Wie platziert man den Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher?
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Am 04.10.07 gab der BGH via Pressemitteilung bekannt, dass ein neues Urteil zum Thema „Platzierung der Preisangaben im Internetversandhandel" ergangen ist. Nun liegt auch die Urteilsbegründung vor. Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag, wie Online-Händler den Hinweis „inkl. Mwst., zzgl. Versand" zu platzieren haben.
Inhaltsverzeichnis
(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)
Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV) . Diese Angaben sind dem Angebot bzw. der Werbung eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Es gibt nun im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Lösung Nr.1:
Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”, zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr.2:
Der BGH stellte (nochmals) klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen:
„Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff „Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden „Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Lösung Nr.3:
Nach Ansicht des BGH kann sogar komplett auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden. Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein unzweideutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
Begründung des BGH:
„Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst."
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „Service" anzugeben.
Begründung des BGH:
"/Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte)."/
Fazit
Der BGH hat in einem (nicht wirklich leicht verständlichen) Urteil nochmals klargestellt, dass Online-Händler nicht mehr von „dem dümmst anzunehmenden Verbraucher" auszugehen haben. Vielmehr stelle es für die angesprochenen Verbraucher eine Selbstverständlichkeit dar, dass die im Internet angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Daraus leitet der BGH ab (und das ist das wirklich Neue!), dass es auch genüge, erst auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite) leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf die nach der PAngV erforderlichen Angaben (etwa zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) hinzuweisen. Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Hinweis nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs (etwa, wenn die Ware bereits in den Warenkorb gelegt wurde) gegeben wird.
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2 Kommentare
Muss der Versanskosten-Hinweis auch in der ersten Lösung verlinkt sein?
Trifft das auch auf die erste Lösung zu?
Also muss ich bei Lösung eins auch „Der Begriff „Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein.“
Vielen dank