IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Fri, 28 Mar 2025 13:12:16 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung Ihrer Website https://www.it-recht-kanzlei.de/pruefung-barrierefreiheit-websites.html Thu, 27 Mar 2025 11:10:33 +0100 Künftig muss eine Vielzahl von Internetauftritten barrierefrei sein. Mit unserem neuen Tool können Seitenbetreiber nun kostenlos prüfen, ob sie die technischen Anforderungen erfüllen.

Verpflichtende Barrierefreiheit ab dem 29.06.2025

Zum 29.06.2025 tritt in Deutschland das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) in Kraft, das unter anderem zur barrierefreien Ausgestaltung sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ verpflichtet.

Von dieser Definition betroffen sind grundsätzlich alle Websites mit

  • Bestell- bzw. Buchungs- und
  • Bezahlfunktion

Welche konkreten elektronischen Medien von den Barrierefreiheitsanforderungen erfasst werden, zeigen wir hier.

Das BFSG verpflichtet betroffene Seitenbetreiber zu einer Vielzahl technischer Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Seiten auch von Menschen mit kognitiven, sensorischen oder motorischen Einschränkungen genutzt werden können.

Für die notwendigen technischen Implementierungen deklariert das Gesetz die Stufen „A“ und „AA“ der „Web Content Accessibility Guidelines“ zum Maßstab.

Kostenloser Barrierefreiheits-Check für jedermann

Um Seitenbetreiber bei der Vorbereitung auf die verpflichtende Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, bieten wir ab sofort für jedermann einen kostenlosen Barrierefreiheits-Check an.

Durch bloße Eingabe Ihrer Website wird dank modernster Technologien eine automatische Analyse angestoßen, welche die Einhaltung aller relevanten technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft.

Hierbei werden alle kritischen Seitenelemente automatisch identifiziert und mit einem stetig aktualisierten und anwaltlich gepflegten Anforderungskatalog auf Basis der o.g. „Web Content Accessibility Guidelines“ abgeglichen.

Das Beste:

Sie erhalten einen umfangreichen und interaktiven Barrierefreiheits-Prüfbericht, der

  • die nicht hinreichend barrierefreien Seitenelemente einzeln auflistet,
  • eine Visualisierung dieser Elemente direkt auf der Website ermöglicht,
  • umfangreiche Problembeschreibungen und technische Lösungsansätze liefert und
  • auf Basis der Ergebnisse die Umsetzung der Barrierefreiheit gesamtprozentual bewertet.

Anleitung zur Nutzung

Der Barrierefreiheits-Check steht ab am rechten Seitenrand unter it-recht-kanzlei.de zur Verfügung.

Barrierefreiheit 1

Alternativ kann er auch über diese Landingpage genutzt werden.

Nach Eingabe der URL der zu prüfenden Website genügt ein kurzer Klick auf den Aktionsbutton, um den automatischen Barrierefreiheits-Scan zu starten.

Nach kurzer Zeit ist der Scan abgeschlossen und führt Sie unmittelbar auf das interaktive Prüfergebnis.

Dort ist für Sie einleitend die Quote aufgezeigt, zu der Ihre Seite bereits barrierefrei ist:

Barrierefreiheit 2

Unterhalb finden Sie sodann die Auflistung der als nicht barrierefrei identifizierten Elemente, aufgelistet nach Problemkategorien.

Jedes problematische Seitenelement ist hier innerhalb der Kategorie separat gelistet:

Barrierefreiheit 3

Ein Klick auf die Elemente-Graphik zeigt Ihnen, wo auf Ihrer Website sich das Element befindet.

Einzelne Problemkategorien können für die ideale Übersichtlichkeit jederzeit ein- oder ausgeklappt werden.

Soll eine neue Seite gescannt werden, ist dies jederzeit über Ersetzung der URL im Eingabefeld möglich.

Unsere weiteren Leistungen zum Thema Barrierefreiheit

1. Barrierefreiheit von Online-Shops

Ab Juni 2025 müssen etliche Shop-Betreiber ihre eigenen Verkaufsauftritte barrierefrei gestalten. Wir zeigen in einem umfangreichen Leitfaden, wer betroffen ist und welche Anforderungen konkret zu erfüllen sind.

2. Barrierefreiheitserklärung für Mandanten

Neben der Umsetzung der technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen Seitenbetreiber auch Informationspflichten umsetzen und ab Ende Juni eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Wir stellen Mandanten mit eigenem Online-Shop hierfür eine rechtskonforme Muster-Erklärung bereit.

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Handlungsbedarf wegen OS-Plattform: Impressum und AGB aktualisieren! https://www.it-recht-kanzlei.de/os-plattform-link-erneuern-agb-anpassung.html Thu, 27 Mar 2025 07:52:50 +0100 Eigentlich soll die Abschaltung der OS-Plattform für eine Erleichterung sorgen. Derzeit schafft ein nicht mehr funktionaler Link zusätzliche Probleme. Ferner hat die IT-Recht Kanzlei zugleich die AGB angepasst.

Worum geht es?

Die EU-Kommission hat erkannt, dass die Online-Streitschlichtungsplattform („OS-Plattform“) ein Rohrkrepierer ist und lässt diese am 20.07.2025 abschalten.

Das ist grundsätzlich eine gute Nachricht für alle Online-Händler, da damit die lästigen Informationspflichten zur OS-Plattform – die zudem sehr häufiges Ziel von Abmahnungen sind – mit Ablauf des 19.07.2025 wegfallen.

Die Abschaltung der OS-Plattform erfolgt dabei jedoch nicht „hart“, sondern gestuft: Bereits vom 21.03.2025 an können über die Plattform keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden.

Am 20.07.2025 gehen dann die Lichter endgültig aus und die Plattform wird komplett abgeschaltet und daher nicht mehr erreichbar sein.

Dies bedeutet, dass ab dem 20.07.2025 nicht mehr auf die OS-Plattform hingewiesen und verlinkt werden sollte, da dies Verbraucher andernfalls in die Irre führen würde, wenn dieser Anlaufpunkt für eine Streitbeilegung gar nicht mehr verfügbar ist.

Auch ab dem 21.03.2025 muss noch über die OS-Plattform informiert werden

Die Informationspflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, welche den Hinweis auf und die klickbare Verlinkung zur OS-Plattform vorschreibt, erlischt erst mit Aufhebung dieser Verordnung zum 20.07.2025 (vgl. Artikel 1 der EU-Verordnung Nr. 2024/3228), und nicht bereits zum 20.03.2025.

Mit anderen Worten: „Schluss“ in Sachen OS-Plattform ist also nicht bereits zum 20.03.2025, vielmehr sollten Online-Händler auf die OS-Plattform noch bis einschließlich zum 19.07.2025 hinweisen und anklickbar auf diese verlinken. Andernfalls könnte Ärger drohen.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bereits ab dem 21.03.2025 nicht mehr auf die OS-Plattform hingewiesen werden sollte, da diese ab diesem Tag keine neuen Beschwerden mehr annimmt.

Diese Ansicht halten wir für klar falsch, da die Informationspflicht erst mit Aufhebung der EU-Verordnung Nr. 524/2013 zum 20.07.2025 erlischt.

Solange ein lediglich abstrakter Hinweis sowie eine Verlinkung auf die OS-Plattform erfolgt, sehen wir hier jedenfalls keine Irreführungsgefahr, wenngleich ab dem 21.03.2025 dort dann keine neuen Fälle mehr eingereicht werden können.

Auch über den 21.03.2025 hinaus, jedoch nur bis zum Ablauf des 19.07.2025, muss noch ein Hinweis und eine anklickbare Verlinkung auf die OS-Plattform erfolgen.

Dies geschieht typischerweise im Rahmen des Impressums, etwa durch den folgenden Hinweis.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Derzeit macht allerdings ein bekannter Link auf die OS-Plattform Probleme, was für viele Online-Händler zu aktuellem Handlungsbedarf führt.

Aktuelle Entwicklung: Häufig genutzter Link auf die OS-Plattform neuerdings „tot“

Seit dem 17.03.2025 funktioniert der Link https://ec.europa.eu/odr/, der bislang zuverlässig auf die OS-Plattform führte, nicht mehr.

Diese „Kurzform“ des Links war bei Händlern besonders beliebt, da sie wenig Raum in Anspruch nahm und so insbesondere bei einer Zeichenbegrenzung einfacher zu nutzen war als die Langformen https://ec.europa.eu/consumers/odr/ und https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE .

Warum der Link https://ec.europa.eu/odr/ derzeit nicht mehr funktioniert, ist nicht bekannt. Es sieht danach aus, als wäre die Link-Weiterleitungsfunktion deaktiviert worden, die bisher auf https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE auflöste.

Achtung: Anpassung des Impressums erforderlich

Da der Link https://ec.europa.eu/odr nun schon mehrere Tage nicht mehr funktional ist, sollten Webseitenbetreiber und Plattformverkäufer, die diesen Link nutzen, auf einen der beiden funktionierenden Links https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bzw. https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE umstellen.

Dies deswegen, da bei Nutzung des Links https://ec.europa.eu/odr/ für die Verlinkung auf die OS-Plattform derzeit nicht (mehr) der noch bestehenden Informationspflicht nachgekommen werden kann.

Die IT-Recht Kanzlei hat die den Händlern zur Verfügung gestellten Impressen am 19.03.2025 aktualisiert und den bisher verwendeten Link https://ec.europa.eu/odr gegen den weiterhin funktionalen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ ausgetauscht.

Wir empfehlen daher allen Mandanten, das Impressum zeitnah neu aus dem Mandanten-Portal zu übernehmen (bzw. den Link auf die OS-Plattform im Impressum gegen diesen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ auszutauschen).

Sofern Sie das Impressum per Datenschnittstelle übertragen lassen, erfolgt die Aktualisierung des Impressums automatisiert.

Das Impressum kann in diese Form dann bis einschließlich den 19.07.2025 beibehalten werden. Mit Ablauf des 19.07.2025 sollte dann jeder Hinweis und jede Verlinkung auf die OS-Plattform entfernt werden.

Die Aktualisierung des Impressums für den Fall der Nutzung des Links https://ec.europa.eu/odr sollte ganz besonders im Fokus stehen, wenn Sie bereits durch eine Unterlassungserklärung in Sachen OS-Plattform vorbelastet sind.

Hier sollte der Link unverzüglich gegen einen der beiden noch funktionierenden Links ausgetauscht werden, da andernfalls ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung droht. Dies kann dazu führen, dass der Unterlassungsgläubiger dann aufgrund des nicht funktionalen Links eine Vertragsstrafe fordern kann.

Wer also eine Unterlassungserklärung dahingehend im Bestand hat, sollte also dringend das Impressum prüfen und den Link, falls nicht funktionierend, entsprechend austauschen.

Auch gleich die AGB aktualisieren

Da nun leider – vorzeitiger – Handlungsbedarf wegen des dysfunktionalen Links auf die OS-Plattform besteht, sollten die Gelegenheit genutzt werden, auch gleich die AGB auf den aktuellen Stand in Sachen Wegfall der OS-Plattform zu bringen.

Die IT-Recht Kanzlei hat am 20.03.2025 alle AGB, die bisher Informationen zur Online-Streitbeilegung bzw. zur OS-Plattform enthielten, aktualisiert und die enthaltenen Informationen zur OS-Plattform entfernt.

Der Hinweis auf die OS-Plattform muss zwingend im Rahmen des Impressums erfolgen. In AGB dagegen ist eine Information zur OS-Plattform nicht mehr erforderlich und kann daher bereits ab jetzt entfernt werden.

Wir raten zur sofortigen Aktualisierung der AGB, zumal dann im Juli kein Handlungsbedarf bezüglich der AGB mehr besteht.

Achtung: Der Hinweis auf die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativer Streitbeilegung (ADR) in den von der IT-Recht Kanzlei zur Verfügung gestellten AGB ist eine andere „Baustelle“ und entfällt nicht wegen der Abschaltung der OS-Plattform.

Lediglich der Hinweis auf die OS-Plattform sowie die Verlinkung dieser muss spätestens zum Ablauf des 19.07.2025 entfernt werden (es ist also nur die Online-Streitbeilegung, kurz ODR, betroffen).

So geht’s: Fahrplan der IT-Recht Kanzlei

Die Abschaltung des einen Links auf die OS-Plattform bedeutet nun leider zusätzlichen Handlungsbedarf anstatt der eigentlich nur im Juli 2025 erforderlich gewesenen Anpassungen. Die IT-Recht Kanzlei reagiert und es gilt daher nun folgender „Fahrplan“ von jetzt an bis zum 19.07.2025:

1. Betrifft Impressum jetzt:

Ersetzen Sie bitte in Ihrem Impressum zeitnah den Link auf die OS-Plattform, wenn Sie derzeit den Link https://ec.europa.eu/odr/ verwenden, durch den folgenden Link:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Bitte beachten Sie, dass der Link zwingend anklickbar ausgestaltet sein muss.

Diese Anpassung betrifft jedes Impressum, wenn Sie über die Webseite (auch) Verträge mit Verbrauchern schließen (also z.B. auch Ihre Impressen bei eBay oder bei Facebook, wenn Sie dort aktiv sind).

2. Betrifft AGB jetzt:

Sofern Sie auch AGB der IT-Recht Kanzlei nutzen, empfehlen wir Ihnen, die neueste Fassung der AGB aus dem Mandanten-Portal zu übernehmen.

Am 20.03.2025 haben wir die AGB dahingehend angepasst, dass der Hinweis zur Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung entfernt wurde.

Wenn Sie die AGB nun in der aktuellen Fassung aus dem Mandanten-Portal übernehmen (bei eingerichteter Datenschnittstelle für die AGB findet die Aktualisierung der AGB automatisch statt), können Sie die AGB auch über den 19.07.2025 hinaus weiterverwenden, es ist im Juli dann also keine weitere Aktualisierung der AGB mehr erforderlich.

Ausgenommen vom Erfordernis der Aktualisierung sind folgende AGB der IT-Recht Kanzlei:

  • reine B2B-AGB
  • AGB für Frankreich
  • AGB für die Schweiz
  • AGB für Tschechien
  • AGB für die USA
  • AGB für Kanada
  • AGB für Australien
  • AGB für Kaufland SK

3. Betrifft nur das Impressum am 19.07.2025:

Zum Ablauf des 19.07.2025 sollten Sie den Hinweis zur sowie den Link auf die OS-Plattform dann aus allen Ihren Impressen entfernen.

Wir werden am 19.07.2025 die erstellten Impressum im Mandanten-Portal entsprechend anpassen und hierzu im Rahmen des Update-Service-Newsletters nochmals erinnern.

Sollten Sie noch an anderer Stelle (z.B. eigene Unterseite im Shop) über die OS-Plattform informieren, so müssten auch diese Informationen zum Ablauf des 19.07.2025 von Ihnen entfernt werden.

4. Betrifft nur diejenigen, die bereits eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die Informationspflichten zur OS-Plattform abgegeben haben:

Hier muss in der Regel zudem bereits vor dem 19.07.2025 die bestehende Unterlassungsverpflichtung aufgekündigt werden. Hier sollten Sie zeitnah handeln.

Nähere Informationen zu dieser Thematik finden Sie gerne hier

Fazit:

Leider beschert die Abschaltung eines wichtigen Links auf die OS-Plattform den Händlern nun doch bereits vor Juli 2025 Handlungsbedarf.

Es gilt, das Impressum zu aktualisieren, so dass dieses einen funktionierenden Link auf die OS-Plattform beinhaltet. Diese Information ist noch bis zum 19.07.2025 zwingend, auch wenn die OS-Plattform ab dem 21.03.2025 keine neuen Fälle mehr annimmt.

Ganz besonderes Augenmerk sollten von einer Unterlassungserklärung in Sachen Information über die OS-Plattform Betroffene auf die Prüfung und ggf. Aktualisierung des Links im Impressum legen. Andernfalls droht die Verwirkung einer Vertragsstrafe, funktioniert der Link nicht.

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E-Mail-Adresse im Impressum muss direkte Kommunikation ermöglichen https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-muenchen-e-mail-adresse-impressum-direkte-kontaktmoeglichkeit.html Wed, 26 Mar 2025 09:02:18 +0100 Mit Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, hat das LG München I entschieden, dass es eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt, wenn über eine E-Mail-Adresse in einem Impressum lediglich automatisierte Antwort-E-Mails versendet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste u. a. eine E-Mail-Adresse in Ihrer Anbieterkennzeichnung (Impressum) vorhalten.

Geschäftsmäßig i.d.S. ist ein digitaler Dienst dann, wenn er eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Danach liegt Geschäftsmäßigkeit bereits dann vor, wenn die Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.

Dabei soll die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse Besuchern der Website insbesondere eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit dem Betreiber der Website bieten.

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen sowohl Bußgelder, als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Sachverhalt

In dem vom LG München I zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber einer geschäftlichen Website in seinem Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angegeben. Allerdings erhielten Kunden, welche hierüber Anfragen an den Betreiber sandten, lediglich automatische Antworten mit Verweis auf andere Kontaktwege wie etwa ein Kontaktformular.

Diese Vorgehensweise sah die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an, mahnte den Betreiber der Website erfolglos ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung vor dem LG München I.

Entscheidung des LG München I

Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte den Betreiber der Website auf Unterlassung.

Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, müsse ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse enthalten. Diese müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.

Wenn Anfragen an die angegebene E-Mail-Adresse lediglich eine automatisierte Antwort erzeugen, die auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweist, fehle es an einer echten Erreichbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Besucher der Website würden über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail getäuscht.

Fazit

Betreiber von geschäftlichen Internetseiten müssen in Ihrem Impressum u. a. eine E-Mail-Adresse vorhalten. Das LG München I hat nun entschieden, dass hierüber auch eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich sein muss. Eine automatische Antwort per E-Mail mit Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine solche Vorgehensweise täusche die angesprochenen Verkehrskreise über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

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Markenanmeldung: Wenn nicht jetzt - wann dann? https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldungen-2025-foerderung-euipo-honorarfrei.html Tue, 25 Mar 2025 15:25:52 +0100 Zwei gute Gründe für eine Markenanmeldung: Die Förderung von Markenanmeldungen und die Übernahme der Amtsgebühren durch die EU. Und die kostenlose Unterstützung im Anmeldeverfahren durch die Kanzlei IT-Recht.

Tatsächlich ist jetzt ein guter Zeitpunkt, um eine Marke anzumelden:

  • Denn zum einen gibt es eine EU-Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Anmeldung von deutschen Marken oder Unionsmarken. Das heißt: Das Amt übernimmt die Anmeldegebühren.
  • Zum anderen bietet die Kanzlei IT-Recht ihren Bestandsmandanten einen besonderen Service im Zusammenhang mit Markenanmeldungen an: Bei der Anmeldung einer DE-Marke unterstützen wir kostenlos bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit und der Abwicklung der Anmeldung.

Weitere Informationen zu diesen beiden starken Argumenten für eine Markenanmeldung finden Sie hier.

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Verbotene Werbeaussagen für Biozidprodukte https://www.it-recht-kanzlei.de/verbot-werbung-biozidprodukte-bgh-sanft-hautfreundlich.html Tue, 25 Mar 2025 07:44:32 +0100 Die Werbung für Biozidprodukte wie Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel unterliegt strengen Beschränkungen. Viele Formulierungen sind unzulässig. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und informiert über die jüngste BGH-Rechtsprechung.

Was sind Biozidprodukte?

Was Biozidprodukte im rechtlichen Sinne sind, wird - etwas sperrig - in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ("Biozid-VO") bestimmt.

Danach bezeichnet der Begriff "Biozidprodukt"

  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und
  • der/das aus ei­nem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt,
  • der/das dazu bestimmt ist,
  • auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwir­kung
  • Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Daneben bezeichnet der Begriff „Biozidprodukt“ darüber hinaus auch

  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter die zuvor genannte Definition fallen und
  • der/das dazu be­stimmt ist,
  • auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung
  • Schadorganismen zu zer­stören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Zu den Biozidprodukten gehören demzufolge:

  • Desinfektionsmittel (z.B. Hand- und Flächendesinfektionsmittel oder für Trinkwasser und Pools)
  • Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide gegen Mücken und Ameisen, Rattengift und Mäuseköder)
  • Schutzmittel für Materialien und Oberflächen (z.B. Schimmelbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel gegen Pilze und Insekten)
  • Konservierungsmittel (z.B. für Kosmetika und Farben, sowie Textilien und Papier)

Was ist bei der Werbung für Biozidprodukte zu beachten?

Für den Vertrieb und die Werbung von Biozidprodukten sind die strengen Vorgaben der Biozid-VO zu beachten.

So muss nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO jeder Werbung für ein Biozidprodukt der Hinweis

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

hinzugefügt sein. Dabei muss sich dieser Hinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Das Wort "Biozidprodukte" darf in dem Hinweis allerdings durch den eindeutigen Verweis auf die jeweils beworbene Produktart ersetzt werden.

Welche Werbung für Biozidprodukte ist unzulässig?

In Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO sind weitere Vorgaben für die Werbung für Biozidprodukte enthalten, insbesondere darf die Werbung demnach - natürlich - nicht irreführend sein:

In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.

Ausdrücklich darf die Werbung auf keinen Fall die folgenden Angaben beinhalten:

  • Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial
  • ungif­tig
  • unschädlich
  • umweltfreundlich oder
  • tierfreundlich

Zudem - und dies ist wichtig - sind auch ähnliche Hinweise unzulässig.

Weitere Informationen und Hinweise für den Verkauf und die Werbung von Biozidprodukten finden Sie auf unserer Website hier.

Welche weiteren ähnlichen Hinweise in der Werbung sind verboten?

Nicht nur die konkret in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO angeführten Werbehinweise sind streng verboten, sondern auch ähnliche Hinweise, die in Einzelfällen durch die Rechtsprechung eingeordnet werden.

Zuletzt hat der BGH einige Formulierungen als ähnliche Hinweise in diesem Sinne eingestuft (BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - Az. I ZR 197/22). Demnach sind die Wendungen

  • "Sanft zur Haut"
  • "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum"
  • "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit"

als "ähnliche Hinweise" in diesem Sinne anzusehen und dürfen daher in der Werbung für Biozide nicht verwendet werden.

Nach Ansicht des BGH hängt im Übrigen der Kreis der (Werbe-)Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter dieses Werbeverbot fallen, nicht von dem Gefährdungspotential des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

Dies bedeutet, dass auch für vergleichsweise ungefährliche Produkte nicht mit diesen oder ähnlichen Hinweisen geworben werden darf.

Können Verstöße gegen die Werbevorgaben der Biozid-VO abgemahnt werden?

Ja, das Verbot der Vewendung bestimmter Claims in der Werbung für Biozidprodukte wird von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen und kann daher durch Mitbewerber, Verbände oder sonstige Berechtigte gemäß den Vorgaben des UWG abgemahnt werden.

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Verstoß bei Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises fehlt https://www.it-recht-kanzlei.de/vorsicht-abmahnung-preisgegenueberstellung-irrefuehrung-niedrigster-preis-30-tage.html Mon, 24 Mar 2025 14:13:59 +0100 Eine Abmahnung rügt die irreführende Werbung mit unzulässigen Streichpreisen. Wir zeigen auf, was Anlass für die Abmahnung war und was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen besser machen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. den kostenlosen Erhalt eines Full-Service-Pakets beim Kauf eines Wärmebildgerätes anbot.

Das Produkt wurde mit dem neuen Preis im Rahmen der Preisgegenüberstellung wie nachstehend wiedergegeben beworben:

Foto Abmahnung Preisgegenüberstellung

Darunter befand sich folgender Hinweis zum durchgestrichenen Preis:

"Exklusiv: Unser umfangreiches Full-Service Paket im Wert von ca. 444,- € erhälst du beim Kauf eines neuen Wärmebildgerätes KOSTENFREI dazu!"

Sodann erfolgte die Preiserläuterung zum durchgestrichenen Preis von 444,- €, indem die einzelnen, im Full-Service Paket inbegriffenen Leistungen aufgezählt, beschrieben und ihr jeweiliger Einzelpreis angegeben wurde.

Bei dem durchgestrichenen Preis von 444,- € handelte es sich jedoch nicht um den niedrigsten Gesamtpreis, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich gefordert wurde.

Rechtliche Erläuterung des Verstoßes

Durch die ordnungswidrige Streichpreiswerbung verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 11 PAngV (Preisangabenverordnung) sowie gegen § 5 Abs. 5 UWG.

Denn nach § 11 Abs. 1 PAngV muss ein Unternehmer bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Preisnachlass angewendet hat.

Außerdem gilt es gemäß § 5 Abs. 5 UWG als irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Dabei muss der derjenige, der mit der Preisermäßigung geworben hat, beweisen, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist.

Da dem Verein Informationen vorlagen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelte, der tatsächlich gefordert wurde, und, dass der herabgesetzte Preis lediglich für eine unangemessen kurze Zeit angeboten wurde, verhielt sich der abgemahnte Online-Händler wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Streichpreis-Werbung

Wie wird eine zulässige Werbung mit Streichpreisen sichergestellt?

Bei Streichpreisen vergleicht der Verkäufer seinen neuen Preis mit dem früher von ihm selbst geforderten höheren Preis, wobei der alte Preis durchgestrichen ist. Solche Eigenpreisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig. Die Werbung muss jedoch den Anforderungen nach § 11 PAngV genügen und darf zu keiner Irreführung der angesprochenen Kundengruppe führen.

Seit Mai 2022 bestimmt § 11 Abs. 1 PAngV:

"Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat."

§ 11 PAngV dient der Verbesserung der Verbraucherinformation in solchen Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken verwendet wird. Vor allem Abs. 1 soll vermeiden, dass bei der Werbung mit Preisnachlässen Gesamtpreise als Referenzwerte genannt werden, die so zuvor nie gefordert oder kurzzeitig zuvor erhöht worden sind.

Nach § 11 PAngV ist zunächst (lediglich) sicherzustellen, dass es sich beim Referenzpreis um den günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelt. Eine weitergehende Aufklärungspflicht über den Charakter des Preises besteht nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22; BGH, Urteil v. 05.11.2015, Az. I ZR 182/14).

Auch das LG Düsseldorf (Urteil v. 11.11.2022, Az. 38 O 144/22) führte in seiner Entscheidung aus, dass der niedrigste Gesamtpreis nicht ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist,

  • wenn der durchschnittliche Verbraucher die Rabattierung als eine solche und
  • die Zusammenhänge aufgrund einer Prozentangabe / des neuen, günstigeren Preises ohne größeren Denkaufwand erkennen kann.

Es ist also kein zusätzlicher Hinweis notwendig, der Referenzpreis stelle den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis dar.

Adressat der Angabepflicht ist jeder Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern anbietet bzw. diesen gegenüber preislich wirbt. Wird hier im Zuge einer ausgewiesenen Preissenkung auf einen früheren, höheren Preis Bezug genommen, ist der günstigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben (dies entspricht bei Streichpreisen dem durchgestrichenen Preis).

Gesamtpreis meint dabei den insgesamt zu bezahlenden Betrag für eine bestimmte Ware oder Leistung. Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Die Summe der tatsächlichen Verkaufstage ist dagegen nicht entscheidend. Sollte das Produkt für weniger als 30 Tage angeboten werden, ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots ausschlaggebend.

Um unlauteren Geschäftspraktiken effektiv entgegen zu steuern, verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV auch dazu, den angegebenen niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich als Berechnungsgrundlage für den ermäßigten Preis heranzuziehen.

Schließlich darf die Streichpreis-Werbung nicht irreführend sein. Eine Irreführung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der vermeintlich geforderte, frühere Preis wurde tatsächlich nie zuvor oder nicht ernsthaft verlangt (vgl. § 11 Abs. 1 PAngV).
  • Der Preis wird systematisch erhöht bzw. gesenkt, um einen Preisnachlass vorzutäuschen („Preisschaukelei“, vgl. § 11 Abs. 1 PAngV).
  • Der frühere Preis wurde nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert („Mondpreise“, vgl. § 5 Abs. 5 UWG). Ein einziger Tag ist beispielsweise eindeutig unangemessen zu kurz (LG München, Urteil v. 31.10.2022, Az. 33 O 5970/22).
  • Wettbewerbswidrig ist auch eine sonstige Irreführung über den Umfang der Preissenkung. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Werbung nicht erkennen lässt, welche Preise für welche Artikel gelten sollen.
  • Die Preissenkung darf auch nicht bereits derart lange zurückliegen, dass die angesprochenen Kundenkreise über die Aktualität der Preissenkung getäuscht werden.

Die Frage, in welchem Zeitraum eine solche Aktualität gewahrt ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine allgemeine Bestimmung, wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis verlangt worden ist, nicht möglich. Es können auch keine starren Fristen festgelegt werden.

Stattdessen ermittelt sich der zulässige Zeitraum für den jeweiligen Einzelfall nach dessen konkreten Umständen.

Kriterien für die Bestimmung sind u.a. das Verkaufsmedium, die Art des Produktes, die Verhältnisse des werbenden Verkäufers und die jeweilige Marktsituation. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets ist der zulässige Zeitraum für den Online-Handel im Vergleich zum stationären Handel kürzer zu bemessen.

Beispiele für Irreführung über die Aktualität des Preisnachlasses aus der Rechtsprechung:

  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit aktuellem, als „jetzt nur“ bezeichneten Preis länger als vier Wochen, wobei früherer Preis gegenübergestellt wird, unzulässig (LG München I, Urteil v. 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09)
  • beim Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs: Produktbewerbung mit gegenübergestellten, früherer „Statt-Preis“, der vor über drei Monaten gefordert wurde, unzulässig (LG Bochum, Urteil v. 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16)
  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit gegenübergestellten Preisen sechs Monate lang vertretbar, wenn diese Preise unmittelbar zuvor im Online-Shop verlangt wurden (LG Bielefeld, Urteil v. 01.09.2020, Az. 15 O 9/20)
  • beim Verkauf von Sportartikeln im Online-Handel: Produktbewerbung mit einem Streichpreis, der seit mehr als sechs Monaten tatsächlich nicht mehr gefordert wurde, irreführend (OLG Nürnberg, Urteil v. 19.12.2023, Az. 3 U 2007/23).

Allgemein gilt es den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung zu wahren, d.h. die Eigenpreisgegenüberstellung nur für eine bestimmte, begrenzte Zeit zu bewerben.

Sie möchten sich ausführlicher über ordnungsgemäße Werbung mit Preisermäßigungen informieren? Dann dürfen wir Ihnen diesen Beitrag mit einem detaillierten FAQ zu den PAngV-Pflichten sowie beispielsorientierten Umsetzungshinweisen für den Online-Handel als Lektüre empfehlen.

Fazit

Eine abmahnsichere Werbung mit Streichpreisen erfordert die Einhaltung der Vorgaben nach § 11 PAngV und den Ausschluss einer Irreführung des angesprochenen Kundenkreises.

Der Händler muss den niedrigsten, tatsächlich geforderten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben und als Berechnungsgrundlage für die Preisermäßigung anwenden (§ 11 Abs. 1 PAngV).

Zudem darf der angegebene Referenzpreis nicht systematisch gesenkt bzw. erhöht oder nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden sein. Auch eine Täuschung über die Aktualität der Reduzierung ist irreführend und daher abmahnbar.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Abmahnradar https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-werbung-din-pruefzertifikat-garantie-sonne-brot-nintendo.html Fri, 21 Mar 2025 15:36:09 +0100 Aktuelle Abmahnungen zeigen: Die Werbung mit Prüfzeichen ohne Prüfkriterien kann irreführend sein. Außerdem: Urheberrechtswidrige Raubkopien für Spielkonsolen und die Brot-Marke „Sonne“.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: PicMyPlace GmbH

Kosten: 840,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um klassische E-Mail-Werbung im B2B-Bereich - ohne Einwilligung des Empfängers. Ein altbekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt auftaucht und sich nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt: Sei es, dass schlichtweg keine Einwilligung des Shop-Betreibers zum Versand von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmeldeprozesses die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus wurden zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Was hier fehlte, aber in diesem Zusammenhang von Abmahnern auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Werbung: DIN-geprüft

Abmahner: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde eine Werbung mit "DIN-geprüft" für Fahrradzubehör. Vorwurf: Irreführung. Denn Angaben zu einer Prüfung waren nicht zu finden. Der Begriff "DIN-geprüft" suggeriert dann, dass eine Prüfung durch eine offizielle Stelle (z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)) stattgefunden hat. Das DIN selbst führt jedoch keine Prüfungen oder Zertifizierungen durch. Es erstellt lediglich Normen. Eine solche Bezeichnung kann zur Irreführung der Verbraucher führen und damit wettbewerbswidrig sein.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind grundsätzlich strenge Maßstäbe wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Verwendung von Auszeichnungen in der Werbung.

Exkurs DIN-Norm: Ein anderer Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass die Kennzeichnung mit einer DIN EU-Norm, die für das Produkt nicht vorgesehen ist, wettbewerbswidrig ist - auch hier wird gerne abgemahnt.

