Produktsicherheitsverordnung: FAQ für DIY-Händlern auf Etsy & Co.
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!"
DIY-Händler auf Etsy, Kasuwa oder im eigenen Web Shop stellen uns viele Fragen zur Umsetzung der Pflichtangaben gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in ihren Online-Produktangeboten. Wir beantworten in diesem Beitrag einige der dabei am häufigsten gestellten Fragen (FAQs).
Inhaltsverzeichnis
- Muss in Online-Produktangeboten der tatsächliche Hersteller oder das Unternehmen, unter dessen Name oder Marke das Produkt vermarktet wird, angegeben werden?
- Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Produkten angegeben werden, die teilweise aus Produkten anderer Unternehmen bestehen?
- Müssen Material-Händler die Hersteller der Materialien angeben und dadurch ggf. Geschäftsgeheimnisse preisgeben?
- Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?
- Welche GPSR-Pflichtangaben müssen Online-Produktangebote enthalten, die Materialien zur Herstellung von weiteren Produkten verwenden (z.B. Schmuck)?
- Müssen Online-Produktangebote für (gebrauchte) Vintage-Artikel Angaben zum Hersteller enthalten?
- Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Do-It-Yourself-Bastelsets angegeben werden?
Muss in Online-Produktangeboten der tatsächliche Hersteller oder das Unternehmen, unter dessen Name oder Marke das Produkt vermarktet wird, angegeben werden?
Im Ergebnis muss nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR grundsätzlich das Unternehmen als Hersteller samt der weiteren Angaben (Anschrift und elektronischer Adresse, also E-Mail-Adresse oder URL der Website) angegeben werden, unter dessen Namen bzw. (Handels-)Marke ein Produkt tatsächlich vermarktet wird (sog. Quasi-Hersteller). Dies ist nicht zwingend der tatsächliche Hersteller, der das Produkt also tatsächlich mit denen eigenen Händen oder den eigenen Maschinen produziert hat.
Beispiel: Ein Unternehmen A lässt Keramik durch ein Unternehmen B fertigen und unter der eigenen Marke KER-AA-MIC vermarkten. In diesem Fall ist in den Online-Produktangeboten im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben nicht etwa der tatsächliche Hersteller, also das Unternehmen B, als Hersteller anzugeben, sondern das Unternehmen A, unter dessen Handelsmarke das Produkt letztlich vermarktet wird.
Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Produkten angegeben werden, die teilweise aus Produkten anderer Unternehmen bestehen?
In der Herstellung von Produkten ist es vollkommen üblich, dass nicht jedes Bestandteil eines Produkts durch ein und denselben Hersteller produziert wird. Vielmehr ist es im heutigen Wirtschaftsverkehr Standard, dass ein Hersteller sein (End-)Produkt aus verschiedenen Komponenten zusammenstellt, die ihrerseits von Zulieferern produziert worden sind.
Hersteller des im Online-Shop angebotenen Endprodukts ist nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aber immer das Unternehmen nach Art. 3 Nr. 8 GPSR, das das Produkt entweder selbst herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder Handelsmarke vermarktet. Wird das Endprodukt online angeboten, müssen die GPSR-Pflichtangaben dann in Bezug auf den Hersteller des Endprodukts gemacht werden.
Beispiel: Ein Unternehmen baut Wanduhren mit zugekauften Quarzlaufwerken unterschiedlicher Hersteller und 3D-Bildern mit LED-Hintergrundbeleuchtung und vermarktet diese Wanduhren im eigenen Namen. In diesem Fall sind weder die Hersteller der Quarzlaufwerke noch der LED-Hintergrundbeleuchtung in den Online-Produktangeboten der Wanduhren als deren (Teil-)Hersteller anzugeben. Vielmehr ist ausschließlich der Hersteller, der die Wanduhren aus diesen einzelnen Bestandteilen zusammenbaut, als Hersteller samt den weiteren GPSR-Pflichtangaben anzugeben.
Müssen Material-Händler die Hersteller der Materialien angeben und dadurch ggf. Geschäftsgeheimnisse preisgeben?
Nach Art. 19 GPSR müssen Händler in ihren Online-Produktangeboten lediglich Angaben zum Hersteller des jeweils von ihnen konkret angebotenen Gesamt- bzw. Endprodukts machen.
