Neues Jugendschutzgesetz: Diese Änderungen sind zu beachten!
Mit dem neuen Jugendschutzgesetz sollen zeitgemäße Antworten auf die drängenden Herausforderungen des Kinder- und Jugendmedienschutzes gegeben werden. Insbesondere das Aufbrechen des etablierten Systems der Alterskennzeichnung stieß hierbei allerdings auf viel Gegenwehr. Doch die Änderungen sind jetzt beschlossen – das neue JuSchG gilt seit dem 01.05.2021. Höchste Zeit also, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Neues JuSchG bringt Neuerungen für Online-Händler
- II. Änderung der Alterseinstufung ist beschlossene Sache
- III. Kennzeichnungspflichten bei Film- und Spielplattformen
- IV. Vorsorgemaßnahmen
- V. Immerhin: Das Herkunftslandprinzip wird gewahrt
- VI. Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
I. Neues JuSchG bringt Neuerungen für Online-Händler
Der Referentenentwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wurde bereits Ende 2019 vom Familienministerium finalisiert, wobei die erste Kritik nicht lange auf sich warten ließ.
Doch auch die nachfolgenden Fassungen haben sich nicht zum Positiven verändert – der finale Entwurf (BT-Drucks. 19/24909) enthält sogar einige Verschärfungen gegenüber der vorangegangenen Fassung. Das neue Jugendschutzgesetz ist seit dem 01.05.2021 in Kraft.
Die für Online-Händler wichtigsten Neuerungen ergeben sich im Bereich der Alterseinstufung, Kennzeichnungspflichten und der zu treffenden Vorsorgemaßnahmen.
II. Änderung der Alterseinstufung ist beschlossene Sache
Die Regelungen zu Alterskennzeichnungen für Computerspiele und Filme wurden modernisiert und sollen künftig wieder verlässliche und nachvollziehbare Orientierung für Eltern, Fachkräfte sowie Kinder und Jugendliche selbst bieten. Auch Online-Film- und Spieleplattformen müssen ihre Angebote künftig mit Alterskennzeichen versehen, die auf einer transparenten Grundlage zustande gekommen sind.
Ein zentraler Kritikpunkt am ersten Entwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes war allerdings bereits die geplante Einführung des „§ 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien“.
Trotz massiver Kritik hat dieser Passus nun den Weg in den finalen Entwurf des JuSchG gefunden und ist damit beschlossene Sache.
Konkret lautet die neue Vorschrift § 10b:
"(1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien.
(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung rechtfertigen.
(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können, angemessen zu berücksichtigen."
Die Möglichkeit der Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung durch § 10b Abs. 2 JuSchG-Neu sei eines der zentralen Regelungsziele des Regierungsentwurfs und entspreche den Forderungen eines breiten Expertenkreises im Bereich Kinder- und Jugendmedienschutz, so die Entwurfsbegründung.
Außerdem heißt es weiter:
"Der Schutz vor Entwicklungsbeeinträchtigungen ist seit jeher zentrales Schutzziel des JuSchG. Dass die in § 10b Satz 2 erfolgte Einbeziehung von Interaktionsrisiken als heute vordringlich relevante Risikodimension essentiell ist, ist auch Prämisse des Koalitionsvertrags der Regierungsparteien für die 19. Legislaturperiode und des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz von Mai 2018. Auch die Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz 2016 und die Bund-Länder-AG zur Modernisierung des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes 2019 waren hierin übereingekommen. Es ist zudem fachlicher Konsens der Kinder- und Jugendschutzverbände, von Medizinern sowie Medienpädagoginnen und -pädagogen, dass die Alterseinstufung gerade auch bezüglich der Interaktionsrisiken durch Fachleute erfolgen muss und nicht allein den Eltern in Form von Deskriptoren aufgebürdet werden kann. Gleichzeitig ist diese Einbeziehung ein entscheidender Baustein für eine zukunftsfeste Konvergenz zwischen JuSchG und JMStV, denn auch die Kommission für Jugendmedienschutz und ein von den Ländern kürzlich vorgelegter Diskussionsentwurf zur Änderung des JMStV bauen inzwischen darauf auf, dass Interaktionsrisiken bei der Altersbewertung berücksichtigt werden können. Die Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Altersbewertung wird zudem vom Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung deutlich gefordert. Diese Neuerung ist eine Grundvoraussetzung für eine unbeschwerte Nutzung auch digitaler Medien durch Kinder und Jugendliche und die verlässliche Orientierung von Eltern und Fachkräften."
