OLG Saarbrücken: Link auf E-Zigaretten-Aktionsseite verstößt gegen Tabakwerbeverbot
Die Werbung für Tabakprodukte wird mit Augenmerk auf den Gesundheits- und Jugendschutz gesetzlich immer weiter eingeschränkt. Auch der Verweis per Hyperlink auf die Informationskampagne „E-ZIGARETTENLEBEN“ stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wie das OLG Saarbrücken entschieden hat. Danach verstößt diese Unterstützung der Informationskampagne gegen das Tabakwerbeverbot.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V..
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für E-Zigaretten und Zubehör.
Auf ihrer Internetseite verwies die Beklagte über einen Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ per Hyperlink auf die Website des „Aktionsbündnisses Dampfen“ mit der Aktionskampagne „E-Zigaretten retten Leben“. Auf der verlinkten Website wird der Konsum von E-Zigaretten mit dem Rauchen von herkömmlichen Zigaretten verglichen und als schonender dargestellt.
Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen anwaltlich ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Sie rügte, dass die Beklagte nicht für E-Zigaretten werben dürfe, wie das über den Hyperlink geschehe. Durch den konkreten Link müsse sich die Beklagte die Werbeaussagen der verlinkten Website zurechnen lassen.
Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück, da sie in der Verlinkung keine verbotene Werbung sah.
Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage beim LG Saarbrücken. In dem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für den Konsum von E-Zigaretten durch Förderung der Kampagne „E-ZIGARETTENLEBEN“ gegenüber Verbrauchern zu werben. Nach Ansicht des LG Saarbrücken liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 19 Abs. 2, 3 TabakErzG vor.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Einen Leitfaden dazu, welche rechtlichen Anforderungen es beim Verkauf und der Bewerbung von E-Zigaretten und Liquids zu beachten gilt, stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 1 U 68/20) bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des LG Saarbrücken. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 3a UWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG zu.
Nach § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG ist jede Werbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft, also wie hier auf der Internetseite, verboten.
Durch die Verwendung und Gestaltung des Buttons „E-ZIGARETTENLEBEN“ auf der eigenen Website verstoße die Beklagte bereits gegen das Werbeverbot gem. § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG.
Unabhängig vom Inhalt der verlinkten Website handele es sich eindeutig um Imagewerbung. Der Button „E-ZIGARETTENLEBEN“ vermittle, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussage sei eine derartige Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten.
Bereits der Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ für sich genommen und ohne Bezugnahme auf die verlinkte Website kommuniziere einen verbotenen Werbeinhalt. Damit handele es sich um eine zu eigen gemachte Aussage der Beklagten selbst. Darin liege eine Handlung im geschäftlichen Verkehr der Beklagten.
Für die rechtliche Beurteilung sei es nicht von Belang, dass der Banner nicht direkt auf der Startseite platziert war. Der Banner sei im Internetauftritt der Beklagten jedenfalls für eine breite Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Auch die Altersbeschränkung der Website ändere nichts an dem Verstoß der Beklagten gegen das Werbeverbot.
III. Fazit
Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.09.2021 (Az.: 1 U 68/20) zeigt, dass auch der Verweis per Link auf eine fremde Informationskampagne über E-Zigaretten als Werbung gilt, welche für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Liquids verboten ist. Richten Online-Händler auf ihrer Website einen solchen Hyperlink ein, verstößt dies gegen das Tabakwerbeverbot und stellt mithin einen Wettbewerbsverstoß dar.
Zwar ist die Aussage des „Aktionsbündnisses Dampfen“ von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich dabei um einen Verein handelt, der keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Benutzt ein Online-Händler aber das Label, handelt es sich um eine Förderungsmaßnahme zum Verkauf von Tabakprodukten. Darin liegt ein Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.
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