Französischer E-Commerce: Rechtswahlklausel (deutsches Recht) in den AGB bei Onlinehandel mit französischen Gewerbetreibenden

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"
Wie in unserer News vom 9.11. 2012 ausgeführt, kann ein deutscher Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen an Gewerbetreibende in Frankreich verkauft (sog. B2B Geschäfte), in seinen AGB eine Rechtswahlklausel aufnehmen, dass deutsches Recht gilt und deutsche Gerichte bei einer Streitigkeit zuständig sind. Französische Verbraucher können sich dagegen auf französisches Recht und die Zuständigkeit von französischen Gerichten berufen. Dieses Recht kann nicht durch AGB abbedungen werden.
Die IT-Kanzlei empfiehlt deutschen Onlinehändlern, die B2B-Geschäfte mit Frankreich betreiben, in ihren AGB eine Rechtswahlklausel (deutsches Recht) aufzunehmen. Zu groß sind die Unwägbarkeiten einer unbekannten Rechtsordnung und die Schwierigkeiten und Kosten eines Rechtsstreits in Frankreich. Die IT-Kanzlei stellt daher für diverse Absatzkanäle (z.B. Online-Shop , eBay , Amazon ) AGB für Geschäfte mit französischen Kunden mit einer speziellen Rechtswahlklausel zu Verfügung.
Rechtstechnisch ist in die AGB für Frankreich, die für französische Verbraucher gelten und die Anwendbarkeit französischen Rechts vorsehen, eine Rechtswahlklausel für B2B Geschäfte dergestalt aufgenommen, dass bei B2B Geschäften ausschließlich deutsches Recht und ausschließlich die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten. Es ist so sichergestellt, dass sich der französische Gewerbetreibende im Streitfall nicht auf das französische Recht und auf die Zuständigkeit französischer Gerichte berufen kann.
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