in der Datenschutzerklärung erforderlich.

Anders sieht es bei der Einbettung von Videos im Wege des „Framing“ aus. Durch die Frame-Integration wird das Video inhaltlicher Bestandteil der Ziel-Webseite und stellt eine permanente Verbindung zu Servern des Streaming-Portals her.

Im Wege der Framing-Einbettung und spätestens im Falle der Wiedergabe im Frame können diverse Nutzerinformationen erhoben und ohne Zutun des Seitenbetreibers an das Streaming-Portal übermittelt werden. Hierfür bedienen sich die gängigen Portale meist Cookies, die auf dem Endgerät des Nutzers gesetzt werden und Informationen auslesen.

Aus diesem Grunde muss bei der Framing-Integration von externen Videos in datenschutzrechtlicher Hinsicht von datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen im Frame über einen rechtskonformen Cookie-Consent bis hin zu einer hinreichenden Klausel in der Datenschutzerklärung einiges beachtet werden.

Anleitung zum Framing von Youtube-Videos:

Welche Erfordernisse bei der Framing-Einbettung von Youtube-Videos umgesetzt werden müssen, zeigen wir hier auf.

Datenschutzhindernisse für Video-Einbettung per QR-Code?

Eine Möglichkeit, externe Videos zu integrieren, besteht über sogenannte QR-Codes ("Quck-Response-Codes") .

Dabei handelt es sich um Matrix-Strichcodes, die mit beliebigen Informationen verknüpft werden und von mobilen Endgeräten ausgelesen werden können, um auf die Informationen zuzugreifen.

Die gängigste Verknüpfung ist die Hinterlegung einer bestimmten Internetadresse im Strichcode so, dass nach dessen Scannen die externe URL geöffnet wird.

Über diese Methode wird per QR-Code auch die Anzeige externer Videos erreicht. Im Code wird die externe Video-URL eingespeist, die sich nach der Erfassung des Codes öffnet.

Was in datenschutzrechtlicher Hinsicht zunächst wie eine weitreichende Informationsverarbeitung anmutet, ist bei näherer Betrachtung grundsätzlich harmlos.

Bei der Hinterlegung eines Video-Links in einem QR-Code handelt es sich technisch nämlich um nichts anderes als eine Verlinkung auf eine externe Video-Wiedergabemöglichkeit.

Der QR-Code bzw. dessen Auslesen stoßen selbst keinerlei Datenverarbeitungen an. Vielmehr ereignen sich mögliche Datenverarbeitungen erst nach Weiterleitung auf die verknüpfte Zielseite und mithin außerhalb der Einflusssphäre und der Internetpräsenz des Code-Verwenders.

Weil dem Code-Verwender für Datenverarbeitungen auf der mit dem QR-Code verknüpften Zielseite keinerlei datenschutzrechtliche Verantwortung zukommt, ist der Verweis auf externe Videos per QR-Code datenschutzrechtlich ohne Weiteres möglich.

Fazit

Bei der Einbettung von QR-Codes, die mit einem Link auf ein externes Video verknüpft sind, handelt es sich in datenschutzrechtlicher Hinsicht um eine einfache Verlinkung auf ein externes Angebot.

Derartige Verlinkungen lösen keine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verwenders aus, weil etwaige Datenverarbeitungen sich ausschließlich auf der verlinkten externen Zielseite und mithin außerhalb der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verwenders ereignen.

Weil bei der Einbettung von Videos per QR-Code – anders als beim Framing – die Wiedergabe des Inhalts erst nach Weiterleitung auf die verknüpfte externe Seite möglich ist, treffen datenschutzrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dieser Wiedergabe allein den Betreiber der externen Seite.

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Muster: Reaktionsschreiben an Kunden nach Hacking-Angriff auf Online-Shop https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-betroffenenschreiben-hacking-angriff.html Thu, 14 Nov 2024 08:07:09 +0100 Hacking-Angriffe auf Shops sind der Alptraum eines jeden Händlers. Wie durch Geisterhand werden nicht verfügbare Artikel zum Verkauf angeboten und Bankdaten so geändert, dass Kaufpreiszahlungen den Kriminellen zufallen.

Wir stellen ein Musterschreiben bereit, mit welchem die Ereignisse dargelegt, die Rechtslage dargestellt und eine Haftung zurückgewiesen werden kann.

Nicht nur in vertragsrechtlicher, sondern auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht wirken sich Hacking-Angriffe aus - verpflichten sie doch zur Beachtung strikter Melde- und Dokumentationspflichten nach der DSGVO.

Eine Checkliste zur Umsetzung der Handlungspflichten bei Datenpannen im Online-Shop inkl. hilfreicher Muster finden Sie hier.

Zum Muster

Hacking-Angriff auf den Online-Shop XYZ / den Account XYZ auf Ebay/Amazon [bitte Unzutreffendes streichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der oben genannte Shop/Account am XX.XX.XXXX [Datum] Ziel eines Hackerangriffs geworden ist.

I. Ablauf und Folgen des Hacking-Angriffs

Im Wege der illegalen Beschaffung der Zugangsdaten – nach derzeitigem Stand wahrscheinlich durch den Einsatz einer Schadsoftware – erhielten unbekannte Dritte Zugang zu sämtlichen Shop- Konfigurationen des Shops/Accounts.

Infolgedessen wurden teilweise neue Angebot über Artikel erstellt und damit Artikel zum Verkauf angeboten, die wir tatsächlich nicht im Sortiment führen und deren Lieferung uns insofern nicht möglich ist (Scheinangebote).

Gleichzeitig wurde im Zuge des illegalen Zugriffs die im Shop hinterlegte und von uns für Überweisungszahlungen verwendete deutsche Bankverbindung gegen eine ausländische mit der IBAN XYZ [Angabe der fremden Bankverbindung] mit dem Ziel ausgetauscht, Kaufpreiszahlungen illegal abzufangen und sich so um die von den Kunden für Bestellungen gezahlten Beträge zu bereichern. Die ausgewechselte Bankverbindung gehört zu einem im Ausland geführten Konto, auf das wir keinerlei Zugriff haben und das dem Anschein nach von der/den für den Hacking-Angriff Verantwortlichen geführt wird.

II. Rechtliche Bewertung / Ablehnung einer Haftung

Uns tut es sehr leid, dass Ihnen als von den illegalen Aktivitäten Betroffener durch Inanspruchnahme eines tatsächlich nicht von uns stammenden Angebots und/oder die Überweisung eines Geldbetrags auf das falsche, einem Zugriff durch uns entzogene Konto ein Schaden entstanden ist.

Rechtlich können wir aber leider weder eine Haftung für die Vertragserfüllung noch für den Ersatz des Schadens übernehmen.

1.) Kein wirksamer Vertragsschluss bei Inanspruchnahme von Scheinangeboten

Sofern Sie die Erfüllung des Kaufvertrags über einen Gegenstand begehren, den wir nicht im Sortiment führen, der aber im Zuge des Hacking-Angriffs gleichwohl über unseren Shop/Account zum Verkauf angeboten wurde, so gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass wir uns diese Angebote nicht zurechnen lassen müssen (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – Az. VIII ZR 289/09).

In den benannten Fällen fehlt es nämlich bereits an einem wirksamen Kaufvertrag zwischen uns und Ihnen als getäuschtem Kunden. Dies gilt selbst dann, wenn über das Shopsystem bereits eine Auftragsbestätigung verschickt wurde, die dem äußeren Anschein nach einen wirksamen Vertragsschluss implizierte.

Ein wirksamer Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus, §§ 145 ff. BGB. Gemäß unseren AGB äußert der Kunde sein Angebot durch die Tätigung der Online-Bestellung, während wir als Händler das Angebot durch das Versenden einer Auftragsbestätigung annehmen. Haben Sie für die Scheinangebote eine Auftragsbestätigung automatisch erhalten, wurde diese allerdings ohne den für die Wirksamkeit von Willenserklärungen zwingend erforderlichen Handlungswillen abgegeben, der als subjektives Element die Absicht kennzeichnet, zu den gegebenen Konditionen kontrahieren zu wollen. Mangels Handlungswillen fehlt es für den Vertragsschluss an einer wirksamen Annahmeerklärung von unserer Seite mit der Folge, dass gegenseitige vertragliche Pflichten nicht begründet wurden. Eine Vertragserfüllungspflicht im Sinne einer Lieferpflicht können wir daher nicht anerkennen.

2.) Keine Erfüllung durch Zahlung auf fremdes Konto

Sofern Sie eine Überweisung auf das falsche Bankkonto zur Erfüllung Ihrer Zahlungspflicht aus einem Vertrag über einen von uns tatsächlich geführten Artikel getätigt haben und nun die Lieferung des Artikels begehren, sind wir berechtigt, diese bis zu einem Geldeingang auf unserem Bankkonto zurückzuhalten.
Bisher haben Sie Ihre Zahlungspflicht insofern nämlich nicht gegenüber uns als richtigem Vertragspartner erfüllt.

Durch die unwissentliche Verwendung der falschen Bankdaten wurde die Leistung nicht uns, sondern dem derzeit noch unbekannten Kontoinhaber gegenüber geleistet. Leistungen an einen Dritten haben gem. §§ 362 II BGB aber nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Schuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat oder wenn der Gläubiger die Leistung an den Dritten nachträglich genehmigt (§ 185 II BGB). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Auch eine Erfüllungsfiktion kommt nicht in Betracht, die etwa erwogen werden könnte, wenn der Händler durch sein Verhalten Anlass zu der Falschzahlung gegeben, er diese durch sein Verhalten also provoziert hätte. Weil uns aber die Manipulation der Kontodaten im maßgeblichen Zeitpunkt weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen, besteht Ihre Zahlungspflicht im Sinne einer Vorleistungspflicht weiter fort. Freilich gewähren wir Ihnen aber unabhängig von Ihren gesetzlichen Rechten die Möglichkeit, in Anbetracht der Fehlzahlungen einen geschlossenen Vertrag ohne Zusatzkosten zu stornieren.

3.) Keine Ersatzpflicht für Schäden infolge der Fehlüberweisung

Sofern Sie schließlich von uns die Rückzahlung von Beträgen begehren, die auf das falsche Konto überwiesen worden sind, müssen wir diese Forderung ebenfalls berechtigterweise zurückweisen.

Unabhängig davon, ob die Zahlung aufgrund der Inanspruchnahme eines oben bezeichneten Scheinangebots oder aufgrund eines tatsächlich wirksam geschlossenen Vertrages über einen von uns geführten Artikel erfolgte, können wir für materielle Schäden als Folge des illegalen Hacking-Angriffs keine Haftung übernehmen, weil uns die Änderung der Kontodaten ebenfalls nicht zurechenbar ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung nur in Fällen, wenn der Shop-Inhaber/Account-Inhaber wegen Nachlässigkeit den rechtswidrigen Zugriff dadurch mitverantwortet hat, etwa wegen Weitergabe oder nicht ordnungsgemäßer Verwahrung der Zugangsdaten. Ein solches Verhalten kann uns allerdings nicht angelastet werden. Vielmehr unterhielten wir im Zeitpunkt des Angriffs diverse hinreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.

III. Weitere Maßnahmen / Strafanzeige

Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nach Kenntnisnahme der Kontomanipulationen unverzüglich technische und organisatorische Maßnahmen zur Rekuperation und Sicherung unseres Shops/Accounts ergriffen haben. So haben wir etwa das Sicherheitsniveau für alle Passwörter erhöht und diese modifiziert, um unerlaubten Zugriffen in der Zukunft effektiv vorbeugen zu können.

Gleichsam haben wir die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO über den Angriff und die damit verbundenen potenziellen Sicherheitsrisiken für personenbezogene Kundendaten informiert und werden in enger Zusammenarbeit mit der Behörde nunmehr die möglichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen analysieren und bestmöglich beheben.

Die Kontomanipulation und die illegalen Kontoaktivitäten haben wir ferner zur Anzeige gebracht und hoffen auf baldige Ermittlungsergebnisse, über die wir Sie als Betroffenen freilich auf dem Laufenden halten. Sofern im Zuge der Ermittlungen ein Verantwortlicher gefunden und entsprechend verurteilt wird, können Sie etwaige Schäden der oben zeichneten Art diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Ersatzanspruch für Betrugsschäden) geltend machen.

Wir entschuldigen uns erneut für die Unannehmlichkeiten, sprechen Ihnen für etwaige Schäden unser tiefstes Bedauern aus und hoffen auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

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Swiss-US-Data Privacy Framework: Schweizer Datenschutzerklärungen aktualisiert https://www.it-recht-kanzlei.de/swiss-us-privacy-framework-aktualisierung-datenschutz.html Wed, 13 Nov 2024 14:36:54 +0100 Im September ist das Swiss-US-Data Privacy Framework in Kraft getreten, das Datenübermittlungen an angeschlossene US-Unternehmen nach Schweizer Recht für datenschutzkonform erklärt. Dies hat direkte Auswirkungen auf Schweizer Datenschutzerklärungen, die wir daher jüngst umfangreich aktualisiert haben.

Neuer Datenschutzrahmen für Datenübermittlungen aus der Schweiz in die USA

Lange haben die USA und die Schweiz über die Bedingungen und Ausgestaltungen eines neuen Datenschutzrahmens verhandelt, der, ähnlich wie für Europa nach der DSGVO, geeignete Datenschutzgarantien für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Schweiz in die USA bereitstellen soll.

Nach der Zusage angemessener Selbstverpflichtungen und der Einrichtung eines besonderen US-Datenschutzgerichts für bilaterale Datenschutzangelegenheiten erkannte der Schweizer Bundesrat am 14.08.2024 die USA als Land mit einem angemessenen Datenschutzniveau insoweit an, wie sich US-Unternehmen dem neuen Datenschutzrahmen „Swiss-US-Data Privacy Framework“ anschließen und sich zu entsprechende datenschutzrechtlichen Verbindlichkeiten bekennen.

In Kraft trat das neue Datenschutzabkommen offiziell am 15.09.2024 und ermöglicht seitdem nach Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) datenschutzkonforme Übermittlungen von personenbezogenen Daten an solche US-Unternehmen, welche sich dem Privacy Framework offiziell angeschlossen haben.

Der Anschluss an den Datenschutzrahmen macht gleichzeitig seit dem 15.09.2024 die Vorhaltung weiterer oder alternativer Datenschutzgarantien durch die angeschlossenen US-Unternehmen entbehrlich und ersetzt insbesondere die zuvor meist vereinbarten „Standardvertragsklauseln des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)“.

Ob sich ein US-Unternehmen dem Datenschutzabkommen zwischen der Schweiz und den USA angeschlossen hat, kann auf der offiziellen Seite des „Data Privacy Framework“ hier nachvollzogen werden.

Umfangreiche Aktualisierung der Datenschutzerklärungen für die Schweiz

Das Inkrafttreten des neuen Datenschutzrahmen hat maßgebliche Auswirkungen auf Schweizer Datenschutzerklärungen.

Klauseln, die Datenverarbeitungen durch US-Diensteanbieter betreffen, müssen angepasst werden, sofern sich diese Diensteanbieter dem neuen Datenschutzrahmen angeschlossen haben.

Maßgebliche datenschutzrechtliche Rechtfertigung für Datenübermittlungen an jene Diensteanbieter sind nun nämlich nicht mehr EDÖB-Standardvertragsklauseln, sondern der Anschluss an das Swiss-US-Data Privacy Framework.

Hierbei sieht das Schweizer Datenschutzrecht in Bezug auf entsprechende Informationspflichten für geeignete Datenschutzgarantien bei Auslandsübermittlungen eine Besonderheit vor.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 DSG sind geeignete Datenschutzgarantien für Auslandstransfers in der Datenschutzerklärung nur zu benennen, wenn sie auf

  • einem völkerrechtlichen Vertrag
  • Standardvertragsklauseln des EDÖB oder
  • verbindlichen internen Datenschutzvorschriften

basieren.

Datenschutzgarantien auf Basis einer Angemessenheitsentscheidung des Schweizer Bundesrates (Art. 16 Abs. 1 DSG), zu denen auch die aktuelle Entscheidung auf Grundlage des Swiss-US-Data Privacy Frameworks gehört, müssen gemäß Art. 19 DSG nicht in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.

Sofern sich also US-Unternehmen dem neuen Datenschutzabkommen angeschlossen haben, dürfen die maßgeblichen Datenschutzklauseln nicht mehr auf EDÖB-Standardvertragsklauseln Bezug nehmen und auch den Anschluss an den neuen Datenschutzrahmen nicht erwähnen.

Nach Abwarten einer angemessenen Frist für etwaige Neuanschlüsse durch US-Unternehmen hat die IT-Recht Kanzlei nun die Datenschutzerklärungen nach Schweizer Recht für

  • Online-Shops
  • Websites ohne Bestellfunktion

in allen 3 Sprachen (deutsch/französisch/italienisch) umfangreich aktualisiert und den neuen Datenschutzrahmen in Klauseln zu angeschlossenen US-Diensteanbietern berücksichtigt.

Mandanten, welche eine oder mehrere der o.g. Datenschutzerklärungen für die Schweiz nutzen, werden gebeten, die aktualisierte(n) Fassung(en) aus dem Mandantenportal auf ihren Präsenzen zu hinterlegen.

Sofern Mandanten eine Datenschnittstelle eingerichtet haben, erfolgt die Aktualisierung automatisch.

Professionelle Rechtstexte für Schweizer Unternehmer bietet die IT-Recht Kanzlei inklusive rechtlichem Update-Service ab 9,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

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Werbung mit prominenten Namen ohne Erlaubnis zulässig? https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-namensnennung-prominente-internet.html Wed, 13 Nov 2024 14:00:50 +0100 Gerade kleinere Unternehmen, denen oft der Zugang zu prominenten Werbebotschaftern fehlt, greifen mitunter zu fragwürdigen Mitteln: So wird auch ohne offizielle Erlaubnis schnell mal ein prominenter Name in die eigene Werbung eingebaut oder ein offizielles Social-Media-Profil verlinkt. Eine solche Werbung mit prominenten Namen im Internet ist jedoch rechtlich hoch riskant.

I. Rechtsverstöße bei der Nutzung fremder Namen ohne Erlaubnis

Prominente Künstler und sonstige gesellschaftliche Berühmtheiten vereinen in ihrer Person einen hohen Wiedererkennungswert, gewisse Vorbildfunktionen und meist breite soziale Anerkennung.

Vor diesem Hintergrund sind sie für die Waren- und Dienstleistungswerbung sehr gefragt. Werbende Unternehmen versprechen sich durch die Verbindung zu Berühmtheiten nicht nur Imageförderungen, sondern auch einen deutlich gesteigerten Absatz.

Werbekooperationen mit Prominenten sind aber nicht nur aufwändig und teuer, sondern setzen natürlich auch voraus, dass sich die jeweilige Berühmtheit überhaupt bereiterklärt, als Werbebotschafter für bestimmte Produkte aufzutreten.

Um diese Hindernisse zu umfahren, erwägen vor allem kleine Unternehmen, Prominente ungefragt mit Ihren Leistungen in Verbindung zu bringen. Immerhin sorgen eine kurze Namensnennung in der Werbebotschaft, ein verlinktes Social-Media-Profil oder ein Namens-Hashtag für gewünschte Werbeeffekte ebenso.

