Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Achtung: Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Warum ist jeder Amazon-Händler derzeit abmahnbar? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines
- II. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zur Umsatzsteuer!
- III. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zu den Versandkosten!
- IV. Auf Grundpreise achten!
- V. Besonderheiten bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten, eBay und Amazon
- Frage: Warum ist derzeit jeder Amazon-Händler abmahnbar?
- VI. Leserfragen
- VII. Aktuelle Rechtsprechungsübersicht
- VIII. Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe
Folgende Fragen werden behandelt:
I. Allgemeines
Frage: Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?
Antwort: Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Frage: Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?
Antwort: Ja, die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84, 86 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05, Nr. 21.)
Frage: Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?
Antwort: Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV) . Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden. Zusätze wie „Preis Verhandlungsgrundlage” oder etwa „VB” sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).
Frage: Erstreckt sich die Endpreisangabenplicht auch auf Immobilien?
Antwort: Ja, auch auf solche Angebote ist die PAngV grundsätzlich anwendbar. Der Begriff „Ware” umfasst eben nicht nur bewegliche Sachen (vgl. BGH GRUR 1982, 493). Wer etwa für den Verkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeter-Preises wirbt, verstößt gegen § 1 I 1 PAngV (KG WRP 1980, 414).
Frage: Was sind eigentlich „sonstige Preisbestandteile” i.S.d. § 1 I 1 PAngV?
Antwort: Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Maklerprovisionen).
II. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zur Umsatzsteuer!
Frage: Wie platziert man den Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher?
Antwort: Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Lösung Nr.1:
Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”, zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr.2:
Der BGH stellte erst kürzlich klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen:
„Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwersteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff „Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden „Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Lösung Nr.3:
Nach Ansicht des BGH kann sogar komplett auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden (Ausnahme: Darstellung der Versandkosten bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten ). Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „Service" anzugeben.
Frage: Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?
Antwort: Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).
Frage: Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: „inkl. Mwst”?
Antwort: Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl.” Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).
Frage: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?
Antwort: Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).
Frage: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?
Antwort: Nein.
Frage: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die Mwst. gesondert auszuweisen)?
Antwort: Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unver-bindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.
Frage: Reicht es aus, den Verbraucher hinsichtlich der Mwst. erst nach Einleitung des Bestellvorgangs zu informieren?
Antwort: s. nächste Frage
III. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zu den Versandkosten!
Frage: Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?
Der BGH stellte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.:I ZR 50/07) klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2, VI PAngV nicht genügt.
Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.
Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.:I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.
Frage: Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?
Antwort: Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z.B. durch Sternchen oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV) . Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt.Damit würde es letztlich vom Zufall abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.05.2008, Az. 3 U 225/07).
Frage: Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenagaben gemacht?
Antwort: Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.
Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.
IV. Auf Grundpreise achten!
Frage: Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
Antwort: Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.
Frage: Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
Antwort: Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Frage: Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
Antwort: Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren und Garne) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.
Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Antwort: Der[ BGH hat entschieden](grundpreise.html) , dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
Frage: Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
Antwort : Nein, dies ist nicht zulässig, wie der BGH erst kürzlich entschied.
Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
Antwort: Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV dar.
Frage: Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .
Frage: Was gilt beim reinen Stückverkauf?
Antwort: Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.
Frage: Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
Antwort : Die Angabe von Grundpreisen hat auch bei bloßer Werbung zu erfolgen, wenn Preise angegeben werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06.
Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Frage: Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
Antwort: Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.
Frage: Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
Antwort: Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,
- wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
- wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
- bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
- bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
- bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
- bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
- bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
- bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
Frage: Sind bei Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08, entschieden, dass bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.
Im Einzelnen hat das Gericht hierzu Folgendes ausgeführt:
„Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 (Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere daran, dass auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind.“
V. Besonderheiten bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten, eBay und Amazon
Frage: Was gilt bei Preisangaben in Preissuchmaschinen?
Antwort: Der BGH hat in einer neueren Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Die IT-Recht Kanzlei setzt sich hier ausführlich mit der Thematik "Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten" auseinander.
Zudem ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass derzeit Händler abgemahnt werden, die ihre Produkte bei der Produktsuchmaschine Google einstellen, ohne dass auf den ersten Blick erkennbar wäre, dass die Umsatzsteuer im Produkt enthalten ist. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich abgemahnt werden kann, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die die Google-Produktsuchmaschine nutzen, vor dem "Namen" (bzw. Shop-Namen) den folgenden Hinweis anzubringen: "inkl. Mwst., zzgl. Versand"
Anleitung:
1. Loggen Sie sich bei Google ein unter http://www.google.de/merchants.
2. Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein.
