Neue Musterwiderrufsbelehrung – noch immer viel zu selten genutzt!

Neue Musterwiderrufsbelehrung – noch immer viel zu selten genutzt!
05.01.2009 | Lesezeit: 11 min

Leider werden immer noch zu viele Online-Händler wegen mangelhaft formulierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt. Daher noch einmal zur Erinnerung: Am 1. April 2008 ist in Deutschland die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung des Bundesjustizministeriums (BMJ) in Kraft getreten. Seither gilt für in Deutschland tätige Händler eine neue Muster-Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Rückgabebelehrung.

I. Hintergrund

Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ war sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung auf massive Kritik gestoßen, da sie insbesondere in Bezug auf Vertragsschlüsse über das Internet einige rechtliche Besonderheiten nicht hinreichend berücksichtigte. Wer sich als Online-Händler auf das gesetzliche Muster verließ und es für seine Zwecke im Internet einsetzte, begab sich stets in die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einzufangen. Online-Händler, die das gesetzliche Muster auf der Internetplattform eBay einsetzten, wurden von einer Abmahnwelle wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelrecht überflutet.

Aufgrund dieser Vorkommnisse hatte das BMJ bereits im Oktober 2007 einen Diskussionsentwurf für eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vorgestellt, der jedoch aufgrund der vorgesehenen Anhänge und des damit einhergehenden Umfangs des Musters von 4 DIN A4 Seiten auf heftige Kritik gestoßen war. Die neue Verordnung verzichtete erfreulicherweise vollständig auf die zunächst geplanten Anhänge und fiel damit deutlich übersichtlicher aus als der Entwurf.

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an dem vom BMJ vorgelegten Diskussionsentwurf war die Tatsache, dass das Muster auch weiterhin nur als „untergesetzliche” Verordnung und nicht, wie von vielen gefordert, als formelles Gesetz ausgestaltet sein sollte.

II. Die wichtigsten Änderungen für Online-Händler im Überblick

1. Beginn der Widerrufsfrist

Einen beliebten Abmahngrund stellte in der Vergangenheit die fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dar. Nach fast einhelliger Auffassung der Gerichte in Deutschland ist die in der früheren Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher bei Verwendung im Internet entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht klar und verständlich und somit wettbewerbswidrig. Denn Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform und bei der Lieferung von Waren gem. § 312d Abs. 2 BGB zusätzlich der Tag des Wareneingangs beim Empfänger.

Der neue Mustertext berücksichtigt nun sowohl das Textformerfordernis als auch den Wareneingang beim Empfänger.

Ein weiteres Problem im Hinblick auf den Fristbeginn ist die Erfüllung bestimmter Informationspflichten durch den Verkäufer. Dieser Problematik trägt das neue Muster Rechnung, indem es die Normen, aus denen sich die einzelnen Informationspflichten ergeben, zitiert. Auf eine explizite Regelung der einzelnen Informationspflichten, wie noch in dem Diskussionsentwurf des BMJ vom Oktober 2007 vorgesehen, wurde aus Gesichtspunkten der Übersichtlichkeit verzichtet.

Der Mustertext zum Fristbeginn bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr lautet nach der neuen Verordnung dann wie folgt:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. ”

Problematisch ist, dass der Verordnungsgeber bei der neuen Formulierung des Fristbeginns auf die Verwendung des Wortes „frühestens” verzichtet hat. Dies eröffnet neue Abmahngefahren, da die Umsetzung der Informationspflichten nicht abschließend rechtlich geklärt ist.

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2. Wertersatzklausel bei eBay

Äußerst umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei eBay darauf hinzuweisen ist, dass ein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware durch den Verbraucher außer Betracht bleibt. Hintergrund dieser Problematik ist, dass der Verbraucher gem. § 357 III 1 BGB nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Da die Darstellung der rechtlichen Informationen auf der Internetseite nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen, ist bei eBay eine Information über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich, mit der Folge, dass gemäß § 346 II 1 Nr. 3 BGB bei einer bloß bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache durch den Käufer ein Wertersatz außer Betracht bleibt.

Obwohl diese Frage nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat der Verordnungsgeber eine Formulierung in den neuen Mustertext aufgenommen, der dieser Problematik Rechnung trägt. So heißt es unter Ziffer 7 der Gestaltungshinweise der neuen Musterbelehrung:

Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu Ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."

III. Privilegierung bei Verwendung des gesetzlichen Musters

Zwar hat der Gesetzgeber auch die neuen Muster zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung wieder „nur“ als Verordnung und nicht als formelles Gesetz ausgestaltet, mit der Folge, dass es bis auf Weiteres auch mit den neuen Mustertexten bei rechtlichen Unwägbarkeiten für Online-Händler bleibt. Dennoch ist die Verwendung der neuen Muster für Online-Händler empfehlenswert. Der Vorteil liegt zum einen in der Möglichkeit, sich auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB-InfoV zu berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das entsprechende Muster in Textform verwandt wird. Zum anderen können ggf. Amtshaftungsansprüche gegen das BMJ geltend gemacht werden, falls Schäden durch Verwendung der amtlichen Muster entstehen, da das BMJ trotz Kenntnis der Kritik an den Mustern diese mehrfach bestätigt und somit einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

*Hinweis: * Nach der Überleitungsregelung in § 16 BGB-InfoV sind § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV nur auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Seit dem 01.10.2008 bezieht sich die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV daher nur noch auf die neuen Mustertexte, die seit 01.04.2008 in Kraft sind.