Entscheidend ist hier, dass künftig auch „außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände“ bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung berücksichtigt werden sollen.
In der Entwurfsbegründung wird dazu ausgeführt, dass Umstände wie die Frage, „ob die Medien eine exzessive Nutzungsweise fördern, uneingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten mit anderen Nutzerinnen und Nutzern eröffnen, uneingeschränkte Kaufmöglichkeiten digitaler Güter eröffnen oder bei der Nutzung eine unangemessene Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt“ Berücksichtigung finden sollen.
Dabei werden explizit „Kommunikationsrisiken in Online-Spielen“, „simuliertes Glücksspiel“, „glücksspielähnliche Elemente wie »Lootboxen«“ oder „das Verleiten zur Preisgabe persönlicher Daten“ angesprochen.
Was lange befürchtet wurde, ist somit nun Realität: Unterschiedliche Vertriebswege ein und desselben Mediums können je nach Gestaltung der jeweiligen Plattform zu unterschiedlichen Alterseinstufungen führen.
Denkbar wäre folgendes Szenario:
Während bspw. ein mehrteiliger Film auf Plattform 1 mit FSK 6 angeboten wird, könnte er auf Plattform 2 durch Vorschlag des zweiten Teils des Films („exzessive Nutzungsweise“!) oder auf Plattform 3 durch Bereitstellung einer Kommentarfunktion („uneingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten mit anderen Nutzern“!) durchaus eine höhere Alterseinstufung erfordern.
Auch sollen „insbesondere (…) als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen“ anhand einer „konkreten Gefahrenprognose“ Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung einer etwaigen Entwicklungsbeeinträchtigung finden.
Dies ist alleine schon deshalb zu kritisieren, da eine seriöse „konkrete Gefahrenprognosen“ im Allgemeinen an nicht vorhandenen Erfahrungswerten und somit an mangelnder Entscheidungssicherheit scheitern dürfte. Besonders negativ in Erscheinung tritt auch die in der Entwurfsbegründung aufgegriffene Aussage, dass bei der Altersfreigabe auch die durch Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen (§§ 24a ff.) Berücksichtigung finden könnten. Dies heißt im Klartext, dass ein und demselben Medium je nach Anbieter unterschiedliche Altersfreigaben anhaften könnten.
Zusammenfassend erscheinen die Änderungen etwas unglücklich vor dem Hintergrund, dass der Begriff der „Entwicklungsbeeinträchtigung“ bisher für alle Medien gleich galt und jetzt plötzlich im neuen Jugendschutzgesetz durch das Hinzufügen unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe „verschlimmbessert“ worden ist.
III. Kennzeichnungspflichten bei Film- und Spielplattformen
Auch der bereits kontrovers diskutierte neu geschaffenen § 14a JuSchG verpflichtet künftig zur Alterskennzeichnung für Online-Film- und Spielplattformen. Das Verbot für Film- und Spieleplattformen in § 14a, Filme und Spiele ohne deutlich wahrnehmbarer Alterskennzeichnung bereit zu halten, korrespondiert ausweislich der Entwurfsbegründung mit der Pflicht aus § 5 Absatz 1 JMStV.
Danach haben Anbieter bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.
Die Vorschrift lautet konkret:
"§ 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
(1) 1 Film- und Spielplattformen sind Diensteanbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum individuellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. Film- und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind, die
1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Abs. 6, oder
2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch einen von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,
3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Nummer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den obersten Landesbehörden anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 tätigen Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurde. 3 Die §§ 10b und 14 Absatz 2a gelten entsprechend.
(2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat. Die Pflicht besteht zudem bei Filmen und Spielprogrammen nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
(3) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben unberührt."
Das neue Gesetz enthält neu statt zwei Nummern drei Nummern. In Nr. 2 wird nun in der zweiten Alternative die Möglichkeit genannt, „durch einen von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ der Pflicht nach § 14a Abs. 1 zu genügen.
Demzufolge sind auch Kennzeichnungen ausreichend, die durch einen Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des JMStV vorgenommen wurden, sofern dieser von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifiziert wurde.
Daneben können die „deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung durch freiwillige Selbstkontrolle (Nr. 2 Alternative 1) oder durch ein „automatisiertes Bewertungssystem“ (Nr. 3) realisiert werden.
Damit ist die viel kritisierte Entwertung bisher gut funktionierender Selbstregulierung durch das Hinzuziehen von Jugendschutzbeauftragten erfreulicherweise vom Tisch. Somit können auch weiterhin Jugendschutzbeauftragte (siehe § 7 JMStV) als Ansprechpartner für die Nutzer fungieren und den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes beraten bzw. Beschränkungen oder Änderungen von Angeboten vorschlagen.
Diese Form der Selbstregulierung hat sich bisher bewährt, weshalb es umso verwunderlicher gewesen wäre, wenn dieses Instrument gänzlich entwertet worden wäre.
IV. Vorsorgemaßnahmen
Auch die teilweise problematischen bzw. unklaren Vorgaben des § 24a JuSchG sind in das Gesetz aufgenommen worden.
Nach § 24a sollen „Diensteanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“ (also beispielsweise Video-Sharing-Plattformen) zukünftig „durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen“ sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche vor ungeeigneten Inhalten (u.a. entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Medien) geschützt werden.
Dies trifft vor allem Diensteanbieter, die Inhalte von Nutzern bereitstellen (z. B. Youtube, Twitch, etc.).
Der Gesetzentwurf nennt in § 24a Abs. 2 Nr. 2-8 JuSchG eine Reihe möglicher Maßnahmen. Vorgesehen sind beispielsweise
- Melde- und Abhilfesysteme für nutzergenerierte Inhalte
- Systeme zur Altersverifikation-
- Hinweise auf unabhängige Beratungsangebote
- Voreinstellungen zur Begrenzung der Nutzungsrisiken für Kinder und Jugendliche sowie
- die Verwendung von kinder- und jugendgeeigneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unklar bleibt auch weiterhin die Frage, welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind, um der Pflicht zur Schaffung geeigneter Vorsorgemaßnahmen zu genügen.
Insbesondere 24a Abs. 2 Nr. 4 JuSchG fällt weiter negativ auf. Dort wird die Möglichkeit der „Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation“ genannt. Solche Altersverifikationssysteme finden bereits in der aktuellen Fassung des JMStV Erwähnung, allerdings nur im Zusammenhang mit unzulässigen Angeboten im Sinne des § 4 JMStV. Wenn solche Altersverifikationssysteme nach 24a Abs. 2 Nr. 4 JuSchG n. F. nun auch für „lediglich“ entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gefordert würden, wäre dies eine drastische und schlicht nicht nachvollziehbare Verschärfung der in diesem Punkt doch sehr effektiven bisherigen Regelungen.
Die Entwurfsbegründung enthält leider keine Klarstellung diesbezüglich. Vielmehr heißt es:
Die Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation nach § 24a Absatz 2 Nummer 4 dürfte in den Fällen, in denen die Bereitstellung eines solchen Systems angemessen erscheint, bereits aus vergleichbaren Rechtspflichten des JMStV sowie der Datenschutz-Grundverordnung als zu erfüllende Anforderung bestehen.
Es ist somit weiterhin nicht auszuschließen, dass die Altersverifikationssysteme nach 24a Abs. 2 Nr. 4 JuSchG n. F. zukünftig auch für „lediglich“ entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gefordert werden.
Immerhin wird aus der Begründung des Entwurfs zum neuen Jugendschutzgesetz deutlich, dass auch die Vorsorgemaßnahmen nach §§ 24a ff. JuSchG wohl „nur“ für wenige Online-Händler zum Tragen kommen werden.
Im Entwurf wird explizit das Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 4-6 E-Commerce-RL und dessen nationale Umsetzung in § 3 Abs. 5 TMG verwiesen und betont, dass die Norm des TMG „unberührt“ bleibe.
V. Immerhin: Das Herkunftslandprinzip wird gewahrt
Nachdem mangels entsprechender Bezugnahme in früheren Entwürfen noch zu bezweifeln war, dass vom Herkunftsprinzip Abstand genommen wird und sich somit die in § 14a bzw. § 24a normierten Kennzeichnungspflichten lediglich an deutsche Online-Händler beziehen sollen, schaffen die neu eingefügten Absätze (§ 14a Abs. 3 sowie § 24a Abs. 4) Klarheit.
