OLG Hamburg: Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis?
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "BGH: Grundpreis muss auf einen Blick mit Gesamtpreis der Ware wahrgenommen werden können"
Die Preisangabenverordnung stellt Händler vor Herausforderungen. Die Grundpreisangabe ist schon seit Jahren ein beliebter Punkt in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das Gesetz fordert eine „unmittelbare“ Nähe des Grundpreises zur Gesamtpreisangabe. Das OLG Hamburg musste sich mit dieser europarechtswidrigen Forderung im Gesetzestext zu § 2 Abs. 1 PAngV beschäftigen.
#Zum Sachverhalt#
Inhaltsverzeichnis
Ein Online-Händler bot Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel über die Plattform Google Shopping an. Hierbei handelte es sich um grundpreispflichtige Produkte. Bei diesen Produkten müssen nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) gemäß § 2 Abs. 1 PAngV angegeben werden. Dies gilt für alle Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten bzw. beworben werden.
Ein Wettbewerbsverband ging gegen den Online-Händler aufgrund der angeblich nicht korrekt angegebenen Grundpreisangaben vor. Der Wettbewerbsverband argumentierte, dass es an der unmittelbaren Nähe zwischen Grund- und Gesamtpreis gefehlt habe.
Das Landgericht verpflichtete den Online-Händler in erster Instanz im Juli 2019 dazu, Preiswerbungen zu unterlassen, „für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werde.“.
Gegen das Erfordernis der unmittelbaren Nähe im Zusammenhang mit der Grundpreisangabe wandte sich der Online-Händler mit seiner Berufung vor dem OLG Hamburg.
Lesetipp: Wenn Sie mehr zum Thema Grundpreis und Preisangabenverordnung erfahren wollen, dürfen wir Ihnen unseren umfangreichen Online-Beitrag zur PAngV als Lektüre empfehlen!
Das Urteil des OLG Hamburg
Die Berufung des Online-Händlers hatte Erfolg. Eine unmittelbare Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis ist nach Ansicht des OLG Hamburg nicht erforderlich (Urteil vom 25.6.2020, Az.: 3 U 184/19).
Das OLG Hamburg führte aus, dass § 2 Abs. 1 PangV zwar die Händler verpflichte, neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) anzugeben. Das Kriterium der unmittelbaren Nähe müsse jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 98/6/EG lege fest, dass der Gesamt- und der Grundpreis nur unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Eine unmittelbare Nähe wird in der europäischen Richtlinie allerdings nicht vorgeschrieben. Strengere Anforderungen der nationalen Gesetzgeber sind in diesem Falle der Umsetzung der europäischen Richtlinienvorgabe auch nicht gestattet (s. Art. 3 Abs. 5 RL 2005/29/EG a. F.), es handelt sich daher um eine überschießende Umsetzung des deutschen Gesetzgebers, welche nicht durch die zugrunde liegende Richtlinie gerechtfertigt ist.
Nach Ansicht der Hamburger Richter reiche es daher aus, dass der Gesamt- und der Grundpreis nur unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Eine unmittelbare Nähe zwischen den Kennzeichnungen für den Grundpreis und den Gesamtpreis ist folglich nicht erforderlich. Diese Nähe kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein, bspw. wenn der Grundpreis ansonsten nicht aus dem Angebot klar erkennbar hervorgeht.
Auch das LG Hamburg und das LG Oldenburg vertreten die Ansicht, dass das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ im Rahmen der Grundpreisangabe nicht notwendig ist
Das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19) stellte fest, dass bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich sei.
Vielmehr sei § 2 Abs. 1 PAngV europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.
Auch das LG Oldenburg (Urt. v. 18.04.2019, Az. 15 O 494/19) nahm diese Rechtsposition ein.
Die Oldenburger Richter stellten fest, dass wenn ein Grundpreis anzugeben ist, dieser nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis dargestellt werden muss, sondern die Kriterien „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ hinsichtlich des Grundpreises erfüllt sein müssen.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg geht davon aus, dass die Vorschrift zur Grundpreisangabe in § 2 Abs. 1 PangV europarechtskonform ausgelegt werden muss, weshalb das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ bei der Grundpreisangabe nicht gefordert werden kann.
Aber Achtung: Die Rechtsprechung des OLG Hamburg darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Grundpreis irgendwo platziert werden kann. Vielmehr ist dieser noch immer zumindest in der Nähe zum Gesamtpreis zu platzieren (so dass dieser „auf einen Blick“ mit dem Gesamtpreis erfasst werden kann). Wie weit entfernt der Grundpreis platziert werden darf, werden die Gerichte in weiteren Entscheidungen klarstellen müssen.
Außerdem: Da der Grundpreis bereits bei jeder Werbung unter Nennung des Gesamtpreises zu nennen ist, bedeutet dies, dass auch weiterhin der Grundpreis in sog. Cross-Selling-Angeboten, Werbebannern, Suchtrefferlisten, Kategorieauflistungen, etc. zu nennen ist, sofern neben dem grundpreispflichtigen Artikel auch der Gesamtpreis der Ware genannt wird!
Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Robert Kneschke / shutterstock.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare