Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung plant die Stiftung EAR für das Jahr 2023 offenbar die Einführung einer neuen Quartalsgebühr, welche für alle registrierten Hersteller ab dem kommenden Jahr anfallen soll. Dies wäre ein Novum der Berechnungspraxis und könnte einige Hersteller zusätzlich finanziell belasten.
Rechtlicher Hintergrund
Elektrogeräte dürfen in Deutschland grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller für das jeweilige Gerät bei der zuständigen Stiftung EAR registriert ist. Dies schreibt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) vor. Das ElektroG soll unter anderem sicherstellen, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt und nicht im Hausmüll entsorgt werden.
Nähere Informationen zum Registrierungsverfahren nach dem ElektroG stellen wir in diesem Beitrag bereit.
Für die Registrierung nach dem ElektroG fallen Gebühren an, die von der zuständigen Stiftung EAR berechnet werden. Diese Gebühren sind in der ElektroGBattGGebV geregelt. Die Gebühren werden jedes Jahr auf Aktualität geprüft und an die jeweils aktuelle Gesamtkostenkalkulation der Stiftung EAR angepasst.
Geplante Änderungen für das Jahr 2023
Auch für das kommende Jahr sind laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Änderungen an der ElektroGBattGGebV geplant. Darin soll erstmalig auch die Einführung einer Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber in Höhe von 24,10 € pro Quartal vorgesehen sein.
Die Gebühr ist mengenunabhängig und bezieht sich nicht auf einen spezifischen Vorgang (z. B. Registrierung oder Garantieprüfung). Sie wird aufwandsunabhängig dauerhaft während des Registrierungszeitraumes eines Herstellers erhoben und bezieht sich sowohl auf B2C- als auch auf B2B-Registrierungen.
Letzteres ist insofern bemerkenswert, als damit zukünftig nicht nur B2C- sondern auch B2B-Hersteller fortlaufend belastet werden sollen, für die bisher – mit Ausnahme etwaiger Widerrufsgebühren – nach der Erstregistrierung bei der Stiftung EAR keine weiteren Kosten mehr anfielen.
Zur Begründung führt der Referentenentwurf u. a. an, dass die neue Gebühr zur Deckung der Gemeinkosten des EAR-Registrierungsportals, zur Vorhaltung bestimmter Funktionen im Portal für alle registrierten Hersteller sowie als Kostenersatz für die Leistungen der Stiftung EAR zur Information der Haushalte erforderlich sei. Insbesondere solle hierdurch dem „Saisongeschäft“ bestimmter Hersteller Rechnung getragen werden, die sich nur für einen zeitlich begrenzten Abverkauf ihrer Geräte bei der Stiftung EAR registrieren.
Zusätzliche Belastung kleiner Hersteller
Da die neue Gebühr mengenunabhängig ist, könnte dies insbesondere kleine Hersteller mit geringen Mengen von in Verkehr gebrachten Elektrogeräten unverhältnismäßig belasten. Hinzu kommt, dass der sogenannte kleine Härtefallantrag auf Basis jährlicher Gewichtsschwellenwerte wohl zwischenzeitlich aus der Gebührenverordnung gestrichen wurde.
Fazit
Laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Änderung der ElektroGBattGGebV plant die Stiftung EAR für das Jahr 2023 offenbar die Einführung einer neuen Quartalsgebühr, welche für alle registrierten Hersteller ab dem kommenden Jahr dauerhaft anfallen soll. Diese soll mengenunabhängig berechnet werden und sowohl B2C- als auch B2B-Registrierungen betreffen. Hierdurch könnten insbesondere kleine Hersteller mit geringen Mengen von in Verkehr gebrachten Elektrogeräten unverhältnismäßig belastet werden.
Ob der Entwurf wie geplant verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Informierte Kreise gehen derzeit aber davon aus, dass der Entwurf nicht mehr geändert wird. Wir werden die Entwicklung beobachten.
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1 Kommentar
Traurig das jetzt zb Siemens gleich viel zahlt wie ein kleiner der seine eigen gebaute Taschenlampe verkauft.
Absolutes Ungleichgewichtig.
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