IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Sun, 30 Jun 2024 02:17:34 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ Guideline: How to correctly integrate legal texts on Kaufland https://www.it-recht-kanzlei.de/guideline-legal-text-integration-kaufland.html Fri, 28 Jun 2024 16:11:58 +0100 Retailers selling via the Kaufland platform need specifically adapted T&Cs, a Privacy Policy, a Cancellation Policy and a Legal Notice. In this article, we show retailers how to integrate the legal texts for Kaufland by IT-Recht Kanzlei into their Kaufland account in a legally compliant manner.

1. Configuration of the legal texts for Kaufland in the client portal of IT-Recht Kanzlei

Log in to the client portal of IT-Recht Kanzlei with your access data.

MP1

a) Legal Notice

Please call up your Legal Notice in the client portal first.

This is already filled with the company information you entered upon ordering. Please check this information for accuracy and completeness before proceeding and fill in missing or correct existing information if necessary.

Please pay special attention to ensuring that the company details match those in your commercial register or business registration as those details will be automatically transferred into all other legal texts.

b) Other legal texts

After having verified all information in your Legal Notice is correct, please select the Kaufland sales channel (Kaufland.de/Kaufland.at/Kaufland.cz/Kaufland.pl/Kaufland.sk) you have booked legal texts for and would like to integrate them into.

Kaufland 1

In the next step, you call up the individual legal texts for the selected Kaufland sales channel and configure them.

The texts are then made available to you in four different formats (pdf, txt, html and html code):

MP3

2. Opening the input mask for legal texts on Kaufland

Log in to your Kaufland merchant account via the seller portal.

Kaufland1

Select the menu item "Settings" in the navigation on the left and then "Shop settings".

Kaufland 2

Now click on the "Legal texts" section:

Kaufland 3

3. Completing the legal notice on Kaufland

The legal notice on Kaufland has to be completed manually by inserting the necessary information into the existing input fields.

a) Selecting the correct legal form

You must first determine whether you are a natural or legal person.

The selection of available input fields depends on this:

Kaufland 4

b) Inserting your business information

In the input fields below, you are required to insert your business information.

Kaufland requires the information to be in the language corresponding to the sales channel in question.

This means that all information (especially the name of the country in the address field) has to be in

  • German for Kaufland.at
  • Czech for Kaufland.cz
  • German for Kaufland.de
  • Polish for Kaufland.pl
  • Slovakian for Kaufland.sk

Please refer strictly to the information that is put out in your legal notice in the IT-Recht Kanzlei client portal.

According to the sales channels you have booked legal texts for, you will find a translation feature in the upper left part there that you can use to render your legal notice in the target language:

Kaufland 5

c) Additional contact details

i) Information/link to European Online Dispute Resolution Platform

In the "Additional contact details" section in the "Information or link to the European online dispute resolution platform" field, you are obliged to provide a clickable link.

To make the link to the online dispute resolution platform clickable, insert the following:

[url]https://ec.europa.eu/odr[/url]

The field has to be filled like this:

Kaufland 6

ii) Further information

The field “Futher information” has to be filled with indications concerning your participation in Alternative Dispute Resolution proceedings and has to implement a predefined text.

Please copy and insert the text that is put out in the last section of your legal notice in the IT-Recht Kanzlei client portal underneath the link https://ec.europa.eu/odr in the language in question via the translation feature.

For “Kaufland.cz”, the Czech mandatory information would be:

Kaufland 7

Finally, click on "Save".

4. Pasting the Privacy Policy onto Kaufland

The input field for the Privacy Policy is located below the input field for the legal notice and is called “Data Protection”.

This field can be filled with the Privacy Policy for the respective Kaufland sales channel from the IT-Recht Kanzlei client portal via copy & paste:

Kaufland 10

Please click on “Save” afterwards.

5. Pasting the T&Cs onto Kaufland

Below the input field for the Privacy Policy is the input area for the “Terms and Conditions”.

Please Copy and paste your terms and conditions for the Kaufland sales channel in question from the client portal there:

Kaufland 9

Please click on “Save” afterwards.

6. Pasting the Cancellation Policy onto Kaufland

Below the input field for the Terms and Conditions is the input area for the Cancellation Policy called “Return Conditions”, where you can copy and paste your Cancellation Policy for the sales channel in question from the client portal:

Kaufland 12

Please click on “Save” afterwards.

7. Intregation completed

Done. The legal texts for Kaufland are now correctly integrated.

Interested online retailers can find out more about our legal texts for Kaufland here.

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Frage des Tages: Müssen alle Websites ein Impressum haben, auch private Websites? https://www.it-recht-kanzlei.de/website-impressumspflicht-digitale-dienste-gesetz.html Fri, 28 Jun 2024 12:16:11 +0100 Fast alle Websites haben ein Impressum, eine Legal Notice oder sonstige rechtliche Informationen, die auf der Website angegeben oder verlinkt sind, etwa im Header oder Footer der Website. Tatsächlich müssen aber nicht alle Websites ein Impressum mit den gesetzlichen Pflichtangaben vorhalten, aber die allermeisten. Weitere Informationen hierzu in diesem Beitrag.

I. Wieso müssen Websites ein Impressum haben?


Die meisten Anbieter von sog. digitalen Diensten im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), bis vor kurzem noch als Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) bezeichnet, wie z.B. Websites im Internet oder Apps auf dem Smartphone, müssen von Gesetzes wegen bestimmte Informationen auf eine vorgeschrieben Art und Weise in ihrem digitalen Dienst veröffentlichen.
 Hintergrund dieser Impressumspflicht ist,

  • Besuchern von Websites bzw. Nutzern von digitalen Diensten die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Anbieter identifizieren zu können, um
  • sich ein Bild vom dem Betreiber des digitalen Dienstes machen zu können,
  • insbesondere dessen Seriosität zu überprüfen und einzuschätzen,
  • diesen insbesondere auch auf verschiedenen Wegen kontaktieren zu können, letztlich auch, um
  • bei Rechtsverletzungen ggf. etwaige rechtliche Ansprüche gegen den Anbieter des digitalen Dienstes geltend machen und durchsetzen zu können.

II. Was regelt die Impressumspflicht?

1. Welche Websites müssen ein Impressum haben?

Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) trennt die Spreu vom Weizen, also die Websites, die die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im Rahmen eines Impressums vorhalten müssen, von denen, die dies nicht betrifft.

Nach dieser Regelung müssen Anbieter von digitalen Diensten (s. hierzu sogleich im nächsten Abschnitt dieses Beitrags) für

  • geschäftsmäßig
  • in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste

die Pflichtinformation leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar halten.

2. Wann wird eine Website als geschäftsmäßig angesehen?

Der Begriff "geschäftsmäßig" wird dabei weit verstanden, etwa auch weiter als der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit".

Geschäftsmäßig i.d.S. ist ein digitaler Dienst nur dann, wenn er eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Vielmehr liegt Geschäftsmäßigkeit nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) bereits dann vor, wenn die Internetseiten bzw. Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.

Sobald auf einer Website (z.B. in einem Reise-Blog) direkt oder auch nur indirekt für eigene Produkte des Blog-Betreibers oder für fremde Produkte von Dritten geworben wird, ist diese Website als geschäftsmäßig in diesem Sinne zu verstehen und bedarf eines Impressums.

Die Faustformel lautet: Alle Anbieter von Websites, die zumindest mittelbar einen geschäftlichen Zweck verfolgen, unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 DDG.

Folgende Beispiele zur Einordnung der Impressumspflicht:

  • Ausschließlich privat genutzte Website, die nur Familie und Freunde adressieren, müssen grundsätzlich kein Impressum unterhalten.
  • Wird auf einer privaten Website aber Werbung geschaltet (z.B. via Werbebanner), mit der der Website-Betreiber Einnahmen erzielt, kann dies bereits die Impressumspflicht der an sich privaten Website auslösen.
  • Bei Websites von Vereinen und Bürgerinitiativen, die durch den Betrieb ihrer Websites für ihre jeweiligen Vorhaben werben, wird in der Regel von einer geschäftsmäßigen Website ausgegangen, so dass diese ein Impressum vorhalten müssen.
  • Werden Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, TikTok, X & Co. nicht nur privat, sondern etwa auch zur Bewerbung von eigenen Produkten oder Produkten Dritter genutzt, müssen die Betreiber dieser Accounts ebenso ein eigenes Impressum in ihrem Account veröffentlichen. Das Impressum der Betreiber der sozialen Netzwerke alleine ist dann nicht ausreichend.
  • Bei gewerblicher Nutzung von Verkaufsplattformen wie Ebay und Kleinanzeigen.de müssen die einzelnen Account-Inhaber ebenso ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht, wenn keine gewerbliche Nutzung der Accounts vorliegt, wenn also Privatpersonen gelegentlich gebrauchte Kleidung oder gelesene Bücher darüber verkaufen.

Keine Relevanz hat übrigens, ob der Anbieter der jeweiligen Website durch diese tatsächlich überhaupt Einnahmen erzielt, d.h. Geld verdient. Es genügt, dass mit einer solchen Website in der Regel Einnahmen erzielt werden, auch wenn dies im Einzelfall nicht so ist.

3. Welche Angaben müssen in ein Impressum?

Nach den allgemeinen Informationspflichten bei digitalen Diensten gemäß § 5 Abs. 1 DDG muss ein Impressum eines digitalen Dienstes mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Anbieters des digitalen Dienstes und die vollständige Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist
  • wenn juristische Personen (wie z.B. GmbHs und AGs) Anbieter des digitalen Dienstes sind, zusätzlich auch die Rechtsform der juristischen Person, also der jeweilige Rechtsformzusatz, den Namen des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (z.B. bei der GmbH der oder die Geschäftsführer) und - sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden - das jeweilige Stamm- und Grundkapital sowie ggf. der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
  • eine E-Mail-Adresse
  • weitere Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, was in aller Regel eine Telefonnummer ist
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörden (deren Name bzw. Bezeichnung und Anschrift), soweit der digitale Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, der der behördlichen Zulassung bedarf
  • die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in denen der Anbieter des digitalen Dienstes eingetragen ist
  • die Angabe der diesbezüglichen Registrierungsnummer aus dem Handelsregister bzw. dem sonstigen Register
  • bei digitalen Diensten, die in Ausübung bestimmter, im Gesetz genauer festgelegter Berufe angeboten oder ausgeübt werden, auch die Kammer, der der Diensteanbieter angehört (z.B. Ärzte-, Apotheker- oder Steuerberaterkammer), die gesetzliche Berufsbezeichnung (z.B. Arzt, Apotheker oder Steuerberater) und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z.B. Deutschland) sowie schließlich auch die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z.B. die jeweils anwendbaren Gesetze und Berufsordnungen, wie z.B. die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)) und die Angaben, wie diese Regelungen zugänglich sind (z.B. auf welcher - am besten verlinkten - Website diese Regelungen abgerufen werden können)
  • die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn der jeweilige Diensteinhaber in deren Besitz ist
  • bei digitalen Diensten, die von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe dieses Status
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten (z.B. bei Betrieb eines YouTube-Kanals oder bei Veröffentlichung einiger Videos auf der eigenen Website) die Angabe des Mitgliedstaates, der für diesen Diensteanbieter Sitzland i.S.d. Digitale-Dienste-Gesetzes ist oder gilt, und - nicht zu vergessen - hierfür besonders die Angabe der zuständigen Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde (z.B. in Deutschland die jeweiligen Landesmedienanstalten in den einzelnen Bundesländern) mit Name bzw. Bezeichnung sowie Anschrift der Behörde.

Neben diesen allgemeinen Informationspflichten kann es - insbesondere abhängig von der Art des jeweiligen digitalen Dienstes - auch weitere Informationspflichten geben, die dann zusätzlich zu erfüllen wären.

III. Was passiert bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Im Wesentlichen drohen Anbietern von digitalen Diensten zwei Arten von Sanktionen, wenn sie entweder kein Impressum vorhalten, das Impressum nicht vollständig ist oder wenn die im Impressum gemachten Angaben nicht korrekt sind.

  • Geldbuße: Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG), die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG).
  • Abmahnungen: Fehler im Zusammenhang mit der Impressumspflicht sind zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach haben vor allem Mitbewerber und hierzu qualifizierte Verbände Unterlassungsansprüche hinsichtlich des UWG-Verstoßes, die sie mit kostenpflichtigen Abmahnungen durchsetzen können.

Hinweis: Alle Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei beinhalten neben den jeweiligen weiteren Rechtstexten auch die Konfiguration eines Impressums, das auf die individuelle Konstellation des jeweiligen Anbieters des digitalen Dienstes zugeschnitten ist. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Beinahe jede Website muss ein Impressum haben, in dem die nach dem Digitale-Dienste-Gesetz vorgeschriebenen Informationen korrekt dargestellt werden.
  • Bloß rein privat betriebene und genutzte Websites benötigen hingegen kein Impressum.
  • Allerdings gelten selbst solche Websites, die auf den ersten Blick rein privater Natur sind, auf den zweiten Blick als geschäftsmäßig und bedürfen eines Impressums.
  • Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen Geldbußen und Abmahnungen durch Mitbewerber oder hierzu qualifizierte Vereine und Verbände.
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Top-15 FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr-haendler-informationspflichten.html Fri, 28 Jun 2024 11:32:12 +0100 Ab 13. Dezember 2024 wird die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gelten. Viele Händler müssen sich aber schon heute mit der Umsetzung ihrer Pflichten auseinandersetzen, um die Umstellung rechtzeitig zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag erste Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

I. Anwendungs- und Geltungsbereich der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

1) Was regelt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR)?

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Die Vorschriften der GPSR soll nun zu einer Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes führen und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.

Die Sicherheit von Produkten wird zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet. Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.

2) Für welche Produkte gilt die GPSR?

Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Art. 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sog. Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Dabei versteht die GPSR unter Verbraucherprodukt gemäß Art. 3 Nr. 1 GPSR jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die GPSR ausdrücklich nicht für Produkte gilt, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden.

Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind etwa größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.

3) Gilt die GPSR auch für Produkte, die nach dem EU-Recht bereits spezifischen Sicherheitsanforderungen unterliegen?

Ja, zumindest zum Teil.

Für Produkte, für die im EU-Recht spezifische, also ganz besondere Sicherheitsanforderungen anderweitig festgelegt sind, gilt die GPSR aber bloß eingeschränkt. Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der sog. Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen, sind nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 GPSR jedenfalls von vielen Vorgaben der GPSR ausdrücklich ausgenommen, allerdings gerade nicht im Hinblick auf die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR. Diese Informationspflichten finden daher auch auf den Fernabsatz von solchen Produkten Anwendung, die bereits im Rahmen von anderen Vorschriften des EU-Rechts reguliert sind.

Welche Produkte bereits durch solche Harmoniserungsvorschriften der EU reguliert werden, ergibt sich nach Art. 3 Nr. 27 GPSR aus den Rechtsvorschriften der EU, die in der langen Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt werden, sowie aus allen sonstigen Rechtsvorschriften der EU zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die die Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet.

4) Für welche Produkte gilt die GPSR ausdrücklich nicht?

Die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten

Zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Produkte gibt es bereits ein umfassendes Regime an Vorschriften, die die rechtlichen Anforderungen dieser Produkte vollständig und abschließend bestimmen.

Für die vorgenannten Produkte gelten die Bestimmungen der GPSR demnach vollständig nicht, also insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen für den Fernabsatz dieser Produkte nach Art. 19 GPSR.

5) Gilt die GPSR auf für gebrauchte, instand gesetzte und überholte Produkte?

Ja, die GPSR gilt auch für gebrauchte, instand gesetzte und überholte Produkte. Ausdrücklich ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 GPSR, dass die GPSR für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte gilt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die GPSR gilt wiederum aber ausdrücklich nicht für solche Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche Mängelexemplare in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig auch als solche gekennzeichnet sind. Mit anderen Worten dürfen gebrauchte, kaputte Gegenstände ohne Einhaltung der Vorgaben der GPSR angeboten werden.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen.

6) Gilt die GPSR auch im B2B-Bereich?

Die GPSR gilt zwar nur für Verbraucherprodukte (s. hierzu bereit unter Frage 2). Allerdings unterscheidet die GPSR nicht zwischen dem B2C- und dem B2B-Handel, sondern bestimmt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, die in ihren Geltungsbereich fallen, losgelöst von der Frage, ob Produkte an Unternehmer oder Verbraucher verkauft werden.

Aus diesem Grund müssen Hersteller, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure i.S.d. Art. 3 Nr. 13 GPSR die Pflichten der GPSR gegenüber B2B-Kunden genauso einhalten wie gegenüber B2C-Kunden.

II. GPSR-Pflichten für Wirtschaftsakteure

7) Wen treffen die Pflichten der GPSR?

Die gesetzlichen Pflichten der GPSR treffen sog. Wirtschaftsakteure.

Der Begriff der Wirtschaftsakteure wird in Art. 3 Nr. 13 GPSR weit definiert und umfasst die folgenden Akteure:

  • Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet
  • Bevollmächtigte = jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen
  • Einführer= jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt
  • Händler = jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers
  • Fulfilment-Dienstleister = jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketzustelldienste und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen
  • jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt

Letztlich sind sämtliche Glieder der Lieferkette betroffen, vom Hersteller, über den Einführer bis hin zum letzten Händler und sonstigen Personen, die in der Lieferkette Verantwortung für die Sicherheit des Produktes tragen sollen.

8) Welche Pflichten der GPSR treffen Händler von Produkten?

Reine Händler, die nicht zugleich Hersteller oder Einführer i.S.d. GPSR sind, treffen

  • die Pflichten, die explizit für Händler gelten, und
  • die Pflichten, die gleichermaßen für alle Wirtschaftsakteure gelten.

Die händlerspezifischen Pflichten sind in Art. 12 GPSR geregelt und umfassen:

  • die Vergewisserung, d.h. Überprüfung, dass der Hersteller und ggf. Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben
  • die Gewährleistung der Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den weiteren Sicherheitsanforderungen des Produktes nach der GPSR durch entsprechende Gestaltung der Lagerungs- und Transportbedingungen beim Händler, solange sich das jeweilige Produkte in der Verantwortung des Händlers befindet
  • die Beachtung des Verkaufsverbots für solche Produkte, die aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR im Einklang stehen, bis die Konformität des Produkts mit diesen Anforderungen wieder hergestellt worden ist
  • die unverzügliche Unterrichtung des Herstellers bzw. Einführers, Sicherstellung der Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produktes (z.B. Rücknahme vom Markt und Rückruf) sowie Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn aufgrund er dem Händler vorliegenden Informationen ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das bestimmte besonders wichtige Sicherheitsanforderungen der GPSR nicht erfüllt, vorliegt

Die letzten beiden Punkte werden für Händler dann relevant, wenn ihnen - von welcher Seite auch immer - sicherheitsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, etwa im Rahmen von Kundenkommunikation.

Darüber hinaus müssen Händler beim Verkauf von Produkten im Fernabsatz (z.B. Online-Handel) wichtige Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beachten (s. hierzu die folgende Frage).

9) Welche Informationspflichten müssen Händler nach der GPSR erfüllen?

Im Fernabsatzhandel (z.B. via Online-Shops, Marktplatz-Stores oder auch beim Vertrieb per E-Mail) muss nach Art. 19 GPSR bereits das Angebot von Produkten mindestens die im Folgenden dargestellten Informationen enthalten:

Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers

Jedes Produktangebot im Online-Handel muss

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail; URL einer Website)

des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.

Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person

Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch

  • den Namen,
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail; Website)

der sog. verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.

Angabe von Bildern der Produkts und Informationen über die Produktart

Auch müssen die Produktangebote von Online-Händlern künftig Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß dem Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Informationen wie:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben, die gemäß der GPSR oder sonstiger EU-Bestimmungen erfolgen müssen.

Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Welche Sprache dies jeweils ist, soll von dem EU-Mitgliedstaat festlegt werden, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Wird das Produkt in mehreren oder sogar in allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt, d.h. verkauft und geliefert, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden.

Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Beispiel für die Angabe von Produktsicherheitsinformationen im Fernabsatz:

Angaben zur Produktsicherheit:

Laufschuh, Sneeker, Running Mate S

GPSR-Bild

Hersteller: Manufactura, Inc., Producer St. 10, 00000 Houston, Texas, USA, www.hersteller.com

Verantwortliche Person: Verantwortlichkeit GmbH, Verantwortstr. 10, 99999 Wortung, info@verantwort.de

Erläuterung: Neben der Produktart ("Laufschuh") sowie sonstigen Produktidentifikatoren ("Sneeker, Running Mate S") muss auch ein Produktbild angegeben werden, das in der Regel aber sowieso im Produktangebot enthalten ist. Dazu dann Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier URL der Website (alternativ könnte hier auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden) - des Herstellers und, da der Hersteller im Nicht EU-Ausland sitzt, Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier die E-Mail-Adresse (alternativ könnte hier auch die URL einer Website angegeben werden) - der verantwortlichen Person in der EU.

10) Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?

Die Informationen nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website oder eine PDF-Datei wohl eher nicht genügen dürfte - allerdings ist nicht ganz eindeutig geregelt.

Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von einer "unmittelbaren" Angabe. Wahrscheinlich wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind.

Zudem müssen die Angaben auch "gut sichtbar" sein. Das ist wohl eher nicht anzunehmen, wenn die Angaben gar nicht erst in dem Angebot enthalten sind, sondern erst auf einer verlinkten anderen Website. Der rechtlich sicherste Weg ist aktuell daher, die Angaben direkt in das Produktangebot aufzunehmen. Möglicherweise wird die Rechtsprechung über die Zeit für etwas mehr Klarheit sorgen.

11) Wie können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verschiedenen Sprachen in die Angebote von Produkte eingebunden werden?

Bei dem Verkauf und der Lieferung von Produkten in mehrere EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen Sprachen bereits in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden, die diese EU-Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Produktsicherheitsgesetzen vorschreiben.

In der GPSR wird nicht ausdrücklich und eindeutig geregelt, ob sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Textform direkt und unmittelbar in dem jeweiligen Produktangebot, d.h. auf der jeweiligen Produktseite anzugeben sind, oder unter Umständen auch eine - ggf. sprechende - Verlinkung auf weiterführende Informationen, z.B. in einer PDF-Datei, oder auf einer nachgelagerten Website den dortigen Anforderungen genügen würde.

  • Der Wortlaut des Art. 19 GPSR spricht hinsichtlich der Darstellung sämtlicher Pflichtinformationen, einschließlich etwaiger Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, jedenfalls davon, dass "das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten“ muss.
  • Diese Formulierung suggeriert zumindest mit der Wortwahl "gut sichtbar“, dass sämtliche Pflichtinformationen bereits direkt und unmittelbar in dem Produktangebot selbst, also in Textform angegeben und dort eindeutig sichtbar sein müssen.
  • Demnach würde es nicht genügen, wenn die Pflichtinformationen oder ein Teil dieser bloß in verlinkten PDF-Dateien oder auf nachgelagerten, verlinkten Informationsseiten dargestellt würden.

Wie dann aber umfangreiche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen dann noch übersichtlich und letztlich sinnvoll in einzelnen Produktangeboten dargestellt werden sollen, ist völlig offen. Zumindest in Angeboten von Produkten auf Produktübersichtsseiten ließen sich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ohne Verlinkungen wohl nicht immer sinnvoll einbinden. Hier würden sich sprechende Links anbieten.

Aktuell bestünde allerdings eine gewisses Risiko, dass Behörden und Gerichte aufgrund des Wortlauts der Regelung eine eher strenge Rechtsauffassung vertreten würden, so dass eine bloße - ggf. "sprechende" - Verlinkung auf die Informationen zumindest wohl ein rechtliches Risiko darstellen würde.

III. Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften

12) Ab wann gelten die Regelungen der GPSR?

Die GPSR ist bereits verabschiedet worden und seit 12. Juni 2023 in Kraft. Gelten werden die Bestimmungen der GPSR nach Art. 52 GPSR allerdings erst ab dem 13. Dezember 2024.

Da die Umsetzung der Vorgaben der GPSR in die Praxis allerdings durchaus aufwendig ist, bleibt Online-Händlern für die Umstellung ihres Shops nicht mehr allzu viel Zeit.

13) Dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt kamen, dann noch verkauft werden?

Produkte, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in die EU (legalerweise) eingeführt worden sind und etwa bei Händlern eingelagert sind, dürfen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach dem 13. Dezember 2024 verkauft und geliefert werden, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt nicht den Vorgaben der GPSR entspricht.
 
Nach Art. 51 GPSR dürfen EU-Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Produkten auf dem EU-Markt von Produkten, die unter von die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit fallen, nicht behindern, wenn die Produkte mit dieser Richtlinie konform sind und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Dies ist wohl so zu verstehen, dass Produkte bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen somit auch nach dem 13. Dezember 2024 an Kunden abgegeben werden dürfen, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt, auf der Produktverpackung oder ggf. in der Begleitunterlage nicht den neuen Vorgaben der GPSR entspricht:

  • das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (der Vorläufer-Regelung zur GPSR, die in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz = ProdSG umgesetzt)
  • es besteht (vollständige) Konformität des Produkts mit den Vorgaben dieser Richtlinie 2001/95/EG (also dem ProdSG)
  • das Produkt ist bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden.

Nach Art. 3 Nr. 7 GPSR meint "Inverkehrbringen“ dabei die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, d.h. etwa auch der Import des Produkts aus Nicht-EU-Staaten oder der Verkauf vom Hersteller an seine Abnehmer, etwa an Großhändler.

IV. Weitere Informationen und Unterstützung bei GPSR-Umsetzung

14) Bietet die EU-Kommission KMUs eine kostenlose Beratung zur GPSR an?

Die GPSR sieht vor, dass die EU-Kommission insbesondere KMUs kostenlos zur GPSR und ihrer Umsetzung in die Praxis berät, um die KMUs zu entlasten und dennoch eine gute Umsetzung der PSR im Sinne der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Hierzu enthält Erwägungsgrund 41 der GPSR Folgendes:

Damit Wirtschaftsakteure [=u.a. Händler], bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.

Bislang finden sich hierzu aber keine Informationen auf der Website der EU-Kommission unter https://commission.europa.eu/ . Aktuell ist somit unklar, ob und wie die EU-Kommission tatsächlich - auch rechtzeitig - hier weitere Informationen oder Informationsmöglichkeiten bereitstellen wird.

15) Wird die IT-Recht Kanzlei weitere Informationen zur GPSR bereitstellen?

Die IT-Recht Kanzlei wird Ihren Mandanten in nächsten Wochen und Monaten bis zum Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in vielen FAQ, Leitfäden und sonstigen Beiträgen eine Vielzahl an weiteren Informationen zur Umsetzung der neuen Vorgaben in die Praxis bereitstellen.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht-Kanzlei, die eines der Schutzpakete der Kanzlei gebucht haben, erhalten während der Vertragslaufzeit nicht nur abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenzen, sondern auch exklusive Informationen, die den Mandanten im Mandantenportal in Form von Musterformulierungen und Leitfäden zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie uns natürlich gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

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OLG Nürnberg: Keine Vorkassezahlung bei Vertragsschluss erst mit Warenzustellung https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-nuernberg-vorkasse-spaeterer-vertragsschluss-benachteiligung.html Fri, 28 Jun 2024 08:10:31 +0100 Online-Händler können in ihren AGB unterschiedliche Regelungen dazu treffen, wann der Vertragsschluss herbeigeführt werden soll. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, ist hierbei mit Blick auf angebotene Zahlungsmethoden aber Vorsicht geboten. Das Gericht erklärte jüngst die Zahlungsoption „Vorkasse“ dann für unzulässig, wenn gemäß den AGB der Vertragsschluss erst mit Warenlieferung zustande kommt.

I. Der Sachverhalt

Der Online-Shop des Lebensmitteldiscounters „Netto“ bot für Bestellungen die Zahlungsart „Vorkasse“ mit Vorgabe an, dass der volle Rechnungsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks innerhalb von sieben Tag nach Bestelleingang zu leisten sei.

Gleichzeitig wurde in den Shop-AGB ausgeführt, dass ein Vertragsschluss erst mit Zustellung der Ware erfolge.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Praxis eine einseitige unzulässige Benachteiligung von Verbrauchern, da Ihnen im Angesicht der AGB-Regelung bei Auswahl der Option „Vorkasse“ die Zahlung auf eine (noch) nicht bestehende Schuld abverlangt werde.

Die maßgebliche AGB-Klausel verstoße gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 BGB.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen zunächst Klage zum Landgericht Amberg, das die Klage allerdings mit Urteil vom 14.07.2023 (Az. 41 HKO 536/22) abwies und sich der Auffassung des beklagten Shop-Betreibers anschloss.

Verbraucher erlitten durch die streitgegenständliche AGB-Regelung bei Vorkassezahlung keine unbilligen Nachteile, weil sie durch Rückforderungsansprüche aus § 311 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 812 BGB im Falle eines späteren Nichtzustandekommens des Vertrags nicht schutzlos gestellt seien und ihr Geld zurückfordern könnten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die berechtigte Motivation der Beklagten, solchen Kunden, die weder die Bonität für einen Rechnungskauf besitzen noch per Kreditkarte oder PayPal zahlen können, eine unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignete Zahlungsart anbieten zu können.

Mit der Berufung zum OLG Nürnberg verfolgte der Bundesverband der Verbraucherzentralen sein Rechtsschutzziel weiter.

II. Die Entscheidung

Das OLG Nürnberg gab mit Urteil vom 30.01.2024 (Az. 3 U 1594/23) der Berufung vollumfänglich statt und verurteilte den beklagten Shop-Betreiber unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zur Unterlassung.

Durch die AGB-Regelung des Beklagten in Zusammenhang mit der Vorgabe, den vollen Kaufpreis bei Auswahl der Zahlungsoption „Vorkasse“ innerhalb von 7 Tagen nach der Bestellung zu schulden, würden Verbraucher ohne Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zur Zahlung angehalten.

Dies benachteilige sie unangemessen, weil ein eklatanter Widerspruch zum gesetzlichen Grundgedanken der Schuldverhältnisabhängigkeit von Leistungsansprüchen entstehe.

Wie sich aus § 241 Abs. 1 BGB ergebe, müssten Leistungen nur erbracht werden, wenn ein Rechtsgrund dafür bestehe. Dementsprechend dürfe das Verlangen nach einer Leistung auch nur dann geäußert werden, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden sei.

Umgekehrt ergebe sich aus § 241 Abs. 1 BGB, dass niemand Leistungen erbringen müsse, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu erhalten.

Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass zur Vorbeugung von Zahlungsausfällen mit der Zahlung per „Vorkasse“ die Erbringung der Leistung vom vorherigen Zahlungseingang berechtigterweise abhängig gemacht werden kann.

Dafür enthalte das Gesetz in § 320 BGB aber mit dem Zurückbehaltungsrecht bis zur Leistungserbringung ein hinreichendes Instrument.

Ein Interesse an einer Vorleistung des Verbrauchers legitimiere aber gerade nicht gleichzeitig dazu, auch den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinauszuschieben.

Immerhin würde dem Verbraucher dadurch das Insolvenzrisiko der Beklagten auferlegt, bei dessen Realisierung er ohne einklagbare Gegenleistung um das entrichtete Entgelt gebracht würde. Gleichzeitig müsse der Verbraucher Liquidität entbehren, ohne sich des Umstands eines Vertragsschlusses und des Entstehens von Leistungsansprüchen sicher sein zu können.

Die von der Beklagten getroffene AGB-Regelung zum Vertragsschluss erst bei Lieferung weiche, zumindest in Kombination mit der angebotenen Vorkasse-Zahlung, in ungerechtfertigter Weise vom gesetzlichen Leitbild ab, benachteilige Verbraucher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen, sei daher unwirksam und als Rechtsbruch nach § 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich ahndbar.

III. Rechtskonforme Vorkasse mit den AGB der IT-Recht Kanzlei

Streitgegenständlich und maßgebliches für den festgestellten Wettbewerbsverstoß im vorliegenden Urteil war nicht das Angebot einer Vorkasse-Option oder die Versendung der Ware erst nach Zahlungseingang.

Als rechtswidrig angesehen wurde vielmehr eine AGB-Klausel, nach welcher – auch bei Vorkassezahlung – im Online-Shop angebahnte Kaufverträge erst mit Zustellung der Ware zustande kommen sollten.

Dies führte bei Zahlungen per Vorkasse zur Leistung auf eine vertraglich noch gar nicht bestehende Schuld, die Kunden Liquidität absprachen und ein Insolvenzrisiko des Shopbetreibers aufbürdeten, ohne überhaupt mit vertraglichen äquivalenten Ansprüchen auf Lieferung und Übereignung der bestellten Ware ausgestattet zu sein.

Die AGB, welche die IT-Recht Kanzlei Online-Händlern nicht nur für Verkäufe über den eigenen Online-Shop, sondern auch für Auftritte auf allen bekannten Handelsplattformen im Rahmen attraktiver Schutzpakete inkl. rechtlichem Pflegeservice anbietet, treffen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtsfeste und interessengerechte Regelungen.

Mit den AGB der IT-Recht Kanzlei ist das Anbieten von Vorkasse-Zahlungsoptionen daher problemlos rechtskonform möglich.

IV. Fazit

Wie das OLG Nürnberg mit dezidierter Begründung festgestellt hat, sind AGB-Regelungen, nach welchen ein Vertragsschluss erst mit Zustellung der Ware zustande kommt, als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam, wenn dieser nach seiner Bestellung, etwa per Vorkasse, unmittelbar zur Zahlung verpflichtet wird.

Derartige Pflichten zur Leistung auf eine (noch) nicht bestehende Schuld weichen zur einseitigen Last des Verbrauchers vom gesetzlichen Grundgedanken der Schuldverhältnisabhängigkeit von zivilrechtlichen Zahlungspflichten ab.

Der entscheidende Senat folgt damit einer bisher einhelligen Linie in der Rechtsprechung, die auch das LG Berlin (Urteil vom 08.11.2022 – Az. 15 O 34/22) und das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.08.2012 – Az. 6 W 84/12) bereits vertreten.

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Ab 01.07.2024: Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-anzeigepflicht-lebensmittelbedarfsgegenstaende.html Thu, 27 Jun 2024 16:09:55 +0100 Am 1. Juli 2024 tritt in Deutschland eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft. Diese führt eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure ein, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies betrifft auch den Online-Handel mit den entsprechenden Produkten.

Rechtlicher Hintergrund

Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.

Mit der entsprechenden Verordnung sollen die in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden und der Unternehmer in Bezug auf die Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten im Sinne eines einheitlichen Vorgehens ausgestaltet werden.

Dies sei laut Gesetzesbegründung erforderlich, um die Überwachung der Unternehmen zu optimieren, das Risiko der Herstellung und des Inverkehrbringens von nicht rechtskonformen, ggf. nicht sicheren Lebensmittelbedarfsgegenständen zu minimieren und dadurch den gesundheitlichen Verbraucherschutz weiter zu verbessern. Zudem sei damit eine Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen gegeben.

Neue Anzeigepflicht

In einem neu eingefügten § 2a wird eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände

  • als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)

dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Als "Inverkehrbringen" gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Aus diesem Grund ist auch der Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Anzeige sind

  • Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
  • Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Dies kann z. B. den Lebensmitteleinzelhandel sowie Imbisse und andere gastronomische Be- triebe betreffen.

Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände

Die Anzeigepflicht gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs,

  • die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
  • die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
  • oder die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

Konkrete Beispiele hierfür sind:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden. Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung bewirken. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind deshalb unter Einhaltung dieser Anforderungen nach guter Herstellungspraxis herzustellen.

Die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

Umfang der Anzeigepflicht

Vorab: Anzeigepflichtig ist nicht das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen eines jeden einzelnen Erzeugnisses, sondern nur die allgemeine Tatsache, dass ein Unternehmen Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen:

1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers. Der verantwortliche Unternehmer ist derjenige, der die lebensmittelrechtliche Verantwortung trägt - entweder aufgrund seiner Stellung im Unternehmen (z. B. Geschäftsführer) oder entsprechender vertraglicher Delegation.

2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,

3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten, d. h. ob es sich um einen Hersteller, Importeur oder sonstigen Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen handelt, sowie

4. die Gruppe der folgenden Materialien oder Gegenstände, die den Hauptbestandteil der jeweiligen von dem betreffenden Unternehmen bzw. Betrieb hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt:

  • Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
  • Klebstoffe
  • Keramik
  • Kork
  • Gummi
  • Glas
  • Ionenaustauscherharze
  • Metalle und Legierungen
  • Papier und Karton
  • Kunststoffe
  • Druckfarben
  • Regenerierte Cellulose
  • Silikone
  • Textilien
  • Lacke und Beschichtungen
  • Wachse
  • Holz

(vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004).

Dabei ist nur eine allgemeine Angabe zu den Materialien bzw. Gegenständen im Lebensmittelbedarfsgegenstände-Portfolio des Unternehmens verpflichtend. Eine auf den individuellen Lebensmittelbedarfsgegenstand heruntergebrochene Aufschlüsselung der darin enthaltenen einzelnen Materialarten wird nicht verlangt.

Beispiele der zu meldenden Angaben

Die zu meldenden Angaben können daher beispielsweise lauten (fiktive Namensangaben):

1) FCM-C GmbH (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik;

oder

2) PAPACA GbR (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Importeur von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Papier, Pappe und Karton;

oder

3) MeKu-FCM GmbH Co. KG (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff und von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Metall sowie online-Vertrieb über Internetshop www.MEKU-FCM.de.

Notwendigkeit einer Änderungsanzeige

Wenn sich dauerhafte Änderungen im Unternehmen oder einem Betrieb ergeben, beispiels- weise wenn das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt wird, oder eine andere Gruppe von Materialien oder Gegenständen, als bei der ersten Anzeige angegeben, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sind diese der zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen

Eine nur vorübergehende Sortimentsänderung, z. B. aufgrund von Lieferengpässen, ist davon nicht erfasst. Entsprechend ist laut Gesetzesbegründung eine Änderungsanzeige erst sechs Monate nach Eintritt der Änderung erforderlich, falls diese dann noch besteht und insofern nicht als nur vorübergehend zu betrachten ist.

Zuständige Behörden und Formalien

Zuständig für die Entgegennahme der Tätigkeitsanzeigen sind die entsprechenden Ministerien der Bundesländer als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Die Art und Weise der Übermittlung (z. B. mittels eines spezifischen Formblattes, Übersendung per Post oder auf elektronischem Weg etc.) richtet sich nach den in dem jeweiligen Bundesland maßgeblichen Vorgaben.

Sollten sich dem Unternehmen unterstellte Betriebe in verschiedenen Bundesländern befinden, so muss die Anzeige pro Betrieb bei der jeweils räumlich zuständigen Landesbehörde erfolgen.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu EUR 50.000,00 sanktioniert werden, § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB.

Zudem handelt es sich bei dem neuen § 2a BedGgstV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen die neue Anzeigepflicht begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der ggf. auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Geltung der neuen Regelung

Die Änderungen treten am 01.07.2024 in Kraft. Dann hat die Anzeige der oben genannten Tätigkeiten bereits bei Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Für vor dem 01.07.2024 begonnene Tätigkeiten läuft hingegen eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024.

Online-Händler, die (auch) Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, sollten dies ab dem 01.07.2024 berücksichtigen und der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen.

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BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" https://www.it-recht-kanzlei.de/klimaneutral-bgh.html Thu, 27 Jun 2024 10:20:29 +0100 Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 und 3 UWG wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Zwar sei diese Information wesentlich. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen lasse sich aber über die Internetseite des Kooperationspartners erlangen, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne. Dies sei Lesern der Zeitung auch zumutbar.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann.

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung - ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung - eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht.

Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend.

Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist."

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Frage des Tages: Sind Verträge mit Minderjährigen immer unwirksam? https://www.it-recht-kanzlei.de/wirksamkeit-online-vertraege-minderjaehrige.html Thu, 27 Jun 2024 08:35:18 +0100 Im Online-Handel werden jeden Tag zahlreiche Verträge abgeschlossen. Dabei begegnen sich Händler und Kunde nicht persönlich und in der Regel wird bei Online-Bestellungen auch nicht das Alter des Kunden abgefragt, geschweige denn geprüft. Der Händler kann daher nicht immer ausschließen, dass es sich bei seinem Vertragspartner um einen Minderjährigen handelt. Doch sind Verträge mit Minderjährigen immer unwirksam? Und welche Maßnahmen könnte der Händler ggf. ergreifen, um Vertragsschlüsse mit Minderjährigen auszuschließen?

I. Grundsatz: Geschäftsfähigkeit für Wirksamkeit erforderlich

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit und knüpft hieran unterschiedliche Rechtsfolgen für Verträge.

1) Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist nach deutschem Recht wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat und/oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Das Gesetz sieht insoweit lediglich für Geschäfte des täglichen Lebens, welche mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können (z. B. Brotkauf beim Bäcker), eine Ausnahme vor. Danach gilt der von einem volljährigen Geschäftsunfähigen geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen gilt die Ausnahme nicht.

Danach sind Verträge, die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, grundsätzlich nichtig.

2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach deutschem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Schließt ein Minderjähriger, der mindestens das siebente Lebensjahr vollendet hat einen Vertrag, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Er kann jedoch nachträglich von seinen gesetzlichen Vertretern (in der Regel die Eltern) genehmigt werden, mit der Folge, dass der Vertrag nachträglich wirksam wird. Ist der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig geworden, so kann er den Vertrag selbst genehmigen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Verträge vor, bei denen der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (sogenannter Taschengeldparagraf). Dies bezieht sich insbesondere auf Verträge, bei denen der Minderjährige die Leistung mit seinem Taschengeld bewirken kann, gleichwohl ob es sich dabei um stationär oder online geschlossene Verträge handelt. In solchen Fällen gilt der Vertrag auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als von Anfang an wirksam.

II. Rechtsfolgen bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

Ist der Vertrag nach den vorgenannten Grundsätzen nichtig oder endgültig unwirksam, ergeben sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen.

1) Keine Durchsetzbarkeit

Bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages nach den vorgenannten Grundsätzen haben die Parteien keinen Anspruch auf Vertragserfüllung. Bei einem Kaufvertrag kann der Händler nicht auf Zahlung des Kaufpreises und der Kunde nicht auf Lieferung der Ware bestehen. Beide Ansprüche sind nicht durchsetzbar.

2) Herausgabeansprüche

Haben die Parteien ihre Leistungen bereits bewirkt, so können diese wechselseitig nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausverlangt werden, da die Leistungen jeweils ohne Rechtsgrund bewirkt wurden.

Insoweit ergeben sich in der Praxis häufig dann weitere Probleme, wenn der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kunde die Ware nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand herausgeben kann, etwa weil er diese verloren, zerstört oder verbraucht hat. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ein Verschulden des Kunden erforderlich. Insbesondere bei Geschäftsunfähigen oder sehr jungen beschränkt geschäftsfähigen Personen kann es unter Umständen an der erforderlichen Schuldfähigkeit fehlen, die Voraussetzung für ein Verschulden ist.

3) Widerrufsrecht des Händlers

Ist der mit einem beschränkt geschäftsfähigen Kunden geschlossene Vertrag nach den vorgenannten Grundsätzen schwebend unwirksam, so ist der Händler gemäß § 109 BGB bis zur Genehmigung des Vertrags zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

Hat der Händler die Minderjährigkeit des Kunden gekannt, so kann er jedoch nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung seines Vertreters behauptet hat. Auch in diesem Fall kann er nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

Übt der Händler sein Widerrufsrecht gemäß § 109 BGB wirksam aus, so sind die ggf. bereits bewirkten Leistungen wechselseitig zurückzugewähren. Auch in diesem Fall können sich in der Praxis die oben beschriebenen Probleme ergeben, wenn der beschränkt geschäftsfähige Kunde die Ware nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand herausgeben kann.

III. Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsschlüssen mit Minderjährigen

Die obigen Ausführungen zeigen, dass Vertragsschlüsse mit Minderjährigen durchaus unangenehme Folgen für den Händler haben können.

Besondere Herausforderungen stellen sich für den Händler, wenn er in seinem Online-Shop auch Artikel anbietet, die einer Altersbeschränkung unterliegen (z. B. Alkohol, E-Zigaretten, FSK-18-Bildträger). In solchen Fällen muss der Händler aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Jugendschutz ggf. sogar sicherstellen, dass es sich bei seinem Vertragspartner um eine volljährige Person handelt.

Problem: Der Händler kann sich im Online-Handel nicht einfach einen Ausweis des Vertragspartners vorlegen lassen, bevor er mit diesem einen Vertrag schließt. Auch die pauschale Abfrage des Alters des Kunden im Bestellprozess ist nicht geeignet, die Volljährigkeit sicherzustellen, da der Kunde hier falsche Angaben machen kann. Zudem ist die pauschale Altersabfrage im Bestellprozess eines Online-Shops auch aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch.

Letztlich kann eine effektive Altersprüfung nur unter Verwendung eines anerkannten Altersverifikationssystems erfolgen. Hierfür ist erforderlich, dass das Alter des Kunden anhand konkreter nachprüfbarer Sicherheitsmerkmale individuell und personenbezogen nachgewiesen werden kann.

Die für Jugendschutzsachen im Internet als Aufsichtsstelle behördlich zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat von ihr für hinreichend befundene Altersverifikationssysteme im Online-Shop in einer Positivliste zusammengefasst.

Zu beachten ist allerdings, dass das Vorschalten einer Altersverifikation auf der Bestellebene für altersbeschränkte Waren allein nicht ausreicht. Zusätzlich muss auch die Abgabe, also die tatsächliche Übergabe bei der Lieferung kontrolliert werden.

Sofern keine altersbeschränkten Waren angeboten werden, ist die pauschale Vorhaltung eines Altersverifikationssystems im Online-Shop allein zur Prüfung des Alters des Kunden aber eher kontraproduktiv. Denn eine solche Altersverifikation kann unter Umständen relativ zeitaufwändig sein und viele Kunden daher von einem Vertragsschluss abhalten. Zudem können solche Verfahren auch mit nicht unerheblichen Kosten für den Händler verbunden sein.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Händler aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls bei nicht altersbeschränkten Waren vorzugswürdig, das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er im Einzelfall auch mal einen Vertrag mit einem Minderjährigen schließt, zumal solche Verträge unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht immer unwirksam sein müssen.

IV. Fazit

Bei der Fähigkeit, Verträge wirksam abschließen zu können unterscheidet das Gesetz zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit. Während Verträge bei Geschäftsunfähigkeit einer Partei in der Regel nichtig sind, können Verträge bei beschränkter Geschäftsfähigkeit einer Partei unter Umständen wirksam sein oder nachträglich (per Genehmigung) wirksam werden.

