Deutscher Onlinehändler: wird in Frankreich in Rechtstreitigkeit mit französischem Kunden verwickelt

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"
Ein uns kürzlich bekannt gewordener Fall aus der Praxis hat nachdrücklich vor Augen geführt, wie entscheidend es sein kann, ob ein deutscher Onlinehändler an einen französischen Gewerbetreibenden (B2B) oder an einen französischen Verbraucher (B2C) Ware verkauft.
Handelt es sich um einen Gewerbetreibenden, dann kann der deutsche Onlinehändler in seinen AGB nach allgemeinem internationalem Kaufrecht in der Rechtswahlklausel deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte festlegen. Anders sieht es aus, wenn der Kunde ein Verbraucher ist.
Die Frage der Rechtswahl hat für den deutschen Onlinehändler beträchtliche Bedeutung. Die Verwicklung in einen Rechtsstreit in Frankreich ist mit hohen Kosten und Unsicherheiten (unbekannte Rechtsordnung, Schwierigkeit der Wahl eines Anwalts) verbunden, die manchen deutschen Händler davor zurückschrecken lassen, überhaupt auf die Durchsetzung eines Anspruchs zu bestehen.
Der französische Verbraucher ist im Unterschied zum Gewerbetreibenden privilegiert. Er kann sich auf das Gesetz zum Vertrauensschutz im Fernabsatzrecht (Art. 17, Loi pour la confiance dans l’économie numérique, LCEN), aber auch auf Art. 16 der Verordnung des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) berufen.
In dem hier vorliegenden Fall war allerdings streitig, ob der Kunde als Verbraucher oder als Gewerbetreibender anzusehen war. Einfach wäre die Frage, wenn der Kunde als juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder als Kaufmann auftritt, da dann vermutet werden kann, dass der Kunde als Gewerbetreibender handelt. Hier war aber die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein normaler Kunde, der weder Kaufmann oder Geschäftsführer einer Firma ist, als Gewerbetreibender eingestuft werden kann, dem die besonderen Vorteile des französischen Verbraucherschutzes wie hier die Berufung auf das französische Recht verwehrt sind.
Leider gibt es in den französischen Verbrauchergesetzen keine Definition des Verbrauchers. Nach der durch die französische Rechtsprechung geprägten Definition ist ein Verbraucher eine Person, die ein Produkt für seinen persönlichen Gebrauch oder für den Gebrauch seiner Familie erwirbt.
Maßgebend ist also nicht die Frage, ob ein Kunde von seinem Status her (z.B. Kaufmann oder Geschäftsführer einer GmbH) als Gewerbetreibender einzustufen ist. Entscheidend ist die Frage, ob er die Ware aus beruflichen Gründen oder zum persönlichen Gebrauch erwirbt. Dies kann natürlich in der Praxis zu beträchtlichen Auslegungsschwierigkeiten führen. In dem hier vorliegenden Fall hatte daher das angerufene französische Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit und der Anwendbarkeit von französischem Recht zu entscheiden, ob der französische Kläger (weder Kaufmann noch Firma) als Gewerbetreibender oder als Verbraucher anzusehen war.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






1 Kommentar
Viel wichtiger wäre, daß ein Händler ganz einfach klar macht, wer "hier Einkauft" kauft gewerblich ein - dann auch kein Ausweis der MWSt oder eben, "wenn sie hier einkaufen, bestätigen Sie, daß sie als privater Kunde einkaufen". Dann gäbe es das ganze Getue nicht!!
Warum gibt es nicht schon lange von den Handelskammern entsprechende Informationsseiten, wo der Händler bei Verkauf im Ausland leicht und schnell die nötigen Informationen wie zB einen Anwalt finden kann.
Gruß Till