OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf

OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf

Die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) aus dem Jahr 2013 zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Online-Verträgen hat in der Praxis keine nennenswerte Rolle gespielt. Die EU arbeitet daher bereits an einer Reform des Konzepts. Im folgenden Beitrag befassen wir uns mit den Gründen für das Scheitern des aktuellen Konzepts für eine außergerichtliche Streitbeilegung.

I. Rechtliche Grundlage der OS-Plattform

Die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten hat die Möglichkeit der Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) geschaffen, um dem Verbraucher eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten bei Online-Kauf von Waren in der EU zu geben. Insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzüberschreitende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, sollen aus der OS-Plattform Nutzen ziehen. Um möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu verschaffen, wurde in der EU niedergelassenen Online-Händlern u. a. die Pflicht auferlegt, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

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II. Fehlende Resonanz der Marktakteure und deren Ursachen

Wie sich aus einer von der EU-Kommission durchgeführten Auswertung der Verordnung ergibt, hat die Einrichtung einer OS-Plattform bei der Beilegung von grenzüberschreitenden Online-Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern keine nennenswerte Rolle gespielt.

Hierfür sind unterschiedliche Gründe anzuführen:

1) Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle

Ein entscheidender Grund ist die Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle im Sitzstaat des Online-Händlers. Der Verbraucher kann sich zwar bei gerichtlichen Streitigkeiten mit Online-Händlern auf das Recht seines Wohnsitzstaates berufen. Falls der Verbraucher jedoch eine außergerichtliche Streitbeilegung wünscht, muss er sich an eine Schlichtungsstelle im Sitzstaat des Online-Händlers wenden. Das bedeutet sprachliche Schwierigkeiten, mögliche Kosten für Übersetzung von Dokumenten, Schwierigkeiten der Streitschlichtungsstelle, das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers anzuwenden.

2) Freiwilligkeit und Verfahrenskosten

Da ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für den Online-Händler grundsätzlich freiwillig ist und für diesen mit Kosten verbunden sein kann, sind viele Online-Händler eher unwillig, sich einem solchen Verfahren auszusetzen. Zwar gibt es in einigen EU-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zum Freiwilligkeitsprinzip. So kann etwa in Portugal bei einem Streitwert unter 5.000 Euro ein Gerichtsverfahren nur durchgeführt werden, wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung ohne Erfolg durchgeführt wurde. In Italien gibt es eine entsprechende Untergrenze von 50.000 Euro. Solche landesspezifischen Vorschriften sind dem Durchschnittsverbraucher jedoch in der Regel nicht bekannt.

3) Hohe Hürden für Verbraucher

Hohe Hürden aufgrund landesspezifischer Rechtsvorgaben tragen ebenfalls zur Verunsicherung von Verbrauchern bei.

Welche hohen Hürden ein Verbraucher überwinden muss, der einen Streit mit einem Online-Händler in einem anderen EU-Staat über ein außergerichtliches Streitverfahren beilegen will, mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

Ein portugiesischer Kunde kauft ein Produkt bei einem Online-Händler aus Deutschland, der nur gelegentlich Waren auch an portugiesische Kunden vertreibt und darum seine Webseite und seine AGB nicht zwingend in portugiesischer Sprache vorhalten muss. Der portugiesische Kunde beschwert sich wegen eines Fehlers des Produkts. Er will den Streit mit dem Online-Händler aus Deutschland im Wege eines außergerichtlichen Streitverfahrens abklären. Dieser portugiesische Kunde wird kaum in der Lage sein, ein außergerichtliches Streitverfahren zu betreiben.

Der portugiesische Kunde, der gewohnt ist, dass Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5000 Euro verpflichtend vor einer Schiedsstelle behandelt werden müssen, bevor ein Gericht angerufen werden kann, wird das deutsche System, in dem ein verpflichtendes außergerichtliches Schiedsverfahren nicht vorgesehen ist, nicht verstehen. Er wird enorme sprachliche Schwierigkeit haben, der in deutscher Sprache vorgehaltenen Webseite und den AGB zu entnehmen, ob der Online-Händler aus Deutschland überhaupt bereit ist, sich einem außergerichtlichen Streitverfahren zu unterwerfen. Er wird mit Zusatzkosten für die Übersetzung von Dokumenten rechnen müssen. Die deutsche Schiedsstelle wird Schwierigkeiten haben, portugiesisches Verbraucherrecht anzuwenden.

Es ist absehbar, dass ein portugiesischer Kunde sich diesen Unwägbarkeiten nicht aussetzen wird und auf eine außergerichtliche Streitbeilegung verzichtet.

4) Verdrängung durch Angebote kommerzieller Plattformen

Die OS-Plattform wird auch deswegen an Bedeutung verlieren, da mittlerweile verschiedene kommerzielle Plattformen dem Kunden ein Mediationsverfahren anbieten, und zwar unabhängig davon, ob der Online-Händler, der auf der Plattform als Händler angemeldet ist, mit einem solchen Verfahren einverstanden ist. Der bei der Plattform registrierte Online-Händler ist zwar nicht gezwungen, das Ergebnis eines solchen Schiedsverfahrens anzuerkennen. Er wird sich allerdings überlegen müssen, ob er sich als Händler einer Plattform dem Ergebnis eines solchen Streitverfahrens entzieht und damit möglicherweise mittelfristig seinen Status als Händler auf der Plattform aufs Spiel setzt.

So bietet zum Beispiel der Online-Marktplatz Leroy Merlin, der von Händlern im Bereich Heimwerken, Gartenarbeit und Hausgestaltung genutzt werden kann, Kunden die Möglichkeit, eine Schiedsstelle von Leroy Merlin anzurufen, unabhängig davon, ob der Händler mit der Einschaltung einer solchen Schiedsstelle einverstanden ist. Der Händler muss das Ergebnis der außergerichtlichen Regelung aber nicht akzeptieren.

Der Online-Marktplatz Decathlon.fr (spezialisiert auf den Bereich Sportartikel) geht noch einen Schritt weiter. Der Kunde, der mit einem Produkt unzufrieden ist, kann sich in erster Instanz an den Kundendienst von Decathlon.fr (nicht an den Händler) wenden, der sich im Kontakt mit dem Händler um eine Lösung der Kundenbeschwerde bemüht. Wenn keine Regelung mit dem Händler gefunden werden kann, kann der Kunde sich an eine Schiedsstelle wenden, die von Decathlon.fr angeboten wird, unabhängig davon, ob der Händler damit einverstanden ist. Der Händler muss das Ergebnis der außergerichtlichen Regelung aber nicht akzeptieren.

III. Angestrebte Reform der Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat sich in ihrem Arbeitsprogramm 2023 verpflichtet, gesetzgeberische Reformen in mehreren Bereichen vorzuschlagen. Unter anderem soll die Verordnung zur Beilegung außergerichtlicher Streitigkeiten überarbeitet werden, um einen besseren Zugang zu einem fairen, kosteneffizienten und benutzerfreundlichen Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, zu schaffen.

Mit den geplanten Reformen der EU im Bereich „alternative Streitbeilegung“ befassen wir uns in diesem Beitrag.

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1 Kommentar

S
Stephan 24.04.2024, 08:03 Uhr
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Das macht doch nix. Auch wenn es sinnlos war, genauso wie die Cookie Verordnung und die DSGVO, einfach weitermachen. Die Abmahner brauchen auch Ihr Geld und der Mittelstand verdient sonst viel zu viel.

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