Die Identität und weiteren Angaben der verschiedenen Hersteller der einzelnen Materialien, aus denen DIY-Händler ihre Produkte herstellen, müssen nach der GPSR somit nicht angegeben bzw. offenbart werden. Soweit DIY-Händler ihre Produkte selbst hergestellt haben und im eigenen Namen vertreiben, müssen sie sich daher auch nur selbst als Hersteller ausgeben. Die Hersteller der dabei verwendeten Materialien müssen sie hingegen nicht angeben.
Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn Händler lediglich die Materialien verkaufen, die tatsächlich eins zu eins von anderen Unternehmen hergestellt worden sind:
- Werden diese Materialien unter dem Namen bzw. der Marke des tatsächlichen Herstellers vermarktet, müssen die GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten der Materialien zu diesem tatsächlichen Hersteller gemacht werden. Dieser muss dann also ausdrücklich benannt werden; zudem muss auch dessen Anschrift sowie elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL dessen Website) im Online-Produktangebot angegeben werden.
- Werden die tatsächlich von anderen Unternehmen hergestellten Materialien hingegen unter dem Namen einer anderen Person (z.B. des Händlers) vermarktet, so müssen die GPSR-Pflichtangaben auch nur in Bezug auf diese andere Person (z.B. den Händler) gemacht werden. In diesem Fall muss somit die Beziehung zum tatsächlichen Hersteller nicht preisgegeben werden.
Beispiele:
- Ein Unternehmen A verkauft in seinem Online-Shop Stoffe im eigenen Namen, die tatsächlich aber ein anderes Unternehmen produziert. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben das Unternehmen A als Hersteller samt dessen Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten aufgenommen werden.
- Ein anderes Unternehmen B verkauft in seinem Online-Shop verschiedene Materialien zum Basteln, die allesamt im Namen der jeweiligen tatsächlichen Hersteller vermarktet werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben das Unternehmen B als Hersteller samt Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten angegeben werden.
Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?
Dies wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht ganz eindeutig geregelt. Zumindest steht nicht ausdrücklich in Art. 19 GPSR, dass tatsächlich eine Artikelnummer im Online-Produktangebot des jeweiligen Produkts angegeben werden muss. Vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein von sog. "sonstigen Produktidentifikatoren", die darin angegeben werden müssten.
- Der Begriff der "sonstigen Produktidentifikatoren" wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung allerdings nicht definiert. Darunter könnte also u.a. auch Artikelnummern, aber vielleicht auch Chargen- Typen oder Modellnummern zu verstehen sein. Möglicherweise genügt aber auch die bloße Angabe einer konkreten Modellbezeichnung.
- In einer Entwurfsfassung der EU-Produktsicherheitsverordnung enthielt die Regelung, die heute in Art. 19 GPSR enthalten ist, die ausdrückliche Verpflichtung, auch eine Chargen- oder Seriennummer in den einzelnen Online-Produktangeboten anzugeben. Dies ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses allerdings wieder gestrichen worden. Daraus könnte geschlossen werden, dass eine solch spezifische Nummer eines konkreten Produkts jedenfalls nicht im Online-Produktangebot anzugeben ist. Vollkommen eindeutig ist dies aber nicht.
Jedenfalls aber verpflichtet die Regelung in Art. 19 GPSR keinen (reinen) Händler von Produkten dazu, bei Produkten, die über keine Artikelnummer verfügen, eine Artikelnummer seinerseits selbst zu vergeben und diese dann auch in das Online-Produktangebot aufzunehmen.
DIY-Händler, die ihre Produkte selbst herstellen, sind also jedenfalls nicht nach Art. 19 GPSR zur Vergabe von Produktidentifikatoren - wie z.B. Artikelnummern für ihre Produkte - verpflichtet. Allerdings werden Hersteller von Produkten im Anwendungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung künftig nach Art. 9 Abs. 5 GPSR zur Angabe zumindest eines Elements zur Identifizierung des Produkts verpflichtet sein:
Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
Welche GPSR-Pflichtangaben müssen Online-Produktangebote enthalten, die Materialien zur Herstellung von weiteren Produkten verwenden (z.B. Schmuck)?
Nach Art. 19 GPSR müssen in Online-Produktangeboten die Angaben immer zum Hersteller des jeweils konkret angebotenen Produktes gemacht werden.
Hersteller nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihre eigenen Handelsmarke vermarktet.