3. Klicken Sie auf den Button "Google Merchant Center".
4. Klicken Sie links auf den Button "Einstellungen" und dann auf den Button "Allgemein anwählen".
5. Fügen Sie sodann im oberen Feld vor ihrem Shopnamen den Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" hinzu.
6. Bitte speichern.
Nach ein paar Stunden sollten Ihre Produkte mit dem Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" versehen sein.
Frage: Wie können eBay- oder Yatego-Händler verhindern, dass bei eBay oder Yatego eingestellte Waren automatisch bei der Google-Produktsuche erscheinen?
Antwort zu eBay: Hier eine von Ebay mitgeteilte Anleitung, wie man die Übermittlung seiner Ebay-Angebote an die Google-Produktsuche unterbinden kann:
1. „Mein Ebay” anklicken
2. „Mitgliedskonto“ anklicken
3. „Marketing Tools” anklicken
4. „RSS-Feeds Ihrer Angebote:“ auf „Verwalten“ klicken
5. „Suchmaschinen und Vergleichs-Websites“: Bei „Keine Datei zur Verfügung stellen.“ Einen Punkt setzen
6. „Übernehmen“ anklicken.
Antwort zu Yatego: Dies ist einstellbar unter "Sortiment" → "Anbindungen" -> "Google deaktivieren"
Frage: Bei eBay ist es zurzeit nicht möglich, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben. Wie haben eBay-Händler also die Grundpreise darzustellen?
Antwort: Dieses Problem wird in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei behandelt.
Frage: Müssen auch bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?
Antwort: Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden.
Frage: Warum ist derzeit jeder Amazon-Händler abmahnbar?
Antwort : Weil derzeit für Händler, die über Amazon Waren verkaufen, keine Möglichkeit besteht, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis "inkl. Mwst." darzustellen. Eine Unverschämtheit, dass Amazon hier nicht endlich einmal tätig wird und Amazon-Händler ein solches Abmahnrisiko aussetzt!
VI. Leserfragen
Frage:_"Kurze Frage muss ich bei 1 Liter Milch trotzdem den Grundpreis angeben obwohl ich nur 1 Liter im Verkauf anbiete???"
Antwort: Nein, dies ist nicht erforderlich. Gemäß § 2 I S. 2 PAngV kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter übersteigt, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter.
Frage: "Muß ich bei einem Artikel (Kaugummikugel für Automaten) der 454 Gramm hat auf 100 Gramm runterrechnen, oder auf 1 Kg hochrechnen oder gibt es hier keine Regelung?"
Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .
Frage: "Ich würde Sie bitten, mir zu sagen, ob die Grundpreisangaben, umgerechnet auf 100 ml, bei Parfüms Pflicht sind, oder ob wir das getrost weglassen können!?"
Antwort: Gemäß § 9 Preisangabenverordnung sind bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten, keine Grundpreisangaben erforderlich.
Frage: Ich biete in meinem shop: „Brausestäbchen 400 Stück“ an zum Preis von 10,50 Euro. Muss ich hier auch auf die Grundpreisangabe achten?
Antwort: Nein, bei einem bloßen Stückverkauf müssen keine Grundpreise angegeben werden.
VII. Aktuelle Rechtsprechungsübersicht
Hinweis "Preisangabe inkl. MwSt., zzgl. Versand" erfolgt beim Aufruf eines Artikels nur im Footer
Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm ([Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09](http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/4_U_208_09urteil20100302.html) ):
Der Verfügungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Angaben zur Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 PAngV. Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (BGH GRUR 2008, 532 - Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRURRR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen. Vor allem aber kann der Besteller die Entchen schon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu haben. Schon das allein ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Versandkosten" (GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen. Entsprechendes gilt für den Mehrwertsteuerhinweis.
Grundpreis bezieht sich auf falsche Mengeneinheit
Nicht wettbewerbswidrig, so das [% Urteil id="5014" text="OLG Hamm (Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09)" %]:
"Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preiklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt. Denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten [% Urteil id="5492" text="(Senatsurteil vom 01.12.2009 - Az. 4 U 10609 m.w.N.)" %]. Die genaue Befolgug der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist dem Verbraucher aber auch dann ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann."/ (Mehr Informationen zu Thema siehe hier ).
