Keine Anwendung der GPSR auf B2B-Geschäfte?

Keine Anwendung der GPSR auf B2B-Geschäfte?
Stand: 07.11.2024 3 min 4

EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an! Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!"

Bei der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) steht die Sicherheit von Verbraucherprodukten im Fokus. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die GPSR auf B2B-Geschäfte keine Anwendung findet - im Gegenteil. Wir klären den vermeintlichen Widerspruch auf.

Gilt die GPSR auch bei B2B-Geschäften?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) findet grundsätzlich auch bei reinen B2B-Geschäften Anwendung.

Für die Anwendbarkeit der Vorgaben der GPSR spielt keine Rolle, ob Produkte im B2C oder B2B verkauft werden. Hintergrund hiervon ist, dass die GPSR ihre Anwendung nicht an die Art des Vertriebskanals knüpft, sondern an die Art des zum Verkauf angebotenen Produkts.

Die Regelungen der GPSR finden auf sog. Verbraucherprodukte Anwendung, unabhängig davon, ob deren Käufer die Produkte als Unternehmer oder als Verbraucher kauft. Daher müssen auch reine B2B-Verkäufer die Vorgaben der GPSR für die von ihnen angebotenen Verbraucherprodukte beachten.

1

Was sind Verbraucherprodukte?

Was die GPSR unter Verbraucherprodukten versteht, ist in Art. 3 Nr. 1 GPSR bestimmt.

Demnach ist Verbraucherprodukt jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn der Gegenstand nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Verbraucherprodukte sind somit alle Produkte, die entweder

  • für Verbraucher bestimmt sind, also für diese konzipiert, hergestellt und vertrieben werden, oder die
  • wahrscheinlich - trotzdem - von Verbrauchern benutzt werden.

Der Begriff des Verbraucherprodukts wird demzufolge weit verstanden, so dass die GPSR im Zweifel auf viele Produkte Anwendung finden.

  • Verbraucherprodukte sind z.B. Zahnbürsten und T-Shirts, auch wenn sie in Großpackungen verkauft werden, da diese Produkte für Verbraucher bestimmt sind.
  • Als Verbraucherprodukte sind wohl ebenso große Kaffeemaschinen anzusehen, die in Bars, Hotels und Restaurants eingesetzt werden. Zwar sind diese an sich nicht unbedingt für Verbraucher bestimmt, allerdings ist wahrscheinlich, dass Verbraucher diese Maschinen ebenso benutzen werden, etwa im Frühstücksraum eines Hotels.
  • Kein Verbraucherprodukt ist ein Pflug zum Einsatz auf den Feldern der Landwirtschaft. Der Pflug ist weder für Verbraucher bestimmt noch ist wahrscheinlich, dass er dennoch durch Verbraucher benutzt wird.
  • Keine Verbraucherprodukte sind etwa Roboter bzw. Maschinen, die in Fabriken von Automobilherstellern eingesetzt werden, um Fahrzeuge zusammenzubauen. Diese Maschinen sind weder für Verbraucher bestimmt noch ist wahrscheinlich, dass Verbraucher sie benutzen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist grundsätzlich auch bei B2B-Verkäufen anwendbar.
  • Die GPSR findet bei B2B-Geschäften nur dann keine Anwendung, wenn keine sog. Verbraucherprodukte Gegenstand der Geschäfte sind.
  • Verbraucherprodukte in diesem Sinne sind allerdings sämtliche Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden.

Detailliertere Informationen zu den Pflichten von Händlern nach der GPSR finden Sie in diesen FAQs auf der Website der IT-Recht Kanzlei. Weitere Informationen werden wir im Laufe der nächsten Wochen und Monate unseren Mandanten zur Verfügung stellen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: anabaraulia/Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

M
Martin 02.12.2024, 09:20 Uhr
In Artikle 4 der Verordnung steht
Fernabsatz

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.

Verbraucher=Endkunde

Der Artikel ist doch widersprüchlich zu betrifft auch B2B?
D
DF 02.12.2024, 08:23 Uhr
Frage zur Transportverpackung
Mich würde interessieren wie es mit der reinen Transportverpackung z.B. einem Versandkarton worin das eigentliche Produkt mit einem Paketdienst versendet wird aussieht. Dies regelt doch unter das Verpackungsgesetz.
E
ET 22.11.2024, 10:26 Uhr
Interessante Frage
Mich würde auch interessieren wie es sich bei C-Teilen verhält, die für den Maschinenbau/Wartung/Reparatur verwendet werden.
S
Stefan 08.11.2024, 13:18 Uhr
Müller
Wie ist es mit Ersatzteilen, die zum Beispiel in eine defekte Waschmaschine oder in einen defekten Fernseher eingebaut werden, um das Gerät wieder instand zu setzen?

Beiträge zum Thema

Gilt die GPSR auch auf Kleinanzeigen.de?
(12.12.2024, 16:34 Uhr)
Gilt die GPSR auch auf Kleinanzeigen.de?
Produktsicherheitsverordnung: Wir helfen!
(12.12.2024, 07:50 Uhr)
Produktsicherheitsverordnung: Wir helfen!
BrickLink und BrickOwl: GPSR-Pflichtinformationen korrekt hinterlegen
(11.12.2024, 12:27 Uhr)
BrickLink und BrickOwl: GPSR-Pflichtinformationen korrekt hinterlegen
Bezugsquellen schützen: Selbst als Hersteller auftreten?
(09.12.2024, 08:17 Uhr)
Bezugsquellen schützen: Selbst als Hersteller auftreten?
GPSR: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen - die FAQ
(04.12.2024, 07:48 Uhr)
GPSR: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen - die FAQ
GPSR-Infos auf Websites ohne Shopfunktion?
(28.11.2024, 08:49 Uhr)
GPSR-Infos auf Websites ohne Shopfunktion?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei