Ab welchem Zeitpunkt sind Onlinehändler verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) zurückzunehmen?

Der Entwurf des ElektroG wird zwar sehr bald in Kraft treten. Das bedeutet aber nicht, dass mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle der Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, den neuen Verpflichtungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten unterliegt. Hier gibt es Übergangsvorschriften zugunsten des Onlinehändlers.
Lesen Sie dazu mehr im folgenden Beitrag.
Es ist hier zu unterscheiden zwischen dem Onlinehändler, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig Elektro und Elektronikaltgeräte (EAG) zurückgenommen hat und dem Onlinehändler, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird.
● Der Onlinehändler, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückgenommen hat, muss den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG erstatten. Da der Gesetzesentwurf bereits im Juli 2015 vom Bundesrat verabschiedet ist und nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten fehlt, ist sehr bald mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen. Eine Anzeige müsste dann auf jedem Fall vor dem Weihnachtsgeschäft erfolgen.
● Der Onlinehändler, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird, muss die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einrichten und dies den zuständigen Behörden anzeigen. Dieser Onlinehändler kann daher auf jeden Fall noch das kommende Weihnachtsgeschäft durchführen, ohne von den neuen Rücknahmepflichten berührt zu sein. Er sollte dann aber Anfang des kommenden Jahres sich um die Einrichtung von solchen Rücknahmestellen kümmern.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie in unserem Hauptbeitrag zu den neuen Pflichten des Händlers aufgrund des novellierten ElektroG
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