Rechtlich gesehen ist die erlaubnislose Verwendung fremder Namen in der eigenen Werbung aber stets unzulässig und verletzt nicht nur die Namensrechte des Betroffenen, sondern begründet regelmäßig auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

1.) Unzulässige Namensanmaßung nach § 12 BGB

Personennamen sowie Künstlernamen und Pseudonyme sind nach § 12 BGB namensrechtlich geschützt.

Die unberechtigte Erwähnung fremder Namen für eigene Leistung verletzt damit grundsätzlich Namensrechte des Betroffenen.

Nach § 12 BGB gilt:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Die Verwendung eines Namens steht danach grundsätzlich nur dem Namensträger als Berechtigtem zu. Der unbefugte Gebrauch eines Namens löst Unterlassungsansprüche aus.

Vom Verbotstatbestand erfasst wird nicht nur die unerlaubte Verwendung eines fremden Namens im Rechtsverkehr als eigener, sondern bereits dessen Gebrauch zum Zwecke von Zuordnungen.

Dieser als „Namensanmaßung“ anerkannte Tatbestand liegt vor, wenn ein Dritter

  • unbefugt einen fremden Namen gebraucht,
  • dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
  • schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

Ein unbefugter Namensgebrauch ist vielseitig möglich. Eine explizite Erwähnung des Klarnamens ist nicht erforderlich. Es genügt bereits, den Namen nur mittelbar (etwa über eine entsprechende Verlinkung oder einen Verweis) mit eigenen Leistungen oder der eigenen Person in Verbindung zu bringen.

Eine Zuordnungsverwirrung wird bei unbefugtem Namensgebrauch nach der Rechtsprechung dann ausgelöst, wenn der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat.
Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt.

Die fehlerhafte Zuordnung eines Namens zu einer fremden Leistung indiziert gleichzeitig auch die Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers, weil dieser frei darüber entscheiden kann, für welche Assoziationen er seinen Namen zur Verfügung stellen will.

Die Namensanmaßung nach § 12 BGB löst Unterlassungsansprüche des Namensträgers aus und ist als Namensrechtsverletzung abmahnbar.

2.) Irreführung über geschäftliche Beziehungen nach § 5 UWG

Wer unberechtigt Namen von Prominenten in die eigene Werbung einspeist, begeht gleichzeitig regelmäßig auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Durch die Verbindung des eigenen Angebots mit einem fremden (berühmten) Namensträger wird nämlich der Eindruck erweckt, jener Namensträger unterstütze das Angebot, heiße es gut oder sei auf andere Weise mit dem Werbenden ideell oder wirtschaftlich verwoben.

Liegt eine Erlaubnis zur Verwendung des Namens nicht vor, kann sich der Werbende dadurch auf unlautere Weise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen, weil er einen fremden Ruf für eigene Leistungen heranzieht und diesen zur Verkaufsförderung ausnutzt.

Gegen derartige irreführende Werbemaßnahmen mit Fremdnamen können sowohl Mitbewerber als auch Wirtschaftsverbände und sonstige qualifizierte Einrichtungen mit Unterlassungsforderungen vorgehen.

Diese wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen neben namensrechtlichen Abwehrrechten parallel, weil sie andere Schutzzwecke verfolgen.

Während namensrechtliche Unterlassungsansprüche den Namensträger vor Ausbeutung und Interessenverletzung schützen und nur von diesem geltend gemacht werden können, zielen die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche darauf ab, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu unterbinden und die Transparenz von Kaufentscheidungsgrundlagen zu sichern.

3.) Gestattung unumgänglich

Wer in der eigenen Werbung fremde Namen verwendet (sei es durch direkte Benennung oder im Wege der Verlinkung oder Verweisung), ohne vom jeweiligen Namensträger hierzu ermächtigt worden zu sein, begeht nicht nur eine rechtswidrige Namensanmaßung, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Immerhin wird der Ruf eines fremden Namens ohne Berechtigung für eigene wirtschaftliche Vorteile genutzt.

Zulässig ist die Namensnutzung nur, wenn der jeweilige Namensträger dies dem Werbenden ausdrücklich gestattet hat. Allein die Erlaubnis des Berechtigten vermag also, Rechtsverletzungen auszuschließen.

II. Abmahnungen im Umlauf

Dass die obigen Ausführungen nicht nur theoretischer Natur sind, verdeutlicht eine Abmahnung, die wir zu bearbeiten hatten.

Die Abmahnung stützte sich auf einen Sachverhalt, in welchem ein Friseursalon in einem Werbeposting auf Instagram das offizielle Instagram-Profil des Künstlers „Robin Schulz“ verlinkt hatte, ohne dass der profilinhabende Künstler hierzu seine Erlaubnis erteilt hatte.

Unter Bezugnahme auf eine widerrechtliche Namensanmaßung und eine hierdurch erfolgte Rufausbeutung für den eigenen wirtschaftlichen Vorteil verlangte der Künstler vom Werbenden die Unterlassung.

Der Fall verdeutlicht, dass die Ausbeutung fremder Namen und damit namensrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verstöße nicht nur bei expliziter Namenserwähnung begründet werden, sondern bereits dann gegeben sind, wenn ein fremder Namensträger ohne seine Gestattung auf irgendeine, für den Verkehr erkennbare Weise mit einem fremden Unternehmen oder seinen Leistungen in Verbindung gebracht wird.

III. Fazit

Wer fremde Namen, insbesondere solche von Prominenten, für die eigene Werbung nutzen will, benötigt hierfür die Erlaubnis des Namensträgers.

Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, verletzt die Namensverwendung Namensrechte des Trägers und verstößt gegen das Irreführungsverbot. In diesem Fall wird der fremde Name nämlich für den eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt und ein Zusammenhang zwischen Namensträger und eigener Leistung vorgetäuscht.

Rechtsverstöße werden nicht nur begründet, wenn ein fremder Name explizit ausgeschrieben wird. Es genügt bereits die mittelbare Inbezugnahme des Namensträgers, etwa durch eine Verlinkung oder einen Verweis auf diesen selbst oder ein von diesem offiziell betriebenes Medium (Webseite, Social-Media-Account, etc.)

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Kein Erstattungsanspruch bei Paketverlust nach Abgabe an Wunschort https://www.it-recht-kanzlei.de/rueckzahlung-kaufpreis-paketverlust-abgabe-wunschort.html Wed, 13 Nov 2024 08:07:05 +0100 Paketdienstleister bieten häufig besondere Zustellmethoden an, um die Zustellung bei Abwesenheit des Kunden zu erleichtern. Eine verbreitete Dienstleistung ist die Abstellgenehmigung, die es dem Zusteller erlaubt, das Paket an einem bestimmten Ort zu hinterlegen. Problematisch wird es aber, wenn das Paket dann verloren geht oder gestohlen wird. Kann der Verbraucher sein Geld zurückverlangen?

Kein Anspruch auf Zweitlieferung

Zunächst ist festzuhalten, dass der Online-Händler nach Untergang der Kaufsache regelmäßig nicht zur erneuten Leistung verpflichtet ist, also die bestellte, aber nicht erhaltene Ware nicht erneut versenden muss. Vielmehr ist ihm dann die Leistung unmöglich geworden, §275 Abs. 1 BGB.

Dies gilt selbst dann, wenn der Händler wie im Regelfall von Anfang keine individuell bestimmte, sondern nur irgendeine Sache aus dem mit der Bestellung vorgegebenen Produktsegment schuldete. Sobald der Händler nämlich die Kaufsache aussondert und dem Transportunternehmen übergibt, beschränkt sich seine Leistungspflicht gemäß §243 Abs. 2 BGB auf eben diese Sache. Geht sie sodann verloren oder unter, liegt immer ein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?

Kann der Verbraucher bei Paketverlust auch nicht die Lieferung einer neuen Sache verlangen, so wird er aber zumindest daran interessiert sein, seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Immerhin hat ihn die bestellte Ware nie erreicht.

Seinem Begehren trägt das Gesetz grundsätzlich mit der Regelung des §326 Abs. 1 BGB Rechnung, nach welcher der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch verliert, wenn er selbst wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei wird. Bereits gezahlte Summen können über §326 Abs. 4 zurückgefordert werden.

1.) Keine Rückerstattung bei Übergang der Preisgefahr

Allerdings wirkt dieser funktionale, pflichtbezogene Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht absolut aus, sondern wird immer dann eingeschränkt, wenn die sogenannte Preisgefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist.

Dieser Restriktion liegt der Gedanke zugrunde, dass es eine unbillige Benachteiligung des Schuldners darstellen würde, ihm seinen Kaufpreis auch in Fällen abzusprechen, in denen der geschuldete Gegenstand so in die Sphäre des Käufers gelangt ist, dass diesem ein Verlust oder Untergang bei objektiver Betrachtung anzulasten ist. Die Preisgefahr beschreibt also das Risiko des Käufers, selbst bei Nichterhalt der Kaufsache den Kaufpreis entrichten zu müssen.

2.) Der Gefahrenübergang beim Versand an Verbraucher

Wann die Preisgefahr bei Versendungskäufen auf den Käufer übergeht, ist in §447 BGB gesetzlich normiert. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hiernach die Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen durch den Verkäufer.

Allerdings findet der §447 BGB, der den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf ein sehr frühes Stadium der Vertragsabwicklung vorverlegt, aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Verbrauchergeschäften gemäß §475 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Anwendung.

Ist der Käufer also Verbraucher, tritt für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an die Stelle der Übergabe an die Transportperson die Übergabe an den Verbraucher, §446 BGB. Erst, wenn die Sache dem Verbraucher durch das Versandpersonal übergeben wurde, trägt er die Gefahr des zukünftigen zufälligen Untergangs und kann seinen Kaufpreis vom Händler sodann nicht mehr zurückverlangen.

3.) Übergabefiktion bei Abstellung am Wunschort

Problematisch ist in den Fällen der Abstellung am Wunschort auf eine Abstellgenehmigung hin, dass die Kaufsache dem Verbraucher noch nicht tatsächlich übergeben wurde und mithin eine wesentliche Voraussetzung für den Gefahrenübergang nach §446 BGB fehlt. Argumentieren ließe sich also, dass mangels tatsächlicher Entgegennahme der Verbraucher beim anschließenden Verlust seinen Kaufpreis noch zurückverlangen kann.

Dieses Ergebnis liefe aber allgemeinen Billigkeitserwägungen zuwider und ließe außer Acht, dass der Verbraucher durch die Abstellgenehmigung für Fälle, in denen eine tatsächliche Übergabe scheitert, selbst eine Alternative vorgesehen hat.

Bei Erteilung der Abstellgenehmigung muss sich der Verbraucher insofern gegenüber dem Paketdienstleister so behandeln lassen, als wäre die Sache ordnungsgemäß zugestellt, also übergeben worden, wenn die Sendung tatsächlich am gewünschten Ort abgestellt wird. In derlei Fällen geht der Verbraucher nämlich bewusst das Risiko ein, die Sache nicht direkt entgegenzunehmen und insofern dem Zugriff Dritter preiszugeben.

Mithin geht im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abstellung die Preisgefahr durch eine „faktische Übergabe“ auf den Verbraucher über, sodass der Verbraucher seinen Kaufpreis bei anschließendem Nichterhalt der Kaufsache nicht mehr zurückfordern kann.

Problematisch wird in diesen Fällen zwar regelmäßig die Beweisführung sein. Der Händler muss nämlich nachweisen können, dass die Sache am Wunschort hinterlegt wurde, weil es andererseits an der Beweisbarkeit des Gefahrenübergangs fehlt.

Verfügt der Händler allerdings über die Zustellquittung des Transportunternehmens, die eine ordnungsgemäße Abstellung am Wunschort bescheinigt, so wird der Verbraucher dies im Regelfall nicht widerlegen können und muss im Folgenden auf eine Kaufpreiserstattung verzichten.

Fazit

Erteilt der Verbraucher einem Transportdienstleister eine Abstellgenehmigung und geht das Paket nach der Deponierung am Wunschort verloren, ist eine Rückforderung des Kaufpreises gegenüber dem Händler regelmäßig ausgeschlossen.

Dass der Verbraucher bewusst das Risiko eingeht, die Kaufsache bei Abwesenheit der Obhut des Transportunternehmens zu entziehen und durch eine Abstellung dem Zugriff Dritter preiszugeben, soll nicht durch eine Verzögerung des Gefahrenübergangs honoriert werden. Vielmehr trägt er ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ablegung am vorgesehenen Ort das Risiko des zufälligen Untergangs selbst.

Um die Zustellung beweisen zu können, sollte der Händler in derlei Fällen aber im Besitz der Quittung des Versanddienstleisters sein.

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Verkaufsangebote mit einem Klick auf Abmahnrisiken prüfen - in Echtzeit und kostenlos! https://www.it-recht-kanzlei.de/legalscan-live-abmahnschutz.html Tue, 12 Nov 2024 17:46:20 +0100 Stellen Sie sich vor, Sie könnten Ihre Verkaufsangebote mit nur einem Klick auf Abmahnrisiken prüfen – so schnell und unkompliziert wie ein Virenscan. Unser neuer Service "LegalScan Live" bietet genau diesen Schutz für Produktbeschreibungen und Werbeaussagen - für Mandanten kostenlos und in Echtzeit.

LegalScan Live: Ihr Schutz vor Abmahnungen

Online-Händler wissen, wie rasch eine einzelne unbedachte Formulierung zu kostspieligen Abmahnungen führen kann.

Mit "LegalScan Live" geben wir unseren Mandanten ein Werkzeug an die Hand, mit dem sie ihre Texte auf wettbewerbsrechtliche Risiken überprüfen können - in Echtzeit. Damit werden Abmahnungen proaktiv vermieden, bevor sie zum Problem werden.

Das bietet Ihnen "LegalScan Live":

  • Echtzeit-Prüfung: Ihre Texte werden in Sekundenschnelle automatisch auf Abmahnrisiken geprüft.
  • Automatische Risikoerkennung: Dank unserer umfangreichen Datenbank mit über 300 kritischen Begriffen und Formulierungen erkennt LegalScan Live potenzielle Risiken zuverlässig und liefert Ihnen sofort klare Lösungsvorschläge.

So einfach geht’s:

  • Text einfügen: Prüfen Sie gezielt bestimmte Passagen auf mögliche Abmahnrisiken.
  • Link einfügen: Lassen Sie komplette Produktangebote auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kaufland und Kasuwa analysieren.
  • Sofortige Ergebnisse: Innerhalb weniger Sekunden erfahren Sie, ob und welche Textanpassungen notwendig sind – und wie Sie diese umsetzen können

Probieren Sie LegalScan Live gleich aus und sehen Sie selbst, wie mühelos sich Abmahnungen vermeiden lassen – ganz ohne juristischen Fachjargon.

Tipp: Noch mehr Sicherheit mit "LegalScan Pro" - schon ab mtl. 6,9 €!

Für maximalen Schutz bietet unsere erweiterte Version, "LegalScan Pro", unseren Mandanten eine dauerhafte Überwachung aller ihrer Verkaufsangebote. Ihre Produktseiten werden rund um die Uhr auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland auf mögliche rechtliche Probleme überprüft.

Mandanten haben hier die Möglichkeit "LegalScan Pro" zu aktivieren.

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GPSR leicht gemacht: Muss ich immer einen EU-Verantwortlichen angeben? https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-leicht-gemacht-angabe-eu-veranwortlicher.html Tue, 12 Nov 2024 15:46:16 +0100 Die GPSR brennt den Online-Händlern unter den Nägeln, denn „Deadline“ ist bald, am 13.12.2024. Viele Händler fragen, ob immer ein EU-Verantwortlicher anzugeben ist. Damit befassen wir uns heute einmal.

Es ist gar nicht so schlimm

Die GPSR ist ohne Frage nervenaufreibend und mit viel administrativem Aufwand verbunden, müssen quasi alle Händler doch an jedes ihrer Angebot ran und die nach der GPSR ab dem 13.12.2024 verbindlich vorgeschrieben Kennzeichnungspflichten erfüllen.

Doch in der Sache sind die Veränderungen überschaubar.

Neu ist im Wesentlichen, dass die Angaben betreffend die Produktsicherheit, welche bislang schon auf dem Produkt selbst und in den Begleitunterlagen (wie etwa der Bedienungsanleitung) gemacht werden mussten künftig dann auch bereits online in der Artikelbeschreibung zu tätigen sind.

Es handelt sich damit in weiten Teilen nur um einen „Informationstransfer“ vom physischen Produkt bzw. dessen Verpackung oder Unterlagen hin zur Online-Artikelbeschreibung. Nervig, zeitraubend aber letztlich in erster Linie „Tipparbeit“, die wenigstens im Regelfall keine großen Kapazitäten in Sachen Informationsrecherche binden dürfte.

EU-Verantwortlicher muss nicht immer angegeben werden!

Insbesondere die Angabe des EU-Verantwortlichen verunsichert dennoch derzeit viele Händler.

Die Vorschrift des Art. 19 lit. b GPSR gibt dem Online-Händler in Bezug auf die Online-Kennzeichnung seiner Angebote vor:

„Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
(…)

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.“

Sehr oft erreicht uns derzeit die Frage, ob die Angaben zum EU-Verantwortlichen in jedem Falle zu tätigen sind.

Die Frage ist einfach und klar zu beantworten:

Nein, die Angaben zum EU-Verantwortlichen (dessen Name und Anschrift sowie elektronische Adresse) müssen nicht in jedem Fall erfolgen.

Die Angaben sind nur dann erforderlich, wenn der Hersteller des Produkt seinen Sitz außerhalb der EU (also in einem Drittstaat, wie etwa den USA oder dem Vereinigten Königreich) hat und dem Verbraucher damit kein Verantwortlicher in Sachen Produktsicherheit zur Verfügung steht, der seinen Sitz in der EU hat.

Zielsetzung der neuen GPSR-Vorgaben ist damit also, dem Interessenten und ggf. späteren Kunden bereits online über den in Sachen Produktsicherheit Verantwortlichen zu informieren, der seinen Sitz in der EU hat.

Sitzt der (immer online anzugebende) Produkthersteller in der EU, was sehr oft der Fall sein dürfte, bedarf es damit also nicht der Angabe eines EU-Verantwortlichen für das Produkt. Denn: Dem Kunden steht dann der Hersteller als Produktverantwortlicher innerhalb der EU zur Verfügung.

Relevant ist die Angabe eines EU-Verantwortlichen also nur dann, wenn es sich bei dem vom Händler angebotenen Produkt um ein solches handelt, dessen Hersteller außerhalb der EU ansässig ist.

Sie wünschen sich anwaltliche Beratung zu den Pflichten nach der GPSR?

Die GPSR schafft zahlreiche neue Online-Kennzeichnungspflichten, die ab dem 13.12.2024, und damit zeitnah, so gut wie von jedem Online-Händler zu beachten sind.

Deren Nichtbeachtung, sei es durch das Fehlen von notwendigen Informationen, durch die Angabe falscher Informationen oder durch die Erteilung der Informationen an der falschen Stelle wird ohne Zweifel wettbewerbsrechtliche Relevanz haben und kann damit künftig sowohl von Mitbewerbern, als auch Wettbewerbsverbänden wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Sie wünschen sich eine anwaltliche Betreuung in Sachen der kommenden GPSR und deren neuen Online-Kennzeichnungspflichten?

Im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets beraten wir unsere Mandanten – bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:

Auf Ihre Anfrage hin begutachten wir bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von

  • der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
  • Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
  • Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.

Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“, nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!

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Muster: Benachrichtigung des Betroffenen über eine Datenpanne https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-benachrichtigung-betroffener-datenpanne.html Tue, 12 Nov 2024 14:07:06 +0100 Bei Datenpannen im Shop, sei es durch unbefugten Zugriff oder technische Fehler, kann es sinnvoll sein, die Betroffenen zu informieren. Ungeachtet der gesetzlichen Pflicht nach der DSGVO stärkt eine persönliche, reuevolle Benachrichtigung die Kundenbindung. Wir stellen eine Musterbenachrichtigung bereit, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und auf eine Versöhnung mit dem Kunden abzielt.

Die Musterbenachrichtigung Muster kann verwendet werden, wenn

  • sich im Online-Shop entweder durch unbefugten Datenzugriff (Hacking)
  • oder durch einen Fehllauf der technischen Systeme

eine Datenpanne ereignet hat, über die der Händler den betroffenen Kunden zu informieren gedenkt.

Muss tatsächlich immer zwingend informiert werden?

Die Pflicht hierzu besteht nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO zwar nur, wenn dies voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat und keine Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO greifen.

Weil bei Datenpannen im Online-Shop einerseits regelmäßig die rechtsgrundlose Verarbeitung erstrangiger, gegebenenfalls gar mehrerer Personendaten droht, die – zweckwidrig verwendet – weitreichende Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, und andererseits das Risiko einer Fehleinschätzung und einem Absehen von der Benachrichtigung beim Verantwortlichen liegt und ein Bußgeld nach sich ziehen kann, ist zu empfehlen, den Betroffenen stets zu benachrichtigen.

Gerade im Online-Handel, wo eine Datenpanne das Vertrauensverhältnis zum Kunden schwer beeinträchtigt, kann eine persönliche Benachrichtigung darüber hinaus geeignet sein, die Kundenbindung im Zweifel aufrecht zu erhalten.

Zur Muster-Benachrichtigung

Das nachfolgende Muster enthält die maßgeblichen Pflichtinformationen, welche die DSGVO für die Benachrichtigungspflicht aufstellt, und strebt gleichzeitig an, den Kunden versöhnlich zu stimmen und von einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen abzuhalten.

Gegebenenfalls können hierfür auch finanzielle Zugeständnisse gemacht werden.

Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes Ihrer personenbezogenen Daten

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ….,

wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es am XX.XX.XXXX [Datum] gegen Y:YY Uhr [Uhrzeit] in unserem Verantwortungsbereich zu einer Verletzung des Schutzes Ihrer personenbezogenen Daten gekommen ist.
Aufgrund eines internen technischen Fehlers/ eines Ausfalls des IT-Sicherheitssystems/einer Fehlspeicherung/einer ungewollten Übermittlung / eines Hackerangriffs wurden bei uns gespeicherte Daten über Ihre Person ohne entsprechende Rechtsgrundlage und daher unbefugt offengelegt/ einem Dritten zugänglich gemacht/verändert.

Infolge der Verletzung besteht das Risiko, dass Ihre Daten potenziell von Dritten eingesehen und weiterverarbeitet werden konnten, was die Gefahr von Datenmissbrauch, Datenpiraterie sowie unerlaubtem Datenhandel begründen und Ihre Rechte so empfindlich beeinträchtigen kann.

Den mit der Verletzung einhergehenden Risiken
_______________________________________________

(*Alternative 1: bereits erfolgte Abhilfe*)

haben wir bereits am XX.XX.XXXX [Datum der Abhilfe] um XX:XX Uhr [Uhrzeit der Abhilfe] im Wege

  • der Wiederherstellung technischer Zugriffssperren
  • einer erneuten Verschlüsselung der Datensätze
  • der Sperrung der betroffenen Webseite
  • der Verschiebung sämtlicher betroffener Datensätze an einen Speicherort mit hinreichender Zugriffssicherheit

(*BITTE UNZUTREFFENDES STREICHEN*)

entgegengewirkt und die Verletzung mit Wirkung für die Zukunft abgestellt.
_______________________________________________

(*Alternative 2: geplante Abhilfe*)

werden wir schnellstmöglich im Wege
- der Wiederherstellung technischer Zugriffssperren
- einer erneuten Verschlüsselung der Datensätze
- der Sperrung der betroffenen Webseite
- der Verschiebung sämtlicher betroffener Datensätze an einen Speicherort mit hinreichender Zugriffssicherheit

(*BITTE UNZUTREFFENDES STREICHEN*)

entgegenwirken und die Verletzung mit Wirkung für die Zukunft beheben.
_______________________________________________

Um Ihnen unser aufrichtiges Bedauern für den Zwischenfall auszudrücken und Ihnen gegenüber gleichzeitig unsere besondere Wertschätzung zu verdeutlichen, möchten wir Sie gerne für etwaig eingetretene Unannehmlichkeiten entschädigen.
Zu diesem Zweck werden wir Ihnen in den kommenden Tagen

  • einen Betrag von X,XX€ auf das bei uns hinterlegte Bankkonto überweisen/
  • einen Einkaufsgutschein im Wert von X,XX in Ihrem bei uns geführten Kundenkonto hinterlegen.

Durch diese Zuwendung wird Ihr Recht, nach den Maßgaben des Art. 82 DSGVO Ersatz für Ihnen aus der Datenschutzverletzung entstandenen Schäden zu fordern, nicht berührt.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen zum Vorfall jederzeit an uns
[*nur soweit vorhanden*: oder an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn/Frau Name, Anschrift, Telefonnummer, eMail].

Wir bekunden erneut unser tiefstes Bedauern für den Zwischenfall, stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung und werden durch weitreichende Verschärfungen unser technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen unser Möglichstes tun, damit dieses oder ähnliche Vorkommnisse für die Zukunft unbedingt unterbleiben.

Mit freundlichen Grüßen,

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Lebensmittelwerbung mit Aussage „verträglich“ kann unzulässig sein https://www.it-recht-kanzlei.de/vorsicht-abmahnung-werbung-vertraeglich-ohne-gesundheitsbezogene-angabe.html Tue, 12 Nov 2024 09:05:49 +0100 Gut verträgliche Produkte im Angebot - auch gut verträglich mit dem Gesetz? Eine aktuelle Abmahnung beanstandet die Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „gut verträglich“, ohne die Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben einzuhalten. Was wurde im Einzelnen abgemahnt und wie können Sie rechtssicher mit gesundheitsbezogenen Angaben werben?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abmahnberechtigter Wettbewerbsverband mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop Lebensmittel zum Verkauf anbot.

Ein Olivenöl-Produkt bewarb der Online-Händler dabei in der Artikelbeschreibung mit der Angabe „gut verträglich“.

Banner LegalScan Pro

Verstoß bei Fehlen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe

Der Online-Händler warb mit der unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „verträglich“.

Solche Angaben dürfen jedoch nur getätigt werden, wenn ihnen eine zugelassene, spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Da der Online-Händler dies unterließ, verstieß er gegen Art. 10 Abs. 3 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (bzw. Health-Claims-Verordnung, Verordnung (EG) Nr.1924/2006) und handelte unlauter gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Sie möchten sich umfassend über gesundheits-, nährwert- oder krankheitsbezogene Werbung informieren? In diesem Fall dürfen wir Ihnen folgendes Rundum-FAQ zur Health-Claims-Verordnung als Lektüre empfehlen.

Best Practice: Abmahnsichere Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Damit Sie als Online-Händler rechtssicher mit gesundheitsbezogenen Angaben umgehen können, haben wir zu diesem Thema eine Best Practice erstellt.

Zunächst ist der Begriff einer gesundheitsbezogenen Angabe zu klären. Dieser lässt sich der Health-Claims-Verordnung (HCVO) entnehmen, die zum Schutz des Verbrauchers darauf abzielt, dass „Gesundheitsversprechen“ auch eingehalten werden.

Definition einer gesundheitsbezogenen Angabe

Danach fällt unter den Begriff jede Angabe, mit der direkt oder indirekt ausgedrückt wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem/-r Lebensmittel (-bestandteil / -kategorie) zum einen und der Gesundheit zum anderen besteht (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 HCVO).

Die Voraussetzung des Zusammenhangs ist dabei weit auszulegen. Für eine gesundheitsbezogene Angabe genügt jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.

hierfür sind die Steigerung der natürlichen Abwehrkräfte des Körpers, die Verbesserung der Lernfähigkeit oder die Verringerung eines Krankheitsrisikos usw.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie die speziellen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 HCVO).

Unterscheidung zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben

Dabei ist zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden (Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO):

Es handelt sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, wenn Angaben zu bestimmten gesundheitsbezogenen, zulassungsfähigen (siehe Art. 13, 14 HCVO) Eigenschaften vorliegen, weil der erforderliche wissenschaftliche Nachweis für die Wirkung des Bestandteils eines Lebensmittels konkret bezogen auf eine bestimmte Wirkung erbracht werden kann.

Darunter fallen Aussagen wie z.B. „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ (Art. 13 Abs. 1 a) HCVO), „Pflanzensterole können den Cholesterinspiegel senken“ (Art. 14 Abs. 1 a) HCVO), „Calcium und Vitamin D sind notwendig für die normale Entwicklung und das Wachstum von Knochen bei Kindern“ (Art. 14 Abs. 1 b) HCVO).

Dagegen ist unter einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe eine solche Angabe zu verstehen, die sich zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO aufgezählten Funktionen bezieht. Im Gegensatz zu spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kann sie jedoch wegen ihrer allgemeinen, unspezifischen Formulierung nicht gegenständlich in einem Zulassungsverfahren sein. Sie verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels bzw. Nährstoffs für die Gesundheit und das grundlegende Wohlbefinden.

für unspezifische gesundheitsbezogene Angaben:

Dies sind beispielsweise Wendungen wie „bekömmlich“, „magenschonend / -freundlich“, „verträglich“, „gesunde Vorteile für die Blase“ „enthält gesundes Vitamin C“, „erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, „wichtig für das Nervensystem“, „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ etc.

Das Kopplungsgebot für unspezifische gesundheitsbezogene Angaben

Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind wegen ihres pauschalen Charakters nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste der Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle Angabe beigefügt ist (sog. „Kopplungsgebot“).

Fehlt eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 HCVO oder eine andere gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 13 HCVO, ist die Werbung unzulässig.

Besondere Hinweispflichten für gesundheitsbezogene Angaben

Darüber hinaus gelten für spezifische wie unspezifische gesundheitsbezogene Angaben besondere Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 HCVO.

Danach sind gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen:

  • ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen
  • ggf. ein Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren
  • ein geeigneter Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Diese Pflichtinformationen sind zwingend in der Kennzeichnung des Lebensmittels bereitzustellen.

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben

Von vornherein unzulässig sind gesundheitsbezogene Angaben

  • über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme
  • die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden oder
  • die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen (Art. 12 HCVO).

Als Beispiele können angeführt werden „Calcium ist für den Aufbau der Knochen / für gesunde Knochen unbedingt erforderlich“, „Magnesium muss für die Knochengesundheit zugeführt werden“, „Jod ist für die neurologische Entwicklung unbedingt erforderlich“, „Geistiges Wohlbefinden macht so das Leben viel reicher und angenehmer“.

Fazit

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist wettbewerbsrechtlich mit Vorsicht zu genießen. Eine solche liegt vor, sobald ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel (-bestandteil / -kategorie) und der Gesundheit besteht.

Spezifische wie unspezifische gesundheitsbezogene Angaben erfordern die Bereitstellung des Katalogs an Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 HCVO in der Kennzeichnung des Lebensmittels.

Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben wie „verträglich“, „bekömmlich“, „erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, bewerben allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels bzw. Nährstoffs für die Gesundheit und das grundlegende Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 HCVO). Mangels Bestimmtheit sind sie keine zulassungsfähigen Health-Claims.

Sie dürfen nur getätigt werden, wenn ihnen eine in der Liste der Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Können bzw. dürfen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID beantragen? https://www.it-recht-kanzlei.de/duerfen-kleinunternehmer-umsatzsteueridentifikationsnummer-beantragen.html Tue, 12 Nov 2024 08:07:04 +0100 Das Thema Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer scheint Onlinehändler, die vom Kleinunternehmerstatus Gebrauch machen, häufig zu verwirren. Uns erreichen Anfragen von Kleinunternehmern, die verunsichert sind, ob sie überhaupt eine USt-IdNr. beantragen können bzw. dürfen und ob diese dann im Impressum angegeben werden muss.

Worum geht es?

Die USt-IdNr. erleichtert den Geschäftsalltag unter Unternehmern, vor allem beim innergemeinschaftlichen Handel.

Sie dient dabei als eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmers, der am umsatzsteuerlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union teilnimmt. Ferner kann sie als Ersatz für die Angabe der persönlichen Steuernummer auf Rechnungen des Unternehmers dienen.

Gesetzliche Grundlage der USt-IdNr. ist in Deutschland die § 27a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Ein Unternehmer erhält nicht automatisch eine USt-IdNr. Vielmehr wird diese nur auf einen entsprechenden Antrag des Unternehmers hin erteilt. Wer keinen solchen Antrag stellt, der hat auch keine USt-IdNr.

Warum sollte ich?

Wenn Sie als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, erleichtert die USt-IdNr. den Austausch von Warenlieferungen und sonstigen Leistungen.

Denn durch die jeweilige Angabe der USt-IdNr. können sich die Händler „beweisen“, dass sie Unternehmereigenschaft haben. So kann in den meisten Fällen beim innereuropäischen Leistungsaustausch auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichtet werden und dadurch eine umständliche, nachträgliche Steuererstattung vermieden werden.

Es kann also auch für Kleinunternehmer durchaus Sinn machen, eine USt-IdNr. zu beantragen.

Kann / darf ich denn als Kleinunternehmer überhaupt?

Klare Antwort: Ja!

Die Beantragung / Erteilung einer USt-IdNr. ist auch für Kleinunternehmer möglich und zulässig. Insbesondere ist mit der Erteilung der USt-IdNr. nicht – wie häufig befürchtet – der Verlust des Kleinunternehmerstatus verbunden bzw. geht damit keine Umsatzsteuerpflicht einher. Dabei handelt es sich um ein Gerücht.

Die Begriffe Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteueridentifikationsnummer mögen in gewisser Weise ähnlich klingen, stehen jedoch nicht in einer Abhängigkeit zueinander. Mit anderen Worten: Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG bleibt auch dann Kleinunternehmer, wenn ihm eine USt-IdNr. zugeteilt worden ist.

Kleinunternehmer benötigen angepasste Rechtstexte

Wenn Sie als Kleinunternehmer im Ecommerce handeln, sollten Sie darauf achten, ein Impressum und AGB zu verwenden, welche auf Ihre Eigenschaft als Kleinunternehmer eingehen.

Wenn hinsichtlich der Ausweisung der Umsatzsteuer bzw. bezüglich der Preisangaben dabei falsche Informationen erfolgen, besteht eine Rechtsunsicherheit, die unter Umständen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei sind selbstverständlich so gestaltet, dass diese auch von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG rechtssicher verwendet werden können. Es erfolgt hier eine Anpassung an die Besonderheiten bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung.

Wenn USt-IdNr. zugeteilt wurde, unbedingt im Impressum angeben!

Unbedingt zu beachten gilt es, dass eine erteilte USt-IdNr. zwingend im Rahmen des Impressums anzugeben ist. Es handelt sich um eine Pflichtangabe.

Diese Pflicht gilt insbesondere auch für Kleinunternehmer. Anderslautende, sich hartnäckig haltende Gerüchte dahingehend, dass ein Kleinunternehmer keinesfalls die USt-IdNr. im Impressum angeben dürfe führen schnell in die Abmahnfalle.

Fehlt dort die erteilte USt-IdNr., besteht konkrete Abmahngefahr.

Aufgepasst: Oft wird nicht die USt-IdNr., sondern stattdessen die Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer angegeben. Eine deutsche USt-IdNr. hat das Format „DE123456789“.

Wurde keine USt-IdNr. zugeteilt, kann und muss im Rahmen des Impressums natürlich keine USt-IdNr. angegeben werden.

Details finden Sie gerne hier.

Fazit

Auch Kleinunternehmer können / dürfen eine USt-IdNr. beantragen.

Ist der Kleinunternehmer innerhalb der Europäischen Union aktiv, insbesondere beim Wareneinkauf, macht dies auch Sinn.

Mit der Erteilung der USt-IdNr. ist kein Verlust des Kleinunternehmerstatus verbunden.

Abmahngefahr besteht, wenn die erteilte USt-IdNr. nicht im Rahmen des Impressums angegeben wird. Diese Verpflichtung betrifft auch Kleinunternehmer!

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Anleitung: Rechtstexte-Schnittstelle für TYPO3 einrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-rechtstexte-typo3-schnittstelle.html Mon, 11 Nov 2024 14:34:46 +0100 Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Rechtstexte über unsere Schnittstelle automatisch in Ihren TYPO3-Shop integrieren und stets aktuell halten.

Hinweis: Ihr Impressum im Mandantenportal ist bereits mit den bei der Bestellung angegebenen Unternehmensinformationen versorgt. Prüfen Sie diese vor der Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

I. Vorbereitungen im Typo3-Shop

Loggen Sie sich zunächst in Ihren Typ3-Shop ein.

Typo3 1

1.) Anlegen von Unterseiten für Rechtstexte & Verlinkung im Seitenfooter

Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie in einem ersten Schritt eigenständige Unterseiten für Ihre Rechtstexte, nämlich jeweils eine für

  • AGB mit Kundeninformationen
  • Datenschutzerklärung
  • Widerrufsbelehrung & Muster-Widerrufsformular
  • Impressum

einrichten.

Wählen Sie hierfür im linken Seitenmenü "Seite" aus:

Typo3 2

Neue Seiten erstellen Sie durch Drag und Drop, indem Sie auf das Seitenicon klicken und dieses in den unten angezeigten Pfad an die gewünschte Stelle ziehen:

Typo3 3

Legen Sie die Seiten mit den oben genannten Bezeichnungen an und verlinken Sie diese anschließend im Fußzeilenmü (Footer) Ihres Shops.

2.) Installation und Konfiguration des Schnittstellenplugins

Laden Sie im zweiten Schritt das TYPO3-Schnittstellen-Plugin der IT-Recht Kanzlei herunter und installieren Sie es.

Nach der Installation ist das Plugin zunächst zu konfigurieren und mit von Ihnen selbst festgelegten API-Daten auszustatten. Diese API-Daten sind später für eine ordnungsgemäße Verknüpfung Ihres TYPO3-Shops im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei erforderlich.

Klicken Sie hierfür im linken Seitenmenü auf "Einstellungen" und sodann auf "Configure Extensions":

Typo3 4

Wählen Sie nun das Schnittstellen-Plugin im Drop-Down aus und vergeben Sie unter

  • "API username" einen eindeutigen Benutzernamen
  • "API password" ein eindeutiges Passwort

nach eigenem Belieben.

Typo3 23

Merken Sie sich die Kennungen gut, Sie benötigen Sie später zur Herstellung der Verbindung im Mandantenportal.

Speichern Sie die Konfiguration abschließend.

3.) Einrichtung von Rechtstexte-Ordner und Zuordnung der ID

Im nächsten Schritt muss im TYPO3-Shop-Pfad unter "Seiten" im linken Menü ein neuer Ordner eingerichtet werden, in welchem die zu übertragenen Rechtstexte gespeichert werden.

Ziehen Sie hierfür per Drag und Drop das Ordner-Symbol an die gewünschte Stelle und benennen Sie den Ordner nach Belieben, etwa "Rechtstexte-Storage":

Typo3 14

Aktivieren Sie den Ordner durch Rechtsklick:

Typo3 14

Fahren Sie nun mit dem Cursor über den Ordner, sodass Ihnen die Ordner-ID angezeigt wird:

Typo3 15

Merken Sie sich die ID und navigieren Sie nun am linken Seitenmenü zu "Sites":

Typo3 16

Klicken Sie hier im Eintrag auf den Bearbeitungsstift:

Typo3 17

Navigieren Sie nun zum Tab "Rechtstexte" und tragen Sie die ID des soeben eingerichteten Ordners ein:

Typo3 18

Klicken Sie abschließend oben auf "Speichern" ("Disketten-Symbol").

4.) Plugin-TypoScript im Shop hinterlegen

Nach der Konfiguration des Plugins muss das TypoScript des Schnittstellenplugins im Shop hinterlegt werden, um eine ordnungsgemäße Ausgabe der Rechtstexte zu ermöglichen.

Rufen Sie dafür im linken Seitenmenü "TypoScript" auf und wählen Sie die Skript-Definition Ihres Shop-Pfades ("Weltkugel-Symbol") aus:

TYypo3 6

Klicken Sie nun auf "den gesamten TypoScript Datensatz bearbeiten":

Typo3 7

Unter dem Reiter "Erweiterte Optionen" klicken Sie nun auf "IT-Recht-Kanzlei - Legal Texts":

Typo3 25

Sie sorgen so dafür, dass die Script-Datei unter "ausgewählte Objekte" erscheint:

Typo3 9

Klicken Sie abschließend oben auf "Speichern" ("Disketten-Symbol").

5.) Plugin auf Rechtstexte-Seiten einbinden

Nachdem nunmehr das Schnittstellen-Plugin eingerichtet und ausgestaltet wurde, müssen Sie auf Ihren Rechtstexte-Unterseiten noch das Plugin so einbinden, dass die darüber übertragenen Rechtstexte auf diesen Unterseiten korrekt ausgegeben werden.

Rufen Sie dafür über "Seiten" im linken Seitenmenü die jeweilige Rechtstexte-Seite auf:

Typo3 2

Wählen Sie nun im Bereich "Normal" die Schaltfläche "neuen Inhalt erstellen" aus (bzw. bei abweichender Bezeichnung: erstellen Sie über die maßgebliche Schaltfläche ein neues Inhaltselement):

Typo3 10

Im sich öffnenden Menü wählen Sie "Plugins" aus und sodann die Option "Rechtstext":

Typo3 24

Sie gelangen anschließend auf eine Einstellungsseite und wählen im Reiter "Plugin" unter "Typ" den Rechtstext aus, der auf die Seite übertragen werden soll:

Typo3 12

Klicken Sie abschließend oben auf "Speichern" ("Disketten-Symbol") und wiederholen Sie den Vorgang für alle Rechtstexte-Unterseiten unter Zuordnung des jeweils einschlägigen Rechtstexts.

6.) Cache leeren

Nach Abschluss aller oben genannten Schritte sollte zur Konsolidierung der neuen Einstellungen der Cache im TYPO3-Shop einmal vollständig gelöscht werden.

Klicken Sie dafür im allgemeinen TYPO3-Menü oben rechts auf das "Blitz"-Symbol und dann auf "Alle Caches leeren":

Typo3 19

II. Übertragung der Rechtstexte aus dem Mandantenportal in den TYPO3-Shop

Melden Sie sich nun mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

1.) Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift „IHRE RECHTSTEXTE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Plenty10

Hinweis: Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "ODER WÄHLEN SIE IHR SYSTEM" Ihr Zielsystem aus.

Schnittstellenauswahl

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt werden Sie gebeten, die maßgeblichen technischen Schnittstellendaten einzugeben, mit denen die Schnittstellenverbindung hergestellt wird.

Typo3 13

  • Unter „Shop-Name“ können Sie der Schnittstelle einen beliebigen Namen geben, unter der sie sodann in Ihrer Schnittstellenverwaltung geführt wird.
  • Unter „API-URL“ tragen Sie Ihre Shop-URL (Startseite Ihrer Präsenz, z.B. „https://www…..“) ein
  • Unter "Benutzerkennung" tragen Sie den in der Plugin-Konfiguration selbst vergebenen Benutzernamen ein ("API username", siehe oben bei "Vorbereitungen im TYPO3-Shop")
  • Unter „Passwort" tragen Sie das ebenfalls im Plugin selbst vergebene Passwort ein ("API password", siehe oben bei "Vorbereitungen im TYPO3-Shop")

Klicken Sie nach Eingabe der Daten auf den blauen „Speichern“-Button.

2.) Konfiguration der zu übertragenden Rechtstexte

Nach Einrichtung der Schnittstellenverbindung werden Sie automatisch auf die Rechtstexte-Übertragungsseite weitergeleitet.

Sie finden hier eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

strato

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“ (s. roter Pfeil im obigen Bild).

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird:

Plenty12

3.) Übertragen der Rechtstexte in den TYPO3-Shop

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für jeden Rechtstext:

Plenty13

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Mitteilung erfolgreiche Übertragung

Haben Sie alle Regler betätigt und sind diese auf „grün“ gestellt, haben Sie die Schnittstelleneinrichtung erfolgreich abgeschlossen.

FERTIG: Per Schnittstelle wurden die Rechtstexte auf die jeweiligen TYPO3-Seiten übertragen. Die Aktualisierungs-Automatik überprüft und aktualisiert bei Bedarf die Rechtstexte in Ihrem TYPO3-Shop und Sie können sich nun auf das Verkaufen und den Kundenservice konzentrieren.

4.) Schnittstellenstatus prüfen und Einstellungen ändern

Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Übertragung der Rechtstexte können Sie den Schnittstellenstatus jederzeit im rechten Seitenmenü unter „Schnittstellen verwalten“ (Nach Einrichtung der Schnittstelle wird der Menüpunkt in "Schnittstelle verwalten" umbenannt und dahinter ein grüner Haken angezeigt) prüfen und die Schnittstellenverbindung verwalten.

Wählen Sie hierfür nach Klick auf „Schnittstelle verwalten“ durch Klick auf die Sparte „Shop“ (Ihr frei gewählter Name für die Schnittstellenverbindung) die betroffene Schnittstelle aus:

Schnittstelle verwalten

Sie gelangen nun wieder in die Ansicht der aktiv übertragenen Dokumente und haben unterhalb der Übersicht unter „Einstellungen der Schnittstelle ändern“ die Möglichkeit, die Verbindungsdaten für die Schnittstelle (frei vergebener Shop-Name, API-Token, URL) bei Bedarf anzupassen:

Plenty15

Die Vergabe eines eigenen Namens für die Schnittstelle empfiehlt sich insbesondere wenn mehr als ein TYPO3-Shop betrieben wird.

Dadurch ist direkt in der Schnittstellenverwaltung sichtbar, welche Schnittstelle zu welchem TYPO3-Shop gehört.

Einrichtung Schnittstelle plentymarkets mit Pfeil

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für TYPO3 informieren.

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Überschneidung von Widerruf und Versand: Wer trägt die Rücksendekosten? https://www.it-recht-kanzlei.de/widerruf-versand-ueberschneidung-ruecksendekosten.html Mon, 11 Nov 2024 08:10:23 +0100 Logistikprozesse sind oft komplex. Widerruft ein Kunde seine Bestellung kurzfristig, lässt sich der Versand der Ware oft nicht mehr aufhalten. Wer trägt dann die Kosten für die Rücksendung der Ware? Diese Frage klären wir in diesem Beitrag - inklusive hilfreicher Reaktionsmuster für unsere Mandanten.

Die Ausgangslage: Warenversand trotz umgehenden Verbraucherwiderrufs

Nicht selten bemerken Verbraucher im unmittelbaren Nachgang einer Online-Bestellung einen Fehler oder eine Fehleinschätzung, die sie von ihrem Kaufwillen Abstand nehmen lässt und zu einem spontanen Widerruf verleitet.

Immerhin steht Verbrauchern dieses Recht im E-Commerce grundsätzlich zu, und zwar bereits ab Vertragsschluss und nicht erst nach Lieferung.

Nicht selten reagieren Händler auf eingehende Bestellungen aber ebenfalls unmittelbar durch Versandvorbereitungen, die von einer Lageraussonderung über die Verpackung bis hin zur Aufgabe beim Transportunternehmen regelmäßig mehrstufig gestaffelt sind und umso komplexer werden, je mehr Akteure (etwa: Fulfillment-Dienstleister oder Dropshipping-Lieferanten) in den Versandprozess eingegliedert sind.

So kann es zu Konstellationen kommen, in denen ein Verbraucher umgehend nach der Bestellung seinen Widerruf erklärt, der Händler aber den Versand bereits nicht mehr mit zumutbaren Bemühungen aufhalten kann.

In der Folge wird die Ware trotz vorherigen Widerrufs an den Verbraucher versendet, obwohl er von seiner Bestellung eigentlich bereits Abstand genommen hat.

Erreicht die Ware dann den Verbraucher, muss er sie für eine widerrufsbedingte Kaufpreisrückerstattung an den Händler zurückführen, entweder durch eigene Aufgabe zur Rücksendung oder durch Retoure per Annahmeverweigerung.

Hierfür hat er nach gesetzlichem Leitbild nach § 357 Abs. 5 BGB grundsätzlich die Rücksendekosten zu tragen.

Doch ist dies vorliegend gerecht? Immerhin hat der Händler die Ware versendet, obgleich ihm vor Aufgabe an das Transportunternehmen der Widerruf bereits zugegangen war.

Viele Verbraucher sehen hier den Händler zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet.

Was gilt rechtlich und ist gegebenenfalls nach bestimmten Zeitabständen zwischen Widerruf und Versandaufgabe zu differenzieren?

Die Lösung: zeitlicher Abstand maßgeblich

Wer zur Tragung widerrufsbedingter Rücksendekosten bei Überschneidung von Widerruf und Versand verpflichtet ist, hängt maßgeblich davon ab, von wem sie bei wertender Betrachtung veranlasst wurden.

Der Verbraucher hat die Versandvorbereitungen und die Aufgabe beim Transportunternehmen durch seine Bestellung ausgelöst. Er hat aber vernünftigerweise keinen Einblick in die logistische Organisation des Händlers und dessen dafür eingerichtete Prozesse. Selbst bei schnell nachfolgendem Widerruf kann er sich auf die Rechtzeitigkeit also bei wertender Betrachtung nicht verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Händler kurze Lieferzeiten angibt.

Der Händler andererseits muss als Unternehmer für eine professionelle Geschäftsführung einstehen und hat während seiner Geschäftszeiten eingehende Erklärungen grundsätzlich gewissenhaft zur Kenntnis zu nehmen und in angemessenem Zeitraum zu bearbeiten.
Ein Verbraucher muss sich also darauf verlassen können, dass der Händler eine zugegangene Widerrufserklärung zeitnah umsetzt und etwaige Vertragsabwicklungsmaßnahmen umgehend beendet.

Dieses Spannungsverhältnis ist im Lichte des entscheidenden Veranlasserprinzips nun über den zeitlichen Abstand zu lösen, der zwischen

  • Zugang der Widerrufsbelehrung beim Händler einerseits und
  • Aufgabe der Sendung beim Transportunternehmen andererseits

liegt.

Liegt der Zugang der Widerrufserklärung zeitlich so kurz vor dem geplanten Versand, dass dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr gestoppt werden kann, müssen widerrufsbedingte Rücksendekosten vom Verbraucher getragen werden. Sie sind dann maßgeblich seiner Veranlassungssphäre zuzuordnen.

Als Faustregel lässt sich aufstellen:

Geht eine Widerrufserklärung später als 18:00 Uhr am Tag vor dem geplanten Versand zu, ist ein Aufhalten des Versandes für den Händler regelmäßig nicht mehr möglich. Der Verbraucher trägt widerrufsbedingte Rücksendekosten.

Geht eine Widerrufserklärung früher als 18:00 Uhr am Versand-Vortag zu, sollte dem Händler ein Stop des Versandprozesses zumutbar möglich sein. Wird dennoch versendet, sind widerrufsbedingte Rücksendekosten überwiegend als vom Händler veranlasst zu sehen und von diesem zu tragen.

Beweisfragen im Streitfalle

Kommt es über die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Widerrufserklärung zum Streit, muss der Verbraucher darlegen, die Widerrufserklärung mit ausreichendem Abstand (3 Tage oder mehr) vor der Zustellversuch abgegeben zu haben.

Will sich der Händler im Lichte der Kostentragungspflicht für Rücksendekosten entlasten, muss er sekundär belegen, dass die Widerrufserklärung später als 18:00 des Vortages der Versandaufgabe zugegangen ist.

Da nur der Händler über die maßgeblichen Informationen zum Zugangs- und Versandzeitpunkt verfügt, muss er seine Behauptung durch Darlegung der zeitlichen Differenz anhand eines Zugangsvermerks (bzgl. der Widerrufserklärung) und eines Einlieferungsbelegs (bzgl. des Versandes) beweisen können.

Muster: Zurückweisung der Übernahme von Rücksendekosten bei Überschneidung von Widerruf und Versand

Für Fälle, in denen ein Verbraucher bei Überschneidung von Widerruf und Versand wegen zu geringen Zeitabstands zu Unrecht die Tragung der Rücksendekosten verweigert, stellen wir Mandanten nachfolgend rechtskonforme Reaktionsmuster bereit.

1.) Verbraucher hat Rücksendekosten gezahlt, Händler lehnt Erstattung ab

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX zur Bestellung Nr. XY, in welcher Sie unter Berufung auf einen Verbraucherwiderruf noch vor dem Versand um eine Rückerstattung der verauslagten Kosten für die Rücksendung in Höhe von XX,XX€ baten.

Leider müssen wir Ihnen nach eingehender rechtlicher Prüfung mitteilen, dass wir Ihrer Erstattungsbitte nicht nachkommen können, weil Ihre Widerrufserklärung nicht hinreichend rechtzeitig zugegangen ist.

Damit wir den Versendungsprozess noch mit zumutbaren Anstrengungen hätten aufhalten können, wäre nach objektiv rechtlichen Kriterien der Risikoverteilung ein Zugang Ihrer Widerrufserklärung vor 18 Uhr des Vortags der Paketaufgabe erforderlich gewesen.

Die Paketaufgabe erfolgte gemäß Einlieferungsbeleg am XX.XX.XXXX um XX.XX Uhr.

Ihre Widerrufserklärung ging uns aber erst am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr zu, sodass es uns im Lichte der Ausgestaltung unserer Logistikprozesse faktisch unmöglich war, den bereits anberaumten Versand noch durch geeignete Maßnahmen kurzfristig zu unterbinden.

Rechtlich ist der Versand der Ware an Sie also Folge der ordnungsgemäßen Bestellabwicklung und ist damit Ihrer Veranlassungssphäre zuzurechnen, sodass die widerrufsbedingten Rücksendekosten gemäß unserer Widerrufsbelehrung (angelehnt an § 357 Abs. 5 BGB) von Ihnen zu tragen sind.

Mit der Bitte um Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

2.) Verbraucher hat Annahme verweigert, Händler verrechnet Retourkosten mit Kaufpreisrückerstattung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX zur Bestellung Nr. XY, in welcher Sie uns über die Annahmeverweigerung unter Berufung auf einen Verbraucherwiderruf noch vor dem Versand in Kenntnis setzten und um volle Kaufpreiserstattung baten.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die uns im Wege der Annahmeverweigerung auferlegten Retourkosten in Höhe von XX,XX€ nach eingehender rechtlicher Prüfung nicht übernehmen können.

Ihre Widerrufserklärung ist nämlich leider nicht hinreichend rechtzeitig zugegangen.

Damit wir den Versendungsprozess noch mit zumutbaren Anstrengungen hätten aufhalten können, wäre nach objektiv rechtlichen Kriterien der Risikoverteilung ein Zugang Ihrer Widerrufserklärung vor 18 Uhr des Vortags der Paketaufgabe erforderlich gewesen.

Die Paketaufgabe erfolgte gemäß Einlieferungsbeleg am XX.XX.XXXX um XX.XX Uhr.

Ihre Widerrufserklärung ging uns aber erst am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr zu, sodass es uns im Lichte der Ausgestaltung unserer Logistikprozesse faktisch unmöglich war, den bereits anberaumten Versand noch durch geeignete Maßnahmen kurzfristig zu unterbinden.

Rechtlich ist der Versand der Ware an Sie also Folge der ordnungsgemäßen Bestellabwicklung und ist damit Ihrer Veranlassungssphäre zuzurechnen, sodass die widerrufsbedingten Rücksendekosten gemäß unserer Widerrufsbelehrung (angelehnt an § 357 Abs. 5 BGB) von Ihnen zu tragen sind.

Wir sehen uns daher berechtigt, die o.g. Retourkosten vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen und Ihnen nur die Differenz in Höhe von

Kaufpreis: XX,XX€
+ Hinversandkosten: X,XX€
- Retourkosten: X,XX€

= X,XX€

innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß unserer Widerrufsbelehrung auszuzahlen.

Mit der Bitte um Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Fazit

Überschneiden sich eine Verbraucherwiderrufserklärung und der Versand der Ware, ist fraglich, wer die Rücksendekosten der (eigentlich ungewollten) Sendung zu tragen hat.

Rechtlich ist die Kostentragungspflicht nach dem Schwerpunkt der Kostenveranlassung und mithin nach dem zeitlichen Abstand zwischen Zugang der Widerrufsbelehrung und Sendungsaufgabe beim Transportunternehmen zu bestimmen.

Als Faustregel gilt, dass ein Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn sein Widerruf später als 18 Uhr am Versendungsvortag zugeht.

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Hilfe im Arbeitsrecht: Formularsammlung der IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/schutzpaket-arbeitsrecht-mandanten-ab-sofort.html Mon, 11 Nov 2024 08:00:36 +0100 Viele Unternehmen sind bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen auf rechtskonformes Handwerkszeug angewiesen. Wir bieten eine Muster- und Formularsammlung zur Erfüllung aller wesentlichen Pflichten von Arbeitgebern an. Das Beste: Laufende Aktualisierungen und Erweiterungen stellen die dauerhafte Bedarfsgerechtheit und Praxistauglichkeit sicher.

Was beinhaltet das neue Schutzpaket Arbeitsrecht der IT-Recht Kanzlei?

Die IT-Recht Kanzlei stellt im Rahmen des Schutzpakets Arbeitsrecht praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare bereit, die in wenigen Schritten personalisiert und von Arbeitgebern zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können.

Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Freilich werden hierbei Rückfragen zu den Mustern und den Rechtsausführungen von der IT-Recht Kanzlei gerne beantwortet.