IV. Ausblick: Referentenentwurf des BMJ

Im Juni 2008 wurde ein Referentenentwurf des BMJ veröffentlicht, der darauf hoffen lässt, dass bis spätestens Mitte 2009 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, die im Hinblick auf die Formulierung der Belehrungen endgültig Rechtsklarheit schafft. Der Referentenentwurf sieht eine Vielzahl von Änderungen insbesondere auch der gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht vor. Im Folgenden soll jedoch nur auf die für Online-Händler bedeutsamsten Änderungen eingegangen werden.

1. Widerrufsfrist soll bei Online-Shops und eBay einheitlich nur noch 14 Tage betragen

Eines der Hauptanliegen des Referentenentwurfs ist die rechtliche Gleichstellung von Online-Shops und eBay-Händlern. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (KG Berlin, OLG Hamburg, OLG Hamm) muss aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage bei eBay über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt werden, da der Verkäufer den Verbraucher wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben in Textform über sein Widerrufsrecht belehren kann. Bei Online-Shops kommt der Vertrag dagegen bei einer entsprechenden Regelung (beispielsweise in AGB) erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Verkäufers zustande. Deshalb hat der Verkäufer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. Bei dieser Konstruktion reicht es nach dem Gesetz aus, den Verbraucher lediglich über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.

Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da sie der Sache nach nicht gerechtfertigt ist.

So heißt es hierzu in der Begründung zum Referentenentwurf des BMJ:

„Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht..“

Um der dargestellten Ungleichbehandlung abzuhelfen soll § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstellen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.

Geplanter Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichtet werden darf.“

2. Wegfall des Textformerfordernisses bei Vereinbarung eines Rückgaberechts

Für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts anstelle des an sich vom Gesetz vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers, ist nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Einräumung des Rückgaberechts in Textform erforderlich. Nach Auffassung einiger Gerichte ist die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, da eine Vereinbarung in Textform wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben möglich sei. Die diesbezüglich bestehende Rechtsunsicherheit soll durch eine Streichung des betreffenden Passus im Gesetz beseitigt werden.

In der Begründung zum Referentenentwurf des BMJ wird hierzu Folgendes ausgeführt:

„Ein effektiver Verbraucherschutz erfordert jedoch nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einräumung des Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen. Vielmehr reicht es – wie beim Widerrufsrecht auch – aus, den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform abhängig zu machen. Diese Konstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht her und erscheint systematisch stimmiger (so Masuch, a. a. O., Randnummer 22). Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht zu erreichen, wird auf das Erfordernis einer Einräumung des Rückgaberechtes in Textform verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entfällt. Stattdessen erklärt § 356 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Rückgabefrist jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB in der zukünftigen Fassung entsprechende Belehrung über sein Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist.“

3. Neue Regelung zum Wertersatz

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern ergibt sich nach der derzeit gültigen Rechtslage auch im Hinblick auf den in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Wertersatz.

Dort heißt es:

„Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.“

Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht als einen solchen in Textform ansieht, kommt bei eBay ein Wertersatzanspruch des Verkäufers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über die Internetplattform eBay handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen von eBay bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop – bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung - lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verkäufer bei eBay (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Textform hinzuweisen.

Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Abmahnungen von eBay-Händlern geführt, die in ihrer Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nicht ausgeschlossen haben.

Dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern soll durch eine Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB abgeholfen werden. Geplant ist ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Für den eBay-Händler hätte dies zur Folge, dass er den Wertersatzanspruch auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung behält, wenn er den Verbraucher zunächst auf der Internetplattform und mit Zusendung der Bestätigungs-Email von eBay unmittelbar nach Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet.

4. Gesetzliche Regelung von Widerrufs- und Rückgabebelehrung

Besonders erfreulich für den Anwender ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Inhalt von Widerrufs- und Rückgabebelehrung gesetzlich regeln will, mit der Folge, dass die Verwendung der geplanten Muster in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht mehr angegriffen werden kann.

Geplant ist ein neuer § 360 BGB, der die inhaltlichen Anforderungen von Widerrufs- und Rückgabebelehrung gesetzlich regelt. Abs. 3 der geplanten Regelung verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird.

5. Fazit

Der Gesetzentwurf ist im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen zum Fernabsatz viel versprechend und würde bei einer entsprechenden gesetzlichen Umsetzung zu einer deutlich höheren Rechtssicherheit im Bereich des Online-Handels führen. Insbesondere den oft geschundenen eBay-Händlern würde eine entsprechende gesetzliche Regelung das Leben deutlich erleichtern. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie er derzeit gefasst ist. Mit einem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes dürfte jedoch nicht vor Mitte 2009 zu rechnen sein. Bis dahin müssen sich die Online-Händler wohl oder übel noch mit der bisherigen Rechtslage zufrieden geben.

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Bildquelle:
pablo631 / stockxpert

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