Das LG Wuppertal (Urteil vom 05.02.2016) hatte hierzu mal treffend ausgeführt:

"Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor […].Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird."

Werbung: ISO 4210 Test

Abmahner: xxx

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Und nochmal ein Abmahnfall mit einem geprüft-Zeichen - und nochmal im Bereich Fahrradzubehör: Hier ging es um die Bezeichnung ISO 4210 Test. Die ISO 4210 ist eine internationale Norm für die Sicherheit von Fahrrädern.
Eine Werbung mit "ISO 4210 getestet" kann irreführend sein, wenn nicht klar ist:

  • Wer den Test durchgeführt hat (z. B. ein unabhängiges Prüfinstitut oder der Hersteller selbst).
  • Welche Prüfkriterien angewendet wurden.
  • Ob das Produkt alle Anforderungen der Norm erfüllt oder nur einzelne Aspekte getestet wurden.
Banner LegalScan Pro

Werbung Prüfzertifikat / Garantiewerbung

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.452,10 EUR

Darum geht es: Und noch einmal zur Werbung mit einem Prüfzeichen - konkret: einem Prüfzertifikat eines deutschen Instituts für Verbraucherschutz. Wird mit einem Prüfzertifikat geworben, müssen die Prüfkriterien und -methoden klar und transparent dargestellt werden. Ohne diese Erläuterung könnte der Verbraucher annehmen, dass das Produkt umfassend oder streng geprüft wurde, was möglicherweise nicht der Fall ist.

Ohne eine Erläuterung, welche Aspekte des Produkts geprüft wurden und welche Standards dabei zugrunde gelegt wurden, könnte der Verbraucher die Bedeutung des Zertifikats überschätzen. Dies würde gegen das Gebot der klaren und wahrheitsgemäßen Information verstoßen.

Außerdem ging es hier um die Garantiewerbung ("10 Jahre") - DAS alte Top-Thema der Abmahner, das wir in der Vergangenheit schon in verschiedenen Varianten kennengelernt haben:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Zudem war hier das Problem, das irreführend einmal mit 2 Jahren und einmal mit 10 Jahren geworben wurde.

Best-Practice-Tipp:

Es gibt in Bezug auf die Vermeidung von Abmahnungen nur zwei Wege, wie mit Garantiewerbung in der Praxis umzugehen ist.

1. Sie erfüllen bei jeder Garantiewerbung gewissenhaft die Informationspflichten nach § 479 BGB.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten Muster zur Realisierung einer rechtssicheren Werbung mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zur Verfügung. Damit können Sie eine rechtssichere Garantiewerbung einfach realisieren.

2. Oder: Sie sorgen stattdessen konsequent dafür, dass jede Garantiewerbung unterbleibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass bestehende Garantien verschwiegen werden. Dabei muss beachtet werden, dass nicht einmal das Wort „Garantie“ Erwähnung finden darf. Problem dabei: Viele Hersteller erwähnen bestehende Garantien in ihren Produkttexten. Werden diese also ungeprüft vom Verkäufer übernommen, führt dies nicht selten zu einer ungewollten (und meist abmahnbaren) Garantiewerbung.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Anforderungen an die Garantiewerbung, die das schon seit 2022 geltende Kaufrecht stellt, finden Sie hier.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 3.385,39 EUR

Darum geht es: Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Staudinger

Kosten: 220,27 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es 1 Foto auf einer Vereinsseite. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht III: Raubkopien für Spielkonsole

Abmahner: Nintendo Co., Ltd.

Kosten: 8.051,18 EUR

Darum geht es: Hier geht es um Raubkopien (sog. R4-Karten) für Nintendo-Konsolen. Solche Raubkopien verstoßen gegen das Urheberrecht, insbesondere wegen der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG). Sowohl das Herstellen, Verbreiten als auch das Benutzen solcher Kopien ist rechtswidrig und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch der Besitz oder Vertrieb von Werkzeugen zur Umgehung des Kopierschutzes ist verboten und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Ein wichtiges Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH - Az.: C-355/12) gefällt. Darin entschied der EuGH, dass Softwareanbieter unter bestimmten Umständen den Kopierschutz von Nintendo-Geräten umgehen dürfen, um ihre eigene Software auf diesen Geräten abspielbar zu machen. Die Umgehung des Kopierschutzes zum Zwecke des Abspielens raubkopierter Spiele bleibt jedoch verboten.

Marke : Benutzung der Marke "Sonne"

Abmahner: Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH

Kosten: 3.328,50 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnungen aus dem Backwarenbereich sind fast schon legendär: Immer wieder prüft der Rechteinhaber hier, ob seine Marke "Sonne" unberechtigt identisch oder ähnlich verwendet wird. Hier ging es um die Bezeichnung "Sonnenmischbrot".

Ist die Marke "Sonne" für Backwaren eingetragen, hat der Inhaber das ausschließliche Recht, diese Bezeichnung für die geschützten Waren (z.B. Brot, Brötchen, Gebäck) zu verwenden.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine ähnliche Bezeichnung verwendet wird und Verwechslungsgefahr besteht.

Der Rechteinhaber ist auch gerichtlich sehr aktiv und hat bereits zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema erwirkt - zu allen denkbaren Bezeichnungen mit dem Begriff Sonne.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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BGH: DSGVO-Schadensersatz bei unerwünschter Werbe-E-Mail? https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-schadensersatz-spam-dsgvo.html Fri, 21 Mar 2025 07:55:29 +0100 E-Mail-Spam ist nicht nur lästig, sondern auch rechtswidrig. Doch schuldet der Versender auch Schadensersatz nach der DSGVO? Dazu positionierte sich nun der BGH.

Der Sachverhalt

Ausgang des Streits war der Versand von unerwünschten Werbe-Emails durch einen Online-Händler an seine Kunden.

Einige Zeit nachdem er beim Online-Händler eingekauft hatte, erhielt der Käufer, ein Verbraucher, eine unerwünschte Werbe-E-Mail von diesem. Eine vorherige Einwilligung hatte der Kläger nicht erteilt.

Er widersprach daraufhin der Nutzung seiner Daten „für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung auf jeglichem Kommunikationsweg“ und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Darüber hinaus verlangte er einen DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 500 Euro als „Schmerzensgeld“.

Weil der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, zog der Kläger vor Gericht.

Im Prozess vor dem Amtsgericht Tuttlingen als Ausgangsgericht erkannte der Beklagte die Unterlassungsforderung an, aber nicht den Antrag auf Schadensersatz. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten entsprechend seines Teilanerkenntnisses, wies die Klage aber im Übrigen – und insbesondere hinsichtlich des Zahlungsantrags – ab.

Die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung wurde in zweiter Instanz vom LG Rottweil zurückgewiesen, woraufhin der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach DSGVO mit einer Revision zum BGH weiterverfolgte.

Die Entscheidung

Der BGH wies die klägerische Revision mit Urteil vom 28.01.2025 (Az: VI ZR 109/23) zurück und lehnte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ab.

Der Verstoß gegen die DSGVO in Form einer Werbemail allein sei für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Anspruchsteller einen auf dem Verstoß basierenden Schadens substantiiert darlegen.

1. Erforderlich: Konkreter immaterieller Schaden

Das Berufungsgericht habe die Ablehnung des Anspruchs zu Recht damit begründet, dass der Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden nachgewiesen habe.

Weder ein Kontrollverlust über seine Daten noch eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts seien dargelegt worden.

Ein Kontrollverlust könne allenfalls dann vorliegen, wenn der Beklagte die Daten des Klägers mit der Übersendung der Werbe-E-Mail zugleich Dritten zugänglich gemacht hätte. Das sei aber nicht der Fall.

Wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden könne, reiche die begründete Befürchtung einer Person aus, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines DSGVO-Verstoßes von Dritten missbräuchlich verwendet würden, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Die Befürchtung samt ihren negativen Folgen müsse aber ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Demgegenüber genüge die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußere, der Beklagte werde die E-Mail-Adresse des Klägers auch Dritten zugänglich machen, da er sie bereits unbefugt (gegenüber dem Kläger) verwendet habe, stütze sich der Kläger auf eine reine Hypothese.

2. Nicht erforderlich: Überschreiten einer Bagatellgrenze

Das Berufungsgericht hatte in seiner Entscheidung darüber hinaus angenommen, dass für das Vorliegen eines immateriellen Schadens eine Bagatellgrenze überschritten sein müsse.

Dies sei nach Ansicht des Berufungsgerichts bei einem lediglich kurzfristigen Verlust der Datenhoheit nicht der Fall.

Dieser Auffassung trat der BGH entgegen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könne nicht deshalb verneint werden, weil der Schaden nicht einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit überschreite. Eine Bagatellgrenze gebe es nicht, wie der EuGH im Jahr 2023 verbindlich entschied.

Fazit

Eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein löst keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch aus.
Der Eintritt eines Datenschutzverstoßes begründe nicht automatisch auch einen Schaden.
Um einen solchen geltend zu machen, ist vielmehr substantiiert darzulegen, dass der Datenschutzverstoß in einem Kontrollverlust über die Datenhoheit oder einer sonstigen nachvollziehbaren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts resultiert ist.

Bloße Hypothesen oder irrationale Befürchtungen reichen wiederum für diese Darlegung nicht.

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Unser Cookie-Tool: rechtssicher in Shopify einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/shopify-cookie-consent-tool-rechtssicher-einbinden.html Thu, 20 Mar 2025 18:15:11 +0100 Diese Anleitung erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei rechtssicher in Ihre Shopify-Seite integrieren können.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche - inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Shopify: Einfache Einbindung des Cookie-Tools

Um Ihr Cookie-Tool in Ihre Shopify-Website zu integrieren, folgen Sie diesen Schritten:

1. Cookie-Skript aus dem Mandantenportal kopieren

Zunächst müssen Sie das Cookie-Skript im Mandantenportal aufrufen und kopieren.

Das Skript ist Teil des Einbindungscodes, der im Website-Quellcode hinterlegt werden muss, um das Tool auf der Website sichtbar und funktionsfähig zu machen.

Das Skript erhalten Sie hier im Mandantenportal direkt in der Konfiguration des Cookie-Tools unter dem Drop-Down „Einbindung des Cookie-Tools“ (Mandantenportal → „Cookie-Tool“ → Konfigurieren).

Cookie-Tool-1 Einbindung
Cookie-Tool-2 Einbindung

Kopieren Sie das Skript zunächst in die Zwischenablage und danach in einen Texteditor.
Fügen Sie danach im Texteditor unter dem Script die folgende Zeile ein:

<style>div#usercentrics-root { display: block; }</style>
Cookie-Tool-Text-Edit-Skript

Markieren Sie anschließend den kompletten Inhalt im Texteditor und kopieren Sie diesen in die Zwischenablage.

2. Shopify Backend aufrufen

Melden Sie sich im Backend Ihres Shopify-Shops an. Gehen Sie zu den Theme-Einstellungen ① und wählen Sie Ihr aktuelles Theme zur Bearbeitung aus ②.

Cookie-Tool: 2-shopify-backend

3. Code bearbeiten

Öffnen Sie das Einstellungsmenü über die drei Punkte oben links ① und klicken Sie auf "Edit code" ②.

Cookie-Tool: 3-shopify-codebarb

Im Code-Editor sehen Sie die Dateien Ihres Shopify-Shops. Navigieren Sie zum Ordner „Layout“ und öffnen Sie die dort verwendete Theme-Datei – in diesem Beispiel „theme.liquid“ (Schritte ① & ②).
 Fügen Sie den zuvor aus dem Texteditor kopierten Code wie im Beispielbild direkt nach dem entsprechenden Element ein, wie im Beispielbild gezeigt (Schritt ③).

Cookie-Tool: 3c-shopify

4. Funktion prüfen

Speichern – Vorschau – Testen: Speichern Sie die Änderungen, rufen Sie die Vorschau auf und kontrollieren Sie im Frontend, ob das Widget sichtbar ist. Stellen Sie sicher, dass es vor der ersten Nutzung aktiviert wurde.

Fertig! Das Cookie-Tool ist nun korrekt und funktionsfähig auf Ihrer Shopify-Website integriert.

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Unser Cookie-Tool: rechtssicher in WordPress einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/wordpress-cookie-consent-tool-rechtssicher-einbinden.html Thu, 20 Mar 2025 15:22:06 +0100 Diese Anleitung erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei rechtssicher in Ihre WordPress-Seite integrieren können.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zur Buchung bereit.

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Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

WordPress: Einfache Einbindung des Cookie-Tools

Um Ihr Cookie-Tool in Ihre WordPress-Website zu integrieren, folgen Sie diesen Schritten:

1. Cookie-Skript aus dem Mandantenportal kopieren

Zunächst müssen Sie das Cookie-Skript im Mandantenportal aufrufen und kopieren.

Das Skript ist der Einbindungscode, der im Website-Quellcode hinterlegt werden muss, um das Tool auf der Website sichtbar und funktionsfähig zu machen.

Das Skript erhalten Sie hier im Mandantenportal direkt in der Konfiguration des Cookie-Tools unter dem Drop-Down „Einbindung des Cookie-Tools“ (Mandantenportal → „Cookie-Tool“ → Konfigurieren).

Cookie-Tool-1 Einbindung
Cookie-Tool-2 Einbindung

Kopieren Sie das Skript in die Zwischenablage.

2. Plugin bei Wordpress hinzufügen

Um das kopierte Skript korrekt bei Wordpress einzubinden, müssen Sie auf Wordpress die Plugin-Funktion nutzen.

Loggen Sie sich in den Verwaltungsbereich Ihrer WordPress-Website ein und navigieren Sie im linken Menü zu „Plugins“ (①).

Klicken Sie dann auf „Neues Plugin hinzufügen“ (②). Nutzen Sie dann die Suchleiste oben rechts, geben Sie „Header and Footer Scripts“ ein und drücken Sie die Enter-Taste (③).

Cookie-Tool: WordPress 3_v2

3. Plugin aktivieren und mit Skript befüllen

Wählen Sie das kostenlose Plugin „Header and Footer Scripts“ von Anand Kumar aus. Klicken Sie auf „Jetzt installieren“ und anschließend auf „Aktivieren“.

Cookie-Tool: WordPress 4_v2

Gehen Sie im linken Menü zu „Einstellungen“ und wählen Sie „Header and Footer Scripts“.

Cookie-Tool: WordPress 5_v2

Fügen Sie dann das zuvor kopierte Cookie-Skript im oberen Bereich wie abgebildet unter „Scripts in header“ ein und klicken Sie auf „Save Settings“.

Cookie-Tool: WordPress 6blurr_v2

Fertig! Das Cookie-Tool ist nun korrekt und funktionsfähig auf Ihrer Wordpress-Website integriert.

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Trend Markenabmahnung - heute: Skoda, Fabia und Oktavia https://www.it-recht-kanzlei.de/trend-markenabmahnungen-skoda-fabia.html Thu, 20 Mar 2025 07:45:30 +0100 Markenabmahnungen boomen – zuletzt ging es um die Marken Skoda, Fabia, Oktavia oder Giovanni's. Und wie immer geht’s dabei um viel Geld und die Frage: Wäre das vermeidbar gewesen?

Dauerthema: Markenabmahnungen

Markenabmahnungen nehmen seit Jahren zu und übertreffen inzwischen oft die Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – so ist unser Eindruck.

Besonders für Händler sind sie ärgerlich, weil die Gegenstandswerte und Schadensersatzforderungen in der Regel deutlich höher liegen als bei anderen Abmahnungen. Eine einzelne Markenabmahnung kann leicht mehrere tausend Euro kosten. Der Schadensersatz ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Solche Summen können für Händler existenzbedrohend werden.

Konkret: Markenabmahnung Skoda

Konkret ging es um das Zeichen Skoda sowie die weiteren Konzernmarken Fabia und Oktavia und in einem weiteren Fall um die Marke Giovanni's. Und dies ist nur ein Auszug aus den aktuellen Markenabmahnungen.

In der Skoda-Abmahnung beispielsweise ging es um die Verwendung der geschützten Marken Skoda, Fabia, Oktavia des Automobilherstellers - und zwar für die Bewerbung von Fahrzeugfolien, die nicht aus dem Hause des Markeninhabers stammten. Dabei fehlte der in diesem Bereich häufig verwendete Kompatibilitätshinweis ("passend für" oder "kompatibel mit"). Denn im Zubehörhandel ist die Angabe einer fremden Marke grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen möglich

  • 1. die Benutzung der Marke muss als Bestimmungshinweis erfolgen
  • 2. die Benutzung muss notwendig sein
  • 3. Die Benutzung darf nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstoßen.

In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zur Markennennung im Zubehörhandel.

Die Kosten: Der Gegenstandswert beträgt 300.000 EUR, das bedeutet eine Erstattung von rund 3.000 EUR Anwaltskosten.

Effektiv vor Marken-Abmahungen schützen: LegalScan Pro

Wie kann man solche oder ähnliche Abmahnungen vermeiden?

Händler müssen darauf achten, keine Markenrechte zu verletzen. Genau hier setzt unser Markenscanner [LegalScan Pro] (https://www.it-recht-kanzlei.de/legalscan-pro-abmahnschutz.html) an. Der Scanner überprüft automatisch Ihre Angebote auf shopify, Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland auf abmahngefährdete Begriffe. Das System berücksichtigt Marken, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden. Diese Marken sind in unserer Datenbank hinterlegt. Die Datenbank enthält mehr als 300 markenrechtlich geschützte Begriffe.

LegalScan Pro wird ständig aktualisiert. Wöchentlich kommen neue Begriffe aus aktuellen Abmahnfällen hinzu. Das System erkennt und meldet abmahngefährdete Marken.

LegalScan Pro: So funktioniert es

Die Einrichtung von LegalScan Pro ist einfach und unkompliziert: Sie wählen die Plattformen, auf denen Sie aktiv sind, und starten den Scan. Das System durchsucht Ihre Angebote auf potenzielle Markenverstöße und erstellt einen detaillierten Bericht. Dieser zeigt Ihnen, welche Begriffe riskant sind, und gibt klare Handlungsempfehlungen, damit Sie Ihre Angebote rechtzeitig anpassen können.

Zusätzlich benachrichtigt Sie unser automatisches System per E-Mail, sobald problematische Begriffe gefunden werden. So haben Sie stets den Überblick und können sofort reagieren, um Abmahnungen zu vermeiden.

Mit unserem wöchentlichen Abmahnradar bleiben Sie immer informiert über aktuelle Abmahnungen und Entwicklungen im Markenrecht. Unser Scanner wird kontinuierlich angepasst, um diese Begriffe zu erkennen. Wenn Sie sprichwörtlich auf dem Laufenden bleiben möchten, nutzen Sie unsere Abmahnradar-App:

- Abmahnradar - iOS

Sichern Sie sich LegalScan Pro bereits ab 6,90 € im Monat. So funktioniert’s:

  • Für neue Mandanten: Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket aus. Damit erhalten Sie abmahnsichere Rechtstexte für 1 oder bis zu 70 Online-Präsenzen.
  • Für Bestandsmandanten: Wenn Sie bereits Mandant bei uns sind, können Sie LegalScan Pro jederzeit zu Ihrem bestehenden Schutzpaket im Mandantenportal hinzubuchen. Nutzen Sie die Vorteile des automatisierten Abmahnschutzes, um Ihre Angebote optimal abzusichern.

Noch Fragen zum Thema Markenabmahnung?

Dann kann Ihnen das vielleicht weiterhelfen: Die 10 häufigsten Fragen und Antworten:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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Neue Einwilligungsverordnung ab April: Cookie-Banner bald obsolet? https://www.it-recht-kanzlei.de/cookies-einwilligungsverwaltung-verordnung.html Wed, 19 Mar 2025 11:06:25 +0100 Ab 01.04.2025 können per Verordnung sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung anerkannt werden, die Cookie-Präferenzen zentral speichern und an alle Websites übermitteln. Wie wirkt sich das auf Cookie-Banner aus und was müssen Seitenbetreiber nun tun?

Neue Verordnung regelt Einwilligungsverwaltungsdienste

Das für Cookie-Einwilligungen in Deutschland maßgebliche TDDDG (Telekommunikations- und digitale Dienste – Datenschutzgesetz) sieht in § 26 die Möglichkeit zum Einwilligungsmanagement durch sog. „Dienste zur Einwilligungsverwaltung“ vor und überträgt die konkrete Ausgestaltungskompetenz der Bundesregierung per Verordnungsermächtigung.

Von dieser Ermächtigung wurde mit der „Einwilligungsverwaltungsverordnung“ (EinwV) vom 20.12.2024 Gebrauch gemacht.

Sie schafft einen Rechtsrahmen für die technischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie für die behördliche Anerkennung von sog. „Diensten zur Einwilligungsverwaltung“.

Dabei soll es sich nach der gesetzgeberischen Vorstellung um Anwendungen handeln, in denen Nutzer ihre Cookie-Präferenzen zentral festlegen können und die sodann bei Aufruf von Websites diese Präferenzen automatisiert an dort implementierte Consent-Tools übertragen.

Ziel ist es, den Nutzer davon zu befreien, sich auf jeder Website neu durch Cookie-Einstellungen klicken und den Einwilligungsumfang definieren zu müssen.

Einwilligungs-Verwaltungsdienste sollen Nutzern also die stets wiederkehrenden Cookie-Entscheidungen durch eine zentrale Hinterlegung ihrer Präferenzen abnehmen und von Consent-Tools so ausgelesen werden können, dass die Cookie-Voreinstellungen ohne eine notwendige Bedienung automatisiert verarbeitet und berücksichtigt werden.

Um als rechtskonforme Alternative dienen zu können, müssen Dienste zur Einwilligungsverwaltung vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit offiziell anerkannt werden. Erst diese Anerkennung legitimiert den Dienst als hinreichend für Cookie-Einwilligungen im Sinne des TDDDG.

Für staatlich anerkannte Dienste soll ein zentrales Register eingerichtet werden.

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft und soll ab dann die Anerkennung von Anwendungen ermöglichen.

Pflichtersetzung von Cookie-Tools durch Einwilligungsverwaltungsdienste?

Auch wenn die EinwV die inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen an Einwilligungsverwaltungsdienste umfänglich regelt, sieht sie keinerlei Pflicht zur künftigen Nutzung vor.

Vielmehr ist der Einsatz solcher Dienste gemäß § 18 der Verordnung ausdrücklich freiwillig.

Seitenbetreiber sind also nicht daran gehindert, auch zukünftig weiterhin die bislang bewährten Consent-Mechanismen, allen voran Cookie-Consent-Tools (auch „Cookie-Banner“ genannt), auf ihren Präsenzen zu nutzen.

Es besteht keine Pflicht, Cookie-Consent-Tools durch Einwilligungsverwaltungs-Dienste zu ersetzen.

Vorhandene Einwilligungs-Verwaltungsdienste?

Auch wenn die Verordnung zum 01.04.2025 in Kraft tritt, sind bisher (Stand 03/2025) keinerlei Dienste bekannt, welche die in der Verordnung geregelten Funktionalitäten bieten und die Verordnungsanforderungen erfüllen.

Unklar ist auch, ob und durch wen solche Dienste künftig überhaupt angeboten werden.

Handlungsbedarf?

Die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung führt zu keinerlei Handlungsbedarf für Seitenbetreiber.

Sie zwingt nicht zur künftigen Umstellung auf die neuen Anwendungen zur Einwilligungsverwaltung und wirkt sich auch auf die Rechtskonformität implementierter Cookie-Consent-Tools nicht aus.

Sie schafft lediglich die Grundlagen einer alternativen Einwilligungstechnik und eröffnet Entwicklern und Softwareunternehmen die Möglichkeit, staatlich anerkannte Alternativen zu herkömmlichen Cookie-Consent-Tools anzubieten.

Ausblick

Die EinwV verfolgt das noble Ziel, durch gesetzliche Inzentive das Nutzererlebnis im Internet zu verbessern. Anwendungen zur Festlegung zentraler Cookie-Präferenzen sollen auf lange Sicht die websiteindividuellen Consent-Abfragen ersetzen.

Der Vorstoß der Regierung und der Erlass der Verordnung stoßen aber in Fachkreisen auf Kritik.

Allen voran bemängelt wird, dass der Einsatz von Einwilligungs-Verwaltungsdiensten explizit freiwillig ist. Website-Betreiber werden so wenig Anlass haben, bewährte und ideal integrierte Consent-Tools unter Inkaufnahme von Kosten durch die neuen Verwaltungsanwendungen zu ersetzen.

In Frage gestellt wird weiterhin, ob es künftig überhaupt anerkannte Einwilligungs-Verwaltungsdienste geben wird. Die strengen Zertifizierungsauflagen der EinwV und die nicht zwingende Umstellung erschweren die Bildung eines neuen Marktsegments und behindern die Wirtschaftlichkeit.

Schließlich wird debattiert, inwiefern Dienste zur Einwilligungsverwaltung das Nutzererlebnis überhaupt verbessern können. Technisch wäre wohl nach wie vor zumindest eine einmalige Auseinandersetzung mit dem Consent-Tool einer jeden Website erforderlich, selbst wenn eine Verwaltungsdienst-Integration vorhanden ist. Solche Dienste sollen Präferenzen nämlich erst speichern können, wenn diese für eine Website erstmalig getätigt wurden.

Es bleibt also abzuwarten, ob sich überhaupt Unternehmen finden, die bereit sind, künftig Einwilligungsverwaltungs-Software entwickeln und staatlich zertifizieren zu lassen.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist daher mehr als fraglich, ob der gesetzgeberische Plan aufgeht und sich Einwillgungsverwaltungs-Modelle gegenüber herkömmlichen Consent-Tools durchsetzen.

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Achtung: Ein Link auf OS-Plattform ist „tot“ https://www.it-recht-kanzlei.de/link-os-plattform-funktioniert-nicht.html Tue, 18 Mar 2025 17:53:38 +0100 Zwar wird die OS-Plattform am 20.07.2025 abgeschaltet, derzeit muss aber noch auf diese verlinkt werden. Aktuell funktioniert ein bekannter Link auf die Plattform nicht mehr.

Wo ist das Problem?

Lange Zeit das Abmahnthema Nummer 1: Die fehlende oder falsche (etwa nicht anklickbare) Verlinkung auf die OS-Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung.

Das Ende der Plattform ist bereits besiegelt, diese wird in gut vier Monaten abgeschaltet: Am 20.07.2025 ist Schluss. Wir informierten dazu bereits hier.

Doch derzeit besteht die Informationspflicht noch, wenngleich über Plattform ab dem 21.03.2025 keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden können.

Seit dem 17.03.2025 besteht ein neues Problem: Einer der bekanntesten und beliebtesten Links (da in der Praxis am kürzesten, wegen des häufigen Problems einer Zeichenbegrenzung) auf die OS-Plattform funktioniert nicht mehr.

Konkret geht es um den folgenden Link:

https://ec.europa.eu/odr/

Bei Aufruf dieses Links erscheint nur noch die Fehlermeldung:

Page not found

The page you requested could not be found. This might have happened because
• the page has moved
• the page no longer exists

Bei Nutzung dieses Links kann also die (derzeit noch bestehende) Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform nicht (mehr) erfüllt werden, da der Link ins Leere, und nicht auf die OS-Plattform führt.

Anscheinend hat die EU-Kommission für diesen Link die bisher bestehende Link-Weiterleitung auf https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE deaktiviert, so dass der Link funktionslos geworden ist.

Dagegen funktionieren derzeit noch die beiden folgenden Links auf die OS-Plattform:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Die IT-Recht Kanzlei hat heute den Link in den Mandanten zur Verfügung gestellten Impressen auf den noch funktionierenden Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ angepasst.

Brisant bei Bestands-Unterlassungserklärung

Wer sich durch eine strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung dazu verpflichtet hat, korrekt über die OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken, und derzeit mit dem Link https://ec.europa.eu/odr/ arbeitet, der läuft Gefahr, gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen.

Die Folge kann eine Vertragsstrafenforderung seitens des Unterlassungsgläubigers, also des damaligen Abmahners sein.

Da dies schnell in den vierstelligen Bereich geht, sollte der Link https://ec.europa.eu/odr/ umgehend gegen einen funktionalen Link auf die OS-Plattform (siehe oben) ausgetauscht werden.

Was also tun?

Egal ob durch eine Unterlassungserklärung vorbelastet oder nicht: Wer derzeit den Link https://ec.europa.eu/odr/ für die Verlinkung der OS-Plattform nutzt, sollte entweder auf den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ oder https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE umstellen.

Bei Vorbelastung durch eine Unterlassungserklärung sollte dies zeitnah geschehen.

Es ist zwar denkbar, dass der derzeit nicht funktionale Link bald wieder funktional sein könnte. Immerhin gab es schon etliche Male „Störungen“ hinsichtlich der Links auf die OS-Plattform. Dagegen spricht im Moment allerdings, dass die beiden anderen Links problemlos funktionieren, so dass es den Anschein hat, der Link https://ec.europa.eu/odr/ sei absichtlich „abgeschaltet“ worden.

Achtung, im Regelfall Kündigung der Unterlassungserklärung erforderlich!

Nach dem Gesetz erlischt die Pflicht zur Information über die OS-Plattform mit Ablauf des 19.07.2025 (nicht, wie oft falsch verbreitet, bereits zum 20.03.2025). Dies beseitigt aber nicht bestehende vertragliche Verpflichtungen zur Information über die OS-Plattform (wie diese typischerweise im Rahmen einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung eingegangen werden).

Daher müssen entsprechende Unterlassungserklärungen rechtzeitig mit Wirkung zum 20.07.2025 gekündigt werden. Dazu informieren wir hier und stellen unseren Update-Service-Mandanten entsprechende Musterschreiben zur Kündigung solcher Unterlassungserklärungen bereit.

Sie möchten rechtlich immer „am Ball“ bleiben und Abmahnungen sowie Vertragsstrafen vermeiden? Wir nehmen Sie mit unseren Schutzpaketen an die Hand und sichern Sie im Internet ab.

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Abmahnfalle Google-Anzeigen: Fehlende Mindestbestellmenge https://www.it-recht-kanzlei.de/google-ads-abmahnung-mindestbestellmenge.html Tue, 18 Mar 2025 07:54:10 +0100 Google-Anzeigen erfreuen sich großer Beliebtheit. Zugleich sorgt der begrenzte Darstellungsraum immer wieder für Abmahnungen.

Worum geht es?

Google-Anzeigen (etwa in Form von Google Ads oder Google Shopping Ads) sind sehr beliebt bei Online-Händlern.

Gegen Bezahlung lassen sich so Angebote werbewirksam und prominent im Zusammenhang mit Google-Suchergerbnissen bewerben.

Doch schnell werden diese Anzeigen aufgrund der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten zur Abmahnfalle.

Wer einschränkende Angebotsbedingungen, wie etwa eine Mindestbestellmenge, nicht in der Google-Anzeige angibt, der setzt sich einem Abmahnrisiko aus.

Preis bzw. Bedruckbarkeit galt erst ab einer hohen Abnahmemenge

Dies bekam auch der Anbieter von Rettungsdecken zu spüren. Dieser bewarb in einer Google-Anzeige seine Rettungsdecke aus Aluminiumfolie mit einem Stückpreis von 58 Cent sowie der Angabe, dass diese optional mit einem Logo bedruckt werden kann.

Tatsächlich war die Bedruckung der Rettungsdecke aber überhaupt erst ab einer Mindestabnahmemenge von 120 Rettungsdecken möglich, was sich jedoch nicht aus der Werbeanzeige bei Google, sondern erst bei Aufruf des Onlineshops des Anbieters ergab.

Ebenso wenig ging aus der Google-Anzeige hervor, dass diese Option Extrakosten versursacht. Bei der Mindestbestellmenge von 120 Stück für die bedruckte Decke lag der Stückpreis bei 1,05 Euro, also fast doppelt so hoch, wie beworben.

Auch der Stückpreis von 58 Cent für eine unbedruckte Rettungsdecke galt erst ab einer Mindestbestellmenge von 1.600 (unbedruckten) Rettungsdecken, was aus der Google-Werbung selbst nicht hervorging.

Wettbewerbsverband geht gegen Werbetreibenden vor

An der Google-Werbung des Händlers störte sich ein Wettbewerbsverband und mahnte den Verkäufer ab.

Dies mit der Begründung, die Werbeanzeige bei Google würde Interessenten über die tatsächlichen Bedingungen der Bestellung getäuscht würden.

Wie so oft, ging die Sache vor Gericht. So musste sich kürzlich das Landgericht Wiesbaden mit dem Wettbewerbsprozess beschäftigen.

Händler unterliegt vor Gericht

Der Verkäufer trug im Prozess u.a. vor, dass es bei Google-Anzeigen keine Möglichkeit gäbe, Staffelpreise anzugeben bzw. darzustellen.

