Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen mit Einmalzahlung?

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen mit Einmalzahlung?
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von Susanna Milrath
Stand: 08.01.2025 3 min

Online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse mit wiederkehrenden Leistungen müssen vom Verbraucher per Kündigungsbutton beendet werden können. Aber gilt das auch, wenn nur einmalig bei Vertragsschluss gezahlt wird? Dazu entschied das OLG Hamburg.

Der Sachverhalt

Das Online-Versandunternehmen Otto bot auf seiner Internetseite das kostenpflichtige Vorteilsprogramm „UP Plus“ an.

Dafür musste der Kunde einmalig 9,90€ bezahlen und nach 12 Monaten lief der Vertrag aus. Es erfolgte keine automatische Verlängerung.

Ein Online-Kündigungsbutton für den Vertrag über das Vorteilsprogramm war nicht vorhanden.

Darin sah der Bundesverband für Verbraucherzentralen einen Verstoß gegen § 312k BGB, der zum Bereitstellen eines Kündigungsbuttons verpflichtet, und verklagte Otto nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung.

Mit der Pflicht zur Vorhaltung eines Online-Kündigungsbuttons setze wir uns in diesem Beitrag im Detail auseinander.

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Die Entscheidung

Das OLG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 22.08.2024 (Az: 6 UKI 1/23) ab.

Der § 312k BGB sei hier schon nicht einschlägig, da dieser nur bei Dauerschuldverhältnissen mit fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen zur Anwendung komme.

Zwar stelle das Vorteilsprogramm „UP Plus“ für den Online-Händler eine fortlaufende Verpflichtung dar, nicht aber für den Verbraucher. Das Unternehmen müsse gewisse Leistungen für ein Jahr lang garantieren, für den Verbraucher hingegen bestehe keine laufende Zahlungspflicht, da es sich lediglich um eine einmalige Zahlung für das Jahr handele.

Bei wertender Betrachtung liege insofern nur ein einseitiges Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Leistungspflichten für den Unternehmer vor.

Nach Auffassung komme § 312k BGB aber nur dann zur Anwendung, wenn der geschlossene Vertrag auch für den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht im Sinne einer wiederkehrenden Zahlung begründe, etwa ein monatliches Subskriptionsentgelt.

Sehe der Vertrag trotz fortdauernder Laufzeit nur eine einmalige Leistung des Verbrauchers vor, könne dieser nicht in eine „Kostenfalle“ tappen und es bestehe mithin kein Bedürfnis für einen Online-Kündigungsbutton.

Das Kammergericht Berlin subsumierte mit Urteil vom 21.02.2024 (Az. 23 MK 6/23) zwar auch einseitige Dauerschuldverhältnisse mit einmaliger Leistungspflicht des Verbrauchers unter § 312k BGB. Dabei argumentiert es, dass für den Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja, wie oft er von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machen könne und er erst nach Ablauf eines Jahres erkennen könne, inwiefern sich der Abschluss des Vertrages für ihn gelohnt habe oder nicht.

Der Hamburger Senat sah diese Erwägungen aber nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Es gehe bei der Pflicht zum Online-Kündigungsbutton nicht darum, den Verbraucher davor zu schützen, einen Vertrag zu schließen, der sich ggf. im Nachhinein als nicht lohnend herausstelle.

Diese Gefahr bestehe auch bei Verträgen, bei denen es auf beiden Seiten nur eine einmalige Leistungspflicht gebe. Vielmehr solle der Verbraucher vor einer „Kostenfalle“ geschützt werden, bei der er nicht beurteilen könne, in welchem Umfang er selbst leistungspflichtig sein werde.

Fazit

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Online-Kündigungsbuttons nach § 312k BGB besteht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht bei online eingegangenen Dauerschuldverhältnissen, die nur den Unternehmer, aber nicht den Verbraucher zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten. Schließt ein Verbraucher online einen Vertrag mit einmaliger Zahlungspflicht, ist nach Auffassung des Hamburger Senats kein Online-Kündigungsbutton vorzuhalten.

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Bildquelle: cosmoman / Shutterstock.com

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