Demnach müssen in Online-Shops, in denen Materialien zur Herstellung von Produkten durch die Kunden angeboten werden, stets die Namen sowie weiteren Angaben (Anschrift, elektronische Adresse) des Unternehmens gemacht werden, das die Materialien
- tatsächlich selbst hergestellt hat und im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet oder
- hat herstellen lassen und in eigenem Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.
Trifft keine dieser beiden Konstellationen zu, darf nicht der Betreiber des Online-Shops als Hersteller der Produkte angegeben werden, sondern vielmehr des Unternehmens, das nach dieser Logik Hersteller des jeweiligen Materials ist.
Müssen Online-Produktangebote für (gebrauchte) Vintage-Artikel Angaben zum Hersteller enthalten?
Ja, an sich müssten auch bei gebrauchten Artikeln und / oder bei sog. Vintage-Artikeln in den jeweiligen Online-Produktangeboten Angaben zum jeweiligen Hersteller gemacht werden.
Zwar findet die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) jedenfalls auf sog. Antiquitäten keine Anwendung. Doch handelt es sich tatsächlich bei gebrauchten Artikeln und / oder Vintage-Artikeln nur in den seltensten Fällen um Antiquitäten in diesem Sinne, so dass die Anwendbarkeit der EU-Produktsicherheitsverordnung nicht bereits deshalb auf solche Produkte ausgeschlossen wäre.
Allerdings wird die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 nur für solche Produkte gelten, die ab diesem Datum in der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden. Wir verstehen diese Vorschrift so, dass jedenfalls Produkte, die bereits bis einschließlich 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig in Verkehr gebracht worden sind, auch nach diesem Datum ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden dürfen.
Beispiele:
- Ein Händler, der gebrauchtes Geschirr an- und im Internet verkauft, das bereits zuvor in der EU einmal verkauft worden ist, muss in den Online-Produktangeboten für das Geschirr auch ab 13. Dezember 2024 keine GPSR-Pflichtangaben aufnehmen.
- Ein anderer Händler, der etwa gebrauchte Vintage-Artikel aus Südostasien nach dem 13. Dezember 2024 importiert und in seinem Online-Shop in der EU anbietet, muss in den jeweiligen Online-Produktangeboten die GPSR-Pflichtangaben hingegen aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 gilt, dann grundsätzlich auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet und der Händler die gebrauchten Artikel zudem auch erstmalig in der EU in Verkehr bringt.
- Wiederum ein anderer Händler, der im Jahr 2026 gebrauchtes Geschirr, das erstmalig nach dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden ist, in seinem Online-Shop als gebrauchtes Geschirr anbietet, muss in seine Online-Produktangebote die GPSR-Pflichtangaben aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass das gebrauchte Geschirr nach dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden ist und die EU-Produktsicherheitsverordnung auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet.
Diese Rechtsauffassung ist zwar noch nicht bestätigt worden, etwa durch eine Stellungnahme einer zuständigen Behörde oder durch entsprechende ständige Rechtsprechung, ergibt sich aus unserer Sicht aber aus der Zusammenschau der Vorschriften der EU-Produktsicherheitsverordnung. Allerdings ist nicht sicher, dass Behörden und Gerichte dieser Rechtsauffassung künftig in jedem Fall folgen werden. Der rechtlich sicherste Weg besteht darin, die GPSR-Pflichtangaben im Zweifel jeweils in die einzelnen Online-Produktangebote aufzunehmen.
Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Do-It-Yourself-Bastelsets angegeben werden?
Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) von z.B. Bastelsets oder sonstigen ähnlichen Produktzusammenstellungen ist nach der Herstellerdefinition in Art. 3 Nr. 8 GPSR die Person, die das Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.
Stellt ein Händler also verschiedene Produkte, die tatsächlich von anderen Unternehmen oder Personen hergestellt worden sind, nach eigener Idee und Vorstellung zu Sets zusammen, zum Beispiel zu Do-It-Yourself-Bastelsets, und vermarktet diese dann im eigenen Namen, so ist dieser Händler als Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsvorkehrung (GPSR) anzusehen. Daher muss dieser Händler in die Online-Produktangebote der Sets auch die GPSR-Pflichtangaben zu seinem Unternehmen machen, d.h. seinen Namen, seine Anschrift und auch seine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) aufnehmen.
Hinweis: Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, bei der Umsetzung der Vorgaben der GPSR.