Ferner verkaufe er ausschließlich an Unternehmer, und diese wüssten, dass die Bedruckung nur gegen Aufpreis erfolgen könne. Eine Irreführung sei daher gar nicht gegeben.

Mit Urteil vom 26.11.2024 (Az.: 11 O 61/24) folgte das Landgericht der Argumentation des Abmahnverbands.

Die Richter erkannten auf einen Wettbewerbsverstoß durch die fehlende Information zur Mindestbestellmenge in der Google-Anzeige zu Erreichung des beworbenen Preises von 58 Cent je Rettungsdecke sowie durch die fehlende Nennung des Aufpreises für die optionale Bedruckung mit einem Werbelogo.

Der werbende Händler wurde somit zur Unterlassung und zur Tragung der Abmahnkosten verurteilt.

Fazit: Kleine Anzeige, großes Fehlerpotential

Google-Ads haben zweifelsohne großes werbliches Potential für Online-Händler.

Jedenfalls dann, wenn Preise dargestellt werden, muss darauf geachtet werden, einschränkende Bedingungen, um den beworbenen Preis zu erreichen, in der Anzeige nicht zu verschweigen und Zusatzkosten transparent auszuweisen.

Dies gilt nicht nur für die Nennung einer Mindestbestellmenge, die erreicht werden muss, um den beworbenen Preis je Stück zu bekommen.

So muss auch über einen bestehenden Mindermengenzuschlag oder anfallende Versandkosten in der Anzeige informiert werden.

Vorsicht ist auch bei der Bewerbung grundpreispflichtiger Waren im Rahmen von Google-Anzeigen geboten. Wird dort ein Gesamtpreis für die beworbene Ware angegeben, muss zwingend zugleich auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis genannt werden).

Daneben besteht ein generelles Irreführungspotential natürlich auch im Rahmen von Google Ads (etwa, wenn in der Anzeige eine Ortsangabe getätigt wird, ohne dass der Anbieter dort einen Sitz hat) oder wenn die beworbene Ware tatsächlich gar nicht lieferbar ist.
Sie möchten rechtssicher und abmahnfrei im Internet auftreten?

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Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-software-as-a-service.html Mon, 17 Mar 2025 11:03:14 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service-Verträge an.

Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Definition „Software-as-a-Service“

Der Begriff „Software-as-a-Service“ (kurz: SaaS) wird weder im Gesetz noch an anderer Stelle allgemeinverbindlich definiert. SaaS bezeichnet ein gängiges Modell, bei dem Softwareanwendungen cloudbasiert über das Internet bereitgestellt werden. Kunden müssen die Software somit nicht lokal installieren und benötigen in den meisten Fällen nur eine funktionierende Internetverbindung. Die Software wird häufig über Abonnements oder Nutzungsgebühren als digitale Dienstleistung in der Cloud bereitgestellt, sodass etwa die Wartung von Hardware nicht erforderlich ist.

Vertragsrechtliche Einordnung

Die finale vertragstypologische Einordnung von SaaS ist noch offen (vgl. BGH 15.11.2006 – XII ZR 120/04, MMR 2007, 243 (244)), wobei der Charakter nach herkömmlicher Meinung dem Mietvertrag entspricht und bei der Einordnung stets der Einzelfall betrachtet werden sollte.

Der SaaS-Vertrag kann – je nach Ausgestaltung - als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB, Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB oder Mietvertrag i.S.d. §§ 535 ff. BGB eingeordnet werden. Im Gegensatz zu klassischen Softwarelizenzen erwirbt der Kunde keine dauerhafte Lizenz zur Nutzung, sondern zahlt eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Software über das Internet.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

In der Praxis finden sich weitere „as-a-Service“-Modelle, wie z.B. „Platform-as-a-Service“ (PaaS), „Infrastructure-as-a-Service“ (IaaS), „Business-Process-as-a-Service“. Während SaaS fertige Softwarelösungen für Endnutzer bietet, wird insbesondere Entwicklern bei PaaS eine Plattform zur Anwendungsentwicklung bereitgestellt, wird bei IaaS eine flexible IT-Infrastruktur wie Server und Netzwerke zur Verfügung gestellt, und werden bei BPaaS standardisierte Geschäftsprozesse in der Cloud automatisiert.

Gesetzliche Regelungen

Die Bereitstellung von SaaS-Dienstleistungen unterliegt verschiedenen rechtlichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere folgende Gesetze von Bedeutung:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die allgemeinen Vertragsbestimmungen, die für SaaS-Verträge von Bedeutung sind, einschließlich Widerrufsrecht und Haftung;
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): SaaS-Anbieter müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten DSGVO-konform verarbeitet werden;
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Gilt für SaaS-Anbieter, die Dienste über das Internet anbieten, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten;
  • Digital Services Act (DSA): Regelt die Verantwortung, Transparenz und Haftung digitaler Dienste und Plattformen in der EU, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit illegalen Inhalten, den Schutz von Nutzerdaten und die Förderung eines fairen digitalen Marktes.

Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Werden SaaS-Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen, sind zusätzlich verbraucherrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Widerrufsrecht

Kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde im Fernabsatz zustande, so treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei SaaS-Verträgen in der Regel um Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte bzw. Dienstleistungen handelt, bei denen das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann.

Kündigungsbutton

Wird der SaaS-Vertrag online geschlossen, muss der Anbieter dem Verbraucher ggf. technisch ermöglichen, den Vertrag mittels eines Online-Kündigungsprozesses auch wieder online zu kündigen.

Regelungsbedürftige Punkte in SaaS-AGB

In SaaS-AGB sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Welche Leistungen schuldet der Anbieter im Rahmen des SaaS?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Anbieter eingeräumt werden?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Kunden eingeräumt werden?
  • Welche vertraglichen (Mitwirkungs-)Pflichten treffen den Kunden?
  • Welche Pflichten treffen den Anbieter bzgl. rechtswidriger Inhalte des Kunden?
  • Welche Vergütungsreglungen sollen gelten?
  • Was soll hinsichtlich Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung gelten?
  • Wie soll der Anbieter bei Leistungsstörungen haften?

Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für SaaS an.

Dabei berücksichtigen die AGB die für SaaS wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Anbieters
  • Vertragsschluss
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Anbieter
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden
  • Pflichten des Kunden
  • Moderation und Beschränkung von Inhalten
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
  • Mängelhaftung
  • Haftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Autorenhinweis:

Der Beitrag wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Sandeep S. Chhatwal, MBA erstellt. Sandeep S. Chhatwal ist Rechtsanwalt in Köln und berät u. a. in den Bereichen Datenschutzrecht und Informationstechnologierecht.

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Abmahnradar: Werbung mit "bekömmlich" https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-bekoemmlich-inhaltsstoffe-kosmetika-bilderklau-skoda.html Fri, 14 Mar 2025 15:15:27 +0100 Vorsicht vor dem Werbeslogan "bekömmlich" - dieser wird in der Lebensmittelwerbung immer wieder abgemahnt. Außerdem: Bilderklau, die Marken von Skoda und eine scheinbar unberechtigte Domain-Nutzung.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung: Bekömmlich, magenschonend, reizarm

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Erneut geht es um Werbeslogans wie "bekömmlich", "magenschonend" oder "reizarm". Solche Begriffe wurden bereits für verschiedene Lebensmittel abgemahnt. Besonders häufig wählten die Abmahner dabei das Wort "bekömmlich". Diesmal ging es um Kaffee - wir kennen solche Abmahnungen aus der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit Sekt, Bier oder eben Kaffee. Dieses Abmahnthema gilt also ganz allgemein für Lebensmittel :

Sogenannte (unspezifische) gesundheitsbezogene Angaben wie „bekömmlich“ oder „magenschonend“ oder auch „reizarm“ sind mangels Bestimmtheit keine zulässigen Health Claims. Solche unspezifischen Angaben dürfen in der Werbung nur verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 beigefügt ist.

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Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Die Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Onlineauftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetikverordnung. Diese regelt nur die Kennzeichnung auf der physischen Verpackung.

Verschiedene Gerichte [(so z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17)] (https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-karlsruhe-inhaltsstoffe-kosmetika-online-kennzeichnen.html) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zu Recht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG ab und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Denn für Verbraucher ist die Information, welche Stoffe das Produkt enthält, gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen für die Kaufentscheidung so wesentlich, dass ihr Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind daher gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Und das natürlich korrekt. Und vorliegend wurden die Inhaltsstoffe wohl nicht korrekt angegeben.

Mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika haben wir uns in diesem Beitrag näher beschäftigt.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 1.308,60 EUR

Darum geht es:Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 1.750,00 EUR

Darum geht es: Und nochmal ein ganz ähnlicher Fall aus dem Urheberrecht: Streng genommen handelt es sich hier jedoch nicht um eine Abmahnung im juristischen Sinne: Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und wendet sich im Namen ihrer Kunden an Händler. Allerdings wird dabei kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine klassische Abmahnung ausgesprochen. Stattdessen erfolgt eine Berechtigungsanfrage, verbunden mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine nachträgliche Lizenzgebühr zu entrichten.

Marke I: Benutzung der Marken "Škoda", "Fabia", "Oktavia"

Abmahner: Škoda Auto a.s.

Kosten: 3.591,10 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Automobilhersteller überwachen ihre Marken (diesmal eben Skoda) im Internet sehr akribisch. In diesem Fall ging es um die Verwendung der geschützten Marken Skoda, Fabia , Oktavia oder ENYAQ des Fahrzeugherstellers - und zwar für die Bewerbung von Fahrzeugfolien, die nicht aus dem Hause des Markeninhabers stammten. Und dabei fehlte der in diesem Bereich häufig verwendete Kompatibilitätshinweis ("passend für" oder "kompatibel mit"). Denn im Zubehörhandel ist die Angabe einer fremden Marke dann grds. unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Benutzung der Marke muss als Bestimmungshinweis erfolgen
  • die Benutzung muss notwendig sein
  • Die Benutzung darf nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstoßen.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zur Markennennung im Zubehörhandel.

Marke II: Benutzung der Marke "SWEET DEPOT SD"

Abmahner: Ali Güler

Kosten: 1.240,00 EUR

Banner LegalScan Pro Marke

Darum geht es: Hier ging der Abmahner gegen die Nutzung einer Domain aus einem geschützten Markennamen vor. Markenrechtlich kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen die Nutzung einer nahezu gleichnamigen Domain (sweets-depot) vorgehen, wenn:

  • Kennzeichenrechtlicher Schutz besteht (eingetragene Marke oder bekannte nicht eingetragene Marke).
  • Verwechslungsgefahr vorliegt, d. h., die Domain wird für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen genutzt.
  • eine Markenrechtsverletzung durch unbefugte Nutzung gegeben ist

In diesem Beitrag klären wir über die rechtlichen fallen bei der Domainwahl auf.

Zudem wurde hier eine Markenverletzung in der Buchung von Keywords in. Form der geschützten Marke auf Google vorgeworfen. Das Buchen einer geschützten Marke als Google Ads-Keyword durch Dritte ist aber grundsätzlich zulässig, solange keine Irreführung oder unlautere Ausnutzung des Markenrufs erfolgt. Unzulässig ist es, wenn die Anzeige den Eindruck erweckt, sie stamme vom Markeninhaber oder es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung.

Weitere Informationen zum Thema gerne hier.

Marke III : Benutzung der Marke "Giovanni's / Giovanni's Zaubermesser"

Abmahner: Sevdaim Bajrami

Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es: Hier wurde ein klassischer Plagiatsfall abgemahnt: Die Nutzung der geschützten Marke "Giovanni’s" für Plagiatsware (Messer) stellt eine Markenrechtsverletzung dar, da sie ohne Zustimmung für identische Produkte verwendet wird (§ 14 MarkenG). Dies führt zu einer Verwechslungsgefahr und täuscht Verbraucher über die Herkunft der Ware. Zudem liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, da die Nachahmung unlauteren Wettbewerb darstellt (§ 4 UWG).

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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Lecker: "Dubai-Schokolade" keine irreführende geografische Herkunftsangabe https://www.it-recht-kanzlei.de/dubai-schokolade-werbung-herkunftsangabe.html Fri, 14 Mar 2025 07:52:14 +0100 Der Hype um Dubai-Schokolade hält an – nun gab es eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt, das den Begriff mangels irreführender geografische Herkunftsangaben für unbedenklich hielt.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 21.01.2025 - Az.: 2-06 O 18/25) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" für Produkte, die nicht aus Dubai stammen, keine irreführende geografische Herkunftsangabe darstellt. Der Beschluss ist insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung von "Dubai" als beschreibendes Element für bestimmte Schokoladenprodukte von Bedeutung.

Dubai-Schoklade = Gattungsbegriff?

Die Streitparteien waren sich uneinig darüber, ob die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" für ein Produkt verwendet werden darf, das nicht aus Dubai stammt. Die Antragstellerin argumentierte, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden und annähmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass der Begriff "Dubai-Schokolade" mittlerweile eine eigenständige Bedeutung als Gattungsbegriff habe, der sich auf eine bestimmte Rezeptur und nicht auf die geografische Herkunft beziehe.

Kein Herkunftsbezug = keine Irreführung

Das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten der Beklagten und verneinte eine Irreführung der Verbraucher. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende wesentliche Erwägungen:

1. Fehlender Herkunftsbezug: Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" wecke nicht automatisch die Vorstellung, dass das Produkt aus Dubai stamme. Der durchschnittliche Verbraucher sei daran gewöhnt, dass Lebensmittel Zutaten aus verschiedenen Regionen enthalten und nicht zwingend am namensgebenden Ort produziert werden.

2. Gattungsbegriff: Die Kammer stellte fest, dass sich "Dubai-Schokolade" mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe:

"Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst."

Insbesondere in den letzten Monaten sei ein Trend zu beobachten gewesen, dass Produkte mit Pistazien und anderen Zutaten mit dem Zusatz "Dubai" versehen wurden. Beispiele dafür seien "Dubai-Eis", "Dubai-Kaffeegetränke" oder "Dubai-Mandeln".

3. Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Das Gericht unterschied seine Entscheidung explizit von der Rechtsprechung des LG Köln. In einem ähnlichen Fall (LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024, AZ. 33 O 513/24) hatte das LG Köln eine Irreführung bejaht, da dort auf den Verpackungen der "Dubai-Schokolade" Hinweise wie "mit einem Hauch Dubai" oder "den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause" zu finden waren. Zudem war die Verpackung teils englischsprachig gestaltet, was die Verbraucher in die Irre führen konnte.

"Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall."

Ein kaum wahrnehmbarer Hinweis auf der Rückseite, der die tatsächliche Herkunft aus der Türkei angab, war nach Ansicht der Kölner Richter nicht ausreichend, um die Irreführung zu vermeiden. Das LG Frankfurt hingegen sah in der konkret zu beurteilenden Verpackung keine solchen irreführenden Gestaltungselemente und kam zu einem anderen Ergebnis.

4. Gestaltung der Verpackung: Das Gericht betonte, dass die Verpackung der "Dubai-Schokolade" durchgehend in deutscher Sprache gehalten sei und keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Produktion in Dubai enthalte. Zusätzlich sei in der Werbung explizit von einer "Qualitäts-Eigenmarke" die Rede, was eine Herkunft aus Dubai gerade ausschließe:

"Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt."

Fazit: Ja, aber....

Entwarnung für Onlinehändler? Jein - zwar dürfte nach dieser Entscheidung "Dubai-Schokolade" weiterhin als Produktbezeichnung verwendet werden, solange keine weiteren Merkmale (wie fremdsprachige Beschriftungen oder Importaufkleber) den Eindruck erwecken, das Produkt stamme aus Dubai. Entscheidend ist eine transparente Gestaltung der Verpackung und Werbung. Aber die abweichende Entscheidung des LG Köln zeigt jedoch, dass eine irreführende Gestaltung schnell problematisch werden kann. Wer "Dubai" als Produktzusatz nutzen möchte, sollte darauf achten, keine missverständlichen Werbeaussagen oder Designelemente zu verwenden, die eine geografische Herkunft suggerieren.

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Barrierefreiheitserklärung für Shops https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-barrierefreiheit-erklaerung.html Wed, 12 Mar 2025 15:42:04 +0100 Bei gewisser Unternehmensgröße müssen Shop-Betreiber ab dem 29.06.2025 Erklärungen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Betroffenen Mandanten aus Deutschland und Österreich steht ab sofort eine konfigurierbare rechtssichere Erklärung im Mandantenportal zur Verfügung.

Barrierefreiheit für Online-Shops ab 29.06.2025

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

Barrierefreiheitserklärung: Pflicht für betroffene Shops ab 29.06.2025

Nicht befreite Shop-Betreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten.

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Ab sofort: Mustererklärung zur Barrierefreiheit für Shops im Mandantenportal

Um frühzeitig bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu unterstützen, steht Mandanten

ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal zur Verfügung.

Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich

  • der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
  • der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit

in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.

Sie ist für Shop-Betreiber

  • aus Deutschland und
  • aus Österreich

geeignet.

FAQ zur Nutzung des Musters

1. Für wen ist das Muster gedacht und geeignet?

Die Mustererklärung für die Barrierefreiheit ist für Betreiber von eigenen Online-Shops (Websites mit Online-Bestell- und Bezahlfunktion)

  • in Deutschland und
  • in Österreich

konzipiert, die

  • mehr als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von über 2 Millionen Euro aufweisen.

Es ist für alle Shopbetreiber geeignet, die

  • physische Waren und/oder
  • digitale Inhalte und/oder
  • Dienstleistungen

verkaufen.

Das Muster ist nicht geeignet und nicht erforderlich, wenn Sie keinen eigenen Online-Shop betreiben, sondern

  • auf Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy etc.) verkaufen oder
  • eine bloße Website ohne Online-Bestell- und Bezahlfunktion haben.

2. Ab wann ist das Muster zu verwenden?

Das Muster sollte spätestens mit Ablauf des 28.06.2025 im eigenen Online-Shop implementiert werden (s. dazu Frage 6).

3. Wie ist das Muster zu konfigurieren?

Das Muster kann durch Beantwortung von Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit und den eingerichteten Maßnahmen für die Barrierefreiheit wie ein Rechtstext konfiguriert werden.

Um die Konfiguration vornehmen zu können, müssen Ihre technischen Barrierefreiheitsmaßnahmen idealerweise bereits feststehen oder implementiert sein.

Das Muster sollte erst bedient werden, wenn die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit im Shop umgesetzt sind.

4. Wer kann mir bei Bedarf bei der Konfiguration des Musters helfen?

Sind Sie sich im Einzelnen bei Konfigurationsoptionen unsicher, konsultieren Sie bitte entweder den Anbieter Ihres Online-Shopsystems oder den von Ihnen beauftragten Web-Designer.

Die IT-Recht Kanzlei kann Sie nicht bei der Beurteilung unterstützen, welche technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Barrierefreiheit Sie eingerichtet haben.

5. Welche Behörde ist in Deutschland für die Aufsicht zuständig?

Das ist noch nicht final beschlossen.

Derzeit existieren Bemühungen der Länder, einen Staatsvertrag zu ratifizieren, um eine einzige Behörde auf Bundesebene einzurichten, die "Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)" heißen soll.
Scheitert dieses Vorhaben allerdings, muss jedes Bundesland eine eigene Aufsichtsbehörde benennen.

Für Nutzer des Musters mit Sitz in Deutschland kann im Muster derzeit also noch keine zutändige Aufsichtsbehörde benannt werden. Auf die fehlende Ernennung weist das Muster derzeit hin.

Sobald die behördliche Aufsicht geregelt ist, wird das Muster von uns aktualisiert und Sie werden entsprechend informiert.

6. Wie und wo ist das Muster einzubinden?

Wir empfehlen, das Muster nach der Konfiguration auf einer eigenen Unterseite im Shop mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit einzubinden und diese Unterseite mit einem identisch benannten Menüpunkt im Seitenmenü zu verlinken.

Das Muster ist bereits in einer einfachen und verständlichen (= barrierefreien) Sprache formuliert.

Es muss von Ihnen aber so eingebunden werden, dass es

  • von Screenreadern gelesen
  • auch per Tastaturbedienung aufgerufen und
  • auch bei Vergrößerung im Browser ohne Auflösungseinbuße dargestellt

werden kann.

7. Interesse am Muster und noch kein Mandant?

Sie möchten die Muster-Barrierefreiheitserklärung nutzen und sind noch kein Mandant?

Dann können Sie Ihre Auftritte im Internet mit unseren professionellen Rechtstexten durch Buchung unserer Schutzpakete absichern und das neue Muster als Zusatzleistung kostenlos nutzen - bereits ab 9,90€ zzgl. USt. im Monat.

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Barrierefreiheit: Auch für Newsletter und Marketing-E-Mails? https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-newsletter-barrierefrei.html Wed, 12 Mar 2025 14:38:54 +0100 Ab dem 29.06.2025 müssen in Deutschland „Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr“ barrierefrei sein. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass dies auch für E-Mail-Newsletter und andere E-Mail-Marketing-Kommunikation gilt. Stimmt das?

Dieser Frage gehen wir in diesem Beitrag nach und klären auch, welche weiteren elektronischen Medien (z.B. Online-Shops, Cookie-Consent-Tools) barrierefrei sein müssen.

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Darf ein Hersteller mit selbst unterschrittener UVP werben? https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-frankfurt-hersteller-wirbt-unlauter-mit-eigener-selbst-unterschrittener-uvp.html Wed, 12 Mar 2025 12:25:33 +0100 Ein Hersteller handelt irreführend, wenn dieser eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bewirbt, die er selbst aber dauerhaft unterschreitet.

Bewusste Täuschung durch überhöhte UVP

In dem entschiedenen Fall hatte ein Hersteller von Kosmetikprodukten seine Waren mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 100,- EUR beworben. Tatsächlich verlangte er in seinem eigenen Webshop jedoch dauerhaft nur 69, 90 EUR. Gleichzeitig meldete er den höheren Preis an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), so dass Apotheken diese unverbindliche Preisempfehlung als Richtwert für Rabattaktionen nutzen konnten.

Die Klägerin sah darin eine irreführende Praxis, da der vermeintliche UVP in der Realität kaum Anwendung finde und eine überhöhte Ersparnis suggeriere. Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 12.12.2024, Az.: 6 U 153/22) teilte diese Auffassung und stellte einen Wettbewerbsverstoß fest.

Eine UVP müsse eine realistische Preisempfehlung darstellen. Unterschreite ein Hersteller seine eigene UVP dauerhaft erheblich, fehle es an einer seriösen Kalkulation - stattdessen liege eine Irreführung der Verbraucher und Geschäftspartner vor.

UVP als Täuschungsinstrument: Gericht erkennt unzulässige Mondpreis-Strategie

Besonders schwer wog die Tatsache, dass der beklagte Hersteller mehr als 75 % seiner Verkäufe direkt über seinen Webshop abwickelte. Damit war die angegebene UVP für die meisten Verbraucher praktisch bedeutungslos. Das Gericht betonte, dass eine UVP nicht dazu dienen dürfe, künstliche Preisvorteile vorzutäuschen.

Es handele sich daher nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung, wenn ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter Phantasiepreis („Mondpreis“) angegeben werde. Er sei in Wirklichkeit keine Preisempfehlung für den Händler, sondern solle lediglich die Werbung erleichtern. Der Verbraucher erwarte einen marktgerechten Preis als angemessenen Verbraucherpreis, der die ernsthafte Preisvorstellung des Herstellers widerspiegele.

Ein Hersteller darf also keinen überhöhten Phantasiepreis als UVP angeben, nur um künstliche Rabatte zu suggerieren. Eine UVP soll den tatsächlichen Marktpreis widerspiegeln und nicht als Werbemittel zur Irreführung der Verbraucher dienen.

Nach Auffassung des Gerichts war daher im vorliegenden Fall von einem Mondpreis auszugehen. Zwar habe die Beklagte Marktübersichten vorgelegt, aus denen sich für stationäre Apotheken eine Preisspanne von ca. 95-113 EUR ergebe. Entscheidend sei jedoch, dass die Beklagte diesen AVP nicht nur selbst nie verlangt, sondern auch selbst dauerhaft erheblich unterschritten habe.

Jedenfalls könne angesichts der Tatsache, dass die Beklagte einen Großteil ihres Umsatzes mit dem Online-Vertrieb über ihren eigenen Shop erzielt und nur der Rest über stationäre oder andere Online-Apotheken angeboten wird, nicht von einer seriösen Kalkulation ausgegangen werden.

Wenn der Hersteller von vornherein wisse, dass der Herstellerabgabepreis nur für etwa ein Viertel der verkauften Menge überhaupt eine Wirkung entfalten könne, weil er selbst den restlichen Anteil kontinuierlich deutlich unter dem Herstellerabgabepreis verkaufe, könne der gewählte Herstellerabgabepreis nicht das Ergebnis einer seriösen Kalkulation sein. Er sei vielmehr Ausdruck einer Mondpreisstrategie, die einen Rabatt suggeriere, der in Wirklichkeit nicht bestehe.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass das OLG Frankfurt a.M. bereits in einer früheren Entscheidung festhielt, dass es irreführend sei, wenn ein Hersteller mit einem Rabatt auf die eigene UVP wirbt.

Interessen Sie sich für das Thema Streichpreise im Internet? In der Praxis sind vor allem die folgenden Formen der Werbung mit Streichpreisen von Relevanz:

  • Werbung mit gegenübergestellten eigenen (zuvor verlangten) Preisen
  • Werbung mit einer gegenübergestellten sog. (ehemaligen) unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers
  • Werbung mit gegenübergestellten Preisen von Mitbewerbern

Wenn Sie noch mehr zum Thema erfahren möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag "Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!"

Fazit: Strenge Maßstäbe für UVP-Angaben

Ein Hersteller darf keinen überhöhten empfohlenen Verkaufspreis (UVP) angeben, den er selbst dauerhaft unterschreitet - eine solche Vorgehensweise ist ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. macht deutlich, dass Hersteller bei der Festlegung der UVP strenge Maßstäbe anlegen müssen. Überhöhte Preisempfehlungen, die dauerhaft unterschritten werden, gelten als unlauteres Wettbewerbsverhalten und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Um nicht in den Verdacht der Verbrauchertäuschung zu geraten, sollten Unternehmen daher darauf achten, dass ihre UVP eine realistische und seriöse Preisempfehlung darstellt.

Sie wünschen sich juristische Unterstützung im Rahmen Ihres Verkaufsauftritts durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei? Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie, wie bereits über 90.000 andere Unternehmen, jederzeit gerne. Sichern Sie sich ab und beziehen noch heute ein Schutzpaket!

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Ab sofort: Cookie-Tool mit rechtlichem Scan-Service https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-fuer-mandanten.html Tue, 11 Mar 2025 16:09:16 +0100 Ab sofort bieten wir ein eigenes Cookie-Tool an. Der Clou: Eine scan-basierte Diensteerkennung mit Dauerüberwachung sorgt im Handumdrehen für Ihren rechtskonformen Cookie-Consent.

Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht ab sofort unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zzgl. USt. zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Weitere Premium-Features

Neben der innovativen EasyScan-Integration wartet unser Cookie-Tool mit den folgenden weiteren Top-Features auf:

  • Bis zu 125.000 inklusive Seitenaufrufe im Monat (bei Überschreitung werden alle einwilligungspflichtigen Cookies rechtskonform weiterhin geblockt)
  • UserCentrics-Technik: geprüfte Rechtssicherheit dank Martkführer-Technologie
  • Individuelles Layout: diverse gestalterische Personalisierungsoptionen
  • Maximale Kompatibilität: verwendbar sowohl auf eigenen als auch auf allen gängigen Anbietersystemen (darunter Shopify, Wix, Shopware, Strato, Ionos etc.)
  • Integration in Handumdrehen: dank EasyScan ist das Tool in wenigen Schritten startklar, systemindividuelle Anleitungen sorgen für die kinderleichte Einbindung
  • Intuitives Interface: verwalten Sie Ihr(e) Cookie-Tool(s) in einer bedienerfreundlichen Nutzeroberfläche direkt aus dem Mandantenportal

Pricing und Laufzeiten

Das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei steht Mandanten für nur 2,49€ zzgl. USt. pro Monat und Website zur Verfügung.

Für Ihre maximale Flexibilität gilt eine kurze Mindestvertragslaufzeit von nur einem Monat.

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Mandanten können das neue Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei direkt hier im Mandantenportal buchen.

Der Buchungsprozess ist bewusst so optimiert, dass Mandanten sich vor verbindlicher Bestellung durch eine Konfiguration mittels EasyScan-Integration erst von der Leistung und Anwenderfreundlichkeit des Tools überzeugen können.

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OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet für eBay-Werbung https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-rostock-haftung-ebay-haendler-fuer-von-ebay-geschaltete-werbung.html Tue, 11 Mar 2025 07:38:47 +0100 Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer für die von eBay geschaltete Google-Shopping-Anzeigen haftet. Mehr zur Entscheidung und wie Händler diese Verstöße verhindern können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Warum schaltet eBay Google-Shopping-Anzeigen?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay ist klar geregelt, dass eBay die Angebote der Händler zu Werbezwecken weiterverbreiten darf. In § 1 Nr. 2 der eBay AGB heißt es unter „Leistungsbeschreibung“:

"eBay bewirbt die eBay-Dienste und stellt anderen eBay-Gesellschaften sowie Dritten zu diesem Zweck einen Zugang zu den Angeboten und Inhalten der Nutzer zur Verfügung, damit diese die Inhalte auf Websites, in Apps und in E-Mails bewerben können. Dies betrifft z.B. die Anzeige von Angeboten und Inhalten von Nutzern im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder Werbeplatzierungen auf Webseiten oder in Apps Dritter."

Das bedeutet, dass eBay automatisch Anzeigen erstellt, ohne dass der Verkäufer direkt Einfluss darauf nehmen kann.

Wer haftet bei Wettbewerbsverstoßen?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock haftet der eBay-Verkäufer unmittelbar für Rechtsverletzungen in diesen Anzeigen. Auch wenn er nicht verhindern kann, dass seine Angebote bei Google-Shopping beworben werden. Das Gericht argumentiert, dass dem Verkäufer bewusst sein muss, dass eBay für seine Angebote wirbt.

Eine Internetplattform dürfe nur dann im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, wenn ein rechtmäßiges Handeln gewährleistet sei. Die Zurechnung des Risikos sei keine unvorhersehbare Rechtsfolge, sondern die Kehrseite der Vorteile, die eine solche Plattform biete.

Das OLG führt hierzu aus, dass ein Online-Händler, der über eBay Produkte anbietet, für automatisch generierte Werbeanzeigen bei Google Shopping haftbar gemacht werden könne, auch wenn er selbst die Werbung nicht direkt in Auftrag gegeben hat. Die bloße Veröffentlichung eines Angebots auf eBay führe dazu, dass die Inhalte auf anderen Plattformen, wie Preisvergleichsseiten oder Google Shopping, weiterverbreitet werden. Daher ist sei die Verantwortung des Händlers, sicherzustellen, dass seine Preisangaben auch in solchen automatisch erstellten Anzeigen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sei Händlern bewusst, dass ihre Angebote für Werbezwecke Dritten zugänglich gemacht werden können. Die Händler auf eBay haben nach Sicht des Gerichts somit zwei Möglichkeiten:

  • Entweder sie gestalten ihre Angebote so, dass sie in sämtlichen Werbeformaten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder
  • sie verzichten ganz darauf, ihre Produkte über eBay anzubieten.

Denn eine Nutzung von Online-Marktplätzen ist nach Auffassung des OLG Rostock nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass auch alle weiterverbreiteten Preisangaben rechtmäßig sind. Die Haftung für falsche Preisangaben in automatisch generierten Anzeigen ergibt sich aus dem Nutzen, den Händler durch die erhöhte Reichweite solcher Werbemaßnahmen erhalten.

Oder mit anderen Worten: Wer die Vorteile der Verbreitung seiner Angebote über eine Internetplattform in Anspruch nimmt, muss auch die damit verbundenen Risiken tragen.

Was können eBay-Händler tun?

Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Möglichkeit, eBay daran zu hindern, Google-Shopping-Anzeigen für die eigenen Angebote zu schalten. Verkäufer können jedoch Einfluss auf die Inhalte nehmen:
Rechtssichere Angebote erstellen: Alle Artikelbeschreibungen und Preisangaben sollten fehlerfrei und wettbewerbskonform sein.

  • Regelmäßige Kontrolle: Verkäufer sollten stichprobenartig überprüfen, ob ihre Anzeigen bei Google korrekt angezeigt werden.

  • Sorgfältige Preisangaben: Da falsche Preisangaben oft zu Abmahnungen führen, sollten Händler sicherstellen, dass diese mit der Google-Shopping-Darstellung übereinstimmen.