Bei Nichtigkeit oder (endgültiger) Unwirksamkeit von Verträgen aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit einer Partei können aus dem Vertrag keine Ansprüche durchgesetzt werden. Haben die Parteien ihre Leistungen bereits bewirkt, so können diese wechselseitig nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausverlangt werden, da die Leistungen jeweils ohne Rechtsgrund bewirkt wurden.

Trotz dieser Risiken ist es für den Händler aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls bei nicht altersbeschränkten Waren vorzugswürdig, das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er im Einzelfall auch mal einen Vertrag mit einem Minderjährigen schließt, zumal solche Verträge unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht immer unwirksam sein müssen.

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LG Bochum: Garantiewerbung muss auf Ausschlüsse hinweisen https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-garantiewerbung-ausschluss-hinweis.html Thu, 27 Jun 2024 07:58:51 +0100 Wer mit Garantien wirbt, muss rechtskonforme Garantiebedingungen vorhalten. Werden solche Bedingungen in einer Garantiewerbung nicht unmittelbar zugänglich gemacht, ist dort nach einem aktuellen Urteil des LG Bochum ein ausdrücklicher Hinweis auf Ausschlüsse von der Garantie erforderlich.

I. Der Sachverhalt

In ihrem Online-Shop bewarb die Beklagte eine Bratpfanne folgendermaßen:

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Dabei waren die Worte „10-jährige Garantie“ nicht verlinkt. Ein Link zu den Garantiebedingungen war an anderer Stelle bereitgestellt. Darin wurde klargestellt, dass die Beschichtung der Pfanne nicht von der Garantie erfasst war.

Die Wettbewerbszentrale erachtete die Werbeaussage als irreführend, weil der kaufentscheidungswesentliche Hinweis auf den Ausschluss der Beschichtung vom Garantieversprechen unterlassen worden war.

Weil die Garantiebedingungen innerhalb der Werbung nicht unmittelbar zugänglich gewesen seien, hätte es einer textlichen Information über den Garantieausschlusses bedurft.

Nach erfolgloser Abmahnung wurde sodann Klage auf Unterlassung zum LG Bochum erhoben.

II. Die Entscheidung

Das LG Bochum stufte die gegenständliche Werbung mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: I-12 O 86/23) als irreführend ein.

Es werde nicht hinreichend über den beschränkten Umfang der Garantie aufgeklärt. Aufgrund der Darlegung gehe der Verbraucher davon aus, dass die gesamte Pfanne umfasst sei und nicht, dass einzelne Produktbestandteile von der Garantie ausgeschlossen seien.

1.) Allgemeines zur Garantiewerbung im Internet

Gemäß § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB sind Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher bei der Werbung mit Garantien und über deren Bedingungen zu informieren.

Diese Garantiebedingungen müssen wiederum die nach § 479 BGB verbindlich definierten Mindestinhalte beinhalten und so ausreichende Informationen über den Geltungsbereich, die Dauer, den Garantiegeber, die Garantieleistungen, das Verfahren für ihre Inanspruchnahme und darüber bereitstellen, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte von der Garantie nicht berührt werden.

Die Garantiebedingungen müssen, sofern mit einer Garantie geworben wird, gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe einer Online-Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stehen.

Idealerweise wird auf die geltenden Garantiebedingungen direkt klickbar aus der Werbeaussage heraus verlinkt.

Tipp:
Wie die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung korrekt umzusetzen sind, zeigen wir hier und stellen Mandanten auch rechtskonforme Muster-Garantiebedingungen zur Verfügung.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindruckes verstehe. Deshalb dürften einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden.

Nach diesen Grundsätzen sei zunächst festzuhalten, dass aus Verbrauchersicht eine Pfanne als einheitlicher Gegenstand wahrgenommen werde. Eine Unterteilung in Griff, Beschichtung und Material werde nicht vorgenommen.

Damit sei eine einheitliche Geltung der Garantie aus der Sicht des Verbrauchers zwar noch nicht zwingend, wohl aber zumindest naheliegend.

Um diesen entstandenen Eindruck auszuschließen und mithin einer Fehlvorstellung des Verbrauchers vorzubeugen, wäre entweder eine unmittelbare Verlinkung der Garantiebedingungen mit entsprechender Darlegung oder aber ein Hinweis auf den Ausschluss der Beschichtung aus dem Garantieumfang unmittelbar in der Werbeaussage notwendig.

III. Fazit

Wer ein Produkt mit einer Garantie bewirbt, muss – sofern die Garantiebedingungen nicht unmittelbar innerhalb der Werbung zugänglich gemacht werden – den Verbraucher über von der Garantieleistung ausgeschlossene Produktbestandteile hinreichend informieren. Andernfalls liegt eine abmahnbare irreführende Werbung vor.

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Abmahnfalle Herstellerangabe: Irreführung unbedingt vermeiden https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-falsche-angaben-zum-hersteller.html Wed, 26 Jun 2024 16:59:01 +0100 In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Online-Händler irreführende Angaben zum Hersteller der angebotenen Ware tätigen. Zumeist passiert dies auf Verkaufsplattformen wie z.B. Amazon, wenn ein zwingender Eintrag zum Hersteller gefordert wird. Oft erfolgen diese falschen Angaben, weil Händler nicht wissen, was dort einzutragen ist. Da die Thematik aktuell abgemahnt wird, sollte unbedingt auf zutreffende Angaben geachtet werden.

Um welches Problem geht es?

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle, wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, mit welcher ein Angebot über eine Ware auf der Verkaufsplattform Amazon.de abgemahnt wurde.

Der abgemahnte Vorwurf lautet dabei, dass der Händler die Ware in der Artikelbeschreibung im Rahmen der Katalogdaten unter dem Punkt „Hersteller“ mit seinem Namen gekennzeichnet hat.

Im Rahmen eines Testkaufs sei dann aber ein Produkt geliefert worden, dessen Hersteller gar nicht der abgemahnte Verkäufer ist, sondern eine dritte Firma, was sich schon aus der Kennzeichnung der gelieferten Ware ergäbe.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von über 1.500 Euro gefordert.

Die Problematik liegt also darin, dass vom Verkäufer für eine Ware eine nicht zutreffende Angabe zur Identität deren Herstellers gemacht wurde.

Es ist damit zu rechnen, dass diesbezüglich künftig etliche weitere Abmahnungen ausgesprochen werden, so dass Online-Händler zielgerichtet darauf achten sollten, ausschließlich mit korrekten Angaben zum Hersteller zu arbeiten, wenn denn eine Herstellerangabe getätigt wird.

Warum kommt es überhaupt dazu?

Zunächst gilt es, die Ursache für die hier abgemahnte Problematik zu ergründen.

Die Thematik falscher Herstellerangaben ist in der Praxis in erster Linie auf Verkaufsplattformen, insbesondere bei Amazon zu beachten.

Hauptsächliches Motiv für entsprechende „Falschangaben“ dürfte dabei sein, dass manche Plattformen über die Jahre immer neue Katalogdaten / Artikelmerkmale als Pflichtangaben für das Einstellen von Produkten vorgegeben haben.

Das führt dazu, dass Händler auf vielen Plattformen inzwischen zwingend Angaben zum Namen des Herstellers der angebotenen Ware tätigen müssen, um das Produkt darüber überhaupt anbieten bzw. verkaufen zu können.

Mit anderen Worten: Unter Umständen werden Händler (aus technischer Sicht) dazu gezwungen, Angaben zum Hersteller der angebotenen Ware in der Artikelbeschreibung zu machen, da andernfalls das Angebot auf bestimmten Plattformen nicht eingestellt werden kann.

Viele Verkäufer stehen damit vor der Herausforderung, dass sie für die Erstellung ihres Listings aufgrund zwingender Katalogdaten eine Angabe zum Hersteller tätigen müssen. Oft sind diese Daten nicht ad hoc verfügbar. Viele Händler tragen dort dann, um die Thematik einfach zu erledigen und das Listing erstellen zu können, schlicht ihren Namen bzw. ihre Firma ein.

Sind also die nötigen Informationen zum Produkthersteller nicht auf Anhieb vorhanden bzw. wird die Mühe zu deren Beschaffung gescheut, wird wohl oft einfach der eigene (Firmen)Name, die eigene Geschäftsbezeichnung, die eigene Internetadresse oder die eigene Marke als Hersteller in der Beschreibung angegeben, obwohl das angebotene Produkt gar nicht vom Verkäufer hergestellt worden ist.

Einige Händler gehen auch davon aus, dass diese als Hersteller anzusehen seien, nur weil sie exklusiv mit der angebotenen Ware beliefert werden. Wieder andere Händler verwechseln ihre Eigenschaft als Inverkehrbringer (etwa, weil sie das Produkt erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen) mit der Herstellereigenschaft.

Ein Motiv für die Angabe der eigenen Person / Firma als Hersteller ist immer wieder aber auch das Szenario, dass der angebotene, von mehreren Herstellern identisch produzierte Artikel (z.B. eine genormte Schraube) regelmäßig Lieferprobleme aufweist.

In diesem Fall versucht der Händler, durch eine „kreative“ Angabe im Herstellerfeld den Verlust des Listings zu vermeiden, sollte er aufgrund Nichtverfügbarkeit der Ware bei Hersteller A auf Ware vom Hersteller B zurückgreifen müssen. Indem der „wahre“ Hersteller hier dann gar nicht namentlich genannt wird, sondern statt Hersteller A der Name des Verkäufers im „Herstellerfeld“ angegeben wird, erfolgt dann ggf. der Verkauf von Ware des Herstellers B über dasselbe Listing, kann Hersteller A gerade einmal nicht liefern.

Der Gedanke dahinter: Würde ich Hersteller A in der Artikelbeschreibung angeben, und kann A einmal nicht liefern, müsste ich für die (identische) Ware von Hersteller B dann ein neues Listing eröffnen (mit dem damit verbundenen Rankingverlust usw.). Der Händler möchte sich damit also offenhalten, schnell den wahren Hersteller des Produkts wechseln zu können.

Zwischenfazit:

Es existieren wohl tausende Internetangebote, bei denen – aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe - falsche Angaben zum Hersteller der darin angebotenen Ware gemacht werden.

Insbesondere auf Verkaufsplattformen ist dieser Fehler recht weit verbreitet.

Wie sieht es rechtlich aus?

Abmahnen kann man grundsätzlich erst einmal alles. Weil ein Sachverhalt abgemahnt wird, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, das abgemahnte Verhalten ist wettbewerbswidrig und dem klagenden Abmahner auch Recht gibt.

Doch wie sieht es juristisch im Bereich der vorgenannten Problematik aus?

Kurzum: Wer falsche Angaben zum Hersteller der angebotenen Ware macht, der begibt sich eindeutig in eine wettbewerbsrechtlich relevante Problematik. Dabei ist es egal, ob man sich fälschlicherweise selbst als Hersteller des zu verkaufenden Produkts benennt oder statt dem eigentlich zutreffenden Hersteller A den Hersteller B angibt.

Denn: Die Angabe des Herstellers des beworbenen Produkts stellt eine für den Interessenten wesentliche Information in Bezug auf seine Kaufentscheidung dar.

Nach den Vorschriften der §§ 3, 5 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie (…) geographische oder betriebliche Herkunft (…);“

Die Angabe des Herstellers in der Artikelbeschreibung stellt unzweifelhaft eine geschäftliche Handlung des Verkäufers dar, da es sich Werbung handelt.

Gibt Verkäufer sich dabei als Hersteller der beworbenen Ware aus, obwohl er gar nicht deren Hersteller ist, täuscht er damit den Verkehr über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware, nämlich über deren betriebliche Herkunft. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer A als Hersteller der Ware angibt, diese jedoch tatsächlich von Hersteller B stammt (etwa für den Fall des Herstellerwechsels bei Lieferproblemen).

Damit liegt in der „Falschangabe“ des Herstellers klar ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, dessen Unterlassung dann Mitbewerber oder Abmahnverbände vom Händler verlangen und diesen auf dem (teuren) Abmahnweg verfolgen können.

Dies ist jedoch nur ein Aspekt der Problematik.

Wenn sich ein Händler, der reiner Vertreiber und damit gerade nicht Hersteller des von ihm angebotenen Produkts ist, als dessen Hersteller ausgibt, dann macht er sich „größer“, als er eigentlich ist.

Denn die Verkehrskreise bringen einem Verkäufer, der zugleich auch der Hersteller des angebotenen Produkts ist, in aller Regel mehr Vertrauen entgegen, als einem bloßen Vertreiber.

Hintergrund ist, dass von einem Hersteller zumeist insbesondere eine bessere Produktkenntnis und ein besserer Support sowie weitergehende Abhilfemöglichkeiten bei Problemen mit der Ware erwartet werden.

Wer als reiner Vertreiber in der Werbung den falschen Eindruck erweckt, er sei zugleich auch der Hersteller der Ware, der handelt unlauter, da darin eine Täuschung des Verkehrs über die Eigenschaften, Bedeutung und Fähigkeiten des Unternehmens des Verkäufers erblickt werden kann.

Auch dieses Verhalten stellt für sich genommen eine irreführende und damit unlautere, im Ergebnis daher unzulässige geschäftliche Handlung dar.

Zwischenfazit:

Das „Sich-Ausgeben“ als Hersteller, obwohl man nicht Hersteller ist, führt beim Warenverkauf zu juristischen Problemen und ist damit keine gute Idee!

Dieses Verhalten dürfte regelmäßig in doppelter Hinsicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein.

Wichtig ist damit, dass in Bezug auf die Herstellereigenschaft des zu verkaufenden Produkts ausschließlich korrekte Angaben gemacht werden.

Wer ist eigentlich der Hersteller?

Der in den meisten Fällen vorliegende und für die Angabe in der Artikelbeschreibung relevante Hersteller ist der tatsächliche, technische Hersteller, der das Produkt geplant, entwickelt und selbst gefertigt hat.

Beispiel: Hersteller eines 5er BMW ist die Bayerische Motoren Werke AG. Hersteller ist dagegen nicht das Autohaus, welches den Wagen verkauft.

Dabei ist es unerheblich, dass einzelne Komponenten (z.B. Getriebe) des Fahrzeugs gar nicht von BMW selbst gefertigt werden, sondern extern zugekauft und nur verbaut werden.

Es sind auch komplexere Konstellationen denkbar, in denen der Hersteller selbst gar keine Fertigung (mehr) betreibt, sondern das von ihm geplante und entwickelte Produkt komplett durch einen Dritten fertigen lässt. Hier lauten die Stichworte Auftragsfertigung, Lohnfertigung und verlängerte Werkbank.

Wenn der planerische Hersteller selbst dennoch die Gesamtverantwortung für das Produkt tragen möchte und dieses unter seinem Namen bzw. seiner Marke vermarkten möchte, bleibt er Hersteller des Produkts.

Neben dem technischen Hersteller ist auch ein rein rechtlicher Hersteller denkbar, der sogenannte „Quasi-Hersteller“.

Dabei hat der „Quasi-Hersteller“ mit der Fertigung des Produkts in technischer Hinsicht in aller Regel gar nichts zu tun, setzt aber nach außen hin durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens den Rechtsschein, Hersteller des so gekennzeichneten Produkts zu sein.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG). Hierdurch wird der so Handelnde ebenfalls zum Hersteller des Produkts in rechtlicher Hinsicht.

Beispiel: Ein BMW-Autohaus verkauft mobile Kühlboxen mit 12-Volt-Anschluss als Fahrzeugzubehör, auf denen sich das BMW-Logo befindet. Produziert werden die Kühlboxen von der Electrofuxx Hausgeräte GmbH. Damit wäre eigentlich diese Firma als technischer Hersteller anzusehen.

Indem BMW jedoch sein Marken-Logo auf den Boxen anbringen lässt, und damit nach außen hin als Hersteller des Produkts in Erscheinung treten will, ergibt sich für den Verkehr die Annahme, dass BMW der Hersteller der Boxen ist.
Damit wäre BMW als Inhaber der aufgebrachten Marke folglich als „Quasi-Hersteller“ anzusehen.

In Bezug auf den „Quasi-Hersteller“ muss nochmals unterschieden werden, ob er durch die Kennzeichnung nach außen hin wirklich als Hersteller anzusehen ist oder durch entsprechende Hinweise auf dem Produkt vom Verkehr doch nicht als Hersteller aufgefasst wird, etwa weil er neben seiner Marke den Hinweis „Hersteller: [Name und Anschrift des tatsächlichen Herstellers]“ anbringt.

Beispiel: BMW labelt die Kühlboxen mit seinem Markenlogo, beschriftet diese aber zugleich mit dem Hinweis: „Hersteller: Electrofuxx Hausgeräte GmbH“.

Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.07.2022 in der Rechtssache C-264/21) wurde diese „Enthaftungsmöglichkeit“ durch Angabe des „wahren“ Herstellers aber stark in Frage gestellt.

Best Practice

Was sollten Online-Händler nun tun, um solche Probleme zu vermeiden?

Wer als Online-Händler Angaben zum Hersteller macht (etwa, weil Pflichtangabe beim Listing auf einer Plattform), der ist gut beraten, dass diese Angaben dann in der Sache auch zutreffend sind.

Mit anderen Worten: Unter Umständen muss der Händler erst einmal ermitteln, wer Hersteller des Produkts ist. Hier kann eine Sichtung der Verpackung, der Begleitunterlagen, der Bedienungsanleitung bzw. der Produktkennzeichnung selbst weiterhelfen.

Produkte, die für die Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, müssen in aller Regel wegen der Vorschrift des § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schon von Seiten des Herstellers mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers gekennzeichnet sein.

Jedenfalls wenn das Produkt aus der EU stammt und korrekt gekennzeichnet ist, lässt sich auf diese Weise durch den Händler einfach der Hersteller ermitteln und dann in der jeweiligen Artikelbeschreibung angeben.

Ggf. muss die Herstellereigenschaft mit dem Vorlieferant abgeklärt werden, lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte finden.

Es gilt in jedem Fall zu vermeiden, eine falsche Angabe zum Produkthersteller in der Werbung bzw. Artikelbeschreibung vorzunehmen, da andernfalls eine abmahnbare Irreführung vorliegt.

Nimmt die Recherche der Herstellereigenschaft noch Zeit in Anspruch, könnte als Workaround in Betracht kommen, das Pflichtfeld „Hersteller“ übergangsweise mit der Angabe „wird nachgetragen“ oder „unbekannt“ zu befüllen. Wenngleich nicht ideal, ist eine fehlende Angabe jedenfalls besser als eine falsche Angabe des Herstellers.

Falsche Marke ist auch nicht besser als falscher Hersteller

Nicht jede Plattform sieht ein „Herstellerfeld“ in der Artikelbeschreibung vor.

Oftmals muss stattdessen die Marke des anzubietenden Produkts in Katalogdaten hinterlegt werden.

Die rechtliche Problematik bei der Angabe einer nicht zutreffenden Marke in der Artikelbeschreibung (etwa Händler gibt seine eigene, eingetragene Marke an, es handelt sich aber um ein ausschließlich mit der Marke des Herstellers gekennzeichnetes Produkt) ist vergleichbar mit der Angabe eines falschen Herstellers.

Zudem können für sich juristische Probleme entstehen, wird für das Produkt mit einer Marke geworben, obwohl der Verkäufer gar nicht über eine entsprechende, eingetragene Marke verfügt.

Auch hier gilt: Bestenfalls sollte ausschließlich mit der tatsächlich zutreffenden Marke für das angebotene Produkt geworben werden, da andernfalls Abmahngefahr besteht.

Übergangsweise ist auch hier die Angabe „wird nachgetragen“ oder „unbekannt“ in Bezug auf die Marke besser als die Angabe einer gar nicht zutreffenden Marke.

Amazon: Drangehangen – Mitgefangen

Die geschilderte Problematik besteht insbesondere auch im Falle des Anhängens an bestehende Angebote auf der Plattform Amazon.

Die Katalogdaten dort könnten ggf. von einem dritten Verkäufer, der dasselbe Angebot bedient bzw. durch Amazon selbst, etwa beim Zusammenlegen von ASINs, abgeändert werden. So kann es schnell dazu kommen, dass im Herstellerfeld Unsinn steht.

Auch für den Fall, dass der abgemahnte Händler die falschen Angaben zum Hersteller gar nicht selbst bei Amazon eingepflegt hat bzw. diese im Moment des „Anhängens“ noch korrekt waren, und später verhunzt wurden (durch einen Dritten), haftet der Händler dafür ganz klar in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.

Fazit:

Die aktuelle Abmahnlage zeigt ganz deutlich: Falsche Angaben zum Hersteller bzw. zur Marke eines Produkts müssen unbedingt vermieden werden.

Andernfalls liegt eine abmahnbare Irreführung der Verkehrskreise vor.

Es ist damit keine gute Idee, als Händler einfach sich selbst als Hersteller anzugeben, wenn man den tatsächlichen Hersteller nicht kennt oder sich auf diese Weise offenhalten möchte, wessen Produkt man letztlich – je nach Verfügbarkeit – liefert.

Verlangt eine Plattform eine Angabe zum Hersteller, dann muss die Herstellereigenschaft ggf. erst recherchiert werden.

Dieselbe Problematik besteht bei der Angabe einer unzutreffenden Marke.

Rechtssicher und vor allem abmahnfrei online verkaufen ist Ihr Wunsch? Gerne, wir unterstützen Sie hierbei effektiv mit unseren Schutzpaketen für Online-Händler.

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Anleitung: Rechtstexte auf eine Strato-Homepage übertragen und Aktualisierungs-Automatik starten https://www.it-recht-kanzlei.de/strato-website-anleitung-rechtstexte-schnittstelle-einrichten.html Wed, 26 Jun 2024 16:58:50 +0100 Strato gehört zu den führenden Anbietern von Shop- und Homepage-Baukasten-Lösungen in Deutschland. Diese Anleitung zeigt, wie Seitenbetreiber die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei per intuitiver Datenschnittstelle mit wenigen Klicks rechtssicher auf ihrer Strato-Homepage einbinden und dauerhaft aktuell halten können.

I. Einrichtung von Unterseiten im Strato-Editor

Um die Datenschutzerklärung und das Impressum für eine Strato-Website korrekt einzubinden, müssen zunächst entsprechende Unterseiten im Strato-Editor angelegt und vorbereitet werden.

Begeben Sie sich dafür in den Strato-Editor und wählen Sie im linken Seitenmenü „Webseiten-Struktur“ aus:

Strato 1

Es öffnet sich nun das Strukturorganisationsfeld:

Strato 2

Klicken Sie nun im unteren Menü auf „Seite hinzufügen“, fügen Sie je eine Seite mit dem Titel „Datenschutzerklärung“ und eine mit dem Titel „Impressum“ hinzu.

Wählen Sie im selben Menü die neu hinzugefügten Seiten an und klicken Sie jeweils auf das „Augensymbol“, sodass es mit einem diagonalen Strich angezeigt wird. Dies führt dazu, dass die neu angelegten Seiten nicht im Header-Menü der Website erscheinen.

Strato 3

Klicken Sie abschließend auf „Ok“.

II. Zuweisen der neuen Seiten im Footer-Menü

Die Datenschutzerklärung und das Impressum sind auf Websites idealerweise im zentralen Footer-Menü zu hinterlegen.

Um die neu angelegten Seiten im Footer-Menü darzustellen, navigieren Sie im Strato-Editor zur Footer-Anzeige und finden dort verschiedene Einträge mit den Titeln „Navigation1“, „Navigation2“ usw.

Konzentrieren Sie sich auf die ersten beiden Einträge, also „Navigation1“ und „Navigation2“.

Strato 4

Klicken Sie nun auf den jeweiligen Eintrag und benennen Sie „Navigation1“ in „Impressum“ und „Navigation2“ in „Datenschutzerklärung“ um:

Strato 5

Nun müssen Sie die Einträge den neu angelegten Seiten für das Impressum und die Datenschutzerklärung zuweisen.

Markieren Sie den jeweiligen Text im Eintrag mit dem Cursor, klicken Sie dafür abermals auf den jeweiligen Eintrag und wählen Sie im Text-Editor das „Link-Symbol“ aus:

Strato 6

Weisen Sie nun die angelegten Seiten dem jeweiligen Eintrag zu, indem Sie bei „Art der Verlinkung“ „Interne Seite“ auswählen und bei „Seite“ die entsprechende Auswahl tätigen:

Strato 7

Sie haben die Einträge korrekt verlinkt, wenn die Einträge daraufhin in Großbuchstaben und einem Unterstrich angezeigt werden:

Strato 8

III. Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei per Schnittstelle auf die Zielseiten übertragen

Nach Einrichtung der maßgeblichen Unterseiten können die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei nun automatisch eingebunden werden.

Hierfür ist zunächst auf den neuen Unterseiten das Schnittstellen-Widget der IT-Recht Kanzlei zu platzieren und einzurichten.

1.) Einbindung des Schnittstellen-Widgets auf der Unterseite für die Datenschutzerklärung

Um das Schnittstellenwidget einzubinden, rufen Sie bitte die Unterseite für die Datenschutzerklärung auf.

Klicken Sie sodann am unteren rechten Seitenrand auf „Website bearbeiten“ und sodann auf „Inhaltselemente“

Strato 15
Strato 16

Es wird Ihnen eine Auswahl der verfügbaren Widgets angezeigt. Nutzen Sie das Suchfeld oben und geben dort „Abmahnschutz“ ein, um das Schnittstellenwidget zu finden:

Abmahnschutz

Ziehen Sie das Widget nun per „Drag und Drop“ an die gewünschte Stelle auf der Seite:

Strato 18

Nun müssen Sie sich im Widget als Mandant der IT-Recht Kanzlei verifizieren. Sofern nicht direkt beim Ziehen auf die Unterseite abgefragt, fahren Sie mit dem Cursor über das Widget und klicken Sie auf das „Einstellungs-Rädchen“.

Es öffnet sich eine Maske, auf der Sie gebeten werden, Ihre Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei einzugeben. Dies stellt die korrekte Verbindung zu Ihren Rechtstexten sicher:

Anmeldung 1

Tragen Sie Ihre Daten ein und klicken Sie sodann auf „Anmelden“.

Sind die Daten korrekt, wird Ihr Mandantenportal erfolgreich mit dem Widget verknüpft und Sie werden im nächsten Schritt gebeten, auszuwählen, welchen Rechtstext Sie auf der Unterseite einbinden wollen:

Widget 2

Wählen Sie die Datenschutzerklärung aus und klicken Sie auf „Ok“.

Das Widget lädt sodann sofort den Rechtstext direkt in die Seite und stellt diesen korrekt und vollständig dar:

Strato 21

2.) Einbindung des Schnittstellen-Widgets auf der Unterseite für das Impressum

Rufen Sie nun die Unterseite für das Impressum auf.

Wiederholen Sie dort die Einbindung des Widgets sowie die Anmeldung mit den Mandantenportaldaten.

Wählen Sie dort im Widget nun den Rechtstexte für das Impressum aus und klicken Sie auf „Ok“.

Das Impressum wird direkt auf die Zielseite importiert und stellt – wie gesetzlich vorgeschrieben – den Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission bereits korrekt klickbar dar:

Strato 21

IV. Schnittstellenautomatik erfolgreich aktiviert

Die Schnittstellenautomatik für Ihre Rechtstexte auf der Strato-Homepage ist nun korrekt aktiviert worden.

Aktualisierungen in den Rechtstexten werden automatisch unmittelbar auf Ihren Zielseiten eingespielt.

Die korrekte Einrichtung der Schnittstelle können Sie auch in Ihrer Schnittstellen-Verwaltung im Mandantenportal überprüfen.

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Handlungsanleitung: Rechtstexte in einen Strato Webshop übertragen und Aktualisierungs-Automatik starten https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-rechtstexte-in-einen-strato-webshop-uebertragen-und-aktualisierungs-automatik-starten.html Wed, 26 Jun 2024 16:58:40 +0100 In diesem Leitfaden wird beschrieben, wie Strato-Händler die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei abmahnsicher in ihren Strato-Shop einbinden und anschließend die Aktualisierungs-Automatik einrichten können.

I. Vorbereitungen im Strato-Webshop

Vorabhinweis 1 für Nutzer von Strato Webhosting-Paketen:

  • Hier ist ab Werk ein Gästebuch Spamfilter aktiv, der die Einrichtung der Schnittstelle behindert.
  • Um diesen Abzustellen loggen Sie sich bei Strato ein gehen links in der Navi über "Sicherheit" und dann "Gästebuch-Spamfilter " und deaktivieren diesen
  • Danach steht der Einrichtung der Schnittsellenverbindung und der Zuweisung der gewünschten Doklumente nichts mehr im Wege.

Vorabhinweis 2 für Nutzer älterer Shopversionen (Buchung i.d.R. vor dem Jahr 2018):

  • Damit übermittelte Rechtstexte unmittelbar im Strato Webshop angezeigt werden und damit die Aktualisierungs-Automatik genutzt werden kann, gehen Sie bitte wie folgt vor: Passen Sie in Ihrem Shop-Backoffice auf der Seite "Einstellungen / Allgemeine Einstellungen / Seiten-Cache" die Einstellung "Detailansicht der Textseiten" auf "Sofort aktualisieren" an.
  • Zudem muss bereits vor der App-Installation im Menüpunkt "Inhalt / Kategorien" -> "Datenblattansicht" nach Aufruf der Seite "Impressum" das Feld "E-Mail" mit Ihrer E-Mail Adresse befüllt sein.

Tipp: Sie setzen die neuere Shopversion ein, wenn es in Ihrem Shop-Adminbereich unten den Hauptmenüpunkt "? Hilfe" gibt und nach einem Klick auf diesen unten auf der Folgeseite diese Information zu finden ist: "Version: x.xx - ePages Now". Sollte Ihnen der Begriff "ePages Base" in Zusammenhang mit Ihrem Shop geläufig sein, setzen Sie die ältere Shopversion ein.

Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Strato-Webshop-Adminbereich an:

Strato Webshop - Login

Stellen Sie bitte sicher, dass Sie bei den Einstellungen für Ihren Strato-Shop Ihre E-Mail Adresse hinterlegt haben. Grund: Das API-Token (der Shopschlüssel) für die Aktualisierungs-Automatik wird Ihnen nach der Installation der App per E-Mail zugesandt.

Daher stellen Sie bitte zunächst das Vorhandensein Ihrer E-Mail Adresse sicher. Zu dem entsprechenden Eingabebereich gelangen Sie über die Menüpunkte "Einstellungen" und dann "Allgemein" im linken Menü:

Strato Shop - Auswahl Einstellungen - Allgemein

Auf der folgenden Seite befindet sich das Eingabefeld für die E-Mail Adresse:

Strato Webshop - Eingabe Emailadresse

Nachdem die E-Mail Adresse versorgt ist, installieren Sie nun unsere AGB-Schnittstellen-App.

Tipp. Sollten Sie unsere AGB-Schnittstellen-App bereits vor der Hinterlegung Ihrer Mailadresse installiert haben:

  • Deinstallieren Sie unsere App wieder
  • Hinterlegen Sie Ihre Mailadresse bei den allgemeinen Einstellungen im Shop
  • Danach installieren Sie wieder unsere App
  • Nun erhalten Sie den API-Token per Mail und können die Schnittstelle einrichten

Wählen Sie nun links im Menü die Auswahl "Apps":

Strato Shop - Auswahl Apps

Sie sehen nun eine Übersicht der bei Strato verfügbaren Apps - unter anderem auch unsere AGB-Schnittstellen-App.

Klicken Sie auf den Button unserer App.

Auf der folgenden Seite können Sie durch einen Klick auf den blauen Banner rechts oben die Installation starten:

Strato

Nach einem Klick auf den Button erhalten Sie folgende Ansicht:

Strato Shop - App vor dem Installieren

Mit einem Klick auf "App installieren" wird die Schnittstelle installiert.

Die Schnittstelle ist nun eingerichtet.

Hinweis: Der API-Token (der Shopschlüssel), den Sie für die Eingabe im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei benötigen, wurde Ihnen per Mail zugesandt.

II. Übertragen der Rechtstexte in den Strato-Shop

Melden Sie sich nun mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

1. Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift "SCHNITTSTELLE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Schnittstelle

Hinweis: Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "ODER WÄHLEN SIE IHR SYSTEM" Ihr Zielsystem "Strato-Webshop" aus.

Schnittstellenauswahl

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt werden Sie gebeten, die maßgeblichen technischen Schnittstellendaten einzugeben, mit denen die Schnittstellenverbindung hergestellt wird.

io

  • Unter „Shop-Name“ können Sie der Schnittstelle einen beliebigen Namen geben, unter der sie sodann in Ihrer Schnittstellenverwaltung geführt wird.
  • Unter „API-Token" tragen Sie bitte den API-Token ein, den Sie per Mail erhalten haben (s. obige Ausführungen).

Klicken Sie nach Eingabe der Daten auf den grünen „Speichern“-Button.

2. Konfiguration der zu übertragenden Rechtstexte

Nach Einrichtung der Schnittstellenverbindung werden Sie automatisch auf die Rechtstexte-Übertragungsseite weitergeleitet.

Sie finden hier eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

strato

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“ (s. roter Pfeil im obigen Bild).

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird:

Bitte konfigurieren

3. Übertragen der Rechtstexte in den Strato-Shop

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für jeden Rechtstext:

xx

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Mitteilung erfolgreiche Übertragung

Haben Sie alle Regler betätigt und sind diese auf „grün“ gestellt, haben Sie die Schnittstelleneinrichtung erfolgreich abgeschlossen.

FERTIG: Die Aktualisierungs-Automatik überprüft und aktualisiert bei Bedarf die Rechtstexte in Ihrem Strato-Shop und Sie können sich nun auf das Verkaufen und den Kundenservice konzentrieren.

4. Schnittstellenstatus prüfen und Einstellungen ändern

Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Übertragung der Rechtstexte können Sie den Schnittstellenstatus jederzeit im rechten Seitenmenü unter „Schnittstellen verwalten“ (Nach Einrichtung der Schnittstelle wird der Menüpunkt in "Schnittstelle verwalten" umbenannt und dahinter ein grüner Haken angezeigt) prüfen und die Schnittstellenverbindung verwalten.

Wählen Sie hierfür nach Klick auf „Schnittstelle verwalten“ durch Klick auf die Sparte „Shop“ (Ihr frei gewählter Name für die Schnittstellenverbindung) die betroffene Schnittstelle aus:

Schnittstelle verwalten

Sie gelangen nun wieder in die Ansicht der aktiv übertragenen Dokumente und haben unterhalb der Übersicht unter „Einstellungen der Schnittstelle ändern“ die Möglichkeit, die Verbindungsdaten für die Schnittstelle (frei vergebener Shop-Name, API-Token, URL) bei Bedarf anzupassen:

Einstellungen ändern

Die Vergabe eines eigenen Namens für die Schnittstelle empfiehlt sich insbesondere wenn mehr als ein Strato-Shop betrieben wird.
Dadurch ist direkt in der Schnittstellenverwaltung sichtbar welche Schnittstelle zu welchem Strato-Shop gehört.

Shop-Name bearbeiten
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Abmahnradar Juni: Lebensmittelkennzeichnung, Tierfutterwerbung & viele Marken https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-juni-24-abmahnungen-wettbewerbsrecht-marken-urheberrecht.html Wed, 26 Jun 2024 11:53:23 +0100 Von einem Sommerloch kann nicht wirklich die Rede sein: Im Juni wurde viel abgemahnt - vor allem in den Bereichen Lebensmittelkennzeichnung und Werbung für Tier- und Lebensmittel. Ansonsten sind Bilderklau-Abmahnungen nach wie vor sehr beliebt. Und auffällig viele markenrechtliche Abmahnungen wurden in diesem Monat ausgesprochen.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Juni u.a. um folgende Themen:

  • Tierfutter: Irreführende Werbung
  • Warenkonfiguration: Widerruf ausgeschlossen?
  • Irreführende Bezeichnung: Marmelade
  • Fehlende Nährwertdeklaration
  • Strahlenschutz: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
  • Fehlender Grundpreis

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Werbung: Bekömmlich
  • Tierfutter: Irreführende Werbung Zecken

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Kaffee-Werbung: Magenfreundlich
  • Werbung mit Preisermäßigung
  • Kein Zutatenverzeichnis
  • Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer
  • Keine Nährwertdeklaration
  • Keine Angaben zum Einwegpfand
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • Falscher Grundpreis

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Miele"
  • "CAROLINA PANTHERS"
  • "hallo.solar"
  • "CombioTec
  • "Inbus"
  • "homebase"

Weitere Infos zu den Abmahnungen den vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "HSV"
  • "VW"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Yves Rocher"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die Abmahnklassiker.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar natürlich auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Die Marken-EM: Rechtliche Fragen rund um die EM 2024 https://www.it-recht-kanzlei.de/em-fussball-nutzung-marke.html Wed, 26 Jun 2024 08:16:38 +0100 Spätestens nach dem glorreichen EM-Eröffnungsspiel in München, bei dem die deutsche Nationalmannschaft gegen Schottland mit 5:1 gewann, sollten sich Unternehmer und Händler wieder einmal mit den rechtlichen Fragen rund um die Nutzung der EM-Marken beschäftigen. Welche insbesondere markenrechtlichen Fallstricke dabei lauern, zeigen wir in diesem Beitrag.

A. Werbung mit der Fußball-EM 2024

Die Europameisterschaft 2024 ist bereits in vollem Gange und Unternehmer spüren schon jetzt steigende Umsätze. Damit der Inhalt des Geldbeutels noch weiter wächst, rühren sie kräftig die Werbetrommel, damit ihr Geschäft nicht übersehen wird. Doch dürfen sie so einfach mit der EM 2024 werben oder gibt es markenrechtliche Probleme?

I. Markeninhaberin: UEFA

Die EM wird seit jeher von der UEFA (Union of European Football Associations) veranstaltet. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich die UEFA auch sämtliche Marketing-, Lizenzierungs-, Ticketing- und Medienrechte an der EM gesichert hat. Neben dem Motto der Euro 2024 „United by football. United in the heart of Europe“ gehören unter anderem auch die Marken Albärt, das Maskottchen, der EM-Pokal, die Wortmarken „UEFA EURO 2024 GERMANY“ und „UEFA EURO 2024“ sowie das offizielle Emblem der EURO 2024 zur „Markensammlung“ der UEFA.

Diese markenrechtlich geschützten Begriffe und Symbole dürfen daher nur von den offiziellen Partnern der UEFA für die EM 2024 verwendet werden. Aber auch Sponsoren, regionalen Unternehmen und Partnern wurden Nutzungsrechte an den geschützten Marken eingeräumt.

II. Tipps für rechtssichere Werbung mit der EM

Vereinzelt versuchen Dritte, die geschützten Marken ohne Nutzungsrechte zu verwenden. Zwar gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter... Wer dies tut, muss aber im schlimmsten Fall damit rechnen, auf Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft in Anspruch genommen zu werden.

Damit Dritte mit den markenrechtlich geschützten Begriffen und Symbolen der EM zulässigerweise werben können, bietet die UEFA regionale Sponsoringpakete an und gibt auch die Möglichkeit, als Partner eine Verkaufsstelle für die offiziellen Produkte der EM 2024 zu eröffnen. (Informationen dazu finden Sie hier).

Die Vermarktung darf sich nur auf die offiziell lizenzierten Produkte beziehen. Der mit der UEFA abgeschlossene Lizenzvertrag regelt dabei, welche Logos, Zeichen und Produkte verwendet werden dürfen. Im Zusammenhang mit der letzten Fußball-Weltmeisterschaft hatten wir in diesem Zusammenhang über die FIFA-Marken berichtet hier.

Anders sieht es hingegen bei der Berichterstattung über die Fußball-EM aus, hier gilt: Berichte über die EM 2024 sind grundsätzlich erlaubt, egal ob in digitaler Form oder im klassischen Printformat.

Bei der Werbung für die EM 2024 ist jedoch zu differenzieren: Werbung für die EM ist nur dann zulässig, wenn sie rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibend" ist eine Werbung dann, wenn sie ausschließlich dazu dient, die Merkmale und Eigenschaften des beworbenen Produkts zu beschreiben. Handelt es sich hingegen um Werbung, die zur Behinderung des Rechteinhabers beiträgt, zu einer Verwechslungsgefahr mit den offiziellen Produkten hinwirkt oder lediglich zur Rufausnutzung genutzt wird, so wird die Werbung als unzulässig qualifiziert werden. Darüber hinaus darf beim Käufer nicht der Eindruck entstehen, dass der Verkäufer offizieller Partner der UEFA ist.

Als unzulässige Werbung kann beispielweise die Verwendung „Offizieller Partner der UEFA“ oder die Verwendung von offiziellen Logos und Schriftzügen eingestuft werden.

Kreative Unternehmer können jedoch eigene EM-Logos entwerfen und verwenden, wenn das ursprüngliche EM Logo 2024 darin nicht mehr zu erkennen ist, sodass ein Dritter keine Verbindung zum offiziellen Logo herstellen kann.

Darüber hinaus steht es Dritten frei Rabatt-Aktionen und Sonderpreise zur EM zu veranstalten – vorausgesetzt - es wird hierbei das Marken- und Wettbewerbsrecht beachtet.

Die beste Werbung ist oftmals die Vermarktung eines Produkts mit einem bekannten Gesicht. Demnach greifen bei der EM viele auf Bilder von bekannten Fußballspielern zurück. Jedoch dürfen diese nicht geschäftlich verwendet werden, wenn hierfür keine nachweisbare und dokumentierte Zustimmung des jeweiligen Spielers eingeholt wurde.
Darüber hinaus können sich auch urheberrechtliche Probleme auftun.

B. Exkurs Urheberrecht: Deutschland im Public-Viewing-Fieber

Während nur ein Bruchteil der EM-Besucher die heißbegehrten Fußball-Tickets ergattern konnten, finden sich die meisten in einem Biergarten oder in Kneipen zum Public-Viewing zusammen.

Grundsätzlich müssten die Organisatoren einer solchen Veranstaltung hierfür eine spezielle Erlaubnis bei der UEFA beantragen. Die hier geltenden Regeln werden von der UEFA aufgesetzt und gewähren den Veranstaltern kein Mitspracherecht. Bei einem Verstoß drohen sogar hohe Geldstrafen.

Die Betonung liegt jedoch auf „müssten“. In Deutschland gelten durch das deutsche Urhebergesetz (§ 87 UrhG) jedoch andere Regelungen. Demnach können Veranstalter die Fußball-Spiele ohne Erlaubnis zeigen, wenn die Zuschauer hierfür keinen Eintritt zahlen müssen.

C. Fazit: Marken- und Urheberrecht im Einklang mit der EM

Es ist nachvollziehbar, dass Unternehmen von der EM in Deutschland profitieren möchten, sei es durch den Verkauf von Getränken oder die Bewerbung von Fanprodukten.
Bei der Bewerbung von EM-Produkten ist es empfehlenswert, dass Dritte bereits im Vorhinein Lizenzen für die Nutzung von Logos und Schriftzügen bei der UEFA erwerben, da die UEFA in der Regel sehr konsequent bei der Durchsetzung ihrer Markenrechte vorgeht. Sofern die Werbung jedoch lediglich eine beschreibende Funktion erfüllt, wie beispielsweise „15 % Rabatt auf alle Produkte der EM 2024“, ist der Erwerb einer Lizenz nicht erforderlich.

....oder doch lieber gleich selbst eine Marke anmelden?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden auch Marken an! Für Jedermann - und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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EU-Produktsicherheitsverordnung: Mustervorlage für Rückrufanzeige veröffentlicht https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr-rueckrufanzeige-mustervorlage.html Tue, 25 Jun 2024 17:00:25 +0100 Ab 13. Dezember 2024 findet die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Anwendung. Kommt es dann wegen der Feststellung der Gefährlichkeit bestimmter Produkte zu Produktrückrufen, gelten ab diesem Zeitpunkt die neuen gesetzlichen Vorgaben für Hersteller, Importeure und Händler, auch hinsichtlich Form und Inhalt von etwaigen Rückrufanzeigen. Nun hat die EU-Kommission für Rückrufanzeigen ein Muster vorgelegt, das wir in diesem Beitrag vorstellen und einordnen.

I. Pflicht zur Rückrufanzeige bei Produktsicherheitsrückrufen

Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit („GPSR“), die ab 13. Dezember 2024 Anwendung finden wird, sind Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, unter bestimmten Umständen zu Produktsicherheitsrückrufen oder Sicherheitswarnungen verpflichtet. Mit Wirtschaftsakteuren meint die Verordnung insbesondere Hersteller, Importeure und auch Händler von Produkten.

1. Direkte Rückrufanzeige und Sicherheitswarnungen

In einem solchen Fall von Produktsicherheitsrückrufen oder Sicherheitswarnungen müssen die Wirtschaftsakteure nach Art. 35 Abs. 1 GPSR alle hierdurch betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichten.

Konkret bedeutet dies, dass die Hersteller, Importeure und Händler der hiervon betroffenen Produkte (nur) diejenigen Verbraucher schriftlich kontaktieren, also etwa per E-Mail oder Briefpost anschreiben müssen, die tatsächlich von dem Produkt und den davon ausgehenden Gefahren betroffen sind. Hierfür dürfen Sie (natürlich) die personenbezogenen Daten verwenden, die sie ggf. von ihren Kunden zu anderen Zwecken erhoben haben.

2. Indirekte Rückrufanzeige über andere geeignete Kanäle

Typischerweise können aber nicht alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden, insbesondere wenn nicht klar ist, welche Verbraucher konkret betroffen sind, oder wenn keine hinreichenden Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher vorliegen.

In diesem Fall müssen die Wirtschaftsakteure eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über andere geeignete Kanäle verbreiten, um eine größtmögliche Reichweite zu erreichen und damit möglichst viele betroffene Verbraucher doch noch informieren zu können. Die Verordnung nennt als alternative Kanäle ausdrücklich:

  • die Website des Unternehmens
  • Kanäle auf sozialen Medien
  • Newsletter
  • Verkaufsstellen
  • ggf. Ankündigungen in Massenmedien und
  • andere Kommunikationskanäle

Mit Verkaufsstellen sind sowohl Ladengeschäfte als auch Online-Shops gemeint, in denen physische bzw. digitale Aushänge gemacht werden könnten.

