Kleinunternehmer bzw. Differenzbesteuerung: Der Umgang mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ bei der Preisangabe
Bei den steuerrechtlichen Konstellationen des Kleinunternehmers und bei der Differenzbesteuerung ist bereits seit vielen Jahren strittig, ob im Rahmen der Preisangaben ein Hinweis auf die Umsatzsteuer in Gestalt der Angabe „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ erteilt werden muss. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier widersprüchlich und provozieren Rechtsunsicherheit. Wir möchten uns dieser Problematik annehmen und Wege aufzeigen, wie mit der Angabe „inkl. USt.“ beim Kleinunternehmerstatus bzw. bei der Differenzbesteuerung umgegangen werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist ein Kleinunternehmer, was ist eine Differenzbesteuerung?
- 2. Das Spannungsverhältnis zwischen Umsatzsteuergesetz (UStG) und Preisangabenverordnung (PAngV)
- a. Die gesetzliche Vorgabe des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV
- b. Das Problem bei Kleinunternehmern - § 19 Umsatzsteuergesetz:
- c. Das Problem bei der Differenzbesteuerung - § 25a Umsatzsteuergesetz:
- 3. Lösungsvorschläge für eBay, Online-Shop, Amazon und Etsy
1. Was ist ein Kleinunternehmer, was ist eine Differenzbesteuerung?
Die Kleinunternehmerregelung ergeht aus §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und stellt eine Vereinfachungsregelungen im Umsatzsteuerrecht dar. Sie räumt Unternehmern, die gewisse Jahresumsatzschwellen nicht überschreiten, die Möglichkeit ein, auf eine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu verzichten, und bewirkt insofern umgekehrt, dass die Umsatzsteuer gegenüber Abnehmern nicht erhoben werden muss. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift zur Vereinfachung der Verwaltung, denn das Finanzamt erhebt im Falle der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer, im Gegenzug ist der Kleinunternehmer sodann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis: Wenn Sie nach deutschem Recht Kleinunternehmer sind, gilt dieser Status ausschließlich in Deutschland. Sollten Sie darüber hinaus auch Waren ins Ausland verkaufen ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Anmeldung bei den Finanzbehörden der jeweiligen Länder geprüft werden sollte (resultierend aus dem EuGH-Urteil vom 26.10.2010, Az.: C-97/09). Eine generelle Aussage zur Anmeldepflicht können wir an dieser Stelle nicht geben, da die Regelungen dazu in jedem Staat anders sind.
Die Differenzbesteuerung ist eine besondere Art der Versteuerung. Mit ihrer Hilfe soll vermieden werden, dass der nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigte beim Wiederverkauf entsprechender Waren nochmals Umsatzsteuer in voller Höhe abführen muss. Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung ist abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, § 25a Abs. 3 UStG.
§ 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG beschränkt also die Differenzbesteuerung auf sogenannte gewerbliche Wiederverkäufer. Diesem Begriff werden die gewerbsmäßigen Händler zugeordnet, d. h. solche Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, verkaufen.
2. Das Spannungsverhältnis zwischen Umsatzsteuergesetz (UStG) und Preisangabenverordnung (PAngV)
a. Die gesetzliche Vorgabe des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV
Nach §1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV sind Online-Händler generell verpflichtet, Gesamtpreisen stets den Hinweis beizustellen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Umgesetzt wird dies durch die Formulierung „inkl. MwSt.“, welche auch mittels Sternchenverweis für alle Preise einer Shopseite Geltung beanspruchen darf.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV lautet wie folgt:
"(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und (…)"
Nach dieser Vorschrift haben Online-Händler im Rahmen ihrer Angebote auf die enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen. Ein Verstoß gegen preisangabenrechtliche Vorgaben kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 PAngV enthält Vorgaben, wie die Hinweise nach der Preisangabenverordnung (und damit auch der Umsatzsteuerhinweis) mitgeteilt werden müssen:
"(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.(…)"
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04) gilt, dass der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Preis erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist, dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein klarer unmissverständlicher Sternchenhinweis am Preis angebracht wird, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt. Ebenso gut genügt ein leicht erkennbarer und wahrnehmbarer Hinweis auf einer nachgeordneten Internetseite, wenn diese nachgeordnete Internetseite vor Einleitung des Bestellvorgangs (= Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) zwingend passiert werden muss.