Das neue Jugendschutzgesetz wahrt das aus Art. 3 der E-Commerce-RL (EU-Richtlinie) herrührende Herkunftslandprinzip und findet nur für im Inland (Deutschland) ansässige Händler Anwendung. Zu § 14a Abs. wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:
"Absatz 3 stellt klar, dass die Verpflichtung auch gegenüber ausländischen Anbietern, deren Sitzland nicht Deutschland ist, Anwendung findet, sofern ein hinreichender kinder- und jugendmedienschutzrechtlicher Inlandsbezug gegeben ist. Für den durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die AVMD-Richtlinie koordinierten Bereich enthält § 2a TMG entsprechende Regelungen zur Bestimmung des Sitzlandes. Für den koordinierten Bereich stellt Absatz 3 weiterhin klar, dass die Anforderungen der §§ 2a und 3 TMG unberührt bleiben, womit insbesondere die Anforderungen an das Herkunftslandprinzip und die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 3 Absatz 5 und Absatz 6 TMG unter Beachtung der danach vorgesehenen Verfahrensschritte zu berücksichtigen sind."
VI. Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Sitz in Bonn wird zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz weiterentwickelt.
Diese wird die Aufsicht über die Einhaltung der neuen Anbieterpflichten führen. Ebenso soll sie alle im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteure vernetzen, die auch weiterhin notwendige Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes vorantreiben und Orientierung ermöglichen.
Für die Erfüllung dieser neuen Aufgabe wird die Behörde sukzessive auch personell ausgestattet; für 2021 sind 37 zusätzliche Stellen vorgesehen. Bei der Bundeszentrale wird ein Beirat eingerichtet, der nicht nur konsequent die Interessen von Kindern und Jugendlichen einbringt, sondern in dem Kinder und Jugendliche auch - erstmals bei einer Behörde - selbst vertreten sind.
Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an!
Was ein Jugendschutzbeauftragter ist und wann Sie diesen benötigen, lesen Sie in diesem Beitrag!
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1 Kommentar
...auch ohne den Wust der Bestimmungen studiert zu haben, mache ich in der Praxis die beschämende und völlig unverständliche Erfahrung bei der Zustellung von online georderten Artikeln, vorwiegend DVDs.
a) Artikel, die mit '18' gekennzeichnet sind, sollen natürlich mit Recht nicht Minderjährigen ausgehändigt werden. Warum aber ein offensichtlich Erwachsener dieselbe nicht ohne Personalprüfung entgegennehmen kann, erschließt sich mir nicht; im Supermarkt muß ich beim Kauf von Alkoholika als 75-jähriger auch keine zusätzliche 'Ausweisprüfung' vornehmen lassen.
b) DVDs aus dem Ausland, bei denen keine Kennzeichnung der Altersbegrenzung vermerkt ist, werden zuweilen 'von vornherein' als '18' eingestuft; d.h. z.B. daß mir die Micky-Mouse DVD aus den USA nur gegen Altersprüfung mittels Ausweis zugestellt wird.
D.h. ich empfinde es als eine unzumutbare Schikane, wenn der berechtigte Schutz der Jugendlichen einhergeht mit der 'peinlichen Befragung' von erwachsenen Empfängern, zumal wie in meinem Fall ich des öfteren nicht zu Hause bin (Klinik) und - wie inzwischen mehrfach geschehen - die Sendung dann irgendwo abgeholt werden soll, wohin ich aufgrund meiner Behinderung gar nicht hingelangen kann.
Warum kann nicht ein beliebiger "Erwachsener" die Sendung annehmen, auch ohne daß ich ständig 'Vollmachten' erteilen muß ?
c) Was geschieht bei 'Verweigerung' der Ausweisvorlage? Wer trägt die Folgekosten ?
Vielleicht bekomme ich praktikable Hinweise, diese unguten Situationen - auch für den Zusteller - zu vermeiden oder zu umgehen.
Ich danke für Ihre Mühe
Freundliche Grüße
Wolfgang Stamer
friedell38@web.de