Das Schutzpaket deckt rechtlich die Bereiche des Arbeitsvertrags- und des Arbeitnehmerdatenschutzrechts ab und beinhaltet derzeit das Folgende:

Arbeitsvertragsrecht

  • Abmahnungen für verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midi-Jobs)
  • Arbeitsvertrag für die befristete Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ("Minijobber")
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten (Arbeit auf Abruf)
  • Arbeitsvertrag für Werkstudenten
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zum Abschluss mit Arbeitnehmern
  • Muster-Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis
  • Muster-Hinweisschreiben über Urlaub mit Bitte um rechtzeitige Beantragung
  • Muster-Nachweisschreiben zur Erfüllung der Informationspflichten über wesentliche Arbeitsbedingungen ab dem 01.08.2022
  • Zusatzvereinbarung für die anteilige Arbeitsverrichtung aus dem Home Office (Hybridmodell Homeoffice und Präsenzarbeit)
  • Zusatzvereinbarung für die Arbeit aus dem Home Office
  • Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Zustimmungsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Arbeitnehmerdatenschutz

  • Allgemeine IT-Sicherheitsrichtlinie für das Unternehmen
  • Betriebsvereinbarung zur Regulierung der Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten
  • Datenauskunft gegenüber Arbeitnehmern
  • Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis
  • Erklärung des Arbeitnehmers zur Verpflichtung auf den Datenschutz (Datengeheimnis)
  • Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet: Einwilligungserklärung mit Datenschutzhinweisen
  • Weisung zur Untersagung der privaten Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Wofür brauche ich jedes einzelne Muster?

Arbeitsvertragsrecht

Die Muster im Arbeitsvertragsrecht dienen der wirksamen Begründung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern.

So bildet der Arbeitsvertrag die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis und regelt die Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der befristete Arbeitsvertrag ist hierbei für Arbeitsverhältnisse gedacht, deren Ende kalendermäßig vom Arbeitgeber vorbestimmt werden soll. Der Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist speziell für Angestellte auf "450-Euro-Basis" gedacht und berücksichtigt die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

Dahingegen dient die Kündigung der wirksamen Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und hebt dieses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse wegen eines bestimmten Grundes auf. Gründe können ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, Gründe in der Person des Arbeitnehmers wie Krankheit oder Qualifikationsverlust oder auch betriebliche Erfordernisse des Arbeitgebers wie Umsatzeinbußen, Geschäftsschließungen etc. sein.

Arbeitsrechtliche Abmahnungen sind offizielle Verhaltensrügen an den Arbeitnehmer, die ihm ein bestimmtes Fehlverhalten zur Last legen, ihn zu dessen Unterlassen auffordern und rechtliche Konsequenzen androhen. Eine Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.

Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann erforderlich werden, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder schutzwürdigem Know-How des Arbeitgebers in Kontakt kommt und daher unter Geldstrafenandrohung verpflichtet werden soll, dieses Wissen für sich zu behalten und nicht weiterzugeben.

Eine Home-Office-Vereinbarung muss als Zusatz zum Arbeitsvertrag geschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft oder temporär ins Home Office entsendet werden soll und der ursprüngliche Vertrag dies nicht vorsieht. Hier sind Pflichten des Arbeitnehmers rund um die Verrichtung seiner Arbeit neu zu definieren und umzugestalten.

Die Zustimmungsvereinbarung für Kurzarbeit ist schließlich erforderlich, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen betriebsbedingt die Kurzarbeit und mithin Arbeitszeitverringerungen und Lohnkürzungen einführen will. Dies kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, sondern benötigt die Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers.

Das Nachweisschreiben stellt die korrekte Umsetzung der Informationspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen sicher, die seit dem 01.08.2022 gelten.

Diverse Zusatzvereinbarungen ermöglichen ein bedarfsgerechtes, betriebsinteressenbasiertes Nachjustieren von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall.

Arbeitnehmerdatenschutz

Die Muster aus dem Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes dienen der datenschutzkonformen Durchführung des Arbeitsverhältnisses und helfen Arbeitgebern, ihre speziellen datenschutzrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Diese haben den Hintergrund, dass Arbeitnehmerdaten besonders geschützt werden.

Die Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis ist die datenschutzrechtlich erforderliche Belehrung des Arbeitnehmers über die Art und den Umfang der Verarbeitung seiner Daten während der Anstellung. Sie ist dem Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Dahingegen dient die Datenauskunft dem Arbeitgeber zur Erfüllung von Datenauskunftsansprüchen des Arbeitnehmers. Diesem steht nach der DSGVO das Recht zu, umfassende Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten beim Arbeitgeber zu beantragen.

Infolge der Weisung zur Untersagung der Privatnutzung von Arbeitsmitteln kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern verbieten, betriebliches Gerät wie Smartphones, Laptops etc. privat zu nutzen. Dies dient nicht nur der Sicherheit ggf. sensibler Unternehmensdaten, sondern auch der Vermeidung von Haftungsrisiken für rechtlich problematische Nutzungen (illegale Downloads, Aufrufen von Phishing-Seiten etc.)

Schließlich kann sich Arbeitgeber mit der Einwilligung des Arbeitnehmers in Fotoveröffentlichungen rechtlich absichern, wenn er seine Arbeitnehmer zur Präsentation des Unternehmens im Internet vorstellen will. Ohne ausdrückliche und bestimmte Einwilligung der Betroffenen ist dies nicht zulässig und kann sogar empfindliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Die Verpflichtung auf den Datenschutz ermöglicht Arbeitgebern die Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Instruktionspflichten, während die Betriebsvereinbarung zur Regulierung der Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten eine unternehmensweite Einigung mit dem Betriebsrat mit Wirkung für alle Angestellten zur Vermeidung innerbetrieblicher Datenschutzrisiken herbeiführen kann.

Werden die Inhalte des Schutzpaketes erweitert und aktualisiert?

Selbstverständlich. Die IT-Recht Kanzlei wird den Umfang des Paketes kontinuierlich ausbauen und es um neue hilfreiche Mustern und Formulare erweitern. Selbstverständlich werden alle Muster und Formulare stetig auf ihre Aktualität und Rechtssicherheit hin überwacht und bei Bedarf automatisch aktualisiert.

Über Anregungen der Mandantschaft zu neuen Mustern und zur Erweiterung bestehender Vorlagen freuen wir uns!

Wie kann Schutzpaket Arbeitsrecht gebucht werden?

Das Schutzpaket Arbeitsrecht kann für nur 7,50€ zzgl. USt. im Monat neben einem bestehenden Schutzpaket oder individuell einzeln gebucht werden (es gilt eine sechsmonatige Mindestvertragslaufzeit, danach monatlich kündbar).

Mandanten können das Paket direkt aus dem Mandantenportal hier buchen.

Nicht-Mandanten können das Paket hier bestellen.

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Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken https://www.it-recht-kanzlei.de/freiwillige-kennzeichnung-textilien.html Mon, 11 Nov 2024 08:00:35 +0100 Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) sind ein Abmahnklassiker. In eine Abmahngefahr begibt sich jedoch nicht nur der Händler, der kennzeichnungspflichtige Textilien online nicht oder nicht korrekt kennzeichnet. Auch derjenige, der eigentlich gar nicht kennzeichnungspflichtige Textilien online (freiwillig) kennzeichnet, dabei aber die Vorgaben der TKVO nicht beachtet, begibt sich in Gefahr.

Grundsatz: Textilerzeugnisse müssen (auch online) gekennzeichnet werden

Die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ – Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.

Die TKVO betrifft auch den Onlinehandel, da der Kunde dort die Textilerzeugnisse – anders als im stationären Handel – vor seiner Kaufentscheidung nicht „in die Hand nehmen“ kann, etwa um das physische Kennzeichnungsetikett zu studieren. Er hat aber dasselbe Interesse wie ein Kunde im stationären Handel, zu erfahren, aus welchen Fasern das Erzeugnis besteht.

Damit sind Onlinehändler verpflichtet, die von ihnen angebotenen Textilerzeugnisse (bis auf wenige Ausnahmen) im Rahmen der Onlineangebote bezüglich der Faserzusammensetzung zu kennzeichnen. Die TKVO schreibt dabei auch in formeller Hinsicht genau vor, wie diese Kennzeichnung zu erfolgen hat (etwa durch eine abschließende Liste alleine zulässiger Faserbezeichnungen).

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Von der TKVO werden die meisten, jedoch nicht alle Textilerzeugnisse erfasst. Nach der Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 TKVO ist Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung für bestimmte Textilerzeugnisse entbehrlich. Ein Aufzählung der von der Etikettierungs- und Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Textilerzeugnisse finden Sie gerne hier.

Wichtige Ausnahme: Gebrauchte, konfektionierte Textilien

In der Praxis mit die wichtigste Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der TKVO ist diejenige für gebrauchte, konfektionierte Textilien. Damit sind alle in Serie hergestellten Textilerzeugnisse, die in der Vergangenheit bereits vom Endkunden getragen wurden und danach erneut auf den Markt gelangen, also der klassische „Second-Hand-Bereich“.

Nicht gemeint ist dagegen B-Ware (also ungebrauchte Textilien mit kleinen Schönheits- oder Verpackungsfehlern).

Man könnte in der Folge meinen, wer gebrauchte, konfektionierte Textilien anbietet, muss sich in Sachen Textilkennzeichnung keine weiteren Gedanken machen.

Hierbei gilt es jedoch 2 Fallstricke zu beachten!

Gebrauchte, konfektionierte Textilien müssen als solche bezeichnet werden

Zunächst wird gerne übersehen, dass die angebotenen gebrauchten Textilien auch ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen.

Der Onlinehändler sollte also – will er von der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO profitieren – die Gebrauchtware in seinen Angeboten auch ausdrücklich als solchen bezeichnen. Dies kann z.B. durch den Zusatz „Es handelt sich um ein gebrauchtes Kleidungsstück“ oder „Gebrauchtware“ erfolgen.

Geht aus dem Angebot nicht hervor, dass es sich um Gebrauchtware handelt, kann sich der Händler nicht auf die Ausnahme nach der TKVO berufen. Wird dann keine Textilkennzeichnung vorgenommen, besteht eine konkrete Abmahngefahr.

Wenn doch Angaben gemacht werden, dann aber richtig

Häufig ist zu beobachten, dass Onlinehändler auch bei gebrauchten, konfektionierten Textilien dann Angaben zur Faserzusammensetzung machen bzw. Bezeichnungen in der Beschreibung wählen, die ähnlich zu den zulässigen Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO sind und mit diesen verwechselt werden können.

Hier besteht eine Abmahnfalle:

Denn obwohl einerseits das Textilerzeugnis von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO ausgenommen ist (z.B. gebrauchtes, konfektioniertes Textilerzeugnis, das als solche bezeichnet ist), besteht andererseits – wird vom Händler dann bei dessen Anbieten eine Bezeichnung (insbesondere ein Markenzeichen oder Firmenbezeichnung) verwendet, welche mit einer Faserbezeichnungen nach Anhang I der TKVO identisch ist, verwechselt werden kann bzw. den Eindruck erweckt, das Erzeugnis bestünde aus diesem Material – die Verpflichtung, wieder sämtliche Kennzeichnungsvorgaben nach der TKVO einzuhalten.

Beispiel: Ein eBay-Händler verkauft einen gebrauchten Schal aus 100% Baumwolle bei eBay, der ausdrücklich als Gebrauchtware deklariert ist. Er macht keine Angaben zur Faserzusammensetzung (da dieses Erzeugnis von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO befreit ist). Seine Geschäftsbezeichnung und der eBay-Mitgliedsname lauten „acryl-master2019“.

Diese Bezeichnung könnte mit den zulässigen Faserbezeichnungen „Polyacryl“, „Modacryl“ und „Polyacrylat“ verwechselt werden. Von daher ist davon auszugehen, dass hier „durch die Hintertür“ des Art. 17 Abs. 2 S.2 TKVO wieder die Pflicht besteht, den gebrauchten Schal entsprechend der Vorgaben der TKVO zu kennzeichnen. Findet sich dann in der Beschreibung des Verkäufers nicht die Angabe „100% Baumwolle“ oder „reine Baumwolle“ besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Ähnlich dürfte der Fall liegen, nimmt der Verkäufer an anderer Stelle des Angebots Angaben vor, die geeignet sind, mit einer Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO verwechselt zu werden (also z.B. wenn er bei einem Schaal aus 100% Polyacryl diesen als „Acrylschal“ bewirbt).

Wer also beim Verkauf von gebrauchten, konfektionierten und als gebraucht bezeichneten Textilien eine Angabe macht, die mit einer zulässigen Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO verwechselt kann, sollte die Textilkennzeichnung streng nach den Regeln der TKVO vornehmen (also das Erzeugnis gleich so behandeln, als sei es von der Kennzeichnungspflicht nicht ausgenommen).

Falle gilt auch für weitere Ausnahmen

Die beschriebene Abmahnfalle betrifft nicht nur den Fall des Verkaufs gebrauchter konfektionierter Textilien, sondern sämtliche (grundsätzlich) von der Kennzeichnungspflicht nach Anhang V der TKVO ausgenommene Textilien.

Geht es etwa um Schutzartikel für den Sport (ausgenommen Handschuhe), welche nach Anhang V Ziffer 31 TKVO von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, müsste der eBay-Verkäufer „acryl-master2019“ wiederum sämtliche Kennzeichnungsregeln nach der TKVO einhalten.

Guter Wille führt oft zu Problemen

In der Folge stellt sich auch ein weiteres Problem: Obwohl eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO besteht, will der Verkäufer dem Kunden doch weitergehende Infos zum Material geben, beachtet dabei aber die formalen Voraussetzungen der TKVO nicht (z.B. absteigende Gewichtung bei Mehrfasererzeugnissen, Verwendung unzulässiger Faserbezeichnungen).

Auch damit begibt sich der Händler - trotz seines guten Willens – wiederum in eine Abmahngefahr und sollte die Kennzeichnung dann gleich richtig vornehmen, in der Gestalt, wie es die TKVO für nicht ausgenommene Textilien vorschreibt.

Fazit: Wer ähnliche Bezeichnungen verwendet oder trotz Ausnahme doch kennzeichnet, sollte unbedingt die Vorgaben der TKVO einhalten

Obwohl grundsätzlich eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO besteht, tappen viele Händler hinterrücks in die Abmahnfalle, wenn diese dann doch Angaben zur Faserzusammensetzung machen bzw. Bezeichnungen nutzen, die mit zulässigen Faserbezeichnungen nach Anhang I der TKVO verwechselt werden können.

Dann greift die streng formelle Kennzeichnungspflicht nach der TKVO trotz grundsätzlicher Ausnahme wieder, und die meisten Händler halten dann die strikten Vorgaben der TKVO nicht ein.

Die TKVO bleibt damit ein permanentes Abmahnthema. Sie suchen umfassende Informationen zur Kennzeichnungspflicht nach der TKVO? Eine umfassenden Leitfaden finden Sie gerne hier.

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Aufgepasst: Zahlreiche Altlasten in Amazon-Artikelbeschreibungen https://www.it-recht-kanzlei.de/altlasten-in-amazon-artikelbeschreibungen.html Fri, 08 Nov 2024 11:14:53 +0100 Der Marketplace von Amazon verschafft vielen Händlern eine einfache und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit. Das Listen von Artikeln ist bei Amazon so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen birgt erhebliche Gefahren.

Worum geht es?

Anders, als es etwa bei eBay üblich ist, verfolgt die Plattform Amazon den Ansatz, dass für jeden gehandelten Artikel nur eine Artikeldetailseite vorhanden sein soll.

Wird der Artikel von verschiedenen Anbietern verkauft, „hängen“ sich mehrere Verkäufer an die bereits bestehende Artikeldetailseite.

Während auf Plattformen wie eBay jeder Verkäufer in Sachen Artikelbeschreibung quasi sein eigenes Süppchen kocht, nutzen bei Amazon im Regelfall gleich mehrere Verkäufer eine Artikelbeschreibung.

Gewisse Vorteile

Diese Funktionsweise hat zunächst zwei große Vorteile:

  • Zum einen ist es so sehr leicht und schnell möglich, als neuer Verkäufer bereits bei Amazon gelistete Artikel dort anzubieten. Man muss sich quasi keine Gedanken um die Gestaltung einer eigenen Artikeldetailseite und um die Beschaffung von Produktfotos machen. Vielmehr wird nur die EAN/GTIN eines bereits gelisteten Artikels benötigt und das „Anhängen“ kann beginnen.
  • Ferner wird die Suche durch das Konzept von Amazon entschlackt. Interessenten finden – anders als etwa bei eBay – zu einem bestimmten Artikel nicht viele hunderte oder gar tausende Einzelangebote als Suchtreffern, sondern erhalten meist nur einen Treffer zur Suche nach einem bestimmten Artikel.

Gravierende Nachteile

Das System von Amazon birgt aber auch erhebliche Gefahren für Amazon-Verkäufer.

Wer sich als Verkäufer nun an eine solche, im Regelfall bereits bestehenden Artikeldetailseite anhängt, um einen identischen Artikel bei Amazon zu verkaufen, der haftet nach der Rechtsprechung ganz klar für auf dieser Seite vorhandene Defizite.

Dies kann z.B. eine unzulässige Garantiewerbung sein, die der „Vorverkäufer“ dort aufgenommen hat oder die fehlende Grundpreisangabe, wenn der „Vorverkäufer“ schlicht vergessen hatte, einen Grundpreis zu hinterlegen.

Diesem Problem kann man noch ganz gut begegnen, indem man die Beschreibung, an welche man sich anhängen möchte, zuvor genau durchsieht.

Das in der Praxis jedoch kaum mehr zu beherrschende Problem besteht darin, dass bestehende Artikelbeschreibung auch im Nachgang noch durch dritte Verkäufer bearbeitet werden können.

Mit anderen Worten: Listet der neue Verkäufer A ein bereits bestehendes Produkt in seinem Namen bei Amazon und überzeugt sich zuvor davon, dass die Artikelbeschreibung rechtlich in Ordnung ist, besteht die Gefahr, dass im Nachgang Verkäufer B – der auch an diesem Artikel „hängt“ und Schreibrechte für die Artikelbeschreibung hat – die Artikelbeschreibung ändert.

LegalScan Pro: den Amazon-Shop vollautomatisiert vor Abmahnungen schützen!

Auf Amazon kann nicht nur die eigene Angebotsbestaltung, sondern vor allem die Abänderung durch Dritthändler zum Einfallstor für Abmahnungen werden.

Unser Service "LegalScan Pro" überprüft Ihre Amazon-Angebote automatisch auf hunderte Abmahnrisiken und liefert Ihnen Fehlerberichte mit Lösungsvorschlägen. Regelmäßige Re-Scans sorgen für Ihre Rechtssicherheit.

Wir zeigen hier, wie Sie LegalScan Pro für Amazon in wenigen Schritten einrichten können.

Zahlreiche Altlasten vorhanden

Man braucht bei Amazon nicht lange zu suchen, um in Artikelbeschreibungen gewerblicher Verkäufer unzulässige Zusätze ausfindig zu machen.

In erster Linie geht es hierbei um Aussagen (zumeist platziert in der Beschreibung unter dem Punkt „Rechtliche Hinweise“) in Bezug auf die Eigenschaft als Privatverkäufer, Ausschluss der (Mängel)Haftung, zum Lieferumfang oder um Werbung mit Garantien.

Vermutlich stammen die Aussagen mit Bezug zu Privatverkäufen und Ausschluss der (Mängel)Haftung daher, dass die nunmehr von gewerblichen Verkäufer genutzten Artikelbeschreibungen zunächst von privaten Verkäufern erstellt worden sind.

Es handelt sich dabei um Aussagen wie:

  • „Privatverkauf, keine Gewährleistung“
  • „“Verkauf von privat, keine Haftung“
  • „Privatverkauf“
  • „Verpackung beschädigt, daher Lieferung ohne Verpackung“
  • „B-Ware, 1 Jahr Gewährleistung“
  • „Selbstverständlich mit voller Herstellergarantie“

Solche Aussagen sind, werden sie von einem gewerblichen Verkäufer verwendet, klar wettbewerbswidrig und abmahnbar (in Bezug auf die Verpackung dann, wenn diese an anderer Stelle als enthalten beworben wird).

