Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Irreführung: Verputzarbeiten / Übernahme Artikelnummer / Wertersatz / Widerrufsbelehrung / Versandangaben

Die anstehenden Osterfeiertage haben sich wohl beruhigend auf die Abmahnszene ausgewirkt. Aber natürlich geht es nicht ohne: Die Widerrufsbelehrung ist eigentlich jede Woche Thema - hier gibt es anscheinend viel falsch zu machen: Alte Widerrufsbelehrung, widersprechende Widerrufsbelehrungen oder falsche Regelungen zum Wertersatz. Das gleiche gilt für den Versand: Auch hier gibt es zahlreiche Abmahnvarianten - diesmal ging es um die fehlende Angabe der Speditionskosten. Und dann war da noch der nicht funktionierende OS Link und die irreführende Bewerbung mit Verputzarbeiten, obwohl kein eingetragenes Gewerk vorlag. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.
Inhaltsverzeichnis
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.
Fehlender Link zur Streitschlichtung
Wer: Wetega UG
Was: Fehlende Verlinkung Streitschlichtung
Wieviel: 281,30 EUR
Wir dazu: Diese Thema dürfte definitiv unter den Top 3 der Abmahngründe der letzten Zeit sein, auch wenn es schon eigentlich ein aklter Hut sein sollte. Auch der abmahnende Anwalt samt Abmahner sind keine unbekannten.
Wir fassen das Thema nochmal kurz zusammen:
Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?
Dies haben wir für
- Amazon hier beschrieben.
- eBay hier dargestellt.
- Hood hier dargestellt.
Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.
Irreführung durch Bezeichnung Himalaya-Salz
Wer: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.
Was: Bezeichnung Himalaya-Salz
Wen: Lebensmittelhändler
Will haben: 198,73 EUR
Wir dazu: Auch schon irgendwie ein Klassiker: Hier wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich aus ein Salz aus dem Himalayamassiv handelt. Tatsächlich kam das Salz aber wohl aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt wie dies etwa bei „Champagner“ der Fall ist. Dennoch hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine gewisse Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ entwickelt; das angegriffene Etikett hat hierbei bewusst durch die zwar sachlich korrekte, aber von der Vorstellung des Verbrauchers abweichende Herkunftsbezeichnung gezielt auf Qualitäten dieses Salzes „hingewiesen“, die gar nicht vorhanden sind. Das könnte also dann tatsächlich eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sein.
Also hier bei Salz immer genau schauen!
Infopflichten / OS-Link / Versandkostenangaben
Wer: Rinelli GmbH
Was: Fehlende Infopflichten, OS-Link, fehlende Versandkostenangaben
Wieviel: 1.358,86 EUR
Wir dazu: Zum OS-LInk haben wir obenstehend schon einige Ausführungen gemacht.
Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Versandkosten: Die Preisangabenverordnung regelt nicht nur die populären Grundpreise, sondern auch die Angabe von Versandkosten. Fehlen Angaben zu den Versandkosten, dann ist das ein Rechtsverstoß - das gilt also nicht nur für den Auslandsversand, sondern natürlich auch für den Inlandsversand, und nicht nur für den Standardversand, sondern auch für den Speditionsversand.
Irreführende Angaben über Verputzarbeiten
Wer: Fachverband der Stuckateure
Was: Verputzarbeiten ohne eingetragener Stuckateur zu sein
Wieviel: 250,00 EUR
Wir dazu: Mal etwas anderes: Abgemahnt hat hier der Fachverband der Stuckteure - wer mit Arbeiten wirbt, die in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerken vorbehalten ist, sollte selbst eine solche Eintragung vorweisen können. Falls nicht führt das zu einer Täuschung über Qualifikationen und ist irreführend.
Übernahme Artikelnummern im Zubehörhandel
Wer: Scooter Tech Handels GmbH
Was:Irreführung durch Übernahme fremder Artkelnummern
Wieviel: 2.227,85 EUR
Wir dazu: Ebenfalls eine eher ungewöhnliche Abmahnung. Es geht hier um angebliche Übernahme von Artikelnummern eines Mitbewerbers. Im Zubehörhandel ist es Gewohnheit, dass zur besseren Auffindung der angebotenen Zubehörteile die Artikelnummern der Originalersatzteile angegeben werden - das dürfte regelmäßig auch nicht zu beanstanden sein. Sofern es sich dann tatsächlich aber nicht um solche Artikelnummern handelt, sondern um Artikelnummern, die ein Mitbewerber angelegt hat, dann kann die Bewertung schon anders ausfallen. Aber auch dann ist es fraglich, ob daraus ein Wettbewerbsverstoß ableitbar ist. Diese Abmahnung hat aber noch einige andere Fragezeichen, die sich noch klären werden. Jedenfalls insgesamt ist die Konstellation vergleichbar, mit den ASIN-Fällen auf Amazon: Die Gerichte sagen zumindest teilweise, dass die Verwendung einer ASIN durch einen anhängenden Mitbewerber eine irreführende Handlung darstellt, da über die betriebliche Herkunft getäuscht und der Eindruck erweckt wird, das Produkt stamme aus dem Betrieb des anhängenden Mitbewerbers.
IDO: Wertersatzansprüche / weltweiter Versand ohne Angaben / Widerrufsbelehrung ua.
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue:
Wertersatzansprüche wegen gezogener Nutzungen: Vor dem 13.06.2014 konnte der Händler Wertersatz wegen gezogener Nutzungen und wegen Verschlechterung verlangen. Nach geltender Rechtslage ist nur noch Wertersatz für einen Wertverlust möglich. Die alten Formulierungen zum Nutzungsersatz sind also unwirksam.
Weltweiter Versand auf Anfrage: Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglich anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt mittlerweile nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Wer etwa bei eBay verkauft, hat mittlerweile die Möglichkeit unter „Versand & Zahlungsmethoden“ alle Versandkosten für mögliche Lieferländer einfach und zuverlässig anzugeben.
Natürlich sind auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.
Widerrufsbelehrung: Immer noch ein Top-Thema bei Abmahnern. Hier wurde bemängelt, dass das Widerrufsformular fehlt und dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlte
Exkurs WRB/Formular: Wir klären in diesem Beitrag ausführlich um die jüngsten Wirrungen zum Thema Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder im Widerrufsformular auf.
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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