Ich glaub`, ich hör` nicht richtig: Die PAnGV gilt auch für Hörgeräte-Attrappen!

Ich glaub`, ich hör` nicht richtig: Die PAnGV gilt auch für Hörgeräte-Attrappen!
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Beitrag vom: 28.10.2009

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Das OLG Hamm (Urteil vom 21.07.2009 ;Az.: 4 U 62/09) hatte zu entscheiden, ob Hörgeräte-Attrappen in Fensterauslagen ein Anbieten von Waren darstellt und die Bestimmungen der Preisangabenverordnung hierfür Geltung beanspruchen.

(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)

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1. Was war im Fall eigentlich passiert?

Es stritten sich zwei Fachhändler für Hörgeräte-Akustik. Die Klägerin bemängelte, dass die Beklagte in ihren Fensterauslagen Hörgeräte, entgegen der Preisangabenverordnung, ohne jegliche Preisangabe ausstellte. Die Beklagte konterte wiederum, dass es sich bei den ausgestellten Hörgeräte lediglich um Attrappen (sog. Dummys) handelte, für die eine verpflichtende Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung nicht bestehe.

2. Das Urteil des OLG Hamm

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall nur zu entscheiden, ob es sich bei ausgestellten Hörgeräte-Attrappen, um auszeichnungspflichtige Waren im Sinne des § 1 I 1 Alt.1 PAngV handelt. Die ausgestellten Attrappen waren nach Ansicht des Gerichts als Angebote im Sinne der Preisangabenverordnung zu werten. Als ein Anbieten ist es nämlich schon anzusehen, wenn ein Kunde gezielt auf einen Kauf angesprochen wird. Das gezielte Anbieten liegt hier in der Auslage des Produktes im Schaufenster, das Gericht begründete dies wie folgt:

„Zweck der Preisangabenverordnung ist es, dem Verbraucher optimale Vergleichsmöglichkeiten zu bieten (…). Der Patient erhält so  durch die Preisauszeichnung der ausgestellten Hörgeräte eine Vergleichsgrundlage, wo er das jeweilige Hörgerät am günstigsten erwerben kann. Das jeweilige Hörgerät ist als solches ja gebrauchsfertig. Es müssen nicht noch besondere Teile hinzukommen, die es erst verwendungsfähig machen. Liegt aber eine vollständige Ware vor, die auch ihren eigenen Preis hat, muss dieser Preis auch ausgezeichnet werden. (…) Vielmehr zeigt auch gerade das Ambiente, wie etwa das Segelschiff, mit dem die fraglichen Hörgeräte ausgestellt werden, dass der Patient doch diese ausgestellten Hörgeräte erwerben soll. Das reicht als Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung aus.“

Das Gericht überträgt die vorgenannten Grundsätze auch auf Produkt-Attrappen, da diese vollumfänglich an die Stelle der Originalware treten.

3. Fazit

Die Klägerin stieß mit ihrer Berufung zum OLG Hamm nicht auf taube Ohren. Der stationäre Händler tut gut daran, seine ausgestellten Waren im Schaufenster auszupreisen, andernfalls könnte ihm eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung drohen.

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Bildquelle: © mark penny - Fotolia.com

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1 Kommentar

H
Herbert G. 30.10.2009, 09:38 Uhr
Hörgeräte
Da kann man dem Gericht nur zu seiner Entscheidung gratulieren. Ich als Betroffener kenne nämlich das Ärgernis, dass man im Schaufenster einen "ersten(Preis)Überblick erhaschen will, aber wegen fehlendem Preisschild dann doch in den Laden muss. Leider ist dort oft viel zu wenig Personal für viel zu viele Kunden zuständig. So ist man gezwungen,eine halbe Ewigkeit im Laden zu sein, nur um eine Preisinformation zu erhalten.

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