Fazit

Augen auf beim Amazon-Verkauf!

Es besteht bezüglich der Artikelbeschreibungen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wegen dort enthaltener Altlasten wettbewerbs- oder markenrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Haftung auf Unterlassung (und damit die Grundvoraussetzung für eine berechtigte Abmahnung) besteht im Wettbewerbs- und Markenrecht verschuldensunabhängig.

Mit anderen Worten: Auch wenn der betroffene Verkäufer gar nichts von der abmahnbaren Altlast in der Artikelbeschreibung, der er sich angehängt hat wusste, haftet er in dieser Hinsicht dafür. Dies gilt auch dann, wenn die Beschreibung im Zeitpunkt des Anhängens nicht angreifbar war, später aber von einem dritten Verkäufer angepasst wurde und abmahnbare Inhalte aufweist.

Amazon-Verkäufer sollten daher regelmäßig einen Blick auf die Artikelbeschreibungen haben, die sie für Ihre Verkäufe nutzen.

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Mahnpauschale: Neue eBay-Abzocke + Musterschreiben https://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-abzocke-widerruf-verzug-mahnpauschale.html Fri, 08 Nov 2024 11:00:04 +0100 Nach Bestellungen niedrigpreisiger Waren bei eBay-Händlern behauptet ein Kunde, die Waren nicht erhalten zu haben, widerruft, fordert die Rückerstattung des Kaufpreises und macht bei Fristablauf u.a. eine Mahnpauschale geltend. Wie Händler darauf reagieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1) Worum geht es?

Wir erhalten zur Zeit von einigen Mandanten, die ihre Produkte auf eBay verkaufen, Hinweise darauf, dass es auf der Verkaufsplattform zuletzt zu einer möglichen Betrugsmasche gekommen ist. Dabei ist der Ablauf der Masche stets gleich:

Ein Kunde kauft im eBay-Shop des Mandanten verschiedene, in der Regel niedrigpreisige Produkte, die typischerweise unversichert per Briefpost versendet werden (ohne direkten Nachweis der jeweiligen Zustellung). Meist kauft derselbe Kunde mehrere Produkte im Abstand von einigen Stunden oder Tagen beim selben Händler, so dass mehrere Kaufverträge zustande kommen und meist verschiedene Einzelversendungen erfolgen. Stets bezahlt der Kunde die Ware bereits direkt beim Kauf.

Nur wenige Tage nach der Bestellung meldet sich der Kunde - außerhalb der Kommunikationstools der eBay-Plattform - per E-Mail beim eBay-Verkäufer und behauptet, die bestellten Waren nicht erhalten zu haben. Zugleich widerruft er in derselben E-Mail die jeweiligen Kaufverträge gegenüber dem eBay-Verkäufer und fordert ihn dazu auf, die jeweils bereits gezahlten Kaufpreise an ihn zurückzuerstatten.

Im Wortlaut lauten die E-Mails in etwa wie folgt:

Hallo,

leider habe ich meine oben genannte eBay-Bestellung bisher noch nicht erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weitere Versandinformationen bezüglich dieser Bestellung zukommen lassen könnten.

Könnten Sie mir bitte mitteilen, wann Sie meine Bestellung verschickt haben, mit welchem Versandunternehmen der Versand erfolgt ist, ob Sie eine Sendungsnummer haben, ob es eventuell zu einer Versandverzögerung gekommen ist und wann mit der Lieferung gerechnet werden kann? Mein Name steht auch an meinem Briefkasten. Die beim Bestellvorgang angegebene Lieferadresse habe ich geprüft und diese ist auch korrekt.

Falls das Paket an Sie zurück kommen sollte, bitte ich um eine kurze Meldung. Eine Ersatzlieferung jetzt ist jedoch nicht erforderlich. Wenn das Paket in den nächsten Tagen doch noch ankommen sollte, werde ich mich sofort bei Ihnen melden und den Eingang bestätigen. Leider kam bisher noch nichts an.

Ich widerrufe meine Bestellung. Ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort.

Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Unterstützung im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Wenn eBay-Händler nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf den Kaufpreis zurückerstatten, etwa weil sie Informationen zum Verbleib der Ware abwarten wollten, macht der eBay-Kunde in einem ausführlichen, recht formell gehaltenen weiteren Schreiben Verzugsschäden nach § 288 BGB geltend.

Insbesondere wird in dem Schreiben auch gefordert, eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro sowie Verzugszinsen zu zahlen. Andernfalls sehe sich der Kunde gezwungen, umgehend ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den eBay-Händler einzuleiten.

Das eBay-Konto des eBay-Kunden ist mittlerweile wohl seitens eBay gesperrt worden.

2) Wie ist dies rechtlich insgesamt einzuordnen?

Bei dieser Gemengelage ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass es sich bei dem Vorgehen des eBay-Kunden um eine betrügerischer Abzockmasche handelt, um über die Masse in möglichst vielen Fällen die sog. Mahnpauschale geltend zu machen.

  • Hierfür spricht insbesondere, dass in einem kurzen Zeitraum viele Händler aus unserem Mandantenstamm sich aktuell mit derselben Privatperson konfrontiert sehen, es dabei häufig um verschiedene bloß niedrigpreisige Produkte geht und Waren aus mehreren Bestellungen nicht angekommen sein sollen.
  • Natürlich ist es möglich, dass in einzelnen Fällen ein unversicherter Versand einmal nicht ankommt. Dass in kurzer Zeit sehr viele oder so gut wie alle Bestellungen nicht angekommen sein sollen, ist jedoch wenig wahrscheinlich und daher nicht glaubhaft, jedenfalls wenn die Bestellungen nicht durch zustellende Personen oder sonstige Dritte entwendet werden. Durch Befragungen der Post- und Paketzusteller und ggf. auch der Nachbarn ließe sich dies ggf. feststellen bzw. widerlegen.

Hier steht in einigen Fällen zumindest der Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB im Raum, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

Inwiefern in den hiesigen Fällen tatsächlich Straftaten begangen worden sind, obliegt aber natürlich der Prüfung und Ermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3) Muss nach dem Widerruf der Kaufpreis zurückerstattet werden?

Ja, im Grundsatz muss der Kaufpreis nach einem Widerruf an den Käufer zurückerstattet werden. Kommt es zu einem (berechtigten) Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts, müssen nach § 357 Abs. 1 BGB die jeweils empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden. Daher muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis binnen 14 Tagen nach dem Widerruf erstatten. Für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist dabei nicht Voraussetzung, dass der Händler die Ware bereits vom Käufer zurückerhalten hat. Voraussetzung ist nicht einmal, dass der Käufer die Ware überhaupt bereits wieder an den Händler zurückgeschickt hat.

Allerdings steht dem Händler nach § 357 Abs. 4 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen ein Zurückbehaltungsrecht zu: Demnach kann der Händler bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verbraucher die Ware tatsächlich überhaupt erhalten hat.

Im Übrigen besteht für den Händler im Falle der Behauptung des Käufers, die Ware nicht erhalten zu haben, überhaupt kein Anlass, das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

4) Was ist die Mahnpauschale?

Bei Geldschulden fallen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht nur Verzugszinsen an. Vielmehr können Gläubiger auch weitere Schäden geltend machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

Ist der Schuldner kein Verbraucher (sondern Unternehmen), steht dem Gläubiger nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB außerdem ein Anspruch auf einer Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu (sog. Mahnpauschale).

Die in den aktuellen Fällen geltend gemacht Mahnpauschale gibt es im Gesetz also wirklich.

5) Muss die geltend gemachte Mahnpauschale gezahlt werden?

Falls die Behauptungen des eBay-Kunden, die Ware jeweils nicht erhalten zu haben, stimmen sollte, sind folgende Überlegungen zu betrachten:

Wer mit Wissen, dass zuletzt in vielen Fällen von ihm bestellte Waren auf dem gewählten Versandweg nicht ankommen sind, dennoch weiter viele Waren bei verschiedenen Händlern bestellt, ist im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB sowie nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu Abhilfemaßnahmen zum Schutz seiner Vertragspartner, also der jeweiligen eBay-Händler, verpflichtet.

Zum einen kann hierzu die Überprüfung und regelmäßige Kontrolle der vorhandenen Empfangsvorrichtung zählen und / oder die Bereitstellung einer alternativen Empfangsvorrichtung. Wer seinen Vertragspartner hingegen sehenden Auges in einen Schaden laufen lässt, macht sich hier ggf. selbst schadensersatzpflichtig.

Als treuwidrig - und damit als Verstoß gegen § 242 BGB - kann darüber hinaus auch alleine schon angesehen werden, offenbar eine Vielzahl von niedrigpreisigen Bestellungen bei verschiedenen eBay-Händlern zu veranlassen, nur um die eBay-Händler ggf. in einen Verzug laufen zu lassen und die sog. Mahnpauschale geltend zu machen. Ein solcher eBay-Kunde hat ganz offensichtlich von vorneherein kein Interesse an der Erfüllung des Kaufvertrags, den er mit seinem redlichen Vertragspartner schließt, und handelt insoweit treuwidrig.

6) Wie sollten eBay-Händler nun reagieren?

Wir empfehlen eBay-Händlern, die seitens des eBay-Kunden geltend gemachten Forderungen, einschließlich der Mahnpauschale, nicht zu zahlen.

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eBay-Kunde zumindest in Einzelfällen nun auch Mahnbescheide im gerichtlichen Mahnverfahren beantragen wird. In diesem Fall müssten betroffene eBay-Händler Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, um mögliche Vollstreckungsbescheide abzuwehren und sich auf diese Weise dem Risiko und dem Aufwand eines zivilrechtlichen Verfahrens aussetzen. Allerdings müsste der eBay-Kunde die Kosten für das Mahnverfahren zunächst zumindest vorstrecken, was es für ihn vor dem Hintergrund der geringen Höhe der Forderungen und dem Verfahrensrisiko unattraktiv macht.

Zudem kann dies zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gebracht werden, die dann zu untersuchen und ggf. zu ermitteln haben, ob in diesem Zusammenhang Straftaten begangen worden sind.

7) Welches Musterschreiben können eBay-Händler verwenden?

Gegenüber eBay- oder sonstigen Kunden, die wie im hiesigen Fall in Verdacht stehen, unberechtigte Verzugsforderungen geltend zu machen, können Mandanten das folgende Musterschreiben als Vorlage für Ihre Antwort verwenden.

Bei der Verwendung des Schreibens ist allerdings zu beachten, dass es sich hierbei um eine pauschale Antwort handelt, die den jeweiligen Einzelfall ggf. nicht vollständig berücksichtigt. Zudem schließt die Verwendung dieses Schreibens natürlich nicht aus, dass die jeweilige Gegenseite ihre (vermeintlichen) Forderungen weiterhin beanspruchen und sogar gerichtlich geltend machen wird.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einzelnen Kunden die Mahnpauschale sowie der Ersatz sonstiger Verzugsschäden im jeweiligen Einzelfall natürlich durchaus auch rechtmäßig zustehen kann.

Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch Kunden wegen verspäteter Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Widerruf ist grundsätzlich rechtlich zulässig und kann daher auch berechtigterweise geltend gemacht werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem anderen Beitrag auf unserer Website.

Musterschreiben

Sehr geehrter Herr / sehr geehrte Frau,

Sie machen in Ihrem Schreiben vom [DATUM] nach einem Widerruf vermeintliche Forderungen wegen des Verzugs der Rückzahlung des Kaufpreises aus Ihren Käufen vom [BESTELLDATUM] unter der / den Bestellnummer(n) [BESTELLNUMMER] geltend.

Diese Forderungen weisen wir entschieden zurück.

Wir zweifeln an, dass diese bestellten Waren nicht bei Ihnen eingegangen sind. Hintergrund unserer Zweifel sind uns vorliegende Informationen, die uns im Ergebnis annehmen lassen, dass die von Ihnen geltend gemachten Forderungen nicht rechtmäßig und daher auch nicht durch uns zu begleichen sind.

Gemäß den uns vorliegenden Informationen kommt es aktuell zu einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen, in denen behauptet wird, die bestellte Ware sei nicht angekommen, und bei denen später u.a. die Mahnpauschale geltend gemacht wird. Es ist aus unserer Sicht unwahrscheinlich, dass dies in allen Fällen tatsächlich so zutrifft.

Selbst wenn dies in Ihrem Fall zutreffen sollte, sehen wir bereits in Ihrer / Ihren Bestellung(en) von bloß niedrigpreisigen Produkten den gemäß § 242 BGB treuwidrigen Versuch, vermeintliche Verzugsschäden zu provozieren, um diese anschließend geltend zu machen. Dem steht nicht nur die Regelung in § 242 BGB entgegen, sondern auch ein Schadensersatzanspruch unseres Unternehmens nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, mit dem wir ggf. aufrechnen würden.

Abschließend weisen wir darauf an, dass aufgrund der Häufung der Verlustfälle in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Straftaten nicht auszuschließen ist, so dass wir die Angelegenheit rein vorsorglich auch den örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis bringen werden.

Mit freundlichen Grüßen

8) Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abzockmasche zumindest eines umtriebigen eBay-Käufers beschäftigt aktuell einige eBay-Händler.
  • Nach Bestellungen niedrigpreisiger Waren bei eBay-Händlern behauptet der Kunde, die Waren nicht erhalten zu haben, widerruft, fordert die Rückerstattung des Kaufpreises und macht bei Fristablauf u.a. eine Mahnpauschale geltend.
  • Aufgrund der Vielzahl von Fällen in kurzer Zeit steht der Verdacht einer betrügerischen Abzockmasche im Raum.
  • Die geltend gemachten Forderungen dürften in vielen Fällen unberechtigt sein, so dass betroffene eBay-Händler diese Forderungen meist nicht begleichen müssen.
  • Das eBay-Konto des eBay-Kunden ist mittlerweile gesperrt worden.
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VerpackG: Pflicht zur Lizenzierung von gebrauchtem Verpackungsmaterial? https://www.it-recht-kanzlei.de/lizenzierung-gebrauchte-verpackungen.html Fri, 08 Nov 2024 08:07:56 +0100 Online-Händler verwenden häufig gebrauchte Verpackungen, z. B. nach Widerruf oder Retouren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist oder ob die Pflichten des VerpackG auch für gebrauchte Verpackungen gelten.

Generell gilt: Auch bei einem Einsatz gebrauchter Verpackungen können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen (neu) vorliegen.

Eine Lizenzierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn

  • die maßgeblichen Verpackungshersteller sich im Verzeichnis der ZSVR (Zentrale Stiftung Verpackungsregister) ordnungsgemäß registriert haben,
  • die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System lizenziert worden sind und
  • die Verpackungen noch nicht von einem dualen System erfasst (also entsorgt) wurden.

Der Online-Händler, der gebrauchte Verpackungen nutzt und diese nicht lizenzieren möchte, wird hier vor folgende Probleme gestellt:

Problem Nr. 1: Darlegungslast liegt beim Online-Händler

Die Darlegungslast liegt bei dem Online-Händler, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Er muss also - etwa gegenüber der anfragenden Behörde - den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Verpackungen bereits vor ihm in der Lieferkette registriert und lizenziert worden sind.

Problem Nr. 2: Sämtliche verwendeten Verpackungen müssen lizenziert sein

Der Online-Händler muss nachweisen, dass tatsächlich alle von ihm verwendeten Verpackungen bereits lizenziert worden sind - unabhängig davon ob sie gebraucht sind oder nicht. Jede Verpackung, die den Endkunden erreicht, muss ordnungsgemäß lizenziert sein - wie etwa die Produktverpackung, Versandkarton, Versandtasche, Packpapier, Füllmaterial wie Styropor und auch Klebeband. Zum registrier- und lizenzierungspflichtigen Verpackungsmaterial gehören auch solche Gegenstände, die zu Verpackungszwecken umfunktioniert werden, wie etwa zerknüllte Zeitungen etc.

Problem Nr. 3: Nachweis regelmäßig nur schwer zu führen

Der unter Punkt 1 angesprochene Nachweis wird in der Regel nur schwer zu führen sein und setzt im Zweifel einen erheblichen Rechercheaufwand voraus. Um die ordnungsgemäße Registrierung und die Lizenzierung, die wiederum unter Benennung des beauftragten dualen Systems Voraussetzung für die Registrierung ist, des gebrauchten Verpackungsmaterials zu prüfen, lässt sich zwar auf das öffentliche „LUCID“-Register der ZSVR und die dort bereitstehende Suchmaske zugreifen.

Eine dort eingetragene Registrierung impliziert gleichzeitig eine ordnungsgemäße Systembeteiligung.

Problematisch ist allerdings, dass eine Vielzahl der gebrauchten Verpackungen keinerlei Rückschlüsse auf den verpackungsrechtlichen Hersteller zulassen wird.

Mit Ausnahme von Verpackungen, die durch Aufdruck einer Marke, einer Geschäftsbezeichnung oder einer Firma handfeste Suchkriterien für das „LUCID“-Register vermitteln oder dem Händler von einem ihm bekannten Verpackungshersteller unmittelbar überlassen wurden, fehlt bei dem Großteil des sich im Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials schlichtweg jedwede zielführende Information, mit der sich über die LUCID-Suchmaske anhand der zur Verfügung stehenden Kriterien „Firma“, „Registernummer“, „Postleitzahl“, „Stadt“, „Land“, „Markenname“ eine etwaig vorhandene Registrierung und Lizenzierung rechtssicher überprüfen ließe.

Praxistipp

Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen nicht lizenzieren, werden es generell schwer haben sicherzustellen, dass diese Verpackungen tatsächlich bereits lizenziert worden sind.

Zudem haben die Händler, möchten sie sich rechtstreu verhalten und für entsprechende Anfragen der Behörden gerüstet sein, aufgrund ihrer Nachweispflicht einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Allein diese Rechtsunsicherheit (wie auch der damit verbundene Zeitaufwand) wird viele Händler dazu bewegen, sicherheitshalber auch gebrauchte Verpackungen selbst zu lizenzieren.

Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen eines ihnen bekannten Verpackungsherstellers verwenden, sollten sich schriftlich bestätigen bzw. idealerweise nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert worden sind. So kann im Falle einer behördlichen Anfrage im Streitfall später über entsprechende Belege nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung erfolgt sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 weist darauf hin, dass für den Letztvertreiber in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers genügt, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

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Erfolge für Mandanten bei Freischaltung gesperrter Verkaufspräsenzen https://www.it-recht-kanzlei.de/freischaltung-gesperrter-verkaufspraesenzen.html Fri, 08 Nov 2024 07:49:16 +0100 Mit unserem Service „Ihr Kontoschutz“ sichern sich Mandanten für monatlich 9,90 Euro anwaltliche Unterstützung bei Kontosperrungen. Wird ihr Verkaufsaccount auf einer deutschen Verkaufsplattform gesperrt, können sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen - mit deutlich höheren Erfolgsaussichten als bei einem eigenen Vorgehen.

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Sperrungen auf Verkaufsplattformen sind an der Tagesordnung

Es ist die größte Bedrohung für ein erfolgreich etabliertes Plattformgeschäft: Die Sperrung des Verkaufsaccounts durch den Plattformbetreiber. Von heute auf morgen bricht der Umsatz weg, ggf. werden Gelder und lagernde Ware „eingefroren“ und bereits von Kunden getätigte Bestellungen können nicht mehr abgewickelt werden.