II. Form und Inhalt einer Rückrufanzeige

Die Rückrufanzeige i.S.d. Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss nach Form und Inhalt bestimmte Anforderungen erfüllen, die u.a. in Art 36 GPSR ganz konkret aufgeführt sind. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf Produktsicherheitsrückrufe reagieren, sollte die Rückrufanzeige klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben. Daher sollten die folgenden Punkte in einer Rückrufanzeige enthalten sein:

  • Die Rückrufanzeige muss in einer Sprache gehalten sein, die für die betroffenen Verbraucher leicht verständlich ist. Sie muss dabei in der Sprache oder den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.
  • Vorhandensein einer Überschrift mit den Worten „Produktsicherheitsrückruf“.
  • Klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, d.h. Abbildung, Name und Marke des Produkts, Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern diese Angaben verfügbar sind).
  • Klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr; dabei sollten keine Begriffe oder Worte verwendet werden, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“; auch sollen keine Hinweise erfolgen, dass keine Unfälle gemeldet wurden.
  • Klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen.
  • Klare Beschreibung der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen.
  • Angabe einer gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können.
  • Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.
  • Bei der Online-Veröffentlichung einer Rückrufanzeige müssen die Standards und bewährten Verfahren für die Barrierefreiheit im Internet berücksichtigt werden, wobei von zentraler Bedeutung ist, dass die in einem Bild gegebenenfalls enthaltenen wichtigen Informationen über das zurückgerufene Produkt oder zu dessen Identifizierung als maschinenlesbarer Text bereitgestellt werden.

III. Gesetzliches Muster für Rückrufanzeige

1. Anforderungen

Weiter sieht Art. 36 Abs. 3 GPSR allerdings vor, dass die EU-Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen und nach einem bestimmten Verfahren und eine Vorlage für eine Rückrufanzeige festlegt.

Dabei muss die EU-Kommission die Mustervorlage in einem Format zur Verfügung stellen, die es den Wirtschaftsakteuren, also den zu einer Rückrufanzeige verpflichteten Herstellern, Importeuren oder Händlern, ermöglicht, eine Rückrufanzeige auf einfach Weise zu erstellen, insbesondere auch in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Einschränkungen zugänglich sind.

2. Veröffentlichung der gesetzlichen Mustervorlage der EU-Kommission

Im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige hat die EU-Kommission nun eine ganz konkrete Mustervorlage bereitgestellt.

Neben den Pflichtinhalten gemäß Art. 36 Abs. 2 GPSR sieht die Mustervorlage auch einige optionale Elemente vor, die Wirtschaftsakteure übernehmen können, wie:

  • Abbildung des Logos des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Marktüberwachungsbehörde, die den jeweiligen Produktrückruf angeordnet hat.
  • Aufnahme von Links zu weiteren Informationen auf Social Media-Kanälen oder der Website des jeweiligen Wirtschaftsakteurs.
  • Aufnahme von QR-Codes etc. zum direkten Abruf von weiteren Informationen.
  • Vorsehung der Möglichkeit der Formulierung einer Entschuldigung direkt in der Rückrufanzeige.
EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-1
EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-2

Wichtig: Die Mustervorlage für die Erstellung der Rückrufanzeige ist als Anhang der Durchführungverordnung abrufbar und wird künftig auch auf der Website der EU-Kommission abgerufen und heruntergeladen werden können.

3. Keine Pflicht zur Verwendung der Mustervorlage

Diese Mustervorlage kann für die Erstellung einer Rückrufanzeige verwendet werden - sie muss es aber nicht.

Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, auch wenn die Verwendung dieser Mustervorlage zur Vermeidung von Fehlern empfehlenswert ist.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 13. Dezember 2024 müssen Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure und Händler die neuen Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) auch im Hinblick auf Produktsicherheitsrückrufe und damit verbundene Rückrufanzeigen beachten, wenn Produkte als gefährlich eingestuft werden.
  • Die EU-Produktsicherheitsverordnung macht den Wirtschaftsakteuren konkrete Vorgaben zu Form und Inhalt von Rückrufanzeigen.
  • Die EU-Kommission hat nun ein Muster für Rückrufanzeigen vorgelegt.
  • Das Muster kann, muss aber nicht bei Produktrückrufen verwendet werden - es ist allerdings zu empfehlen.
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E-Mail-Signaturen für Unternehmen: Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-pflichtangaben-signatur.html Tue, 25 Jun 2024 15:10:02 +0100 Meist enthalten E-Mails am Ende nur ein nettes, abschließendes Grußwort. Eine Signatur mit Name und Anschrift fehlt nicht selten. Doch E-Mail-Signaturen erleichtern nicht nur die Kontaktaufnahme potenzieller Kunden für telefonische Rückfragen. Oftmals sind sie sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die IT-Recht-Kanzlei erläutert im heutigen Beitrag, wann eine Pflicht zur E-Mail-Signatur konkret besteht und wie sie zu erfüllen ist.

I. Pflicht zur E-Mail-Signatur

Seit Jahrzehnten existieren für im Handelsregister eingetragene Firmen besondere Formvorschriften für sog. "Geschäftsbriefe", die zur Einhaltung bestimmter Informationspflichten über die Unternehmensidentität mittels einer sogenannten "Signatur" anhalten.

Um den gewandelten Kommunikationsarten und insbesondere der zunehmend erstarkenden elektronischen Kommunikation Rechnung zu tragen, gilt als "Geschäftsbrief" seit dem 01.01.2007 aber jegliche Form der externen Kommunikation eines Handelsunternehmens unabhängig von der konkreten Übermittlungsform.

Seit 2007 erfassen damit die Informationspflichten über die Unternehmensidentität nicht nur klassische Schriftstücke, sondern auch elektronisch übermittelte Mitteilungen wie E-Mails oder Faxschreiben.

Ausprägungen dieser Regelungen finden sich in den maßgeblichen gesellschaftsspezifischen Vorschriften des Handelsrechts, nämlich in § 37a HGB für eingetragene Kaufleute, § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 35 a GmbHG für GmbHs und UGs, § 25a GenG für Genossenschaften, § 125a HGB für OHGs sowie § 177a HGB für KGs.

II. Was ist eine geschäftsmäßige E-Mail?

Eine geschäftsmäßige E-Mail bedarf einer Signatur nur dann, wenn sie einen „Geschäftsbrief“ darstellt. Geschäftsbriefe sind grundsätzlich alle

  • nach außen gerichteten schriftlichen Mitteilungen,
  • die einen geschäftsbezogenen Inhalt haben,
  • unabhängig von ihrer konkreten Form

Als Geschäftsbrief gelten dementsprechend via E-Mail geführte Korrespondenzen, die an einen oder mehreren Empfänger gerichtet sind, bspw. Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Rechnungen, Quittungen, Preislisten usw. Wird eine Preisliste per Mail an einen potenziellen Kunden verschickt, handelt es sich dabei folglich um einen Geschäftsbrief. Da der Begriff der geschäftsmäßigen E-Mail grundsätzlich weit zu fassen ist, fällt im Zweifel sogar die Gratulation zum Geburtstag eines Geschäftspartners unter den Terminus.

Nicht als Geschäftsbrief gilt hingegen die unternehmensinterne E-Mail-Korrespondenz, zu der auch Mitteilungen zwischen Abteilungen und Niederlassungen zählen.

Die E-Mail an einen Kollegen im gleichen Unternehmen stellt aus diesem Grund keinen Geschäftsbrief dar.

Gleiches gilt für Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet werden, wie bspw. Werbeschriften.

Mitteilungen, die üblicherweise auf einem Vordruck gemacht werden, wie z.B. Lieferscheine und Versandanzeigen, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, sind von der Pflicht zur E-Mail-Signatur ebenfalls nicht betroffen, vgl. u.a. § 35a II GmbHG.

Der Angaben bedarf es außerdem nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen. Denn in diesem Fall, ist dem Empfänger der Absender der weiteren Korrespondenz bereits bekannt und demnach eine Wiederholung der Pflichtangaben entbehrlich.

III. Für wen gilt die Pflicht zur E-Mail-Signatur?

In welchem Umfang ein Handelsunternehmen dazu verpflichtet ist, eine E-Mail-Signatur zu führen oder nicht, hängt davon ab, ob es im Handelsregister eingetragen ist.

Denn im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen bei der Ausgestaltung der Geschäftsbriefe besondere gesetzliche Vorschriften wahren.

Dementsprechend sind unter anderem folgende Handelsunternehmen zur Vorhaltung einer E-Mail-Signatur nach bestimmten Formvorgaben verpflichtet:

  • Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, vgl. § 37a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG), vgl. 125a Abs. 1 HGB
  • Kommanditgesellschaft (KG), vgl. §§ 177a, 125a HGB
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), vgl. § 35a GmbH-Gesetz (GmbHG)
  • Aktiengesellschaft (AG), vgl. § 80 Aktiengesetz (AktG).
  • Genossenschaften (Gen), vgl. § 25a GenossenschaftsG

Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden zwar nicht durch spezielle gewerberechtliche Formvorschriften zur Vorhaltung von Identitätsinformationen in geschäftlichen E-Mails gezwungen. Allerdings legen andere Regelungen ein (wenn auch weniger umfangreiches) Pflichtenspektrum nahe.

IV. Pflichtangaben in geschäftlichen Mails eingetragener Handelsunternehmen

Welche Angaben geschäftliche E-Mails enthalten müssen, hängt von der konkreten Rechtsform ab. Grundsätzlich gilt: die geschäftliche E-Mail muss alle im Impressum enthaltenen Informationen aufführen, welche die Identität des Unternehmens betreffen. Welche das sind, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

1. Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute

Die geschäftlichen E-Mails eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns müssen gemäß § 37a Abs. 1 HGB folgende Informationen enthalten:

  • Die vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Den Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“, bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung, wie bspw. „e.K.“, „e.Kfr.“
  • Den Ort der Handelsniederlassung (z.B. München)
  • Das Registergericht (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRA 11111)

Hinsichtlich des "Ortes der Niederlassung" ist streitig, ob lediglich die Gemeindebezeichnung oder vielmehr die konkrete Anschrift angeführt werden sollte. Sicherheitshalber sollte hier auf die im Handelsregister hinterlegte vollständige Anschrift zurückgegriffen werden.

Muster:

Motor Mustermann, e.Kfr. (der Name der Inhaberin braucht dagegen nicht veröffentlicht zu werden)

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, HRA 11111

2. OHG und KG

Die geschäftlichen E-Mails der OHG und der KG müssen gemäß §§ 125a HGB und 177a HGB folgende Angaben enthalten:

  • Die vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Die Rechtsform der Gesellschaft (OHG oder KG)
  • Den Sitz der Gesellschaft (Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche auch beim Registergericht hinterlegt ist, demnach eine ladungsfähige Anschrift und nicht etwa lediglich die Angabe des Postfaches)
  • Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRA 11111).

Muster:

Motor Mustermann OHG/KG

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, HRA 11111

3. GmbH und UG

Die geschäftlichen E-Mails der GmbH und der UG müssen gemäß § 35a GmbHG folgende Angaben enthalten:

  • Die vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH oder UG)
  • Den Sitz der Gesellschaft (Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche auch beim Registergericht hinterlegt ist, demnach eine ladungsfähige Anschrift und nicht etwa lediglich die Angabe des Postfaches)
  • Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRB 20 000)
  • Alle Geschäftsführer (auch Notgeschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer) mit Nachnamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Hinsichtlich des Sitzes der Gesellschaft ist streitig, ob lediglich der Ort des Sitzes oder ebenfalls die Anschrift angeführt werden sollte. Sicherheitshalber sollte hier auf die ladungsfähige Anschrift zurückgegriffen werden.

Hat die GmbH einen Aufsichtsrat gebildet und hat dieser einen Vorsitzenden, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit seinem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Angaben zum Gesellschaftskapital sind nicht zwingend, aber zulässig. Entscheidet sich die GmbH bzw. die UG jedoch dafür Angaben über das Gesellschaftskapital zu machen, sieht das Gesetz zwingende Pflichtangaben vor, die dann auch in der geschäftlichen E-Mail aufgeführt werden müssen. So müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Muster:

Mustermann GmbH

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 11111
Geschäftsführer Max Mustermann, Steffi Mustermann
Aufsichtsratsvorsitzender: Stefan Mustermann

4. AG

Die geschäftlichen E-Mails der AG müssen gemäß § 80 AktG folgende Angaben enthalten:

  • Die vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Die Rechtsform der Gesellschaft (AG)
  • Den Sitz der Gesellschaft (Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche auch beim Registergericht hinterlegt ist, demnach eine ladungsfähige Anschrift und nicht etwa lediglich die Angabe des Postfaches)
  • Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRB 11111)
  • Alle Vorstandsmitglieder mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschrieben Vornamen; der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen
  • Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit seinem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Auch bei der AG sind Angaben zum Gesellschaftskapital in der geschäftlichen E-Mail nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Werden jedoch Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Muster:

Mustermann AG

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 11111
Vorstandsmitglieder: Max Mustermann, Steffi Mustermann
Vorstandsvorsitzende: Steffi Mustermann
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Stefan Mustermann

5. Genossenschaft

Die geschäftlichen E-Mails der Genossenschaft müssen gem. § 25a GenG folgende Angaben enthalten:

  • Der vollständige Name der Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Die Rechtsform der Gesellschaft (Gen)
  • Den Sitz der Gesellschaft (Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche auch beim Registergericht hinterlegt ist, demnach eine ladungsfähige Anschrift und nicht etwa lediglich die Angabe des Postfaches)
  • Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Genossenschaftsregister eingetragen ist (z.B. GenR 11111)
  • Alle Vorstandsmitglieder mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit seinem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Muster:

Mustermann Gen

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, GenR 11111
Vorstandsmitglieder: Max Mustermann, Steffi Mustermann
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Stefan Mustermann

6. SE (Societas Europaea)

Die geschäftlichen E-Mails einer SE müssen gem. § 43 SEAG folgende Angaben enthalten:

  • Die vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  • Die Rechtsform der Gesellschaft (SE)
  • Den Sitz der Gesellschaft (Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche auch beim Registergericht hinterlegt ist, demnach eine ladungsfähige Anschrift und nicht etwa lediglich die Angabe des Postfaches)
  • Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht München)
  • Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRB 11111)
  • Alle geschäftsführenden Direktoren mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • Der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Auch bei der SE sind Angaben zum Gesellschaftskapital in der geschäftlichen E-Mail nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Werden jedoch Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Muster:

Mustermann SE

Mustermannstr. 1
80339 München

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 11111
Geschäftsführende Direktoren: Max Mustermann, Michaela Mustermann
Vorsitzende des Verwaltungsrates: Barbara Müller

V. Pflichtangaben in geschäftlichen Mails nicht eingetragener Unternehmen

Für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, Freiberufler und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sah ursprünglich § 15b der Gewerbeordnung (GewO) in der alten Fassung (a.F.) mindestens die Angabe von Vor- und Nachname sowie einer ladungsfähigen Anschrift vor.

GbRs mussten entsprechend dieser Vorschrift auf ihren Geschäftsbriefen alle Gesellschafter mit ihrem Nachnamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen.

Im Jahre 2009 wurde die Vorschrift allerdings ersatzlos gestrichen. Dadurch gibt es zurzeit keine generelle gewerberechtliche Regelung, die nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen dazu verpflichtet, in Geschäftsbriefen eine E-Mail-Signatur zu führen.

Eine Verpflichtung die oben genannten Angaben auf Geschäftsbriefen bereit zu halten, kann sich jedoch auch aus anderen Regelungen ergeben. So müssen Rechnungen nicht nur die genannten Angaben, sondern zusätzlich noch bestimmte steuerrechtliche Angaben enthalten. Die Pflicht zur E-Mail-Signatur kann sich zudem auch aus § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ergeben.

Industrie- und Handelskammern raten deshalb, weiterhin stets den Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, sowie und die Geschäftsadresse (ladungsfähige Anschrift) im Geschäftsbrief anzuführen, um die Identität zu gewährleisten und Verwechslungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Bei mehreren Gesellschaftern einer GbR wird zudem eine Angabe zu allen Gesellschaftern für erforderlich gehalten.

Auch die Bundesregierung hält die Angabe des Namens des Gewerbetreibenden auf den Geschäftspapieren für „eine Selbstverständlichkeit“. Denn der Name sei für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende die einzige Möglichkeit sich im Rechtsverkehr zu identifizieren.

Letztlich gibt es keine explizite gesetzliche Verpflichtung für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende grundsätzlich eine E-Mail-Signatur bereitzuhalten. Trotzdem sollten sie, auch um Verwechslungen mit Konkurrenten zu vermeiden, zumindest ihren Vor- und Nachnamen und Ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.

GbRs wird empfohlen, den Namen der GbR inkl. Rechtsform sowie die Anschrift anzugeben.

Muster:

Max Mustermann" bzw. "Max&Max GbR

Mustermannstr. 1
80339 München

VI. Graphische Darstellung der Pflichtangaben in der E-Mail-Signatur

Zu der graphischen Darstellung der Pflichtangaben macht das Gesetz keine Vorgaben, es ist demnach weder die Schriftform iSd. § 126 I BGB, noch die Textform iSd. § 126b BGB zwingend erforderlich. Es sollte jedoch ein Medium gewählt werden, welches eine dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen gewährleisten kann.

In der Praxis versehen Gewerbetreibende ihre E-Mails in der Regel mit einem Header oder einem Footer, aus dem die notwenigen Angaben hervorgehen. Dies kann auch durch vorformulierte und im Mailprogramm gespeicherte Signaturen bewerkstelligt werden.

Wichtig ist dabei, dass die Angaben auf dem Geschäftsbrief selbst stehen müssen.

Ein bloßer Link auf die Unternehmens-Webseite genügt nicht. Auch eine angehängte elektronische Visitenkarte (V-Card) wird wohl nicht ausreichend sein, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.

Obwohl eine bestimmte Form, z.B. eine besondere Schriftart- oder Schriftgröße für die Pflichtangaben nicht vorgeschrieben ist, sollten Unternehmen zudem darauf achten, dass die Angaben auch bei einem eventuellen Ausdruck gut zu lesen sind.

Weitere Informationen wie Telefonnummer, Fax, E-Mail Adresse oder Webseite sind keine Pflichtangaben und müssen dementsprechend nicht zwangsweise in der Signatur angegeben werden. Allerdings erleichtern diese Kontaktdaten eine leichte und schnelle Rückantwort für den Empfänger und gehören mittlerweile als fester Bestandteil zur E-Mail Signatur. Darüber hinaus ist die Angabe der Umsatzsteuer-ID sowie der Steuernummer nicht erforderlich.

VII. Folgen bei Verstoß gegen Pflicht zur E-Mail-Signatur

Sofern Unternehmen den zwingenden Pflichtangaben in geschäftsmäßigen E-Mails nicht nachkommen, drohen ihnen unterschiedliche Sanktionen.

1. Bußgeld vom Registergericht

Das Registergericht ist in einem solchen Fall dazu befugt ein Zwangsgeld festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeld steht dem Registergericht Ermessen zu, jedoch darf das Zwangsgeld 5.000 Euro nicht überschreiten (§ 14 HGB). Das Zwangsgeld ist jedoch mehrfach festsetzbar.

2. Abmahnung von Konkurrenten

Wesentlich unangenehmer und kostenintensiver kann jedoch die Abmahnung eines Konkurrenten sein.

Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den handelsrechtlichen Identitätsinformationspflichten um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, denen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eine marktverhaltensregelnde Tendenz zugestanden wird.

Eine fehlende oder nicht vollständige Signatur mit wesentlichen Unternehmensinformationen kann insbesondere Verbraucher nämlich zu geschäftlichen Entscheidungen veranlassen, die sie in Kenntnis der Unternehmensidentität (etwa aufgrund negativer Erfahrungsberichte oder einer geografischen Distanz) nicht getroffen hätten.

Verstöße gegen die Signaturpflicht können daher wettbewerbsrechtlich von Anspruchsberechtigten mit Abmahnungen geahndet werden.

Nach Auffassung der IT-Recht-Kanzlei genügt eine fehlende E-Mail-Signatur jedoch nicht, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen. Denn gemäß § 3a UWG muss eine unlautere Wettbewerbshandlung auch geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Konkurrenten spürbar zu beeinträchtigen.

Im Einzelfall kann darüber hinaus auch der Tatbestand der Irreführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG) erfüllt sein, wenn mit Absicht unvollständige oder falsche Angaben zur Identität des Unternehmens gemacht werden.

VIII. Checkliste: Welche Pflichtangaben muss eine E-Mail-Signatur enthalten?

Eine E-Mail-Signatur im Handelsregister eingetragener Unternehmen muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
  • Rechtsformzusätze (wie etwa die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" bzw. "e.K." oder "e.Kfm", "eingetragene Kauffrau bzw. "e.Kfr.", "offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG", "Kommanditgesellschaft" bzw. „KG”),
  • Ort der Handelsniederlassung / Sitz der Gesellschaft (in Form einer ladungsfähige Anschrif)
  • das Registergericht
  • die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist
  • bei Kapitalgesellschaften müssen zudem die Namen der vertretungsbefugten Geschäftsführer, Aufsichtsratsvorsitzenden und der Vorstandsvorsitzenden benannt werden

Die E-Mail-Signatur von nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen sollte zumindest die folgenden Angaben enthalten

  • Vor- und Nachname bzw. bei GbR Firma und Rechtsform
  • ladungsfähige Anschrift

IX. Datenschutzrechtliche Pflichthinweise in E-Mail-Signaturen?

Ob neben den Pflichtinformationen über die Unternehmensidentität in E-Mail-Signaturen auch datenschutzrechtliche Informationspflichten für geschäftliche E-Mails bestehen und wie in diesem Fall eine bestmögliche Umsetzung gelingt, zeigt dieser Beitrag.

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Anleitung: Rechtstexte-Schnittstelle für Shopify-Shops einrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-rechtstexte-in-einen-Shopify-Shop-einbinden-und-aktualisierungs-automatik-starten.html Tue, 25 Jun 2024 14:24:49 +0100 Dieser Leitfaden beschreibt die Einrichtung der AGB-Schnittstelle bezüglich Ihrer im Mandantenportal hinterlegten Online-Shop-Rechtstexte für das Shopsystem "Shopify".

1. Kostenlose Schnittstelle für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

2. Vorbereitungen im Shopify-Shop

Melden Sie sich in Ihrem Shopify Account an.

Login Shopify

Wählen Sie dann den Shop, in dem Sie die Schnittstellenaufträge einrichten wollen.

Shopify - Auswahl des relevanten Onlineshops

Danach wechseln Sie links in der Navigation über die Auswahl "Onlineshop" zur Navigation.

Shopify - Auswahl Onlineshop - Navigation

Nun wählen Sie das Menü, dem Sie die Verlinkungen zu den rechtlichen Seiten hinzufügen wollen (z.B. Fußzeilenmenü).

Shopify - Ansicht Navigation - Menüs

VORABHINWEIS: Sollten Ihnen in Ihrem Shop nach der Auswahl der Policies nichts angezeigt werden gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Gehen Sie über den Menüpunkt “Einstellungen” zu den “Richtlinien” zu den Eingabefeldern für AGB, Datenschutz und Widerruf und hinterlegen in diesen Feldern das Wort “Test”, falls diese leer sind und speichern Sie diese Eingaben ab.
- Danach sind diese Policies in der entsprechenden Auswahl sichtbar und können nun im Footer Menü verlinkt werden.
- Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Zuweisung der Dokumente wird das Wort "Test" jeweils durch den Rechtstext überschrieben.
Alternative Vorgehensweise:
- Installieren Sie zunächst die Schnittstellen App (ab Punkt 3 diese Anleitung) konfigurieren dann die Rechtstexte und Speichern diese ab.
- Danach sind die entsprechenden Policies sichtbar und können dem Footer Menü zugewiesen werden.

Nach Auswahl des entsprechenden Menüs wählen Sie "Menüpunkt hinzufügen" (siehe roter Pfeil im Bild).

Shopify - Menüpunkt hinzufügen

Danach öffnet sich ein Fenster, in dem Sie den neuen Link benennen können, z.B. "Datenschutzerklärung."
Im Eingabefeld darunter können Sie nach dem dazugehörigen Link suchen.

Shopify - Link suchen oder hinzufügen

Nach einem Klick in dieses Eingabefeld öffnet sich die folgende Dropdown-Auswahl, aus der Sie den Punkt "Policies" auswählen:

Shopify - Auswahl Policies

Sie sehen nun eine Übersicht der verfügbaren Policies:

Shopify - Übersicht der möglichen Policies

Die Bedeutung der Rechtstexte relevanten Policies im Einzelnen:

  • Legal Notice = Impressum
  • Privacy Policy = Datenschutzerklärung
  • Refund Policy = Widerrufsrecht & Widerrufsformular
  • Terms of Service = Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benennen Sie die Links entsprechend, weisen die dann die dazugehörige Policy zu und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Achtung (!): überprüfen Sie dringend Ihre alten "Rechtstexte-Seiten"

Sie haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechtstexte manuell in ihren Shopify-Shop eingepflegt? Beachten Sie bitte nachfolgenden Hinweis:

1. Sollten Sie Ihre rechtlichen Seiten als "Pages" angelegt haben, so löschen Sie diese bitte. Stellen Sie die Verknüpfung zu den rechtlichen Elementen wie oben beschrieben über die "Policies" her.

(Ob rechtliche Seiten als "Pages" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/pages/datenschutz. Löschen Sie bitte diese Seiten! )

2. Sollten Sie ALLE rechtliche Seiten bereits über die Elemente "Policies" verknüpft und im Menü entsprechend zugewiesen und gespeichert haben, so entsteht kein Handlungsbedarf. Die Schnittstelle überschreibt dann bei der Anlage die alten manuell eingepflegten Rechtstexte.

(Ob rechtliche Seiten/Elemente als "Policies" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/policies/terms-of-service )

Nur durch die Auswahl der Policies ist gewährleistet, dass die automatisch aktuell gehaltenen Rechtstexte im Shop angezeigt werden und auch der PDF Anhang funktioniert.

3. Installation der AGB-Schnittstelle im Shopify-Shop

Wählen Sie links in der Shopnavigation den Menüpunkt "Apps".

Shopify Navigation - Auswahl Apps

Wechseln Sie nun durch einen Klick auf den grünen Button "Anpassung Deines Shops" rechts oben zum Shopify App-Store.

Shopify - Wechsel zum App-Store

Im App-Store suchen Sie nach "IT-Recht AGB Schnittstelle".

Suche nach der AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei im Shopify App Store

Sie sehen dann das AGB-Plugin der IT-Recht Kanzlei.

Shopify - AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

4. Einrichtung der Schnittstellenaufträge im Shopify-Shop

Nach erfolgter Integration der AGB-Schnittstelle ist diese in der App-Verwaltung des Shops sichtbar.

Nach einem Klick auf "IT-Recht AGB Schnittstelle" öffnet sich der Konfigurationsbereich für die Rechtstexte.

Shopify - Übersicht der zu konfigurierenden Rechtstexte

Konfigurieren Sie im nächsten Schritt zunächst Ihr Impressum und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Shopify - Konfigurationsansicht für das Impressum

Wiederholen Sie diesen Schritt anschließend für die AGB, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung.

Fertig. Die Rechtstexte für Shopify sind nun eingepflegt und die Schnittstellen für die automatische Aktualisierung eingerichtet.

5. Prüfung des PDF Anhangs an Bestellbestätigungen

Nutzer bestehender Shopify-Shops sollten zum Abschluss prüfen, ob sie ggf. noch eine Anpassung vornehmen müssen, damit die AGB und Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung angehängt wird. Welche Schritte dabei vorzunehmen sind hat Shopify auf dieser Hilfeseite zusammengestellt.

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für Shopify informieren.

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LG Paderborn: Versteckter Hinweis in Datenschutzerklärung unzureichend für E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-paderborn-versteckter-hinweis-datenschutzerklaerung-unzureichend-fuer-werbemails.html Fri, 21 Jun 2024 08:23:17 +0100 E-Mail-Marketing gehört zum Repertoire effektiver und kostengünstiger Werbemaßnahmen. Doch unter welchen Voraussetzungen liegt eine Werbeerlaubnis für E-Mails vor? Das Landgericht Paderborn hat entschieden, ob ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung für den rechtmäßigen Versand einer Werbe-Mail ausreichend ist. Erfahren Sie mehr zur Entscheidung des LG Paderborn im folgenden Beitrag.

I. Was war geschehen?

Im zugrundeliegenden Sachverhalt erstrebte eine Unternehmerin in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen die Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails durch eine Reisevermittlerin.

Die Beklagte betrieb als Online-Reiseanbieterin eine Plattform, über die sie unterschiedliche Produkte, v.a. Flugtickets, Hotelunterkünfte und Pauschalreisen, offerierte. Zu ihrem Angebot zählte auch der Abschluss eines „Q-Abonnements“, für das die Möglichkeit eines ersten kostenlosen Probemonats bestand und Preisrabattierungen auf bestimmte Reiseprodukte der Beklagten für die Abonnenten beinhaltete.

Am 05.09.2023 erwarb der Geschäftsführer der Klägerin bei der Online-Reiseanbietern unter Angabe einer E-Mail-Adresse, die dem Mailserver der Klägerin zuzuordnen ist, Flugtickets für zwei Personen.

Am 13.09.2023 empfing die Klägerin über zuvor verwendete E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail der Beklagten. Bezüglich der Kontaktaufnahme zur Vermittlung von Reiseprodukten im Zusammenhang mit einer mit der Reiseanbieterin eingegangenen vertraglichen Vereinbarung enthielt die 26-seitige Datenschutzerklärung auf Seite 8 folgenden Hinweis:

"Marketingaktivitäten
Unter bestimmten, im Folgenden beschriebenen Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingzwecke nutzen.
Um Ihnen regelmäßig Informationen über reisebezogene Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit und ganz einfach von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden, indem Sie auf den Abmeldelink klicken, der in dem jeweiligen Newsletter oder jeweiligen anderen Kommunikation enthalten ist."

Auf Seite 23 bis 24 war die Belehrung über das Widerspruchsrecht des Nutzers zu finden. Den Widerspruch bezüglich der Zusendung regelmäßiger E-Mails über Reiseprodukte und -dienstleistungen könne der Nutzer jederzeit durch Anklicken des Abmeldelinks ausüben.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte per anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2023 (Zugang am gleichen Tag per E-Mail) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung und Zahlung der Abmahnkosten auf. Trotz erneuter Aufforderungen zur sofortigen Unterlassung erhielt die Klägerin in den darauffolgenden Tagen weiterhin Werbe-E-Mails der Online-Reiseanbieterin.

Am 26.09.2023 machte die Klägerin von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Zusendung von Werbe-E-Mails mithilfe eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Links Gebrauch. Dennoch gingen der Klägerin am 02.10.2023 und 03.10.2023 weitere Werbe-E-Mails der Reisevermittlerin zu. Am 04.10.2023 erfolgte die Entfernung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus dem Verteiler der Beklagten.

Auch auf erneute Aufforderung vom 05.10.2023 hin gab die Reiseanbieterin jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin beabsichtigte nun ihr Vorhaben im Wege der Klage vor dem Landgericht durchsetzen. Sie vertrat die Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails gegenüber der Beklagten geltend machen könne.

Die Beklagte hielt das Unterlassungsbegehren bereits aus dem Grund unbegründet, dass die Formulierung auch gesetzlich erlaubte Handlungen miteinschließen würde, vor allem wenn wie vorliegend die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erfüllt seien. Denn bei erstmaliger Angabe der E-Mail-Adresse sowie bei jeder weiteren Nutzung, d.h. im Rahmen des Newsletters, hätte ein ausreichender Hinweis an jeden Nutzer auf das Widerspruchsrecht bezüglich der Zusendung von Werbe-E-Mails vorgelegen.

Es stehe auch jedem Nutzer frei, sich bereits während des Buchungsprozess mithilfe des dort bereitgestellten Links von vornherein für eine Abmeldung vom Direktmarketing zu entscheiden. Zudem enthalte jede E-Mail im Rahmen der Direktwerbung einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit in Form des anklickbaren Links „Abmelden“.

II. So entschied das LG Paderborn

Das LG Paderborn erteilte der Ansicht der Beklagten eine Absage und verurteilte diese zur Unterlassung (Urteil v. 12.03.2024, Az. 2 O 325/23).

1. Werbemail stellt rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein direkter Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG komme nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen unerwünschte Werbe-E-Mails an ein anderes Unternehmen, das sich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesem befinde, schicke.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB führte das Gericht aus, dass der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs alles umfasse, was insgesamt den Gewerbetrieb zur Teilnahme und Entwicklung in der Wirtschaft befähige. Darunter seien folglich neben der Existenz des Betriebes als solcher auch die jeweiligen Ausprägungen, wie das geschäftliche Tätigkeitsfeld zu verstehen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung werte die ohne wirksame Zustimmung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse gesendete Werbe-E-Mail als einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies treffe vorliegend auf die von der Beklagten versendeten sechs Werbe-E-Mails zwischen dem 13.09.2023 und dem 03.10.2023 zu. Eine wirksame (ausdrückliche) Zustimmung der Klägerin hierzu liege nicht vor.

2. Kein klarer und deutlicher Hinweis auf Widerspruchsrecht (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG)

Auch der Tatbestand des § 7 Abs. 3 UWG (sog. Bestandskundenprivileg) sei nicht erfüllt. Danach ist in Ausnahme zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post gegeben, wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die beiden letzten Anforderungen als nicht erfüllt an.

Die reine Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum auf die Marketingaktivitäten der Reisevermittlerin neben einem Hinweis auf den Abmeldelink verweist, stelle keinen klaren und deutlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Abfrage der Adresse dar. Es sei nicht ausreichend, dass die Reiseanbietern in ihren Datenschutzhinweisen erklärt, die Kundendaten werden für Werbezwecke verwendet und der Nutzer könne sich von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden. Dies gelte gerade, wenn der Hinweis ohne textliche Hervorhebung in ein 26-seitiges Schriftstück eingebettet ist.

Die Beklagte hätte zumindest ein anklickbares oder ankreuzbares Kästchen „Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken“ vorsehen müssen. Zudem sei die Hinterlegung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss erhobener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse), notwendig.

Dem erforderlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei auch nicht dadurch Genüge getan, dass jede an die Adresse der Klägerin zugegangene E-Mail einen Verweis auf die Abmeldung durch einen anklickbaren Link enthalten habe.

Zwar habe die Reisevermittlerin so eine unkomplizierte Möglichkeit zur Sperrung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken bereitgestellt, allerdings mangele es dabei erneut an einem expliziten Hinweis auf das Widerspruchrecht als solches. Die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen bleibe auch davon unberührt, dass die Klägerin schließlich selbst über einen Abmeldelink aktiv geworden sei.

Jedenfalls müsse auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Abfrage und bei Verwendung der Adresse kumulativ hingewiesen werden. Zumindest bei Erhebung der Adresse sei der Hinweis der Beklagten nicht ausreichend gewesen.

Bereits im anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 14.09.2023 sei ein Widerspruch nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen zukünftige Werbe-E-Mails zu sehen, sodass keine Werbeerlaubnis eingreife und das Unterlassungsbegehren der Klägerin begründet sei.

TIPP: Vertiefende Informationen zum Thema E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen!

III. Fazit

Nach § 7 Abs. 3 UWG ist die Zusendung von Werbe-E-Mails für Waren oder Dienstleistungen, die der gekauften Ware oder Dienstleistung ähnlich sind, auch ohne Opt-In zulässig, wenn der Verkäufer den Käufer zuvor ausreichend hierüber informiert hat. Ein lediglich versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung auf die Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken sowie auf das Widerspruchsrecht des Empfängers genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG nach Ansicht des LG Paderborn nicht. In einem solchen Fall ist die Zusendung von Werbe-E-Mails mangels Transparenz unzulässig.

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie das sog. Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG rechtssicher für E-Mail-Werbung nutzen können, sollten Sie diesen Beitrag unbedingt lesen!

Hinweis: Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

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Amazon veröffentlicht sensible Daten vieler Marketplace-Seller https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-veroeffentlicht-sensible-haendlerdaten.html Thu, 20 Jun 2024 09:37:26 +0100 Bereits seit Anfang Mai 2024 berichten immer mehr Amazon-Händler, dass Amazon sensible Daten, u.a. die zum Login in den Amazon-Account verwendete Email-Adresse des Händlers, neu auf der Verkäuferdetailseite veröffentlicht. Spekulationen hin zu einem Datenleck haben sich nicht bewahrheitet. Amazon stützt sich hinsichtlich der Veröffentlichung der Daten auf gesetzliche Pflichten. In jedem Fall eine unglückliche Sache.

Was ist neu?

Dass sich Online-Händler in Deutschland „nackig“ machen müssen, was die Angabe Ihrer persönlichen Daten betrifft, ist landläufig bekannt.

Jeder, der sich auch nur am Rande mit dem Erecht bzw. den Vorgaben des DDG (ehemals TMG) beschäftigt hat, weiß, dass jeder Händler eine Anbieterkennzeichnung, meistens als „Impressum“ bezeichnet, veröffentlichen muss (dieses Pflicht besteht nach § 5 DDG).

Ein korrektes Impressum muss neben weiteren Daten auch eine Email-Adresse beinhalten. Doch welche Email-Adresse der Händler in sein Impressum aufnimmt, ist ihm grundsätzlich selbst überlassen. Hauptsache, die dort genannte Email-Adresse ist erreichbar.

Diese Pflicht trifft auch Händler, die über die Plattform Amazon verkaufen möchten. Dort wird das Impressum des jeweiligen Händlers auf der sogenannten Verkäuferdetailseite für jedermann einsehbar unter der Rubrik „Info zum Verkäufer“ dargestellt.

Die jeweilige Verkäuferdetailseite lässt sich über diesen Link aufrufen, wenn nach dem „=“-Zeichen die entsprechende Seller-ID eingetragen wird.

Seit Anfang Mai 2024 hat Amazon bei sehr vielen, mutmaßlich sogar allen Händlern, die via Amazon.de listen, die dargestellten Daten angepasst.

Unter der Rubrik „Impressum & Info zum Verkäufer“ weiter unten auf der Verkäuferdetailseite werden nun Angaben dargestellt, die vom jeweiligen Verkäufer gar nicht für das bei Amazon darzustellende Impressum vorgesehen bzw. freigegeben waren.

Vielmehr scheinen die neuerdings dort von Amazon dargestellten Daten aus den Stammdaten des jeweiligen Verkäufers zu stammen, also denjenigen Daten, unter denen der Seller seinen Verkaufsaccount bei Amazon eröffnet hat bzw. die er im Laufe der Zeit entsprechend aktualisiert hat.

So wird dort etwa die Email-Adresse des Verkäufers genutzt, welche dieser zum Login in seinen Amazon-Account verwendet, und die Telefonnummer ist oftmals die Handynummer, die bei vielen Verkäufern für die 2-Faktor-Authentifizierung genutzt wird.

Wo ist das Problem?

Die neue Darstellungsweise beunruhigt viele Amazon-Seller.

Nicht nur, dass Amazon ungefragt Daten veröffentlicht, die vom Verkäufer gar nicht für die Veröffentlichung vorgesehen waren und nun von jedermann öffentlich eingesehen werden können.

Es besteht in der Tat eine reale Gefahr, dass nun Hacker und Phisher seitens Amazon eine valide Datenbasis für effektive Angriffe auf Amazon-Händlerkonten geliefert bekommen.

Denn nun ist offensichtlich, mit welcher Email-Adresse der Login im jeweiligen Account erfolgt. Das macht es für Angreifer deutlich einfacher, gezielte Angriffe zu starten. Denn viele Amazon-Seller haben bewusst abweichende Email-Adressen für den Login einerseits und den Support / das Impressum andererseits gewählt. Nun können entsprechende Phishing-Emails zielgenau an die konkrete Login-Email-Adresse adressiert werden.

Wenn zugleich noch die Handynummer für die 2FA-Login von Amazon preisgegeben wird, können entsprechende Nachrichten wie SMS auch dorthin adressiert werden mit dem Ziel, Zugriff auf das jeweilige Konto zu erlangen.

Aus diesem Grund geben Händler gerne für die Öffentlichkeit (etwa als Supportnummer bzw. für die Kontaktangaben im Impressum) eine ganz andere Telefonnummer an als diejenige, mit der sie sich bei der Plattform registriert haben.

Es lässt sich damit festhalten, dass neuerdings seitens Amazon doch recht sensible Daten der Händler veröffentlicht werden und dies in Sachen IT-Sicherheit unglücklich ist.

Warum macht Amazon das?

Der genaue Hintergrund ist bis dato noch nicht bekannt geworden.

Zunächst wurde spekuliert, es habe ein Datenleck bei Amazon gegeben. Dagegen sprach aber von Anfang an, dass die Daten ja anscheinend zielgerichtet von Amazon auf deren Seiten veröffentlicht wurden.

Nachdem die unerwünschte Darstellung nun bereits über einen Monat anhält, lässt sich ein Datenleck mit Sicherheit als Ursache ausschließen.

Zwischenzeitlich wurde eine Stellungnahme Amazons bekannt, dass man sich aus gesetzlichen Gründen zur Veröffentlichung dieser weiteren Händlerdaten verpflichtet sähe.

Zur Begründung wird der „neue“ Digital Services Act (DSA) angeführt. Der DAS verpflichte Plattformen wie Amazon, eine Nachverfolgbarkeit der dort aktiven Unternehmer zu ermöglichen.

Derzeit sieht es also so aus, als wäre die Veröffentlichung der Daten ganz bewusst erfolgt.

Fazit

Die Veröffentlichung der gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Händler-Daten ist ein Ärgernis für Amazon-Seller.

Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Gefahr erfolgreicher Hacking- und Phishingangriffe auf Händlerkonten, indem Login-Email-Adresse und die für den 2FA-Login benutzte Telefonnummer möglicherweise offen einsehbar sind.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon zur bisherigen Darstellung zurückkehrt.

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EURO 2024: EM-Marketingmaßnahmen im Online-Shop ohne Katerstimmung https://www.it-recht-kanzlei.de/em-euro-2024-werbung-marketing-rabatte-gewinnspiele.html Wed, 19 Jun 2024 11:22:01 +0100 Sportgroßereignisse wie Fußball-Europameisterschaften bieten auch für das Marketing im Online-Shop interessante und besondere Möglichkeiten. Dabei ist Vieles erlaubt, aber naturgemäß nicht Alles. Im Wesentlichen gelten die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbe- und Marketingmaßnahme - mit ein paar Besonderheiten. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick.

I. Rabatt- und sonstige Marketingaktionen

1. Rechtliche Anforderungen an Marketingaktionen

Viele Unternehmen, gerade auch im Onlinehandel, nutzen die Aufmerksamkeit rund um Sportevents, wie Fußball-EM, Fußball-WM oder Olympische Spiele, um ihren Bekanntheitsgrad zu erweitern oder neue Kunden hinzuzugewinnen.

Wie auch sonst bei Rabattaktionen, Verkaufsaktionen und sonstigen Marketingmaßnahmen muss auch Werbung im Zusammenhang mit solchen sportlichen Ereignissen den allgemeinen rechtlichen Anforderungen für lautere Werbung und Marketing genügen. Andernfalls drohen etwa Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), etwa wenn die Werbemaßnahmen als irreführende Werbung einzustufen sind.

Ganz allgemein gilt für jede Marketingmaßnahme:

  • Die Marketingmaßnahme und die Bedingungen für Ihre Inanspruchnahme müssen veröffentlicht und transparent erläutert sein.
  • Dabei muss die jeweilige Marketingmaßnahme klar und eindeutig gestaltet sein, d.h. etwa im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre Dauer bestimmt sein.
  • Schließlich müssen die Werbeversprechen auch wahr sein und eingehalten werden, d.h. die jeweils versprochenen Aktionen, Sonderangebote oder Kundenvorteile müssen auch gemäß den Informationen in der Werbung liefer- bzw. verfügbar sein.

2. Bestimmte Zeitangabe von Werbemaßnahmen

Bei Werbung mit Rabatten bzw. mit temporären Preisherabsetzungen müssen nicht nur die Höhe des jeweiligen Rabattes und die konkreten Bedingungen für dessen Gewährung, sondern auch die Zeitdauer der Rabattaktion klar und eindeutig bestimmt sein. Für Kunden muss aufgrund der Informationen klar sein, in welchem konkreten Zeitraum sie welche Art von Rabatt beanspruchen können, und für welche Produkte dies gilt, wenn etwa nicht das gesamte Produktsortiment davon betroffen ist.

So wäre eine Werbung mit dem Slogan "Jetzt EM-Rabatt nur noch für kurze Zeit" ohne weitere Angabe zur Höhe des Rabatts und des Rabattzeitraums zu unbestimmt und könnte daher auch wegen Verstoßes gegen das UWG abgemahnt werden.

3. Preisnachlass bei bestimmten Spielergebnissen oder -ereignissen

Neben allgemeinen Rabattaktionen während des gesamten Turniers oder bestimmter Turnierabschnitte sind auch Preisnachlässe oder sonstige Vorteile für Kunden bei bestimmten Ereignissen bzw. Spielergebnissen denkbar.

Grundsätzlich kann hier der Kreativität freien Lauf gelassen werden. Vorstellbar wäre etwa, bestimmte Rabatte oder die Rabatte für bestimmte Produkte daran zu koppeln, ob bestimmte Spielergebnisse eintreten, eine bestimmte Anzahl von Toren geschossen wird, bestimmte Spieler treffen oder bestimmte Mannschaften in KO-Spielen aufeinandertreffen.

Händler müssen bei solchen Aktionen aber unbedingt darauf achten, dass

  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses bzw. des jeweiligen Vorteils für die Kunden klar und eindeutig formuliert sind,
  • der jeweilige Preisnachlass bzw. Kundenvorteil bei späterem Eintritt des Ereignisses bzw. Ergebnisses tatsächlich auch gewährt wird, d.h. das Werbeversprechen eingehalten wird, und
  • etwa im Falle der Angabe von sog. Streichpreisen die zwingenden rechtlichen Anforderungen hierfür beachtet werden.

4. Schenken der Mehrwertsteuer

Großer Beliebtheit erfreuen sich nicht selten Werbemaßnahmen, bei denen den Kunden (vermeintlich) die Mehrwertsteuer geschenkt wird.

Natürlich kann keinem Kunden tatsächlich die Mehrwertsteuer geschenkt werden, da hier das Finanzamt nicht mitspielt. Selbstverständlich müssen Händler bei umsatzsteuerpflichtigen Produktverkäufen im Ergebnis auch die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, damit zu werben, rein rechnerisch gesehen dem Kunden die Mehrwertsteuer zu erlassen, die ansonsten bei dem jeweiligen Produktpreis vom Kunden zu zahlen wäre. Wichtig ist dabei nur, dass der Händler den Preisnachlass richtig ausrechnet und ausweist und dann auch in korrekter Weise gegenüber dem Kunden zum Abzug bringt.

So ist das Schenken bzw. Erlassen der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent mathematisch natürlich nicht gleichbedeutend wie ein Rabatt in Höhe von 19 Prozent auf den Produktpreis.

II. Preisausschreiben und Gewinnspiele

Nicht weniger beliebt sind Preisausschreiben und Gewinnspiele sowohl im Vorfeld als auch während solcher großer Sportevents. Im Vergleich zu Preisausschreiben und Gewinnspielen außerhalb solcher besonderen Sportereignisse gelten im Prinzip keine Besonderheiten, zu beachten wären.

So müssen die Teilnahmebedingungen für die Preisausschreiben bzw. Gewinnspiele transparent sein. Auch müssen die dabei ausgelobten Preise bzw. Kundenvorteile, die nach dem Zufallsprinzip zu gewinnen sind, später tatsächlich auch im Einklang mit dem jeweiligen Teilnahmebedingungen gewährt werden. Zudem ist eine Kopplung an den Kauf eines bestimmten Produktes zwar nicht immer verboten, kann aber je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein UWG-Verstoß mit entsprechenden Konsequenzen sein.

Einer behördlichen Genehmigung wegen verbotenen Glücksspiels bedarf es für Preisausschreiben und Gewinnspiele jedenfalls dann nicht, wenn deren Teilnahme kostenlos ist.

III. Produkte und Werbung in Schwarz, Rot und Gold

Auf den ersten Blick ist unverkennbar, dass viele Unternehmen während einer Fußball-EM gerne mit den Farben der Flaggen werben - in Deutschland schwarz, rot und gold überall. Zum einen werden viele Produkte ins Sortiment genommen, die die Farben der Flagge in irgendeiner Weise beinhalten, etwa kleine Flaggen fürs Auto, Stickers oder sonstige Fan-Utensilien und Accessoires. Daneben wird diese Farbauswahl auch gerne in der Werbung für sonstige Produkte verwendet, die ihrerseits ohne Flaggen und entsprechende Farben auskommen.

Was viele nicht wissen: die Werbung mit der deutschen Flagge beziehungsweise den Farben Schwarz, Rot und Gold ist aus markenrechtlicher Sicht gar nicht vollkommen trivial, auch wenn es in der Praxis letztlich selten tatsächlich zu Problemen kommt.

Nach § 145 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) handelt u.a. ordnungswidrig, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eine inländischen Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. Die bloße Verwendung der Farben Schwarz, Rot und Gold ist aber in der Regel zumindest dann nicht widerrechtlich und stellt deswegen regelmäßig keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn nicht der Anschein einer amtlichen bzw. offiziellen Benutzung erweckt wird.

IV. Sonstige Werbeaktionen

1. Verwendung von Namen und Fotos der Fußballspieler

Selbstverständlich würde es sich gut machen, wenn das Gesicht des Top-Torjägers oder des aufstrebenden Jungstars der EM die Kunden im Web-Shop begrüßen würde.

Allerdings stellen Profi-Fußballspieler und sonstige Prominente ihren Werbewert nicht plötzlich deshalb kostenlos zur Verfügung, weil gerade eine Fußball-EM stattfindet. Wie auch sonst bedarf es für die Werbung mit Fotos oder Namen von Berühmtheiten oder auch von sonstigen natürlichen Personen deren ausdrücklichen Einverständnisses, das in der Regel nur gegen Geld gegeben wird. Ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Einnahmen von Fußball-Profis besteht in Werbeeinnahmen, so dass häufig Agenturen streng überwachen, dass kein Unternehmen unerlaubterweise (vermeintlich) kostenlos Werbung mit den jeweiligen Fußballspielern macht. Bei Werbung mit Fotos oder Namen von Fußballspielern ohne entsprechende Lizenz kann es also teuer werden.

2. Verwendung geschützter Marken

Was für die Gesichter und Namen der Fußballspieler gilt, gilt auch für geschützte Marken.

Nicht selten sind offizielle Bezeichnungen und Logos von Veranstaltern von Sportgroßereignissen, wie der EM, markenrechtlich in verschiedenen Kombinationen geschützt. Die offizielle Bezeichnung des Sportwettbewerbs als auch die jeweiligen Logos und Maskottchen dürfen daher in der Regel nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, in diesem Fall in der Regel dem europäischen Fußballverband, der UEFA, verwendet werden. Aus diesem Grund sollten Händler weder ihre Produkte noch ihre Werbung unter Verwendung von solchen geschützten Marken gestalten.

3. Goodies

Schließlich spricht auch nichts gegen die Draufgabe von sog. Goodies mit EM-Bezug während der Fußball-EM.

Solche Goodies können z.B. kleine Flaggen, Anhänger, Wimpel oder sonstige kleine und günstige Fan-Utensilien sein. Natürlich sollten diese Goodies ihrerseits nicht gegen Marken oder sonstige Schutzrechte verstoßen.

Goodies können bereits in der Werbung angepriesen oder erst - als kleine Überraschung - bei der Lieferung beigefügt werden. Dabei sollte beachtet werden, dass die Goodies je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ggf. nicht vom Kunden zurückgefordert werden können, wenn dieser seine Bestellung wieder storniert, etwa im Rahmen seines Verbraucher-Widerrufsrechts.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Sportgroßereignisse wie eine Fußball-Europameisterschaft bieten Händlern eine hervorragende Plattform, um durch besondere Marketingaktionen Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und neue Kunden zu gewinnen.
  • Bei solchen Werbe- und Marketingmaßnahmen müssen natürlich die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbung eingehalten werden, insbesondere die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Besonderheiten können sich aber dann ergeben, wenn etwa mit Flaggen oder offiziellen, rechtlich geschützten Bezeichnungen des Sportereignisses geworben wird.
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Das Recht auf Datenlöschung nach der DSGVO mit Mustermitteilungen https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-recht-datenloeschung.html Wed, 19 Jun 2024 11:21:49 +0100 Mit dem Umfang der weltweit generierten und transferierten Daten steigt bei vielen Menschen auch die Sensibilität für ihre personenbezogenen Daten. In der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei stoßen wir zuletzt häufiger auf den Wunsch von Kunden, dass ihre personenbezogenen Daten nach Abwicklung einer Bestellung gelöscht werden. Grundsätzlich müssen Händler die Wünsche Ihrer Kunden befolgen, doch es gibt unter der Geltung der DSGVO bestimmte Voraussetzungen für die Löschung sowie Ausnahmen, in denen das Gesetz zur Aufbewahrung von Daten zwingt. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Einblick und stellt Ihren Mandanten hilfreiche DSGVO-konforme Mustermitteilungen bereit.

I. Löschungsanspruch vs. Aufbewahrungspflicht

Die Flut an personenbezogenen Daten im Netz löst bei kritischen Nutzern verständlicherweise einen Reflex aus. Wer möglichst datensparsam surfen möchte, fragt sich, welche personenbezogenen Daten er gänzlich zurückhalten, und welche er wenigstens möglichst schnell wieder aus dem Netz entfernen lassen kann.

Tatsächlich gibt es aufgrund des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Datensparsamkeit gesetzliche Regelungen, die datenverarbeitende Stellen dazu verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten wieder zu löschen. Betroffene haben dann sogar einen Löschungsanspruch. Online-Händler sind davon etwa dann betroffen, wenn Kunden nach Abwicklung einer Bestellung verlangen, dass ihre beim Händler gespeicherten personenbezogenen Daten sofort und vollständig gelöscht werden. Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch des Kunden kollidiert dann möglicherweise mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von Informationen.

Aber wann müssen und wann dürfen Händler überhaupt welche Datensätze löschen?

II. Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch nach der DSGVO

Ebenso wie bereits nach bisherigem Recht (§35 BDSG) wird der Betroffene auch unter Geltung der DSGVO mit einem Löschungsanspruch ausgestattet. Allerdings wurden dessen Voraussetzungen reformiert.

1.) Pflicht zur Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO

Nach Art. 17 DSGVO muss der Verantwortliche dem Anspruch auf Löschung dann Rechnung tragen, wenn

  • der Zweck der Datenverarbeitung erreicht wurde und die personenbezogenen Daten insofern nicht mehr erforderlich sind
  • der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat und keine anderweitige (gesetzliche) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO eingreift
  • der Betroffene gegen die Verarbeitung Widerspruch im Sinne des Art. 21 DSGVO eingelegt hat
  • die personenbezogenen Daten unrechtmäßig, also nicht von Art. 6 DSGVO gedeckt, erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden
  • der Betroffene seine Einwilligung als Minderjähriger gemäß Art. 8 DSGVO abgegeben hat und die Löschung verlangt (Achtung: dieses Recht steht dem Betroffenen auch zu, wenn er inzwischen nicht mehr Minderjährig ist, Erwägungsgrund 65)

Zwingend zu beachten ist, dass jenseits des Rechts des Betroffenen, die Löschung zu verlangen, eine eigenständige, originäre Pflicht des Verantwortlichen besteht, die Löschung unverzüglich zu bewirken. Liegt insofern einer der genannten Löschungstatbestände vor, ist der Verantwortliche gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch von sich aus und ohne vorherigen Betroffenenantrag verpflichtet, die entsprechenden Daten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu löschen.

Hinweis: diese originäre Löschungspflicht gilt nicht in Fällen, in denen die Einwilligung durch einen (ehemals) Minderjährigen oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt wurde. Hier bleibt die Einwilligung bis zur Ausübung des Löschungsanspruchs auch nach Überschreitung der maßgeblichen Altersgrenze eine hinreichende Rechtfertigung und der Verantwortliche muss nicht bei Vollendung des 16. Lebensjahrs initiativ tätig werden.

Hat der Verantwortliche die zu löschenden Daten an Dritte weitergegeben oder gar öffentlich gemacht, hat er bei Vorliegen eines Löschungsgrundes alle Dritten über die Löschung zu informieren, damit diese ihrerseits Löschungsvorgänge einleiten können. Diese Pflicht greift nur insoweit, wie die Unterrichtung möglich und dem Verantwortlichen nicht unzumutbar ist.

Verlangt der Betroffene eine Auskunft über die Personen der Dritten, so ist diese unverzüglich zu erteilen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 DSGVO).

2.) Recht auf Ablehnung des Löschungsantrags nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO

Eine Löschung kann trotz Vorliegen eines oben angeführten Löschungsgrundes rechtmäßig abgelehnt werden, wenn der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse an der Weiternutzung der Daten hat (Art. 17 Abs. 3 DSGVO). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die fortdauernde Verarbeitung oder Speicherung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht erforderlich ist und insofern eine gesetzliche Verpflichtung (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO) besteht, die Daten nicht zu löschen.

Für Online-Händler dürften vor allem die von ihnen zu beachtenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach § 257 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 147 der Abgabenordnung (AO) von Relevanz sein. Nach § 257 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, u.a. empfangene Handelsbriefe (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB), Wiedergaben von abgesandten Handelsbriefen (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 257 Abs. 4 HGB für Buchungsbelege zehn Jahre und für Handelsbriefe sechs Jahre.

In § 147 Abs. 1 Nr. 2-4, Abs. 3 AO finden sich nahezu wortgleiche Aufbewahrungspflichten für die steuerlichen Belange. Handels- bzw. Geschäftsbriefe wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheine, Kostenvoranschläge und Verträge dürfen bereits von Gesetzes wegen innerhalb der maßgeblichen Frist (10 Jahre) nicht gelöscht werden, was umgekehrt bedeutet, dass Kunden in Bezug auf diese Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keinen Löschungsanspruch haben.

Die Löschung anderer oder auch identischer Datensätze, die nicht Inhalt der konkreten Handels- und Geschäftspapiere sind (etwa die im Webshop-System hinterlegten Kundendatensätze und Bestellhistorien), können die Kunden aber unabhängig von der Aufbewahrungsfrist verlangen. Das gesetzliche Löschungshindernis in Form der Aufbewahrungsfristen bezieht sich insofern allein auf die personenbezogenen Daten in den konkreten Dokumenten.

III. Muster-Formulierung für die Beantwortung von Kundenanfragen

Wie geht man nun mit Kunden um, welche die Löschung ihrer Daten wünschen? Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten folgende drei hilfreiche Muster zum professionellen Umgang mit solchen Kunden zur Verfügung:

  • Muster 1: Mitteilung über Stattgabe des Löschungsanspruchs auf Antrag
  • Muster 2: Ablehnung des Löschungsantrags mangels Löschungsgrundes
  • Muster 3: Ablehnung des Löschungsantrags wegen entgegenstehender gesetzlicher Aufbewahrungspflicht

Die Muster sind hier hinterlegt.

IV. Fazit

Grundsätzlich können Kunden nach der DSGVO die Löschung ihrer beim Händler gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Allerdings besteht kein unbeschränkter Löschungsanspruch. Von Gesetzes wegen sind Händler dazu verpflichtet, bestimmte Datensätze sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren. Konsequenterweise schränkt das Datenschutzrecht den Löschungsanspruch der Betroffenen dementsprechend ein. Händlern sind somit bei der Erfüllung von Löschungswünschen Ihrer Kunden teilweise die Hände gebunden. Personenbezogene Daten der Kunden wie Geburtsdaten oder Kundendaten im elektronischen Webshop-System sind mangels gesetzlicher Pflicht zur Aufbewahrung jedoch zu löschen.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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Löschpflichten für ungenutzte Kundenkonten im Online-Shop nach der DSGVO? https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-loeschungspflicht-ungenutztes-kundenkonto.html Wed, 19 Jun 2024 11:17:21 +0100 Die DSGVO räumt Betroffenen ein elementares Recht auf Vergessenwerden ein, mit dem auf Antrag beim Verantwortlichen die Löschung aller dort verarbeiteten Daten beantragt werden kann. Zur effektiven Rechtsdurchsetzung sind Verantwortliche aber auch initiativ und von sich aus verpflichtet, Datenlöschungen zu bewirken, wenn der Löschung keine gesetzlich anerkannten Hinderungsgründe entgegenstehen. Online-Händlern stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie die Löschungsanforderungen in Bezug auf ungenutzte Kundenkonten umzusetzen sind. Nachfolgend gibt die IT-Recht Kanzlei Antwort.

I. Eigenständige Löschpflicht für ungenutzte Kundenkonten?

Nach Art. 17 DSGVO müssen Verantwortliche die Löschung personenbezogener Daten nicht erst auf Antrag eines Betroffenen vornehmen, sondern unter anderem bereits dann eigeninitiativ unverzüglich zur Löschung schreiten, wenn Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie mit Kundenkonten zu verfahren ist, die für einen längeren Zeitraum ungenutzt geblieben sind. Immerhin sind in diesen eine Vielzahl personenbezogener Daten hinterlegt, zu deren eigenständiger Löschung Händler sich bei einer längeren Inaktivität zur Löschung veranlasst sehen könnten.

Maßgeblich für die Beurteilung ist der mit der Einrichtung eines Kundenkontos verfolgte Zweck. Dieser besteht darin, zukünftige potenzielle Bestellabwicklungen durch eine zentrale Hinterlegung von vertraglich erforderlichen Informationen des Kunden zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Dieser Zweck entfällt aber nicht bereits bei einer längerfristigen Inaktivität, da davon auszugehen ist, dass der Kunde mit der Einrichtung eines Kundenkontos auf zukünftige Vertragsschlüsse mit dem Händler hinwirken wollte. Die bloße Nichtbenutzung eines Kundenkontos über längere Zeit lässt aber keinen vernünftigen Rückschluss darauf zu, ob der Kunde das eingerichtete Konto nicht dennoch irgendwann für eine Bestellung wird nutzen wollen. Der bloße Zeitablauf lässt also den verfolgten Zweck nicht entfallen, weil ein fehlender zukünftiger Kontrahierungswille auch inaktiven Kunden nicht pauschal unterstellt werden kann.

Eine eigenständige Löschung inaktiver Kundenkonten ist daher vom Händler grundsätzlich nie zu bewirken. Auch Zeiträume fehlender Aktivität von einem Jahr oder mehr rechtfertigen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei kein Entfallen des mit der ursprünglichen Einrichtung verfolgten Zwecks.

Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der Händler nachvollziehen kann, dass sich derselbe Kunde unter einer anderen Mailadresse ein zweites Kundenkonto eingerichtet hat, auf dem er fortan aktiv ist. Hieraus lässt sich ein hinreichender Wille des Kunden ableiten, das originäre Konto nicht für künftige Bestellungen nutzen zu wollen. Im Zeitpunkt der ersten Bestellung desselben Kunden über ein neues Konto liegt demnach eine Löschpflicht des Händlers für das alte Konto gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO nahe.

II. Löschpflicht auf Antrag

Ist nach den obigen Ausführungen eine Löschpflicht des Händlers auf Eigeninitiative für ungenutzte Kundenkonten regelmäßig nicht einschlägig, ist einer Löschung aber regelmäßig auf Antrag unverzüglich zu entsprechen.

Dies folgt daraus, dass für Kundenkonten keine gesetzlichen Speicherfristen existieren und ein Kunde mit seinem Antrag ausdrücklich zum Ausdruck bringt, das Konto für Vertragsschlusszwecke mit dem Händler nicht weiter nutzen zu wollen.

Eine unverzügliche Löschung von Kundenkonten auf Antrag muss nur dann nicht vorgenommen werden, wenn aus geschlossenen Verträgen noch offene Forderungen gegen den Kunden bestehen und die im Konto gespeicherten Daten zur Durchsetzung dieser Forderungen notwendig sind (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO). Hier kann eine Löschung hinausgezögert werden, bis die offenen Forderungen beglichen sind.

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Novel Foods im Online-Handel: Abmahnungen bei fehlender Zulassung https://www.it-recht-kanzlei.de/novel-foods-neuartige-lebensmittel-zulassung-abmahnung.html Tue, 18 Jun 2024 11:52:47 +0100 Grundsätzlich dürfen Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Für sogenannte „neuartige Lebensmittel“ ist zum Schutz der Konsumentensicherheit aber eine vorherige Zulassung auf EU-Ebene notwendig. Welche Regeln für solche Novel Foods gelten und warum ihre Nichtbeachtung aktuell zu Abmahnungen führt, zeigt dieser Beitrag.

I. Gesetzliche Regelungen für Novel Foods

Im Zuge eines sich wandelnden Ernährungsbewusstseins wird das Angebot an Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln zunehmend durch wenig herkömmliche oder gar neuartige Kompositionen geprägt.

Um potenzielle Risiken für die Gesundheit beim Verzehr derartiger Lebensmittel bestmöglich auszuschließen und insbesondere auch nicht hinreichend erforschte physiologische Nebenwirkungen zu unterbinden, hat der EU-Gesetzgeber für die Verkehrsfähigkeit von Novel Foods mit der Novel-Foods-Verordnung 2015/2283 bestimmte Sonderregelungen getroffen.

1.) Was sind „neuartige Lebensmittel“?

Neuartige Lebensmittel („Novel Foods“) sind gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde
  • Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, wenn nicht das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat
  • Lebensmittel, die aus Tieren oder deren Teilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Tiere, die mithilfe von vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung verwendeten herkömmlichen Zuchtverfahren gewonnen wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben
  • Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen
  • Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes bestehen,
  • Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, sofern ein Herstellungsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, angewandt wurde oder sie technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen
  • Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden sollen

2.) Zulassungspflicht für Novel Foods

Für der Legaldefinition entsprechende neuartige Lebensmittel sieht der EU-Gesetzgeber mit der Novel-Foods-Verordnung eine Zulassungspflicht vor.

So dürfen neuartige Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur in dem Maße in Verkehr gebracht oder in bzw. auf anderen Lebensmitteln verwendet werden, wie dies von der EU-Kommission zuvor genehmigt worden ist.

Die EU-Kommission ist spiegelbildlich damit betraut, Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel zu prüfen, diese Lebensmittel zu untersuchen und sodann rechtsverbindlich über deren Zulassung zu entscheiden.

Hierbei kann die Kommission bestimmte Verwendungs- oder Kennzeichnungsbedingungen aufstellen (etwa durch Zulassung eines neuartigen Lebensmittels nur als Nahrungsergänzungs-, aber nicht als Nahrungsmittel oder andersherum) oder aber die Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel insgesamt erteilen oder versagen.

Die Zulassung hängt gemäß Art. 7 der Novel-Foods-Verordnung unter anderem davon ab ab, dass

  • das neuartige Lebensmittel auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit birgt und
  • eine Irreführung von Verbrauchern durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels ausgeschlossen ist, insbesondere dann, wenn das neuartige ein herkömmliches Lebensmittel ersetzen soll.

Über das Ob der Zulassung und gegebenenfalls aufgestellte Zulassungsbedingungen informiert die EU-Kommission laufend in einer Online-Zulassungsliste, in welcher der aktuelle Stand aller Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel konsultiert werden kann.

II. Abmahnungen bei Angebot nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel

Die Verkehrsfähigkeit neuartiger Lebensmittel hängt von einer entsprechenden Zulassung durch die EU-Kommission ab.

Wurde eine Zulassung versagt oder werden die konkreten Zulassungsbedingungen nicht eingehalten, darf das neuartige Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden.

Als „Inverkehrbringen“ gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 der Novel-Foods-Verordnung i.V.m. Art. 3 Nr. 8 der EU-Verordnung 178/2002 allerdings nicht nur die herstellerseitige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, sondern jedes Bereithalten für Verkaufszwecke, insbesondere

  • das Anbieten zum Verkauf und
  • jede anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Die fehlende oder nur bedingte Zulassung neuartiger Lebensmittel ist damit nicht nur auf Seiten der Hersteller, sondern auch von Online-Händlern zu beachten.

Bieten sie ein neuartiges Lebensmittel zum Verkauf an, obwohl dieses nicht zugelassen worden, oder hält das Angebot die Zulassungsbedingungen nicht ein, verstoßen Online-Händler eigenhändig gegen die Verkehrsverbote der Novel-Food-Verordnung.

Dass dies empfindliche Abmahnungen nach sich ziehen kann, musste jüngst ein Food-Start-Up mit eigenem Online-Shop erfahren.

Dieses Start-Up bot im Shop sog. “Hiobstränensamen”, ein Novel Food, als Nahrungsmittel an, ohne dass diese von der EU-Kommission auch für diese Zwecke zugelassen worden wäre.
Tatsächlich waren „Hiobstränensamen“ gemäß der Zulassungsliste nur als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen, der Vertrieb als (eigenständiges) Nahrungsmittel war aber nicht genehmigt worden.

Weil es sich bei den Verkehrsverbotsvorschriften der Novel-Foods-Verordnung um Marktverhaltensregelungen mit dem Ziel des Verbraucherschutzes handelt, konnte das Start-Up per Abmahnung wettbewerbsrechtlich belangt werden und wurde zur Zahlung empfindlicher Abmahnkosten und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

III. Fazit

Neuartige Lebensmittel, also grundsätzlich solche, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, dürfen von Herstellern nur auf dem Markt bereitgestellt und von Händlern nur angeboten werden, soweit dies von der EU-Kommission explizit genehmigt wurde.

Verstöße gegen die Zulassungspflicht oder aufgestellte Zulassungsbedingungen sind abmahnbare Wettbewerbsverstöße.

Bei nicht herkömmlichen Lebensmitteln ist daher vor dem Verkauf stets anzuraten, den Stand und gegebenenfalls vorhandene Bedingungen für die Zulassung in der offiziellen Zulassungsliste der EU-Kommission zu überprüfen und das eigene Marktverhalten demgemäß anzupassen.

Tipp:

Welche rechtlichen Pflichten im Allgemeinen beim Online-Verkauf von Lebensmitteln zu beachten sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem detaillierten Ratgeber.

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Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen des Herstellers (z. B. „Cash-Back-Aktion“) https://www.it-recht-kanzlei.de/cash-back-aktion-hersteller-online-handel.html Mon, 17 Jun 2024 15:42:53 +0100 Geld-zurück-Garantien und andere „Cash-Back“-Aktionen sind beliebte Verkaufsförderungsmaßnahmen im Online-Handel. Solche Aktionen werden in der Regel vom Händler durchgeführt und beworben. Doch was gilt, wenn der Hersteller diese Aktionen durchführt? Wie kann der Händler diese für seine Angebote nutzen und was muss er dabei beachten? Dieser Beitrag klärt auf und gibt Online-Händlern ein Muster für die Praxis an die Hand.

1) Einführendes Beispiel

Ein Händler verkauft in seinem Online-Shop Produkte eines renommierten Elektronikherstellers. Dieser Hersteller wirbt auf seiner eigenen Website auszugsweise wie folgt mit einer „Cash-Back-Aktion“ für bestimmte Produkte aus seinem Sortiment:

„40€ Cashback sichern

Jetzt den XXX im Handel oder online kaufen und 40€ Cashback sichern.

In 3 einfachen Schritten Geld zurückerhalten:

1. XXX kaufen.
2. Teilnahmeformular herunterladen, ausfüllen und ab die Post.
3. Betrag zurückerhalten.

Kaufen Sie im Aktionszeitraum 25.03.2024 - 30.04.2024 einen XXX bei einem teilnehmenden Händler Ihrer Wahl und erhalten Sie 40 € zurück.“

Diese Aktion möchte der Händler auch in seinem eigenen Online-Shop bewerben, soweit seine Angebote betroffen sind.

2) Keine Aktion ohne Bedingungen

Wer im Online-Handel mit einer Verkaufsförderungsmaßnahme wirbt, muss dabei immer auch die Bedingungen regeln, unter denen die angesprochenen Marktteilnehmer hiervon profitieren können - unabhängig davon, ob es sich um eigene Aktionen handelt oder um Aktionen des Herstellers, auf die er sich bezieht.

Dabei sind etwa folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Wer ist „Veranstalter“ der Aktion, gewährt also den ausgelobten Vorteil?
  • Wer ist berechtigt, an der Aktion teilzunehmen?
  • In welchem Zeitraum findet die Aktion statt?
  • Wie kann man an der Aktion teilnehmen?
  • Welchen Vorteil erhält der Teilnehmer und wie wird dies praktisch umgesetzt?
  • Welches Recht soll für die Aktion zur Anwendung kommen?

Im Normalfall verwendet der Hersteller für seine Aktion eigene Bedingungen, auf die der Händler ggf. verweisen kann. Sollte es jedoch an solchen Bedingungen des Herstellers fehlen, so müsste der Händler die vorgenannten Punkte selbst regeln, wenn er die Aktion des Herstellers bewerben möchte. Anderenfalls wäre die Werbung irreführend und könnte ggf. aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden.

3) Vorsicht bei Verwendung fremder Inhalte!

Sofern der Hersteller für seine Aktion eigene Bedingungen geregelt hat, bietet es sich an, dass der Händler im Rahmen seiner eigenen Werbung hierauf Bezug nimmt. Dabei sind jedoch insbesondere zwei Punkte zu beachten:

  • Verkaufsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein und dürfen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Das heißt, der Händler darf die Bedingungen des Herstellers in der Regel nicht ohne dessen Erlaubnis kopieren und auf seiner eigenen Website veröffentlichen. Er sollte stattdessen auf die Bedingungen des Herstellers verlinken, sofern die Bedingungen allgemein online zugänglich sind.
  • Durch die Bezugnahme auf die Bedingungen des Herstellers im Rahmen seiner Werbung macht der Händler sich diese inhaltlich zu Eigen. Sollten die Bedingungen rechtlich angreifbar sein, weil Sie etwa unzulässige AGB-Klauseln enthalten, könnte der Händler hierfür selbst in Anspruch genommen werden. Daher sollte der Händler die Bedingungen des Herstellers ggf. im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung unterziehen (lassen), um kein unnötiges Abmahnungsrisiko einzugehen.

4) Weitere Hinweise für die Praxis

Neben der Regelung entsprechender Bedingungen für die beworbene Aktion des Herstellers sollte der Händler in solchen Fällen zusätzlich folgende Punkte beachten:

a) Seine Werbung darf sich nur auf die Produkte beziehen, die von der konkreten Aktion des Herstellers betroffen sind.
b) Wesentliche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aktion sowie wesentliche Einschränkungen der Aktion müssen bereits direkt in der Werbung des Händlers mitgeteilt werden. Insoweit wäre insbesondere ein Verweis auf die (verlinkten) Bedingungen des Herstellers allein nicht ausreichend.
c) Sofern die Aktion zeitlich befristet ist, muss der Händler zum einen in seiner Werbung hierauf hinweisen und darf die Aktion zum anderen nicht nachträglich verlängern, auch wenn der Hersteller seine Aktion ggf. nachträglich verlängern sollte.
d) Bilder oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte des Herstellers darf der Händler nur dann für seine eigene Werbung nutzen, wenn der Hersteller bzw. der Rechteinhaber seine Erlaubnis hierzu erteilt hat.

5) Muster für die Praxis

„Jetzt XXX € Cashback sichern*

(…)

*Für diesen Artikel bietet der Hersteller im Zeitraum XXX bis XXX für teilnehmende Kunden die Möglichkeit an, einen bestimmten Betrag zurückerstattet zu bekommen. Veranstalter dieser Aktion ist die Muster GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, Deutschland. Teilnahmeberechtigt sind Verbraucher ab 18 Jahren, wohnhaft in XXX oder XXX. Eine Teilnahme an der Aktion ist nur im eigenen Namen und pro Person einmalig mit einem Kaufbeleg (maximal 5 teilnehmende Aktionsartikel über einen Bestell-/Kaufvorgang) möglich. Für die Teilnahme an dieser Aktion gelten die Teilnahmebedingungen der Muster GmbH, einsehbar unter www.musterbedingungen.de.“

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Leroy Merlin Italien & Spanien: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an https://www.it-recht-kanzlei.de/leroymerlin-agb-italien-spanien.html Mon, 17 Jun 2024 14:33:07 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Rechtstexte-Portfolio für ausländische Online-Plattformen erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für den italienischen und spanischen Marketplace von Leroy Merlin an. Leroy Merlin, ein Großanbieter für Einrichtung sowie Heimwerker-, Garten- und Sanitärbedarf, ermöglicht Händlern, über seinen italienischen und spanischen Marktplatz direkt an Endverbraucher zu verkaufen.

Das französische Handelsunternehmen Leroy Merlin betreibt mit leroymerlin.it und leroymerlin.es nationale Marktplätze für Händler, die ihre Waren innerhalb Italiens bzw. Spaniens verkaufen wollen.

Über eine spezielle Marktplatzfunktion können Händler Angebote inserieren und Kaufverträge mit Endkunden unmittelbar unter Nutzung der digitalen Infrastruktur von Leroy Merlin schließen. Leroy Merlin bietet hierfür einen einheitlichen Bestellprozess an und will Kunden vor allem durch moderne, sichere und harmonisierte Zahlungsmethoden überzeugen.

Wer über leronymerlin.it und/oder leroymerlin.es rechtssicher verkaufen möchte, kommt um professionelle Rechtstexte in Landessprache und nach jeweiligem Landesrecht nicht herum.

Die IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort rechtskonforme Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) für

für jeweils nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat an.

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Unzulässiges B2B-Marketing: Abmahnung und Schadensersatz bereits bei einer Werbemail https://www.it-recht-kanzlei.de/b2b-e-mail-marketing-unterlassung-schadensersatz-uwg-dsgvo.html Mon, 17 Jun 2024 13:46:58 +0100 Was viele nicht wissen: Unzulässiges E-Mail-Marketing birgt erhebliche Abmahnrisiken nicht nur im B2C- sondern auch im B2B-Bereich. Doch nicht nur Abmahnungen und damit verbundene Kosten, sondern auch Schadensersatzansprüche drohen bereits bei bloß einer einzigen unzulässigen Werbemail. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die Risiken beim B2B-Marketing und über einschlägige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.

I. Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung

1. B2B-Mailings durch Unternehmen

E-Mail-Marketing ist für Unternehmen ein beliebtes Tool. Dies gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Allerdings ist selbst im B2B-Bereich ein zulässiges Werbemailing nicht immer so leicht umzusetzen. Entgegen einer Fehlvorstellung bei vielen Unternehmern bedarf auch der B2B-Versand von Werbemails grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Adressaten. Insofern unterscheiden die Vorgaben des hierfür einschlägigen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gar nicht zwischen B2C und B2B.

Dabei wird der Begriff der Werbemail bzw. der Werbung von der Rechtsprechung weit verstanden. Unter den lauterkeitsrechtlichen Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung (siehe hierzu etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - Az. VI ZR 225/17).

Vor diesem Hintergrund bedarf es auf Seiten der Unternehmen besonderer Vorsicht. Denn selbst - zumindest auf den ersten Blick - vergleichsweise neutral und scheinbar unverfänglich formulierte bloße Info-Mailings sind aus lauterkeitsrechtlicher Sicht häufig als Werbemails zu qualifizieren, so dass für deren Versand nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger vorliegen muss. Nur ausnahmsweise kann auf eine solche Einwilligung verzichtet werden, wenn die engen Voraussetzungen der sog. Bestandsausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG gegeben sind.

2. Verstoß gegen das UWG durch Werbemails

E-Mails mit Werbecharakter verstoßen gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie an Adressaten versendet werden, ohne dass diese im Vorfeld ausdrücklich dem Erhalt dieser E-Mail in informierter Weise zugestimmt haben. Solche E-Mails sind daher unzulässig und unlauter und können in der Praxis gemäß den Vorschriften des UWG zu Abmahnungen insbesondere durch Mitbewerber und hierzu berufenen Verbänden führen.

Dabei sind die Abmahnenden zunächst eigentlich Unbeteiligte. Sie haben die jeweiligen Werbemails weder selbst verfasst noch erhalten, stören sich aber daran, dass ein Mitbewerber bzw. ein Unternehmen auf dem Markt die Regeln für zulässiges Werbemailing nicht einhalten und sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen. Daher nutzen Sie das Tool der Abmahnung, um diesem Gebaren Einhalt zu gebieten.

Was vielen Unternehmen dabei aber nicht bewusst ist: eine Abmahnung nach dem UWG ist in der Praxis nicht das einzige rechtliche Risiko, das solchen Unternehmen droht, die die rechtlichen Vorgaben des E-Mail-Marketings missachten. Neben den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, die zu UWG-Abmahnungen führen können, können auch zivilrechtliche Unterlassungs- und sogar Schadensersatzansprüche die Folge sein. Dies gilt sowohl beim B2C- als auch beim B2B-Mailmarketing, welches im Folgenden im Vordergrund stehen soll.

3. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbemails

Nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind nicht nur die dort ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (eaG) geschützt. Durch dieses Recht werden Unternehmen davor geschützt, dass andere Personen - egal ob Unternehmer oder Privatpersonen - vorsätzlich oder fahrlässig und zielgerichtet in ihren Geschäftsbetrieb eingreifen und dadurch einen Schaden verursachen.

Bei schuldhaften Verletzungen dieses Rechts steht geschädigten Unternehmen nicht nur ein eigener Unterlassungsanspruch, sondern gerade auch ein Schadensersatzanspruch zu. Dabei kann der Schaden einerseits beispielsweise in dem Aufwand und den Kosten für die Rechtsverfolgung wegen der Rechtsverletzung bestehen. Andererseits ist auch denkbar - und dies ist durch die Gerichte auch schon immer mal wieder so entschieden worden - dass Unternehmen deswegen ein Entschädigungsanspruch in Geld zusteht („Schmerzensgeld“). Zwar sprechen die Gerichte den Geschädigten in der Regel keine allzu hohen Entschädigungssummen zu; allerdings kann es in einzelnen Fällen durchaus dazu kommen, dass ein Unternehmen zur Zahlung eines Betrages von mehreren hundert Euro verpflichtet wird.

II. Praxis-Fälle aus der Rechtsprechung

Die Gerichte haben in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Verpflichtung von Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz bei unzulässigen B2B-Mailings u.a. folgende Entscheidungen getroffen:

1. BGH (2009)

Schon im Jahre 2009 hat der BGH entschieden (Beschluss vom 29. Mai 2009 - Az. I ZR 218/07), dass bereits die erste und einmalige Zusendung einer Werbemail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein kann, wenn die von Gesetzes wegen erforderliche vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers nicht vorliegt.

2. BGH (2017)

Mit einem weiteren Urteil zu dieser Thematik entschied bzw. bestätigte der BGH im Jahre 2017 (Urteil vom 14. März 2017 - Az. VI ZR 721/15), dass die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

Dabei setze eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken u.a. voraus, dass der Adressat wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung sei zudem am strengen AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu messen.

3. AG Hamburg-Bergedorf (2020)

Das AG Hamburg-Bergedorf lehnte einen DSGVO-Schadensersatzanspruch des Empfängers von einer unerbetenen E-Mail-Werbung mangels Erheblichkeit der Rechtsverletzung ab (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07. Dezember 2020 - Az. 410d C 197/20. Die Zusendung der Werbemail in dem Fall sei zwar ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Dieser Verstoß allein sei aber nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Ein solcher Schadensersatzanspruch bestehe vielmehr nur dann, wenn kausal wegen des Verstoßes auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Für den immateriellen Schaden sei der (vermeintlich) Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. Der DSGVO-Verstoß müsse nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO vielmehr eine Rechtsverletzung nach sich ziehen, die als immaterieller Schaden, entsprechend der in Erwägungsgrund 75 der DSGVO aufgelisteten Beispiele qualifiziert werden könne.

Schmerzensgeld solle ein Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden sein. Dabei seien bei der Bemessung des Schmerzens die Kriterien des Art. 82 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen, also insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Es muss demnach also eine objektiv benennbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegen, die über den bloßen Ärger oder die individuell empfundene Unannehmlichkeit des Verstoßes hinausgeht, welche dann durch die Zahlung von Schmerzensgeld ausgeglichen werden muss. Im konkreten Fall habe sich der Kläger darauf berufen, einen immateriellen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass er durch die einmalige unrechtmäßige Nutzung seiner Daten belästigt worden sei. Eine konkrete Beeinträchtigung, die über den als Belästigung empfundenen Verstoßes selbst, also die Zusendung der E-Mail, hinausging, sei darin nicht zu sehen. Es fehle daher an einem über die Rechtsverletzung hinausgehenden konkreten Schaden des Klägers.

Allerdings hat der EuGH in einem seiner Grundsatzurteile zum DSGVO-Schadensersatz später entschieden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - Az. C-300/21, Österreichische Post), dass es durchaus ausreiche, wenn der (vermeintlich) Geschädigte sich einfach nur erheblich geärgert, Vertrauen verloren oder das Gefühl gehabt habe, bloßgestellt zu werden. Es gebe dabei letztlich auch keine sog. Erheblichkeitsschwelle, was bedeutet, dass kein besonders intensiver Schaden entstanden sein müsse, um ihn ersetzt verlangen zu können. Es genüge vielmehr, wenn man sich über einen Datenschutzverstoß heftig geärgert habe und dadurch belastet sei.

4. AG Pfaffenhofen (2021)

Das AG Pfaffenhofen entschied im Jahre 2021 (Endurteil vom 09. September 2021 - Az. 2 C 133/21), dass dem Empfänger von unerlaubt zugesendeter E-Mail Werbung ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 300,00 zustehe. Auf eine "Erheblichkeitsschwelle" komme es dabei nicht an, da eine solche in der DSGVO nicht erkennbar werde und für einen weiten Schadensbegriff auch die Zielsetzung der DS-GVO spricht. Verstöße gegen die DSGVO müssen wirksam sanktioniert werden, damit die DSGVO wirken könne. Die Schwere eines immateriellen Schadens sei daher auch für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO irrelevant und wirke sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus.

Konkret könne der Schaden auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen sei, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden. Weiter könne der Schaden auch bereits in der Ungewissheit liegen, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen könnten nach Ansicht des Gerichts zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradieren würden. Den Kontrollverlust würde Erwägungsgrund 75 ausdrücklich als "insbesondere" zu erwartenden Schaden benennen. Im Übrigen kämen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. Allerdings reicht natürlich nicht die Behauptung solcher Schäden aus, sondern diese müssten ggf. auch nachgewiesen werden können.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei dabei nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Umstände eines Verstoßes. Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion könnten bei der Bezifferung eine Rolle spielen. Einerseits dürfe die Höhe des Schadensersatzes keine Strafwirkung entfalten. Andererseits reiche ein künstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung nicht aus, um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.

III. Voraussetzungen für Ansprüche von B2B-Kunden bei unzulässiger Werbemail

1. Anspruch auf Unterlassung des Mailempfängers

B2B-Empfänger von rechtswidrigen Marketing- bzw. Werbemails haben unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, die sie auch gerichtlich gegenüber den werbenden Unternehmen geltend machen können:

(1) Vorliegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. § 7 Abs. 3 UWG

Versand von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Empfängers bzw. ohne Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Bestandsausnahme aus § 7 Abs. 3 UWG.

(2) Rechtswidriger Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Adressaten der Werbemail

Der UWG-Verstoß muss zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers der Werbemail führen.

Dieses Merkmal bejahen Gerichte in der Regel bei unzulässigem E-Mail-Marketing, es sei denn, sie sehen in der jeweiligen Werbemail keinen besonders intensiven Eingriff in die Rechte des Empfängers. Allerdings argumentieren Gericht, dass bereits die Sichtung und Prüfung einer einzigen Werbemail den Geschäftsbetrieb des Empfängers stören kann, da er die E-Mail hierfür jedenfalls öffnen und anlesen muss, um entscheiden zu können, ob es sich nicht doch um eine für ihn relevante E-Mail etwa eines Kunden handelt. Wegen der kostengünstigen Möglichkeit, in kurzer Zeit an viele Empfänger E-Mails zu versenden, besteht für Unternehmen das Risiko, sich erhebliche Zeit am Tag mit vielen unerwünschten und unerwünschten E-Mails auseinandersetzen zu müssen. Daher ist die Schwelle aus Sicht der Gerichte eher niedrig, ab der von einem betriebsbezogenen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Empfängers ausgegangen wird.

2. Anspruch auf Schadensersatz des Mailempfängers

Liegen die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch des Empfängers von Werbemails vor, liegt auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB oder Art. 82 DSGVO nicht fern. Im Unterschied zum Unterlassungsanspruch ist beim Schadensersatzanspruch aber auch das Vorliegen von Verschulden des Absenders der Werbemail und natürlich das Vorhandensein eines Schadens erforderlich.

(1) Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit

In der Regel wird angenommen, dass Werbemails vorsätzlich oder zumindest fahrlässig versendet werden, selbst wenn es sich letztlich um ein technisches Versagen des E-Mail Dienstes oder sonstigen Tools des werbenden Unternehmens handelt, das ein Unternehmen für den Versand von Werbemails einsetzt.

Im Übrigen wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO das Verschulden von Gesetzes wegen vermutet, so dass das Unternehmen, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richtet, die Vermutung widerlegen müsste, indem es etwa darlegt und ggf. beweist, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden vorliegt - häufig kaum möglich.

(2) Schaden

Ein Unternehmen ist aber auch nur dann zum Schadensersatz gegenüber einem B2B-Empfänger von Werbemails verpflichtet, wenn diesem durch das Werbemailing tatsächlich auch ein Schaden entstanden ist, den er konkret darlegen und ggf. auch beweisen müsste.

  • Mögliche materielle Schadensposten können zum einen der Aufwand und vor allem auch die konkreten Kosten für die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. der Datenschutzverletzung sein.
  • Daneben sind immaterielle Schäden denkbar, für die der Schädiger eine Entschädigung in Geld in einer bestimmten Höhe zahlen muss. Häufig wird schon vorgerichtlich und auch später vor Gericht darüber gestritten, ob bereits der Versand bloß einer einzigen E-Mail so eingriffsintensiv und daher schmerzhaft für den Empfänger gewesen sein kann, dass es zum Ausgleich überhaupt einer immateriellen Entschädigung in Geld bedarf und in welcher Höhe. Immer wieder sprechen Gerichte allerdings tatsächlich solche Entschädigungen zu.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • E-Mail-Marketing, das gegen die Vorgaben des UWG und/oder der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, kann nicht nur zu UWG-Abmahnungen durch Mitbewerber und hierzu berufene Verbände führen.
  • Vielmehr sind auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der geschädigten Unternehmen, d.h. der Empfänger von unzulässigen Werbemails möglich.
  • Neben den Kosten für die Rechtsverfolgung (z.B. Rechtsanwaltskosten) sprechen Gerichte den Empfängern unzulässiger Werbemails immer wieder auch Geldentschädigungen zu.
  • Dabei kann es auch Unternehmen treffen, die unzulässige Werbemails nicht bewusst und vorsätzlich, sondern aus Versehen versenden, etwa wenn der E-Mail- bzw. Newsletter-Dienst fehlerhaft arbeitet.
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Amazon: A-bis-z-Garantie deckt nun auch Personen- und Sachschäden ab https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-a-z-garantie-nun-auch-sach-personenschaeden.html Fri, 14 Jun 2024 16:50:32 +0100 Wer bei Amazon verkauft, dürfte bereits leidgeprüft in Sachen der von Amazon angebotenen A-bis-z-Garantie sein: Der Kunde bekommt, stellt er einen dahingehenden Antrag, in den meisten Fällen „Recht“ und Amazon nimmt eine Erstattung vor. Die Verkäuferinteressen kommen bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht selten zu kurz. Nun droht neuer Ärger, da der Umfang der Garantie kürzlich erweitert worden ist.

Worum geht es heute?

Amazon will bekanntlich der kundenfreundlichste Anbieter der Welt sein. Dieser Anspruch betrifft auch dritte Verkäufer, die über den Amazon Marketplace handeln, und nicht nur Amazon selbst. Denn Amazon überträgt seine sehr käuferfreundlichen Grundsätze nahezu vollständig auf Händler, die via Marketplace verkaufen.

Kauft ein Amazon-Nutzer via Amazon bei einem Drittverkäufer, wird der Käufer durch die A-bis-z-Garantie abgesichert, seit über 20 Jahren.

Das geschieht bereits jetzt schon oft zum Leidwesen der dort aktiven Seller. Denn in einer Vielzahl von Fällen kann man den Eindruck gewinnen, dass Amazon dabei um jeden Preis das Ansinnen des Käufers über die Interessen des betroffenen Händlers stellt.

Die von Amazon angebotene Garantie schützt(e) Käufer insbesondere in den Fällen, in denen die Ware nicht, verspätet, beschädigt, unvollständig, nicht im beschriebenen Zustand oder sonst mangelhaft beim Kunden eintrifft.