  • Rechtliche Beratung einholen: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Angebote von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Die Tatsache, dass eBay automatisch Google-Shopping-Anzeigen erstellt, ist für gewerbliche eBay-Verkäufer auch in einem anderen Zusammenhang relevant:

Wer als gewerblicher Anbieter im Internet wegen des Inhalts einer Artikelbeschreibung oder auch wegen fehlender gesetzlicher Pflichtangaben in irgendeiner Form in Anspruch genommen wird, muss in der Regel auch sicherstellen, dass entsprechende Aussagen und Angaben in Werbeanzeigen (nicht) vorhanden sind.

Haftung für dynamische Google-Ads Anzeigen: Mit einer ähnlichen Thematik hatte sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.01.2022 (Az.: 20 W 4/22) zu befassen. Das Gericht entschied, dass Werbende auch für automatisch generierte Inhalte in dynamischen Google Ads-Anzeigen haften. Auch wenn die Anzeigen ohne ihr direktes Zutun generiert wurden, können sie für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass eBay-Verkäufer eine erhebliche rechtliche Verantwortung tragen, auch wenn eBay die Werbung schaltet. Da eine direkte Einflussnahme auf die Anzeigen nicht möglich ist, sollten Verkäufer ihre Angebote besonders sorgfältig gestalten, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Eine regelmäßige Überprüfung und rechtliche Absicherung sind der beste Schutz vor ungewollten Abmahnungen.

Auch bei der Nutzung dynamischer Google Ads ist Vorsicht geboten, da auch hier für Verstöße gehaftet wird – selbst wenn Google Inhalte automatisch generiert. Unternehmen müssen aktiv sicherstellen, dass keine Rechtsverletzungen entstehen.

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Abmahnung: Irreführende Produktbewerbung mit Aussage „Testsieger“ https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-irrefuehrende-werbung-mit-aussage-testsieger.html Mon, 10 Mar 2025 14:36:50 +0100 Eine aktuelle Abmahnung hat eine irreführende Bewerbung eines Produktes als „Testsieger“ aufgrund einer nicht deutlich angegebenen Fundstelle und eines unzureichenden, zugrundeliegenden Tests zum Gegenstand.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler vertrieb in seinem Online-Shop u.a. ein 8-teiliges, asiatisches Messerset.

Es wurde als „Testsieger im Bereich Küchenmesser“ beworben. Dabei war ein Testsiegel abgedruckt, das deutlich erkennbar den Text „Prüfengel, 1,2 sehr gut“ auswies. Die restlichen Angaben im Testsiegel waren unleserlich bzw. nicht zu entziffern. Auch eine Fundstelle oder ein Link zum Test wurde nicht bereitgestellt.

Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes

Durch die falsche bzw. irreführende Bewerbung des Messersets verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer bzw. irreführender geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn eine Fundstelle, die nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben ist, gilt rechtlich als wäre sie gar nicht genannt worden (so z.B. das LG Coburg, Urteil v. 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18 und auch das OLG Celle, Urteil v. 24.02.2011, Az. 13 U 172/10).

Eine selbstständige Recherche des Abmahners nach der Fundstelle resultierte in einem Bericht von Prüfengel über das gegenständliche Messerset im November 2023. Hierbei wurde jedoch allein das betroffene Messerset getestet. Mangels Vergleichs besteht auch die Möglichkeit, dass es sich um einen Testverlierer handelt. Außerdem fand die Bewertung im Rahmen einer bezahlten Werbung und damit nicht im Zuge eines unabhängigen Tests statt. Folglich war die Bewerbung als „Testsieger“ falsch und irreführend im Sinne des §§ 3, 5 UWG.

Best Practice: Abmahnsichere Produktbewerbung mit Testergebnissen

Unter welchen Voraussetzungen ist die Bewerbung eines Produktes mit Testergebnissen nun zulässig?

Grundlegend ist sicherzustellen, dass es sich um einen unabhängigen und damit authentischen und aussagekräftigen Test handelt, der den Vergleich und die Bewertung einer Mehrzahl von Produkten erfordert.

Eindeutige und zugängliche Angabe der Fundstelle

Ferner müssen die in einer Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Daher ist eine eindeutige und zugängliche Angabe der Fundstelle erforderlich. Sie muss leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben sein.

Hierfür wird die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben oder es wird ein eindeutiger Sternchenhinweis gesetzt, der den Verbraucher ohne weiteres zur Quellenangabe führt. Es muss nicht zwingend ein klickbarer Link zur Testseite zur Verfügung gestellt werden, es genügt die Angabe der entsprechenden Internetseite.

Denn ob Nutzer die Fundstelle durch Internetrecherche leicht selbst ermitteln können, ist unerheblich. Jedem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Interesse schnell und einfach die konkreten Testkriterien und die Rangfolge des getesteten Produkts nachzusehen. Hierfür muss zudem die den Test verantwortende Organisation unmittelbar in der Werbung angegeben sein.

Andernfalls wird der Verbraucher dabei eingeschränkt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang zu setzen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Daher sind bei Hinweisen auf Testergebnisse für ihn Informationen zu den Tests erforderlich, um die Bedeutung der Werbeaussage für eine mögliche Kaufentscheidung richtig bewerten zu können.

Ausreichende Lesbarkeit der Fundstellenangabe

Die ausreichende Lesbarkeit erfordert die Kenntnisnahme der Fundstelle für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung (Mindestschriftgröße 6 pt.). Unter Umständen kann auch ein unter 6-Punkt liegender Schriftgrad zulässig sein, wenn Besonderheiten der grafischen Gestaltung vorliegen, welche die Lesbarkeitserschwernis durch optische Effekte ausgleichen.

Die Fundstelle ist auch dann anzugeben, wenn nur objektiv mit dem Testsieg geworben wurde, ohne dass der werbende Händler diesen besonders hervorhebt. Denn für den Verkehr macht es keinen Unterschied, ob durch einen Zusatz der Testsieg beworben wird oder – wie im zugrundeliegenden Fall – das Ergebnis auf der abgebildeten Produktverpackung dargestellt wird. Das Interesse des Verbrauchers, dem Testergebnis nachzugehen und es in den Gesamtzusammenhang setzen zu können, resultiert ausschließlich aus der Erkennbarkeit des Testergebnisses in der Werbung. Dem BGH zufolge spielt die Intensität der Bewerbung folglich keine ausschlaggebende Rolle.

Rechtzeitigkeit der Fundstellenangabe

Außerdem muss der Hinweis auf die genaue Fundstelle rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor der Verbraucher aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung tätigt. Hiervon sind nicht nur der direkte Erwerb bzw. Nichterwerb erfasst, sondern auch unmittelbar damit zusammenhängende Entscheidungen, wie beispielsweise das Betreten des Geschäfts (BGH, Urteil v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20).

Inhaltlich muss das Testergebnis korrekt wiedergegeben werden, dies erfordert ein wortlautgetreues Zitat. Eine Umschreibung in eigenen Worten ist unzulässig.

Es darf ausschließlich das getestete Produkt beworben werden, nicht ein ähnliches oder baugleiches.

Grundsätzlich keine Pflicht zur Angabe der Konkurrenzergebnisse

Grundsätzlich ist der Händler nicht verpflichtet, neben dem eigenen Testurteil auch die Ergebnisse der Konkurrenzprodukte mit anzugeben.

In diesem Sinne ist beispielsweise die Werbung mit dem Ergebnis „sehr gut“ ohne Hinweis auf Waren mit dem gleichen Ergebnis zulässig.

Ausnahmsweise kann die Pflicht jedoch bestehen, wenn das bewertete Produkt des Händlers im Vergleich zu den anderen Testprodukten unterdurchschnittlich abgeschnitten hat.

So ist z.B. die Angabe „Test Gut“ für ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bezeichnetes Produkt irreführend, wenn das Produkt mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren zurückblieb und der Händler die Zahl und Noten der besser beurteilen Produkte nicht angab.

Deshalb ist bei der Werbung mit dem Ergebnis „gut“ trotz geringem Notendurchschnitt der Hinweis auf die Anzahl und die Noten der für besser befundenen Produkte notwendig.

Die Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses besteht auch dann, wenn das erzielte Testergebnis gerade noch über der Durchschnittsnote für alle Testteilnehmer liegt.

Zusammenfassend darf durch die isolierte Werbung mit dem Testurteil nicht ein falscher Eindruck vom Abschneiden des Produkts im Vergleich zu Konkurrenzprodukten erzeugt werden. Es darf nicht über den Rang im Verhältnis zu anderen getesteten Produkten getäuscht werden.

Belegen Sie im Rahmen eines Tests mit anderen Unternehmern den gleichen Platz, muss hierauf hingewiesen werden. Ansonsten liegt eine unzulässige Spitzenstellenbehauptung vor

Werbung mit älteren Testergebnissen

Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich zulässig. Es sind jedoch folgende Bedingungen zu beachten:

Die Testergebnisse sind nicht aufgrund aktuellerer Ergebnisse oder gewichtiger Veränderung der Marktlage gegenstandslos oder das Produkt wegen technischer Entwicklungen überholt.

Der Veröffentlichungszeitpunkt ist angegeben und das beworbene Produkt stimmt mit dem damals getesteten überein.

Die Bewertungskriterien sind unverändert oder es gibt zwar aktuellere Testergebnisse zur selben Produktgattung, diese stellen jedoch auf ein anderes Preissegment ab.

Schließlich muss die Werbung mit Testergebnissen auch vollständig sein, da der Verbraucher alle kaufentscheidenden Informationen hierzu benötigt. Eine unvollständige Werbung kann daher irreführend sein und eine Abmahnung wegen Unterlassens gemäß § 5a UWG nach sich ziehen.

Wie sieht es mit anderen Allein- und Spitzenstellungsaussagen aus? In diesem Beitrag klären wir umfassend darüber auf, welche rechtlichen Grenzen bei Allein- und Spitzenstellungwerbungen bestehen und wie die Rechtsprechung diese beurteilt.

Fazit

Die Werbung mit Testurteilen erfordert die Teilnahme an einem authentischen, unabhängigen Test, der den Vergleich von mehreren getesteten Produkten voraussetzt.

Die eindeutige und zugängliche Fundstelle zum Test muss leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben sein, sodass der Kunde diese schnell und einfach einsehen kann (z.B. Angabe der entsprechenden Internetseite).

Dabei darf nicht über den Rang im Verhältnis zu anderen getesteten Produkten oder die Aktualität des Produktes getäuscht werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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MwSt.- und Versandkostenhinweis im Warenkorb ausreichend? https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-hamburg-steuer-versandkosten-warenkorb.html Fri, 07 Mar 2025 09:42:00 +0100 Online-Angebote gegenüber Verbrauchern müssen auf die enthaltene MwSt. und anfallende Versandkosten hinweisen. Doch genügt ein solcher Hinweis erst im Warenkorb? Dazu entschied das LG Hamburg.

Der Sachverhalt

Die Beklagte vertrieb über einen Onlineshop Bekleidungswaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Accessoires.

Auf der Produktdetailseite einer Jacke wurde weder auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen noch darauf, ob zusätzliche Versandkosten anfielen.

Diesen MwSt.- und Versandkostenhinweis stellte die Beklagte erst im virtuellen Warenkorb nach Hinzufügen der Ware von der Produktdetailseite bereit.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 PangV, der den Hinweis bereits „beim Anbieten“ und mithin auf den Produktdetailseiten verlange.

Eine Information erst im virtuellen Warenkorb sei verspätet.

Nach erfolgloser Abmahnung wurde Klage auf Unterlassung zum LG Hamburg erhoben.

Die Entscheidung

Der BGH hatte bereits im Jahr 2009 (Urteil vom 16.7.2009 -Az. I ZR 50/07) entschieden, dass ein Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallende Versandkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen müsse. Ein entsprechender Hinweis erst im Warenkorb sei zu spät.

Das LG Hamburg folgte der Rechtsprechung des BGH und stellte mit Urteil vom 11.07.2024 (Az: 327 O 120/24) noch einmal klar, dass Informationen zu der enthaltenen Mehrwertsteuer und eventuellen Versandkosten bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb angezeigt werden müssen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Der Verbraucher benötige die Informationen bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb.

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbiete, habe gemäß § 6 PAngV anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthielten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder andere Kosten anfielen.

Gemäß § 6 PAngV müsse der MwSt.- und Versandkostenhinweis dem Angebot, verstanden als konkrete Produktpräsentation mit Erwerbsmöglichkeit, beigestellt sein. Im Online-Shop verlange die Vorschrift den Hinweis auf die MwSt. und anfallende Versandkosten mithin auf der Seite, von der aus das Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden könne.

Von einer nicht rechtzeitigen Information sei dahingegen dann auszugehen, wenn der Hinweis erst nach Einleitung des Bestellprozesses und mithin erst im virtuellen Warenkorb ergehe.

Immerhin treffe der Verbraucher seine maßgebliche Erwerbsentscheidung auf Basis der Informationen auf der Detailseite mit dem Einlegen des Produkts in den virtuellen Warenkorb und müsse bereits zu diesem Zeitpunkt über die Preisbestandteilsinformationen nach § 6 PAngV verfügen.

Fazit

Online-Händler müssen Verbraucher schon vor dem Einlegen der Ware in den Warenkorb auf die im angegebenen Preis enthaltene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallenden Versandkosten hinweisen.

Der Hinweis „inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten“ ist also unbedingt bereits auf den Seiten darzustellen, von denen aus ein Hinzufügen zum Warenkorb möglich ist.

Eine Bereitstellung des Hinweises erst im Warenkorb ist verspätetet und stellt einen abmahnbaren Rechtsverstoß dar.

Umfangreiche Informationen und Praxistipps zur Umsetzung der Hinweispflicht auf MwSt. und Versandkosten sowie aller weiteren Vorgaben der Preisangabenverordnung stellen wir in diesem Leitfaden zur Verfügung.

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Der TikTop Shop ist da https://www.it-recht-kanzlei.de/tik-top-shop-neu-deutschland.html Thu, 06 Mar 2025 17:19:41 +0100 Neuerdings können Händler ihre Produkte auch in Deutschland über den TikTok Shop via TikTok verkaufen. Mehr zu diesem neuen Vertriebskanal und welchen Anforderungen dieser unterliegt, gibt es in diesem Beitrag.

Was ist der TikTok Shop in Deutschland?

Der TikTok Shop ist eine Neuerung der Social Media-Plattform TikTok in Deutschland, durch die Händler ihre Produkte über TikTok nicht nur bewerben, sondern auch verkaufen können.

Seit Ende Februar 2025 können sich Händler als TikTok Seller auf der TikTok Plattform registrieren.

In welchen weiteren Ländern ist der TikTok Shop verfügbar?

Deutschland ist nicht das erste Land, in dem der Betreiber der TikTok-Plattform, das Unternehmen ByteDance, den TikTok Shop anbietet. In anderen Ländern hatte diese Möglichkeit den Inhabern eines TikTok-Kontos bereits zuvor zur Verfügung gestanden.

Laut Angaben von TikTok kann der TikTok Shop aktuell auch in diesen weiteren Ländern zum Verkauf von Produkten zum Einsatz kommen:

  • Frankreich
  • Indonesien
  • Irland
  • Italien
  • Malaysia
  • Mexiko
  • Philippinen
  • Singapur
  • Spanien
  • Thailand
  • USA
  • Vereinigtes Königreich (UK)
  • Vietnam

Welche Bedingungen müssen Seller für die Registrierung beim TikTok Shop erfüllen?

Die Registrierung als Händler (Seller) für einen TikTok Shop ist an keine großen Hürden oder Anforderungen geknüpft. TikTok-Händler müssen bloß Folgendes tun:

  • Einrichtung / Registrierung für ein TikTok-Konto (wenn noch nicht vorhanden)
  • Bestehen eines Unternehmens / Gewerbes, über das Produkte gewerblich verkauft werden

Welche Gebühren fallen beim Verkauf via TikTok Shop an?

Eine Grundgebühr sieht der TikTok Shop aktuell nicht vor. Gegenwärtig werden seitens der Verkaufsplattform nur bei tatsächlichen Verkäufen Provisionen in Höhe von fünf Prozent des jeweils erzielten Verkaufspreises erhoben.

Allerdings sehen die AGB des TikTok Shops vor, dass die Gebühren jederzeit mit einer Vorlauffrist von 30 Tagen geändert werden können.

Was bedeutet die Probezeit bei TikTok Shops?

Bei TikTok Shop müssen sich die Händler innerhalb einer Probezeit von 60 Tagen bewähren, während der die Möglichkeiten der Shop-Betreiber zum Marketing stark beschränkt sind. Zudem ist auch die Menge der möglichen Kundenbestellungen pro Tag beschränkt. Diese Maßnahmen sollen für einen erhöhten Kundenschutz sorgen, wenn die Seriosität eines neuen Händlers aus Sicht des Betreibers von TikTok Shop noch nicht hinreichend nachgewiesen ist.

TikTok Shops überstehen diese Probezeit nur dann, wenn

  • innerhalb der Probezeit im TikTok Shop mindestens 150 Bestellungen erfolgt sind und
  • bestimmte Anforderungen, d.h. Quoten hins. Verkaufsabbrüchen, verspäteten Lieferungen und Rückerstattungen erfüllt sind.

Was müssen Händler bei TikTok Shop noch wissen?

Für die Abwicklung von Zahlungen bei Verkäufen auf TikTok Shop ist der Payment-Dienstleister Stripe vorgesehen, über den wiederum viele weitere Zahlungsdienstleister wie Apple Pay, Google Pay und PayPal angebunden sind und eingesetzt werden können.

Die Händler können die in ihrem TikTok Shop verkauften Produkte eigenständig versenden. Künftig soll der Versand auch über TikTok möglich sein. Hierfür arbeitet das Unternehmen an einer Fulfillment-Lösung namens „Fulfilled by TikTok“ (FBT), die schon bald auch in Deutschland kommen soll.

Wir stellen unseren Mandanten bereits ab EUR 5,90 zzgl. USt. Pro Monat in unserem Datenschutz-Paket abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung ihrer TikTok-Accounts zur Verfügung. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

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Abmahnbar: Werblicher Inhalt in automatisierter E-Mail-Antwort! https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-stade-spam-bei-werbung-in-automatisierter-antwort-mail.html Wed, 05 Mar 2025 10:11:40 +0100 Das LG Stade hat entschieden, dass eine E-Mail unzulässigen Spam darstellt, wenn in einer automatisierten Antwort-Mail zu einem kleinen Teil Werbung enthalten ist. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in diesem Beitrag.

Was war passiert?

Der Kläger wandte sich per E-Mail an die Beklagte und fragte an, ob in ihrem Online-Shop ein Gutschein über 50 € erhältlich sei. Als Antwort erhielt er folgende automatisierte E-Mail, in der u. a. Versanddaten für bestimmte Produkte, Hinweise zur Produktqualität und zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit enthalten waren:

"ACHTUNG: Aktuell gibt es aufgrund eines Materialfehlers unvorhergesehene Verzögerungen bei dem Versand des (...) und des normalen (...). Der Versand des (...) startet wieder am 27.09. Der normale (...) wird ab dem 01.10 versendet. Wir bitten um Verzeihung und ein wenig Geduld, wir möchten schließlich nur qualitativ hochwertige Produkte versenden. Wir geben alles um Ihnen möglichst schnell Ihre Bestellung zu liefern.
Guten Tag, 
Bei Fragen zu Rücksendungen und Umtausch, schauen Sie gerne auf unsere Website unter: (...)
Verfolgen können Sie Ihre Bestellung jederzeit mit dem Link aus der Versandbestätigung oder unter folgendem Link: (...)

Sollten Sie ein falsches Produkt erhalten haben, können Sie dieses kostenlos über unser Portal für einen Umtausch austauschen. 
Ein Umtausch ist in jedem Fall KOSTENLOS, unser System zeigt dies leider nicht eindeutig an.

Bei weiteren Anliegen antworten Sie bitte auf diese Email, wir melden uns dann umgehend. Mit freundlichen Grüßen Das (...) Team!"

Der Kläger hielt diese Antwort für unzulässige Werbung und beantragte (nach erfolgloser Abmahnung) bei Gericht, die Beklagte verurteilen zu lassen, es zu unterlassen, ihn ohne seine Einwilligung per E-Mail zu Werbezwecken zu kontaktieren.

Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts (Amtsgericht Geestland, Urteil vom 29.04.2024 - Az.: 3 C 438/23) umfasst der Begriff der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle unmittelbaren oder mittelbaren Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.

Demnach könne in dem Hinweis auf Lieferschwierigkeiten bei bestimmten Produkten, auch mit dem Verweis nur Hochwertiges versenden zu wollen, verkaufsfördernde Maßnahmen nicht erblickt werden. Auch der Hinweis, ein Umtausch sei kostenlos, falls man ein falsches Produkt erhalten habe, stelle lediglich ein Verweis auf die geltende Rechtslage gemäß § 439 Abs. 2 und Abs. 6 S. 2 BGB dar, so dass auch hierin keine absatzfördernde Maßnahme der Beklagten zu sehen sei. Die Klage war nach Ansicht des Amtsgerichts somit zulässig, aber nicht begründet.

Wie hat das LG Stade den Fall entschieden?

Das Landgericht Stade (Beschluss vom 30.10.2024, Az.: 4 S 24/24) erblickte in der versandten E-Mail eine unzulässige Werbung und entschied den Fall zugunsten des Mail-Empfängers.

1. E-Mail-Werbung ohne Zustimmung = Verstoß

Die unaufgeforderte Verwendung von E-Mails zu Werbezwecken ohne Zustimmung des Empfängers greift in dessen geschützte Privatsphäre und allgemeines Persönlichkeitsrecht ein (so bereits schon der BGH mit Urteil vom 10. Juli 2018, Az: VI ZR 225/17). Werbung in E-Mails ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer vorherigen Einwilligung zulässig.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in keiner Weise in den Erhalt der E-Mail mit werbenden Inhalten eingewilligt. Seine Anfrage betraf einen Gutschein, und die automatisierte Antwort enthielt keine relevanten Informationen dazu. Das Versenden der Nachricht erfolgte daher ohne ausdrückliche Einwilligung.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Zwar ist § 7 Abs. 2 UWG nicht unmittelbar anwendbar, da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 UWG zusteht, dennoch bleibt die Wertung dieser Vorschrift zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen relevant.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt grundsätzlich jede Werbung mittels elektronischer Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers als unzumutbare Belästigung. Eine solche Einwilligung des Klägers liegt hier nicht vor.

Auch ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 3 UWG greift nicht ein, da es an einer bestehenden Kundenbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt.

2. Auch nur geringer Werbeanteil in E-Mail genügt für Unzulässigkeit

Tatsächlich aber enthielt die streitgegenständliche E-Mail nach Ansicht des GerichtsWerbung, da konkrete Produkte genannt und deren Qualität hervorgehoben wurden. Hiernach umfasst der Begriff der Werbung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH alle Maßnahmen, die den Absatz fördern, einschließlich Imagewerbung.

Der Hinweis auf qualitativ hochwertige Produkte und die Nennung spezifischer Artikel zielten im konkreten Fall auf eine Absatzförderung.

Die Tatsache, dass die E-Mail neben werblichen Inhalten auch auf die Anfrage des Kunden eingeht, beeinflusst die rechtliche Bewertung nicht. Bereits 2015 stellte der BGH klar, dass auch eine Nachricht, die lediglich in Teilen Werbung enthält, als unzulässige Werbung gelten kann (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az: VI ZR 134/15).

Zudem begünstige die einfache und kostengünstige Versendung solcher E-Mails ein potenzielles „Umsichgreifen“ dieser Praxis. Der Kläger konnte sich gegen die automatisierte E-Mail auch nicht wehren, da er keine Bestätigungsnachricht angefordert hatte.

E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher?

Das E-Mail-Marketing ist noch immer äußerst effektiv und vor allem kostengünstig für den Werbenden. Welche Vorgaben gilt es allerdings zu beachten? Was ist unter Geltung der DSGVO noch möglich und wie kann ein Online-Händler seinem Pflichtenprogramm bestmöglich nachkommen? Wir haben einen Leitfaden erstellt und sowohl die aktuelle Rechtsprechung, als auch die besonderen gesetzlichen Anforderungen einmal kompakt für Sie zusammengefasst

Fazit

Die Nennung einzelner Produkte in Kombination mit dem Hinweis, man würde „nur qualitativ hochwertige Produkte versenden“, ist nach Ansicht des LG Stade als Werbung einzuordnen. Auch wenn eine E-Mail lediglich nur zu einem kleinen Teil aus Werbung und zu einem überwiegenden Teil aus zulässigem (informatorischen) Inhalt besteht, stellt diese Mail unzulässigen (und abmahnbaren) Spam dar, wenn keine Einwilligung des Empfängers für den Versand von Werbemails vorliegt.

Um auf Nummer sicher zu gehen und rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten Online-Händler in E-Mails, die sie auf Kundenanfragen hin versenden, strikt auf werbliche Inhalte verzichten. Automatisierte Nachrichten sollten sich ausschließlich auf die angeforderten Informationen beschränken.

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Reicht eine Entschuldigung als DSGVO-Schadensersatz aus? https://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-entschuldigung-schadensersatz-dsgvo.html Wed, 05 Mar 2025 07:24:10 +0100 Bei Schäden aufgrund von Datenschutzverletzungen sieht die DSGVO Schadensersatz vor. Doch ist dieser zwangsweise auf Geld ausgerichtet? Dazu urteilte nun der EuGH.

Der Sachverhalt

Im Rahmen einer Kampagne zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Risiken beim Kauf eines Gebrauchtwagens verbreitete eine Behörde in Lettland auf mehreren Websites eine Videosequenz, in der unter anderem eine Person zu sehen war, die einen lettischen Journalisten imitierte.

Der Journalist hatte der Imitation und deren Verbreitung aber nicht zugestimmt, sah die Rechte an seiner Person verletzt und verlangte von der Behörde einen DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 2.000,00€ sowie eine förmliche Entschuldigung.

Die Behörde kam der Bitte um Entschuldigung nach, verweigerte aber die Zahlung.

Der betroffene Journalist klagte daraufhin auf Zahlung.

Das zuständige lettische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob der Ersatz für immaterielle Schäden nach DSGVO zwingend auf eine Entschädigungszahlung hinauslaufen müsse.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied mit Urteil vom 04.10.2024 (Az: C-507/23), dass eine Entschuldigung unter Umständen ausreichen könne, um einen immateriellen Schaden auszugleichen. Im Lichte der Entschuldigung bestehe dann kein finanzielles Ausgleichsinteresse mehr.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO verwehre es nicht, dass eine Entschuldigung einen eigenständigen oder ergänzenden Ersatz eines immateriellen Schadens darstellen könne.

Voraussetzung sei, dass eine entsprechende Form des Schadensersatzes die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahre.

Insbesondere müsse er den vollständigen Ausgleich des durch den Verstoß gegen die DSGVO konkret entstandenen immateriellen Schadens ermöglichen.

Folglich sei Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen könne.

Insbesondere gelte dies, wenn die Wiederherstellung der Lage vor dem Eintritt des Schadens nicht möglich sei. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Form des Schadensersatzes geeignet sei, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

Abschließend wies der EuGH darauf hin, dass bei dem Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO die Motivation des Verantwortlichen unbeachtlich sei. Die Norm habe ausschließlich eine ausgleichende und keine strafende Funktion, weshalb die Beweggründe des rechtswidrig Handelnden nicht zu beachten seien.

Art. 82 DSGVO sei dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegenstehe, die Haltung und Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadensersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.

Fazit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine formelle Entschuldigung einen durch einen DSGVO-Verstoß entstandenen immateriellen Schaden kompensieren, sodass keine finanzielle Entschädigung verlangt werden kann.

Dies soll laut EuGH insbesondere dann möglich sein, wenn eine Wiederherstellung des Zustands vor DSGVO-Schadenseintritt ohnehin und auch mit finanziellen Mitteln nicht möglich sei.

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Werbung mit „Kundenbewertungen“ ohne Echtheitsverifizierung zulässig? https://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=12626 Tue, 04 Mar 2025 13:19:56 +0100 Dürfen Unternehmer veröffentliche Rezensionen als „Kundenbewertungen“ bezeichnen, wenn sie die Echtheit von Bewertungen nicht verifizieren? Dies entschied jüngst das OLG Köln.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betrieb eine Angelschule und bot auf ihrer Webseite Angelkurse an, die sie mit als solchen bezeichneten „Kundenbewertungen“ bewarb.

Verifizierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass die Bewertungen nur von tatsächlichen Kunden stammten, nahm die Beklagte aber nicht vor.

Der Kläger, ein Angelverein, nahm die Beklagte daraufhin wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

Die angegriffene Werbung verstoße gegen Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Nach dieser Vorschrift handelt absolut unzulässig und irreführend, wer behauptet,

dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.

Die Beklagte qualifiziere durch die gewählte Bezeichnung die veröffentlichen Rezensionen als solche, die von ihren Kunden stammten, habe aber tatsächlich keinerlei dahingehende Überprüfung eingerichtet.

Die Beklagte hielt entgegen, dass sie gemäß ihrer Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG darüber informiere, dass die Echtheit der Bewertungen nicht sichergestellt werde.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung, der das LG Köln in erster Instanz mit Urteil vom 30.04.2024 (Az: 33 O 9/23) stattgab.

Dagegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Entscheidung

Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20.12.2024 (Az: 6 U 59/24) zurück. Das LG Köln sei in seinem Urteil vom 30.04.2024 (Az: 33 O 9/23) zu Recht von einer nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässigen Werbung ausgegangen.

Die Beklagte werbe ausdrücklich mit „Kundenbewertungen“. Das Wort sei dahingehend zu verstehen, dass es um Bewertungen von tatsächlichen Vertragspartnern der Beklagten ginge. Gemeint seien damit also Verbraucher, die die Dienstleistung der Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen hätten.

Dies könne aber nicht unterstellt werden, da die Beklagte keine Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen habe.

Zwar weise die Beklagte unter einem „Hinweis zu den Bewertungen“ auf die fehlende Verifzierung hin.

Damit erfülle sie offensichtlich aber nur ihre entsprechende Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG.

Nach dieser Vorschrift sei bei Veröffentlichung von Bewertungen darüber aufzuklären, ob deren Echtheit vom Veröffentlichenden verifiziert werde.

Der Hinweis der Beklagten vermöge aber nicht, den durch die Wahlbezeichnung „Kundenbewertungen“ bei Verbrauchern hervorgerufenen falschen Eindruck zu beseitigen, alle dargestellten Rezensionen stammten nachweislich von Kunden.

Zur Informationspflicht über die Echtheit von Kundenbewertungen

Nach § 5b Abs. 3 UWG müssen Unternehmer, die Verbraucherbewertungen anzeigen, offenlegen, ob Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit der Bewertungen getroffen werden. Bewertungen sind echt, wenn sie von Verbrauchern stammen, die die bewertete Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben bzw. genutzt haben.

Darüber hinaus muss der Unternehmer bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darlegen, welche Prozesse und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen durchgeführt werden.

§ 5b Abs. 3 UWG fordert nicht die zwingende Einrichtung einer Echtheitsverifizierung, sondern begründet eine Informationspflicht über das Ob und gegebenenfalls das Wie einer solchen Verifizierung.

Details zu dieser Informationspflicht und ihrer korrekten Umsetzung stellen wir hier bereit.

Fazit

Veröffentlichte Bewertungen dürfen als „Kundenbewertungen“ oder mit einer vergleichbaren Bezeichnung nur beworben oder betitelt werden, wenn die Kundenbeziehungen vor der Bewertungsveröffentlichung ausnahmslos überprüft wurden.

Anderenfalls ist eine Bezeichnung, die nahelegt, Bewertungen seien ausschließlich von Kundschaft verfasst worden, absolut unzulässig.

Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer pflichtgemäß darüber aufklärt, dass Bewertungen nicht verifiziert würden.

Bereits die Bezeichnung für sich stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Abmahnung: Irreführende Bezeichnung als „alkoholfreier Wein“ https://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=12628 Mon, 03 Mar 2025 11:56:20 +0100 Eine Abmahnung beanstandet die fälschliche Bewerbung eines Getränkes als „alkoholfreier Weißwein“ aufgrund der irreführenden Aufmachung des Lebensmittels. In unserem Beitrag erfahren Sie mehr zu dieser Abmahnung.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. verschiedene Produkte der Kategorie Wein, Schaumwein und Co anbot.

Das Produkt wurde als „**** Chardonnay, Alcohol Free, Sans Alcohol, Organic, Vegan“ beworben. Die Flasche besaß einen Schraubverschluss und war in der Form wie eine Weinflasche gestaltet. Auch das große Etikett war im unteren Flaschenbereich angebracht.

Das Produkt setzte sich aus folgenden Zutaten zusammen: Traubenkernextrakt (Wasser, Bio-Traubenkerne) 39 %, Hefe-Extrakt (Wasser, Hefe) 37 %, Bio-Traubensaft aus Chardonnay-Trauben 22 %, Säuerungsmittel Citronensäure, Natürliches Aroma, Antioxidationsmittel Ascorbinsäure, Kohlendioxid. Pasteurisiertes Produkt.

Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes

Die irreführende Bewerbung des Lebensmittels stellt einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) dar.

Denn Art. 7 Abs. 1 LMIV schreibt vor, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Dies gilt u.a. im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, v.a. in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung und auch Methode der Herstellung oder Erzeugung.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 b) LMIV ist auch die Aufmachung von Lebensmitteln, gerade ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und der Rahmen ihrer Darbietung hiervon erfasst.

Im vorliegenden Fall erfüllte das Getränk nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines alkoholfreien Weines. Daher resultierte die Irreführung zum einen aus der fälschlichen Bezeichnung des Produkts als „alkoholfreier Weißwein“.

Zum anderen entstand sowohl aufgrund der typischerweise für Wein verwendeten Flaschenform als auch aufgrund der Aufmachung und Beschriftung (Etikett im unteren Flaschenbereich, Banderole am Flaschenhals, Bezeichnung als „Chardonnay alcohol free“) ohne weitere Erklärung auf der Produktseite beim Verbraucher der Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.

Best Practice: Abmahnsichere Bewerbung von alkoholfreien Wein-Produkten

Wann darf nun ein Produkt als „alkoholfreier Wein“ beworben werden?

Die Grundvoraussetzungen sind in § 47 Abs. 1 WeinVO geregelt. Danach muss ein alkoholfreies Weinprodukt weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und deutlich hervorgehoben als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet werden.

Der vorliegende Abmahnverstoß rührte jedoch aus der fehlenden vorgeschriebenen Herstellungsweise. Dem alkoholfreien Wein muss durch schonende Maßnahmen der Alkohol entzogen worden sein. Das Getränk des abgemahnten Online-Händlers wurde nicht in dieser Form hergestellt, sondern bestand u.a. aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft, abgefüllt in einer Burgunderflasche.

Ein unauffälliger Hinweis auf dem Rückenetikett, es handele sich um ein mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischter Traubensaft, genügt. Eine Irreführung kann nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Gestaltung der Flasche haben Verbraucher keinen Anlass, die weiteren Informationen auf der Rückseite der Flasche vor dem Kauf des Produkts näher zu untersuchen.

Diese Ausführungen des LG Berlin (Urteil v. 19.05.2022 – Az. 52 O 273/21) können auf den Online-Handel übertragen werden, sodass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktbezeichnung bzw. -beschreibung klar und unmissverständlich auf die Herstellungsweise bzw. Zutaten des Getränks hinzuweisen ist.

Auf Weinetiketten und beim Weinverkauf im Fernabsatz sind gesetzliche Pflichtangaben zu machen. Auf den Etiketten können die Infos teils per QR-Code hinterlegt werden. Ist dies auch im Online-Shop möglich? Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag nach.

Fazit

Lebensmittel dürfen nicht irreführend beworben werden, insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenschaften, wie z.B. die Zusammensetzung oder die Methode der Herstellung bzw. Erzeugung.

Dies gilt auch für die Aufmachung von Lebensmittel, gerade ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung (Art. 7 Abs. 4 b) LMIV).

Ein Getränk, das v.a. aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft besteht, darf nicht irreführender Weise durch Produktbezeichnung und -aufmachung in der üblichen Weinflaschen-Form als „alkoholfreier Wein“ beworben werden. Denn es erfüllt nicht die nach § 47 WeinVO vorgeschriebene Herstellungsweise, wonach dem Produkt durch schonende Maßnahmen der Alkohol entzogen werden muss.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

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Abmahnradar: Markennutzung als Herkunftstäuschung https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-kosmetika-inhaltsstoffe-markennutzung-herkunftstaeuschung-bmw.html Fri, 28 Feb 2025 16:04:06 +0100 Eine Markennutzung kann dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn eine Herkunftstäuschung vorliegt. Zudem abgemahnt: Unberechtigte Datenweitergabe, fehlerhafte Inhaltsstoffe bei Kosmetikaverkauf und die BMW-Marke M2.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Markennutzung: Herkunftstäuschung

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.299,93 EUR

Darum geht es: In diesem Fall wurde mit Ersatzteilen für Velux-Produkte geworben, obwohl keine Originalteile angeboten wurden – und ohne dies durch Zusätze wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ kenntlich zu machen. Normalerweise würde der Markeninhaber eine Markenabmahnung aussprechen, hier erfolgte die Abmahnung jedoch durch einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn:

  • Markenbenutzung: Ein Unternehmen verwendet in der Werbung eine fremde Marke für eigene Produkte, obwohl es sich nicht um Originalprodukte handelt – das gilt insbesondere für Ersatzteile.
  • Falsche Herkunftsangaben: Die Werbung erweckt den Eindruck, dass ein Produkt von einem bestimmten Hersteller stammt, obwohl dies nicht zutrifft.
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DSGVO-Verstoß: Datenauskunft und Schmerzensgeldpauschale

Abmahner: Wolfgang Klein

Kosten: n.n.

Darum geht es: Ein Händler wurde wegen eines DSGVO-Verstoßes abgemahnt – mit einem ungewöhnlichen Hintergrund: Da er kein Double-Opt-In verwendete, konnte er nicht sicherstellen, dass der Ersteller eines Kundenkontos und der Besteller tatsächlich identisch sind. Offenbar wurde unberechtigt ein Kundenkonto im Namen des Abmahners angelegt und eine Bestellung getätigt. Daraus wird nun ein Datenschutzverstoß wegen unzulässiger Datenweitergabe konstruiert.

Diverse Muster für die Datenauskunft von Kunden finden unsere Mandanten hier.

Was hier noch hinzukam: Es wurde auch ein pauschaler Schadensersatz geltend gemacht - u.a. wegen eines angeblichen immateriellen Schadens durch die rechtswidrige Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte.

Eine ausführliche FAQ zur Schadensersatzpflicht von Händlern bei DSGVO-Verstößen finden Sie hier.

Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Die Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Onlineauftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetikverordnung. Diese regelt nur die Kennzeichnung auf der physischen Verpackung.

Verschiedene Gerichte [(so z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17)] (https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-karlsruhe-inhaltsstoffe-kosmetika-online-kennzeichnen.html) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zu Recht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG ab und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Denn für Verbraucher ist die Information, welche Stoffe das Produkt enthält, gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen für die Kaufentscheidung so wesentlich, dass ihr Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind daher gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Und das natürlich korrekt. Und vorliegend wurden die Inhaltsstoffe wohl nicht korrekt angegeben.

Mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika haben wir uns in diesem Beitrag näher beschäftigt.

Versicherter Versand

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Dazu liegen uns gleich mehrere Abmahnungen vor: Es ging hier um die Werbung mit einem versicherten Versand - mithin also um folgende Formulierung:

„..versicherter Versand..."

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Der Verkäufer trägt stets das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die in die Irre führen kann.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss

Kosten:n.n.

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es ein Produktfoto. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen richtet sich nach der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer und kann erheblich sein. Zusätzlich droht eine Verdopplung des Schadensersatzes, wenn die Urheberbenennung fehlt.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 1.750,00 EUR

Darum geht es: Und wieder geht es um die unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials. Streng genommen handelt es sich hier jedoch nicht um eine Abmahnung im juristischen Sinne: Die Copytrack GmbH – ebenso wie in letzter Zeit häufig die dpa Picture-Alliance GmbH – vertritt die Bildrechte Dritter und wendet sich im Namen ihrer Kunden an Händler. Allerdings wird dabei kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine klassische Abmahnung ausgesprochen. Stattdessen erfolgt eine Berechtigungsanfrage, verbunden mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine nachträgliche Lizenzgebühr zu entrichten.

Marke I: Benutzung der BMW-Marke "M2"

Abmahner: BMW AG

Kosten: 6.340,92 EUR (!)

Darum geht es: Automobilhersteller wie VW, Audi und besonders BMW achten äußerst genau auf ihre Marken im Internet. Ein aktuelles Beispiel einer BMW-Abmahnung ist die Nutzung der geschützten M-Marke von BMW (konkret das Zeichen M2) für einen E-Scooter. Dieses Zeichen M2 ist markenrechtlich geschützt und ist damit im Automobil-Bereich im weitesten Sinne tabu. Händler trifft es oft hart, wenn sie abgemahnt werden, denn der Gegenstandswert liegt in solchen Fällen meist bei 500.000 EUR. Diese Summe ist rechtlich jedoch gut vertretbar, da die BMW-Marke weit verbreitet und intensiv genutzt wird.

Exkurs: Informationen zu einer weiteren Abmahnvariante zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.

Marke II: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 3.020,34 EUR

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Darum geht es: Diese Markenabmahnungen sind schon ein Klassiker: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.

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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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KI-Gesetz: Vorgaben für Nutzung von KI im Online-Business https://www.it-recht-kanzlei.de/ai-act-ki-verordnung-online-business-kennzeichnungspflichten-informationspflichten.html Thu, 27 Feb 2025 13:34:49 +0100 Im Online-Handel wird immer häufiger auch KI eingesetzt, z.B. bei der Produktgestaltung, im Marketing und im Support. Das KI-Gesetz der EU sieht für KI-Systeme einige Pflichten vor. Wir geben einen Überblick.

Das KI-Gesetz der EU

1. Was regelt das KI-Gesetz?

Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz EU-weit in Kraft getreten, die im deutschen Sprachgebrauch auch als KI-Verordnung, KI-Gesetz oder AI-Act bezeichnet wird.

Das KI-Gesetz der EU ist weltweit das erste Gesetz seiner Art und bildet einen verbindlichen Rechtsrahmen für die Konzeption, die Entwicklung, den Betrieb und den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) durch Unternehmen und sonstige Organisationen, vor allem im Rahmen von KI-Systemen und KI-Modellen. Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von KI und enthält umfassende Pflichten, die beim Einsatz erlaubter KI künftig beachtet werden müssen.

2. Welche Arten von KI gibt es?

Der Begriff der künstlichen Intelligenz (KI) - im Englischen: Artificial Intelligence (AI) - ist vergleichsweise unbestimmt und kann Vieles umfassen.

Das KI-Gesetz spricht daher weniger von KI im Allgemeinen, sondern adressiert konkreter sog. KI-Systeme und KI-Modelle, die durch eher sperrige Definitionen bestimmt werden, welche für Nicht-Juristen kaum verständlich sind.

Die Definition eines KI-Systems ist in Art. 3 Nr. 1 KI-Gesetz geregelt und meint demnach

ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.

Wenn von KI-Systemen die Rede ist, sind damit in der Regel

  • bestimmte Arten von Software bzw. digitalen Diensten gemeint, die
  • nach Eingabe von Anweisungen und / oder Informationen
  • bestimmte Funktionen
  • (teil-)autonom ausführen,
  • also Informationen bereitstellen, Dokumente erstellen oder sonstige digitale Leistungen liefern.

3. Welche KI-Systeme gibt es?

In der Praxis kommen viele verschiedene Arten von KI-Systemen i.S.d. KI-Gesetzes in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen vor.

KI-Systeme könnten etwa in den Bereichen

  • öffentliche Sicherheit (z.B. Gesichtserkennung auf Flughäfen und Bahnhöfen),
  • Auswahl und Leistungsbewertung von Personal,
  • Aufbereitung von umfangreichen Informationen in Unternehmen und Behörden (z.B. Analyse und Zusammenfassung von Dokumenten),
  • Werbung, Marketing und Vertrieb (z.B. Schalten von Werbebannern im Internet, automatisierter Versand von Werbemails) und etwa auch in der
  • Kundenkommunikation

eingesetzt werden.

Konkrete Anwendungsbeispiele für KI-Systeme im Unternehmensalltag sind u.a.

  • Chatbots im Kundensupport von Unternehmen
  • Auswertung von Nutzerverhalten und Kundendaten
  • Tools zur Generierung von digitalen Bildern oder sonstigen Inhalten, wie z.B. Bildern, Präsentationen und Videos

Vorgaben des KI-Gesetzes für den Einsatz von KI

1. Ist der Einsatz von KI-Systemen verboten?

Nein, der Einsatz von vielen KI-Systemen ist nicht verboten, sondern erlaubt, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden.

Verboten sind bloß bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme, die besonders hohe Risiken für die Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen bedeuten

Im Übrigen ist die Konzeption, die Entwicklung und der Einsatz von KI-Systemen zulässig. Je nach Risiko eines KI-Systems sind dabei allerdings mehr oder weniger umfangreiche Pflichten und Vorgaben einzuhalten.

2. Wonach bestimmen sich die Vorgaben beim Einsatz von KI-Systemen?

Die Vorgaben und Pflichten für KI-Systeme bestimmen sich nach dem KI-Gesetz danach, ob und wie hoch das mit der Entwicklung und dem Einsatz eines KI-Systems verbundene Risiko für die Sicherheit, Gesundheit und die Grundrechte von Menschen ist.

Dabei unterscheidet das KI-Gesetz letztlich vier Risikokategorien, denen KI-Systeme unterfallen können:

  • Verbotene KI-Systeme: Das KI-Gesetz verbietet die Entwicklung und den Einsatz von bestimmten KI-Systemen, mit denen ein nicht vertretbares Risiko für Menschen verbunden wäre. Hierzu zählen z.B. Systeme zum sog. Social Scoring.
  • Hochrisiko KI-Systeme: KI-Systeme, die mit einem hohen Risiko für die Sicherheit, die Gesundheit und die Grundrechte von Menschen verbunden sind, unterliegen nach dem KI-Gesetz umfassenden Pflichten schon bei der Entwicklung, aber auch beim Einsatz, wie z.B. Risikoanalysen, Informations- und Überwachungspflichten. Zu solchen KI-Systemen zählen z.B. KI-Software, die für die Leistungsbewertungen von Mitarbeitenden oder die Auswahl von Bewerbern eingesetzt werden.
  • Transparenz-Risiko: Viele schlichte KI-Systeme, die mit bloß wenigen und geringen Risiken für Menschen verbunden sind, unterliegen nach dem KI-Gesetz dementsprechend nur wenigen und geringen Pflichten. Im Wesentlichen gelten für solche KI-Systeme lediglich Transparenz-, also Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Zu solchen KI-Systemen sind in der Regel z.B. Chatbots im Kundensupport oder der Einsatz von KI-generierten Inhalten zu zählen.
  • Kein oder nur geringeres Risiko: KI-Systeme mit keinem oder nur einem geringen Risiko für Menschen dürfen ohne Einhaltung von Pflichten nach dem KI-Gesetz entwickelt und eingesetzt werden. Hierzu dürften z.B. Spam-Filter mit KI zu zählen sein.

Eine große Herausforderung für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen wollen, ist die Einstufung, zu welcher Risikokategorie ihr KI-System zu zählen ist, um die relevanten Vorgaben und Pflichten nach dem KI-Gesetz zu identifizieren und einzuhalten.

3. Wer muss die Pflichten nach dem KI-Gesetz beachten?

Wer nach dem KI-Gesetz welche Pflichten beachten muss, hängt davon ab, welche Rolle ein Unternehmen oder eine Person im Hinblick auf das jeweilige KI-System einnimmt, ob es dieses also etwa konzipiert, entwickelt, verwendet, einführt oder verkauft.

Vor allem zwei Arten von Akteuren werden nach dem KI-Gesetz unterschieden, die Adressaten von gesetzlichen Pflichten sind:

  • Anbieter: Anbieter eines KI-Systems ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Anbieter sind somit quasi die Hersteller von KI-Systemen.
  • Betreiber: Betreiber eines KI-Systems ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Unternehmen, wie z.B. ein Webshop-Betreiber, der KI-Software im eigenen Online-Shop einsetzen, sind somit Betreiber eines KI-Systems i.S.d. KI-Gesetzes und unterliegen den gesetzlichen Pflichten eines Betreibers.

Mehr und umfangreiche Pflichten nach dem KI-Gesetz treffen den Anbieter eines KI-Systems, da dieser bei der Konzeption und Entwicklung des KI-Systems größere Einwirkungsmöglichkeiten auf das mit dem KI-System verbundene Risiko für die Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen hat. Betreiber eines KI-Systems müssen im Vergleich hierzu weniger Pflichten erfüllen.

Unternehmen, die KI-Software bestimmter Anbieter bei sich im Unternehmen einsetzen, ohne diese selbst zu konzipieren, zu entwickeln oder mit eigenen Entwicklern weiterzuentwickeln, dürften in der Regel bloß als Betreiber von KI-Systemen anzusehen sein. Sie unterliegen damit weniger Pflichten als die Anbieter.

Wer also im eigenen Online-Shop oder auf der Website Chatbots, KI-generierte Inhalte oder sonstige KI-Software von Drittanbietern verwendet, ist vom KI-Gesetz weniger betroffen als die Anbieter, d.h. die Hersteller der KI-Software.

Weitere Akteure nach dem KI-Gesetz sind:

  • Bevollmächtigter: Bevollmächtigter i.S.d. KI-Gesetzes ist eine in der EU ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigt wurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen bzw. Verfahren durchzuführen.
  • Einführer: Einführer i.S.d. KI-Gesetzes ist eine in der EU ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person trägt, in Verkehr bringt.
  • Händler: Händler i.S.d. KI-Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem EU-Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers, also etwa ein Reseller in der EU.

Wichtig: Der einfache Nutzer von KI-Systemen am Ende der Kette muss keine Pflichten nach dem KI-Gesetz beachten, z.B. Verbraucher, die via KI-Chatbot mit dem Kundensupport eines Unternehmens kommunizieren.

4. Wann tritt das KI-Gesetz in Kraft?

Das KI-Gesetz ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die meisten Vorgaben und Pflichten gelten tatsächlich aber erst zu späteren Zeitpunkten:

  • Seit 2. Februar 2025 geltend u.a. die Vorgaben zur sog. KI-Kompetenz, die Mitarbeiter für den Umgang mit KI-Systemen benötigen, sowie das Verbot von KI-Systemen, die unvertretbare Risiken für Menschen mit sich bringen.
  • Ab 2. August 2025 gelten zudem auch die Vorgaben und Pflichten im Zusammenhang mit KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, bestimmte Regelungen für Behörden sowie etwa auch die Vorschriften für Sanktionen.
  • Ab 2. August 2026 gelten u.a. auch die Informationspflichten beim Einsatz von KI-Systemen.
  • In der letzten Stufe ab 2. August 2027 gelten auch Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme.

Für Online-Businesses, wie z.B. Betreiber von Webshops und sonstigen Websites, ist vor allem der 2. August 2026 relevant. Ab dann müssen bei der Verwendung von KI-Software z.B. gegenüber Nutzern des Webshops und Kunden die Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem KI-Gesetz beachtet werden.

Nutzung von KI-Software im Online-Business

1. Wo kann KI-Software im Online-Business eingesetzt werden?

Dem Einsatz von KI im Online-Business sind praktisch keine Grenzen gesetzt.

Mit ein wenig Phantasie kann man sich gut ausmalen, wo und wie KI-Software das Geschäft von Online-Händlern und Betreibern anderer Websites und sonstiger Online-Präsenzen erleichtern oder sogar optimieren kann.

Anwendungsbereiche können etwa sein:

Kundenservice und Support

  • Chatbots und virtuelle Assistenten im Kundensupport, z.B. zur automatisierten Kundenkommunikation
  • Voicebots, um telefonischen Kundenservice anzubieten, ohne selbst ans Telefon zu müssen
  • Analyse des Feedback von Kunden

Werbung und Marketing

  • Online-Marketing, z.B. Auswertung von Nutzverhalten von Besuchern und automatisiertes Ausspielen von Werbung via Online-Banner
  • E-Mail-Marketing, z.B. automatisierte Auswahl von Adressaten und Inhalten
  • Generierung von Content, z.B. Produkt- und Werbetexte, Produktbildern und Werbevideos und Social Media-Kampagnen
  • SEO-Optimierung

Personalisierung von Produkten

  • Chatbots in der Verkaufsberatung, um das passende Produkt zu finden.
  • Personalisierte Produktempfehlungen, z.B. hinsichtlich Größe und Farbe von Kleidung für einen Kunden auf Grundlage eines selbst gedrehten Kundenvideos
  • Dynamische Preisgestaltung, z.B. durch automatisierte LIve-Analysen der Nachfrage und des Marktpreises sowie des idealen Verkaufspreises für den Verkäufer

IT-Sicherheit und Betrugsprävention

  • Identifikation und Ausschluss von auffälligem Nutzerverhalten, z.B. der Kommentar- und Bewertungsfunktion
  • Identitätsprüfung, z.B. Verifizierung von Kunden im Webshop

Lagerhaltung und Logistik

  • Bestandsmanagement und Optimierung des Lagers, automatisierte Nachbestellungen beim Lieferanten aufgrund von KI-gestützter Nachfrageprognose
  • Auswahl von Lieferanten oder Versanddienstleistern aufgrund der Live-Analysen von Kosten und Geschwindigkeit

Automatisierung von digitalen Geschäftsprozessen

  • Ausstellung von Rechnungen und Kontrolle von Zahlungseingängen
  • Mahnungen und Inkasso, automatisiert gesteuert durch KI

2. Was müssen Online-Unternehmer beim Einsatz von KI-Software beachten?

Beim Einsatz von KI-Software im Online-Business wird es sich häufig nicht um Hochrisiko-KI-Systeme handeln, bei denen umfangreiche Vorgaben und Pflichten zu beachten wären.

Vielmehr dürften dies in der Regel KI-Systeme mit nur geringem Risiko und sogar keinem Risiko für Menschen sein, bei denen die Betreiber von Webshops und sonstigen Online-Präsenzen daher nur wenige Vorgaben zu beachten haben.

Allerdings müssen Verwender von KI-Software dies zunächst einmal evaluieren.

Ihre 5 Steps: Einführung und Nutzung von KI-Software

Überblick und Risikoklassifizierung: Als Ausgangspunkt müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, ob und ggf. welche KI-Software Ihr Unternehmen bereits nutzt oder bald einführen wird. Für diese KI-Software müssen Sie eine Klassifizierung vornehmen, ob die KI-Software kein, bloß ein geringes oder ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen birgt, um herauszufinden, welche konkreten Pflichten gemäß dem KI-Gesetz bei der Einführung und dem Einsatz, also der Nutzung der Software, ab 2. August 2026 zu beachten sind.

KI-Kompetenz und KI-Verantwortlicher: Sobald die KI-Software eingesetzt wird, müssen Sie zugleich auch sicherstellen, dass die mit dem KI-System in Berührung kommenden Mitarbeiter über hinreichende KI-Kenntnisse verfügen, um die mit der KI-Software verbundenen Risiken einschätzen und ihnen vorbeugen zu können. Die KI-Kompetenz kann über unternehmensinterne Richtlinien und auch durch Trainings, Schulungen und Workshops für die involvierten Mitarbeiter hergestellt werden, ggf. sollte auch ein KI-Verantwortlicher eingeführt werden. Dies muss bereits seit 2. Februar 2025 beachtet werden.

Pflichten, insbesondere Kennzeichnungspflichten: Weiter müssen Sie die mit der jeweiligen KI-Software verbundenen Pflichten nach dem KI-Gesetz einhalten. In vielen Fällen einfacher KI-Software mit nur geringem Risiko bestehen bloß Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten. So müssen Sie ggf. im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Videos) ab 2. August 2026 kenntlich machen, dass bei deren Erzeugung KI zum Einsatz gekommen ist.

Datenschutz: Das KI-Gesetz verdrängt nicht das Datenschutzrecht, wie es etwa in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt ist. Werden bei der Nutzung der KI-Software auch personenbezogene Daten eingegeben, gespeichert, ausgegeben oder in sonstiger Weise verarbeitet, müssen parallel zu den Pflichten des KI-Gesetzes bereits heute auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere das Verarbeitungsverzeichnis und die Datenschutzerklärung Ihres Unternehmens.

Monitoring: Das KI-Gesetz ist erst vor kurzem in Kraft getreten und findet erst nach und nach Anwendung. Die Vorgaben und Auswirkungen vieler Regelungen des KI-Gesetzes werden noch diskutiert. Sowohl von den KI-Behörden als auch aus der Rechtsprechung wird es künftig weitere Vorgaben geben, die Sie zusätzlich beachten müssen. Daher müssen Sie sicherstellen, die Rechtsentwicklung aktuell zu verfolgen, um auf dem Laufenden zu bleiben und kurzfristig darauf reagieren zu können.

3. Muss bei Verwendung von KI-generierten Inhalten informiert werden?

Ja, Art. 50 Abs. 4 des KI-Gesetzes enthält entsprechende Kennzeichnungspflichten, die ab 2. August 2026 gelten.

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. (…)

Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Diese Pflicht gilt nicht, (…) wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

4. Muss beim Einsatz von KI-Software auch das Datenschutzrecht beachtet werden?

Ja, beim Einsatz von KI-Software muss neben den Vorgaben des KI-Gesetzes bereits heute auch das Datenschutzrecht beachtet werden.

Zwar verarbeitet nicht jede KI-Software auch personenbezogene Daten. Wenn allerdings personenbezogene Daten durch eine KI-Software verarbeitet werden, müssen auch die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

Dies bedeutet insbesondere, dass die Datenverarbeitung bei Nutzung der KI-Software:

  • einer hinreichenden Rechtsgrundlage bedarf,
  • für die Erreichung eines bestimmten Zwecks erforderlich sein muss und
  • die betroffenen Personen, deren Daten durch die KI-Software verarbeitet werden, über diese Datenverarbeitung im Einklang mit der DSGVO informiert werden müssen.

Folgen von Verstößen gegen das KI-Gesetz

1. Können Verstöße zu Geldbußen führen?

Ja, bei Verstößen gegen das KI-Gesetz drohen teils erhebliche Geldbußen:

  • bis zu 7,5 Mio. € bzw. 1 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens, wenn Pflichtinformationen fehlerhaft bereitgestellt werden
  • bis zu 15 Mio. € bzw. 3% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens, wenn gegen sonstige Pflichten aus dem KI-Gesetz verstoßen wird
  • bis zu 35 Mio. € bzw. 7% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens, wenn gegen die Vorgaben des KI-Gesetzes bei verbotenen KI-Systemen verstoßen wird.

Kleinere und mittlere Unternehmen, wie z.B. Betreiber von Webshops als Kleinunternehmer, sind von diesen hohen Geldbußen in der Regel nicht betroffen.

Es handelt sich hierbei um Höchststummen, die nur bei ganz gravierenden Verstößen gegen die Vorgaben des KI-Gesetzes aufgerufen werden können. Wer in seinem Webshop daher bloß KI-Software zur Kundenkommunikation und Analyse von Nutzerdaten einsetzt, unterliegt nach dem KI-Gesetz nur wenigen und geringen Pflichten, deren Verstoß deshalb auch zu keinen großen Geldbußen führen dürfte.

2. Können Verstöße auch abgemahnt werden?

Es ist durchaus denkbar, dass einige Pflichten und sonstigen Vorgaben des KI-Gesetzes als sog. Marktverhaltensregelungen angesehen werden könnten, so dass Verstöße hiergegen von Mitbewerbern, Verbänden und sonstigen hierzu Berechtigten abgemahnt werden könnten.

3. Welche weiteren Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die Vorgaben und Pflichten des KI-Gesetzes drohen Unternehmen auch behördliche Maßnahmen durch die KI-Aufsichtsbehörden.

Dies kann z.B. behördliche Untersuchungen oder das Verbot der Entwicklung und des Einsatzes bestimmter KI-Systeme umfassen.

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Abmahnradar Februar: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-februar-2025-zusammenfassung.html Thu, 27 Feb 2025 10:31:35 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Februar aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Februar u.a. um folgende Themen:

  • Werbung: Bekömmlich, magenschonend, reizarm
  • Lilial: Verbotener Inhaltsstoff

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Streichpreis: Angebliche UVP des Herstellers
  • Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.
  • Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Futtermittel: Werbung mit Zeckenschutz
  • Biozidprodukt: Fehlende Beratung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

- "Takumi"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

  • "MO"
  • "IVI"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "VW"
  • "Bulli"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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IONOS: Rechtstexte automatisch einbinden und aktuell halten https://www.it-recht-kanzlei.de/ionos-rechtstexte-anleitung-code.html Thu, 27 Feb 2025 08:37:22 +0100

Die nachstehende Anleitung ist nur für Mandanten geeignet, die mindestens "IONOS MyWebsite Now (Shop) Plus" nutzen.

Im Tarif "IONOS MyWebsite Now (Shop) Starter" sind die notwendigen Funktionen für die automatische Einbindung der Rechtstexte nicht enthalten.

Diese Anleitung zeigt, wie Rechtstexte auf IONOS-Webseiten und -Shops in wenigen Schritten per Code-Snippet automatisch eingebunden und aktualisiert werden können.

Hinweis: Ihr Impressum im Mandantenportal ist bereits mit den bei der Bestellung angegebenen Unternehmensinformationen versorgt. Prüfen Sie diese vor der Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Automatische Übertragung und Aktualisierung via Code-Snippets

Um die gebuchten Rechtstexte

  • für einen IONOS-Online-Shop oder
  • eine IONOS-Website ohne Bestellfunktion

automatisch zu übertragen und dauerhaft aktuell zu halten, haben wir spezielle Code-Snippets entwickelt.

Diese lassen sich in wenigen Schritten auf IONOS hinterlegen und ermöglichen eine layout- und designgetreue Ausgabe Ihrer Rechtstexte in stets aktueller Form.

Vorbereitungen auf IONOS

Um die Rechtstexte via Code-Snippets automatisiert zu IONOS zu übernehmen, loggen Sie sich zunächst in Ihr IONOS-Konto ein und rufen Sie Ihre Website im Bearbeitungsmodus auf.

Zunächst müssen für alle Rechtstexte Unterseiten eingerichtet und mit dem Fußzeilenmenü verknüpft sein.

1. Überprüfung der Unterseiten für die Rechtstexte

Zuerst ist zu überprüfen, ob Unterseiten für jeden Rechtstext vorhanden sind.

In einem IONOS-Online-Shop sind Unterseiten für

  • AGB
  • Datenschutzerklärung
  • Widerrufsbelehrung und
  • Impressum

erforderlich.

Auf einer IONOS-Website ohne Shop-Funktion sind

  • die Datenschutzerklärung und
  • das Impressum

erforderlich.

Grundsätzlich sind bei IONOS die Unterseiten für die erforderlichen Rechtstexte bereits angelegt.

Prüfen Sie dies bitte durch Klick auf „Editor“ im linken Seitenmenü:

IONOS Neu 1

Es öffnet sich eine neue Seite mit eigenem Menü, in welchem Sie auf "Seiten" klicken:

IONOS Neu 2

Am linken Seitenrand müssten Sie alle für die Rechtstexte bereitgestellten Unterseiten bereits sehen:

IONOS Neu 3

Ist dies nicht der Fall, richten Sie durch Klick auf „Hinzufügen“ unten die fehlende(n) Seite(n) ein und speichern Sie diese anschließend:

IONOS Neu 4

2. Prüfung der Verknüpfung im Fußzeilenmenü

Sodann ist sicherzustellen, dass die eingerichteten Unterseiten auch im Fußzeilenmenü verlinkt sind.

Das ist bei den von IONOS nativ bereitgestellten Rechtstexte-Unterseiten standardmäßig der Fall.

Haben Sie aber selbst Rechtstexte-Unterseiten hinzugefügt, sind diese händisch zu verknüpfen.

Klicken Sie dafür im Editor im linken Seitenmenü auf „Inhalte“:

IONOS Neu 5

Scrollen Sie bis zur Fußzeile der Beispielansicht herunter, fahren Sie über den Seitenbereich und klicken Sie auf "Fußzeilen-Optionen":

IONOS Neu 6

Wählen Sie hier unter "Elemente" den Abschnitt "Navigation" an und klicken Sie das "Auge" an, damit die Ansicht aktiviert wird:

IONOS Neu 7

Sodann werden die eingerichteten Rechtstexte-Seiten im Footer automatisch verlinkt:

IONOS Neu 8

Übernahme von Datenschutzerklärung sowie ggf. AGB und Widerrufsbelehrung aus dem Mandantenportal zu IONOS

Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

1. Konfiguration der Rechtstexte (Datenschutzerklärung sowie ggf. AGB und Widerrufsbelehrung)

Bevor Sie einen Rechtstext zu IONOS übernehmen können, muss dieser im Mandantenportal zunächst konfiguriert werden.

Rufen Sie dafür den entsprechenden Rechtstext auf und klicken Sie auf „Jetzt konfigurieren“:

SqSpc12

Nach Durchlaufen der Konfiguration klicken Sie auf „Konfiguration speichern“.