Im Falle einer solchen Sperrung droht den meisten Händlern nicht nur ein gefährlicher Liquiditätsengpass, sondern darüber hinaus auch noch eine Rufschädigung bzw. mögliche rechtliche Schritte seitens nicht mehr belieferter Kunden, wenn eine Abwicklung bestehender Transaktion aufgrund der Blockade des Kontos nicht mehr möglich ist.

Je länger die Sperre andauert, desto gravierender wird das Problem: Wer als Verkäufer den Hauptumsatz über eine bestimmte Plattform wie Amazon oder eBay erwirtschaftet, der kann in aller Regel nicht auf die Schnelle einen Ersatzverkaufskanal aus dem Hut zaubern, wird der Account dort gesperrt.

Mit anderen Worten: Wer als Händler seinen Hauptumsatz über eine Verkaufsplattform erzielt, der hat bei einer Sperrung dort ein sehr großes, in aller Regel sogar existenzbedrohendes Problem.

Die Ursachen sind vielfältig

Die Gründe für eines Sperrung des Verkaufsaccounts sind vielfältig.

Angefangen bei Betrugs- bzw. Missbrauchsverdacht, über Performanceprobleme etwa bei Lieferzeiten, Qualität oder generell den Bewertungen, hin zu Verletzungen von Schutzrechten wie etwa Marken-, Design-, Gebrauchsmuster- oder Urheberverletzung bis zu Zahlungsausfällen bezüglich der Verkaufsgebühren sind etliche Gründe denkbar, die zu einer solchen Sperrung führen können.

Dementsprechend viele Plattformverkäufer werden (wiederholt) mit dem Problem der Accountssperrung konfrontiert.

Verkäufer selbst erfahren meist keine Details

Ist es dann soweit, lassen die meisten Plattformbetreiber den betroffenen Verkäufer im Unklaren darüber, welcher Vorwurf bzw. welches (Fehl)Verhalten konkret Anlass für die Sperrung ist.

So wie mancher Teenager eine Beziehung per SMS unkompliziert beendet, beenden die Plattformbetreiber die Handelsbeziehung mit dem betroffenen Verkäufer dann regelmäßig kurz und bündig durch eine schwammig formulierte Email.

Darin heißt es etwa „es wurden verdächtige Aktivitäten festgestellt“ oder „es wurde festgestellt, dass Ihr Konto im Zusammenhang mit einem Konto über das betrügerische Handlungen ausgeführt wurden steht“ oder „eine Validierung der Verkäuferdaten konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden“.

Der Account ist dann dicht, so dass entweder gar kein Einloggen mehr möglich oder der Zugriff erheblich eingeschränkt ist. Folglich wird selbst das Abwickeln bereits getätigter Bestellungen oft unmöglich.

Die Praxis zeigt, dass hierbei ein erhebliches Informationsdefizit besteht. Der Betroffene kann meist nur mutmaßen, was letztlich der Auslöser für die Sperrung ist.

Nur: Wie soll der Verkäufer das Problem beseitigen, wenn er vom Plattformbetreiber im Unklaren darüber gelassen wird, was überhaupt der konkrete Anlass für die Sperrung war?

Verkäufer werden oft mit Standardantworten hingehalten

Fragt der betroffene Verkäufer dann beim Plattformbetreiber nach Details bzw. der Ursache, gelingt es nur selten, wertvolle Informationen zu erhalten.

Die uns von den Mandanten in vielen Fällen vorgelegten Korrespondenzen wirken teils vollkommen inhaltsleer. Gebetsmühlenartig werden die bereits aus der „Sperremail“ bekannten Floskeln wiederholt. Es drängt sich der Eindruck auf, als stammten die Antworten von Supportmitarbeitern ohne jede Detailkenntnis und ohne jede Entscheidungskompetenz bzw. als handele es sich sogar um automatisiert versendete Textbausteine.

Lassen die Verkäufer nicht locker, wird oft schon ab der dritten Runde geantwortet, dass man bedauere, keine positivere Antwort senden zu können, die Entscheidung endgültig sei und in der Sache weitere Anfragen gar nicht mehr beantwortet würden.

Lange Wartezeiten – enormer Umsatzausfall droht

Auch wenn es nur um „kleine“ Sünden geht, wie etwa geringfügig zu schlechte Pünktlichkeitsquote, zeigt die Praxis, dass betroffene Verkäufer oft monatelang hingehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein sog. Maßnahmenplan gefordert wird. Hier ist es keine Seltenheit, dass der eingereichte Maßnahmenplan etliche Male als unzureichend zurückgewiesen wird und die Sperrung bestehen bleibt.

Je länger die Sperrung andauert, desto größer sind die finanziellen Einbußen des Händlers. Je mehr Zeit sich der Plattformbetreiber also mit dem Prozedere lässt, umso gefährlicher wird es für den Verkäufer, die „Auszeit“ wirtschaftlich nicht zu überleben.
Anwaltsschreiben bringt Bewegung in die Sache

Auf der einen Seite freut es uns, dass wir unseren Mandanten in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Option „Ihr Kontoschutz“ dazu verhelfen konnten, ihren Verkaufsaccount wieder freigeschaltet zu bekommen.

Teils ging hier eine monatelange Odyssee voraus, in deren Rahmen der gesperrte Händler zunächst kein bisschen weiterkam und immer wieder dieselbe Standardantworten erhielt.

Entsprechend groß ist regelmäßig die Frustration betroffener Händler, wenn auf deren Argumente bzw. Lösungsstrategien gar nicht eingegangen wird. Dies gilt umso mehr, wenn dann – werden im Wesentlichen bereits zuvor vorgetragene Argumente von einem Rechtsanwalt im Auftrag des Händlers beim Plattformbetreiber erneut vorgebracht – binnen kurzer Zeit eine angemessene Reaktion erfolgt bzw. der Account wieder freigegeben wird.

Auf der anderen Seite ist es in Sachen Kundenservice der Plattformbetreiber schon ein Armutszeugnis, wenn erst „Anwaltspost“ auf dem richtigen Schreibtisch landet, damit es in der Sache weitergeht.

Anscheinend realisieren viele Plattformbetreiber gar nicht (mehr), dass die dort tätigen Verkäufer (auch) deren Kunden sind und somit eine Mindestform an Kundenservice verdient haben.

Fazit

Eine Accountsperre ist im Regelfall ein existenzbedrohendes Problem für Plattformverkäufer. Auch wenn nur ein kleiner Regelverstoß (z.B. Nichteinhaltung der Lieferzeit in einigen Fällen) zur Sperre führt und sich der Verkäufer einsichtig und lösungsorientiert zeigt, steht ihm ein langwieriges und frustrierendes Prozedere bevor, um eine Freischaltung zu erreichen.

Da die Dauer der Sperre in direktem Zusammenhang mit den finanziellen Einbußen des Händlers steht, ist dies umso bedrohlicher.

Anfragen der Verkäufer selbst werden regelmäßig mit inhaltlosen Worthülsen beantwortet, ohne jeden Fortschritt in der Sache.

Wenngleich die Einschaltung eines Rechtsanwalts natürlich keinen Erfolg verspricht und bei klaren und schwerwiegenden Regelverstößen der Plattformbetreiber auch dann an einer Sperrung festhalten dürfte: Die Praxis zeigt, dass anwaltliche Schreiben Bewegung in die Sache bringen und gerade bei kleineren Verstößen bzw. Missverständnissen erfreulicherweise in vielen Fällen zur Freischaltung des Accounts führen. Dies nach unseren Erfahrungen zudem überraschend schnell im Vergleich zu den „Wartezeiten“, die Verkäufer bei ihrem Vorgehen ertragen müssen.

Sie möchten im „Fall der Fälle“ bei einer Kontosperrung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen bzw. für einen rechtssicheren Verkaufsauftritt im Internet sorgen? Anwaltliche Hilfe für den möglicherweise existenbedrohenden Fall einer auftretenden Kontosperre ist zu überschauberen Kosten von 9,90 Euro monatlich (zzgl. MwSt. - 12 Monate Mindestvertragslaufzeit) möglich.

Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie!

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Keine Anwendung der GPSR auf B2B-Geschäfte? https://www.it-recht-kanzlei.de/produktsicherheit-gpsr-b2b-verbraucherprodukt.html Thu, 07 Nov 2024 11:04:00 +0100 Bei der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) steht die Sicherheit von Verbraucherprodukten im Fokus. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die GPSR auf B2B-Geschäfte keine Anwendung findet - im Gegenteil. Wir klären den vermeintlichen Widerspruch auf.

1) Gilt die GPSR auch bei B2B-Geschäften?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) findet grundsätzlich auch bei reinen B2B-Geschäften Anwendung.

Für die Anwendbarkeit der Vorgaben der GPSR spielt keine Rolle, ob Produkte im B2C oder B2B verkauft werden. Hintergrund hiervon ist, dass die GPSR ihre Anwendung nicht an die Art des Vertriebskanals knüpft, sondern an die Art des zum Verkauf angebotenen Produkts.

Die Regelungen der GPSR finden auf sog. Verbraucherprodukte Anwendung, unabhängig davon, ob deren Käufer die Produkte als Unternehmer oder als Verbraucher kauft. Daher müssen auch reine B2B-Verkäufer die Vorgaben der GPSR für die von ihnen angebotenen Verbraucherprodukte beachten.

2) Was sind Verbraucherprodukte?

Was die GPSR unter Verbraucherprodukten versteht, ist in Art. 3 Nr. 1 GPSR bestimmt.

Demnach ist Verbraucherprodukt jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn der Gegenstand nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Verbraucherprodukte sind somit alle Produkte, die entweder

  • für Verbraucher bestimmt sind, also für diese konzipiert, hergestellt und vertrieben werden, oder die
  • wahrscheinlich - trotzdem - von Verbrauchern benutzt werden.

Der Begriff des Verbraucherprodukts wird demzufolge weit verstanden, so dass die GPSR im Zweifel auf viele Produkte Anwendung finden.

  • Verbraucherprodukte sind z.B. Zahnbürsten und T-Shirts, auch wenn sie in Großpackungen verkauft werden, da diese Produkte für Verbraucher bestimmt sind.
  • Als Verbraucherprodukte sind wohl ebenso große Kaffeemaschinen anzusehen, die in Bars, Hotels und Restaurants eingesetzt werden. Zwar sind diese an sich nicht unbedingt für Verbraucher bestimmt, allerdings ist wahrscheinlich, dass Verbraucher diese Maschinen ebenso benutzen werden, etwa im Frühstücksraum eines Hotels.
  • Kein Verbraucherprodukt ist ein Pflug zum Einsatz auf den Feldern der Landwirtschaft. Der Pflug ist weder für Verbraucher bestimmt noch ist wahrscheinlich, dass er dennoch durch Verbraucher benutzt wird.
  • Keine Verbraucherprodukte sind etwa Roboter bzw. Maschinen, die in Fabriken von Automobilherstellern eingesetzt werden, um Fahrzeuge zusammenzubauen. Diese Maschinen sind weder für Verbraucher bestimmt noch ist wahrscheinlich, dass Verbraucher sie benutzen werden.

3) Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist grundsätzlich auch bei B2B-Verkäufen anwendbar.
  • Die GPSR findet bei B2B-Geschäften nur dann keine Anwendung, wenn keine sog. Verbraucherprodukte Gegenstand der Geschäfte sind.
  • Verbraucherprodukte in diesem Sinne sind allerdings sämtliche Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden.

Detailliertere Informationen zu den Pflichten von Händlern nach der GPSR finden Sie in diesen FAQs auf der Website der IT-Recht Kanzlei. Weitere Informationen werden wir im Laufe der nächsten Wochen und Monate unseren Mandanten zur Verfügung stellen.

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Händlerrechte bei unzustellbaren Paketen wegen falscher Adresse + Muster https://www.it-recht-kanzlei.de/rechte-h%C3%A4ndler-unzustellbarkeit.html Thu, 07 Nov 2024 08:07:42 +0100 Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher beim Bestellvorgang durch Tippfehler oder Unachtsamkeit falsche Lieferadressen angeben, wodurch die Lieferung scheitert und das Paket an den Händler zurückgeschickt wird. Wir erläutern die Rechtslage und stellen für solche Fälle ein Muster bereit, das die erneute Zustellung von der Erstattung von Lager- und Versandkosten abhängig macht.

I. Die Rechtslage bei Unzustellbarkeit der Sendung

Tätigt ein Verbraucher eine Bestellung, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, dem Händler die Erfüllung seiner Lieferpflicht dadurch zu ermöglichen, dass er durch korrekte Adressangaben eine Auslieferung durch das Versandunternehmen gewährleistet.

Wird diese Pflicht durch den Verbraucher fahrlässig verletzt und unterläuft ihm ein Tippfehler oder eine Unaufmerksamkeit, die zur Ausweisung einer falschen, eventuell gar nicht existenten Lieferadresse führt, wird die Sendung üblicherweise an den Händler retourniert. Infolge der Unzustellbarkeit ergeben sich nunmehr sowohl für den Händler als auch für den Verbraucher verschiedene Konsequenzen.

1.) Annahmeverzug des Verbrauchers: Retourenkosten und Lagergebühren

Korrespondierend mit der Nebenpflicht, im Rahmen der Bestellung korrekte Angaben zu machen, besteht für den Verbraucher die Obliegenheit, ein an der angegebenen Adresse getätigtes tatsächliches Angebot der Ablieferung auch anzunehmen (§ 293 BGB).

Verstöße gegen diese Obliegenheit lösen zwar keine vertraglichen Ansprüche des Händlers aus, versetzen den Verbraucher aber regelmäßig in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB mit der Folge einer nachteiligeren Rechtsposition.

Gibt der Verbraucher eine Adresse für die Lieferung an, an der er tatsächlich nicht anzutreffen ist oder die überhaupt nicht existiert, gerät er durch Nichtannahme eines Ablieferungsangebots an dieser Adresse regelmäßig in Annahmeverzug.

Für den Händler hat der Annahmeverzug des Verbrauchers bei Unzustellbarkeit nun zur Folge, dass er vom Verbraucher gemäß § 304 BGB die Mehraufwendungen ersetzt verlangen kann, die ihm infolge des fruchtlosen Angebots einerseits und andererseits für die Lager- und Instandhaltungskosten entstanden sind.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass von dem Aufwendungsersatzanspruch nur die MEHRaufwendungen erfasst sind, die das erfolglose Angebot nach sich zog.

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht vom Ersatzanspruch nicht erfasst werden aber die originären Versandkosten für den erfolglosen Zustellungsversuch. Unabhängig davon, ob die Versandkosten für den erfolgslosen Erstversand auf den Käufer umgelegt oder vom Händler getragen wurden, wären diese für das erste Angebot ohnehin angefallen und sind keine Aufwendungen, die gerade annahmeverzugsbedingt getätigt wurden. Auf sie erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch also nie.

Dass diese Versandkosten nicht einforderbar sind, fußt auch darauf, dass deren Fälligkeit nicht an den Zustellerfolg, sondern an die Zustellung an sich anknüpfte. Kann wegen inkorrekter Angaben des Käufers tatsächlich nicht zugestellt werden, berechtigt dies den Händler also nicht, die Kosten für den erfolglosen Versuch gegenüber dem Verbraucher bereits zu berechnen. Dies gilt freilich erst recht, wenn der Verbraucher bereits originär zur Versandkostentragung verpflichtet war. Wäre der Betrag vom Händler über § 304 BGB erneut einforderbar, müsste der Verbraucher für ein und denselben erfolglosen Zustellungsversuch faktisch doppelt zahlen.

Diese Mehrkosten bilden einerseits gegebenenfalls vom Versandunternehmen für die Rückführung der Sendung an den Händler berechnete Retourenkosten (sog. "Strafporto") . Diese können als annahmeverzugbedingte Mehraufwendungen vom Verbraucher ersetzt verlangt werden.

Ferner kann der Händler dem Verbraucher nach Rückführung einer unzustellbaren Sendung an ihn für jeden Tag, der einem zweiten Zustellversuch vorgeht, Lagerkosten in Rechnung stellen.

Weil dieser Anspruch ihn nach § 273 BGB berechtigt, die Zweitzustellung bis zur Begleichung der Retouren- und etwaiger Lagerkosten zurückzuhalten, kann der Händler einen erneuten Versand von der Erstattung des Betrags abhängig machen.

2.) Versandkosten für erneuten Versand vom Verbraucher zu tragen

Weil der Verbraucher auch weiterhin an den Vertrag gebunden ist, besteht für ihn nach wie vor die Pflicht aus § 433 Abs. 2 BGB, die Kaufsache auch tatsächlich abzunehmen. Außerhalb des Verbraucherwiderrufsrecht kann er sich infolge der von ihm verschuldeten fehlgeschlagenen Zustellung also nicht vom Vertrag lösen.

Gleichzeitig hat der Verbraucher durch die fehlerhaften Angaben aber eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, was den Händler berechtigt, hierdurch entstandene Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf den Verbraucher abzuwälzen. Als Schaden kommen regelmäßig die für eine Zweitzustellung abermals anfallenden Versandkosten in Betracht.

Eindeutige Rechtsfolge der Unzustellbarkeit wegen eines Verbraucherfehlers in dieser Hinsicht ist also, dass der Verbraucher grundsätzlich eine erneute Zustellung akzeptieren muss, der Händler diese aber von der vorherigen Erstattung der neu anfallenden Versandkosten durch den Verbraucher abhängig machen kann.

3.) Grundsätzlich kein Rücktrittsrecht des Händlers

Wie der Verbraucher bleibt allerdings auch der Händler grundsätzlich an den Vertrag gebunden. So kann er die Rücksendung an ihn nicht zum Anlass nehmen, sofort von dem Kaufvertrag gemäß §§ 346, 349 BGB zurückzutreten.

Wenn vertraglich – etwa in den AGB des Händlers – kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, steht dem Händler zunächst kein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Händler gesetzten, angemessenen Frist, mit der der Verbraucher (im zweiten Versuch) zur Annahme der Ware aufgefordert wird, kann der Händler nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

4.) Weiterverkaufsrecht des Händlers für zurückgegangene Ware?

Geht die Ware infolge von Unzustellbarkeit an den Händler zurück, ist fraglich, ob er diese für einen zweiten Versuch für den Verbraucher aufbewahren muss oder zwischenzeitlich weiterverkaufen darf.

Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Verbraucher einen Anspruch auf genau die Ware hat, die ihm zugesandt wurde, oder ob der Händler den Kaufvertrag auch mit einer anderen, vergleichbaren, also ähnlichen Ware erfüllen kann.

Auch nach Rücksendung der vom Verbraucher nicht angenommenen Ware besteht der Kaufvertrag noch, sodass der Verbraucher weiterhin einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der von ihm einmal bestellten Ware hat. Handelt es sich bei der Ware um ein Unikat, etwa um ein einmaliges Kunstwerk oder ein Gebrauchtwagen (sog. Stückkauf), ist der Händler verpflichtet, diese konkret vereinbarte Ware für den Verbraucher zurückzuhalten. Denn verkauft er die Ware (erneut) an jemand anderen, macht er sich gegenüber dem Erstkäufer schadensersatzpflichtig, weil er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen kann.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Ware austauschbar ist, etwa bei Bestellung eines neuen Mobiltelefons oder neuer Schuhe (sog. Gattungskauf). In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher bei einem späteren Zustellversuch genau dieselbe Ware erhält, wie beim ersten Mal, oder eine andere, die identisch aussieht, solange der Händler die Ware noch vorrätig hat bzw. auch später noch liefern kann.