Beantragt ein Käufer Schutz im Sinne der A-bis-z-Garantie, entscheidet Amazon in den in sehr vielen Fällen zugunsten des Käufers (und damit zugleich zulasten des Verkäufers).

Über die Jahre wurde der IT-Recht Kanzlei von etlichen Fällen berichtet, in denen trotz evidenter Zweifel an der Berechtigung der Reklamation des Kunden dennoch eine Entscheidung zugunsten des Käufers getroffen wurde.

Der Verkäufer muss dann die Ware zurücknehmen und „verliert“ die Zahlung des Kunden an Amazon bzw. steht in manchen Fällen dann sogar ohne Ware und ohne Kaufpreis dar, ist dann also maximal geschädigt.

Aus diesem Grund fürchten viele Amazon-Seller A-bis-z-Garantieanträge, da auch bei durchgreifenden Argumenten bzw. Nachweisen kaum gegen die überbordende Kundenfreundlichkeit Amazons anzukommen ist.

Nun wurde der Schutzumfang der Garantie erweitert, was vielen Amazon-Händlern nicht besonders gefallen dürfte.

Erweiterung der Garantie auf Sach- und Personenschäden

Amazon teilte Ende Mai 2024 mit, dass die A-bis-z-Garantie nun auch Kunden in Bezug auf solche Sach- und Personenschäden absichert, welche diese durch Produkte erleiden, die via Amazon bei einem Marketplace-Händler gekauft wurden.

Mit anderen Worten: Ist ein von einem Marketplace-Seller verkauftes Produkte fehlerhaft und entsteht dem Käufer hierdurch ein Schaden an seinem Körper oder einer dritten Sache – die A-bis-z-Garantie soll es dann richten.

Beispielhaft: Färbt die via Amazon gekaufte, bunte Wolldecke auf die weiße Ledercouch des Kunden ab, so dass deren Leder dauerhaft verfärbt ist, liegt ein Sachschaden vor. Geht der bei Amazon gekaufte Akku für den E-Scooter beim Laden in Flammen auf und der Käufer erleidet beim Löschversuch eine Rauchgasvergiftung, liegt ein Personenschaden vor.

Derlei Schäden können Amazon-Käufer nun über die Ende Mai 2024 erweiterte A-bis-z-Garantie regulieren lassen.

Laut Amazon solle die Garantie Kunden nunmehr auch für den seltenen Fall schützen, dass ein bei Amazon gekauftes, fehlerhaftes Produkt zu Sach- oder Personenschäden führt. Die Abwicklung solcher Schäden über die von Amazon angebotene A-bis-z-Garantie soll dabei „einfach und unkompliziert“ gestaltet werden. Sollte ein solcher Schaden eintreten, können sich Amazon-Kunden nun direkt an den Amazon-Kundenservice wenden.

Es ist davon auszugehen, dass Amazon auch in diesen beiden neuen Punkten der A-bis-z-Garantie äußerst kundenfreundlich (und damit spiegelbildlich händlerfeindlich) agieren wird.

Dabei steht zudem zu befürchten, dass „professionelle“ Kunden Mittel und Wege finden könnten, entweder Erstattungen für gar nicht existente bzw. nicht kausal vom gekauften Produkt ausgelöste Schäden „abzugreifen“ oder aber für minimale Schäden überzogene Erstattungen herauszuholen.

Amazon wird sich in Bezug auf die Ersatzleistung vermutlich beim betroffenen Händler schadlos halten.

Auch könnte damit ein „neues Feld“ für die aktuell schon oft erfolgenden Amazon-Kontosperrungen eröffnet werden. Denn wenn Amazon befürchtet, dass ein Händler ein unsicheres Produkt vertreibt, aus welchem Haftungsrisiken für Amazon im Rahmen der A-bis-z-Garantie erwachsen, wird Amazon geneigt sein, den weiteren Vertrieb des Produkts zu unterbinden.

Kennen Sie schon die Option „Kontoschutz“ der IT-Recht Kanzlei, durch Sie sich im Falle einer künftigen Sperrung Ihres Verkaufsaccounts auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform anwaltliche Beratung sichern können?

Was heißt das nun für Amazon-Seller?

Für die bei Amazon tätigen Händler dürfte der Stress mit A-bis-z-Garantieanträgen durch den erweiterten Schutzumfang perspektivisch weiter zunehmen.

Generell sollten Verkäufer von Produkten, die typischerweise Sach- und/ oder Personenschäden verursachen können, im eigenen Interesse eine Produkthaftpflichtversicherung unterhalten, da gerade bei Personenschäden schnell Summen erreicht werden können, die Händler in finanzielle Bedrängnis bringen können.

Amazon schreibt Händlern unter bestimmten Voraussetzungen sogar vor, eine solche Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

Dazu heißt es in der o.g. Nachricht von Amazon:

Um bei Amazon zu verkaufen, müssen Sie eine gültige gewerbliche Haftpflichtversicherung abschließen und diese beibehalten, sobald in einem Monat der Bruttoumsatz Ihrer Transaktionen die geltenden Versicherungspflichtgrenze für Verkäufe überschreitet. Wir können auch jederzeit auf Sie zukommen und Sie bitten, diese Informationen vorzulegen. Weitere Informationen zur Versicherungspflichtgrenze finden Sie im Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag.

Die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf die erweiterte A-bis-z-Garantie klingen jedoch bereits wieder stark nach einer „Lex Amazon“. Dazu heißt es in der Information:

Bei Anträgen unter 1.000 € bzw. 1.000 £, die nachweislich auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, zahlen wir nach unserem Ermessen eine Erstattung direkt an den Käufer. Wir informieren Sie, sobald ein Antrag bearbeitet wurde und Sie in Seller Central unter A-bis-Z-Garantieanträge verwalten den Status des Antrags einsehen können. Solange Sie einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen und sich an unsere Richtlinien halten, verlangen wir keine Erstattung von Ihnen oder Ihrer Versicherung.
Bei Anträgen über 1.000 € bzw. 1.000 £ werden wir oder unser externer Verwalter Sedgwick mit Ihnen gemeinsam den Antrag überprüfen und die Erstattung an den Käufer auszahlen.

Hier steht leider zu befürchten, dass Amazon bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Zweifel nach eigenem Gusto entscheiden wird, ob der Käufer eine Erstattung erhält.

Fazit:

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der A-bis-z-Garantie dürfte nicht für Begeisterung bei den Händlern, die über Amazon verkaufen, sorgen.

So schön die Ankündigung Amazons klingt, dass sich durch die Abwicklung von Sach- und Personenschäden über einen Garantieantrag bei Amazon künftig die Beteiligten Aufwand, Zeit und Geld sparen würden, so real könnte die Befürchtung werden, dass Amazon – wie auch bisher schon – in vielen Fällen über die Köpfe der Händler hinweg entscheiden wird.

Im Endeffekt werden die Händler bzw. deren Versicherungen die Zeche für geleistete Erstattungen bezahlen müssen.

Denn wie schon beim bisherigen Garantieumfang wird es auch in Bezug auf die Erweiterung Käufer geben, die sich etwas verschaffen wollen, was ihnen eigentlich gar nicht zusteht.

Und je dreister bzw. gewiefter entsprechende Versuche ablaufen, umso schwerer und aufwändiger wird es auch für Amazon, diese zu erkennen und erfolgreich abzuwehren. Wenngleich Amazon angekündigt hat, entsprechende Systeme zur Vorbeugung bzw. Erkennung von Missbrauch und Betrug einzusetzen, bleibt abzuwarten, wie wirksam diese in der Praxis sein werden.

Sie planen über Amazon zu verkaufen und legen Wert auf einen abmahnsicheren und rechtlich professionell gestalteten Verkaufsauftritt? Holen Sie sich anwaltliche Expertise und stets aktuelle, abmahnsichere Rechtstexte zum günstigen monatlichen Pauschalpreis, als Schutzpaket ganz ohne Kostenrisiko.

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Werbung mit Gratiszugaben: So machen Sie es richtig! https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-kostenlose-zugabe.html Fri, 14 Jun 2024 16:42:16 +0100 Die Werbung mit einer kostenlosen Zugabe ab einem bestimmten Bestellwert ist im Online-Handel beliebt. Aber was gilt, wenn der Kunde seine Bestellung (teilweise) widerruft und der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird? In diesem Fall hätte der Händler die Zugabe nicht gewährt. Wir bieten praxistaugliche Musterformulierungen + Leitfaden an.

1. Zugaben sind grundsätzlich erlaubt

Versandhändler bieten oft kostenlose Zugaben ab einem bestimmten Bestellwert oder einer bestimmten Bestellmenge an. Dies ist grundsätzlich erlaubt, jedoch sind insbesondere folgende Verhaltensweisen verboten:

  • Über den Wert der Zugabe darf nicht getäuscht werden.
  • Der konkrete Wert der Zugabe muss nicht angegeben werden. Der Wert der Zugabe muss für den Kunden jedoch leicht feststellbar sein, indem die Zugabe hinreichend detailliert angegeben wird.
  • Der Wert der Zugabe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Hauptware stehen. Der Wert der Zugabe sollte den Wert der Hauptware nicht erreichen oder übersteigen.

2. Ist die Zugabe eine Schenkung oder Teil des Kaufvertrages?

Ob eine Zugabe eine Schenkung oder Teil des Kaufvertrags ist, hängt von der Präsentation des Gratisartikels ab:

  • Wird der Gratisartikel im Warenkorb z.B. mit 0,00 € angezeigt, ist er Teil des Kaufvertrages.
  • Kann der Artikel während des Bestellvorgangs als Gratiszugabe ausgewählt werden oder wird er ohne Auswahlmöglichkeit beigefügt, handelt es sich um eine Schenkung.

Tipp: Die rechtliche Einordnung der Zugabe (Schenkung oder Teil des Kaufvertrages) bestimmt die Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen oder Rücktritt:

  • Die Zugabe ist "Teil des Kaufvertrages*: In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
  • Die Zugabe ist eine "Schenkung": Hier greift das stark eingeschränkte Gewährleistungsrecht gemäß § 524 BGB, das Arglist oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schenkers vom Mangel voraussetzt.

3. Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Widerruf

Wenn der Kunde seine Vertragserklärung vollständig widerruft, muss er die empfangene Zugabe

  • zurückgeben, wenn sie Teil des Kaufvertrags war;
  • nicht zurückgeben, wenn es sich um eine Schenkung handelt (es sei denn, es wurde etwas anders vereinbart).

Das Gleiche gilt, wenn die Zugabe Teil des Kaufvertrags war, der Kunde aber nur seine Vertragserklärung hinsichtlich der Hauptware widerruft. Ein solcher Teilwiderruf ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Händler ihn akzeptiert.

4. Muster: Zusendung der Zugabe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

Um Rückabwicklungsprobleme zu vermeiden empfehlen wir, eine Zugabe grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu versenden. Die Zugabe wäre dann als Schenkung zu behandeln und gerade nicht Teil des Kaufvertrages.

Es sollte vertraglich geregelt werden, dass

  • die Zugabe erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist für die Hauptware geliefert wird, sofern der Bestellwert nicht nachträglich unterschritten wird;
  • der Kunde die Zugabe ausdrücklich anfordern muss, damit der Händler den Versand nicht versäumt.

Der Händler müsste die Versandkosten für die Zugabe tragen, da dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Da es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt, müsste der Händler jedoch nicht das Transportrisiko für den Versand der Zugabe tragen, wenn er diese getrennt von der Kaufsache an den Kunden versendet.

Es bietet sich die Verwendung des folgenden Musters an:

Der Anspruch auf die Zugabe entsteht erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und nur dann, wenn der von uns vorgegebene Bestellwert nicht nachträglich unterschritten wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen senden wir die Zugabe kostenfrei an die von Ihnen angegebene Lieferadresse, wenn Sie uns dies in Textform (z. B. per E-Mail an info@mustershop.de) mitteilen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Zugabe geht mit der Übergabe an die Transportperson auf Sie über. Für die Zugabe haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Tipp: Die Klausel sollte in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Werbung verwendet werden, dass Sie bspw. ab einem bestimmten Bestellwert eine Zugabe gewähren. Dazu können Sie die Klausel entweder direkt neben bzw. unter den Hinweis schreiben oder mit einem Sternchenhinweis wie folgt mit Ihrem Hinweis verbinden:

Ab einem Bruttowarenwert von 100,- € schenken wir Ihnen zusätzlich ein XXX im Wert von XXX €.*

*Bitte beachten Sie unsere Hinweise für Zugaben ab einem bestimmten Bestellwert!

5. Muster: Zugabe ist im Falle des Widerrufs zurückzugeben

Alternativ kann mit dem Kunden vereinbart werden, dass er die Zugabe zurückzugeben hat, wenn der Mindestbestellwert durch einen (Teil-)Widerruf unterschritten wird.

Ist die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages, muss der Kunde sie von Gesetzes wegen an den Händler zurückgeben, wenn er seine Vertragserklärung insgesamt widerruft. Einer gesonderten Regelung bedarf es insoweit nicht.

Vielmehr ist eine gesonderte Regelung ist nur erforderlich, wenn

  • die Zugabe eine Schenkung ist (vgl. oben) oder
  • der Händler Teilwiderrufe akzeptiert und der Kunde seine Vertragserklärung nur teilweise widerruft.

Hier stellen sich nun die typischen Probleme bei einer möglichen Rückabwicklung - z.B. ob der Händler bei Beschädigung der Zugabe Anspruch auf Wertersatz oder Schadensersatz hat. Dies ist der Fall, wenn der Händler den Kunden bereits in der Werbung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Hierzu bietet sich die Verwendung des folgenden Musters an:

Sollten Sie von Ihrem Widerrufsrecht für Ihre Bestellung ganz oder teilweise Gebrauch machen mit der Folge,

<<<< wählen Sie bitte unten die richtige Variante aus >>>>

dass der von uns genannte Schwellenwert hinsichtlich des von Ihnen nicht zu zahlenden bzw. den von uns zu erstattenden Kaufpreises unterschritten wird,

dass die von uns vorgegebene Mindestbestellmenge nachträglich unterschritten würde,

<<<<< Ende >>>>>

behalten wir uns vor, die bereits an Sie überlassene Zugabe zurückzufordern. Bitte senden Sie in diesem Fall die Zugabe zusammen mit der Widerrufsware an die in unserer Widerrufsbelehrung angegebene Adresse zurück. Hinsichtlich der Kosten der Rücksendung gilt auch insoweit die in unserer Widerrufsbelehrung getroffene Regelung. Wenn Sie uns die Zugabe nicht oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, behalten wir uns vor, Wert- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Tipp: Die Klausel sollte in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrem Hinweis verwendet werden, dass Sie z.B. ab einem bestimmten Bestellwert eine Zugabe gewähren. Dazu können Sie die Klausel entweder direkt neben oder unter den Hinweis schreiben oder mit einem Sternchenhinweis wie folgt mit Ihrem Hinweis verbinden:

Ab einem Bruttowarenwert von 100,- € schenken wir Ihnen zusätzlich ein XXX im Wert von XXX €.*

*Bitte beachten Sie unsere Hinweise für den Fall des (Teil-)Widerrufs!

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LG Frankfurt a.M.: Bereitstellung weiterer Kündigungsoptionen neben Kündigungsbutton auf Webseite zulässig https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-frankfurt-kuendigung-button-weitere-moeglichkeiten.html Fri, 14 Jun 2024 07:26:16 +0100 Seit Juli 2022 müssen Unternehmer Verbrauchern einen Kündigungsbutton für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse auf ihren Webseiten bereitstellen. Ob diese Pflicht die Bereitstellung zusätzlicher alternativer Kündigungsmöglichkeiten verbietet, entschied nun das LG Frankfurt a.M.

I. Der Sachverhalt

Ein Telekommunikations-Unternehmen bot auf seiner Webseite zur Beendigung von im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen neben einem Kündigungsbutton noch weitere Kündigungsoptionen an. Auf der Kündigungsbestätigungsseite, auf welcher ein Mobilfunk-Vertrag per Schaltfläche gekündigt werden konnte, wurde so auf einen separaten „Kündigungs-Assistenten“ sowie auf eine Hotline hingewiesen.

Dies stufte der Kläger, ein Wettbewerbsverband, als wettbewerbswidrig ein. Seiner Auffassung nach seien weitere Elemente auf der Kündigungsbestätigungsseite und insbesondere ein Hinweis auf anderweitige Kündigungsoptionen nicht zulässig.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Verband schließlich Klage zum LG Frankfurt a.M.

II. Die Entscheidung

Das LG Frankfurt a.M. teilte die Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage mit Urteil vom 30.08.2023 (Az: 2-06 O 411/22) ab.

Die Gestaltung der Bestätigungsseite widerspreche den Vorgaben des § 312k Abs. 2 S. 3, 4 BGB nicht.

Hinweis:

Die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen, die das Gesetz für den Kündigungsbutton und die damit verbundene Kündigungsroutine vorschreibt, stellen wir in diesem Beitrag dar.

Auf den streitgegenständlichen Seiten sei jeweils eine Bestätigungsschaltfläche im Sinne des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ vorhanden. Die Schaltfläche sei gut lesbar und über ihre Betätigung könne der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben.

Eine Vorgabe, dass die Bestätigungsseite keine anderen, außer den in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB geregelten Elementen enthalten dürfe, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungshistorie oder aus dem Sinn und Zweck des § 312k Abs. 2 BGB.
Auch wenn nach der Gesetzesbegründung die Angaben, die der Verbraucher im Rahmen der Online-Kündigung zu machen habe, zugleich als Minimalvorgabe und Maximalvorgabe zu verstehen seien, betreffe dieser Aspekt nur die Angaben, die im Rahmen der Kündigung an sich verbindlich seien. Die konkrete Gestaltung der Bestätigungsseite im Übrigen sei nicht betroffen.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Verbraucher durch die anderen Kündigungswege von der gesetzlich erforderten Bestätigungsfläche “weggelenkt“ werde. Maßgeblich sei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, welcher der angegriffenen Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.

Ein solcher Verbraucher, der einen Vertrag kündigen wolle, werde die Elemente der Kündigungsbestätigungsseite mit höherer Aufmerksamkeit betrachten als nur ein flüchtiger Nutzer der Internetseite. Damit sei dem Verbraucher die nach § 312k Abs. 2 BGB erforderliche Bestätigungsfläche aber gerade hinreichend leicht zugänglich.

Überdies folge aus § 312k BGB kein Verbot, andere Kündigungswege zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift solle die Kündigungsmöglichkeiten des Kunden erweitern und nicht andere Wege der Abgabe von Kündigungserklärungen beschränken oder ausschließen.

III. Fazit

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons für online mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen verbietet nicht die Bereitstellung optionaler zusätzlicher Kündigungsmöglichkeiten. Aus § 312k BGB folgt kein Verbot, andere Kündigungsoptionen zur Verfügung zu stellen.

Ebenfalls untersagt das Gesetz nicht, auf der Unterseite, von welcher aus die Online-Kündigung getätigt werden kann, auf diese alternativen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Verbote bezüglich zusätzlicher Gestaltungselemente auf jener Seite spricht das Gesetz gerade nicht aus.

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Ab 03.07.2024: Neue Regeln für die Beschaffenheit bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-anforderungen-einwegkunststoffgetraenkebehaelter.html Thu, 13 Jun 2024 15:16:31 +0100 Ab dem 03.07.2024 gelten neue Anforderungen an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern in Deutschland. Getränkebehälter, die unter die neue Regelung fallen, dürfen ab diesem Zeitpunkt in Deutschland nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Regelung richtet sich in erster Linie an die Hersteller entsprechender Produkte. Händler sind hiervon aber insoweit betroffen, als sie entsprechende Produkte ab dem 03.07.2024 grundsätzlich nur noch in Deutschland vertreiben dürfen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

I. Rechtlicher Hintergrund

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Damit wurde eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umgesetzt.

Die EWKKennzV setzt u. a. auch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 um. Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Dies soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

Eine entsprechende Regelung wurde in § 3 EWKKennzV verankert. Die EWKKennzV ist am 03.07.2021 in Kraft getreten.

II. Betroffene Produkte

Die Regelung betrifft Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

Einwegkunststoffprodukte sind nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 EWKKennzV ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem sie zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder zu demselben Zweck wiederverwendet werden, zu dem sie hergestellt worden sind.

Keine Anwendung findet die Regelung auf

  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

III. Betroffene Wirtschaftsakteure

Die Regelung richtet sich in erster Linie an die Hersteller entsprechender Produkte. Diese dürfen betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch in Verkehr bringen, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Händler sind insoweit von der Regelung betroffen, als sie sicherstellen müssen, dass sie betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch vertreiben, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Betroffene Getränkebehälter, die vor dem 03.07.2024 vom Hersteller bzw. Lieferanten erworben wurden, dürfen aber noch abverkauft werden.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen

Gemäß § 5 EWKKennzV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Zudem handelt es sich bei § 3 Absatz 1 Satz 1 EWKKennzV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen diese Regelung begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der ggf. auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

V. Fazit

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EWKKennzV dürfen Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Das Gesetz nimmt in erster Linie die Hersteller betroffener Getränkebehälter in die Pflicht, wirkt sich jedoch auch auf den Handel aus, da entsprechende Produkte ab dem 03.07.2024 in Deutschland grundsätzlich nur noch vertrieben werden dürfen, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bei Verstößen gegen die EWKKennzV drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Händler, die (auch) betroffene Getränkebehälter zum Verkauf anbieten, sollten daher ab dem 03.07.2024 sicherstellen, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Betroffene Getränkebehälter, die vor dem 03.07.2024 vom Hersteller bzw. Lieferanten erworben wurden, dürfen aber noch abverkauft werden.

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Rechtssichere Teilnahmebedingungen für Kundenempfehlungsprogramme https://www.it-recht-kanzlei.de/teilnahmebedingungen-kundengewinnung-kunde-wirbt-kunde.html Thu, 13 Jun 2024 15:16:22 +0100 Wir stellen unseren Mandanten spezielle Teilnahmebedingungen zur Verfügung, die eine rechtssichere Kundengewinnung durch gezielte Werbung von Bestandskunden im Auftrag des jeweiligen Online-Händlers ermöglichen.

Kundengewinnung durch Bestandskunden

Die Palette an Marketingkonzepten zur Gewinnung von Neukunden im Online-Handel ist breit. Eine beliebte Methode ist die Werbung durch Bestandskunden, wobei diese auf eigene Initiative handeln und nicht den Händler vertreten.

Erfolgreiche Werbung wird durch Prämien für Bestandskunden und in manchen Fällen auch für Neukunden belohnt.

Praktische Beispiele

Der Händler bietet in seinem Online-Shop seinen Bestandskunden die Möglichkeit, neue Kunden zu werben und verspricht eine Prämie für erfolgreiche Empfehlungen.

Beispiele für solche Konzepte:

  • Kunde wirbt Kunde und erhält eine prozentuale Umsatzbeteiligung.
  • Kunde wirbt Kunde und erhält einen Gutschein für den Online-Shop des Händlers;
  • Kunde wirbt Kunde und erhält Treuepunkte, die im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können.

Muster: Teilnahmebedingungen "Kunden werben Kunden"

Im Folgenden stellen wir umfassende Teilnahmebedingungen zum Thema “Kunden werben Kunden” bereit:

Teilnahmebedingungen "Kunden werben Kunden"

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese Teilnahmebedingungen gelten für die von der Mustershop GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) über die Website unter www.mustershop.de durchgeführte Aktion mit der Bezeichnung „Kunden werben Kunden“. Im Rahmen dieser Aktion gewährt Mustershop unter den in den nachfolgenden Teilnahmebedingungen beschriebenen Voraussetzungen Warengutscheine für eine Neukundenwerbung durch registrierte Bestandskunden.

2. Teilnahmeberechtigung

2.1 Teilnahmeberechtigt ist jede volljährige, geschäftsfähige natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland in eigenem Namen.

2.2 Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Minderjährige, Geschäftsunfähige, Mitarbeiter des Veranstalters, deren Angehörige und/oder Personen, die im gleichen Haushalt wie sie leben.

3. Ablauf

3.1 Der Werbende muss bereits im Online-Shop unter www.mustershop.de als Kunde registriert sein und in seinem Kundenkonto einen Empfehlungs-Code zur Weitergabe an den Geworbenen generieren, damit der vermittelte Vertrag ihm im Erfolgsfall zugerechnet werden kann.

3.2 Als Geworbener kann eine Bestellung aufgeben, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bis zu der Erstbestellung noch nicht im Online-Shop unter www.mustershop.de als Kunde registriert war und innerhalb der letzten 12 Monate keine Waren beim Veranstalter bestellt hat.

3.3 Der Geworbene muss bei seiner Bestellung den vom Werbenden erhaltenen Empfehlungs-Code in dem hierfür vorgesehenen Textfeld eintragen. Es werden nur Bestellungen im Online-Shop unter www.mustershop.de berücksichtigt.

4. Prämie

Der Werbende erhält für jeden erfolgreich vermittelten Geschäftsabschluss des Veranstalters unter Einhaltung der in vorstehender Ziffer geregelten Voraussetzungen einen Wertgutschein in Höhe von XXX EUR, welcher im Online-Shop unter www.mustershop.de eingelöst werden kann.

5. Vorzeitige Beendigung der Aktion

Der Veranstalter ist berechtigt, die Aktion jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden. Dies gilt insbesondere, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Aktion aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann, oder Teilnehmer im besonderen Maße gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen.

6. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Hinweis: Das nachfolgende Muster dient lediglich zur Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Muster ist insbesondere nicht auf jeden denkbaren Sachverhalt anwendbar und könnte für Ihren konkreten Bedarf ungeeignet sein. Die Verwendung dieses Musters kann daher eine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt nicht ersetzen und erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.

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Aktuelle Abmahnung: Irreführende Angaben über geographische Herkunft eines Produkts https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-irrefuehrende-herkunftsangaben.html Thu, 13 Jun 2024 14:56:54 +0100 Die Bezeichnung „Made in Germany“ genießt weiterhin großes internationales Ansehen. Verkäufer streben danach, ihre Produkte mit diesem wertsteigernden Ruf auszuzeichnen, laufen dabei jedoch oft Gefahr, abgemahnt zu werden. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie die geographische Herkunft Ihrer Produkte abmahnsicher angeben und Fehler wie in der uns vorliegenden Abmahnung vermeiden.

I. Geographische Herkunftsangaben eines Produkts

Was ist überhaupt vom Begriff „geographische Herkunftsangaben“ (oder „Herkunftszeichen“) umfasst?

Unter diesen Begriff fallen solche Bezeichnungen, die ein Produkt als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes bzw. einer Region kommend kennzeichnen. Dabei muss

  • eine bestimmte Qualität,
  • ein bestimmter Ruf oder
  • ein anderes bestimmtes Merkmal

des Produkts im Wesentlichen seiner geographischen Herkunft zuordenbar sein.

Die Ware wird also mit einer bestimmten Qualität, einem bestimmten Ruf oder einem sonstigen bestimmten Merkmal in Verbindung gebracht, sodass der Käufer das Produkt dieser bestimmten geographischen Herkunft zuordnet.

Wenn die durch eine geographische Herkunftsangabe markierten Waren oder Dienstleistung über spezielle Eigenschaften bzw. Qualitäten verfügen, gilt daher folgendes: Die geographische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nur gebraucht werden, wenn das Produkt diese bestimmten Eigenschaften bzw. Qualitäten auch besitzt.

Die Herkunftsangabe kennzeichnet folglich die Beziehung des Produkts zu seinem geographischen Ursprung. Es erfolgt ein gewerblicher Hinweis auf das Herkunftsgebiet bzw. die Herstellungsstätte.

II. Irreführende Angaben über die geographische Herkunft, § 127 MarkenG

Abmahnungen drohen hier bei geographischen Herkunftsangaben, die das Markenrecht verletzen.

1. Untersagte Handlungsweisen

§ 127 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnen (MarkenG) untersagt irreführende Herkunftszeichen:

Danach dürfen geographische Herkunftsangaben nicht für Produkte benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird. Dies ist gegeben, wenn bei der Benutzung solcher Angaben, Namen oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderen Ursprungs eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht (§ 127 Abs. 1 MarkenG).

Mit anderen Worten: Herkunftsangaben dürfen nur für solche Produkte gemacht werden, die tatsächlich aus der Region, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird, wenn sonst die Gefahr einer Irreführung begründet wird.

Genießt die geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, darf sie ebenfalls nicht gebraucht werden, wenn die Benutzung für Produkte anderen Ursprungs geeignet ist, den Ruf ungerechtfertigt unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen (§ 127 Abs. 3 MarkenG, z.B. bei der Bezeichnung „Made in Germany“).

Schließlich darf eine geographische Herkunftsangabe für Produkte dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn diese die entsprechenden besonderen Eigenschaften bzw. Qualitäten besitzen (§ 127 Abs. 2 MarkenG). Die ausgewiesenen Waren und Dienstleistungen müssen folglich den gleichen Standard aufweisen.

Ein Verstoß gegen eine Regelung des § 127 MarkenG wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet (§ 144 Abs. 1 MarkenG). Mitbewerber können aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 5, 8 UWG, § 128 Abs.1 MarkenG).

2. Zu vermeidende, irreführende Herkunftsangaben

Die Grenze von abmahnsicheren zu riskanten Herkunftsangaben ist schnell überschritten. Online-Händler sollten mit folgenden Angaben bei Ihrer Produktbewerbung vorsichtig sein.

Am Beispielsland Deutschland: Liegt die Herstellungsstätte des angebotenen Produkts nicht tatsächlich in Deutschland, gelten als irreführende Angaben über die geographische Herkunft u.a.

  • Werbeaussagen wie „Geboren in Deutschland“, insbesondere unter zusätzlicher Verwendung der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland
  • Bewerbung des Produkts als „Symbol für deutsche Zuverlässigkeit“
  • Angaben wie „Land der Markenregistrierung: Deutschland“ oder „Deutsche Marke“
  • Bezeichnung der Produkte als „deutsche [Produktname bzw. -gattung]“
  • ausladende Beschreibungen der traditionellen Manufaktur der zugrundeliegenden deutschen Marke ohne bzw. mit nur einem versteckten Hinweis auf die tatsächliche Herstellungsstätte

Solche Ausdrücke und Erläuterungen nehmen die angesprochenen Kundenkreise als Herkunftsangaben wahr. Sie sind jedoch irreführend, wenn das Produkt in einem als dem beworbenen Land hergestellt und anschließend importiert wird (§ 127 Abs. 1 MarkenG). Eine Irreführungsgefahr besteht nämlich immer dann, wenn die betroffene Angabe bei einem beträchtlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Ware hervorruft.

Bei Anpreisung der außergewöhnlichen und besonders hochwertigen „Zuverlässigkeit“ oder „traditionellen Handwerkskunst“ eines anderen Landes als des tatsächlichen Herstellungsorts wird irreführend mit der Qualität bzw. dem Ruf dieses Landes geworben (§ 127 Abs. 2, 3 MarkenG).

Die Irreführung entfällt auch nicht, da unmissverständlich eindeutige Ausdrücke wie „Hergestellt in …“ oder „Made in …“ vermieden und stattdessen Umschreibungen wie „Geboren in …“ oder „… Marke“ gebraucht werden. Es wird nach wie vor die tatsächliche Herkunft der Ware verschleiert bzw. über diese hinweggetäuscht.

3. Wann ist die Verwendung „Made in Germany“ zulässig?

Dies wirft die Frage auf, wann denn nun ein Produkt beispielsweise die Bezeichnung „Made in Germany“ zulässigerweise als geographische Herkunftsangabe tragen darf.

Lesetipp: Wann ist die Angabe „Designed in Germany“ zulässig? Zu dieser Thematik dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.

Abschließende und verallgemeinernde Antworten auf diese Frage sind schwierig zu treffen. Ob eine „Made in…“-Angabe irreführend ist, kann letztlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt werden.

Einigkeit besteht darüber, dass die Bezeichnung „Made in Germany“ wettbewerbswidrig ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Produkts aus dem Ausland stammen.

Im Grundsatz darf ein Erzeugnis nur dann mit dem Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ ausgezeichnet werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen. Dies sind diejenigen, welche die für die Wertschätzung der Verbraucher ursächlichen Eigenschaften des Produktes begründen.

III. Fazit

Hüte sich, wer sich mit fremden Federn schmückt! Die Angabe einer hochwertigen, angesehenen Herstellungsstätte gilt als indirektes Gütesiegel und besitzt prädikatsgleiche Wirkung. Stimmt sie jedoch nicht mit dem tatsächlichen Herstellungsort überein, ist es mit der Abmahnung wegen irreführender Angaben über die geographische Herkunft des Produktes nicht mehr weit (§ 127 MarkenG).

Daher dürfen Herkunftsangaben nur für solche Waren und Dienstleistungen gemacht werden, die tatsächlich aus dem Ort, Gebiet oder Land herrühren, das durch die Angabe benannt wird, sofern andernfalls die Gefahr einer Irreführung hervorgerufen wird.

Ebenso darf die entsprechende Herkunftsangabe nur für Produkte getätigt werden, die deren besonderen qualitativen Eigenschaften bzw. Qualitäten aufweisen.

Schließlich dürfen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nicht unlauter ausgenutzt oder in ihrer Unterscheidungskraft bzw. in ihrem Ruf beeinträchtigt werden.

Eine Irreführung ist auch dann gegeben, wenn statt „Made in …“ oder „Hergestellt in …“ umgehende Ausdrücke wie „Geboren in …“, „… Marke“, „Land der Markenregistrierung: …“ verwendet werden.

Kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die wesentlichen Herstellungsschritte für ein Erzeugnis in der angegebenen Herstellungsstätte erfolgen, ist die vorherige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Vermeidung von Abmahnungen meist unumgänglich.

IV. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Neues Recht auf Reparatur in der EU: Richtlinie nun verabschiedet https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-richtlinie-recht-auf-reparatur.html Thu, 13 Jun 2024 07:35:11 +0100 Das EU-Parlament hat am 23.04.2024 das Recht auf Reparatur in der EU beschlossen. Nach der Umsetzung der EU-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten sollen Verbraucher insbesondere auch gegenüber Herstellern Rechte bei defekten Produkten geltend machen können. Auch die Händler der Produkte können betroffen sein. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über diese Gesetzesentwicklungen und ihre Auswirkungen.

I. Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren

Mit der Verabschiedung der Richtlinie der Europäischen Union über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (diese Richtlinie hat bislang noch keine Nummerierung erhalten, die zitiert werden könnte) am 23. April 2024 kommt das Recht von Verbrauchern auf Reparatur von defekten Waren in der EU weiter voran.

Die Regelungen der Richtlinie präzisieren bzw. schaffen die gesetzlichen Reparaturpflichten insbesondere von Herstellern bei bestimmten Produkten und setzen Anreize für die Verbraucherinnen und Verbraucher, Produkte zu reparieren, damit sie länger halten und verwendet werden. Kernelement der neuen EU-Richtlinie ist daher auch eine gesetzliche Reparaturverpflichtung von Herstellern in Art. 5 der EU-Richtlinie.

II. Wesentliche Inhalte der Richtlinie

Die Regelungen der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren umfassen im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Hersteller müssen Produkte (auch noch) nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit zu angemessenen Preisen und innerhalb angemessener Zeiträume reparieren.
  • Verbraucher müssen Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeugen und Reparaturinformationen erhalten, die letztlich die Hersteller bereitstellen müssen.
  • Vorsehung von Reparaturanreizen wie Gutscheine und Fördergelder für Reparaturen.
  • Durch die Einführung von Online-Plattformen wird die Suche nach Reparaturbetrieben vor Ort und nach Verkäufern von generalüberholten Geräten gefördert.

Im Fokus stehen dabei vor allem die Hersteller und Importeure von Waren und nicht deren Händler. Allerdings werden auch die Händler der betreffenden Waren bestimmten Pflichten unterliegen, insbesondere dann, wenn Hersteller und Importeure ihren gesetzlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommen.

Weitere Informationen finden Sie bereits in diesem Beitrag auf der Website der IT-Recht Kanzlei.

III. Vom Recht auf Reparatur betroffene Produkte

Das neue Recht auf Reparatur wird nicht sämtliche Produkte betreffen, die in der EU verkauft werden. Vielmehr geht es - jedenfalls zunächst - nur um die Reparaturpflicht bei ganz bestimmten Produkten. Welche dies sind, wird in Anhang II der EU-Richtlinie aufgelistet. Demnach werden folgende Waren zunächst vom Recht auf Reparatur erfasst sein:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Verordnung (EU) 2019/2023
  • Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Verordnung (EU) 2019/2022
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024
  • Kühlgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019
  • Elektronische Displays gemäß der Verordnung (EU) 2019/2021
  • Schweißgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1784
  • Staubsauger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 666/2013
  • Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/424
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Verordnung (EU) 2023/1670
  • Haushaltswäschetrockner gemäß der Verordnung (EU) 2023/2533
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542

Demnach stehen vor allem ganz bestimmte Elektronikgeräte im Fokus, die nicht selten - zumindest aus subjektiver Sicht - vergleichsweise früh und schnell funktionsbeeinträchtigende Defekte aufweisen und deren Reparatur bis dato häufig als kaum möglich oder wirtschaftlich angesehen worden sind. Denn entweder sind für die Reparatur erforderliche Ersatzteile nicht vorhanden, nur schwer zu beschaffen oder zu teuer oder die Reparatur lohnt sich schon alleine aufgrund der Kosten für die Handwerker nicht.

IV. Quasi-Gewährleistungsrecht für Hersteller neben Händlern

Durch die Einführung des Rechts auf Reparatur, das Verbrauchern direkt gegenüber den Herstellern bzw. Importeuren von defekten Produkten zustehen wird, wird zumindest in Teilen ein Quasi-Gewährleistungsrecht von Verbrauchern gegenüber den Herstellern bzw. Importeuren etabliert, das neben das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht gegenüber den Verkäufern treten wird.

Innerhalb der gesetzlich hierfür jeweils vorgesehenen Fristen werden Verbraucher somit entscheiden können, ob sie sich im Falle eines Defekts an den Händler oder Hersteller wenden wollen. Allerdings wird es auch in Zukunft eines Mangels schon bei Gefahrübergang - in der Regel also bei Übergabe der Ware - bedürfen, um als Käufer Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen zu können, so dass Verbraucher in Zukunft im Zweifel wohl eher das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller aktivieren werden.

V. Wie es nun weitergeht

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Wann konkret dies der Fall sein wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den nächsten Monaten sein wird.

Nach dem Inktraftreten der Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten insgesamt 24 Monate Zeit haben, die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.

Die Regelungen der Richtlinie werden somit spätestens wohl im Laufe des Jahres 2026 Geltung erhalten, möglicherweise aber auch schon zuvor. Wir werden selbstverständlich rechtzeitig hierüber informieren.

VI. Das Wichtigste in Kürze

  • Verabschiedung der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren am 23.04.2024 durch das EU-Parlement.
  • Künftige Verpflichtung von Herstellern bestimmter Produkte zur Reparatur nach Ende der Gewährleistungspflicht unentgeltlich oder jedenfalls zu angemessenen Preisen.
  • Einführung von Online-Plattformen zur Unterstützung bei der Suche nach Reparaturbetrieben vor Ort und nach Verkäufern generalüberholter Geräte.
  • Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2026.
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Frage des Tages: Was ist bei EM-Tippspielen mit Kunden datenschutzrechtlich zu beachten? https://www.it-recht-kanzlei.de/em-tippspiele-gewinnspiel-dsgvo.html Wed, 12 Jun 2024 14:19:52 +0100 Alle Europa- und Weltmeisterschaften wieder schießen Tippspiele verschiedener Anbieter wie Pilze aus dem Boden. Aber nicht nur für die Tippspiel-Anbieter ist dies ein beliebtes Marketingtool, sondern auch für sonstige Unternehmen, wie auch Online-Händler, die dadurch Kunden für sich begeistern und an sich binden möchten. Doch was ist dabei aus Sicht des Datenschutzes zu beachten? Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick.

I. Kostenlose EM-Tippspiele

Anbieter wie Kicktipp, Kicker.de, transfermarkt.de, Check 24 und viele weitere mehr bieten im Internet und via Apps die kostenlose Teilnahme an EM-Tippspielen an.

Teilweise spielen die Teilnehmer dabei gegen alle anderen Teilnehmer, die sich für das jeweilige Tippspiel angemeldet haben. Teilweise können auf den Plattformen der Tippspiel-Anbieter aber auch Gruppen angelegt werden, zu denen dann die jeweiligen Gruppen- bzw. Spielleiter andere Personen einladen können. Meist geschieht dies durch Zusendung eines Teilnahmelinks, durch den sich die Teilnehmer direkt für die jeweilige Spielgruppe bzw. Tippgemeinschaft anmelden können.

II. Verantwortlichkeit des Tippspiel-Anbieters

Verantwortlich für den ordnungsgemäßen und vor allem auch rechtskonformen Betrieb nicht nur des EM-Tippspiels, sondern der Plattform oder App, auf deren Basis des Tippspiel durchgeführt wird, ist natürlich der jeweilige Anbieter bzw. Betreiber des Tippspiels bzw. der Plattform oder App.

Dies bedeutet konkret, dass der Anbieter des EM-Tippspiels verantwortlich ist,

  • das Impressum gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf seiner Website bzw. Plattform oder App vorzuhalten,
  • die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden des EM-Tippspiels gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten
  • für den technischen Datenschutz zu sorgen, also technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den DSGVO-Vorgaben vorzusehen, die personenbezogenen Daten hinreichend zu schützen und vor allem auch
  • in einer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung sämtlicher personenbezogenen Daten der Teilnehmenden an dem Tippspiel transparent zu informieren.

III. Verantwortlichkeit bei Tippspiel-Gruppen

Letztlich ergeben sich bei Veranstaltung von geschlossenen EM-Tippspiel-Gruppen im Hinblick auf die Beachtung der impressums- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zumindest im Grundsatz keine Abweichungen oder Besonderheiten hierzu.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das EM-Tippspiel vollständig und ausschließlich auf der Plattform bzw. in der App eines Drittanbieters durchgeführt und abgewickelt wird, für die der jeweilige Anbieter der Plattform bzw. App verantwortlich ist. Anders kann es aber dann sein, wenn etwa personenbezogene Daten auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters des EM-Tippspiels erhoben, verarbeitet oder verwendet werden.

1. Abwicklung auf der Plattform/App des EM-Tippspiel-Anbieters

Wird ein EM-Tippspiel ausschließlich und vollständig in der Umgebung der Plattform bzw. App des Anbieters des EM-Tippspiels durchgeführt und werden nicht etwa auch personenbezogene Daten außerhalb dieser Umgebung verarbeitet, müssen bei der Durchführung des EM-Tippspiels aus datenschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Vorkehrungen getroffen werden.

Insbesondere ist in diesem Fall weder die Vorhaltung eines eigenen Impressums des Gruppen- bzw. Spielführers noch die Hinterlegung einer zusätzlichen Datenschutzerklärung erforderlich. Auch muss in solchen Konstellationen keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit dem Anbieter der Plattform bzw. App des EM-Tippspiels geschlossen werden.

Hintergrund hiervon ist, dass in dieser Konstellation die Teilnehmenden der jeweiligen Gruppe sich stets direkt bei der Plattform bzw. App des Anbieters registrieren und anmelden, so dass auch dieser Anbieter für die Verarbeitung der betreffenden Registrierungs- und Anmeldedaten und der sonstigen Daten der Teilnehmenden und die Einhaltung der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist.

2. Datenverarbeitung auch außerhalb der Plattform/App

Findet hingegen auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters der EM-Tippspiels eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, z.B. der Teilnehmenden, statt, so könnten möglicherweise zusätzliche datenschutzrechtliche oder ggf. auch lauterkeitsrechtliche Anforderungen bestehen.

So dürften E-Mails, die Unternehmen samt dem Link zur Teilnahme an dem jeweiligen EM-Tippspiel an ihre Kunden verschicken, wohl als Werbemails zu qualifizieren sein, die in der Regel nur dann versendet werden dürfen, wenn die Adressaten hierzu im Vorfeld ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Typischerweise liegt Online-Unternehmern keine ausdrückliche Einwilligung für diese Art von Werbemails vor und es fehlen ihnen die rechtlichen und/oder tatsächlichen Möglichkeiten, die Einwilligungen der potentiellen Adressaten einzuholen. Daher könnten Unternehmen alternativ ihre Kunden sowie sonstigen Interessenten statt per E-Mail auch durch eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website zur Teilnahme an dem EM-Tippspiel motivieren. Hierfür wäre dann keine Einwilligung der Interessenten erforderlich.

Wichtig: Erfolgt das EM-Tippspiel ausschließlich im privaten Umfeld bzw. Rahmen, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO insgesamt nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten keine Anwendung. Die EM-Tipprunde im Familienkreis oder im Fußballverein kann die DSGVO daher getrost ignorieren.

IV. Besondere Vorgaben bei Gewinnspielen und Preisausschreiben

Nicht selten werden Fußball-Tippspiele zur Verstärkung des damit verbundenen Werbeeffekts als Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben veranstaltet, bei denen die besten Tipper bestimmte Preise erhalten können.

In einem solchen Fall sind neben dem Datenschutz auch noch weitere rechtlichen Vorgaben zu beachten, etwa im Hinblick auf die Gestaltung der Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Veranstaltung von EM-Tippspielen auf Plattformen bzw. Apps von Drittanbietern sind deren Anbieter für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der dort Teilnehmenden verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmende dort auf Einladung in geschlossenen Gruppen tippen.
  • Wenn personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung eines EM-Tippspiels auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters des Tippspiels verarbeitet werden, ist allerdings auch der Datenschutz zu beachten. Ausgenommen hiervon sind rein private Tippspiele.
  • So sind etwa E-Mails mit Einladungslinks zur Teilnahme an einem EM-Tippspiel auf Drittplattformen als Werbemails zu qualifizieren, deren Versand nur dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Adressaten im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben.
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Muster: Datenschutzhinweise für Facebook- und Instagram-Gewinnspiele https://www.it-recht-kanzlei.de/datenschutzhinweise-gewinnspiele-facebook-instagram.html Wed, 12 Jun 2024 14:19:42 +0100 Für Gewinnspiele auf Facebook und Instagram sind Datenschutzbestimmungen unerlässlich, um den Informationspflichten gemäß DSGVO nachzukommen. Wir stellen Musterdatenschutzhinweise zur Verfügung, die alle relevanten Datenverarbeitungen abdecken.

Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmer

Bei Gewinnspielen auf Facebook und Instagram werden zwangsläufig personenbezogene Daten der Teilnehmer für die Abwicklung der Preisvergabe verarbeitet. Dazu gehören bei der (zufälligen) Gewinnerermittlung Account- oder Vor- und Nachnamen der Teilnehmer und bei der Gewinnübermittlung die Kontaktinformationen, die eventuell an ein Transportunternehmen weitergegeben werden. Hinzu kommen gegebenenfalls die Veröffentlichung der Gewinnernamen oder die Kopplung der Teilnahme an den Erhalt von Werbung.

Gemäß Art. 13 DSGVO müssen die Teilnehmer über diese Datenverarbeitungen informiert werden.

Freilich würde eine Anführung der umfangreichen Informationen innerhalb der Gewinnspiel-Postings regelmäßig nicht nur den Rahmen an maximal zulässigen Zeichen sprengen, sondern auch vom eigentlichen Gewinnspiel ablenken. Daher sind Datenschutzhinweise sinnvollerweise in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zu integrieren, auf die sodann innerhalb der Gewinnspiel-Postings verlinkt werden kann.

Tipp: Sie interessieren sich für professionell erstellte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen der IT-Recht Kanzlei? Gerne dürfen wir Sie auf dieses Angebot aufmerksam machen.

Muster: Datenschutzhinweise für Gewinnspiele

Das nachfolgende Muster sollte innerhalb der Teilnahmebedingungen, vorzugsweise an deren Ende, unter dem Punkt „Datenschutzhinweise“ eingefügt werden:

Datenschutzhinweise

Verantwortlich für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel ist:

(Name)
(Anschrift)
(Telefon)
(Email)

(Zusatz für Gewinnspiele auf Facebook-Fanseiten: Der benannte Verantwortliche ist für die Datenverarbeitungen auf der Facebook-Fanseite, auf der das Gewinnspiel veranstaltet wird, zusammen mit Facebook (Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2 Ireland) gemeinsam verantwortlich i.S.d. Art. 26 DSGVO.)

1.) Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Gewinnspiels

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels und insbesondere zur Versendung des Gewinns.

Zur Durchführung des Gewinnspiels werden der Profilname, und, sofern vorhanden, Vor- und Nachname des jeweiligen Teilnehmers erhoben und gespeichert.
Zur Versendung des Gewinns erheben wir von dem Gewinner/den Gewinnern zusätzlich den Namen und Vornamen sowie die Anschrift und geben diese Daten an ein von uns beauftragtes Versandunternehmen weiter. Eine darüberhinausgehende Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung eines Vertrages).

(Nur sofern zutreffend:)
Sofern wir den Vor- und Zunamen des Gewinners/der Gewinner separat auf unserem Profil bzw. unserer Fanseite veröffentlichen oder extern, etwa in unserem Online-Shop, bekannt geben, erfolgt dies nur bei Vorliegen einer vorher eingeholten, ausdrücklichen Einwilligung des Gewinners/der Gewinner gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

(Nur sofern zutreffend:)
Sofern die Teilnahme am Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt von unserem Newsletter abhängig gemacht wird, erheben wir zum Zwecke des Newsletter-Versandes zudem Ihre Email-Adresse. Für den Versand des Newsletters verwenden wir das sog. Double Opt-in Verfahren. Dies bedeutet, dass wir Ihnen erst dann E-Mail-Newsletter übermitteln werden, wenn Sie uns gegenüber ausdrücklich bestätigt haben, dass Sie gemäß Art. 6 Abs.1 lit. a DSGVO in die Erhebung und Speicherung Ihrer Daten für den Versand von Newsletter einwilligen. Wir schicken Ihnen dann eine Bestätigungs-E-Mail, mit der Sie gebeten werden durch Anklicken eines entsprechenden Links zu bestätigen, dass Sie künftig Newsletter erhalten wollen. Mit der Aktivierung des Bestätigungslinks erteilen Sie uns Ihre Einwilligung für die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die von uns bei der Anmeldung zum Newsletter erhobenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der werblichen Ansprache im Wege des Newsletters benutzt. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Sie können den Newsletter jederzeit über den dafür vorgesehenen Link im Newsletter oder durch entsprechende Nachricht an den eingangs genannten Verantwortlichen abbestellen. Nach erfolgter Abmeldung wird der Newsletter-Versand eingestellt und werden Ihre E-Mail-Adresse und ggf. weitere in diesem Zusammenhang bereitgestellte Daten unverzüglich aus unserem Newsletter-Verteiler gelöscht, soweit Sie nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder wir uns eine darüberhinausgehende Datenverwendung vorbehalten, die gesetzlich erlaubt ist und über die wir Sie nachfolgend informieren.

2.) Speicherdauer

Nach Beendigung des Gewinnspiels werden Ihre im Rahmen des Gewinnspiels verarbeiteten personenbezogenen spätestens drei Monate nach dem Ende des Gewinnspiels gelöscht, sofern keine wirksame Einwilligung zur Weiterverarbeitung (etwa bezüglich des Newsletter-Versandes) vorliegt und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung fortbesteht.

3.) Ihre Betroffenenrechte

Das geltende Datenschutzrecht räumt Ihnen bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen die nachstehend aufgeführten Betroffenenrechte ein:

  • Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO
  • Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO
  • Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO
  • Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO
  • Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO
  • Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO
  • Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO
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Quick-Guide: Newsletter rechtssicher an Bestandskunden verschicken https://www.it-recht-kanzlei.de/versand-newsletter-ohne-einwilligung-an-bestandskunden.html Wed, 12 Jun 2024 13:39:51 +0100 Sie möchten Newsletter an Ihre Bestandskunden versenden, ohne zuvor um deren Einwilligung zu bitten? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Wir zeigen Ihnen, welche gesetzlichen Vorgaben Sie beachten müssen und stellen hilfreiche Musterformulierungen zur Verfügung.

I. Newsletterversand ohne Einwilligung an Bestandskunden

Prinzipiell ist es rechtlich zulässig, Newsletter an Bestandskunden ohne vorherige Einwilligung zu versenden (sog. 'Bestandskundenprivileg').

Ein solcher Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung darf jedoch "nur" verschickt werden, wenn

  • Sie die E-Mail-Adresse Ihres Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben,
  • Sie nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben,
  • der Kunde dieser Verwendung nicht widersprochen hat,
  • der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, und
  • dies in Ihrer Datenschutzerklärung geregelt ist.

1.) Besonderes Augenmerk: Information im Bestellprozess

Die Anforderung, die bei den obigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen oftmals außer Acht gelassen wird, ist der verpflichtende Hinweis auf die Bestandskundenwerbemöglichkeit und das diesbezügliche Widerspruchsrecht bereits bei Erhebung der Mailadresse.

Wer Mail-Werbung an Bestandskunden ohne Einwilligung versenden will, muss im Checkout seines Online-Shops im Bestellformular also zwingend auf die beabsichtigte werbliche Nutzung und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.

2.) Muster-Pflichthinweis für den Bestellprozess

Folgende Formulierung bietet sich hierfür an:

Ihre Mail-Adresse kann gem. der Datenschutzerklärung nach Vertragsschluss für die Zusendung von Informationen über eigene ähnliche Produkte verwendet werden. Dem können Sie jederzeit durch Mitteilung an uns widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Das Wort "Datenschutzerklärung" muss mit Ihrer Datenschutzerklärung verlinkt sein. In Ihrer Datenschutzerklärung muss sich ferner zwingend eine Regelung zum Newsletterversand an Bestandskunden auf Basis von § 7 Abs. 3 UWG wiederfinden.

II. Sonderfall: Übersendung von Newslettern mit Newsletter-Tracking

Das oben genannte Bestandskundenprivileg zur Versendung von Newslettern ohne ausdrückliche Einwilligung umfasst jedoch nicht die Messung von Öffnungs- und Klickraten bzw. Profilingmaßnahmen.

Für diese Tracking- und Profilingmaßnahmen besteht nach wie vor eine Einwilligungspflicht, sodass hierfür eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss.

Eine nachvertragliche Kontaktaufnahme (per E-Mail) zum Zwecke der Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen ist unzulässig, da eine solche Kontaktaufnahme Ihrerseits bereits einer Einwilligung bedarf.

Der Bestandskundenwerbehinweis inkl. der Einwilligungserklärung für das Newsletter-Tracking, der im Bestellformular des Checkouts bei der erstmaligen Erhebung der Mailadresse dargestellt werden müsste, könnte wie folgt lauten:

Ihre Mail-Adresse kann gem. der Datenschutzerklärung nach Vertragsschluss für die Zusendung von Informationen über eigene ähnliche Produkte verwendet werden. Dem können Sie jederzeit durch Mitteilung an uns widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Das Wort "Datenschutzerklärung" muss mit Ihrer Datenschutzerklärung verlinkt sein. In Ihrer Datenschutzerklärung muss sich ferner zwingend eine Regelung zum Newsletterversand an Bestandskunden auf Basis von § 7 Abs. 3 UWG wiederfinden.

Sodann müsste sich unterhalb des vorstehenden bloßen Hinweistextes die Möglichkeit einer (nicht vor-aktivierten) Check-Box mit Einwilligungserklärung anschließen, um die Einwilligung für Tracking- und Profilingmaßnahmen einzuholen:

[ ] Ich bin - jederzeit widerruflich - mit der Speicherung und Auswertung von Öffnungs- und Klickraten in o.g. E-Mails zur Messung des Kampagnenerfolgs und zur Optimierung künftiger Inhalte einverstanden.

Willigt der Bestandskunde nicht ein, können Sie zwar auf Basis des Bestandskundenprivilegs Newsletter für eigene, ähnliche Waren versenden, diese dürfen aber sodann nicht mit Technologien zur Öffnungs- und Klickratenmessung ausgestattet sein.

Kopplungsverbot beachten

Das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung nicht zur Bedingung für den Vertragsschluss gemacht werden darf, wenn diese für den Vertrag nicht notwendig zwingend notwendig ist. Koppeln Sie daher nicht die Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen mit dem Abschluss des Bestellvorgangs.

III. Inhaltliche Anforderungen an den Newsletter

Auch bei der inhaltlichen Gestaltung von Newslettern sind einige Punkte zu beachten, die im folgenden Abschnitt kurz dargestellt werden:

1.) Impressumspflicht

Newsletter sind Telemedien, sodass in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten wie in einem Webshop gelten. Rechtlich sind Newsletter oftmals als Geschäftsbriefe einzustufen, sodass eine bloße Verlinkung auf das Impressum nicht genügt.

2.) Widerspruchshinweis in jeder Bestandskunden-Werbemail

Neben dem Hinweis bei der originären Erhebung der Mailadresse im Rahmen einer Online-Bestellung ist der Empfänger von Mail-Bestandskundenwerbung auch am Ende einer jeden derartigen Mail über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu informieren.

Hierfür empfiehlt sich die Einrichtung einer "Abbestellen-Funktion" am Ende jeder Mail, die mit folgendem Hinweis gepaart wird:

Sie erhalten diese Mail, weil wir Sie als Bestandskunden gemäß § 7 Abs. 3 UWG informieren dürfen. Wenn Sie keine weiteren derartigen E-Mails von uns erhalten möchten, klicke bitte hier: ____

IV. Muster für Abmeldebestätigungs-Mail

Die Abmeldebestätigungs-Mail könnte etwa wie folgt formuliert sein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bestätigen wir Ihnen Ihre Abmeldung von unserem Bestandskunden-Newsletter.

Mit freundlichen Grüßen

...

Hinweise:

  • Eine Abmeldebestätigungs-Mail ist rechtlich nicht zwingend. Eine Bestätigung im Browser, etwa nach Nutzung des Abmeldelinks, wäre ausreichend.
  • Die Abmeldebestätigungs-Mail selbst darf keinerlei Werbung (wie z.B. Artikelangebote des Händlers, Veranstaltungshinweise, Sonderangebote, Link zu Facebook etc.) enthalten. Dazu gehören auch Formulierungen wie etwa: "Wir würden uns freuen, wenn Sie sich später wieder für unsere Produkte interessieren.”
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Rechtssichere E-Mail-Werbung: So geht's! https://www.it-recht-kanzlei.de/unzureichende-anmeldung-newsletter.html Tue, 11 Jun 2024 17:40:28 +0100 Viele Webseitenbetreiber bieten E-Mail-Newsletter an, beachten aber im Rahmen des Anmeldeverfahrens häufig nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung. Wir stellen verschiedene Muster für abmahnsichere Einwilligungserklärungen zur Verfügung und gehen auch inhaltlich auf die rechtlichen Anforderungen an Newsletter ein.

I. Die Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung

Eine wirksame Einwilligung für den Erhalt eines E-Mail-Newsletters muss bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Sie hat insbesondere freiwillig zu erfolgen, etwa durch das Anklicken einer Checkbox. Der Newsletter-Versender trägt die Beweislast für die erteilte Einwilligung.

Muster einer abmahnsicheren Einwilligungserklärung

Eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung muss folgenden Inhalt haben:

  • Art der beabsichtigten Werbung (Brief, E-Mail/SMS, Telefon, Fax),
  • zeitliche Frequenz der Werbenachrichten (streitig),
  • das werbende Unternehmen,
  • Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit

Die Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

Ja, ich möchte - jederzeit widerruflich - regelmäßig über aktuelle Aktionen und Angebote per E-Mail-Newsletter informiert werden, Details s. Datenschutzerklärung.

Hinweise:

  • Der Einwilligungstext sollte direkt neben der Checkbox oder dem Anmeldebutton für den Newsletter erscheinen.
  • Die Check-Box darf nicht voreingestellt sein.
  • Für den Versand eines Newsletters ist die Erhebung der E-Mail Adresse datenschutzrechtlich unproblematisch. Ein zusätzliches Namensfeld darf angeboten werden, aber nicht verpflichtend sein.
  • Jede nach einem Widerspruch versandte Werbe-E-Mail ist abmahnfähig.

Muster einer Einwilligungserklärung für verschiedene Werbekanäle

Eine Einwilligungserklärung im Rahmen des Bestellvorgangs eines Online-Shops ist auch für verschiedene Werbekanäle möglich. Diese dürfen lediglich bei Postwerbung ein Opt-out vorsehen, ansonsten ist ein Double-opt-in notwendig.

Die Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

Ja, ich möchte - jederzeit widerruflich - regelmäßig über aktuelle Aktionen und Angebote per E-Mail-Newsletter auf folgenden Kanälen informiert werden:

[Checkbox] E-Mail
[Checkbox mit voreingestelltem Häkchen] Post
[Checkbox] Telefon
[Checkbox] Telefax

Meine Kontaktdaten lauten: [Felder für entsprechende Daten]

Muster einer Einwilligungserklärung für Newsletter-Tracking (Öffnungs- und Klickraten)

Das Tracking von Newslettern einschließlich der Messung von Öffnungs- und Klickraten sowie die Erstellung von Empfängerprofilen ist Marketingstandard und gesetzlich geregelt (DSGVO und TTDSG).

Wer Tracking- und Profiling-Maßnahmen durchführen möchte, benötigt eine Einwilligung des jeweiligen E-Mail-Empfängers.

Tipp: Verbinden Sie die Einwilligung in die Tracking- und Profilingmaßnahmen mit anderen Erklärungen, z.B. mit der Einwilligung in den Bezug des Newsletters. Wichtig ist, dass die E-Mail-Empfänger klar erkennen, dass ihre Einwilligung auch die Tracking- und Profiling-Maßnahmen umfasst. Dies erfordert einen deutlichen Hinweis, z.B. in unmittelbarer Nähe der Absendeschaltfläche.

Zu beachten ist, dass eine Einwilligung in Tracking-Maßnahmen nicht automatisch eine Einwilligung in Profiling-Maßnahmen einschließt. Beide Maßnahmen müssen ausdrücklich genannt werden, damit die Einwilligung für beide gilt.

Die Einwilligungserklärung in Werbe-Newsletter inkl. Tracking- und Profilingmaßnahmen könnte wie folgt lauten:

Ich möchte gem. der Datenschutzerklärung regelmäßig über aktuelle Aktionen und Angebote per E-Mail-Newsletter informiert werden und bin gleichzeitig mit der Speicherung und Auswertung von Öffnungs- und Klickraten zur Messung des Kampagnenerfolgs und zur Optimierung künftiger Inhalte einverstanden. Meine Einwilligungen sind jederzeit für die Zukunft widerruflich.

II. Einwilligung per Bestätigungs-Mail (Double-Opt-In-Verfahren) sicherstellen!

Beweislast liegt beim Versender der Werbe-Mails

Der Versender von E-Mails mit werblichem Inhalt muss nachweisen können, dass der Empfänger seine Einwilligung erteilt hat. Daher sollte er den sichersten Nachweisweg wählen und die Einwilligung ausschließlich durch das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren einholen.

Exkurs: Was ist das "Double-Opt-In"-Verfahren?

Das Double-Opt-In-Verfahren erfordert zwei Bestätigungsschritte, bevor eine Person Werbe-E-Mails erhält: Zuerst trägt sich der Empfänger in eine Abonnentenliste ein. Danach erhält er eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Link. Erst wenn dieser Link angeklickt wird, wird die E-Mail-Adresse für den Newsletter freigeschaltet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zustimmung tatsächlich vom Empfänger stammt und Fehler bei der Eingabe vermieden werden.

Nachdem der Interessent sich in die Abonnentenliste eingetragen hat, muss eine Bestätigungs-Mail an die angegebene E-Mail-Kontaktadresse gesendet werden (die "Bestätigungs-Mail"). Diese erste E-Mail enthält die Aufforderung, den Bezug der E-Mail-Werbung zu bestätigen.

(Eine Protokollierung der Einwilligung (Logfiles) zu Beweiszwecken im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens ist zwingend erforderlich.)

Achtung: In den Bestätigungs-Mails dürfen keine Werbung (wie z.B. Artikelangebote, Veranstaltungshinweise, Sonderangebote, Link zu Facebook etc.) enthalten. Der Grund dafür ist, dass auch diese Werbung darf nur dann versendet werden darf, wenn der Betroffene zuvor in den Erhalt von Werbenachrichten eingewilligt hat.

Muster einer "Bestätigungs-Mail"

Wie folgt könnte die "Bestätigungs-Mail" formuliert sein:

Betreff: Bitte bestätigen Sie Ihre Newsletter-Anmeldung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir danken für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung, indem Sie auf den folgenden Link klicken: [Link]

Nach Ihrer Bestätigung sind Sie zu unserem Newsletter angemeldet. Sollten Sie den Newsletter nicht bestellt haben, dann entschuldigen Sie bitte die fehlerhafte Zusendung. In diesem Fall brauchen Sie nichts weiter zu tun; Ihre E-Mail-Adresse wird automatisch gelöscht.

Ihre Einwilligung in den Versand unseres Newsletters können Sie jederzeit widerrufen. . Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung und dient ausschließlich der Bewerbung der folgenden Produktgruppen: [AUFZÄHLUNG DER VON IHNEN VERTRIEBENEN WARENGRUPPEN]

Mit freundlichen Grüßen,

(Ihr Name/ Ihr Unternehmen)

III. Inhaltliche Anforderungen an Newsletter

Bei der inhaltlichen Gestaltung von Newslettern sind einige Punkte zu beachten, die nachfolgend kurz dargestellt werden:

Impressumspflicht

Newsletter sind Telemedien, sodass in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten wie in einem Webshop gelten. In vielen Fällen sind Newsletter aus rechtlicher Sicht zudem als Geschäftsbriefe anzusehen, sodass eine bloße Verlinkung auf das Impressum nicht genügt.

Die sicherste Option ist daher, das Impressum vollständig in der Fußzeile einer jeden Werbe-E-Mail abzubilden.

Abbestellmöglichkeit

Weiter zu beachten ist der Hinweis und die Möglichkeit des Abbestellens der Newsletter-Werbung. Auf der sicheren Seite sind Händler, wenn sie die Abbestellmöglichkeit in jedem Newsletter z.B. in der Fußzeile mittels eines Links unter der eindeutigen Bezeichnung „Newsletter abbestellen“ einräumen.

Zudem sollte am Ende einer jeden Werbe-Mail ein gesonderter Hinweis aus die Abbestellmöglichkeit erscheinen. Dieser könnte etwa wie folgt lauten:

Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie sich für unseren Newsletter angemeldet haben. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, können Sie ihn jederzeit [hier] abbestellen.

IV. Muster für Abmeldungsbestätigungs-Mail

Eine Abmeldungsbestätigungs-Mail könnte etwa wie folgt formuliert sein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bestätigen wir Ihnen Ihre Abmeldung von unserem Newsletter.

Mit freundlichen Grüßen

...

Hinweise:

  • Eine Abmeldungsbestätigungs-Mail ist rechtlich nicht zwingend. Eine Bestätigung im Browser, etwa nach Nutzung des Abmeldelinks, ist ausreichend.
  • Die Abmeldungsbestätigungs-Mail darf keinerlei Werbung (wie z.B. Artikelangebote des Händlers, Veranstaltungshinweise, Sonderangebote, Link zu Facebook etc.) enthalten. Dazu gehören auch Formulierungen wie: "Wir würden uns freuen, wenn Sie sich später wieder für unsere Produkte interessieren.”
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Ab 2026: Neue umweltbezogene Handlungs- und Informationspflichten im E-Commerce https://www.it-recht-kanzlei.de/richtlinie-oekologischer-wandel-werbeverbote-informationspflichten-online-handel.html Tue, 11 Jun 2024 07:45:51 +0100 Im Rahmen des EU-Green-Deal, der die Ressourceneffizienz und ökologische Wettbewerbsfähigkeit in der EU maximieren soll, rückt eine neue EU-Richtlinie umweltbezogene Werbeaussagen und vorvertragliche Hinweise über die Reparier- und Austauschbarkeit in den Fokus. Ab 2026 werden Online-Händler dadurch mit diversen neuen Handlungs- und Informationspflichten konfrontiert. Der nachfolgende Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und zeigt, welche neuen Ge- und Verbote wann künftig zu beachten sein werden.

A. Die Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

Das klimatische Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen ist in den vergangenen Jahren zum effektiven Marketinginstrument erstarkt. Werbeaussagen, die Produkten oder ganzen Firmen die (vermeintliche) Klimaneutralität bescheinigen, sollen an das ökologische Verständnis von Verbrauchern und deren Sensibilität für den Klimawandel appellieren und Kaufentscheidungen bewusst lenken.

Weil für die Lauterkeit und Transparenz von umweltbezogenen Werbeaussagen bislang aber kein einheitlicher rechtlicher Rahmen bestand, sah sich die EU im Rahmen des „Green Deal“, also der Selbstverpflichtung, die Treibhausemissionen des Staatenverbunds durch gesetzliche Regeln bis 2050 auf ein Netto-Null zu reduzieren, gehalten, zur Stärkung des Verbraucherschutzes eindeutige materielle Kriterien für zulässige Umweltwerbung zu definieren.

Gleichzeitig wurde erkannt, dass ein wichtiger Potenzfaktor für CO2-Emissionen die fehlende Langlebigkeit von Konsumgütern, die Obsoleszenz und die damit einhergehende Neukaufmentalität von EU-Verbrauchern ist. Um eine Sensibilisierung der Konsumenten hin zu mehr Reparaturen und Mangelbeseitigungsmaßnahmen und weniger Ersatz durch Wiederkauf zu erreichen sowie gleichzeitig herstellerseitig Reparierbarkeit und Recyclebarkeit zu fördern, wurde die Einführung neuer Informationspflichten über die Reparierbarkeit, die Gewährleistung und über gewerbliche Garantien beschlossen.

Beide Regelungsbereiche hat der EU-Gesetzgeber in die Richtlinie 2024/825 („Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“) eingegossen, die im März 2024 in Kraft getreten ist und durch Änderung bestehender EU-Richtlinien ab 2026 eine Fülle neuer Ge- und Verbote für den Handel einführt.

B. Neue Irreführungsverbote für umweltbezogene Werbeaussagen

In einem ersten Regelungspaket führt die Richtlinie 2024/825 Kriterien für die Lauterkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen zusammen mit neuen werberechtlichen Verbotstatbeständen ein.

Gegliedert sind die neuen Vorgaben in einen umweltmarketingbezogenen Irreführungstatbestand sowie in neue Tatbestände für absolut und ohne Abwägung unzulässige Werbeformen.

I. Verbot irreführender Umweltaussagen

Zunächst erklärt die Richtlinie 2024/825 das Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung für irreführend, wenn diese nicht gleichzeitig

  • klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen zugänglich macht, die wiederum
  • in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der zu seiner Umsetzung erforderliche messbare und zeitgebundene Ziele umfasst und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden

Als Umweltaussage im Sinne der neuen Vorschrift gilt unabhängig von ihrer Form eine Aussage oder Darstellung einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen,

  • die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist,
  • im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getätigt wird, und
  • in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde

Mit dem neuen Irreführungstatbestand sollen Praktiken unterbunden werden, in denen eine Umweltfreundlichkeit, Emissionsneutralität oder eine ökologische Nachhaltigkeit ohne weitergehende Informationen zu deren Gewährleistung und ohne unabhängige Überprüfung der tatsächlichen Maßnahmengeeignetheit lediglich behauptet wird.

Fortan muss umweltbezogene Werbung unmittelbar auf einen objektiven Maßnahmenplan verweisen, der das Resultat der Prüfung eines unabhängigen Sachverständigen ist und dessen Erkenntnisse sowie klare und objektive Verpflichtungen und Zielsetzungen zur Erreichung der ausgelobten Umweltwirkung enthält.

II. Absolut unlautere umweltbezogene Werbeformen

Zusätzlich erweitert die Richtlinie 2024/825 den Katalog an absolut unzulässigen Werbeformen um neue Tatbestände mit Umweltbezug.

Stets verboten und damit automatisch wettbewerbswidrig werden fortan die folgenden Verhaltensweisen sein:

  • Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Das Treffen einer Umweltaussage, ohne dass der Werbende die Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nachweisen kann
  • Das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht
  • Das Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat

Von den neuen absoluten Unlauterkeitstatbeständen umfasst ist einerseits die Werbung mit fiktiven, subjektivierten Umweltsiegeln und -abzeichen, die eine besondere Umweltleistung verdeutlichen sollen, ohne dass diese von unabhängiger Seite tatsächlich attestiert wurde.

Gleichzeit stets verboten sind Umweltwerbeaussagen, die nicht beweisbar sind, sowie pauschale Beschönigungen einer Umweltleistung, die tatsächlich nur einen konkreten Bereich des Produkts oder Unternehmens betreffen.

Besonders prägnant ist, dass es zukünftig verboten sein wird, die Klimaneutralität oder -förderlichkeit von Produkten zu bewerben, wenn die Emissionseinsparungen nur kompensatorisch, also etwa durch die Förderung von externen Umweltprojekten, aber nicht im Rahmen der Herstellung des Produktes selbst erreicht werden.

Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ werden künftig nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.

III. Absolute Werbeverbote bzgl. Obsoleszenz und Haltbarkeit

Jenseits der speziell adressierten umweltbezogenen Werbung führt die Richtlinie 2024/825 auch weitere absolut untersagte Werbetatbestände ein, welche die Lebensdauer und dauerhafte Funktionalität von physischen Waren betreffen.

Untersagt werden künftig folgende Handlungsweisen:

  • Die Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
  • Die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
  • Jedwede Werbung für eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen
  • Die Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat
  • Die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist
  • Das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist
  • Die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird

C. Neue Informationspflichten für Online-Händler über Gewährleistung, Garantien und Reparierbarkeit

In einem zweiten Regelungsbündel führt die Richtlinie 2024/825 neue Informationspflichten für Online-Händler ein, die vor Vertragsschluss zu erfüllen sein werden und umweltfreundliche Liefermethoden, die Gewährleistung, Herstellergarantien sowie die Reparierbarkeit betreffen.

I. Neue Standard-Mitteilung für die gesetzliche Gewährleistung und diesbezügliche Informationspflicht

Mit der Richtlinie 2024/825 wird die EU-Kommission beauftragt, eine neue Standard-Mitteilung über die gesetzlichen Verbrauchergewährleistungsrechte für Waren zu gestalten und zu erstellen.

Diese Mitteilung soll Verbraucher in verständlicher Weise über das Bestehen, den Geltungsbereich, die Dauer und die Ansprüche aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht informieren und wird aller Voraussicht nach eine Kombination aus Text und Bild sein.

Sie ersetzt die bislang verpflichtende Information über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte durch ein konkretes, amtliches Muster, das für ein besseres Verbraucherverständnis sorgen soll.

Die EU-Kommission hat die neue Standard-Mitteilung bis zum 27.09.2025 auszugestalten und zu verabschieden.

Online-Händler werden künftig gehalten sein, diese Mustermitteilung über das Gewährleistungsrecht in Ihren AGB auf jeder Online-Verkaufspräsenzen in hervorgehobener Weise darzustellen.

Betroffen sind nicht nur eigene Online-Shops, sondern auch jegliche Auftritte auf Marktplätzen und Handelsplattformen.

II. Neue Kennzeichnungspflicht für Herstellergarantien

Des Weiteren führt die Richtlinie 2024/825 eine neue Kennzeichnungspflicht über Herstellergarantien ein, die ohne zusätzliche Kosten gewährt werden und eine Garantiedauer von mehr als 2 Jahren aufweisen.

Für derartige Herstellergarantien ist die EU-Kommission, parallel zur Muster-Mitteilung über Gewährleistungsrechte, berufen, bis zum 27.09.2025 eine Muster-Kennzeichnung zu entwerfen und zu verabschieden, die verständlich und deutlich über die Rechte aus der Garantie und das Verfahren für deren Geltendmachung informieren soll.

Diese Muster-Kennzeichnung, die voraussichtliche ebenfalls eine Kombination aus Bild und Text sein wird, werden Online-Händler auf zweierlei Weise in Ihre Online-Verkaufsauftritte einbinden müssen:

  • Einerseits wird die Muster-Kennzeichnung über eine bestehende Herstellergarantie mit einem Garantiezeitraum von mehr als 2 Jahren auf der Detailseite des garantieerfassten Produktes zu platzieren sein.
  • Andererseits muss die Garantie-Kennzeichnung auch auf der finalen Bestellseite, von welcher aus die Bestellung aufgegeben werden kann, wiederholt werden.

Betroffen von dieser neuen Garantie-Kennzeichnungspflicht sind nicht nur eigene Online-Shops, sondern auch alle Marktplätze und Handelsplattformen.

Die Pflicht zur Garantieinformation trifft Online-Händler aber nur, soweit sie vom Bestehen einer erfassten Herstellergarantie Kenntnis haben oder herstellerseitig entsprechend informiert wurden. Einen Verstoß gegen die neue Informationspflicht begeht nicht, wer die Muster-Kennzeichnung für Garantien unterlässt, weil er um die Herstellergarantie nicht wusste.

Gerade die Pflicht zur Anführung der Muster-Kennzeichnung auf der finalen Bestellseite wird für Online-Händler einen erheblichen Implementierungs- und Umstellungsaufwand mit sich bringen und Plattformen wie Amazon, eBay und Co. verpflichten, rechtzeitig für die notwendigen technischen Funktionalitäten zur Ermöglichung der Einbindung zu sorgen.

III. Neue Pflicht zur Information über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten

Der Informationspflichtenkatalog von Online-Händlern wird ferner auch um einen neuen Pflichthinweis auf umweltfreundliche Liefermöglichkeiten erweitert, sofern diese verfügbar sind.

Als umweltfreundliche Lieferoptionen gelten Zustellungen mit emissionsfreien Vehikeln wie etwa Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen, aber auch die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.

Die Informationspflicht begründet keine Handlungspflicht für Online-Händler, derartige Lieferoptionen anzubieten.

Sind sie verfügbar, muss darüber aber künftig in den Versand- und Zahlungsinformationen ausgeführt werden.

IV. Neue Pflichtinformationen über Aktualisierungen für digitale Produkte

Die Richtlinie 2024/825 nimmt nicht ausschließlich physische Produkt ein Bezug, sondern legt Händlern auch beim Verkauf von digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie Waren mit digitalen Elementen neue Informationspflichten auf.

So werden sie künftig nicht nur gehalten sein, in ihren AGB auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen hinzuweisen. Dabei ist eine Muster-Mitteilung wie für Waren indes bislang nicht vorgesehen.

Vielmehr wird auf Detailseiten für digitale Inhalte, Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen auch die Pflicht eingeführt, den Mindestzeitraum entweder per Zeitspanne oder Datum zu benennen, in dem Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden.

Diese Informationspflicht gilt allerdings nur insoweit, als der Händler über Informationen zu diesem Aktualisierungs-Mindestzeitraum auch tatsächlich verfügt.

V. Neue Hinweispflichten über Reparierbarkeit

Als letztes Bündel von Informationspflichten sieht die Richtlinie 2024/825 verpflichtende, vom Online-Händler bereitzustellende Hinweise über die Reparierbarkeit von physischen Waren vor.

In Anlehnung an die Bestrebungen der EU, gesetzlich für bestimmte Produktgruppen zukünftig einen Reparierbarkeitsindex festzulegen und dessen Kennzeichnung auf betroffenen Produkten verpflichtend zu machen, müssen Online-Händler den Reparierbarkeitswert künftig auf Produktdetailseiten benennen.

Nach aktuellem Stand ist die Einführung von Reparierbarkeitswerten in einem ersten Schritt für Smartphones und Tablets geplant.

Wurde ein Reparierbarkeitsindex für die angebotenen Produkte nicht eingeführt, haben Online-Händler stattdessen fortan auf Produktdetailseiten über die folgenden Umstände zur Reparierbarkeit zu informieren:

  • die Verfügbarkeit von Reparaturen
  • die geschätzten Kosten
  • Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind
  • die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen
  • Reparatureinschränkungen

Diese Informationen sind vom Online-Händler aber nur dann verfügbar zu halten, wenn der Hersteller ihm diese entsprechend mitteilt.

Für ein Fehlen der Informationen zur Reparierbarkeit von physischen Waren außerhalb künftiger Reparierbarkeitsindexes kann der Online-Händler also nicht verantwortlich gemacht werden, wenn ihm die notwendigen Grundlagen hierfür nicht bekannt oder vom Hersteller mitgeteilt wurden.

D. Zeitplan und Geltungsbeginn der neuen Verbote und Informationspflichten

Im März 2024 in Kraft getreten, sind die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten gehalten, die Regelungen der Richtlinie bis spätestens zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen.

Geltung entfalten die neuen Werbeverbote und Informationspflichten ab dem 27.09.2026, sind also ab diesem Stichtag von Online-Händlern zwingend zu beachten.

Die IT-Recht Kanzlei wird über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der neuen umweltbezogenen Pflichten im E-Commerce dezidiert berichten und zeitig informieren.

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Schutz vor Hacking: Musterschreiben für Händler bei Online-Angriffen https://www.it-recht-kanzlei.de/musterschreiben-hacking-online-shop.html Mon, 10 Jun 2024 14:40:52 +0100 Hacking-Angriffe auf Online-Shops oder Verkaufskonten sind der Alptraum jedes Händlers. Zwar müssen Händler meist nicht für Schäden ihrer Kunden haften, doch sollte dies den Betroffenen in einem beruhigenden Ton mitgeteilt werden. Wir stellen unseren Mandanten ein Musterschreiben zur Verfügung, das die Ereignisse erklärt, die Rechtslage darstellt und die Haftung ablehnt.

Vorab zwei Hinweise

1. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Folgen eines Hacking-Angriffs auf Amazon- und eBay-Konten finden Sie hier.

2. Hacking-Angriffe wirken sich auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht aus - verpflichten sie doch zur Beachtung strikter Melde- und Dokumentationspflichten. Eine Checkliste zur Vorgehensweise bei Datenpannen im Online-Shop finden Sie hier.

Musterschreiben für Händler bei Hacking-Vorfällen

Hacking-Angriff auf den Online-Shop XYZ / den Account XYZ auf Ebay/Amazon [bitte Unzutreffendes streichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der oben genannte Shop/Account am XX.XX.XXXX [Datum] Ziel eines Hackerangriffs geworden ist.

I. Ablauf und Folgen des Hacking-Angriffs

Im Wege der illegalen Beschaffung der Zugangsdaten – nach derzeitigem Stand wahrscheinlich durch den Einsatz einer Schadsoftware – erhielten unbekannte Dritte Zugang zu sämtlichen Shop- Konfigurationen des Shops/Accounts.

Infolgedessen wurden teilweise neue Angebot über Artikel erstellt und damit Artikel zum Verkauf angeboten, die wir tatsächlich nicht im Sortiment führen und deren Lieferung uns insofern nicht möglich ist (Scheinangebote).

Gleichzeitig wurde im Zuge des illegalen Zugriffs die im Shop hinterlegte und von uns für Überweisungszahlungen verwendete deutsche Bankverbindung gegen eine ausländische mit der IBAN XYZ [Angabe der fremden Bankverbindung] mit dem Ziel ausgetauscht, Kaufpreiszahlungen illegal abzufangen und sich so um die von den Kunden für Bestellungen gezahlten Beträge zu bereichern. Die ausgewechselte Bankverbindung gehört zu einem im Ausland geführten Konto, auf das wir keinerlei Zugriff haben und das dem Anschein nach von der/den für den Hacking-Angriff Verantwortlichen geführt wird.

II. Rechtliche Bewertung / Ablehnung einer Haftung

Uns tut es sehr leid, dass Ihnen als von den illegalen Aktivitäten Betroffener durch Inanspruchnahme eines tatsächlich nicht von uns stammenden Angebots und/oder die Überweisung eines Geldbetrags auf das falsche, einem Zugriff durch uns entzogene Konto ein Schaden entstanden ist.

Rechtlich können wir aber leider weder eine Haftung für die Vertragserfüllung noch für den Ersatz des Schadens übernehmen.

1.) Kein wirksamer Vertragsschluss bei Inanspruchnahme von Scheinangeboten

Sofern Sie die Erfüllung des Kaufvertrags über einen Gegenstand begehren, den wir nicht im Sortiment führen, der aber im Zuge des Hacking-Angriffs gleichwohl über unseren Shop/Account zum Verkauf angeboten wurde, so gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass wir uns diese Angebote nicht zurechnen lassen müssen (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – Az. VIII ZR 289/09).

In den benannten Fällen fehlt es nämlich bereits an einem wirksamen Kaufvertrag zwischen uns und Ihnen als getäuschtem Kunden. Dies gilt selbst dann, wenn über das Shopsystem bereits eine Auftragsbestätigung verschickt wurde, die dem äußeren Anschein nach einen wirksamen Vertragsschluss implizierte.

Ein wirksamer Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus, §§ 145 ff. BGB. Gemäß unseren AGB äußert der Kunde sein Angebot durch die Tätigung der Online-Bestellung, während wir als Händler das Angebot durch das Versenden einer Auftragsbestätigung annehmen. Haben Sie für die Scheinangebote eine Auftragsbestätigung automatisch erhalten, wurde diese allerdings ohne den für die Wirksamkeit von Willenserklärungen zwingend erforderlichen Handlungswillen abgegeben, der als subjektives Element die Absicht kennzeichnet, zu den gegebenen Konditionen kontrahieren zu wollen. Mangels Handlungswillen fehlt es für den Vertragsschluss an einer wirksamen Annahmeerklärung von unserer Seite mit der Folge, dass gegenseitige vertragliche Pflichten nicht begründet wurden. Eine Vertragserfüllungspflicht im Sinne einer Lieferpflicht können wir daher nicht anerkennen.

2.) Keine Erfüllung durch Zahlung auf fremdes Konto

Sofern Sie eine Überweisung auf das falsche Bankkonto zur Erfüllung Ihrer Zahlungspflicht aus einem Vertrag über einen von uns tatsächlich geführten Artikel getätigt haben und nun die Lieferung des Artikels begehren, sind wir berechtigt, diese bis zu einem Geldeingang auf unserem Bankkonto zurückzuhalten.
Bisher haben Sie Ihre Zahlungspflicht insofern nämlich nicht gegenüber uns als richtigem Vertragspartner erfüllt.

Durch die unwissentliche Verwendung der falschen Bankdaten wurde die Leistung nicht uns, sondern dem derzeit noch unbekannten Kontoinhaber gegenüber geleistet. Leistungen an einen Dritten haben gem. §§ 362 II BGB aber nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Schuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat oder wenn der Gläubiger die Leistung an den Dritten nachträglich genehmigt (§ 185 II BGB). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Auch eine Erfüllungsfiktion kommt nicht in Betracht, die etwa erwogen werden könnte, wenn der Händler durch sein Verhalten Anlass zu der Falschzahlung gegeben, er diese durch sein Verhalten also provoziert hätte. Weil uns aber die Manipulation der Kontodaten im maßgeblichen Zeitpunkt weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen, besteht Ihre Zahlungspflicht im Sinne einer Vorleistungspflicht weiter fort. Freilich gewähren wir Ihnen aber unabhängig von Ihren gesetzlichen Rechten die Möglichkeit, in Anbetracht der Fehlzahlungen einen geschlossenen Vertrag ohne Zusatzkosten zu stornieren.

3.) Keine Ersatzpflicht für Schäden infolge der Fehlüberweisung

Sofern Sie schließlich von uns die Rückzahlung von Beträgen begehren, die auf das falsche Konto überwiesen worden sind, müssen wir diese Forderung ebenfalls berechtigterweise zurückweisen.

Unabhängig davon, ob die Zahlung aufgrund der Inanspruchnahme eines oben bezeichneten Scheinangebots oder aufgrund eines tatsächlich wirksam geschlossenen Vertrages über einen von uns geführten Artikel erfolgte, können wir für materielle Schäden als Folge des illegalen Hacking-Angriffs keine Haftung übernehmen, weil uns die Änderung der Kontodaten ebenfalls nicht zurechenbar ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung nur in Fällen, wenn der Shop-Inhaber/Account-Inhaber wegen Nachlässigkeit den rechtswidrigen Zugriff dadurch mitverantwortet hat, etwa wegen Weitergabe oder nicht ordnungsgemäßer Verwahrung der Zugangsdaten. Ein solches Verhalten kann uns allerdings nicht angelastet werden. Vielmehr unterhielten wir im Zeitpunkt des Angriffs diverse hinreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.

III. Weitere Maßnahmen / Strafanzeige

Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nach Kenntnisnahme der Kontomanipulationen unverzüglich technische und organisatorische Maßnahmen zur Rekuperation und Sicherung unseres Shops/Accounts ergriffen haben. So haben wir etwa das Sicherheitsniveau für alle Passwörter erhöht und diese modifiziert, um unerlaubten Zugriffen in der Zukunft effektiv vorbeugen zu können.

Gleichsam haben wir die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO über den Angriff und die damit verbundenen potenziellen Sicherheitsrisiken für personenbezogene Kundendaten informiert und werden in enger Zusammenarbeit mit der Behörde nunmehr die möglichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen analysieren und bestmöglich beheben.

Die Kontomanipulation und die illegalen Kontoaktivitäten haben wir ferner zur Anzeige gebracht und hoffen auf baldige Ermittlungsergebnisse, über die wir Sie als Betroffenen freilich auf dem Laufenden halten. Sofern im Zuge der Ermittlungen ein Verantwortlicher gefunden und entsprechend verurteilt wird, können Sie etwaige Schäden der oben zeichneten Art diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Ersatzanspruch für Betrugsschäden) geltend machen.

Wir entschuldigen uns erneut für die Unannehmlichkeiten, sprechen Ihnen für etwaige Schäden unser tiefstes Bedauern aus und hoffen auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

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Kunde widerspricht gegen Werbung: So reagieren Händler richtig https://www.it-recht-kanzlei.de/werbewiderspruch-kunde-pflichten-muster.html Mon, 10 Jun 2024 13:58:37 +0100 Viele Online-Händler sprechen ihre Kunden gezielt werblich an und verarbeiten dabei personenbezogene Daten. Wie reagiert man rechtssicher, wenn ein Kunde der Direktwerbung widerspricht? Wir stellen hilfreiche Musterformulierungen zur Verfügung.

Geht Online-Händlern der Werbewiderspruch eines Betroffenen zu, sind grundsätzlich drei verschiedene Konstellationen denkbar:

  • Der Betroffene stellt keine hinreichenden Angaben über seine Identität bereit. Händler kann Widerspruch nicht zuordnen.
  • Der Händler verarbeitet Daten des Betroffenen nicht zu Direktwerbezwecken und kann dem Widerspruch daher nicht nachkommen.
  • Der Händler verarbeitet Daten des Betroffenen zu Direktwerbezwecken und bestätigt die Abstellung der künftigen Verarbeitung.

Ausgehend von diesen Konstellationen stellen wir folgende drei Reaktionsmuster bereit:

Muster: Unmöglichkeit der Bestätigung des Werbewiderspruchs wegen fehlender Identifizierbarkeit des Kunden

Dieses Muster kann verwendet werden, wenn der Betroffene in seiner Widerspruchserklärung keine hinreichenden Angaben zu seiner Person macht und der Händler ihn nicht korrekt zuordnen kann:

Unmöglichkeit der Widerspruchsbestätigung wegen fehlender Identifizierbarkeit

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname des Betroffenen],

hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Werbewiderspruchs vom XX.XX.XXXX [Datum der Widerspruchserklärung].

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir auf der Grundlage der uns zu Ihrer Person übermittelten Informationen nicht in der Lage sind, Sie hinreichend zu identifizieren. Aus diesem Grund können wir ihren Werbewiderspruch derzeit nicht zielführend bearbeiten und mangels Zuordenbarkeit weder eine Feststellung darüber treffen, ob und inwiefern wir Sie betreffende personenbezogene Daten zu Direktwerbezwecken verarbeiten, noch gegebenenfalls erfasste Datenverarbeitungen für die Zukunft abstellen.
Für einen erfolgreichen Suchlauf in unseren Systemen und für eine daran anknüpfende Umsetzung Ihres Widerspruchs sind folgende weitere Informationen zu Ihrer Person erforderlich:

– Auflistung der erforderlichen Angaben –

Sollten Sie auch weiterhin am Widerspruch festhalten wollen, bitten wir Sie, uns die benannten fehlenden Informationen zur Verfügung stellen.
Wir werden Ihre Erklärung daraufhin unverzüglich erneut prüfen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns rechtswidrig ist oder wir aus anderen Gründen gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, können Sie sich jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Mit der Bitte um Ihr Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen,

…. [Name des Online-Händlers]

Muster: Unmöglichkeit der Widerspruchsbestätigung mangels Datenverarbeitungen zu Direktwerbezwecken

Dieses Muster kann verwendet werden, wenn der Händler auf einen Werbewiderspruch feststellt, dass er personenbezogenen Daten des Anspruchstellers nicht zu Direktwerbezwecken verarbeitet und eine Verarbeitung insofern auch nicht abstellen kann.