Zwischenfazit: Nach der PAngV ist die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ also grundsätzlich vorgeschrieben, sodass der Hinweis "inkl. MwSt." eigentlich zu erfolgen hätte.
b. Das Problem bei Kleinunternehmern - § 19 Umsatzsteuergesetz:
Gemäß § 19 UStG sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird folglich nicht (von Seiten des Staates gegenüber dem Kleinunternehmer) erhoben und ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung des Kleinunternehmers unterbleibt, wenn
- der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (seit dem 01.01.2020 , früher 17.500 Euro) nicht überstiegen hat.
- der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
- der Kleinunternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.
Weiterführende Informationen zum Thema Kleinunternehmer können Sie in unserer umfangreichen FAQ zum Thema "Kleinunternehmer" nachlesen.
Es gibt daher zahlreiche Stimmen, die eine Angabe „inkl. Mwst.“ (obgleich formal von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV gefordert) für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG halten, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts der Angabe "inkl. MwSt." davon ausginge, dass die volle Umsatzsteuer aus dem Warenkauf im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könnte.
Namentlich vertreten die nachstehend Genannten die Auffassung, dass die Angabe „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ bei Kleinunternehmern irreführend ist und daher nicht angegeben werden sollte:
- IHK Trier
- IHK Osnabrück
- RA Dr. Markus Wekwerth
- OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 U 219/07) -> im Rahmen eines Gerichtsprotokolls hatte das Gericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es irreführend sei, wenn der Hinweis „inkl. MwSt.“ bei Kleinunternehmern erfolgt (zumindest für den Fall, dass kein zusätzlicher aufklärender Hinweis dahingehend erfolgt, dass die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden kann).
Zudem hatte das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13) ausdrücklich für den Fall des Kleinunternehmers entschieden, dass ein Hinweis auf die Umsatzsteuer bei der Preisangabe nicht zu erfolgen hat, das Gericht führte hierzu aus:
"Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der fehlenden Angabe, ob die genannten Preise die Umsatzsteuer beinhalten, besteht hingegen nicht. Denn insoweit ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Sie war nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381). Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen."
Hinweis: Wird ausschließlich an Verbraucher veräußert, kommen keine Irreführungsgesichtspunkte zum Tragen, da allenfalls gegenüber (zum Vorsteuerabzug berechtigte) Unternehmer in relevanter Weise über die Angabe „inkl. MwSt.“ getäuscht werden können.
Zwischenfazit: Das OLG Hamm hatte geurteilt, dass die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." für Kleinunternehmer nicht erforderlich ist. Zu dieser "Nicht-Erforderlichkeit" der Angabe tritt noch der Umstand hinzu, dass die vorgenannten Angaben eine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern bewirken würden.
Hieraus ist im Ergebnis zweierlei zu folgern:
- Die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." sollten Kleinunternehmer unterlassen;
- Kleinunternehmer müssen in transparenter Form auf Ihren Kleinunternehmer-Status hinweisen sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.
c. Das Problem bei der Differenzbesteuerung - § 25a Umsatzsteuergesetz:
Bei Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Überdies kann die bezahlte Differenzsteuer vom gewerblichen Käufer des der Differenzbesteuerung unterfallenden Wiederverkäufers nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Weiterführende Informationen zur Differenzbesteuerung gibt die IHK München in einem Merkblatt.