VIII. Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Keine Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an falscher Stelle
- Unterschiedliche Angaben zur Mehrwertsteuer in einer Artikelbeschreibung
- Werbung "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen Tag gültig ist
- Angaben zur Mehrwertsteuer, obwohl tatsächlich keine Umsatzsteuer erhoben wird ("Kleinunternehmer")
Versandkosten
- Bei „Sofort Kaufen“: Keine Versandkosten in unmittelbarer Nähe des Buttons ausgewiesen
- Keine Angabe der Versandkosten für das Ausland
- Versand nach Europa wird angeboten aber nicht die Versandkosten aller europäischen Länder angegeben
- Versandkosten müssen erfragt werden
- Versandkosten werden nur in den AGB oder erst im „Warenkorb“ angezeigt
- Gewichtsabhängige Versandkosten - Gewichtsangaben (der Produkte) aber nicht veröffentlicht
- Versandkosten nur als Grafik dargestellt
- Inselzuschläge müssen erfragt werden
- Regelung „Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten“, ohne dabei die Inselzuschläge getrennt explizit zu beziffern
- Preisangaben in Preissuchmaschinen ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten
- Versandkosten werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt
Grundpreisangaben
- Keine Grundpreisangabe n genannt
- Grundpreisangaben an falscher Stelle genannt
Sonstiges
- eBay: Weiterreichung von Paypal-Gebühren an Käufer ohne entsprechenden Hinweis
- Hotels mit Webseiten : Angabe einer Preisspanne anstatt konkreter Preise
- Bei eBay: Vorbehalt von Preisänderungen.
- Bei Online-Shops: Ein Paypalzuschlag wird verlangt, auf den der Kunde nicht bereits vor Einleitung des Bestellprozesses leicht erkennbar hingewiesen wurde.
(Der vorliegende Text wurde teilweise auch für das Lexikon für das IT-Recht, 2. Auflage 2010, verwendet.)
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7 Kommentare
Was für ein Recht nimmt sich da Amazon die Anbieter dort so zu durchleuchten.
Dann muss amazon diese Anfragen doch von Vornherein bei jeder Anmeldung anfordern und nicht erst nach 1 Jahr. Hinzu sind auch die Chat-Kollegen von Amazon oft sehr unverschämt und unterstellen Dinge wie: wenn sie über 5000 Bücher besitzten sind sie Händler. Hallo? Es gibt vielleicht auch große Lesehaushalte in Familien, die ganze Buchräume haben und kaum Fernsehen. Aber dann kann man doch nicht gleich solche Unterstellungen vornehmen. Hinzu hat der Amazon-Kollege sich erlaubt bei der Rückfrage, was er da für Fragen stelle, sich einfach rauszuchatten. Eine Sauerei bei Amazon, was da abläuft. Müsste viel mehr in den Medien veröffentlicht werden.
Nach bald 1 Jahr sperrt man einfach sein Konto und stellt ihm komische Fragen und möchte Dokumente. Zuerst wollte man einen Gesellschaftervertrag, diesen er aber nicht nachweisen kann, weil er Einzelunternehmer nut mit seiner Person ist und auch niemanden beschäftigt, als auch das nur als Nebeneinkommen betreibt.
Lg.
"Sie erhalten mit der Ware eine Rechnung ohne ausgewiesen Mehrwertsteuer, da für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 USTG (Kleinunternehmerbesteuerung) gilt, und somit keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird." am Ende der Artikelbeschreibung. Oder müssen die Preise mit brutto zusätzlich gekennzeichnet werden ?
Ich bin der Meinung, das in dem Fall ein Grundpreis nicht angegeben werden kann. Ansonsten würde ich bei einem Auto auch darauf bestehen, die exakten Preise der Flüssigkeiten wie Öl etc. zu erfahren.
was ist in folgendem Fall zu tun:
Verkauft wird ein Reinigungsset bestehend aus einem flüssigen Reiniger 500ml, einer Bürste, einem Pinsel und ein Microfasertuch. Gesamtpreis 10€.
Wie ist nun der Grundpreis für den Reiniger anzugeben ???