Unmöglichkeit der Widerspruchsbestätigung mangels Datenverarbeitungen zu Direktwerbezwecken

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname des Betroffenen],

hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Werbewiderspruchs vom XX.XX.XXXX [Datum der Widerspruchserklärung].

Nach eingehender Prüfung Ihres Anliegens teilen wir Ihnen mit, dass wir derzeit keinerlei Sie betreffende personenbezogene Daten zu Direktwerbezwecken verarbeiten.

Wir weisen Sie darauf hin, dass sich unsere datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nur auf Fälle erstreckt, in denen wir personenbezogene Daten unmittelbar selbst, in gemeinsamer Verantwortlichkeit mit einem anderen Verantwortlichen im Sinne des Art. 26 DSGVO oder über vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeiten.

Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Direktwerbezwecken erfolgt derzeit in keiner dieser Konstellationen.

Aus diesem Grund ist es uns aus tatsächlichen Gründen unmöglich, Ihrem Widerspruchsbegehren nachzukommen.

Bitte beachten Sie, dass wir für Direktwerbemaßnahmen unabhängiger Dritter nicht verantwortlich sind und nicht die notwendige Datenhoheit besitzen, um diese abzustellen. Für die Verarbeitung Ihrer Daten zu Direktwerbezwecken durch Dritte ist daher der Widerspruch an eben diese Dritten zu richten.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns rechtswidrig ist oder wir aus anderen Gründen gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, können Sie sich jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Mit freundlichen Grüßen.

…. [Name des Online-Händlers]

Muster: Bestätigung des Werbewiderspruchs und Einstellung der Direktwerbung"

Dieses Muster kann verwendet werden, wenn der Händler Daten des Antragstellers zu Direktwerbezwecken tatsächlich verarbeitet hat. Hier ist der Widerspruch sowie das Unterbleiben dieser Form der Datenverarbeitung für die Zukunft zu bestätigen.

Bestätigung des Direktwerbewiderspruchs

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname des Betroffenen],

hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Werbewiderspruchs vom XX.XX.XXXX [Datum der Widerspruchserklärung].

Auf Ihren Widerspruch hin haben wir sämtliche Verarbeitungen Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung unverzüglich eingestellt und bestätigen Ihnen, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden. Sofern Ihre Daten im Zusammenhang mit der Direktwerbung für ein sog. "Profiling" im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO, also die automatisierte Datenverarbeitung zur Erstellung von Nutzungsprofilen-, analysen oder -statistiken, verwendet worden sind, ist auch diese Form der Verarbeitung auf Ihren Widerspruch hin eingestellt worden.

Zu diesem Zweck haben wir die betroffenen personenbezogenen Daten auf Basis unseres berechtigten Interesses an der wirksamen Umsetzung Ihres Widerspruchsbegehrens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in eine sogenannte „Werbesperrdatei“ überführt. Hierdurch kann über einen technischen Abgleich lückenlos sichergestellt werden, dass Ihre personenbezogenen Daten künftig unter keinen Umständen für direkte werbliche Ansprachen verwendet werden. Dank der Überführung der Daten in die Sperrdatei wird nicht nur die Verwendung Ihrer unmittelbar durch uns erhobenen Daten für Direktwerbezwecke künftig unterbunden, sondern auch der entsprechende Einsatz von an uns durch Dritte übermittelte Datensätze zu Ihrer Person (sog. Fremddaten).

Wir gehen davon aus, dass die Überführung Ihrer Daten in die Werbesperrdatei Ihrem Interesse an einer vollumfänglichen Abstellung der Verwendung Ihrer Daten zu Direktwerbezwecken bestmöglich Rechnung trägt.

Sollten Sie stattdessen die Löschung der betroffenen Daten aus den für die Direktwerbung eingerichteten Datenbeständen begehren, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach einer solchen Löschung im Falle eines rechtlich zulässigen Einsatzes von Fremddaten eventuell wieder Werbung erhalten können.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns rechtswidrig ist oder wir aus anderen Gründen gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, können Sie sich jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Mit freundlichen Grüßen.

…. [Name des Online-Händlers]

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Frage des Tages: Kann ich meine Haftung in AGB ausschließen? https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-haftungsausschluss-haftungsbegrenzung-wirksam.html Mon, 10 Jun 2024 07:47:03 +0100 Unternehmer sind der gesetzlichen Haftung für Verletzungen von Vertragspflichten nicht ohnmächtig ausgeliefert. Vielmehr kann die Haftung auf Schadensersatz unter bestimmten Umständen auch in AGB wirksam ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dabei müssen aber die strengen Grenzen des AGB-Rechts beachtet werden. Wer diese missachtet, riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den AGB. In diesem Beitrag erläutern wir die Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken.

I. Vertragliche Haftung gegenüber Kunden

1. Primäre Pflicht zur Vertragserfüllung

Den Begriff der vertraglichen Haftung assoziieren die meisten mit der Haftung für Schäden, also insbesondere die Verpflichtung zum Schadensersatz. Dabei handelt es sich aber in der Regel um eine Sekundärhaftung. Primär haftet ein Vertragspartner auf Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen, also auf Vertragserfüllung.

Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, wollen Sie den vereinbarten Leistungsaustausch erreichen. Beim Kaufvertrag ist dies die Übergabe und Übereignung der Kaufsache durch den Verkäufer gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Dies ist das primäre Ziel des Kaufvertrages. Diese primäre Verpflichtung kann in der Regel auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dies wäre auch absurd, denn durch den Abschluss des Vertrages wollen die Parteien gerade zum Austausch dieser primären Leistungen verpflichten.

2. Sekundärhaftung

Erst wenn diese primäre Haftung auf Erfüllung nicht klappt, steht die Sekundärhaftung im Vordergrund. Damit ist etwa beim Kaufvertrag gemeint, dass der Verkäufer etwa bei mangelhafter Leistung, wenn die Kaufsache also einen Mangel aufweist, von Gesetzes wegen zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Nach §§ 437, 439 BGB bedeutet dies, dass der Verkäufer dem Käufer im Wege der Nachlieferung grundsätzlich nach Wahl des Käufers eine mangelfreie Sache liefern muss oder im Wege der Nachbesserung die Kaufsache reparieren muss, so dass der Mangel dann beseitigt ist.

Diese Pflicht zur Nacherfüllung ist ein Teil der Sekundärhaftung des Verkäufers. Im Kaufrecht kann sie im Prinzip nicht ausgeschlossen werden. Zur vertraglichen Sekundärhaftung gehört daneben aber auch die Möglichkeit, bei Schäden unter bestimmten Umständen vom jeweiligen Vertragspartner Schadensersatz zu fordern. Gemeint ist damit etwa der Fall, dass die Kaufsache zu spät geliefert wird oder beim Käufer mangelbedingt einen weitergehenden Schaden verursacht. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz dabei die Haftung des Verkäufers vor, insbesondere muss in der Regel eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegen, was aber von Gesetzes wegen vermutet wird. Dies bedeutet, der Verkäufer muss darlegen und ggf. beweisen, dass er die Pflichtverletzung, die zu einem Schaden geführt hat, nicht zu vertreten hat.

II. Kein AGB-Ausschluss der primären Pflicht zur Vertragserfüllung

Ein vertraglicher Ausschluss der primären Haftung ist von den Vertragsparteien - wie bereits erwähnt - in der Regel nicht gewollt.

Selbst wenn er gewollt wäre: Das Gesetz schiebt dem Ausschluss der primären Leistungsverpflichtungen sowohl individualvertraglich als auch per AGB prinzipiell einen Riegel vor. So wäre es unzulässig und daher auch unwirksam, wenn ein Verkäufer in seinen AGB seine gesetzliche Verpflichtung zur mangelfreien Leistung ausschließen würde und den Kaufpreis etwa auch ohne Erbringung seiner Leistung erhalten könnte.

III. AGB-Ausschluss der Sekundärhaftung

1. Kein Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Im Unterschied hierzu kann die Sekundärhaftung individualvertraglich und auch in AGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Allerdings sieht das Gesetz - insbesondere das AGB-Recht - hierfür strenge Grenzen vor. So ist etwa nicht überraschend, dass sich die Vertragspartner in AGB gemäß 309 Nr. 7a BGB nicht im Vorhinein vorbehalten können, bei vorsätzlicher Pflichtverletzung keinen oder nur einen beschränkten Schadensersatz leisten zu müssen. Wer mit Vorsatz, also Wissen und Wollen, eine vertragliche Pflicht verletzt und dadurch wissentlich einen Schaden verursacht, soll damit nicht davonkommen können. Dies entspricht in der Regel auch den Interessen beider Vertragsparteien bei Vertragsschluss, so dass eine solche Klausel in der Regel auch keine Akzeptanz bei den Parteien finden würde.

Nach § 309 Nr. 7b BGB kann auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht in AGB ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unberücksichtigt lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Dies bedeutet, wenn eine Partei in seinen AGB die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließt, anschließend aber grob fahrlässig eine Pflichtverletzung begeht, sich diese Partei nicht auf den Ausschluss der Haftung berufen kann, sondern trotzdem haftet, also auf Ersatz in Anspruch genommen werden kann.

2. Leben, Gesundheit und Körper

Unabhängig vom Grad des Verschuldens, ob also Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Haftung für Verletzungen des Lebens, der Gesundheit und des Körpers nicht in AGB ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 309 Nr 7a BGB).

Zwar muss derjenige, der einen Vertragspartner in seinem Leben, Körper oder Gesundheit verletzt, grundsätzlich nur dann auf Schadensersatz haften, wenn er die Pflichtverletzung, die zum Schaden geführt hat, verschuldet, also zu vertreten hat, wie das Gesetz formuliert. Allerdings kann er die Haftung selbst für leichte Fahrlässigkeit nicht wirksam in AGB im Vorhinein ausschließen. Eine AGB-Klausel, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder sonstiges Verschulden bei diesen Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit ausschließt oder begrenzt, ist unzulässig und daher unwirksam und kann gegenüber einem Anspruchsteller daher auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

3. Vorsicht bei Haftungsausschlüssen und -beschränkungen

Innerhalb dieser und auch in Teilen anderer Grenzen des AGB-Rechts ist ein Ausschluss bzw. eine Begrenzung der Haftung des AGB-Verwenders, also etwa des Verkäufers von Waren oder des Erbringers von Dienstleistungen, zulässig und daher auch wirksam möglich.

Wer auf dieser Grundlage seine Haftung möglichst weitgehend, aber eben auch wirksam ausschließen möchte, sollte sich allerdings gut auskennen. Denn solche AGB-Klauseln, die die Haftung zu weitgehend und entgegen den gesetzlichen Vorgaben ausschließen oder beschränken, sind in der Regel insgesamt unzulässig und daher auch insgesamt unwirksam. Bei falscher Formulierung von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen droht somit das Risiko, dass diese unzulässig und unwirksam sind, und damit versäumt wird, gerade noch zulässige und wirksame Haftungsbegrenzungen in AGB zu regeln. Wer also über das Ziel hinaus schießt, hat am Ende gar keine - an sich mögliche - Reduzierung seiner Haftung in seinen AGB. Wer hingegen clever auf der Grenze des gerade noch so Möglichen bleibt, kann die Haftung weitgehend ausschließen bzw. beschränken.

Hinweis: Wir stellen unseren Mandanten im Rahmen unserer Schutzpakete verschiedenste Rechttexte zur Verfügung, die etwa auch solche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen enthalten, die das Gesetz zulässt und für den Verwender der AGB sinnvoll sind. Sprechen Sie uns gerne an, wenn sie sich für eines unserer Schutzpakete interessieren.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Wer vertragliche Leistungen erbringt, hat ein Interesse daran, seine gesetzliche Haftung möglichst weitgehend auszuschließen oder zu beschränken.
  • Während die primäre Pflicht zur Vertragserfüllung in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann und auch nicht soll, sieht es bei der sog. Sekundärhaftung anders aus.
  • Insbesondere die Verpflichtung zum Schadensersatz soll möglichst weitgehend ausgeschlossen oder beschränkt werden. Allerdings lässt das AGB-Recht dies nur in engen Grenzen zu.
  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann in AGB genauso wenig ausgeschlossen werden, wie die Verschuldenshaftung für Verletzungen des Lebens des Körpers und der Gesundheit.
  • Wer diese gesetzlichen Grenzen missachtet, riskiert, dass eine von Gesetzes wegen an sich mögliche Haftungsbegrenzung möglicherweise insgesamt als unzulässig und damit unwirksam anzusehen ist, so dass am Ende gar kein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung wirkt.
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Zurückweisung von DSGVO-Schadensersatzbegehren: effektive Muster https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-schadensersatz-zur%C3%BCckweisung-ablehnung.html Fri, 07 Jun 2024 16:18:14 +0100 Wir stellen unseren Mandanten mehrere Muster bereit, mit denen DSGVO-Schadensersatzbegehren von Verbrauchern rechtskonform abgewiesen werden können.

Die Muster gliedern sich wie folgt:

  • Ablehnung einer Schadensersatzforderungen mangels DSGVO-Verstoßes
  • Ablehnung eines Schadensersatzbegehrens wegen fehlenden Verschuldens
  • Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzes wegen fehlender Darlegung eines Schadens

Muster: Ablehnung einer Schadensersatzforderung mangels DSGVO-Verstoßes

Elementare Voraussetzung eines DSGVO-Schadensersatzes ist, dass es überhaupt zu einem Datenschutzverstoß bzw. zu einer Zuwiderhandlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gekommen ist.

Liegt ein solcher Verstoß (auch wenn er vom Betroffenen behauptet wird) nicht vor, fehlt es an der entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung eines datenschutzrechtlichen Fehlverhaltens.

Mit dem nachfolgenden Muster kann ein Schadensersatzbegehren wegen eines fehlenden Datenschutzverstoßes zurückgewiesen werden:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …..,
hiermit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX [Datum des Schreibens], mit welchem Sie unter der Behauptung eines Verstoßes gegen das geltende Datenschutzrecht Schadensersatzbegehren geltend machen.

Auch wenn wir bedauern, dass Sie aufgrund des beschriebenen Ereignisses vom [Datum des betreffenden Vorfalls] den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verletzt sehen, können wir Ihnen versichern, dass es in unserer Verantwortungssphäre zu keinem datenschutzwidrigen Verhalten gekommen ist.

Vielmehr wurden, wie nachfolgend erläutert, alle vorliegend anwendbaren Datenschutzvorschriften eingehalten und rechtskonform umgesetzt:

(…) [Schilderung des Sachverhaltes und der Gründe, wegen derer ein Datenschutzverstoß ausgeschlossen ist]

Weil es insofern für den betroffenen Vorgang bereits an einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und mithin an der entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung für ein begründetes Schadensersatzbegehren gemäß Art. 82 DSGVO fehlt, müssen wir Ihre Aufforderung zur Schadensersatzzahlung zurückweisen.

Mangels Verstoßes gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch vorliegend nicht zu.

Mit der Bitte um Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Muster: Ablehnung eines Schadensersatzbegehrens wegen fehlenden Verschuldens

Selbst wenn ein DSGVO-Verstoß erwiesen ist, haftet der Verantwortliche schadensersatzrechtlich nicht, wenn er für diesen Verstoß nicht verantwortlich ist, ihn also kein Verschulden daran trifft.

Das Verschulden des verantwortlichen wird zwar nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich vermutet. Der Verantwortliche kann sich aber durch geeignete Ausführungen exkulpieren.

Das nachstehende Muster weist einen Schadensersatz aufgrund einer hinreichenden Darlegung fehlenden Verschuldens zurück:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …..,

hiermit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX [Datum des Schreibens], mit welchem Sie unter Verweis auf den Vorfall vom XX.XX.XXXX [Datum des Datenschutzvorfalls] ein Schadensersatzbegehren geltend machen.

Auch wenn wir aufrichtig bedauern, dass es in unserer Sphäre zu einer Verletzung des Schutzes Ihrer personenbezogenen Daten gekommen ist, können wir Ihrem Ersatzbegehren nicht entsprechen. Für den benannten Vorfall trifft uns nämlich kein Verschulden mit der Folge, dass Ersatzansprüche gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen sind.

Ein Schadensersatzbegehren gegenüber dem Verantwortlichen ist nur dann begründet, wenn dieser den schadensauslösenden Datenschutzverstoß vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht hat.

Ein Schadensersatzbegehren ist dahingegen ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verantwortliche für den Schaden nicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 146 Satz 2 DSGVO).

Diesen Nachweis möchten wir Ihnen nachfolgend gerne erbringen:

(…)

[Schilderung des Sachverhalts mit Argumenten, die gegen ein eigenes Verschulden sprechen, insbesondere:
- Einhaltung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Bezugnahme auf konkreten Fall
- Begründung, dass sich Dritte durch eigenes Verhalten rechtswidrig über die Maßnahmen hinweggesetzt haben
- Verweis auf interne Datenschutzdokumentationen zum Nachweis der Einhaltung von Datensicherheitsstandards und Beilegung der entlastenden Unterlagen]

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Ihre Ersatzforderung insofern mangels Verschuldens für den Vorfall vom XX.XX.XXXX [Datum des Datenschutzvorfalls] und mangels Verantwortlichkeit für den gegebenenfalls eingetretenen Schaden zurückweisen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzes wegen fehlender Darlegung eines Schadens

Nach der Rechtsprechung ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO nur dann möglich, wenn der Betroffene als Anspruchsteller auch tatsächlich einen Schaden geltend machen und hierzu ausführen kann.

Ein bloßes datenschutzwidriges Verhalten des Verantwortlichen bzw. der Verstoß gegen DSGVO-Vorschriften indizieren einen Schaden nicht. Der Betroffene muss also darlegen, dass ihm durch den Datenschutzverstoß auch ein spürbarer Nachteil entstanden ist, weil seine persönlichkeitsbezogenen Belange beeinträchtigt wurden.

Mit dem nachfolgenden Muster können Mandanten unter Berufung auf die Darlegungslast für einen immateriellen Schaden pauschale Ersatzforderungen zurückweisen, die einen Schaden nur behaupten, ihn aber nicht begründen:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …..,

hiermit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX [Datum des Schreibens], mit welchem Sie unter Verweis auf den Vorfall vom XX.XX.XXXX [Datum des Datenschutzvorfalls] ein Schadensersatzbegehren geltend machen.

Auch wenn wir aufrichtig bedauern, dass es in unserer Sphäre zu einer Verletzung des Schutzes Ihrer personenbezogenen Daten gekommen ist, können wir Ihrem Ersatzbegehren nicht entsprechen.

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Vielmehr muss der Betroffene auch nachweisen, dass er infolge der Verletzung auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat.

Wird, wie vorliegend, ein Schaden rein immaterieller Natur geltend gemacht, obliegt dem Betroffenen die Darlegung, dass ihm infolge des Datenschutzverstoßes überhaupt ein spürbarer Nachteil entstanden ist, der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen resultiert.

Darzulegen sind daher grundsätzlich erlittene, objektiv nachvollziehbare, erhebliche und spürbare gesellschaftliche oder persönliche Nachteile, etwa in Form einer öffentlichen Bloßstellung (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 – Az.8 O 26/19).

Bislang gehen Ihre Ausführungen über eine Bezugnahme auf den Vorfall vom XX.XX.XXXX [Datum des Datenschutzvorfalls] nicht hinaus. Insbesondere haben Sie bislang nicht vorgetragen, dass und warum es infolgedessen zu einer Beeinträchtigung konkreter persönlichkeitsbezogener Belange Ihrer Person gekommen ist.

Bitte haben Sie deswegen Verständnis dafür, dass wir Ihr Ersatzbegehren bis auf Weiteres mangels Schadensnachweises zurückweisen müssen.

Freilich bleibt Ihnen weiterhin möglich, uns gegenüber einen konkreten Schaden darzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

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Aktuelle Abmahnung aufgrund Verletzung der Informationspflicht des Herstellers/ Importeurs nach § 18 Abs. 4 ElektroG https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-wegen-versto%C3%9F-gegen-informationspflichten-bei-elektrogeraeten.html Fri, 07 Jun 2024 14:53:42 +0100 Für Hersteller und Importeure von Elektro(nik)-Geräten ist eine Auseinandersetzung mit dem Elektrogesetz (ElektroG) unumgänglich, wie eine aktuelle Abmahnung zeigt. Neben der elektrorechtlichen Registrierungs- und Ausweisungspflicht ist vor allem die Informationspflicht für Hersteller/ Importeure zu beachten. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie dieser Informationspflicht nachkommen und Abmahnungen vermeiden können.

I. Wie ist die Informationspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen?

1. Inhalt der Informationspflicht

Die Informationspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte findet sich in § 18 Abs. 4 ElektroG.

Sie entsteht ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten. Zu informieren sind private Haushalte.

Die Elektro- und Elektronikgeräte, denen die erforderlichen Informationen schriftlich beizufügen sind, werden in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführt:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm2 enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt

Über folgende sechs Punkte sind die privaten Haushalte ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten zu informieren (§ 18 Abs. 4 Satz 1 ElektroG):

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.,
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  • über die WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers

Hersteller müssen die oben genannten Pflichtinformationen in zweierlei Hinsicht bereitstellen, und zwar

  • einerseits im Internet (darauf beziehen sich die nachstehenden Ausführungen)
  • sowie durch Beifügen zu ihren Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

Zu den beizufügenden Informationen gehört nicht die Auskunft über die erzielten Sammel- und Verwertungsquoten (§ 18 Abs. 4 Satz 3 ElektroG). Der jeweilige Stand diesbezüglich ist vielmehr jährlich zu veröffentlichen.

2. Umsetzung der Informationspflicht

Nun ist zu klären, wie die erforderlichen Informationen an die privaten Haushalte zu vermitteln sind.

§ 18 Abs. 4 Satz 2 ElektroG schreibt die Umsetzungsform der Informationspflicht vor. Danach sind die aufgeführten sechs Informationen dem Elektro- bzw. Elektronikgerät in schriftlicher Form beizufügen.

Die schriftliche Information kann beispielsweise in Form eines separaten Schriftstücks oder eines Anhangs in der Bedienungsanleitung erfolgen. Der Informationspflicht genügt jedoch nicht der bloße Link auf eine Fundstelle der Informationen im Internet.

Muster-Pflichtinformationen für Hersteller/Importeure:

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ein Muster zur Erfüllung dieser Informationspflichten in diesem Beitrag zur Verfügung.

II. An wen richtet sich die Informationspflicht?

Es verbleibt die Frage, wer zur Beifügung der genannten Informationen verpflichtet ist.

Auch die Informationspflicht trifft insbesondere den Hersteller. Der Begriff ist in § 3 Nr. 9 ElektroG definiert. Als Hersteller gilt demnach

  • der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
  • der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
  • der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
  • der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
  • der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Elektro-Händler agieren oft als Hersteller sowie als Vertreiber. Die gleichzeitige Erfüllung der beiden Positionen liegt beispielsweise vor, wenn der Händler Elektrogeräte aus dem Ausland unmittelbar einführt oder unter eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringt.

Aus der Aufzählung der Hersteller geht hervor, dass auch der vertreibende Händler ggf. die Informationspflicht zu erfüllen hat. Vertreibt er nämlich schuldhaft nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller. In diesem Fall richten sich auch an den Vertreiber die Herstellerpflichten, wie die Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten.

Ist der registrierungspflichtige Hersteller nicht in Deutschland niedergelassen, hat er einen Bevollmächtigen zu beauftragen (§ 8 Abs. 1 und 2 ElektroG). Dieser übernimmt die gesetzlichen Pflichten eines Herstellers in Deutschland und beantragt an dessen Stelle die nötigen Registrierungen bei EAR.
Ist die Bestimmung eines Bevollmächtigten erforderlich, hat dieser die Informationspflicht nach § 18 Abs. 4 ElektroG im Auftrag des Herstellers zu erfüllen.

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  • Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Leistungsprogramm von Reclay:
  • Bei Reclay erwarten Sie keine Pauschalen. Sie zahlen nur für die Elektrogeräte und Batterien, die Sie auch tatsächlich in Umlauf bringen.
  • Das Mindest-Systembeteiligungsentgelt liegt 2024 lediglich bei 10 €. Die Systemkosten belaufen sich weiterhin auf 4,95 €. Die Systembeteiligung für 2024 kann daher bereits ab 14,95 € begonnen werden.
  • Insbesondere für kleine Online-/Versandhändler stellt Reclay eine wirtschaftliche zumutbare Lösung dar. Die Lizenzierung von kleinsten Mengen ist bereits ab wenigen Euros möglich.
  • Sie sind an keinen Vertrag für eine bestimmte Laufzeit gebunden. Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit eingehen zu müssen.

III. Fazit

Hersteller bzw. ihr Bevollmächtigter haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens ihren Elektro- und Elektronikgeräten eine Reihe von Informationen beizufügen. Die erforderlichen sechs Informationen sind in § 18 Abs. 4 Satz 1 ElektroG aufgeführt.

Die Informationspflicht besteht gegenüber privaten Haushalten und hat schriftlich zu erfolgen.

Indem Sie die aufgelisteten Informationen schriftlich, z.B. auf einem separaten Schriftstück oder im Rahmen der Bedienungsanleitung, Ihren Elektrogeräten beifügen, verfolgen Sie einen abmahnsicheren Verkauf. So riskieren Sie keine Bußgelder oder Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche eines Mitbewerbers!

Achten Sie auf eine ausreichende Angabe Ihrer jeweiligen Registrierungsnummer und beugen Sie so einer Abmahnung vor!

IV. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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ElektroG: Muster-Pflichtinformationen für Online-Händler https://www.it-recht-kanzlei.de/elektrog-muster-pflichtinformationen-vertreiber.html Fri, 07 Jun 2024 13:47:49 +0100 Vertreiber von Elektrogeräten sind ab einer bestimmten Verkaufs- oder Versandfläche zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet und müssen die Endnutzer umfassend über die Rückgabemöglichkeiten und den Ablauf informieren. Wir stellen ein rechtskonformes Muster für Online-Händler bereit.

A. Informationspflichten für Vertreiber nach dem ElektroG

Sie sind Vertreiber von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG und verfügen dabei über Versand- und Lagerflächen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte von mindestens 400 qm?

Wenn ja, sind Sie gegenüber privaten Haushalten verpflichtet, beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte die kostenlose Rückgabe eines vergleichbaren Altgeräts durch den Lieferdienst anzubieten (“Rücknahmepflicht”).

Zudem müssen Sie umfassende Informationspflichten erfüllen.

Tipp:

I. Vorab: Sind Sie überhaupt "Vertreiber"?

Vertreiber von Elektrogeräten ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt:

  • Anbieten ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
  • Die Bereitstellung auf dem Markt ist definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektrogerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Zusammengefasst: Wenn Sie neue oder gebrauchte Elektrogeräte im Sinne des ElektroG gewerblich zum Verkauf anbieten oder präsentieren bzw. diese im geschäftlichen Rahmen entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb Deutschlands abgeben, werden Sie in der Regel (mindestens) als Vertreiber im Sinne des ElektroG qualifiziert.

II. Welche Vertreiber haben die neuen Informationspflichten zu beachten?

Die Informationspflichten gelten insbesondere für Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen (§ 18 Abs. 3 ElektroG ).

Für die Bestimmung der maßgeblichen 400qm-Verkaufsfläche müssen alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte herangezogen werden.

Der Händler muss Verkaufsflächen im Ladengeschäft sowie Lager- und Versandflächen im Fernabsatz berücksichtigen. Überschreitet die Gesamtfläche 400 Quadratmeter, gilt die Rücknahmepflicht. Dadurch kann ein Händler, der separat betrachtet nicht rücknahmepflichtig wäre, durch die Zusammenrechnung beider Geschäftsbereiche rücknahmepflichtig werden.

Online-Händler, die Dropshipping-Lösungen für die Lieferung von Elektrogeräten nutzen, müssen die Lager- und Versandflächen ihrer Dropshipping-Partner berücksichtigen. Ein Dropshipping-Händler kann sich also nicht durch das Fehlen eigener Lager- und Versandflächen von den Rücknahme- und Informationspflichten befreien.

III. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Ein Vertreiber, der über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt, hat private Haushalte nach § 18 Abs. 3 ElektroG zu informieren

  • dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben.
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe von Altgeräten und – im Falle der Auslieferung am Ort eines privaten Haushalts – zur unentgeltlichen Abholung sowie zu den Besonderheiten bei Lieferungen im Fernabsatz.
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“).

Zudem hat der informationspflichtige Vertreiber bereits im Rahmen seines Internetauftritts über die von ihm geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektrogerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

B. Muster: Informationspflichten des Vertreibers nach dem ElektroG im Internet

Die IT-Recht Kanzlei kann Ihnen bezüglich der Information zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten keinen „Mustertext“ zur Verfügung stellen, da es verschiedene Rücknahmesysteme gibt und diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

So muss der Endnutzer von Ihnen u.a. darüber informiert werden, wo er eine nahegelegene Rücknahmestelle auffinden kann. In aller Regel wird dies durch eine Verlinkung auf die Webseite des Anbieters Ihre Rücknahmesystems mit entsprechender Suchfunktion gelöst werden.

Ein entsprechender Informationstext zu den Details Ihres Rücknahmesystems sollte Ihnen allerdings vom Anbieter Ihres Rücknahmesystems zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Bitte fügen Sie in dem nachfolgenden Muster den Informationstext Ihres Anbieters zum jeweiligen Rücknahmesystem und den dadurch geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte ein. So können Sie dann Ihren Online-Informationspflichten nach dem ElektroG insgesamt nachkommen.

I. Muster für Vertreiber

Gerne stellt die IT-Recht Kanzlei Vertreibern von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG, die über Versand- und Lagerflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 qm verfügen, das nachfolgende Muster zur Verfügung:

Informationen zu Elektro- und Elektronik(alt)geräten

Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private Haushalte, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung von Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.

1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro(alt)geräten und zur Bedeutung des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG:

Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.

Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle grundsätzlich von diesem zu trennen.

Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:

elek

2. Hinweise zu der Möglichkeit der Rückgabe von Altgeräten für Endnutzer:

Endnutzer als Besitzer von Altgeräten haben folgende Rückgabemöglichkeiten:

a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und Auslieferung an privaten Haushalt

Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit uns über ein neues Elektro- oder Elektronikgerät haben Sie die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzugeben.

Ist Ort der Abgabe Ihr privater Haushalt, erfolgt die Rückgabe durch eine kostenlose Abholung. Hierfür können Sie bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben.

Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB), gilt einschränkend:

  • Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1 (Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) handelt.
  • Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose Abholung nicht und gilt stattdessen für die kostenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b)

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html

b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten

Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit uns über ein neues Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzugeben.

Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Rückgabemöglichkeit durch den Endnutzer ist in diesem Fall auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe

  • von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
  • von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind,

durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer.

Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu.

Wir haben zur Erfüllung unserer Verpflichtungen die folgenden Rückgabemöglichkeiten geschaffen:

.....

Informieren Sie hier unbedingt über die von Ihnen geschaffenen Rückgabemöglichen für Elektroaltgeräte.

c) Sonstige Rückgabemöglichkeiten

Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können die Altgeräte zudem bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen abgeben.

3. Hinweis zum Datenschutz

Auf zu entsorgenden Altgeräten befinden sich teilweise sensible personenbezogene Daten (etwa auf einem PC oder einem Smartphone), die nicht in die Hände Dritter gelangen dürfen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Endnutzer von Altgeräten eigenverantwortlich für die Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten sorgen müssen.

II. Besonderheit bei Bay

Aufgrund der eBay-Vorgaben zum Verbot von Links in Artikelbeschreibungen passen Sie bitte das Muster für eBay-Angebote an, indem Sie den folgenden Passus entfernen:

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html“

III. Wichtiger Hinweis für Hersteller und Importeure

Hersteller von Elektrogeräten müssen zusätzlich beim Anbieten solcher Geräte auch über ihre WEEE-Registrierungsnummer informieren. Für Hersteller haben wir dementsprechend ein eigenes Muster erstellt.

IV. Erfüllung der Informationspflichten im Internet

Informationspflichtige Vertreiber haben die vorgenannten Informationen bereits ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Im Internet können die gesetzlichen Informationspflichten auf folgende Weise erfüllt werden:

Direkt in den Angeboten

Die erforderlichen Informationen gemäß ElektroG können direkt in den Artikelbeschreibungen, Prospekten oder Katalogen bereitgestellt werden, sofern sie eindeutig, gut sichtbar und leserlich sind. Aufgrund der Informationsmenge ist dies praktisch jedoch schwierig umzusetzen.

Über einen Button “Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten”

Online-Shops können die Informationen unter einem gut sichtbaren Button “Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten” zugänglich machen, der von jeder Seite aus erreichbar ist. Alternativ kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf die von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler können von jeder Artikelbeschreibung auf eine eBay-Shopseite verlinken mit dem Hinweis: „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier.“ Auf dieser Seite sind die vollständigen Informationen abzulegen.

Amazon-Verkäufer sollten auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik schaffen, in der die Informationen abgelegt werden. Wenn möglich, sollte in jedem Amazon-Angebot auf diese Rubrik hingewiesen werden.

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Online-Shop gehackt: DSGVO-konforme Reaktion auf Datenpannen - Anleitung & Musterbenachrichtigung https://www.it-recht-kanzlei.de/anleitung-daten-panne-online-shop-dsgvo.html Fri, 07 Jun 2024 11:46:15 +0100 Die DSGVO sieht für Fall einer Datenpanne eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der Meldebehörde und ggf. dem Betroffenen vor. Aufgrund der hierbei einzuhaltenden kurzen Frist sollten Online-Händler vorbereitet sein. Wir zeigen, wie man auf Datenpannen richtig reagiert und stellen ein Muster für die obligatorische Benachrichtigung bereit.

I. Datenpannen im Online-Shop

Datenpannen sind Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die durch ein Versagen oder eine unzureichende Implementierung von angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen entstehen. Im Internet bestehen derartige Verletzungen insbesondere darin, dass Daten von einem Verantwortlichen so gespeichert und verfügbar gehalten werden, dass Dritte ungehindert auf diese zugreifen können. Auch denkbar sind aber gezielte Hacking-Angriffe auf Shop-Systeme. Die Auswirkungen sind regelmäßig katastrophal, weil sensible private Informationen einem weltweiten Publikum zugänglich gemacht werden und so Missbrauch und Piraterie alle Tore und Türen geöffnet werden.

Datenlecks in Online-Shops können aufgrund der Art und Anzahl der zu Kunden gespeicherten Informationen in Form von gebündelten Adress-, Mail- und Zahlungsdaten zu besonders gravierenden Beeinträchtigungen für die betroffenen Kunden führen und diese erheblichen Risiken finanzieller und persönlichkeitsrechtlicher Ausbeutung aussetzen.

Aus diesem Grund sind Online-Händler nach Art. 32 DSGVO grundsätzlich gehalten, Datenpannen durch geeignete Maßnahmen präventiv entgegenzuwirken, und gespeicherte Datensätze insbesondere zu verschlüsseln sowie deren Speicherorte und Verarbeitungssysteme mit Zugriffspasswörtern und Firewalls zu schützen.

II. Leck entdeckt – was nun?

Sollte sich trotz oder mangels hinreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen im Shop eine Datenpanne durch Leck oder Hacking ergeben, durch die Kundendaten unbefugten Dritten oder der Allgemeinheit zugänglich werden, ist der Händler ab Kenntnis der Datenverletzung nach Art. 33 ff. DSGVO zu verschiedenen unmittelbaren Reaktionen verpflichtet. Unterbleiben diese Reaktionen, kann der Händler gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit empfindlichen bis existenzbedrohenden Geldbußen belegt werden.

1.) Behebung der Panne

Zunächst muss der Händler unverzüglich und im Rahmen des ihm Möglichen versuchen, die Datenpanne so zu beheben, dass von Ihr keine Gefahren mehr für den Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten ausgehen.

Maßnahmen sind hier insbesondere die sofortige nachträgliche Verschlüsselung, die Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Zugriffssperren und – falls die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise abgestellt werden kann – ultimativ die Löschung der betroffenen Datensätze

2.) Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde

Art. 33 DSGVO verpflichtet Verantwortliche dazu, innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von der Datenpanne die für sie zuständige Aufsichtsbehörde über die Verletzung zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Sofern die Datenpanne im Online-Shop die Kundendaten von Privatpersonen betrifft, ist ein solches Risiko immer gegeben mit der Folge, dass die Meldepflicht eingreift.

Der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber sind in der kurzen 3-Tagesfrist folgende Angaben zu machen:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze
  • der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen (sollte ein Datenschutzbeauftragter nicht bestellt werden müssen, sind Name und Kontaktdaten des Händlers anzugeben)
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der vom Händler ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

Kann der Online-Händler der Meldepflicht nicht innerhalb von 3 Tagen nach Kenntniserlangung Folge leisten, so muss der verspäteten Meldung eine Begründung für die Verzögerung beigefügt werden.

Kann der Online-Händler der Benachrichtigung aus tatsächlichen Gründen nicht sofort alle erforderlichen Bestandteile beifügen, so wahrt er die 3-Tagesfrist gemäß Art. 33 Abs. 4 DSGVO auch dann, wenn lediglich das Auftreten der Datenpanne gemeldet wird und die weiteren Pflichtinformationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise nachgereicht werden.

Vor allem in Anbetracht der kurzen Meldefrist ist das Bereithalten einer Mustermeldung unbedingt empfehlenswert, in welche im Falle einer Datenpanne sodann allein die erforderlichen Eckdaten eingetragen werden müssen.

3.) Dokumentation der Datenpanne

Gemäß Art. 33 Abs. 5 DSGVO hat der Online-Händler die Datenpanne einschließlich aller im Zusammenhang mit ihr stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zwingend zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss so detailliert sein, dass sie der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Punkte 1) und 2) ermöglicht.

4.) Gegebenenfalls Benachrichtigung des Betroffenen

Dann, wenn die Datenpanne ein hohes Risiko in sich birgt, dass Rechte und Freiheiten von privaten Kunden beeinträchtigt werden, sind gemäß Art. 34 DSGVO zusätzlich zur Aufsichtsbehörde auch alle konkret Betroffenen in einfacher und verständlicher Art und Weise zumindest über Folgendes zu informieren:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen (sollte ein Datenschutzbeauftragter nicht bestellt werden müssen, sind Name und Kontaktdaten des Händlers anzugeben)
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

Ein die zusätzliche Meldepflicht auslösendes hohes Risiko ist im Online-Shop vor allem dann anzunehmen, wenn Zahlungsdaten der Kunden oder als besonders sensibel geltende Gesundheitsdaten durchsickern und dem ungehinderten Zugriff Dritter zugänglich werden.

Die konkret Betroffenen sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung von der Datenpanne zu informieren.

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß Art. 33 Abs. 3 DSGVO die zusätzliche Benachrichtigungspflicht gegenüber Betroffenen entfällt, wenn

  • der Online-Händler geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten nachträglich angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung oder
  • der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht

Insbesondere in Fällen also, in denen der Händler nach Kenntniserlangung von der Datenpanne unverzüglich deren Abrufbarkeit gegenüber Unbefugten verhindert und demgemäß den Zugriff sperrt, sind die individuell Betroffenen nicht zu informieren.

Hinweis: die nachträgliche Abhilfe entbindet nur von der Meldepflicht gegenüber Betroffenen, nicht aber von derjenigen gegenüber der Behörde. Diese ist stets anzurufen.

III. Musterbenachrichtigung der Aufsichtsbehörde bei festgestellter Datenpanne

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten DSGVO-konforme Muster zur Verfügung, die im Falle möglicher Datenpannen im eigenen Online-Shop gegenüber den betroffenen Kunden eingesetzt werden können.

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Muster für DSGVO-konforme Reaktion auf Datenpanne im Online-Shop https://www.it-recht-kanzlei.de/datenpanne-muster-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html Fri, 07 Jun 2024 11:26:09 +0100 Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten DSGVO-konforme Muster zur Verfügung, die im Falle möglicher Datenpannen im eigenen Online-Shop gegenüber den betroffenen Kunden eingesetzt werden können.

I. Vorab: Anleitung zum Thema Datenpannen im Online-Shop lesen

Bevor Sie das nachfolgende Muster verwenden, lesen Sie bitte die hier hinterlegte Handlungsanleitung für eine DSGVO-konforme Reaktion auf Datenpannen im Online-Shop

II. Musterbenachrichtigung der Aufsichtsbehörde bei festgestellter Datenpanne

1. Deutsche Sprache

"Mitteilung über die Verletzung von personenbezogenen Daten im Online-Shop XYZ [Name des Shops]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mir am XX.XX.XXXX [Datum der Kenntniserlangung] um XX:XX Uhr [Uhrzeit] bekannt wurde, tragen wir die Verantwortung für die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die auf der Website unseres Online-Shops www.xyz.de [Shop-URL] voraussichtlich am XX.XX.XXXX [Datum der Datenpanne] um/gegen XX:XX Uhr [Uhrzeit] aufgetreten ist.

Dies ist geschehen durch

  • einen Ausfall des IT-Sicherheitssystems
  • eine Fehlspeicherung
  • eine ungewollte Duplikation von Datensätzen
  • einen technischen Defekt
  • einen Hackerangriff

Bitte oben Unzutreffendes streichen

Dabei sind personenbezogene Daten von schätzungsweise X [Anzahl] privater Kunden

  • auf der Website www.xyz.de [konkrete URL] für ca. XX Stunden [Angabe der Zeitdauer] frei verfügbar und allgemein abrufbar gehalten worden
  • dem unbefugten Zugriff durch Dritte ausgesetzt worden

Bitte oben Unzutreffendes streichen

Betroffen von der Verletzung sind folgende Kategorien von Kundendaten:

  • Namens- und Adressdaten
  • Mailadressdaten
  • Zahlungsdaten
  • Standort bzw. IP-Adressdaten
  • Daten der Bestellhistorie

Weitere Informationen zu der erfolgten Verletzung erhalten Sie von

(Alternative 1:)

unserem Datenschutzbeauftragen

Name
Anschrift
Telefonnummer
E-Mail

(Alternative 2:)

Name des Online-Händlers

Anschrift
Telefonnummer
E-Mail

Durch

  • die allgemeine Verfügbarmachung der
  • den unbefugten Zugriff auf die

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

Da

  • die Datensätze der Allgemeinheit verfügbar gemacht wurden,
  • auf die Datensätze unbefugt zugegriffen wurde,

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

besteht das Risiko, dass diese von einer unbestimmten Anzahl Dritter eingesehen und weiterverarbeitet werden können / werden konnten, was die Gefahr von Datenmissbrauch, Datenpiraterie sowie unerlaubtem Datenhandel begründet und so die Rechte der betroffenen Kunden erheblich beeinträchtigen kann.

Den mit der Verletzung einhergehenden Risiken

(Alternative 1: bereits erfolgte Abhilfe)

haben wir bereits am XX.XX.XXXX [Datum der Abhilfe] um XX:XX Uhr [Uhrzeit der Abhilfe] im Wege

  • der Wiederherstellung technischer Zugriffssperren
  • einer erneuten Verschlüsselung der Datensätze
  • der Sperrung der betroffenen Webseite
  • der Verschiebung sämtlicher betroffener Datensätze an einen Speicherort mit hinreichender Zugriffssicherheit

entgegengewirkt und die Verletzung mit Wirkung für die Zukunft abgestellt.

(Alternative 2: geplante Abhilfe)

werden wir schnellstmöglich im Wege

der Wiederherstellung technischer Zugriffssperren
- einer erneuten Verschlüsselung der Datensätze
- der Sperrung der betroffenen Webseite
- der Verschiebung sämtlicher betroffener Datensätze an einen Speicherort mit hinreichender Zugriffssicherheit

entgegenwirken und die Verletzung mit Wirkung für die Zukunft beheben.

Wir bedauern den Zwischenfall sehr und stehen Ihnen für etwaige Rückfragen und/oder Anregungen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

…"

2. Englische Sprache

"Notification about the breach of personal data in the online store XXX [Name des Shops]

Ladies and Gentlemen,
As I learned on XX.XX.XXXX [date of obtaining knowledge] at XX:XX [time], a personal data breach of security has occurred on the website of our online shop www.xxx [online shop URL] for which we bear responsibility. Presumably, the breach occurred on XX.XX.XXXX [date of data breakdown] at / about XX:XX [time]

This breach of security has occurred because of

  • a failure of the IT security system
  • a wrong data storage
  • unwanted duplication of data records
  • a technical defect
  • hacker attacks

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

and personal data of an estimated X [number] of private customers

  • has been freely available and generally accessible on the website www.xxx [concrete URL] for approx. XX hours [indication of duration]
  • has been exposed to unauthorized access by third parties **.

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

The following categories of customer data are affected by that breach:

  • name and address data
  • mail address data
  • payment details
  • location or IP address data
  • Order history data

For further information on the infringement, please contact

(Alternative 1:)

our data protection officer

name
address
telephone number
email

(Alternative 2:)

name of the online trader

address
telephone number
email

Because of

  • the general availability of
  • the unauthorized access to

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

data records, there is a risk that these records could be viewed and processed by an unspecified number of third parties, which could give rise to the risk of data misuse, data piracy and unauthorized data trade, and could thus significantly impair the rights of the affected customers.

(Alternative 1: bereits erfolgte Abhilfe)

On XX.XX.XXXX [date of remedy] at XX:XX o'clock [time of remedy], we have already addressed the risks associated with such an impairment with effect for the future, by means of

  • the recovery of technical access locks
  • a re-encryption of the data records
  • the blocking of the website concerned
  • the relocation of all affected data records to a storage location with sufficient access security

(Alternative 2: geplante Abhilfe)

We will address the risks associated with such an impairment as soon as possible with effect for the future, by means of

  • the recovery of technical access locks
  • a re-encryption of the data records
  • the blocking of the website concerned
  • the relocation of all affected data records to a storage location with sufficient access security

We very much regret the incident and are at your disposal for any queries and/or suggestions at any time.

Yours sincerely, (/ Sincerely yours)"

3. Französische Sprache

"Notification de violation des données personnelles dans la boutique en ligne XXX [Name des Shops]

Mesdames, Messieurs,

Nous avons été informé le XX.XX.XXXX[date de prise de connaissance] à XX:XX[heure], du fait que nous sommes responsable d’une violation de la protection des données personnelles sur notre boutique en ligne www.xxx.de [URL boutique en ligne ] en date du XX.XX.XXXX[date de rupture des données] à / vers XX:XX[heure].