Die vorgenannte Problematik zur Kleinunternehmerregelung begegnet dem Online-Händler nicht bei der Differenzbesteuerung, denn: Hinsichtlich der Angabe "inkl. MwSt." hatte das LG Hamburg (Urteil vom 11.10.2011, 416 HKO 86/11) nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die inkludierte Umsatzsteuer erfolgen muss. Bei der Differenzbesteuerung enthält der Preis die Umsatzsteuer, aber wird hier eben nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert. Es darf aber kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen.
Zu beachten ist hierbei sodann das Irreführungspotential gegenüber einem gewerblichen Käufer, der bei der Angabe "inkl. MwSt." davon ausgehen wird, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und daher im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könnte. Um diese Irreführung auszuschließen, muss im Falle der Differenzbesteuerung auf selbiges hingewiesen werden, sowie darauf, dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Hinweis: Wird ausschließlich an Verbraucher veräußert, kommen keine Irreführungsgesichtspunkte zum Tragen, da allenfalls gegenüber (zum Vorsteuerabzug berechtigte) Unternehmer in relevanter Weise über die Angabe „inkl. MwSt.“ getäuscht werden können.
Update vom 28.05.2020: Genau eine solche relevante Irreführung hat das OLG Hamburg auch angenommen! Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Online-Händler bei Angeboten, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, klar und eindeutig über diesen Umstand aufklären müssen, wenn sich die Angebote nicht ausschließlich an Verbraucher richten. Der Hinweis, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer enthält („inkl. MwSt.“) allein sei in solchen Fällen nicht ausreichend.
Update vom 14.10.2020: Auch das LG Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 30.03.2020, Az.: 327 O 84/20), dass ein der Differenzbesteuerung unterliegender Online-Händler verpflichtet ist, den nach der Preisangabenverordnung bestehenden Hinweis aufzunehmen, wonach der Artikelpreis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
Zwischenfazit: Bei der Differenzbesteuerung hat bei der Preisangabe der Hinweis "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." nach der Rechtsprechung des LG Hamburg zu erfolgen. Nach dem OLG Hamburg muss zudem klar und eindeutig darüber aufgeklärt werden, wenn eine Differenzbesteuerung vorliegt (zumindest dann, wenn das Angebot sich nicht ausschließlich an Verbraucher richtet).
Hieraus ist im Ergebnis zweierlei zu folgern:
- Die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." haben Differenzbesteuerte beim Preis anzugeben;
- Differenzbesteuerte müssen transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.
3. Lösungsvorschläge für eBay, Online-Shop, Amazon und Etsy
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8 Kommentare
"Sie haben sich bei uns gemeldet, weil Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.
Die Angabe " inkl. USt." ist automatisch hinterlegt und kann nicht verändert werden. Bitte geben Sie daher in Ihrem Impressum an, dass Sie Kleinunternehmer sind und verweisen auf die steuerliche Besonderheit.
Sie können dies auch in Ihrem Handmade-Profil und/oder in Ihren Artikelbeschreibungen angeben."
So etwa?
"Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus. Alle Artikel Sind nach §25a UStG Differenzbesteuert"
Muss ich also nun jeden Artikel anklicken um den Zusatz "Der Gesamtpreis beinhaltet die MwSt.", welcher ja noch vor kurzem wichtig gewesen war das er mit dabei steht, denn sonst könnte man sich ja eine Abmahnung einkassieren, da wieder weg zu machen um dann ein Stern oder den Zusatz wegen dem Kleinunternehmer (was bis vor kurzem doch aber auch rechtswidrig war, soweit ich ich da noch richtig erinnere) hin zu schreiben ?
Ist echt verwirrend das ganze :/
Bin jetzt bisschen verwirrt durch die Lösungsansätze.
Was muss ich konkret jetzt ändern/wo was eintragen bei Amazon damit ich sicher bin?
Lösungsvorschlag bitte.
Wofür gibt es denn das Impressum etc ? Kann doch nicht sein das das in die Artikelbeschreibung gehört ?!?