OLG Schleswig-Holstein: Hinweis auf Differenzbesteuerung in Artikelbeschreibung ist ausreichend
Wird ein bereits versteuerter Gegenstand erneut verkauft, so wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Das klingt zunächst einfach. Doch wo und wie genau die Differenzbesteuerung auszuweisen ist, führt in der Praxis immer wieder zu Streit. Zu dieser Frage hat nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem Verfahren Stellung genommen.
Inhaltsverzeichnis
Was war passiert?
Abgemahnt wurde ein Online-Händler, der über die Plattform eBay unter anderem Smartphones verkaufte. Dabei nutzte er die bei eBay vorhandene Möglichkeit, den Preis mit der Angabe „(inkl. MwSt.)“ zu versehen. Ein Hinweis darauf, dass die Rechnungslegung gemäß § 25a UStG ohne ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt, erging nicht. Dieser erfolgte erst in der Produktbeschreibung.
Die Abmahnende beanstandete diese Vorgehensweise und begehrte Unterlassung. Sie war der Meinung, es liege eine Irreführung durch Unterlassen vor, da die Informationen über Steuern und Preise in der Produktbeschreibung nicht hinreichend wahrnehmbar seien. Außerdem könne man das Produkt jederzeit kaufen, ohne die Produktbeschreibung überhaupt gelesen zu haben.
Wie hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden?
Das Oberlandesgericht gab dem eBay-Händler Recht und erließ keine einstweilige Verfügung (Az.: 6 U 20/23).
Nach Auffassung des Gerichts unterlag das beanstandete Angebot zwar der Differenzbesteuerung, so dass die Verwendung der Angabe "inkl. MwSt." durchaus geeignet sei, gewerbliche Käufer in die Irre zu führen und daher ein deutlicher Hinweis auf die Differenzbesteuerung erforderlich sei.
Das Angebot enthalte jedoch ausreichende Hinweise auf die Besteuerung, die insbesondere für gewerbliche Kunden von Bedeutung seien. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Differenzbesteuerung ohnehin nur für vorsteuerabzugsberechtigte Gewerbetreibende, nicht aber für normale Kunden relevant sei. Und ein gewerblicher Käufer müsse vor dem Kauf eines hochpreisigen Artikels (Preis iPhone: 1.600 Euro) auf Plattformen wie eBay ohnehin die Angebotsbeschreibung genau prüfen. Zusätzliche Informationen, wie z.B. die steuerliche Behandlung, seien in dieser zu finden.
Die Formulierung "Die Rechnung wurde ohne Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 25a ausgestellt" hätte zwar sprachlich und rechtlich präziser sein können, wurde aber als ausreichend angesehen, um den Käufer über die steuerlichen Folgen der Differenzbesteuerung zu informieren. Im Ergebnis ist der Hinweis verständlich und vollständig. Weitere Detailinformationen in den rechtlichen Hinweisen des Verkäufers sind daher nicht erforderlich.
Weitere Informationen zum Thema "Differenzbesteuerung können Sie in diesem Beitrag nachlesen!
Fazit
Im Online-Handel ist ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung. (z.B.: "Dieser Artikel unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen") verpflichtend. Idealerweise sollte der Hinweis auf der Website klar und transparent platziert sein, so dass er vom Kunden leicht gefunden werden kann. Eine mögliche, rechtssichere Variante ist beispielsweise ein Sternchenhinweis beim Preis.
Bei Plattformen wie eBay ist man jedoch auf deren Gestaltungsmöglichkeiten angewiesen und nicht immer gibt es spezielle Möglichkeiten, auf die Differenzbesteuerung hinzuweisen. In solchen Fällen reicht ein deutlicher Hinweis zu Beginn der Artikelbeschreibung aus.
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