2. Abrufen und Kopieren des Code-Snippets

Um das Code-Snippet für die automatische Integration des jeweiligen Rechtstexts aufzurufen, öffnen Sie im Anschluss den Reiter "Hosting":

SP 2

Scrollen Sie nach unten bis zur Rubrik "Einbindung als Code für bestimmte Systeme" und klicken Sie auf "Kopieren":

Squarespace 3

3. Einfügen des Code-Snippets auf IONOS-Unterseiten

Um den Code auf den Rechtstexte-Unterseiten zu platzieren, rufen Sie im Editor unter "Seiten" die jeweilige Rechtstexte-Unterseite auf:

IONOS Neu 2

Bewegen Sie sich auf die Seitenansicht und klicken Sie auf "Abschnitt hinzufügen":

IONOS Neu 9

Wählen Sie im sich öffnenden Seitenmenü "Text" links "Text" aus und fügen Sie ein Textelement, idealerweise die erste Option, hinzu:

IONOS neu 10

Fahren Sie erneut über den Abschnitt und klicken Sie auf "Abschnittsoptionen":

IONOS Neu 11

Bewegen Sie sich zu "Elemente" und betätigen Sie das Mülltonnen-Symbol für alle Abschnittselemente.

IONOS Neu 12

Klicken Sie nun oberhalb in der Elemente-Sparte auf den Button "Jetzt ausprobieren", sofern er Ihnen angezeigt wird:

IONOS Neu 13

Danach - oder wenn der Button Ihnen nicht angezeigt wird, direkt - wählen Sie "HTML-Modul" in der Elemente-Ansicht aus:

IONOS Neu 14

Dadurch wird ein HTML-Code-Fenster im zuvor hinzugefügten Abschnitt eingerichtet.

Klicken Sie darauf und wählen Sie im sich öffnenden Menü "Code":

Fügen Sie in das Textfeld nun den eben kopierten Code aus dem Mandantenportal ein und wählen Sie unten im Dropdown aus, dass keine Zustimmung erforderlich ist:

IONOS Neu 15

4. Speichern und Veröffentlichen

Speichern Sie die Eingabe, indem Sie ganz unten rechts auf „Fertig“ klicken und sodann im Code-Menü ebenfalls mit "Fertig bestätigen":

IONOS Neu 16

Gehen Sie danach zurück auf das eingefügte Code-Element und maximieren Sie die Ausgabefläche durch ziehen der Ränder des Elements:

IONOS Neu 17

5. Wiederholung der Schritte für die übrigen Rechtstexte

Wiederholen Sie diese Schritte für jeden einzelnen Rechtstext (Datenschutzerklärung, ggf. AGB, ggf. Widerrufsbelehrung), der eingebunden werden soll.

Für jeden Rechtstext wird ein eigenständiges Code-Snippet im Mandantenportal generiert, das nach Aufrufen des gewünschten Rechtstextes separat kopiert und auf IONOS hinterlegt werden muss.

Übernahme des Impressums

Um das Impressum auf IONOS automatisiert einzufügen, kann ebenfalls ein spezieller Code abgerufen werden.

Rufen Sie dafür das Impressum im Mandantenportal auf.

Unterhalb der Impressumsangaben befindet sich der Reiter "Hosting", in dem Sie bitte zur Rubrik "Einbindung als Code für bestimmte Systeme" scrollen.

Kopieren Sie das dort angezeigte Code-Snippet:

Squarespace 3

Fügen Sie dieses Snippet nun auf der für das Impressum eingerichteten Unterseite über "Abschnitt hinzufügen" > "Elemente" > "HTML-Modul" (s.o.) ein.

Einbindung abgeschlossen

Fertig. Sie haben nun alle benötigten Rechtstexte für IONOS dauerhaft aktualisiert, abmahnsicher und für Ihre Besucher einfach wahrnehmbar eingebunden.

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Müssen Online-Shop-AGB auch in Textform übermittelt werden? https://www.it-recht-kanzlei.de/uebermittlung-agb-online-shop-textform.html Wed, 26 Feb 2025 07:39:52 +0100 Wer in seinem Online-Shop Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung & Co. verwendet, muss diese Rechtstexte einerseits rechtskonform in seine Online-Präsenz einbinden. Doch müssen diese Rechtstexte noch in anderer Form übermittelt werden?

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 312f Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Hieraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Kunden – sofern dieser als Verbraucher handelt – neben einer Bestellbestätigung mit allen vertragswesentlichen Punkten sowohl seine AGB als auch seine Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform übermitteln muss, wenn er seine Pflicht nicht bereits vor Vertragsschluss erfüllt hat, etwa indem er die Rechtstexte bereits in seinem Online-Shop (zusätzlich) als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt hat.

Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden, die beispielsweise nach Vertragsschluss noch an den Inhalten auf der Website des Unternehmers vorgenommen werden könnten.

Umsetzung in der Praxis

Wenn der Unternehmer seine AGB und seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular bei Verträgen mit Verbrauchern nicht bereits in seinem Online-Shop (zusätzlich) als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt hat, empfiehlt es sich, dass er diese Rechtstexte im Volltext in die Bestätigungs-E-Mail einbindet, die der Kunde nach seiner Bestellung automatisch über das Shopsystem des Unternehmers erhält.

Alternativ könnte er die Rechtstexte der Bestätigungs-E-Mail auch jeweils als PDF-Anhang beifügen und im Text der E-Mail auf den jeweiligen Anhang hinweisen.

Ein entsprechender Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:

"Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Anhang zu dieser E-Mail. Die angehängten Dateien können u. a. mithilfe des Programms „Adobe Reader“ geöffnet werden, welches kostenfrei im Internet verfügbar ist."

Anstatt die Rechtstexte per E-Mail zu senden könnte der Unternehmer diese etwa auch in ausgedruckter Form der Warensendung beifügen, wobei diese Vorgehensweise im Hinblick auf evtl. Änderungen der Texte nicht zweckmäßig ist.

Die Pflicht zur Übermittlung in Textform gilt nicht für die Datenschutzerklärung, die ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden muss. Die zusätzliche Übermittlung der Datenschutzerklärung in Textform ist jedoch unschädlich.

Ferner gilt die Pflicht nicht für Verträge, an denen ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (B2B).

Rechtsfolgen bei Verstößen

Da es sich bei der Vorschrift des § 312f Abs. 2 BGB um eine Marktverhaltensregelung handelt, drohen dem Unternehmer wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnung), wenn er diese (nachvertragliche) Informationspflicht verletzt.

Fazit

Online-Händler müssen ihre AGB und ihre Widerrufsbelehrung nicht nur rechtskonform in ihre Online-Präsenz einbinden, sondern bei Verträgen mit Verbrauchern zusätzlich in Textform an den Kunden übermitteln.

Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und dieser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden.

Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht drohen dem Unternehmer wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnung).

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OS-Plattform: Wie kündige ich eine dahingehende Unterlassungserklärung? https://www.it-recht-kanzlei.de/kuendigung-unterlassungserklaerung-os-plattform.html Wed, 26 Feb 2025 07:35:02 +0100 Zum 20.07.2025 wird die OS-Plattform beerdigt, so dass die Informationspflicht entfällt. Dies betrifft die gesetzliche Lage. Wer sich (vertraglich) mit Unterlassungserklärung zur Information hierüber verpflichtet hat, muss aufpassen.

Worum geht es heute?

Am 20.07.2025 ist Schluss mit der Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission („OS-Plattform“). Mangels Akzeptanz hat sich die EU-Kommission zur Abschaltung der praxisuntauglichen Plattform entschieden. Ab dem 20.07.2025 wird diese dann nicht mehr erreichbar sein.

Wir haben dazu bereits hier berichtet.

Bereits seit dem Jahr 2016 müssen Online-Händler über die OS-Plattform informieren und auf diese mittels eines anklickbaren Links verlinken. Wer das nicht oder nicht richtig macht, der konnte (und kann derzeit noch) abgemahnt werden.

Diese Informationspflicht erlischt aufgrund der EU-Verordnung 2024/3228 nun ebenfalls zum 20.07.2025.

Seit 2016 hatten zehntausende Abmahnungen (auch) eine Verletzung der Informationspflicht zur OS-Plattform zum Gegenstand. Abgemahnt wurde, wenn etwa gar nicht dahingehend informiert wurde oder wenn kein anklickbarer Link auf die OS-Plattform vorgehalten wurde.

Auch für Abmahnverbände war die Infopflicht zur OS-Plattform ein gefundenes Fressen.

Demzufolge haben auch tausende Abgemahnte auf diese Abmahnungen hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich mit dieser verpflichtet, künftig immer auf die OS-Plattform hinzuweisen und einen anklickbaren Link zu dieser vorzuhalten.

Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese vertraglich eingegangene Pflicht wird dabei die Zahlung einer sogenannten Vertragsstrafe an den Abmahner versprochen.

Der Beitrag betrifft ausschließlich solche Unternehmer, die in Bezug auf die Information über und/ oder die Verlinkung auf die OS-Plattform bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, insoweit also durch einen Unterlassungsvertrag „vorbelastet“ sind.

Wer dahingehend nicht durch eine Unterlassungserklärung vorbelastet ist, braucht sich von diesem Beitrag nicht angesprochen fühlen.

Während solche Händler, die keine entsprechende Unterlassungserklärung im Bestand haben, zum 20.07.2025 ihre Informationen zur OS-Plattform ebenfalls „abschalten“ können, da sie die lästigen Informationspflichten zur OS-Plattform nicht mehr erfüllen müssen, haben Händler mit einer entsprechenden Unterlassungserklärung im Bestand ein Problem.

Vertrag ist trotz Gesetzesänderung zu beachten

Denn: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der schließt im Ergebnis einen Vertrag mit dem Abmahner in Form eines Dauerschuldverhältnisses.

Mit anderen Worten: Die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag, das abgemahnte Verhalten (hier die fehlende oder fehlerhafte Information über die OS-Plattform) künftig nicht zu wiederholen, endet nie, sondern wird dauerhaft geschuldet.

Daran ändert grundsätzlich auch die gesetzliche Änderung mit Wirkung zum 20.07.2025 nichts, die den Entfall der Informationspflicht über die OS-Plattform vorsieht.

Denn: Die vertragliche Verpflichtung zum Vorhalten der Informationen über die OS-Plattform besteht parallel und unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung hierzu.

Vertrag und Gesetz driften daher ab dem 20.07.2025 auseinander: Der Unterlassungsschuldner muss aufgrund vertraglicher Pflicht ab dem 20.07.2025 weiterhin über die OS-Plattform informieren sowie anklickbar verlinken, obwohl dies nach der gesetzlichen Lage ab da gar nicht mehr erforderlich ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unterlassungsversprechen seinerzeit nicht ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der gesetzlichen Informationspflicht über die OS-Plattform abgegeben worden ist.

Einfach weiter informieren?

Nun könnte manch Betroffener dazu verleitet sein, einfach über den 20.07.2025 hinaus so weiter zu machen, wie bisher. Information über und Verlinkung zur OS-Plattform dürften ja vorhanden sein, da er aktuell bereits den Unterlassungsvertrag erfüllen muss.

Warum also dies nicht einfach über den 20.07.2025 hinaus so beibehalten, und so den Unterlassungsvertrag weiterhin erfüllen?

Das ist keine gute Idee!

Denn der Hinweis auf und die Verlinkung zu einer dann gar nicht mehr erreichbaren bzw. existenten Streitbeilegungs-Plattform könnte als Irreführung des Verbrauchers angesehen werden und dürfte in juristischer Hinsicht problematisch sein.

Also einfach nicht mehr informieren?

Aber auch der umgekehrte Weg, nämlich jegliche Information und Verlinkung bezüglich der OS-Plattform ab dem 20.07.2025 zu entfernen, ist eine denkbar schlechte Idee.

Denn darin liegt eine klare Verletzung eines entsprechenden Unterlassungsvertrags.

Verletzt der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsvertrag in schuldhafter Weise, kann der Unterlassungsgläubiger von diesem die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern, und zwar grundsätzlich je Verstoß.

Dies bedeutet, dass in diesem Fall das Risiko besteht, viel Geld für die Entfernung der Information über und Verlinkung zur OS-Plattform bezahlen zu müssen. Dies dann zudem mehrfach, etwa beim Anbieten über verschiedene Kanäle (wie eigener Onlineshop, Amazon und eBay), wenn die Informationen dort jeweils fehlen.

Die Höhe einer entsprechenden Vertragsstrafe ergibt sich entweder aus dem Unterlassungsversprechen selbst (oft wird damit der fixe Betrag von 5.100 Euro pro Verletzungshandlung versprochen) oder ist nach billigem Ermessen vom Unterlassungsgläubiger festzusetzen. Billig wird das für den Unterlassungsschuldner in keinem Fall, da die Höhe der Vertragsstrafe in aller Regel im vierstelligen Bereich liegen wird.

Und genau dies verdeutlicht die Gefährlichkeit: Aufgrund der Lukrativität legen sich sehr viele Unterlassungsgläubiger gezielt auf „die Lauer“. So lassen sich binnen Minuten häufig tausende Euro leicht verdienen.

Der richtige Weg: Die Kündigung der Unterlassungserklärung!

Wer eine Unterlassungserklärung mit Bezug zur OS-Plattform im Bestand hat, die keine auflösende Bedingung für den Fall der Änderung der Rechtslage enthält, der muss die abgegebene Unterlassungserklärung kündigen, bevor er die Information über und Verlinkung zur OS-Plattform einstellt.

Zwar sind Unterlassungserklärungen im Regelfall „unkündbar“. Sofern allerdings die gesetzliche Grundlage für die geschuldete Unterlassungserklärung entfällt, stellt dies einen wichtigen Grund der, der den Unterlassungsschuldner ausnahmsweise zur Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt, da ihm dann ein weiteres Festhaltenlassen am bestehenden Unterlassungsvertrag nicht mehr zumutbar ist.

Damit liegt im Wegfall der Pflicht zur Information über die OS-Plattform zum 20.07.2025 ein wichtiger Grund zur Kündigung vor.

Dies alleine führt allerdings noch nicht zum Entfall der vertraglichen Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag.

Vielmehr muss der Unternehmer noch die Kündigung des Unterlassungsvertrags aussprechen.

Mit anderen Worten:

Betroffene Unternehmer müssten schon vor dem 20.07.2025 von sich aus aktiv werden und mittels eines Kündigungsschreibens unter Verweis auf die Änderung der Rechtslage zum 20.07.2025 gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ausdrücklich die Kündigung des bestehenden Unterlassungsvertrags erklären.

Wichtig: Das Schreiben muss vom Unterlassungsschuldner unterzeichnet sein und dem Unterlassungsgläubiger auch zugehen.

Zu Dokumentationszwecken empfiehlt sich daher der schriftliche Weg und die Übersendung als Einschreiben mit Zugangsnachweis.

Ferner sollte die ursprüngliche Unterlassungserklärung zu Klarstellungszwecken in Kopie beigefügt werden.

Sofern es sich um einen Unterlassungsvertrag handelt, der neben der Verpflichtung mit Bezug zur OS-Plattform auch noch andere Punkte beinhaltet, muss eine (nur) teilweise Kündigung des Unterlassungsvertrags ausgesprochen werden (da ein wichtiger Grund zur Kündigung ja nur betreffend die Teilunterlassungsverpflichtung hinsichtlich der OS-Plattform vorliegt).

Ferner muss die Kündigung mit Wirkung zum 20.07.2025 erklärt werden, und nicht mit sofortiger Wirkung (da sich die Rechtslage erst zu diesem Stichtag ändert und eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt daher unwirksam wäre).

Schließlich sollte die Kündigung idealerweise sofort und nicht erst im Juli erfolgen.

Sollten mehrere Unterlassungserklärungen abgebeben worden sein (sei es gegenüber demselben Unterlassungsgläubiger oder gegenüber mehreren Unterlassungsgläubigern, so müsste jeder einzelne, bestehende Unterlassungsvertrag gekündigt werden).

Das klingt kompliziert? Das ist es leider auch!

Aber keine Sorge:

Aus diesem Grund bietet die IT-Recht Kanzlei allen ihren Update-Service-Mandanten kostenlose Muster für die rechtssichere Kündigung einer entsprechenden Unterlassungserklärung an.

Selbstverständlich steht Ihnen das Muster auch als „Neukunde“ bei Buchung eines unserer Schutzpakete dann spätestens wenige Stunden nach der Beauftragung kostenfrei zur Einsicht und Nutzung zur Verfügung

Kostenfrei für Mandanten: Zwei Muster für die Kündigung entsprechender Unterlassungserklärungen

Muster 1:

Kündigung eines Unterlassungsvertrags, bei dem ausschließlich die Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung ist:

Firmenname / Name und Anschrift des Unterlassungsschuldners eintragen

Firmenname / Name und aktuelle Anschrift des Unterlassungsgläubigers, also des "Abmahners" eintragen

Kündigung des bestehenden Unterlassungsvertrags mit Wirkung zum 20.07.2025 aus wichtigem Grund

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Unterlassungsverpflichtungserklärung vom [Datum der bestehenden Unterlassungserklärung eintragen] habe ich mich [bei Firmen eintragen: hat sich die Firma [Firmenname, z.B. „Meier GmbH]] gegenüber [hier Name bzw. Firmenname des Unterlassungsgläubigers] verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig zu unterlassen, nicht über die Plattform der Onlinestreitbeilegung der EU-Kommission („OS-Plattform“) zu informieren und/ oder nicht mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zu verlinken.

Wie mir [bei Firmen stattdessen „uns“] nun bekannt geworden ist, kommt es mit Wirkung zum 20.07.2025 zu einer gravierenden Änderung der Rechtslage.

Die bisherige Verordnung (EU) 524/2013, welche die Pflicht zur Information über und Verlinkung zur OS-Plattform regelt, wird durch die Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20.07.2025 aufgehoben (vgl. Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/3228).

Somit entfällt ab dem 20.07.2025 jede gesetzliche Verpflichtung für Unternehmer, auf die OS-Plattform hinzuweisen und auf diese zu verlinken. Folglich fällt im Ergebnis der gesetzliche Unterlassungsanspruch weg, der dem gegenständlichen Unterlassungsvertrag zugrunde lag.

Wegen dieser gravierenden Änderung der Rechtslage kündige ich [alternativ bei Firmen „kündigt die Firma [Firmenname eintragen]“] den bestehenden Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund zum Ablauf des 19.07.2025, so dass ab dem 20.07.2025, 0 Uhr keine vertragliche Verpflichtung zur Information über und/ oder Verlinkung auf die OS-Plattform mehr besteht.

Zu Klarstellungszwecken fügen wir eine Kopie der gegenständlichen Unterlassungserklärung bei.

Bitte bestätigen Sie mir [bei Firmen stattdessen „uns“] den Zugang der Kündigung binnen 5 Tagen ab Zugang schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift und Name des Unternehmers bzw. bei Firmen Unterschrift und Name des/ der gesetzlichen Vertreters sowie Firmenstempel

Muster 2:

Teil-Kündigung eines Unterlassungsvertrags, bei welchem neben der Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform auch noch (ein) weitere(r) Punkt(e) Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung ist/sind:

Firmenname / Name und Anschrift des Unterlassungsschuldners eintragen

Firmenname / Name und aktuelle Anschrift des Unterlassungsgläubigers, also des "Abmahners" eintragen

Teilweise Kündigung des bestehenden Unterlassungsvertrags mit Wirkung zum 20.07.2025 aus wichtigem Grund

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Unterlassungsverpflichtungserklärung vom [Datum der bestehenden Unterlassungserklärung eintragen] habe ich mich [bei Firmen eintragen: hat sich die Firma [Firmenname, z.B. Meier GmbH]] gegenüber [hier Name bzw. Firmenname des Unterlassungsgläubigers] unter anderem dazu verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig zu unterlassen, nicht über die Plattform der Onlinestreitbeilegung der EU-Kommission („OS-Plattform“) zu informieren und/ oder nicht mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zu verlinken.

Wie mir [bei Firmen stattdessen „uns“] nun bekannt geworden ist, kommt es dahingehend mit Wirkung zum 20.07.2025 zu einer gravierenden Änderung der Rechtslage.

Die bisherige Verordnung (EU) 524/2013, welche die Pflicht zur Information über und Verlinkung zur OS-Plattform regelt, wird durch die Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20.07.2025 aufgehoben (vgl. Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/3228).
Somit entfällt ab dem 20.07.2025 jede gesetzliche Verpflichtung für Unternehmer, auf die OS-Plattform hinzuweisen und auf diese zu verlinken.

Folglich fällt im Ergebnis der gesetzliche Unterlassungsanspruch weg, der diesem Punkt des gegenständlichen Unterlassungsvertrags zugrunde lag.

Wegen dieser gravierenden Änderung der Rechtslage kündige ich [alternativ bei Firmen „kündigt die Firma [Firmenname eintragen]“] die mit [eintragen: Ziffer, Buchstabe etc., so dass die die OS-Plattform betreffende Passage des Unterlassungsvertrags genau bezeichnet wird, z.B. „Ziffer 3.1“] der Unterlassungserklärung eingegangene Unterlassungsverpflichtung und somit bestehenden Unterlassungsvertrag dahingehend teilweise aus wichtigem Grund zum Ablauf des 19.07.2025, so dass ab dem 20.07.2025, 0 Uhr keine vertragliche Verpflichtung zur Information über und/ oder Verlinkung auf die OS-Plattform mehr besteht.

Zu Klarstellungszwecken fügen wir eine Kopie der gegenständlichen Unterlassungserklärung bei.

Bitte bestätigen Sie mir [bei Firmen stattdessen „uns“] den Zugang der Kündigung binnen 5 Tagen ab Zugang schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift und Name des Unternehmers bzw. bei Firmen Unterschrift und Name des/ der gesetzlichen Vertreters sowie Firmenstempel

Fazit:

Der Wegfall der sinnlosen OS-Plattform zum 20.07.2025 ist eine gute Nachricht für alle Online-Unternehmer. Denn: Ein gravierender Abmahngrund und eine Spielart der Bürokratie weniger.

Doch aufgepasst: Wer eine dahingehende Unterlassungserklärung „im Bestand“ hat, kann nicht einfach die Information über und Verlinkung zur OS-Plattform ab dem 20.07.2025 entfernen.

Wenngleich sich die gesetzliche Lage zum 20.07.2025 radikal ändert, hat dies per se keine Auswirkung auf bestehende, vertragliche Unterlassungsansprüche, etwa in Folge einer mit Bezug zur OS-Plattform in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Unterlassungsversprechen unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der Rechtslage abegegeben worden war.

So, wie die in der Praxis sinnbefreite Informationspflicht zur OS-Plattform zu zehntausenden Abmahnungen geführt hat, wird auch die Gesetzesänderung zum 20.07.2025 hunderte, wenn nicht tausende Ex-Abmahner wieder auf den Plan rufen:

Denn, es herrscht dann Goldgräberstimmung, da zahlreiche uninformierte Unternehmer mit solchen Unterlassungserklärungen im Bestand den Hinweis und den Link zur OS-Plattform zum 20.07.2025 entfernen werden.

Dann könnte die Kasse klingeln, nicht jedoch für den Unternehmer, sondern für den ehemaligen Abmahner, der dann wegen einer Verletzung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs vom Unternehmer eine Vertragsstrafe fordern kann.

Daher ist es sehr wichtig, dass Betroffene unverzüglich entsprechende Unterlassungsverträge kündigen, bevor diese die Info über und Verlinkung zur OS-Plattform einstellen.

Alles neu für Sie? Das muss nicht sein!

Sie wollen solche wichtigen Neuerungen künftig nicht mehr verpassen? Unsere Update-Service-Mandanten profitieren von einem enormen Wissensvorsprung, um entsprechende Problematiken, die häufig mit großem Ärger und hohen Kosten verbunden sind (etwa wegen einer Abmahnung) elegant zu umschiffen.

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Verbot von US-Datentransfers droht - Datenschutzerklärungen betroffen https://www.it-recht-kanzlei.de/datentransfers-eu-us-privacy-framework-trump-eu-kommission.html Tue, 25 Feb 2025 14:18:30 +0100 EU-Unternehmen dürfen personenbezogene Daten an Unternehmen in den USA aufgrund des sog. EU-U.S.-Data Privacy Framework übermitteln. Die US-Regierung könnte dies aber kurzfristig kippen. Viele US-Dienste wie Cloudflare, Google Analytics und weitere könnten dann womöglich nicht mehr DSGVO-konform genutzt werden. Zudem müssten die Datenschutzerklärungen angepasst werden. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Sind US-Datentransfers aus Sicht des EU-Datenschutzrechts problematisch?

Ja, die Übermittlung von personenbezogenen Daten von z.B. EU-Unternehmen an z.B. Unternehmen in den USA ist aus Sicht des EU-Datenschutzrechts gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits seit vielen Jahren eine große Herausforderung.

Hintergrund ist, dass das EU-Datenschutzrecht die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Unternehmen, Organisationen oder sonstige Stellen in Nicht-EU-Staaten - wie den USA - nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt. Dies soll dafür sorgen, dass die Daten außerhalb der EU im Ergebnis genauso geschützt sind wie innerhalb der EU. Ist dies aufgrund der lokalen Datenschutzgesetze in Nicht-EU-Staaten nicht der Fall, verbietet das EU-Datenschutzrecht die Übermittlung von personenbezogenen Daten in diese Staaten.

Für die USA ist seit vielen Jahren umstritten, ob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und Garantien personenbezogene Daten dort denselben Schutz genießen wie in der EU.

Was versteht man überhaupt unter US-Datentransfers?

Unter "US-Datentransfers" versteht man die Übermittlung (=Transfer) von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA.

Genauer ist damit gemeint, dass Daten, die durch Unternehmen und sonstige Organisationen in der EU erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, an Unternehmen oder sonstige Organisationen weitergegeben bzw. übermittelt werden, die ihren Sitz in den USA haben.

Ein Online-Shop erhebt bei Bestellungen von Kunden die benötigten Kundendaten (u.a. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und speichert und verarbeitet diese in einer Cloud, die durch einen US-Anbieter mit Sitz in den USA betrieben wird.

Bei den Kundendaten handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO. Durch die Speicherung der Kundendaten auf der US-Cloud übermittelt der Online-Shop somit personenbezogene Daten an den Anbieter der US-Cloud, der seinen Sitz in den USA hat. Dadurch werden personenbezogene Daten in die USA übermittelt, so dass es sich dabei um US-Datentransfers handelt.

Wieso sind US-Datentransfers aus Sicht des EU-Datenschutzrechts so ein Problem?

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ganz generell nur bei Einhaltung vergleichsweise strenger Vorgaben und Schutzmaßnahmen erlaubt - sie gehören dabei zu den strengsten weltweit.

Damit der EU-Datenschutz nicht einfach unterlaufen werden kann, indem die Daten einfach und schnell elektronisch an Orte übermittelt werden, an denen die Daten nicht oder nicht so stark geschützt sind wie in der EU, ist die Übermittlung von Daten in solche Staaten nach dem EU-Datenschutzrecht nur ausnahmsweise erlaubt. Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden, im Wesentlichen dasselbe Datenschutzniveau besteht wie in der EU.

In den USA ist dies nach Einschätzung der EU-Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von Haus aus an sich nicht der Fall.

Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass

  • die US-Behörden (z.B. Nachrichten- und Geheimdienste) deutlich höhere Zugriffsbefugnisse auf Daten haben als EU-Behörden (Stichwort: Massenüberwachung),
  • diese US-Behörden dabei zugleich auch weniger streng kontrolliert werden als EU-Behörden und
  • betroffenen Personen, deren Daten - eventuell rechtswidrig - durch Behörden verarbeitet werden, geringere Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen (wie z.B. Klagerechte) als in der EU.

Können US-Datentransfers aus Sicht des EU-Datenschutzrechts dennoch zulässig sein?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können US-Datentransfers gegenwärtig als zulässig angesehen werden.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Unternehmen, an die personenbezogenen Daten übermittelt werden, sich nach dem sog. EU-U.S. Data Privacy Framework freiwillig selbst zertifizieren, sich durch eine Zertifizierung also bestimmten datenschutzrechtlichen Standards unterworfen haben, die ein Datenschutzniveau vergleichbar dem in der EU gewährleisten.

Dieses EU-U.S. Data Privacy Framework ist zwischen der EU-Kommission und der US-Regierung noch unter Präsident Joe Biden ausgehandelt worden und im Juli 2023 in Kraft getreten.

Das US-Unternehmen Cloudflare, Inc mit Sitz in San Francisco in Kalifornien (USA) betreibt Cloud-Dienste, die auch Kunden in der EU angeboten werden. Das Unternehmen hat sich dem EU-U.S. Data Privacy Framework angeschlossen, wie die auf der Website des EU-U.S. Data Privacy Framework veröffentlichte Liste der zertifizierten Unternehmen ausweist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU an das Unternehmen Cloudflare - etwa die Speicherung von Daten auf den Cloud-Servern dieses Unternehmens - verstößt daher nicht gegen die Vorgaben des EU-Datenschutzrechts gemäß der DSGVO und ist deshalb zulässig.

Wieso könnten US-Datentransfers aber schon in Kürze unzulässig sein?

Das EU-U.S. Data Privacy Framework, das den Schutz von US-Datentransfers an bestimmte, selbst zertifizierte US-Unternehmen garantiert, fußt im Wesentlichen auf der Einrichtung und dem Betrieb bestimmter datenschutzrechtlicher Standards, die die US-Regierung unter US-Präsident Joe Biden via sog. Dekrete ("Executive Orders") geregelt und garantiert hat. Die neue US-Administration unter Präsident Donald Trump hat nun Maßnahmen ergriffen, die die künftige Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Standards in Frage stellen, sowie weitere solche Maßnahmen angekündigt:

  • Privacy and Liberties Oversight Board (PLCOB): Die US-Administration hat Mitglieder eines an sich unabhängigen Kontrollgremiums namens Privacy and Liberties Oversight Board (PLCOB) fristlos entlassen, was nicht nur die Funktionsfähigkeit dieses Kontrollgremiums in Frage stellt, sondern auch dessen Unabhängigkeit bzw. die Unabhängigkeit dessen Entscheidungen. Die Unabhängigkeit des Kontrollgremiums ist allerdings einer der wesentlichen Gründe für die EU-Kommission gewesen, das EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft zu setzen, so dass die Zukunft des Frameworks nun stark zu bezweifeln ist.
  • Trump lässt Biden-Dekrete überprüfen: Weiter hat US-Präsident Trump in einem seiner ersten Dekrete (Executive Orders) bestimmt, dass sämtliche nationalen Sicherheitsentscheidungen des vorherigen US-Präsidenten Joe Biden binnen 45 Tagen überprüft und ggf. aufgehoben werden sollen. Hierunter fallen grundsätzlich auch die Dekrete, auf die sich das EU-U.S.-Data Privacy Framework stützt. Mit der Aufhebung der relevanten Dekrete würde zugleich daher auch das EU-U.S.-Data Privacy Framework in sich zusammenfallen.

In der Folge hat das EU-Parlament die EU-Kommission aufgefordert, das EU-U.S.-Data Privacy Framework bzw. ihre auf diesem fußenden sog. Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission zu prüfen. Kommt die EU-Kommission dabei zu dem Ergebnis, dass das Datenschutzniveau in den USA nun nicht mehr angemessen ist, könnte dies das EU-U.S.-Data Privacy Framework zu Fall bringen.

Wie wahrscheinlich ist dieses Szenario?

Gegenwärtig erscheint das Risiko vergleichsweise groß, dass die US-Administration unter Präsident Trump dem EU-U.S.-Data Privacy Framework tatsächlich die relevanten Grundlagen entziehen wird, so dass das EU-U.S.-Data Privacy Framework zumindest stark ins Wanken geraten dürfte.

Aktuell kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die US-Regierung zum Schutz der hiervon betroffenen US-Unternehmen, die dann womöglich viele EU-Kunden verlieren und dadurch erhebliche Umsatzeinbußen erleiden könnten, zusätzliche Maßnahmen treffen wird. Hierzu könnten auch solche Maßnahmen zählen, die der EU-Kommission zumindest Argumente liefern, das EU-U.S.-Data Privacy Framework aufrecht zu erhalten. Weiter schützt das EU-U.S.-Data Privacy Framework US-Datentransfers so lange, wie es formell in Kraft ist, also nicht durch die EU-Kommission oder etwa durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgehoben worden ist.

Mit Klagen gegen das EU-U.S.-Data Privacy Framework ist in jedem Fall aber zu rechnen. Alleine der Datenschutzaktivist Max Schrems und seine Organisation NOYB gehen gegen das EU-U.S. Data Privacy Framework vor.

Was können Unternehmen bereits heute vorbeugend tun?

Wer vermeiden möchte, bei einem kurzfristigen Ende des EU-U.S.-Data Privacy Framework keine Daten mehr an US-Unternehmen übermitteln zu dürfen, sollte bestenfalls bereits heute Vorkehrungen treffen.

Unternehmen könnten proaktiv schon heute viele ihrer datenrelevanten Dienste auf EU-Dienstleister umstellen, also ihre Daten statt durch US-Unternehmen durch Unternehmen mit Sitz in der EU verarbeiten lassen.