II. Muster der IT-Recht Kanzlei

Unsere Mandanten haben Zugriff auf ein praktisches Muster, mit dem in Fällen der vom Käufer verschuldeten Unzustellbarkeit die erneute Zusendung von der Erstattung von Lager- und Versandkosten abhängig gemacht werden kann.

Zum Muster geht es hier.

III. Fazit

Händler stehen bei der Unzustellbarkeit der bestellten Ware an den Verbraucher nicht schutzlos da. Sie können den hierdurch bedingten Mehraufwand in Form von Lager- und Instandhaltungskosten in der Regel dem Verbraucher gemeinsam mit den für den Nachversand anfallenden Versandkosten in Rechnung stellen und eine erneute Zustellung von der Kostenerstattung abhängig.

Unsere Mandanten können hierfür auf dieses Muster im Mandantenportal zurückgreifen.

Schließlich ist zu beachten, dass Händler die zurückerhaltene Ware allerdings regelmäßig nicht ohne weiteres an jemand anderen verkaufen dürfen, da der Kaufvertrag mit dem Verbraucher solange noch besteht, wie er nicht aus anderen Gründen aufgelöst worden ist, und der Verbraucher daher einen Anspruch auf eine erneute Zusendung der Ware hat.

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So teuer sind Abmahnungen + Abmahnschutz durch LegalScan https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-abmahnkosten-legal-scan-live-pro.html Wed, 06 Nov 2024 08:02:21 +0100 Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern häufig auch teuer. Bei berechtigten Abmahnungen muss der Abgemahnte in der Regel die Abmahnkosten tragen. Wir geben einen Überblick über die Abmahnkosten für typische Gesetzesverstöße und stellen unseren Abmahnschutz LegalScan vor, der Sie vor Abmahnungen schützen kann.

Kosten bei UWG-Abmahnungen

1. Pflicht zur Kostentragung durch Abgemahnte

Abmahnungen werden in Deutschland wegen verschiedener Gesetzesverstöße gegenüber dem Rechtsverletzer ausgesprochen. Im Online-Handel kommt es dabei häufig zu Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das

  • Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrecht (insbesondere in Gestalt des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG),
  • Urheberrechtsgesetz und das
  • Markengesetz.

Bei berechtigten UWG-Abmahnungen haben die Abmahnenden nach § 13 Abs. 3 UWG einen Anspruch gegen den Abgemahnten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, soweit eine Abmahnung den formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt. Nach dieser Vorschrift muss hierzu in einer Abmahnung in formeller Hinsicht klar und verständlich angegeben sein:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach dem UWG,
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und
  • in den Fällen des Ausschlusses des Anspruchs auf Aufwendungsersatz dieser Umstand des Ausschlusses.

Bei Abmahnungen durch Mitbewerber besteht aber nach § 13 Abs. 4 UWG ausnahmsweise kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bei:

  • Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten i.S.d. Digitale-Dienste-Gesetzes begangen werden, und bei
  • sonstigen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).

Andere nach § 8 Abs. 3 UWG zur Abmahnung Berechtigte können ihre Kosten für solche Gesetzesverstöße aber dennoch ersetzt verlangen.

2. Bestimmung der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert

Die Höhe der vom Abgemahnten zu erstattenden Abmahnkosten für die Rechtsverfolgung bemisst sich nach den Bestimmungen des sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dabei erfolgt die konkrete Berechnung der Kosten für die Rechtsberatung des Abmahnenden auf Grundlage des sog. Gegenstandswerts. Diesen Gegenstandswert bestimmt der Abmahnende bzw. sein Rechtsbeistand zunächst selbst und legt ihn dann der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde.

Beauftragt auch der Abgemahnte einen Rechtsbeistand, gilt diese Berechnung der Anwaltskosten grundsätzlich auch für dessen Tätigwerden. Allerdings könnte der Abgemahnte auch eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung schließen.

Schließlich können neben den klassischen Abmahnkosten für die Verfolgung der Abmahnung noch weitere, zusätzliche Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, je nach Konstellation etwa Ansprüche auf Schadensersatz wegen immateriellen Schäden bzw. Entschädigung in Geld (=Schmerzensgeld).

3. Bestimmung der Gegenstands- und Streitwerte

Den Gegenstandswert legt zunächst derjenige fest, der die Gebühren auf Grundlage des Gegenstandswert bestimmt - im Falle der Abmahnkosten daher der Abmahnende. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 1 RVG um den Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.

Bei der Festlegung des Gegenstandswert spielen Erfahrungen aufgrund früherer vergleichbarer Fälle eine Rolle. Es kommt immer wieder vor, dass Gegenstandswerte auch zu hoch angesetzt und deshalb von Gerichten nach unten korrigiert werden. Abgemahnte sind der Festsetzung der Gegenstandswerte durch die Abmahnenden also nicht wehrlos ausgeliefert.

4. Berechnung von Abmahnkosten nach dem RVG

In unserer Beratungspraxis ist bei einer Abmahnung wegen des Online-Vertriebs eines Produkts, das u.a. eine verbotene Chemikalie enthält, etwa ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 25.000,00 angenommen worden.

Nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergeben sich daraus Abmahnkosten für die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Gegenseite in folgender Höhe:

  • EUR 1.136,20: Geschäftsgebühr für den Rechtsbeistand (Nr. 2300, 1008 VV RVG)
  • EUR 20,00: Auslagen (Nr. 7001 u 7002 VV RVG)
  • EUR 219,69: Mehrwertsteuer

Die Summe der (außergerichtlichen) Abmahnkosten der Gegenseite beträgt somit EUR 1.375,89.

Beauftragt der Abgemahnte seinerseits einen Rechtsbeistand zwecks Beratung und Abwehr der Abmahnung, können bei Abrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG dieselben Kosten hinzukommen, soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird.

Geht der Rechtsstreit weiter vor Gericht, kommen noch weitere Anwalts- und auch Gerichtskosten hinzu. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung in erster Instanz kann ein Rechtsstreit bei einem Gegenstandswert von EUR 25.000,00 zu Gesamtkosten in Höhe von EUR 7.180,74 führen. In manchen Fällen ist diese Summe bereits existenzgefährdend.

Überblick über Abmahnkosten in der Praxis

Auch in den letzten Jahren wird wegen vieler verschiedener Gesetzes- bzw. Rechtsverstöße abgemahnt.

Im Folgenden ein Überblick über die in der Praxis bei bestimmten Arten von Verstößen aufgerufenen Abmahnkosten.

1. Online-Werbung

Werbung mit einem Testsieger ohne Quellen-Angabe

In einem Online-Shop wurde mit dem Begriff „Testsieger“ geworben, ohne eine Quelle hierfür anzugeben, was aber zwecks Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit einer solchen werblichen Behauptung von Rechts wegen vorgeschrieben ist.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Bewerbung von Produkten als CE-zertifziert

In einem Online-Shop war ein Fahrradhelm mit dem Schlagwort „CE-zertifiziert“ beworben worden, was eine besondere Qualität des Produkts suggeriert. Allerdings handelt es sich bei der sog. „CE-Kennzeichnung“ um keinen besonderen Qualitätsnachweis, sondern vielmehr um eine bloße Eigenerklärung des Herstellers, dass die anwendbaren EU-Vorschriften beachtet sind. Es findet gerade keine Prüfung bzw. Zertifizierung durch eine dritte Stelle statt.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Bewerbung eines Produkts als TÜV-geprüft

Ein Fahrradträger wurde mit dem Schlagwort „TÜV-geprüft“ beworben, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang hiermit eine Fundstelle für die vermeintliche TÜV-Prüfung angegeben wurde. Ebenso fehlten Angaben dazu, welche TÜV-Organisation hier geprüft hatte, welcher Prüfungsgegenstand genau geprüft wurde und zum welchen Zeitpunkt die Prüfung erfolgte.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

2. E-Mail-Werbung

Unzulässige Bewertungserinnerungsmail

Ein Unternehmen sendete eine E-Mail an einen Kunden, um ihn an die Abgabe einer Online-Bewertung zu erinnern, ohne dass der Kunden hierin - wie gesetzlich aber vorgeschrieben - ausdrücklich eingewilligt hatte.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 367,23. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Unzulässige E-Mail-Werbung

In einem anderen Fall versendete ein Unternehmen E-Mail-Werbung an einen Adressaten unzulässigerweise ohne dessen ausdrückliche Einwilligung.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 540,50. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Unzulässiges B2B-Mail-Marketing

Ein Unternehmen hatte eine Werbemail an ein anderes Unternehmen gesendet, ohne dass der Adressat im Vorfeld hierfür seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hatte. Dies ist aber auch im B2B-Mailverkehr rechtlich erforderlich. Der Empfänger mahnte die E-Mail-Werbung ab.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 290,00. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten. In einem vergleichbaren Fall forderte der Abmahner Erstattung seiner Abmahnkosten sogar in Höhe von EUR 367,23.

3. Verbraucher-Widerrufsrecht

Widersprüchliche Widerrufsfristen

Im Ebay-Shop eines Unternehmens wurde in der händlereigenen Widerrufsbelehrung eine andere Widerrufsfrist angegeben als in den eBay-Rücknahmebedingungen (14 Tage vs. 1 Monat), was irreführende und daher unzulässige Werbung ist.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

In einem vergleichbar gelagerten Fall forderte der Abmahnende Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 627,13. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind auch darin nicht berücksichtigt.

4. Online-Informationspflichten

Verstöße gegen verschiedene Online-Informationspflichten

Ein Online-Shop wurde wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz, Täuschung über das Herkunftsland der Produkte, wegen eines fehlenden Impressums, einer fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform, einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, rechtswidriger Werbung mit Streichpreisen und falschen Garantieversprechen abgemahnt - alles vergleichsweise leicht vermeidbare Fehler.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 3.984,71. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

5. Preisangabenrecht

Fehlende Ausweisung bei Differenzbesteuerung

Ein eBay-Händler hatte bei einem differenzbesteuerten eBay-Angebot beim Preis den Zusatz „inkl. MWSt.“ angegeben, ohne unmittelbar auch darüber aufzuklären, dass in der späteren Rechnung keine Umsatzsteuerausweisung erfolgen wird. Zwar müssen Differenzbesteuerte grundsätzlich den Hinweis „inkl. MwSt." beim Preis angeben, müssen aber transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung erfolgt.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Falsche Preisangaben bei Steuerermäßigung für Photovoltaik-Anlagen

Ein Online-Händler wurde wegen Irreführung aufgrund von vermeintlich fehlender Angaben zur Reduzierung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen abgemahnt. Zum 01.10.2024 hatte der Gesetzgeber mit der Neu-Regelung in § 12 Abs. 3 UStG die Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule und wesentliches Zubehör auf 0 % gesenkt. Der Online-Händler hatte bei seinen Preisen angegeben, diese verstünden sich „inkl. MWSt.“. Dies hielt der Abmahner für irreführende Werbung, da tatsächlich keine Umsatzsteuer berechnet würde.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Falsche Preisdarstellung im B2B-Shop

In einem B2B-Shop wurde die Darstellung des Gesamtpreises moniert, die anders als in einem B2C-Shop erfolgen müsse.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

6. Gewerblichkeit des Verkäufers statt Privatverkauf

Irreführung über die Gewerblichkeit des Verkaufs

Ein Unternehmer täuschte über die Gewerblichkeit seiner Online-Verkaufsangebote und deklarierte sie als vermeintlich privat, wohl insbesondere für den Haftungsausschluss wegen Privatverkaufs. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen war er aber als gewerblich anzusehen. Die Verbraucher-Widerrufsbelehrung, ein Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie von AGB fehlten rechtswidrigerweise.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

In ähnlichen gelagerten weiteren Fällen forderten die Abmahnenden eine Erstattung ihrer Abmahnkosten in Höhe von u.a. EUR 1.798,69 und EUR 1.295,66. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten der jeweils Abgemahnten sind darin noch nicht enthalten.

7. Verpackungsgesetz

Fehlende Registrierung beim LUCID Verpackungsregister

Ein Ebay-Händler ist seiner Pflicht nach dem Verpackungsgesetz zur Registrierung im LUCID Verpackungsregister nicht nachgekommen, die seit 2022 auch für nicht lizenzpflichtige Verpackungen gilt.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 250,00. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Fehlende Registrierung bei LUCID Verpackungsregister

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ebenso die mangelnde Registrierung im LUCID Verpackungsregister moniert.

Der Abmahnende forderte in diesem Fall Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 818,20. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

8. Verkauf von Elektrogeräten

Fehlende Registrierung bei der Stiftung elektro-altgeräte register ear für E-Zigaretten

Moniert wurde die fehlende Registrierung nach dem Elektrogesetz bei der sog. Stiftung elektro-altgeräte register ear im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Zigaretten. Aus Sicht des Elektrogesetzes handelt es sich bei E-Zigaretten um Elektrogeräte, für die als solche eine Registrierungspflicht für Hersteller und unter gewissen Umständen auch für Händler besteht.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.500. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

9. Verkauf von Lebensmitteln

Fehlende Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration

In einem Online-Angebot eines vorverpackten Lebensmittels waren entgegen der Vorgabe aus Art. 9 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung weder das Zutatenverzeichnis noch die Nährwertdeklaration angegeben worden, was ein Mitbewerber schließlich abmahnte.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

10. Verkauf von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen

Verkauf eines Haarshampoos mit verbotenem Inhaltsstoff

Der Online-Händler hatte ein Haarshampoo verkauft, das den nach der sog. CLP-Verordnung der EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen verbotenen Inhaltsstoff Lilial enthielt. Der Abmahnende machte einen Testkauf und ließ das Produkt im Labor auf die Inhaltsstoffe untersuchen und stellte schließlich den verbotenen Stoff fest.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.375,88. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Fehlende Gefahrhinweise beim Verkauf einer E-Shisha Vape

Beim Verkauf einer E-Shisha Vape wurden keine Angaben zu den Gefahreneigeschaften der Inhaltsstoffe des Produkts nach der sog. CLP-Verordnung der EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemacht. Der Abmahnende sah darin einen Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten der CLP-Verordnung.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

11. Verkauf von Spielwaren

Fehlende Warnhinweise bei Spielwaren

Beim Online-Vertrieb von Spielzeug - in diesem Fall LEGO-Steine - wurden nicht die Gefahrenquellen offengelegt, die für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlich sind, etwa wegen der Gefahr des Verschluckens von Kleinteilen durch Kleinkinder und der damit einhergehenden Erstickungsgefahr.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 453,87. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

12. Wesentliche Produktmerkmale

Irreführende Produktbeschreibung

Auf einem Produktbild in einem Produktangebot eines Online-Shops waren mehr Elemente zu sehen, als im Lieferumfang dann tatsächlich enthalten waren. Konkret waren neben einem Sonnenschirm auch Beschwerungsplatten abgebildet, die tatsächlich aber nicht mitgeliefert wurden. Aus Sicht des Abmahnenden wurde über diesen Umstand in dem Produktangebot nicht hinreichend deutlich aufgeklärt.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Irreführung über Zustand eines Produkts

In einem Produktangebot auf eBay wurde das zum Kauf angebotene Handy als „neu“ beworben, obwohl es sich tatsächlich um ein gebrauchtes Gerät handelte, das jedenfalls schon einmal zuvor registriert worden war. Dies ergab eine Überprüfung nach einem Testkauf des Handys.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

13. Herkunft des Produkts

Irreführende Herkunftsangaben

Online wurde ein „Japanisches Küchenmesser“ verkauft. Die Behauptung des Abmahnenden: da nicht sämtliche Herstellungsstufen des Messers in Japan liegen, sei der Herkunftsbezug auf Japan irreführend.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Irreführung über Herkunftsland

Beim Online-Verkauf von Atemschutzmasken wurde die werbliche Darstellung der Masken zusammen mit einer Deutschlandflagge moniert. Dadurch entstehe der fälschliche Eindruck, die Herstellung der Masken erfolge in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Produktion nachweislich in einem anderen Staat stattgefunden habe, sei diese eine irreführende Angabe über die Herkunft der Masken.

Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,42 zzgl. Erstattung der Kosten für den Testkauf des Produkts im Zuge der Abmahnung. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.

Vermeidung von Abmahnkosten

1. Vermeidung von Abmahnungen

Selbstverständlich lassen sich berechtigte Abmahnungen vermeiden. Wer gegen keine Gesetze und Vorschriften verstößt, kann auch nicht berechtigterweise wegen Gesetzes- bzw. Rechtsverstößen abgemahnt werden.

Die Schwierigkeit besteht darin, im Online-Handel die Abmahnrisiken zu kennen und bei sich zu identifizieren. Online-Händler können die für sie relevanten Vorschriften durch eigene Recherche ermitteln und bei sich umsetzen. Hierbei besteht freilich die Gefahr, mangels eigener Expertise etwas zu übersehen oder Rechtsänderungen auch einmal zu verpassen. Zudem scheuen viele den damit verbundenen Aufwand.

2. Unterstützung durch Rechtsberater oder Tools

Die Alternative besteht darin, passgenaue Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um einerseits die Abmahnrisiken zu identifizieren und auszuschalten und andererseits jemanden zu haben, der bei Abmahnungen im Falle von Beratungsfehlern haftbar ist. Allerdings ist klassische Rechtsberatung teuer. Vielen Online-Händlern steht gerade zu Beginn ihres Online-Business kaum Budget für Rechtsberatung zur Verfügung, weshalb die Inanspruchnahme von umfangreicher Rechtsberatung regelmäßig keine Option ist.

Hier knüpfen in jüngster Zeit viele Tools an, teils KI gestützt, die einerseits günstig sind, andererseits Leistungen versprechen, die ebenso zur Minderung der Abmahnrisiken führen sollen. Allerdings sind gerade KI-gestützte Tools auf absehbare Zeit noch keine zuverlässige Option. Dasselbe gilt für sonstige Tools, deren Anbieter nicht weiter bekannt sind, so dass deren Expertise, Seriosität und Vertrauenswürdigkeit nicht belastbar überprüft werden kann.

Deswegen haben wir die Vorteile modernster Technik mit unserer langjährigen Praxiserfahrung und Vertrauenswürdigkeit kombiniert und das Tool *LegalScan" entwickelt.

3. LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

4. Der Appmahnradar der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar natürlich auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch vermeintlich nur geringe Gesetzesverstöße können zu hohen Abmahnkosten führen.
  • Bei einer berechtigten Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht dem Abmahnenden grundsätzlich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, d.h. Erstattung seiner Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu.
  • Die Abmahnkosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert, den der Abmahnende bzw. dessen Rechtsbeistand nach eigener Einschätzung festlegt. Dieser kann ggf. gerichtlich überprüft werden.
  • Berechtigte Abmahnungen können Online-Händler durch rechtskonformes Handeln vermeiden. Unterstützung können Online-Händler durch Rechtsberater erhalten, aber auch durch moderne Tools.
  • Wir als IT-Recht Kanzlei bieten unseren Mandanten seit kurzem insbesondere mit unserem Abmahnscanner LegalScan Live und LegalScan Pro ein kostengünstiges Tool, das nicht nur Ärger erspart, sondern auch unnötige Abmahnkosten zu vermeiden hilft.
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