En raison

  • d’une défaillance du système de sécurité informatique,*
  • d’un mauvais stockage,*
  • d’une duplication non désirée d'enregistrement de données,*
  • d’un défaut technique,*
  • d’une attaque de hacker,*

Bitte oben Unzutreffendes streichen

des données à caractère personnel d'un nombre approximatif de clients privés X (Anzahl angeben)

  • ont été laissées à la libre disposition et au libre accès sur le site Internet www.xxx.de [URL concrète] pendant environ XX heures [indication de la durée].**
  • ont été exposé à un accès non autorisé par des tiers.**

Bitte oben Unzutreffendes streichen

Les catégories suivantes de données clients sont concernées par cette violation:

  • données concernant l’identité (nom et d’adresse)
  • données d'adresse e-mail
  • informations de paiement
  • données de localisation ou d'adresse IP
  • historique des commandes

Pour de plus amples informations au sujet de l'infraction, veuillez contacter

(Alternative 1:)

notre délégué à la protection des données

Nom
Adresse
Numéro de téléphone
Courriel

(Alternative 2:)

Nom du marchand en ligne

Adresse
Numéro de téléphone
Courriel

En raison de

  • la mise à la disponibilité générale de***
  • l'accès non autorisé à***

Hinweis: bitte Unzutreffendes streichen

l’ensemble des données, il existe un risque que ces données soient consultées et traitées par un nombre indéterminé de tiers, ce qui pourrait entraîner un risque de mauvaise utilisation des données, de piratage des données et de commerce non autorisé des données et pourrait par conséquent porter gravement atteinte aux droits des clients concernés.

(Alternative 1: bereits erfolgte Abhilfe)

Nous avons déjà remédié aux risques associés à la violation de vos droits le XX.XX.XX.XX.XXXXXX [date du remède] à XX:XX heures [heure du remède] et avons corrigé cette violation avec effet futur, par le biais

  • de la récupération des serrures d'accès techniques
  • d’un nouveau chiffrement des enregistrements de données
  • du blocage du site web concerné
  • du transfert de tous les enregistrements de données concernés vers un emplacement de stockage offrant une sécurité d'accès suffisante

(Alternative 2: geplante Abhilfe)

Nous remédierons dès que possible aux risques associés à la violation de vos droits et nous corrigerons cette violation avec effet futur, par le biais

  • de la récupération des serrures d'accès techniques
  • d’un nouveau chiffrement des enregistrements de données
  • du blocage du site web concerné
  • du transfert de tous les enregistrements de données concernés vers un emplacement de stockage offrant une sécurité d'accès suffisante

Nous regrettons vivement l'incident et restons à votre disposition pour toute question et/ou suggestion.

Nous vous prions d'agréer, [Madame], [Monsieur], nos salutations distinguées…"

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Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung https://www.it-recht-kanzlei.de/tmg-ttdsg-ausser-kraft-impressum-datenschutz.html Thu, 06 Jun 2024 17:25:58 +0100 Wer hat ihn noch nicht gelesen, den Satz „Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG“? So wird sehr häufig die Anbieterkennzeichnung / das Impressum von Webseiten und Online-Verkaufsauftritten eingeleitet. Doch das TMG ist seit dem 14.05.2024 Geschichte. Wer daher in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte dies anpassen. Gleiches gilt in Bezug auf Verweise auf das TTDSG in der Datenschutzerklärung. Die von der IT-Recht Kanzlei erstellten Impressen und Datenschutzerklärungen sind hiervon nicht betroffen, da diese keine solchen unnötigen Hinweise enthalten.

Worum geht es?

Jeder, der eine geschäftliche Internetpräsenz betreibt, muss eine sogenannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Diese Anbieterkennzeichnung ist auch als Impressum bekannt.

Aus dem Impressum geht insbesondere hervor, wer die gegenständliche Internetpräsenz betreibt, an welcher Anschrift der Betreiber sitzt und wie er per Telefon und Email erreichbar ist.

Wer für seinen geschäftlich betriebenen Internetauftritt kein (korrektes) Impressum vorhält, dem drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Bislang regelte die Vorschrift des § 5 Telemediengesetz (TMG) die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums und schrieb die darin vorzuhaltenden Pflichtinhalte fest.

Eine Vielzahl von Impressen werden daher mit Hinweisen wie „Angaben nach § 5 TMG“ oder „Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 TMG“ oder „Impressum nach § 5 TMG“ eingeleitet.

Wenngleich ein solcher einleitender Hinweis rechtlich gar nicht erforderlich ist, war dieser bislang auch nicht schädlich, da korrekt.

Seit dem 14.05.2024 existiert jedoch kein TMG und damit auch der in tausenden Fällen (noch) referenzierte § 5 TMG nicht mehr.

Entsprechende Hinweise sind nun also falsch.

DDG ist das neue TMG

Das TMG ist am 14.05.2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.

Die für das Impressum relevanten gesetzlichen Vorgaben finden sich nun in der Vorschrift des § 5 DDG.

Mit anderen Worten: § 5 DDG hat § 5 TMG zum 14.05.2025 ersetzt.

Durch diese gesetzliche Änderung ist anzuraten, Impressen, die noch auf § 5 TMG bzw. das TMG generell (einleitend) Bezug nehmen, zeitnah anzupassen.

Denn: Es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht die Referenzierung eine nicht (mehr) existenten Norm bzw. Gesetzes als irreführend und rechtlich angreifbar und somit abmahnbar einstufen könnte.

Inhaltlich haben sich die Vorgaben, die an ein rechtskonformes Impressum zu stellen sind, nicht geändert. Lediglich sprachlich wird nun nicht mehr auf den Begriff „Telemediendien“ abgestellt, sondern auf „digitale Dienste“.

Geändert hat sich damit nur die Vorschrift, welche diese Inhalte vorschreibt.

Daher: Steht in Ihrem Impressum noch etwas zum TMG, schmeißen Sie dies raus!

Gut zu wissen:

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben keinen Handlungsbedarf, sofern sie das von der IT-Recht Kanzlei erstellte Impressum nutzen. Denn in diesem fand und findet sich kein Hinweis auf den § 5 TMG.

Sofern allerdings eigenständig ein Hinweis auf das § 5 TMG bzw. das TMG generell angebracht wurde, sollte dieser entfernt werden!

Selbes Spiel im Datenschutz-Bereich: TDDDG ist das neue TTDSG

Auch im Bereich des Datenschutzrechts haben sich Änderungen ergeben.

Das bisherige „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ (kurz: TTDSG) wurde am 14.05.2024 zum TDDDG , lang „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“.

Auch in diesem Gesetz wurde der Begriff der Telemedien durch „digitale Dienste“ ersetzt.

Problematisch ist hierbei, dass viele Datenschutzerklärungen auf das TTDSG Bezug nehmen bzw. auf einzelne Normen hieraus verweisen.

Hier stellt sich somit dasselbe rechtliche Problem wie im Rahmen des Impressums: Seit dem 14.05.2024 müsste der Verweis auf das TDDDG geändert werden.

Wer aktuell in seine Datenschutzerklärung noch auf das TTDSG bzw. eine Norm hieraus verweist, der verweist auf so nicht mehr bezeichnetes Gesetz bzw. auf eine so nicht mehr bezeichnete Norm.

Auch hierin könnte eine angreifbare Irreführung zu sehen sein.

Folglich: Passen Sie Verweise auf das TTDSG besser zeitnah entsprechend an.

Wichtig:

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben auch hier keinen Handlungsbedarf, sofern sie die von der IT-Recht Kanzlei erstellte Datenschutzerklärung nutzen. Denn in dieser fand und findet sich kein Hinweis auf das TTDSG!

Verwandtes Thema: Unnütze Disclaimer weglassen!

Fast täglich erreichen die IT-Recht Kanzlei Anfragen, warum denn im zur Verfügung gestellten Impressum nicht die „üblichen Disclaimer“ enthalten seien und ob das Impressum deswegen ausreichend sei.

Gemeint sind damit Hinweise „Zur Aktualität und Richtigkeit der Angaben“, zur „Haftung für Links“ oder „Urheberrechtshinweise“.

Die Antwort ist ganz einfach: Derartige Disclaimer, auch als „Webdesigner-Recht“ bekannt, sind juristisch nutzlos, manchmal sogar rechtlich angreifbar bzw. abmahnbar. Jedenfalls sind derartige Disclaimer für ein rechtssicheres Impressum nicht erforderlich.

Deswegen gilt: Impressen sollten nicht mit solchen Disclaimern „aufgeblasen“ werden. Auch juristisch gilt: „Manchmal ist weniger mehr“.

Wir informieren Sie dazu hier.

Fazit

Es zeigt sich einmal mehr, dass es juristisch oftmals unsinnig ist, Normen in Rechtstexten zu zitieren.

Hier besteht immer die Gefahr, dass sich die „Hausnummer“ ändert, das Gesetz umbenannt wird oder das in Bezug genommene Gesetz außer Kraft tritt. Schon hat man einen veralteten, falschen und gegebenenfalls irreführenden Rechtstext, der Abmahnern in die Hände spielt.

Es ist besser, nach dem Grundsatz „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ zu verfahren, was den Inhalt der Rechtstexte betrifft.

Bitte nicht falsch verstehen:

Sie brauchen in Ihrem Impressum auch nach der neuen Rechtslage keinen Verweis auf das DDG aufnehmen. Dies ist rechtlich weder erforderlich, noch ratsam.

Handeln müssen Sie nur dann, wenn Sie auf Ihrer Webseite noch auf das TMG verweisen. Dann muss der Verweis raus bzw. auf das DDG abgeändert werden.

Selbes gilt für die Datenschutzerklärung: Wenn Sie dort Bezug auf das alte TTDSG nehmen, dann muss dieser Hinweis entfernt oder zumindest auf das TDDDG abgeändert werden.

Auch hier wichtig: In der Datenschutzerklärung muss kein Hinweis auf das TDDDG vorhanden sein.

Unser Tipp: Weisen Sie weder im Impressum auf das DDG, noch in der Datenschutzerklärung auf das TDDDG hin – andernfalls bekommen Sie nur in Zukunft Probleme mit einem veralteten Hinweis.

Ihr Vorteil: Als Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei bekommen Sie ein Impressum zur Verfügung gestellt, welches nicht auf das TMG verweist sowie eine Datenschutzerklärung, welche nicht auf das TTDSG verweist. Bezüglich dieser zur Verfügung gestellten Rechtstexte bestand und besteht also für Update-Service-Mandanten kein Handlungsbedarf!

Die aktuelle Anpassung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, in Sachen Rechtstexte „am Ball“ zu bleiben. Aufgrund der Vielzahl von Änderungen ist es für den Rechtslaien quasi unmöglich geworden, dahingehend dauerhaft rechtssicher zu bleiben. Diese Sorge nehmen wir Ihnen gerne ab, mit unserem Update-Service!

Wussten Sie es schon? Die IT-Recht Kanzlei bietet seit einiger Zeit ein spezielles Paket für Webseitenbetreiber (kein Onlineshop / kein Warenverkauf) an. Mit dem Datenschutz-Paket sichern Sie Ihre Webseite bereits zu 5,90 Euro zzgl. MwSt. mtl. dauerhaft rechtlich ab.

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Transparente Preise: Wie weisen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge rechtssicher hin? https://www.it-recht-kanzlei.de/mindermengenzuschlag.html Thu, 06 Jun 2024 14:53:55 +0100 Geringe Bestellmengen können aufgrund hoher Fixkosten wenig lukrativ sein. Als wirksames Korrektiv haben sich Mindermengenzuschläge etabliert, die als Aufpreis für geringe Auftragsvolumina Einbußen kompensieren sollen. Die korrekte Kennzeichnung und Erhebung von Mindermengenzuschlägen erfordert im Angesicht des Preisangabenrechts aber besonderes Geschick. Dieser Beitrag zeigt, wie Mindermengenzuschläge abmahnsicher geltend gemacht und ausgewiesen werden.

A. Mindermengenzuschlag: Was ist das überhaupt?

Ein Mindermengenzuschlag ist ein Preiszuschlag, der dem Kunden für den Fall berechnet wird, dass die Bestellung einen vom Verkäufer bestimmten Mindestbestellwert nicht erreicht.

In der Praxis kommen Mindermengenzuschläge bei Bestellungen zum Tragen, bei denen durch den geringen Wert der bestellten Ware verhältnismäßig hohe Kosten für Auftragsgewinnung und Auftragsabwicklung anfallen. Bestellt bspw. ein Kunde bei einem Bürobedarfshändler Büroklammern, fallen unter anderem für die Verpackung, für die Ausstellung der Lieferpapiere, die Rechnung, die Buchhaltung usw. Kosten an. Bei einer großen Stückzahl an Büroklammern können diese Kosten gedeckt werden. Ist die Menge jedoch sehr klein, gelingt die Kostendeckung nicht mehr.

Der Mindermengenzuschlag soll daher die geringe Gewinnspanne als Preiskorrektiv ausgleichen. Er dient gleichzeitig als Anreiz für den Kunden, mehr zu bestellen, um dem Mindermengenzuschlag zu entgehen.

I. Ausdrücklicher Mindermengenzuschlag

Mindermengenzuschläge können erstens in der Form ergehen, dass der Kunde bei Unterschreiten eines bestimmten Bestellwerts einen festen zusätzlichen Betrag zahlen muss. Diese häufig auch ausdrücklich als Mindermengenzuschlag bezeichnete Preispolitik soll im Folgenden unter die Lupe genommen werden.

Beispiele:

  • „Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert, jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 Euro“ (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012, I-4 U 69/12, 4 U 69/12).
  • „Wir berechnen pro Auftrag Versandkosten in Höhe von € 3,51. Bei einem Bestellwert unter € 35,70 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 4,70.“

II. „Versteckter Mindermengenzuschlag“

Denkbar ist zweitens, dass bei einem bestimmten Warenwert die Versandkosten entfallen. Diese Form des Mindermengenzuschlags wird in der Regel nicht ausdrücklich als Mindermengenzuschlag bezeichnet und erfolgt damit „versteckter“ als der oben genannte Mindermengenzuschlag.

Beispiele:

  • „Die Kosten für den Standardversand betragen 3,95 EUR. (KOSTENLOS für Bestellungen ab 50 EUR)“
  • Versandkosten für Medien-Produkte (Standardversand) ohne Amazon-Prime-Mitgliedschaft: 3 EUR pro Lieferung** (nur für Bestellungen unter 29 Euro und nicht für Artikel, die wir generell versandkostenfrei liefern)“

Der „versteckte Mindermengenzuschlag“ stellt einen Teil der Versandkostenpolitik des Unternehmens dar und muss daher bei den Versandkosten angeführt werden (vgl. dazu bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1989, 2 U 212/88). Näheres zur Angabe von Versandkosten im Rahmen eines Online-Shops können Sie hier einsehen.

B. Rechtlicher Hintergrund der Mindermengenzuschläge: Preisangabenverordnung

Die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Shop-Betreiber sind nach diesem Regelwerk verpflichtet, Preise korrekt und vollständig wiederzugeben. Sinn und Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und so den Wettbewerb zu fördern (so BGH, Urteil vom 03.07.2003, I ZR 211/01).

§ 6 Abs. 1 Nr 2 PAngV regelt, dass Shop-Betreiber neben dem Gesamtpreis angeben müssen, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

"Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.“

Der Gesamtpreis ist in § 2 Nr. 3 PAngV definiert als der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.

Die Gretchenfrage, die verschiedene Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt hat, ist nun, ob ein Mindermengenzuschlag als sonstiger Preisbestandteil in den Gesamtpreis mit einzubeziehen ist oder als "sonstige Kosten" gesondert ausgewiesen werden muss.

Nachdem bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 28.06.2012 (I-4 U 69/12) entschieden hatte, dass auf einen Mindermengenzuschlag gesondert und unabhängig von stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden müsse, positionierte sich das OLG Celle mit einleuchtender Begründung und Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) für eine gesonderte Ausweisung von Mindermengenzuschlägen und gegen eine Einbeziehung in den Gesamtpreis.

Maßgebliches Argument für die Behandlung als "sonstige Kosten" ist, dass ein Mindermengenzuschlag nicht situationsunabhängig und in jedem Fall, sondern in maßgeblicher Abhängigkeit zum vom Verbraucher gewählten Bestellvolumen erhoben werde.

Seine Inklusion in den Gesamtpreis würde daher zu einer verfälschten Preisangabe führen, wenn der Verbraucher durch sein Bestellverhalten die Wertgrenze für die Erhebung des Mindermengenzuschlags überschreite und dieser damit entfalle.

Nach zutreffender herrschender Auffassung dürfen Mindermengenzuschläge, da keine festen, stets erhobenen Entgelte, nicht in den Gesamtpreis einberechnet werden, sondern sind - wie Versandkosten - separat auszuweisen.

C. Ohne Hinweis auf Mindermengenzuschlag: Achtung Abmahngefahr (!)

Weisen Online-Händler nicht gesondert auf Mindermengenzuschläge hin, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Denn Verstöße gegen die PAngV stellen in der Regel abmahnfähige Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

I. Verstöße gegen die PAngV als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße

Abgemahnt werden können nach dem UWG Marktteilnehmer, die „unlauter“ handeln. Was unter „unlauterem Handeln“ konkret zu verstehen ist, regelt § 3a UWG.

Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der

„einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Die PAngV dient – wie bereits dargestellt – dazu, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (so BGH, Urteil vom 03.07.2003, I ZR 211/01). Die PAngV dient also primär dem Schutz des Verbrauchers. Ein Verstoß gegen die PAngV wird demnach regelmäßig wettbewerbswidrig sein, wenn er sich „spürbar“ auf die Marktteilnehmer oder Verbraucher auswirkt. Das Gesetz ordnet damit für Wettbewerbsverstöße eine besondere Erheblichkeitsschwelle an: Erst, wenn der Konkurrent oder der Verbraucher durch den Verstoß gegen die PAngV wesentlich beeinträchtigt wird, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

II. Abmahnung wegen unzureichenden Hinweises auf Mindermengenzuschlag

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.06.2012 (I-4 U 69/12, 4 U 69/12) explizit zum Mindermengenzuschlag geurteilt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt vertrieb ein Online-Shop Klebeartikel. Die Preise waren dabei jeweils mit Sternchen versehen. Die Sternchen wiederum verwiesen auf einen Passus, der am unteren Ende der jeweils angezeigten Seite den Hinweis enthielt, dass alle Preise „inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten“ zu verstehen sind. Hat der Kunde nun das Wort „Versandkosten“ angeklickt, wurde er auf eine Seite weitergeleitet, die über die „Versandkostenbedingungen“ unterrichtet. Auf dieser Seite konnte er nachlesen:

"[…] Wir berechnen dafür lediglich einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir. Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert, jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“

Ein Konkurrent des Klebstoff-Shops hielt die Angabe des Mindermengenzuschlags für nicht hinreichend deutlich und erteilte dem Shop-Betreiber eine Abmahnung.

Die Richter am OLG stellten fest, dass der fehlende eindeutige Hinweis auf einen Mindermengenzuschlag von mehr als 20 % des Warenwerts eine spürbare wesentliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen und als solche ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sei. Ein nicht ordnungsgemäßer oder gar fehlender Hinweis auf den Mindermengenzuschlag sei geeignet, den Verbraucher über ein wesentliches Kriterium für seine Kaufentscheidung zu täuschen.

III. Bei Lieferung „frei Haus“ darf kein versteckter Mindermengenzuschlag hinzukommen

Zwei Jahre zuvor hatte das OLG Hamm bereits in seinem Urteil vom 04.05.2010 (Az. I-4 U 32/10) zum Mindermengenzuschlag entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Shop-Betreiber auf seiner Internet-Seite damit geworben, dass eine „Lieferung frei Haus“ erfolge.

Tatsächlich war es jedoch so, dass bei bestimmten Waren unter einem bestimmten Netto-Warenwert ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wurde. Hierauf hatte der Händler nicht hingewiesen und war daraufhin von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. Die Richter am OLG Hamm sahen in dem fehlenden Hinweis auf den Mindermengenzuschlag auf der Homepage eine Irreführung und verurteilten ihn auf Unterlassung.

Kunden würden aufgrund der Aussage "frei Haus" nicht damit rechnen, dass im Fall eines Standard-Versandes weitere Kosten anfielen.

IV. Abmahnung wegen unzureichenden Hinweises auf Mindermengenzuschlag in der Google-Shopping-Suche

Eine vorweihnachtliche Überraschung hat im Dezember 2016 zudem ein Online-Shop im Bereich Bau- und Industrietechnik erhalten. Dieser wurde von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich wegen einer unzureichenden Preisangabe in der Produkt- und Vergleichsliste bei Google-Shopping abgemahnt. Der Mindermengenzuschlag war nicht bereits an dieser Stelle, sondern erst in der Anzeige des Warenkorbs ausgewiesen.

D. Mindermengenzuschlag: Nur Unternehmer gegenüber Verbrauchern

Doch wer muss konkret auf den Mindermengenzuschlag hinweisen? Dies ergibt sich aus der Lektüre des § 6 Abs. 1 PAngV. Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an Preisangaben in Angeboten.

Danach sind nur

  • Unternehmer,
  • die ihr Angebot an Verbraucher richten

von der Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen zzgl. sonstiger Kosten betroffen. Da Mindermengenzuschläge "sonstige Kosten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV darstellen, ist ebendiese Personengruppe zur Angabe der Mindermengenzuschläge verpflichtet.

Verbraucher sind Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden. Nicht einschlägig ist die PAngV bei Angeboten oder Werbung gegenüber Verbrauchern. Aus dem Grund sind etwa Preisangaben im Verhältnis zum Groß- und Einzelhandel nicht von den Regelungen der PAngV umfasst.

Shop-Betreiber, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, indem sie ihr Angebot bspw. an Wiederverkäufer richten, müssen keine Gesamtpreise und sonstige Kosten angeben. Auf diese Ausnahme können sich Online-Händler jedoch nur berufen, wenn sie durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.

Daraus folgt: Grundsätzlich müssen alle Shop-Betreiber, die (auch) im B2C-Bereich tätig sind, einen von ihnen erhobenen Mindermengenzuschlag separat ausweisen.

E. Konkrete Umsetzung der Hinweispflicht auf die Mindermengenzuschläge

Doch wie müssen Shop-Betreiber konkret auf die Mindermengenzuschläge hinweisen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden?

I. Gesamtpreis inkl. USt. zzgl. Mindermengenzuschlag

Gemäß § 6 Abs. 1 PAngV müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern in Angeboten und Werbung Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben (Gesamtpreise) sowie zusätzliche Fracht-, Liefer- und sonstige Kosten separat angeben.

Das bedeutet für die Praxis:

Mindermengenzuschläge werden situativ in Form eines festen Betrages erhoben, wenn eine bestimmte Bestellmenge oder ein gewisses Bestellvolumen unterschritten wird.

Da die Erhebung eines Mindermengenzuschlags also einzelfallabhängig an das Bestellverhalten eines bestimmten Verbrauchers geknüpft ist, kann der Zuschlag nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden. Es ist nämlich bis zur Finalisierung der Bestellung für den Händler nicht vernünftigerweise vorhersehbar, ob er anfällt oder nicht.

Daraus folgt, dass Mindermengenzuschläge als "sonstige Kosten" stets zusätzlich zu einem Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen.

II. Aufschlüsselung in Versandinformationen

Über die Höhe und die Bedingungen für die Erhebung des Mindermengenzuschlags ist transparent aufzuklären.

Hierfür empfiehlt sich die für die Versandinformationen eingerichtete Unterseite, in denen der Händler über sein Liefergebiet und die Versandkosten informiert.

Auf dieser Versandinformationsseite müsste über den Mindermengenzuschlag mit Nennung der konkreten Höhe und der Erhebungsbedingungen informiert werden.

III. Hinweis bei Preisangaben

Über einen Mindermengenzuschlag muss erst/nur auf Seiten des Online-Shops informiert werden, von denen aus ein Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wird ein Mindermengenzuschlag erhoben, ist der ansonsten übliche Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten

dort zu modifizieren und muss auch den Mindermengenzuschlag als "sonstige Kosten" in Bezug nehmen.

Eine korrekte Auszeichnung in Angeboten mit Warenkorbfunktion würde daher lauten:

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten + ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag

"Zzgl. Versandkosten + ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag" ist als Ganzes mit der Versandinformationsseite (s.o.) zu verlinken, auf welcher sowohl die Versandkosten als auch die Höhe und die Bedingungen für die Erhebung des Mindermengenzuschlags ersichtlich sind.

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Was ist bei der Verwendung eines Mindestbestellwerts rechtlich zu beachten? https://www.it-recht-kanzlei.de/mindesbestelltwert-rechtlich-sicher-umsetzen.html Thu, 06 Jun 2024 11:43:29 +0100 In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Händler einen Mindestbestellwert in ihrem Shop nutzen möchten. Doch welche Punkte gilt es hierbei in rechtlicher Hinsicht zu beachten?

Im folgenden Leitfaden informieren wir Sie über die rechtlichen Anforderungen bei der Implementierung eines Mindestbestellwerts.

Worum geht es?

Gerade Händler von niedrigpreisigen Waren arbeiten gerne mit einem Mindestbestellwert im eigenen Onlineshop.

Fixkosten, wie solche für Lagerung, Handling, Verpackung und Versand amortisieren sich oftmals erst ab einem bestimmten Bestellbetrag. Bestellungen, die unterhalb dieses Wertes liegen, wären für den Händler nicht rentabel und sollen deshalb aus sich des Händlers gar nicht erst möglich sein.

Natürlich steht es aufgrund der Vertragsfreiheit jedem Onlinehändler frei, einen solchen Mindestbestellwert festzulegen.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gibt es jedoch einige Punkte zu beachten, soll ein solcher Mindestbestellwert in einem Onlineshop auch rechtssicher umgesetzt werden.

Über diese Punkte möchten wir Sie im Folgenden informieren!

Darstellung im Header oder Footer jeder Shop-Seite

Zunächst sollte auf jeder Shopseite (z.B. im Rahmen des Headers oder Footers) deutlich auf das Bestehen des Mindestbestellwerts hingewiesen werden.

Dies kann dort durch einen Hinweis wie „Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von xx,xx Euro“ erfolgen.

Darstellung bei der Preisangabe unter dem Mindestbestellwert liegender Artikel

Zudem ist anzuraten, auf den Mindestbestellwert direkt bei der Preisangabe solcher Artikel hinzuweisen, die für sich genommen den Mindestbestellwert nicht erreichen.

Liegt der Mindestbestellwert z.B. bei 20,00 Euro, sollte ein entsprechender Hinweis auf den bestehenden Mindestbestellwert im Rahmen der Artikelbeschreibungen aller Artikel bis zu einem Preis von einschließlich 19,99 Euro erfolgen.

Der Hinweis sollte dabei auf einen Blick mit der Preisangabe wahrnehmbar erfolgen, z.B. wie folgt:

"19,95 Euro – inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten. Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von 20,00 Euro."

Denn bei dem Mindestbestellwert handelt es sich um eine für die informierte Verbraucherentscheidung wesentliche Information, die – ähnlich wie der Hinweis auf hinzukommende Versandkosten – bereits vor dem virtuellen Einlegen der Ware in den Warenkorb erfolgen sollte, da der Verbraucher hiermit den Bestellvorgang bereits einleitet.

Bei Artikeln, deren Einzelpreis ohnehin schon oberhalb des Mindestbestellwerts liegt, ist ein Hinweis auf den Mindestbestellwert im Rahmen der Artikelbeschreibung hingegen nicht nötig.

Hinweis auf Seite „Zahlung und Versand“

Ferner sollten Shopbetreiber auch im Rahmen der Zahlungsbedingungen auf den Umstand, dass ein Mindestbestellwert besteht, hinweisen.

Dies kann z.B. im Rahmen der Aufzahlung der Zahlungsmethoden durch einen Hinweis wie „Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von xx,xx Euro“ geschehen.

Berücksichtigung im Rahmen des Bestellablaufs / Checkouts

Besteht im Shop ein Mindestbestellwert, muss dieser natürlich bereits beim Beginn des Bestallablaufs berücksichtigt werden.

Kann der Kunde den Checkout bis zum letzten Schritt durchlaufen, und wird erst dort auf einen nicht erreichten Mindestbestellwert hingewiesen, ist dies problematisch.

Es sollte mithin darauf geachtet werden, dass der Shop so programmiert ist, dass ein Warenkorb, der den Mindestbestellwert nicht erreicht, frühzeitig „geblockt“ wird und nicht bis zur Kasse gelangen kann.

Entweder erfolgt bereits im Warenkorbbereich oder aber beim „Weg zur Kasse“ ein Hinweis, dass der Mindestbestellwert von xx,xx Euro noch nicht erreicht wurde und daher aktuell mit diesem Warenkorb keine Bestellung möglich ist.

Erwähnung bei Werbeanzeigen / Preisvergleichsseiten

Viele Händler schalten auch außerhalb ihres Shops Anzeigenwerbung oder lassen sich auf Preisvergleichsseiten listen.

Wird dabei (durch aktives Zutun des Händlers, z.B. bei bezahlter Werbung) für einen Artikel ohne Hinweis auf einen Mindestbestellwert geworben, der im Shop alleine für sich wegen eines bestehenden Mindestbestellwerts aber gar nicht bestellt werden könnte, ist die rechtlich problematisch.

Es entstünde dabei durch die Werbung eine Anlockwirkung für einen Artikel, der so letztlich aber wegen des Mindestbestellwerts für sich gar nicht erhältlich ist.

Darum sollten Händler darauf achten, dass bei von Ihnen gesteuerter (externer) Werbung für Artikel, die für sich genommen die Schwelle des Mindestbestellwerts nicht erreichen würden, ein Hinweis auf den Mindestbestellwert z.B. wie folgt „Mindestbestellwert xx,xx Euro“ dargestellt wird.

Vorsicht bei Mindestbestellwert nur gegenüber ausländischen Kunden

Will ein Händler in seinem Shop nur für ausländische Besteller einen Mindestbestellwert regeln, stellt dies ggf. einen Verstoß gegen die Geoblockingverordnung dar, soweit EU-Bürger von dieser Benachteiligung im Vergleich zu deutschen Bestellern betroffen sind.

Hinweis: Natürlich ist es zulässig, wenn für alle Besteller derselbe Mindestbestellwert gilt (also für deutsche und ausländische Besteller zugleich ein Mindestbestellwert derselben Höhe besteht).

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie gerne hier.

Erwähnung Mindestbestellwert bei Gutscheinaktionen / Rabattaktionen

Nicht um einen generellen, sondern einen speziellen Mindestbestellwert geht es in folgender Hinsicht:

Bieten Händler Gutscheine oder Rabatte an, sind diese meist an das Erreichen einer bestimmten Bestellsumme geknüpft. Andernfalls kann der Gutschein nicht angewendet werden bzw. der Rabatt wird nicht gewährt.

Auch hier gilt, dass bereits direkt bei der Werbung für den entsprechenden Gutschein bzw. mit dem Rabatt unbedingt auf den für die Einlösung / Anwendung erforderlichen Mindestbestellwert hinzuweisen ist, da andernfalls eine Abmahngefahr bestünde.

Erwähnung Mindestbestellwert bei Werbung mit kostenfreiem Versand

Ebenso nicht um einen generellen Mindestbestellwert geht es im Zusammenhang mit der Werbung für einen kostenlosen Versand, der an einen bestimmten Bestellwert geknüpft ist.

Auch in diesem Fall muss direkt bei (je)der Bewerbung des kostenfreien Versands auf die „Versandkostenfreigrenze“ hingewiesen werden (z.B: „kostenfreier Versand innerhalb Deutschlands ab einem Bestellwert von 20,00 Euro“).

Erfolgt dort kein Hinweis auf diese Hürde, könnte dies zu Abmahnungen führen.

Fazit

Ein Mindestbestellwert im eigenen Onlineshop stellt grundsätzlich rechtlich gar kein Problem dar. Wichtig ist allerdings, dass der Interessent / Kunde deutlich auf den bestehenden Mindestbestellwert hingewiesen wird.

Denn der Umstand des Mindestbestellwerts ist wesentliche Information, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs benötigt, sollen Enttäuschungen vermieden werden. Über einen bestehenden Mindestbestellwert muss somit transparent informiert wird, ähnlich wie über zusätzlich anfallende Versandkosten.

Dies sollte an mehreren Stellen im Rahmen des Shops wie oben beschrieben erfolgen.

In keinen Fall ausreichend ist es, den Mindestbestellwert nur in den AGB zur erwähnen oder erst im Verlauf des Bestellprozesses auf diesen hinzuweisen.

Wird ein bestehender Mindestbestellwert nicht klar und deutlich kommuniziert, dürfte darin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß liegen.

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OLG Stuttgart: Personalisierte Briefwerbung nach DSGVO ohne Einwilligung zulässig https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-stuttgart-briefwerbung-datenschutz.html Thu, 06 Jun 2024 07:39:11 +0100 Die Verarbeitung personenbezogener Namens- und Adressdaten für die werbliche Ansprache ist nur bei entsprechender datenschutzrechtlicher Rechtfertigung zulässig. Für bestimmte Werbeformen (etwa die Mail- oder SMS-Werbung) existieren insoweit spezialgesetzliche Einwilligungserfordernisse. Ob auch die personalisierte Briefwerbung von einer vorherigen Einwilligung abhängt oder vielmehr auf berechtigte Werbeinte

I. Der Sachverhalt

Der Kläger fand in seinem Briefkasten personalisierte Werbung eines Versicherungsunternehmens. Eine Kundenbeziehung zum Beklagten oder dessen Geschäftspartner bestand nicht.

Daraufhin machte er gegen den Dienstleister, der der Absender der Nachricht war, einen DSGVO-Schadensersatzanspruch geltend und stützte sich hierfür auf die Ansicht, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Briefwerbezwecken sei ohne seine Einwilligung und damit unrechtmäßig erfolgt.

Das LG Stuttgart hatte einen solchen Anspruch in erster Instanz abgelehnt (Urteil vom 25.02.2022, Az: 17 O 07/21). Das Handeln des Beklagten sei durch ihre berechtigten Interessen gedeckt und die gegenständliche Datenverarbeitung damit nach Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO zulässig gewesen.

Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.

II. Die Entscheidung

Das mit der Berufung befasste OLG Stuttgart schloss sich mit Beschluss vom 02.02.2024 (Az: 2 U 63/22) der Ansicht des LG Stuttgart an und stufte das Rechtsmittel als erfolglos ein. Die Zusendung der personalisierten Briefwerbung sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt und ohne Einwilligung zulässig.

1.) Allgemeines zur Briefwerbung

Bei der Briefwerbung sind sowohl datenschutzrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Anforderungen zu beachten.

a) Datenschutzrechtliche Anforderungen

Da bei der Briefwerbung für die Adressierung Name und Anschrift des Empfängers verarbeitet werden, fordert die DSGVO hierfür eine hinreichende datenschutzrechtliche Rechtfertigung.

Für Werbemaßnahmen kommt in Regel eine Rechtfertigung über überwiegende berechtigte Interessen des Werbenden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Dieser ermöglicht als Alternative zu Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO eine einwilligungslose Verarbeitung.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken dann zulässig, wenn die berechtigten Interessen des Werbenden diejenigen der Betroffenen an der Nichtverwendung ihrer Daten überwiegen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann gemäß Erwägungsgrund 47 der DSGVO grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellen.

Damit das Direktwerbeinteresse die Interessen der Betroffenen an der Wahrung ihres Datenprivilegs überwiegt, müssen gemäß Erwägungsgrund 47 die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen“, in die notwendige Abwägung einbezogen werden. Nach überwiegender Ansicht wird diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass das jeweilige Datensubjekt im Zuge der Werbung durch ein Begleitpapier umfangreich über die Datenverarbeitung informiert und insbesondere auf sein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO gegen die Datenverarbeitung zu Direktwerbezwecken hingewiesen wird.

b) Wettbewerbsrechtliche Anforderungen

Gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch Werbung unzulässig. Die Wettbewerbswidrigkeit wird insbesondere dann festgestellt, wenn der Verbraucher die werbliche Ansprache erkennbar nicht wünscht.

Da die Briefwerbung in § 7 UWG im Gegensatz zur E-Mail-Werbung in keinem der einzelnen geregelten Tatbestände erwähnt wird, ist sie grundsätzlich zulässig. Ihre Rechtsmäßigkeit hängt insbesondere nicht von einer zuvor geäußerten ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab.

Wettbewerbswidrig und abmahnbar kann die Briefwerbung allerdings werden, wenn sich der Unternehmer über einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Verbrauchers hinwegsetzt. Ein solcher entgegenstehender Wille kann etwa durch einen Sperrvermerk am Briefkasten, einer Erklärung gegenüber dem Werbenden oder durch Eintragung in die sogenannte „Robinson-Liste“ vorliegen.

c) Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Was es für die rechtskonforme Briefwerbung zu beachten gilt und wie die gesetzlichen Anforderungen konkret umzusetzen sind, zeigen wir inklusive einem hilfreichen Muster-Datenschutzhinweis in diesem Leitfaden.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Für die Rechtmäßigkeit einer einwilligungslosen Direktwerbung sei entgegen der Auffassung der Berufung eine bereits bestehende Kundenbeziehung keine Voraussetzung.

Das LG Stuttgart habe bei seiner Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO überzeugend den Erwägungsgrund Nr. 47 herangezogen, der die Direktwerbung als Beispiel eines berechtigten Interesses im Sinne der genannten Norm anerkenne. Gemäß der Verordnung – etwa in Art. 21 Abs. 2 DSGVO - sei unter diesem Begriff jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person, etwa durch Zusendung von Briefen, zu verstehen.

Weder aus den Erwägungsgründen noch aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Direktwerbung nur innerhalb bereits bestehender Kundenbeziehungen als berechtigtes Interesse anerkannt werde.
Als berechtigtes Interesse seien vielmehr sämtliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen anzusehen, die auch außerhalb oder im Vorfeld einer Kundenbeziehung liegen könnten.

Ebenso zutreffend habe das LG Stuttgart gesehen, dass das berechtigte Interesse eines Dritten (hier das Interesse des Versicherungsunternehmens ob der Verteilung der Werbebotschaft) dem Interesse des Beklagten als Verantwortlichem gleichzusetzen sei.
Dazu sei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt. Diese sei sogar erforderlich gewesen, wie das Landgericht überzeugend herausgearbeitet habe. Der Erforderlichkeit stehe insbesondere nicht der Einwand der Berufung entgegen, dass auch eine Übersendung der Werbung per elektronischer Post möglich gewesen wäre.

Zwar sollten personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person eingriffen. Dabei könne der Kläger die Beklagte jedoch nicht darauf verweisen, dass die Zusendung elektronischer Post für Betroffene weniger belastend sei. Nach der Wertung der deutschen Rechtsordnung stelle die Versendung elektronischer Nachrichten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung vielmehr eine unzumutbare Belästigung dar, vgl. § 7 Abs. 2 UWG. Die Zusendung eines Briefes mit einer sofort als Werbung erkennbaren Botschaft hingegen werde als zulässig bewertet (BGH, Urteil vom 30.04.1992 – I ZR 287/90, juris Rn. 14 – Briefwerbung; BGH, Urteil vom 03.03.2011 – I ZR 167/09, juris Rn. 19 – Kreditkartenübersendung).

Schließlich habe das LG Stuttgart auch die Interessen der beiden Parteien überzeugend abgewogen und sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers die Interessen des Beklagten und ihrer Auftraggeberin nicht überwögen. Allein das Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, führe nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn er einen Widerspruch erhebe, sei die künftige Direktwerbung unzulässig gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO.

III. Fazit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Direktwerbezwecken stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO dar. Daraus folgt, dass die personalisierte Briefwerbung auch außerhalb bestehender Kundenbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausdrücklich erlaubt und grunbdsätzlich nicht von einer Einwilligung des Adressaten abhängig ist.

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ElektroG: Muster-Pflichtinformationen für Hersteller/Importeure https://www.it-recht-kanzlei.de/elektrog-muster-pflichtinformationen-hersteller.html Wed, 05 Jun 2024 17:29:08 +0100 Hersteller von Elektrogeräten müssen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) detaillierte Informationen zur Verwertung von Altgeräten bereitstellen und so darauf hinweisen, wie solche Altgeräte zu entsorgen sind und wo sie zurückgegeben werden können. Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ein Muster zur Erfüllung dieser Informationspflichten zur Verfügung.

A. Informationspflichten für Hersteller/Importeure nach dem ElektroG 2022

Das seit 2022 geltende Elektrogesetz (ElektroG 3) geht nicht nur mit erweiterten Rücknahmepflichten für Vertreiber einher (s. dazu diesen Beitrag).

Auch für Hersteller/Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten gelten weitreichende Informationspflichten. Sie müssen nicht nur über eigene Rückgabemöglichkeiten für Elektro-Altgeräte informieren, sondern auch über die Rücknahmepflichten von Vertreibern dezidiert aufklären.

Sofern Sie also Hersteller/Importeur von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie gegenüber privaten Haushalten umfassende Informationspflichten im Internet zu beachten.

I. Wer ist Hersteller/Importeur?

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 BGB,

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder
bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Als Hersteller kann auch der bloße Vertreiber (also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) gelten, wenn dieser entgegen § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.

II. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Jeder Hersteller/Importeur von Elektrogeräten hat private Haushalte nach § 18 Abs. 4 ElektroG n.F. zu informieren

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  • über die WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers

Hersteller müssen die oben genannten Pflichtinformationen in zweierlei Hinsicht bereitstellen, und zwar

  • einerseits im Internet (darauf beziehen sich die nachstehenden Ausführungen)
  • sowie durch Beifügen zu ihren Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

B. Muster: Informationspflichten des Herstellers/Importeur nach dem ElektroG im Internet

Bitte beachten Sie:

Die IT-Recht Kanzlei kann Ihnen bezüglich der Information zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten keinen allgemeingültigen „Mustertext“ zur Verfügung stellen, da es verschiedene Rücknahmesysteme gibt und diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

So müssen Sie über die von Ihnen konkret geschaffenen Rückgabemöglichkeiten informieren. In aller Regel wird dies durch eine Verlinkung auf die Webseite des Anbieters Ihre Rücknahmesystems mit entsprechender Suchfunktion gelöst werden. Ein entsprechender Informationstext zu den Details Ihres Rücknahmesystems sollte Ihnen allerdings vom Anbieter Ihres Rücknahmesystems zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Bitte fügen Sie in dem nachfolgenden Muster unter der Ziffer 3 den Informationstext Ihres Anbieters zum jeweiligen Rücknahmesystem und den dadurch geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte ein. Auf diese Weise können Sie dann Ihren Online-Informationspflichten nach dem ElektroG insgesamt nachkommen.

Bitte fügen Sie auch Ihre von der Stiftung EAR vergebene WEEE-Nummer im Austausch gegen den Platzhalter am Ende des Musters individuell ein.

I. Muster für Hersteller/Importeure

Gerne stellt die IT-Recht Kanzlei Herstellern/Importeuren von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG das nachfolgende, unbedingt noch zu personalisierende Muster zur Verfügung:

Informationen zu Elektro- und Elektronik(alt)geräten

Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private Haushalte, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise im Interesse einer umwelt-gerechten Entsorgung von Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.

1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik(alt)geräten und zur Bedeutung des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG

Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.

Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.

Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:

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2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber

Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern (bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels stattdessen mit Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern) sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-Lager- und -Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern), sind gegenüber Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten wie folgt verpflichtet:

a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und Auslieferung an privaten Haushalt

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber verpflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.

Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme durch eine kostenlose Abholung. Hierfür kann bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben werden.

Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB), gilt einschränkend:

  • Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1 (Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) handelt.
  • Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose Abholung nicht und gilt stattdessen für die kostenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html

b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an den Vertreiber zurückzugeben.

Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Rückgabemöglichkeit durch den Endnutzer beim Vertreiber ist in diesem Fall auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe

  • von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
  • von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind,

durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer.

Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu.

Die Vertreiber müssen hierzu geeignete Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben.

3. Hinweise zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

Informieren Sie hier bitte zunächst unbedingt über die von Ihnen (ggf. freiwillig) geschaffenen Rückgabemöglichen für Elektroaltgeräte!

Besitzer von Altgeräten können diese im Rahmen der durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten abgeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte sichergestellt ist. Gegebenenfalls ist dort auch eine Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten zum Zwecke der Wiederverwendung der Geräte möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der jeweiligen Sammel- bzw. Rücknahmestelle.

4. Hinweis zum Datenschutz

Auf zu entsorgenden Altgeräten befinden sich teilweise sensible personenbezogene Daten (etwa auf einem PC oder einem Smartphone), die nicht in die Hände Dritter gelangen dürfen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Endnutzer von Altgeräten eigenverantwortlich für die Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten sorgen müssen.

5. Hinweis zu unserer WEEE-Registrierungsnummer

Wir sind bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, Nordostpark 72 in 90411 Nürnberg, als Hersteller von Elektro- und/ oder Elektronikgeräten unter der folgenden Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) registriert:

„DE 12345678“

II. Achtung: Besonderheiten auf eBay

Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de:

Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens von Links in der Artikelbeschreibung passen Sie das vorstehende Muster bei einer Verwendung im Rahmen von eBay-Angeboten bitte wie folgt an:

Entfernen Sie bitte die Passagen

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html

und

Unter dem folgenden Link besteht die Möglichkeit, sich ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen anzuzeigen zu lassen: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen

III. Wie kommen Hersteller/Importeure den Informationspflichten im Internet nach?

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben im Internet die folgenden Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Informationen nach dem ElektroG können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht. Aufgrund der Länge der Informationen dürfte diese Möglichkeit in der Praxis nur schwer zu realisieren sein.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter zu erstellender Rubrik bzw. zu erstellendem Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Informationen nach dem ElektroG in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" darstellen bzw. es kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf welche von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von jeder eBay-Artikelbeschreibung aus auf eine noch zu erstellende eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken: " Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier" (Auf der verlinkten Seite sind sodann die kompletten Informationen abzulegen).

Ähnlich sollte auch bei Amazon.de vorgegangen werden und auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik geschaffen werden, unter welcher die Informationen abgelegt werden. Sofern technisch möglich, sollte auf diese dann in jedem Amazon-Angebot über ein Elektro- und/oder Elektronikgerät hingewiesen werden.

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