Natürlich ist dies nicht immer eine Option, insbesondere dann nicht, wenn es keine EU-Dienstleister mit ähnlicher Qualität und vergleichbaren Kosten gibt, oder die Verträge mit den US-Dienstleistern ggf. noch lange laufen, also doppelte Kosten entstehen würden.

Zumindest für systemrelevante Dienste sollten sich Unternehmen nach möglichen Alternativen umschauen, die im Fall der Fälle kurzfristig aktiviert werden könnten.

Welche Optionen haben Unternehmen im Ernstfall?

Wenn es tatsächlich kurz-, mittel- oder langfristig zum Verbot von US-Datentransfers kommt, haben Unternehmen hinsichtlich ihrer US-Datentransfers im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  • Stopp von US-Datentransfers: Um sich keinem datenschutzrechtlichen Risiko - z.B. von kostspieligen Geldbußen - auszusetzen, wäre eine Option, sämtliche US-Datentransfers zumindest vorläufig bis auf Weiteres zu stoppen. Allerdings dürfte dies die Fortsetzung des operativen Geschäfts und damit teils sogar die Existenz des gesamten Unternehmens gefährden - in der Regel daher natürlich keine Option, die für ein Unternehmen attraktiv wäre und sich in einem Unternehmen durchsetzen ließe, vor allem wenn die Mitbewerber nicht gleichermaßen mitziehen.
  • Abwarten und Beobachten: Viele vor allem kleinere Unternehmen könnten - wie auch schon in der Vergangenheit - zunächst abwarten, bis sich der Rauch des Verbots von US-Datentransfers gelegt hat, und beobachten, wie andere Akteure damit umgehen, insbesondere ihre Mitbewerber und die Datenschutzbehörden. Meist ist nicht unmittelbar mit erheblichen Maßnahmen durch Datenschutzbehörden zu rechnen, da die Behörden hierfür bereits personell nicht hinreichend aufgestellt sind sowie auch kein Interesse daran haben, EU-Unternehmen direkt zu schädigen. Zudem müssten sich auch die EU-Datenschutzbehörden zunächst einmal sammeln, orientieren und untereinander über das weitere gemeinsame Vorgehen abstimmen.

Welche Folgen drohen bei unzulässigen Datentransfers in die USA?

Unternehmen, die personenbezogene Daten nicht im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO verarbeiten, sondern diese dann z.B. unzulässigerweise an US-Unternehmen übermitteln, drohen nicht nur

  • Abmahnungen durch Mitbewerber, die vergleichsweise unwahrscheinlich sind, sondern vor allem
  • Maßnahmen durch Datenschutzbehörden, wie z.B. behördlichen Untersuchungen und die Verhängung von Geldbußen.

Die Datenschutzbehörden können bei Datenschutzverstößen nach Art. 83 DSGVO Geldbußen von bis zu EUR 20 Mio oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängen, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Wie unterstützt die IT-Recht Kanzlei betroffene Unternehmen?

Online-Händler und sonstige digitale Unternehmer, die für ihr Business Dienstleister aus den USA einsetzen und an diese personenbezogene Daten übermitteln, müssen die datenschutzrechtlichen Entwicklungen kontinuierlich und engmaschig verfolgen. Sobald es zu Änderungen hins. der Rechtslage für US-Datentransfers kommt, müssen sie kurzfristig u.a. ihre Datenschutzerklärungen und weiteren Rechtstexte anpassen, wenn sie sich nicht angreifbar machen möchten.

Wir als IT-Recht Kanzlei bieten Ihnen hierzu:

  • Informationen und Hinweise zu allen aktuellen Änderungen im Datenschutzrecht und den anderen relevanten Rechtsbereichen, soweit diese für Ihr Business von Bedeutung sind, und
  • im Rahmen unseres Update-Services stets aktuelle Rechtstexte, einschließlich DSGVO-Datenschutzerklärungen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bereits im Rahmen unseres Datenschutz-Pakets für EUR 5,90 zzgl. USt. pro Monat.

Sprechen Sie uns natürlich gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

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Wie müssen Rechtstexte im Shop dargestellt werden? https://www.it-recht-kanzlei.de/einbindung-agb-widerrufsbelehrung-online-shop.html Tue, 25 Feb 2025 07:41:18 +0100 Wie werden AGB, Widerrufsbelehrung & Co. rechtssicher in den Online-Shop eingebunden und welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen? Wir beleuchten die Rechtslage.

Darstellung im Online-Shop

Im Online-Shop sollten die Rechtstexte jeweils auf einer klar bezeichneten Unterseite des Online-Shops abgelegt und von jeder Seite aus aufrufbar sein.

Hierzu empfiehlt es sich, die AGB, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung jeweils auf einer gesonderten Unterseite im Online-Shop zu hinterlegen und über entsprechend klar bezeichnete Links im Header oder im Footer der Website auf den jeweiligen Text zu verlinken.

Für die Links bieten sich dabei etwa folgende Bezeichnungen an: „AGB“ oder „Unsere AGB“ bzw. „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ bzw. „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“.

Die Rechtstexte sollten im elektronischen Bestellprozess (Checkout) des Online-Shops nochmals gesondert via Link aufrufbar sein.

Dabei bietet es sich an, den verlinkten Hinweis zur Datenschutzerklärung unter dem Online-Formular zu platzieren, in das der Kunde seine persönlichen Daten eintragen muss. Auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte dagegen spätestens auf der finalen Bestellseite nochmals mit entsprechendem Link hingewiesen werden.

Insoweit könnte eine Formulierung etwa wie folgt lauten:

"Bitte beachten Sie unsere AGB und unsere Widerrufsbelehrung."

Die Bestätigung des Kunden, dass er den jeweiligen Text zur Kenntnis genommen hat, mittels einer hierzu vorgehaltenen Checkbox ist dagegen insoweit nicht zwingend erforderlich, wenn auch nicht schädlich.

Etwas anderes kann jedoch für solche Fälle gelten, in denen der Unternehmer eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers einholen muss, etwa bei der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln beim Verkauf gebrauchter Waren oder bei der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit beim Verkauf von Mängelexemplaren.

Rechtlicher Hintergrund

Das Gesetz erlegt Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zahlreiche Informationspflichten auf.

Dies betrifft u. a. auch die Pflicht des Unternehmers zur Darstellung seiner Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung im Rahmen einer vorvertraglichen Informationspflicht. Ferner kommt es im Hinblick auf die AGB auch auf eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag mit dem Kunden an.

Dabei regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie die einschlägigen Rechtstexte vom Unternehmer konkret in seiner Online-Präsenz eingebunden werden müssen. Das Gesetz beschränkt sich insoweit auf pauschale Regelungen wie etwa „in klarer und verständlicher Weise“ oder „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“.

Zudem sind die technischen Voraussetzungen für die Darstellung der Inhalte auch nicht immer gleich und können – je nach Vertriebskanal – völlig unterschiedlich sein. Daher kann insoweit auch kein pauschaler Hinweis erfolgen. Es ist vielmehr zu beachten, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Unternehmer auf dem jeweiligen Vertriebskanal für seine Rechtstexte bieten.

Rechtsfolgen bei Missachtung

Werden die vorgenannten Transparenzregeln missachtet, drohen dem Unternehmer nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen) wegen der Verletzung von Marktverhaltensregelungen, sondern auch konkrete vertragliche Nachteile.

So kann er sich etwa im Falle eines Rechtsstreits nicht auf seine AGB berufen, wenn diese nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen wurden. Auch kann sich der Verbraucher ggf. auf ein verlängertes Widerrufsrecht berufen, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Fazit

Unternehmer müssen bei Verträgen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte vorvertragliche Informationspflichten beachten. Hierzu zählt auch die rechtskonforme Einbindung von Rechtstexten wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung in den Online-Shop.

Das Gesetz macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Die Rechtstexte sollten aber so eingebunden werden, dass sie ihre rechtliche Funktion erfüllen und vom Durchschnittsverbraucher problemlos zur Kenntnis genommen werden können.

Werden diese Transparenzregeln missachtet, drohen dem Unternehmer nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen), sondern auch konkrete vertragliche Nachteile.

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Barrierefreiheitserklärungen für Mandanten https://www.it-recht-kanzlei.de/bfsg-erklaerung-barrierefreiheit-fuer-mandanten.html Mon, 24 Feb 2025 10:57:27 +0100 Ab Ende Juni sind diverse Internetauftritte nicht nur barrierefrei auszugestalten. Seitenbetreiber müssen auch informieren, welche Anforderungen für sie gelten und wie diese umgesetzt werden. Wir stellen hierfür Muster-Erklärungen bereit.

BFSG: Anforderungen an die Barrierefreiheit für Web-Auftritte

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl digitaler Medien barrierefrei ausgestaltet sein.

Ab diesem Zeitpunkt sieht das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nach dessen § 1 Abs. 3 Nr. 5 nämlich die verpflichtende Barrierefreiheit für sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ vor.

Diese „Dienstleistungen“ sind definiert als

Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Maßgebliche Merkmale einer solchen Dienstleistung sind also die beiden folgenden:

  • Das Medium muss auf den elektronischen Abschluss eines Vertrages hinwirken und
  • Das Medium muss sich (auch) an Verbraucher richten.

Welche Waren oder Dienstleistungen über das Medium konkret angeboten werden, ist dahingegen nicht relevant.

Eine weitere Auslegungshilfe bietet die amtliche Gesetzesbegründung zum BFSG.

Auf deren Seite 65 ist ausgeführt, dass als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nur solche Medien erfasst sind, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.

Wir zeigen hier, auf welche elektronischen Medien das BFSG mit seinen Barrierefreiheitsanforderungen Anwendung findet und auf welche nicht.

Insbesondere betroffen: Online-Shops

Von den neuen Barrierefreiheitsanforderungen betroffen sind allen voran B2C-Online-Shops, also Websites, auf denen Verbraucher online Bestellungen/Buchungen tätigen und diese direkt online bezahlen können.

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit für Online-Shops gelten und wie diese umzusetzen sind, zeigen wir hier.

Reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen werden vom BFSG nicht erfasst.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Selbst aber für elektronische Medien wie etwa Online-Shops, die vom BFSG erfasst sind, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen nämlich für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt vom BFSG befreit.

Dieses Privileg gilt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

IT-Recht Kanzlei stellt Mustererklärungen über die Barrierefreiheit bereit

Vom BFSG betroffene Seitenbetreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten.

Sie werden gemäß § 14 BFSG vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen haben,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt ihre Mandanten natürlich auch in Bezug auf diese verpflichtenden Barrierefreiheitserklärungen.

Um unsere Schutzpakete weiter aufzuwerten und betroffenen Mandanten unabhängig vom gebuchten Paket unter die Arme zu greifen, stellen wir jedem Schutzpaket-Mandanten bereits jetzt eine schnell personalisierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung ohne Zusatzkosten zur Verfügung.

Damit soll betroffenen Mandanten die notwendige Vorbereitungszeit gegeben werden, um die Erfüllung der neuen BFSG-Anforderungen rechtzeitig zu organisieren.

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Abmahnradar: Werbung - Futtermittel als Zeckenschutz https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-futtermittel-zeckenschutz-bekoemmlich-beratungspflicht-biozide-vw.html Fri, 21 Feb 2025 15:32:33 +0100 Ein Händler bewarb ein Tierfuttermittel als Zeckenschutz - obwohl die Wirkung wissenschaftlich nicht belegt ist. Zudem wurde abgemahnt: Die Werbung mit "bekömmlich" sowie diverse Volkswagen-Marken.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Futtermittel: Werbung mit Zeckenschutz

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gerwerbe e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Die Abgemahnte hatte ein Futtermittel (Zahnpflegesnack) u.a. wie folgt beworben:

"unterstützt eine natürliche Zeckenabwehr"

Händler von Futtermitteln, die mit einer solchen besonderen, über die Fütterung hinausgehenden Wirkung werben, müssen im Streitfall darlegen und beweisen können, dass diese Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Werbung irreführend und damit unzulässig.

Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Werbung für Tierarzneimittel finden Sie hier.

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Werbung: Bekömmlich, magenschonend, reizarm

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Erneut geht es um Werbeslogans wie "bekömmlich", "magenschonend" oder "reizarm". Solche Begriffe wurden bereits für verschiedene Lebensmittel abgemahnt. Besonders häufig wählten die Abmahner dabei das Wort "bekömmlich". Diesmal ging es um Kaffee - wir kennen solche Abmahnungen aus der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit Sekt, Bier oder eben Kaffee. Dieses Abmahnthema gilt also ganz allgemein für Lebensmittel :

Sogenannte (unspezifische) gesundheitsbezogene Angaben wie „bekömmlich“ oder „magenschonend“ oder auch „reizarm“ sind mangels Bestimmtheit keine zulässigen Health Claims. Solche unspezifischen Angaben dürfen in der Werbung nur verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 beigefügt ist.

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Biozidprodukt: Fehlende Beratung

Abmahner: CSV Handels GmbH & Co. KG

Kosten: 1.295,43 Euro

Darum geht es: Hier ging es um einen Verstoß gegen die ab dem 1. Januar 2025 geltende Beratungspflicht beim Verkauf bestimmter Biozid-Produkte. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für bestimmte Biozid-Produkte ein Selbstbedienungsverbot im Einzel- und Onlinehandel. Diese Produkte dürfen dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch abgegeben werden.

Ein entsprechendes Abgabegespräch kann z.B. durch eine Online-Videoübertragung erfolgen, die vor der Bestellmöglichkeit im Online-Shop durch den Kunden initiiert werden muss.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dieser Neuerung im Biozidhandel auseinandergesetzt.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Kunstverlag Alfons Walde

Kosten: 2.147,83 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen (diesmal von einem österreichischen Rechteinhaber) – diesmal betraf es 1 Bild in einem eBay-Angebot. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten - und in diesem besonderen fall auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung.
Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Und nochmal geht es um die Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial. Wobei Abmahnung im juristischen Sinne hier der falsche Begriff ist: Die Copytrack GmbH nimmt die Bildrechte Dritter wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wird hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage - verbunden mit dem Angebot zur Zahlung von Schadensersatz oder alternativ einer Lizenzgebühr.

Marke I: Benutzung der Volkswagen-Marken "VW", "Bulli" und "Käfer"

Abmahner: Volkswagen AG

Kosten: 3.020,34 EUR (!)

Banner LegalScan Pro Marke

Darum geht es: Automobilhersteller beobachten ihre Marken im Internet sehr genau - das zeigt auch unsere Erfahrung mit der Volkswagen AG. In diesem Fall ging es um die Verwendung der Marke Volkswagen bzw. VW sowie der Marken Käfer und Bulli jeweils für Weihnachtsschmuck. Dabei soll es sich nicht um Originalprodukte, sondern um Kopien gehandelt haben. Die Markennutzung würde dann natürlich unberechtigt erfolgen. Diese Abmahnungen von VW treffen die Händler in der Regel sehr hart, da der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert immer sehr hoch ist (hier: 150.000 EUR). Die Höhe ist aber aufgrund des hohen Verbreitungsgrades und der intensiven Nutzung der Marke VW rechtlich leider durchaus vertretbar.

Marke II: Markenkollision - hier: CL-Racing vs. CL Brakes

Das war keine Abmahnung im. rechtstechnischen Sinn. Aber auch hier standen sich 2 sehr ähnliche eingetragene Marken (Wortmarke vs. Wort-/Bildmarke) gegenüber. Vorwurf: Markenkollision wegen Verwechslungsgefahr - mit der Folge: Ältere Marke verlangt Löschung der jüngeren Marke. Eine Markenkollision liegt vor, wenn eine neue Marke einer bestehenden Marke zu ähnlich ist - sei es in Schriftbild, Klang oder Bedeutung - und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Der Inhaber der älteren Marke kann dann die Löschung oder Einschränkung der jüngeren Marke verlangen, notfalls durch Widerspruch oder Klage. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollte vor der Anmeldung eine gründliche Markenrecherche durchgeführt werden.

In Sachen Markenüberwachung und Markenanmeldung hat die IT-Recht Kanzlei attraktive Angebote - sehen Sie ganz aktuell dazu gerne das derzeitige Angebot für Markenanmelder.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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Website-Scanner "EasyScan": Neue Dienste erfasst https://www.it-recht-kanzlei.de/easyscan-update-februar-2025.html Fri, 21 Feb 2025 12:23:14 +0100 Unser Datenschutz-Scanner „EasyScan“ prüft die Vollständigkeit von Datenschutzerklärungen ebenso wie die Datenschutzkonformität Ihrer Website. Dank eines Updates werden nun viele weitere Dienste präzise erkannt.

Unser Website-Scanner "EasyScan"

EasyScan ist ein Website-Scanner, der vollautomatisch Datenschutzdienste auf den Webseiten unserer Mandanten erkennt.

Auf Basis der gefundenen Dienste werden die Datenschutzerklärungen unserer Mandanten automatisch konfiguriert bzw. angepasst.

Der Website-Scanner nimmt darüber hinaus eine Risikobewertung der gefundenen Dienste vor und informiert unsere Mandanten über die Datenschutzkonformität dieser Dienste. Der Scanner erkennt bereits über 400 Dienste zuverlässig und wird selbstverständlich kontinuierlich weiterentwickelt.

Eine Anleitung zur Bedienung des Website-Sanners „EasyScan“ stellen wir hier bereit.

Update von Februar 2025

Mit dem jüngsten Update von Februar 2025 wurde die Such- und Erkennungsfunktion von EasyScan weiter verbessert.

Dadurch identifziert EasyScan ab jetzt auch die folgenden, neuen Dienste mit außergewöhnlicher Präzision:

1. Hosting

- Framer

2. Bewertungs- und Prüfsiegel-Grafiken

- Jameda

3. Live-Chat-System

  • OnWebChat
  • Superchat

4. Terminvereinbarung

  • Google Calendar
  • Meetfox
  • Easyweek

5. Retargeting

- Trbo

Sie haben Interesse an der automatischen Konfiguration Ihrer Datenschutzerklärungen und möchten auch von dem neuen EasyScan-Komfortservice profitieren?

Dann werfen Sie gerne einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht-Kanzlei ab mtl. 5,90€ zzgl. USt.

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Erweiterung unserer AGB für Freizeitkurse https://www.it-recht-kanzlei.de/erweiterung-agb-freizeitkurse-online.html Fri, 21 Feb 2025 07:48:54 +0100 Viele Veranstalter von Freizeitkursen bieten ihre Kurse inzwischen nicht mehr nur in Präsenz, sondern auch online an. Wir haben unser Schutzpaket für Freizeitkurse daher in den AGB um entsprechende Regelungen ergänzt.

Rechtliche Besonderheiten für den Fernabsatz

Veranstalter von Freizeitkursen, wie etwa Sport- oder Yogakurse, die ihre Kurse auch im Fernabsatz anbieten, müssen einige rechtliche Besonderheiten beachten. Auf diese Besonderheiten gehen wir in diesem Beitrag näher ein.

Weitere Besonderheiten für Online-Kurse

Werden die Kurse nicht nur in Präsenz, sondern auch online oder ggf. ausschließlich online angeboten, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Insbesondere müssen die vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen für den Fall definiert werden, dass der Kurs online, also per Online-Video-Übertragung durchgeführt wird. Dabei ist insbesondere auch auf die technischen Voraussetzungen einzugehen, unter denen ein solcher Kurs durchgeführt wird.

Daneben sind die in diesem Beitrag genannten regelungsbedürftigen Punkte weitestgehend auch für Online-Kurse relevant.

Erweiterung unseres Schutzpaketes

Wir haben unser Schutzpaket für Freizeitkurse in den AGB um entsprechende Regelungen ergänzt.

Die AGB sind nunmehr für Veranstalter von Freizeitkursen (z. B. Sportkurse, Yogakurse, Malkurse) geeignet,

  • bei denen der Vertrag über die Teilnahme am Kurs im Fernabsatz geschlossen wird und
  • bei denen die Kurse als Präsenzveranstaltungen und/oder Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Freizeitkurse der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

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Shopify: Automatisierter Abmahnschutz mit LegalScan Pro https://www.it-recht-kanzlei.de/legalcan-pro-shopify-abmahnschutz.html Thu, 20 Feb 2025 15:52:30 +0100 Shopify-Shops sind schnell eingerichtet und personalisiert, bergen aber auch große Abmahngefahren. Unser Service „LegalScan Pro“ schützt ab sofort auch Shopify-Shops automatisch vor hunderten Abmahnrisiken.

Shopify: Latente Abmahnrisiken durch Gestaltungsspielraum

Zwar ist Shopify als Shopsystem für seine leichte Bedienbarkeit, umfassende Personalisierbarkeit und rapide Monetarisierbarkeit bekannt und wird gerade von Start-Up-Unternehmern für den ersten eigenen Online-Shop gern genutzt.

Die Einrichtung eines eigenen Shopify-Shops geht aber wegen der vollständigen Eigengestaltung auch mit latenten Abmahnrisiken einher.

Preisangaben, Produktbeschreibungen, Werbetexte, Versand- und Zahlungsmittelinformationen sowie eigene FAQ sind nur einige Beispiele, bei denen in rechtlicher Hinsicht schnell etwas schief gehen kann.

Dies kann Abmahnverbände und Konkurrenten schnell auf den Plan rufen, um per Abmahnung rechtliche Fehler abzustrafen.

Gerade bei Shopify-Shops kann daher eine dauerhafte rechtliche Überwachung von Angeboten auf Abmahngefahren wichtig sein, um sich und den eigenen Geschäftsbetrieb rechtlich und finanziell zu schützen.

Genau hier knüpft LegalScan Pro für Shopify an und nimmt Mandanten die vollautomatisierte und dauerhafte rechtliche Prüfung ihrer Angebote auf wettbewerbs- und markenrechtliche Fehltritte ab.

LegalScan Pro: Der vollautomatisierte Abmahnschutz jetzt auch für Shopify-Shops

LegalScan Pro ist ein automatisierter Scan-Service für Mandanten, der

  • Verkaufsauftritte auf bekannten Handelsplattformen und
  • ab sofort auch Shopify-Shops

absichert.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für Shopify ab sofort hier im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€ zzgl. USt..

Nach der Einrichtung durchsucht LegalScanPro Ihre Angebote automatisch nach Abmahnrisiken und überwacht diese dauerhaft.

LegalScan Pro erkennt derzeit

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert. Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

LegalScan Pro für Shopify: Einrichtung und Nutzung

Sie können LegalScan Pro direkt im Mandantenportal in wenigen Schritten einrichten, um Ihren Shopify-Shop automatisch vor Abmahnrisiken zu schützen.

Nach Auswahl von "Shopify" als Zielplattform kann der gewünschte Scan-Umfang bestimmt werden:

LegalScan Shopify

Eingabe der Shopkennung Erfassung des Shopify-Shops

In einem nächsten Schritt geben Sie die URL Ihres Shopify-Shops ein:

LegalScan Shopify 2

Sie können die Scan-Leistung durch weitere Einstellungen in Bezug auf das angebotene Sortiment optimieren:

LegalScan Shopify 3

Nun kann das LegalScan Pro-Abonnement für den konkreten Shopify-Shop gebucht werden.

Initialer Scan und vorläufiger Bericht

Nach der Buchung gelangen Sie zum LegalScan Pro-Interface, wo das Scan-Abonnement bereits aktiv ist. Der initiale Scan Ihrer Shopify-Angebote beginnt sofort. Den Fortschritt können Sie jederzeit im Interface verfolgen.

LegalScan Shopify 5

Ergebnisbericht und Filter

Nach Abschluss des Scans auf Abmahnrisiken erhalten Sie eine E-Mail mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Im Scan-Interface ist nun der vollständige Bericht abrufbar:

LegalScan 8

Durch Klick auf „Zum Bericht“ gelangen Sie zur interaktiven Ergebnisanalyse.

Gefundene Abmahnrisiken werden nach Kategorien und Risikostufen dargestellt:

LegalScan 9

Sie können auf einzelne Themen klicken, um die betroffenen Angebote anzuzeigen:

LegalScan 10

Treffen Sie keine Auswahl nach Abmahnthema, werden alle Angebote mit erkannten Risiken aufgelistet.

Problemanalyse und -behebung

Bei jedem Angebot mit Abmahnrisiken können Sie per Klick einsehen, welche Formulierung problematisch ist, und erhalten eine Erklärung sowie Lösungsvorschläge.

LegalScan 11

Nach Anpassung des Angebots können Sie die Korrektur sofort per Live-Nachprüfung überprüfen:

LegalScan 12

Dauerhafte Scans für permanenten Abmahnschutz

Einmal eingerichtet, überprüft LegalScan Pro Ihren Shopify-Shop nach dem initialen Scan dauerhaft durch stetig wiederkehrende Suchläufe, erfasst auch neue und geänderte Angebote und weist Sie effektiv automatisiert auf potenzielle Abmahnrisiken hin.

Über neue Befunde und Treffer werden Sie automatisch per E-Mail informiert und können diese sodann im Scan-Bericht im Mandantenportal nachvollziehen.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für Shopify ab sofort im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€.

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Achtung: Fehlende Gebrauchshinweise bei erwärmbaren Körnerkissen (in Tierform) https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-gebrauchsanleitung-produktsicherheitsverordnung.html Thu, 20 Feb 2025 07:54:45 +0100 Es liegt uns eine Abmahnung vor, die den Verkauf erwärmbarer Körnerkissen in Kuscheltier-Form ohne Beilegung der erforderlichen Gebrauchshinweise beanstandet. Den konkreten Abmahnvorwurf beleuchten wir in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Abmahnung betraf einen Online-Händler, der auf der Verkaufsplattform „Etsy“ Baby- und Kinderprodukte veräußerte. Zu seinem Angebot zählten auch erwärmbare Körnerkissen in Form von Kuscheltieren. Diese Produkte werden typischerweise für Wärmeanwendungen gebraucht und dementsprechend erhitzt.

Der Händler hielt jedoch nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen ein: Dem Produkt waren keine Gebrauchshinweise beigefügt worden.

Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. der Hinweispflicht

Dadurch verletzte der Online-Händler das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts.

Die auf dem Markt bereitgestellten Produkte haben die Voraussetzungen des Produktsicherheitsrechts zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Abmahnung ergaben sich diese aus § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, wonach grundsätzlich eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen mitzuliefern war, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu berücksichtigen waren.

Seit dem 13.12.2024 ergeben sich die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen aus der europarechtlichen Produktsicherheitsverordnung (GPSR).

Nun bestimmt auch Art. 9 Abs. 7 GPSR, dass Händler ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beizufügen haben, es sei denn, das Produkt kann auch ohne solche Hinweise sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.

Da der Händler beim Verkauf der Wärmekissen keine Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung mitlieferte, verstieß er gegen das Wettbewerbsrecht.

Best Practice: Verkauf von Wärmekissen gemäß den Sicherheitsanforderungen

Händler sind dazu verpflichtet, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen, welche die aktuellen Sicherheitsvorgaben erfüllen (früher aus § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz, nun aus Art. 5 GPSR).

Gem. Art. 9 Abs. 7 GPSR müssen dem Produkt bei Inverkehrbringen alle Gebrauchs- und Bedienungshinweise beigefügt sein, die für eine sichere und vom Hersteller vorgesehene Verwendung notwendig sind. Die Anweisungen müssen daher inhaltlich so gestaltet sein, dass sie geeignet ist, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit durch die Informationen zu gewährleisten.

Bei Körnerkissen für Wärmeverwendungen, die regelmäßig dementsprechend erhitzt werden, ist jedenfalls für die Verwendung der Produkte zum Schutz der betroffenen Personen die Beilegung der notwendigen Gebrauchshinweise erforderlich.

Sollte die Erwärmung der Kissen beispielsweise in der Mikrowelle oder im Ofen nicht möglich sein, müsste auch ein dahingehender Hinweis beigelegt werden.

Die Anleitung ist in einer Sprache mitzuliefern, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 9 Abs. 7 GPSR).

Art. 22 Abs. 9 GPSR schreibt vor, dass die Informationen den Verbrauchern angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden. Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar angegeben werden (Art. 19 GPSR).

Die Angaben müssen daher in Textform hinterlegt werden. Bloße Verlinkungen (z.B. PDF-Datei oder nachgelagerte Informationsseiten) können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit als ausreichend eingestuft werden bzw. bergen ein rechtliches Risiko. Die Verordnung führt an dieser Stelle lediglich aus, dass die Informationen zusätzlich auch in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen (z.B. eines QR-Codes oder Datenmatrix-Codes) zur Verfügung gestellt werden dürfen (Erwägungsgrund 32 GPSR).

Die Sicherheitsinformationen sind in den Produktangeboten anzugeben, zudem auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Der Händler ist auch dazu verpflichtet, gerade die Anleitung speziell für die konkrete, gekaufte Ware mitzuliefern. Die Beilage einer Anleitung, die lediglich ein ähnliches, wenn auch nahezu identisches, Produkt betrifft, genügt nicht (LG Essen, Urteil v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19).

Sie möchten sich ausführlich über Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gemäß der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zum 13.12.24 informieren? In diesem FAQ liefern wir Antworten zu den häufigsten Fragen hierzu.

Fazit

Erwärmbare Körnerkissen müssen den Sicherheitsanforderungen nach der aktuellen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) genügen. Diese schreibt u.a. die Beifügung von Anweisungen und Sicherheitsinformationen vor, soweit sie für die sichere und vom Hersteller vorgesehene Verwendung notwendig sind (Art. 9 Abs. 7 GPSR).

Bei Wärmekissen, die typischerweise erhitzt werden, ist jedenfalls zur Verwendung des Produkts die Beilegung von entsprechenden Sicherheitshinweisen in der Sprache erforderlich, die vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegt wurde. Die Anweisungen müssen leicht zugänglich und verständlich in Textform bereits im Produktangebot sowie auf dem Produkt bzw. der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen bereitgestellt werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Kasuwa make, die neue digitale DIY-Welt https://www.it-recht-kanzlei.de/kasuwa-make-die-neue-digitale-diy-welt.html Wed, 19 Feb 2025 17:50:17 +0100 Nachdem Makerist, die bislang größte Plattform für digitale Dateien in Europa, die Schließung zum 31.03.2025 bekannt gegeben hatte, hat die IT-Recht Kanzlei zusammen mit ihrem langjährigen Partner kasuwa ein Kennerlern-Angebot für von der Schließung betroffene Designer und Kreative zusammengestellt: 3 Monate kostenlose Nutzung eines kasuwa-Shops inklusive abmahnsicheren Rechtstexten von der IT-Recht Kanzlei.

Um dem erwarteten Ansturm gerecht zu werden, ist kasuwa nun noch einen Schritt weitergegangen und hat kasuwa Make ins Leben gerufen.

Was ist kasuwa make?

Kasuwa make ist eine neue Plattform für hochwertige digitale DIY-Produkte. Ob Schnittmuster, Näh- oder Strickanleitungen, Laserdateien oder Bastelvorlagen – hier finden Interessierte alles, was sie für ihr nächstes Handmade-Projekt brauchen. Kasuwa hat dazu die digitalen Produkte aus dem klassischen kasuwa-Marktplatz ausgegliedert.

Wie profitieren Online-Händler von der Trennung in kasuwa classic und make?

Bisher waren physische und digitale Produkte in den Suchergebnissen vereint. Physische DIY- und Handmade-Produkte, Vintage und Material sind nun in kasuwa classic zuhause, alle digitalen Produkte in kasuwa make. Die Vorteile für beide Bereiche liegen dabei auf der Hand: Zielgerichtete Suchergebnisse und eigene, passgenaue Kategoriebäume. Diese sorgen für eine bessere und passgenauere Sichtbarkeit in den Suchergebnissen, was wiederum zu einer Verbesserung der Conversionraten beitragen wird.

Was machen Onlinehändler, die sowohl physische als auch digitale Produkte verkaufen?

Dazu wird ein zweiter kasuwa Shop benötigt. Details dazu finden interessierte Onlinehändler hier.

Wie ist das mit den Rechtstexten für die beiden kasuwa Shops?

Die abmahnsicheren Rechtstexte für kasuwa waren schon vorher sowohl für physische als auch digitale Produkte geeignet. Sie werden auch in Zukunft sowohl für kasuwa classic als auch kasuwa make verwendbar sein.

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für kasuwa informieren.

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Lieferant verheimlicht GPSR-Hersteller - was tun? https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-herstellerinformation-lieferant-auskunftsanspruch.html Wed, 19 Feb 2025 15:24:16 +0100 Händler müssen seit 13. Dezember 2024 den Hersteller des Produkts im Online-Angebot angeben. Wenn der nicht bekannt ist und der Lieferant ihn nicht verrät, ist das ein Problem. Was können Händler dann tun?

Muss der Hersteller eines Produkts im Online-Angebot angegeben werden?

Ja, mit Geltung der EU-Produktsicherheitsverordnung (=General Product Safety Regulation; GPSR) müssen Online-Händler in den Online-Angeboten von Produkten, die in den Anwendungsbereich der GPSR fallen, u.a. den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers angeben.

Wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, müssen zusätzlich zu diesen Herstellerinformationen auch der Namen, die Anschrift und die elektronische Adresse der sog. verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. Dies ist in der Regel der in der EU niedergelassene Importeur des Produkts oder ein vom Hersteller ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter.

Im Übrigen müssen die vorstehenden Angaben zum Hersteller und zur verantwortlichen Person nicht nur im Online-Produktangebot, sondern auch bereits auf dem Produkt selbst, der Produktverpackung oder in einer Produktbeilage abgedruckt sein.

Gilt dies auch für vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebrachte Produkte?

Es ist nicht klar und eindeutig in der GPSR geregelt, ob dies auch für Produkte gilt, die vor dem Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Die Pflicht zur Kennzeichnung der Produkte, der Produktverpackungen oder der Produktbeilagen mit den Angaben der Adressen des Herstellers und ggf. der verantwortlichen Person gilt nach verbreiteter Interpretation einer Übergangsvorschrift nicht für die konkreten Produkte bzw. Artikel, die bereits vor dem Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Für die Pflicht zur Online-Kennzeichnung von Produkten wird dies aber trotz guter Argumente teilweise anders gesehen. Einige Experten sehen dennoch eine Pflicht zur Angabe der Informationen zum Hersteller und zur verantwortlichen Person in der EU in den einzelnen Online-Produktangeboten.

Was mache ich, wenn ich den Produkthersteller nicht kenne?

Online-Händlern ist der tatsächliche Hersteller oder wenigstens die physische und elektronische Adresse des Herstellers eines von ihnen angebotenen Produkts nicht immer bekannt. Sie wissen dann nicht, woher sie diese Informationen bekommen können und was sie in einem solchen Fall konkret tun sollten.

In solchen Konstellationen ist neben einer Eigenrecherche z.B. im Internet insbesondere eine Anfrage beim eigenen Lieferanten zu empfehlen, der jedenfalls seine eigene Bezugsquelle kennen dürfte.

Muss mir mein Lieferant den Hersteller des Produkts nennen?

Eine ausdrückliche Pflicht eines Lieferanten zur Angabe des Herstellers eines Produkts und ggf. auch der verantwortlichen Person in der EU und deren physischer und elektronischer Adresse gegenüber dem Händler sieht die GPSR nicht vor.

Allerdings dürfte eine solche Pflicht in der Regel in den Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und seinem Abnehmer, dem Händler, hineinzulesen sein, selbst wenn dies darin nicht ausdrücklich geregelt ist. Hintergrund hiervon ist, dass ein Lieferant grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dem Händler ein verkehrsfähiges Produkt zu liefern. Fehlen die Informationen zum Hersteller, handelt es sich letztlich nicht um ein verkehrsfähiges Produkt, da es dann in dieser Form nicht rechtmäßig auf dem EU-Markt angeboten werden kann.

Was mache ich, wenn mein Lieferant mir den Hersteller nicht nennen will?

In der Praxis sind die Handlungsmöglichkeiten eines Händlers letztlich begrenzt.

Zwar steht einem Händler aus rechtlicher Sicht die Option zu, seinen Lieferanten auf Auskunft über die Pflicht-Informationen zu verklagen. Praktisch gesehen wird dies aber in aller Regel zu aufwendig und kostenintensiv sein und zweifelsohne die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Händler nachhaltig und ggf. irreparabel belasten.

Ohne Angabe des Herstellers und ggf. der verantwortlichen Person in der EU samt physischer und elektronischer Adresse auf dem Produkt, der Produktverpackung oder der Produktbeilage und im Online-Shop ist der Vertrieb des Produkts jedenfalls nicht zulässig.

Wer dagegen verstößt, muss mit

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände und
  • behördlichen Sanktionen, einschließlich Geldbußen

rechnen.

Kann ich einfach meinen Lieferanten als Hersteller angeben?

Nein, bei Unkenntnis über den Hersteller sollten Online-Händler nicht einfach ihren Lieferanten als Hersteller bzw. verantwortliche Person in der EU angeben.

Hersteller in diesem Sinne muss immer der Hersteller nach den Vorgaben der GPSR sein. Zwar dürfen Händler durchaus darauf vertrauen, dass der auf einem Produkt, einer Produktverpackung oder einer Produktbeilage angegebene Hersteller und die dort ggf. angegebene verantwortliche Person in der EU samt den jeweiligen Adressangaben korrekt sind. Dies müssen Sie also nicht in Frage stellen.

Allerdings können Händler ihren Lieferanten nicht einfach zum Hersteller des Produkts i.S.d. Produktsicherheitsrechts erklären, da sie ihm die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten nicht auferlegen können.

Kann der Lieferant sich zum Hersteller erklären?

Ja, dies ist theoretisch denkbar.

Wenn ein Lieferant sich selbst zum Hersteller oder zur verantwortlichen Person in der EU erklärt (z.B. durch Angabe des eigenen Namens, der Anschrift und der elektronischen Adresse ausdrücklich als "Hersteller"“ auf dem Produkt), können die Händler des Produkts dies in die Online-Angebote der Produkte in Ihrem Online-Shop übernehmen. Sie müssen dies nicht in Frage stellen oder gar rechtlich überprüfen, was ihnen mangels Vorliegen hinreichender Informationen typischerweise auch nicht möglich ist.

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Hat Ihr Kunde rechtzeitig widerrufen? https://www.it-recht-kanzlei.de/neu-rechner-widerrufsfrist.html Tue, 18 Feb 2025 17:59:14 +0100 War der Widerruf Ihres Kunden noch rechtzeitig oder verspätet? Mit unserem neuen Widerrufsfristenrechner können Sie das Ende der Widerrufsfrist für jeden Ihrer Verkäufe sofort berechnen – individuell, länderübergreifend und taggenau.

Die Widerrufsfrist und ihre Folgen

Verbrauchern steht im Fernabsatz, insbesondere im Online-Handel, grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Dieses befähigt sie, durch einseitige Erklärung einen geschlossenen Vertrag einseitig rückabzuwickeln.

Folge ist, dass die erhaltene Ware an den Händler zurückgesendet werde und im Gegenzug der Kaufpreis und etwaig gezahlte Lieferkosten zurückerstattet werden müssen.

Das Widerrufsrecht ist allerdings zeitlich befristet. Verbraucher haben für die Widerrufserklärung grundsätzlich nur 14 Tage ab der Lieferung Zeit.

Aus Kulanz und zugunsten des Verbrauchers können Händler längere Widerrufsfristen einräumen.

Wird ein Widerruf verspätet erklärt, muss er vom Händler nicht akzeptiert, sondern kann berechtigt zurückgewiesen werden.

Neu: Der Widerrufsfristenrechner der IT-Recht Kanzlei

Für Händler stellen wir mit dem Widerrufsfristenrechner ab sofort eine neue kostenlose Komfortfunktion bereit.

Mit nur wenigen Klicks können Sie so für jeden Ihrer Verkäufe errechnen, an welchem Tag die maßgebliche Widerrufsfrist abläuft.

Ein speziell programmierter Algorithmus erlaubt hierbei die taggenaue Berechnung nicht nur bei Lieferungen in Deutschland, sondern auch bei Auslandslieferungen nach

  • Österreich
  • Frankreich
  • Italien
  • Spanien und
  • in die Niederlande

Dabei werden die folgenden fristprägenden Umstände selbstverständlich berücksichtigt:

  • ggf. freiwillig gewährte verlängerte Widerrufsfristen
  • alle nationalen, regionalen und lokalen Feiertage am Lieferort

Der Widerrufsfristenrechner kann ab sofort kostenlos und beliebig häufig direkt auf https://www.it-recht-kanzlei.de/ durch Eingabe der maßgeblichen Eckdaten hier genutzt werden:

Fristenrechner 1

Alternativ ist er für jedermann auch unter https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufs-fristenrechner.php unmittelbar kostenlos zugänglich.

Nutzen Sie gerne ab sofort den kostenlosen Widerrufsfristenrechner der IT-Recht Kanzlei, um den Ablauf der Widerrufsfrist für jeden einzelnen Verkauf

  • individuell
  • lieferortspezifisch und
  • taggenau

zu ermitteln.

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Was genau muss barrierefrei sein? https://www.it-recht-kanzlei.de/barrierefreit-online-medien-uebersicht.html Tue, 18 Feb 2025 07:43:33 +0100 Ab dem 29.06.2025 müssen unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Deutschland barrierefrei sein. Doch welche Medien fallen darunter?

Der Begriff der "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 des deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) erklärt ab dem 29.06.2025 die Barrierefreiheit bei „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für verpflichtend.

Definiert wird dieser generische Begriff in § 2 Nr. 26 BFSG.

Danach sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“

Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Maßgebliche Merkmale einer solchen Dienstleistung sind also die beiden folgenden:

  • Das Medium muss auf den elektronischen Abschluss eines Vertrages hinwirken und
  • Das Medium muss sich (auch) an Verbraucher richten.

Daraus folgt bereits, dass elektronische Medien, die ausschließlich für Unternehmer (B2B) angeboten und/oder bereitgestellt werden, vom BFSG nicht betroffen sind.

Welche Waren oder Dienstleistungen über das Medium konkret angeboten werden, ist dahingegen nicht relevant.

Eine weitere Auslegungshilfe bietet die amtliche Gesetzesbegründung zum BFSG.

Auf deren Seite 65 ist ausgeführt, dass als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nur solche Medien erfasst sind, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Bevor diverse elektronische Medien bezüglich der Anwendbarkeit des BFSG bewertet werden, ist zunächst auf das Kleinstunternehmerprivileg einzugehen.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen nämlich für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt vom BFSG befreit.

Dieses Privileg gilt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

Welche elektronischen Medien sind vom BFSG erfasst?

1. Online-Shops?

Online-Shops, über die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sind das Paradebeispiel der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Sie müssen ab dem 28.06.2025 zwingend barrierefrei sein.

Details dazu, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit im Online-Shop gelten und wie sie umzusetzen sind, stellen wir in diesem Leitfaden bereit.

Betroffen von den Anforderungen sind nicht nur Produktübersichts- und Detailseiten, sondern die Shop-Domain mit allen nativen verkaufsfördernden Inhalten als solches.

Barrierefrei müssen also auch eingebundene Produktbilder, Produktvideos sowie Werbebanner und Werbe-Popups sein.

2. Websites ohne Bestellfunktion?

Websites ohne Bestellfunktion, die nur der Präsentation eines Unternehmens oder seiner Leistungen dienen, sind vom BFSG nicht erfasst.

Derlei Websites fehlt es am entscheidenden Merkmal der elektronischen Direkterwerbsmöglichkeit von Waren oder Dienstleistungen.

3. Blogs ohne Bestellfunktion?

Auch Blogs, verstanden als Sammlung von Beiträgen und weiteren redaktionellen Inhalten, fehlt die entscheidende Komponente einer elektronischen Bestellfunktion mit der Folge, dass sie nicht unter das BFSG fallen.

4. Websites mit Cookie-Paywall?

Eine Besonderheit gilt für Websites mit sogenannten „Pur-Abo-Modellen“, auf denen sich der Betreiber den Verzicht auf Cookies und Trackingmaßnahmen per Abo bezahlen lässt.

Hier ist bezüglich der Anwendbarkeit des BFSG zu trennen:

Die bloß redaktionellen Seitenbestandteile müssen nicht barrierefrei sein.

Die Paywall inkl. primärem Auswahlinterface sowie der Abo-Bestellprozess sind aber barrierefrei zu gestalten.

5. Shop-Blog-Hybriden?

Ähnliches gilt auch für Domains, die sowohl redaktionelle Bereiche als auch Shop-Funktionen kombinieren.

Auch hier ist vor dem Hintergrund der Barrierefreiheitspflichten zu trennen.

Domainbereiche, die rein informatorischen oder redaktionellen Inhalt haben (etwa: ein abgetrennter Blog, der auf einer eigenen Unterseite geführt wird), müssen nicht barrierefrei sein.

Alle Seiten, die aber auf einen elektronischen Vertragsschluss mit Verbrauchern hinwirken (etwa: Produktübersichts-, Produktdetailseiten und der Checkout-Bereich) müssen barrierefrei sein.

6. Websites mit Terminbuchungsfunktion?

Im Dienstleistungsbereich sind Websites üblich, auf denen Nutzer über eine entsprechende Funktionalität Termine ohne Zahlungspflicht reservieren können und die Zahlung erst später bei oder nach Terminantritt tätigen.

Während die redaktionellen Seitenbereiche, die der Vorstellung von Unternehmen und Leistungen dienen, nicht barrierefrei sein müssen, sind das konkrete Terminvereinbarungs-Interface und der Buchungsprozess zwingend barrierefrei zu gestalten.

7. Online-Bezahlvorgänge?

Unabhängig vom Ursprungsmedium der Vertragsanbahnung, das gegebenenfalls selbst barrierefrei sein muss, gelten die Barrierefreiheitspflichten stets für Online-Bezahlvorgänge und -checkouts gegenüber Verbrauchern.

Dies ist insbesondere auch dann relevant, wenn ein Unternehmer den eigentlichen Checkout von seiner Internetpräsenz ausgelagert hat und dafür ein Drittanbietersystem (etwa: CopeCart) nutzt.

8. Helpcenter und Support-Bereiche?

Helpcenter und Support-Bereiche auf Websites und im Online-Shop müssen nicht barrierefrei sein.

Sie zielen nicht auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ab.

9. Cookie-Consent-Tools?

Cookie-Consent-Tools zielen nicht auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ab, sondern ermöglichen ein Cookie-Einwilligungsmanagement zur gesetzlich geforderten selbstbestimmten Nutzung eines Web-Auftritts.

Sie gelten daher nicht als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und müssen nicht zwingend barrierefrei sein.

10. Newsletter und Marketing-Emails?

Es hält sich hartnäckig das Gerücht, auch E-Mail-Newsletter und sonstige E-Mail-Marketing-Kommunikation müsse künftig barrierefrei sein.

Das ist falsch.

Marketing-E-Mails dienen zwar der Verkaufsförderung und stellen elektronische Werbung dar. Mit ihnen werden also Angebote vorgestellt.

Allerdings sind Marketing-E-Mails als in sich abgeschlossenes Medium zu betrachten und unterfallen, da über sie selbst keine direkten Bestellungen oder Bezahlungen möglich sind, nicht dem BFSG.

11. Bestellbestätigungen und Rechnungen?

Auch Bestelleingangs- und Auftragsbestätigungsmails sowie Rechnungen müssen nicht barrierefrei sein, weil keinen Vertragsschluss durch entsprechende Funktionen ermöglichen, sondern vielmehr erst nach Vertragsschluss zur Dokumentation eines bereits erfolgten Geschäftsvorgangs versendet werden.

12. Auftritte auf Online-Marktplätzen?

Marktplatzauftritte von Unternehmern, auf denen sie ihre Angebote präsentieren und mittels Funktionen des Marktplatzbetreibers Verträge mit Verbrauchern schließen können, müssen künftig barrierefrei sein.

Die Pflichten zur Umsetzung der Barrierefreiheit treffen aber nicht den Marktplatz-Händler, sondern den Marktplatzbetreiber.

Dieser hat durch entsprechende technische Maßnahmen seinen Händlern barrierefreie Verkaufsauftritte zu ermöglichen.

Dem Marktplatz-Händler fehlen dafür rein denklogisch die informationstechnologischen Einwirkungsmöglichkeiten.

13. Apps?

Apps sind als „mobile Anwendungen“ ausdrücklich vom Begriff der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ erfasst, sofern sie dem Abschluss von Verbraucherverträgen dienen und Bestellungen und Zahlungen ermöglichen.

Apps, die einen Online-Shop mobil spiegeln, müssen daher in all ihren nativen Elementen barrierefrei sein.

Besteht eine App aus einem Buchungs- und Bezahlbereich einerseits (etwa: Interface für In-App-Käufe oder Upgrades) und anderen Funktionen andererseits, müssen nur die Elemente der App barrierefrei sein, über die Verträge geschlossen und Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.

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Rückerstattung in Form eines Gutscheins – ist das zulässig? https://www.it-recht-kanzlei.de/rueckerstattung-gutschein-statt-geldbetrag.html Mon, 17 Feb 2025 17:49:31 +0100 Unternehmer können aus unterschiedlichen Gründen zur Rückerstattung verpflichtet sein. Kann der Unternehmer seiner Pflicht auch nachkommen, indem er dem Kunden anstatt einer Rückzahlung einen Gutschein überlässt?

Rückzahlungspflicht

Unternehmer können aus unterschiedlichen Gründen zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichtet sein. Denkbar sind etwa Rückzahlungsansprüche aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts oder aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts des Kunden.

1) Rückzahlungsanspruch aus Widerrufsrecht

Steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, regeln die §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB, dass die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen zurückzugewähren sind.

Für die Rückzahlung muss der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine (Zahlungs-)Kosten.

Hat der Verbraucher für die Leistung oder die Ware, auf die sich seine Widerrufserklärung bezieht, also bereits einen Geldbetrag bezahlt, so muss der Unternehmer ihm den entsprechenden Geldbetrag mit demselben Zahlungsmittel zurückerstatten.

2) Rückzahlungsanspruch aus Rücktrittsrecht

Unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht kann dem Kunden auch aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer zustehen.

Ein Rücktrittsrecht kann sich bei gegenseitigen Verträgen insbesondere aus § 323 Abs. 1 BGB ergeben. Danach kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.

Übt der Gläubiger sein Rücktrittsrecht wirksam aus, so sind die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Hat der Gläubiger einen Geldbetrag gezahlt, so ist ihm der entsprechende Betrag in Geld zu erstatten.

Kein Ersetzungsrecht des Unternehmers

Ist der Unternehmer nach den vorgenannten Grundsätzen zur Rückzahlung verpflichtet, kann er die Forderung des Kunden nicht eigenmächtig durch die Überlassung eines gleichwertigen Gutscheins erfüllen.

Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach dem Kunden die von ihm erbrachte Leistung zurückzugewähren ist. Die Zahlung eines Geldbetrages ist jedoch nicht identisch mit einer Forderung aus einem Gutschein. Anders läge der Fall, wenn der Kunde seinerseits mit einem Gutschein bezahlt hätte, der ihm dann zur erneuten Einlösung überlassen wird.

Ferner würde der Kunde hierdurch rechtlich schlechter gestellt, da ein Gutschein rechtlichen Beschränkungen unterliegt und nicht frei wie ein Geldbetrag verwertet werden kann.

Allerdings kann der Kunde den Gutschein des Unternehmers an Erfüllungs statt annehmen, wodurch die Forderung des Kunden erlöschen würde (§ 364 Abs. 1 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer dem Kunden den Gutschein an Erfüllungs statt anbietet und der Kunde das Angebot des Unternehmers freiwillig annimmt.

Fazit

Ist der Unternehmer dem Kunden zur Rückzahlung eines von diesem bereits gezahlten Geldbetrages verpflichtet, kann er diese Forderung nicht eigenmächtig durch die Überlassung eines Gutscheins an den Kunden zum Erlöschen bringen. Dem Unternehmer steht insoweit kein Ersetzungsrecht zu.

Die Forderung des Kunden kann aber Erlöschen, wenn der Unternehmer dem Kunden die Überlassung eines Gutscheins an Erfüllungs statt anbietet und der Kunde das Angebot des Unternehmers freiwillig annimmt.

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Abmahnradar: Streichpreise iVm. UVP / Kosmetika: Fehlende Inhaltsstoffe / Marken: MO, IVI https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-inhaltsstoffe-kosmetika-privat-gewerblich-mo-ivi.html Fri, 14 Feb 2025 11:12:24 +0100 Diese Woche wurden Streichpreise und eine angebliche UVP des Herstellers sowie Kosmetika und deren fehlende Online-Kennzeichnung abgemahnt. Im Markenrecht ging es um die Marken Mo und IVI.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Streichpreis: Angebliche UVP des Herstellers

Abmahner: empasa GmbH

Kosten: n.n.

Darum geht es: Der Abgemahnte bewarb ein Produkt mit einer durchgestrichenen UVP und einem günstigeren Gesamtpreis.

Da der abgemahnte Händler selbst als Hersteller das streitgegenständliche Angebot machte, sah ein Mitbewerber in der Werbung eine Irreführung und mahnte ab.

Die UVP dient in diesem Fall nicht als objektiver Vergleichspreis. Angesprochene Verkehrskreise werden dazu verleitet, in der UVP eine marktgerechte Preisorientierungshilfe zu sehen, die bei einer Alleinvertriebsberechtigung tatsächlich nicht existiert.

Weitere Informationen zum Thema Werbung mit Preisen finden Sie in diesem Beitrag.

Banner LegalScan Pro

Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.

Abmahner: Andreas Wirth

Kosten: 953,40 EUR

Darum geht es: Die klassische Abmahnung eines scheinbar privaten Verkäufers, der in Wirklichkeit auf eBay aber gewerblich handelt. Doch ab wann ist das der Fall? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag einmal zusammengefasst. Der Vorwurf lautet dann

  • kein Impressum
  • keine Widerrufsbelehrung
  • keine Informationen über den Vertragsschluss
  • keine Informationen über die Speicherung der Vertragsdaten
  • keine Informationen über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung - Achtung: Das wird bald Geschichte sein.
  • keine Informationen über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der Kaufsache

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unseren Schutzpaketen sind alle notwendigen Rechtstexte und Informationen enthalten. Wer darüber hinaus Abmahnungen vermeiden möchte, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rundumschutz für seinen Auftritt buchen.

Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Online-Auftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetik-Verordnung. Diese regelt nur die physische Verpackungskennzeichnung.

Verschiedene Gerichte (so etwa das OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zurecht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG her und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Grund: für Verbraucher sind Informationen darüber, welche Stoffe das Mittel enthält, für die Kaufentscheidung gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen so wesentlich, dass deren Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind also für die bestmögliche Rechtssicherheit gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen. Und dies natürlich in korrekter Art und Weise.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Oliver Gast

Kosten: 800,39 EUR

Darum geht es: Ein Dauerbrenner (diese Woche auch von der Treasy GmbH abgemahnt): Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es 1 Foto auf Pinterest. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 2.036,78 EUR

Darum geht es:Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Marke I: Benutzung der Marke "MO"

Abmahner: Mo Streetwear GmbH

Kosten: 2.538,10 EUR zzgl. Schadensersatz

Banner LegalScan Pro Marke

Darum geht es: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen regelmäßig auf. Diesmal ging es um die Marke MO - abgemahnt wurden zuletzt aber auch Marken des betroffenen Rechteinhabers wie ISHA, myMo, risa etc.

Eine Markeneintragung bedeutet zunächst einmal: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor - bei den zahlreichen Mo-Abmahnungen in letzter Zeit wird die Verwendung des Begriffes Mo in den unterschiedlichsten Varianten vorgeworfen. Meist in Verbindung mit der ebenso genannten Herstellermarke. Hier sieht die rechtliche Bewertung schon ein wenig anders aus bzw. kommt es hier immer auf den ganz konkreten Verwendungsfall an. Denn nicht jede Nutzung eines solchen Bezeichnung erfolgt auch markenmäßig.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Vorname&Marke finden Sie in diesem Beitrag.

Marke II: Benutzung der Marke "IVI"

Abmahner: IVI GmbH

Kosten: 2.538,10 EUR

Darum geht es: Und nochmal die Marken-Vornamen-Markenabmahnung: In diesem Fall ging es um die unberechtigte Nutzung der Bezeichnung "Ivie" für Bekleidung - genutzt wurde das Zeichen also ähnlich für identische Waren. Ob zwischen den Marken „IVI“ und dem Zeichen „Ivie“ eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, hängt von mehreren Faktoren ab, die nach dem Markenrecht geprüft werden:

1. Zeichenähnlichkeit:

  • Visuell: Die beiden Zeichen unterscheiden sich nur durch den zusätzlichen Buchstaben „e“ am Ende. Dieser Unterschied ist gering, sodass eine visuelle Ähnlichkeit besteht.
  • Phonetisch: Die Aussprache könnte sehr ähnlich oder sogar identisch sein, je nach Betonung.
  • Begrifflich: Falls beide Begriffe keine eigenständige Bedeutung haben, spielt dieser Aspekt eine untergeordnete Rolle.

2. Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit:

Eine Verwechslungsgefahr ist höher, wenn beide Marken für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind.

3. Kennzeichnungskraft der älteren Marke:

Falls „IVI“ bereits eine bekannte und starke Marke ist, könnte der Schutzbereich größer sein.

Wie man sieht: Es hängt hier von mehreren Faktoren ab, um sagen zu können, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Marke III: Markenkollision - hier: Suliko vs. Suliko

Hier standen sich 2 ganz ähnliche eingetragene Marken (Wortmarke vs. Wort/Bildmarke) gegenüber. Vorwurf: Markenkollision mit der Folge: Die ältere Marke will die Löschung der jüngeren Marke .Eine Markenkollision entsteht, wenn eine neue Marke einer bestehenden zu ähnlich ist (siehe oben) – sei es in Schrift, Klang oder Bedeutung – und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. Der ältere Markeninhaber kann dann eine Löschung oder Einschränkung der jüngeren Marke fordern, notfalls per Widerspruchsverfahren oder Klage. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollte vor der Anmeldung eine gründliche Markenrecherche durchgeführt werden.

In Sachen Markenüberwachung und Markenanmeldung hat die IT-Recht Kanzlei attraktive Angebote - sehen Sie ganz aktuell dazu gerne das derzeitige Angebot für Markenanmelder.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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Strafbarkeit und Haftung von Social Media-Agenturen https://www.it-recht-kanzlei.de/social-media-agentur-haftung-strafbarkeit.html Fri, 14 Feb 2025 07:44:21 +0100 Social Media ist heutzutage ein Muss für Internet-Unternehmer wie Influencer, Coaches und auch Online-Händler, die im Netz erfolgreich sein wollen. Häufig betreuen dabei (auch) Agenturen die Social Media-Kanäle. Dabei kann es zu Konflikten zwischen der Agentur und ihrem Kunden kommen. Neben zivilrechtlichen Folgen können bestimmte Verhaltensweisen von Agenturen sogar strafbar sein. Mehr dazu im Beitrag.

Dürfen Agenturen Social Media-Kanäle für ihre Kunden betreuen?

Ja, dies ist grundsätzlich zulässig.

Allerdings sollte dabei nicht gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Social Media-Kanals verstoßen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von Zugangsdaten für den Social Media-Kanal. Dies sollte in jedem Fall im Einklang mit den Vorgaben des jeweiligen Anbieters geschehen.

Wem gehört der Social Media-Kanal - der Agentur oder dem Kunden?

Eigentum im rechtliche Sinne kann es an Social Media-Kanälen nicht geben, da diese kein physisches Gut sind. In der Praxis wird der Kanal aber für gewöhnlich durch die Agentur unter dem Namen des Kunden eröffnet. Zudem sieht es von außen nach einem Kanal des Kunden aus, die Agentur hält lediglich intern organisatorisch die Fäden zusammen.

Wirtschaftlich gehört ein Social Media-Kanal daher in der Regel nicht der Agentur, die diesen zu Marketing- und Werbezwecken für einen Kunden eröffnet, aufbaut und betreibt, sondern dem Kunden, der den Kanal mit seinen finanziellen Mitteln unterhält und für die Außendarstellung seines Unternehmens einsetzt. So sieht es in der Regel auch die Rechtsprechung.

Was sollten Agenturen und Kunden vertraglich vereinbaren?

Agenturen sollten mit ihren Kunden klare vertragliche Vereinbarungen über die Betreuung des Social Media-Kanals durch die Agentur vorsehen, in denen insbesondere die Leistungen, gegenseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Agentur und dem Kunden bestimmt sind.

Ein solcher Vertrag verhindert nicht nur Missverständnisse über die von der Agentur und vom Kunden zu liefernden Leistungen, sondern grenzt idealerweise auch die Haftung und Verantwortlichkeiten voneinander ab. Wenn es einmal zu Unstimmigkeiten über Inhalte, Frequenz oder sonstige Umstände bei Publikationen auf dem Kanal kommt, wissen dann beide Seiten, woran sie jeweils sind.

Wann ist die Tätigkeit von Agenturen strafbar?

Agenturkunden können sich nicht nur über vertragliche Vereinbarungen mit den Agenturen absichern. Vielmehr werden Agenturkunden auch durch das Strafrecht geschützt. Manche Handlungen von Agenturen ohne Einverständnis des Kunden können in den strafbaren Bereich fallen.

1) Ist das Löschen von Content durch die Agentur strafbar?

Das Löschen von Content auf dem von der Agentur betreuten Social Media-Kanal durch die Agentur kann als sog. Datenveränderung strafbar sein.

Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird gemäß § 303a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass automatisch jedes Löschen von Content auf dem Kanal durch eine Agentur zugleich auch immer eine Straftat ist. Vielmehr trifft dies nur dann zu, wenn die Löschung rechtswidrig erfolgt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Agentur bewusst gegen vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden Content löscht.

2) Ist das Aussperren des Kunden von seinem Social Media-Kanal strafbar?

Ja, auch das Aussperren des Kunden von seinem Social Media-Kanal, d.h. das Verwehren des Zugriffs auf den Kanal, kann als sog. Datenunterdrückung ebenso gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein.

Ein solches Aussperren kann in der Praxis vorkommen, wenn eine Agentur mit einem Kunden über die Höhe und Fälligkeit ihrer Vergütung streitet und durch das Aussperren des Kunden Druck auf diesen ausüben möchte. Meist ist der Agentur in einem solchen Fall nicht bewusst, dass sie sich dadurch womöglich strafbar machen könnte.

3) Welches Verhalten einer Agentur kann eine strafbare Erpressung sein?

Wer einem anderen rechtswidrig z.B. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch einen Vermögensnachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich nach § 253 Abs. 1 StGB der Erpressung strafbar. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Teilt eine Agentur in einem Streit mit einem Kunden diesem daher z.B. mit, sie nehme den Social Media-Kanal offline, verbreite nachteilige Inhalte auf dem Kanal oder werde andere für den Kunden schädliche Dinge tun, wenn der Kunde angeblich noch ausstehende Zahlungen nicht leistet, kann dies je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine strafbare Erpressung sein, so dass der Agentur strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Mit welchen Folgen müssen Agenturen bei Fehlverhalten rechnen?

Bei Fehlverhalten gegenüber ihren Kunden müssen Agenturen mit verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Außerordentliches Kündigungsrecht: Verstößt eine Agentur - insbesondere bewusst bzw. vorsätzlich - gegen wesentliche vertragliche Pflichten, vor allem vertragliche Treuepflichten, steht dem Kunden in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Übt der Kunde sein Recht aus, endet ein für die Agentur ggf. lukrativer Vertrag vorzeitig und die Agentur muss möglicherweise auf einen erheblichen Teil ihrer Vergütung verzichten.
  • Schadensersatzpflicht der Agentur: Das Fehlverhalten von Agenturen kann zudem eine umfangreiche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden begründen. Entstehen dem Kunden aufgrund von Pflichtverletzungen der Agentur Schäden, wie z.B. Umsatzeinbußen, Reputationsschäden oder Kosten für die Wiederherstellung von gelöschtem Content, so muss die Agentur diese ersetzen, wenn sie sich hierfür nicht entlasten kann.
  • Strafverfolgung: Die handelnden Personen müssen bei Strafbarkeit ihrer Handlungen mit Strafverfolgung und ggf. auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen.
  • Verlust von Reputation: Eine Agentur kann im Streit mit einem Kunden einen erheblichen Reputationsverlust erleiden, insbesondere wenn über zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen öffentlich, z.B. in Internet-Foren oder auf Social Media berichtet wird.

Worauf sollte bei der Zusammenarbeit mit Agenturen geachtet werden?

Wer mit Agenturen zusammenarbeitet, um die unternehmenseigenen Social Media-Kanäle betreuen zu lassen, sollte insbesondere die folgenden Punkte beachten:

  • Inhaberschaft des Social Media-Kanals: Im Vertrag mit der Agentur sollte ausdrücklich geregelt werden, dass der von der Agentur zu betreuende Social Media-Kanal nicht der Agentur gehört, sondern der Kunde dessen Inhaber ist.
  • Zugriffsrechte des Kunden: Aus Sicht der Agenturkunden sollte im Vertrag mit der Agentur bestimmt sein, dass der Kunde Hauptadministrator des jeweiligen Social Media-Kanals ist und die alleinigen bzw. vorrangigen Zugriffsrechte auf den Kanal erhält.
  • Kontrolle der Zugriffsrechte: Die Agenturkunden sollten die Zugangsdaten überprüfen und regelmäßig kontrollieren, ob sie immer noch vollständigen Zugriff und umfassende Zugriffsrechte hinsichtlich ihres Social Media-Kanals. Auf diese Weise haben die Kunden jederzeit die Möglichkeit, die faktische Kontrolle über den Kanal zu übernehmen und ggf. auch kurzfristig an einen anderen Dienstleister weiterzugeben.
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