Die wichtigsten Fragen beantworten wir im Rahmen von FAQs, Leitfäden und sonstigen Beiträgen, die wir exklusiv unseren Mandanten oder öffentlich auf unserer Website zur Verfügung stellen werden.
Zusätzlich bieten wir den Mandanten, die unser erweitertes Unlimited-Paket buchen bzw. ein Upgrade auf dieses Paket vornehmen, auch individuelle Rechtsberatung zur GPSR an. Weitere Informationen zu unseren GPSR-Beratungsleistungen im Unlimited-Paket finden Sie in diesem Beitrag.
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12 Kommentare
Ansonsten würden nämlich auch sämtliche Second Hand oder Vintage-Artikel von vornherein auch mit ausgeschlossen sein, es ergebe für mich sonst keinen Sinn.
Und was soll ich da noch beweisen? Es ist doch völlig logisch, dass all diese Produkte schon vorher mal auf dem Markt waren, sonst wäre es ja auch kein Second Hand, bzw. Vintage.
Somit sollte alles was JETZT und bzw bis 13.12.24 in unserem Onlineshop ANGEBOTEN wird nicht unter die Regelung fallen.
Erst wenn ein Produkt nach dem 13.12 komplett neu entwickelt, gefertigt und angeboten wird dann ist dies Kennzeichnungspflichtig.
Das hier habe ich gefunden bei ihk.de:
Auf Grundlage der Verordnung 2019/1020 gilt ein Produkt ab dem 16. Juli 2021 bereits dann als in Verkehr gebracht, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird.
Bei einem Produkt, wie z.B. einer Phil Collins CD aus den 80er Jahren, ist es sicher kein Problem zu beweisen, dass diese bereits vor genanntem Stichtag im Umlauf war.
Wer sich selbst unsicher ist, was die Datierung seines Produkts betrifft, wählt dann ggf. den sichereren Weg und erfüllt die Vorgaben.
So würde die Kontrolle an den Händler selbst abgegeben werden, der dann natürlich auch die Verantwortung dafür tragen muss :)
Erst wenn Sie ein Produkt, z.B. am 01.01.2025 aus Asien importieren würden und diese anschließend erstmalig dem EU-Markt bereitstellen, dann müssten Sie die Vorgaben erfüllen, bzw. die Pflichtangaben hinterlegen.
Ich beziehe z.B. einige meiner Waren von einem Großhändler in der EU. Dieser Händler hat angenommen 10000 Stück eines Produktes vor dem Stichtag 13.12. auf Lager. Ich selber bestelle nach und nach in kleinen Mengen von diesem Produkt bei ihm und vertreibe diese in meinem Sortiment, muss diese ja auch nicht kennzeichen, da es sich ja um ein Produkt handelt, welches erstmalig vor dem 13.12. in der EU zum Verkauf angeboten wurde. Mein Großhändler wird mir aber wohl kaum mitteilen, wenn er das Produkt z. B. 2026 abverkauft hat und wieder beim Hersteller nachbestellt. Da ja erst dann die Kennzeichnungspflicht greifen würde. Ich denke das kann weder der Gesetzgeber noch ein Abmahner irgendwie kontrollieren.
Somit müssten wir eigentlich für alle unsere Produkte die wir bis 13.12.24 in unseren Shop aufnehmen nichts machen in Sachen GPRS denke ich, da wir diese ja EU-Weit anbieten......
Wenn Sie immer wieder das gleiche Produkt veräußern, müssten Sie dennoch die Angaben nach dem 13.12.2024 hinterlegen, falls das Produkt dort erstmalig dem EU Markt bereitgestellt wurde.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich immer wieder um das gleiche Produkt handelt, was seit 20 Jahren hergestellt wurde- entscheidend ist der Tag, an dem es erstmals dem EU-Markt zugänglich gemacht wurde.
Folgendes Fallbeispiel. Wir haben Produkte im Programm die wir seit über 20 Jahren schon verkaufen und natürlich auch immer wieder nachfertigen lassen auch nach dem 13.12.24.
Gilt für diese Produkte ab dem 13.12.24 nun auch das neue Gesetz oder nicht ?
Theoretisch wurden diese Produkte ja schon vor dem 13.12.24 schon mal in der EU verkauft und ist ja eine Serienfertigung....
Hier steigen wir grad ned ganz durch ob das auch für diese neuen Artikel gilt oder für gebrauchte Artikel.
Grüsse