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Werbung mit Gratiszugaben: So machen Sie es richtig!

14.06.2024, 16:42 Uhr | Lesezeit: 5 min
Werbung mit Gratiszugaben: So machen Sie es richtig!

Die Werbung mit einer kostenlosen Zugabe ab einem bestimmten Bestellwert ist im Online-Handel beliebt. Aber was gilt, wenn der Kunde seine Bestellung (teilweise) widerruft und der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird? In diesem Fall hätte der Händler die Zugabe nicht gewährt. Wir bieten praxistaugliche Musterformulierungen + Leitfaden an.

1. Zugaben sind grundsätzlich erlaubt

Versandhändler bieten oft kostenlose Zugaben ab einem bestimmten Bestellwert oder einer bestimmten Bestellmenge an. Dies ist grundsätzlich erlaubt, jedoch sind insbesondere folgende Verhaltensweisen verboten:

  • Über den Wert der Zugabe darf nicht getäuscht werden.
  • Der konkrete Wert der Zugabe muss nicht angegeben werden. Der Wert der Zugabe muss für den Kunden jedoch leicht feststellbar sein, indem die Zugabe hinreichend detailliert angegeben wird.
  • Der Wert der Zugabe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Hauptware stehen. Der Wert der Zugabe sollte den Wert der Hauptware nicht erreichen oder übersteigen.

2. Ist die Zugabe eine Schenkung oder Teil des Kaufvertrages?

Ob eine Zugabe eine Schenkung oder Teil des Kaufvertrags ist, hängt von der Präsentation des Gratisartikels ab:

  • Wird der Gratisartikel im Warenkorb z.B. mit 0,00 € angezeigt, ist er Teil des Kaufvertrages.
  • Kann der Artikel während des Bestellvorgangs als Gratiszugabe ausgewählt werden oder wird er ohne Auswahlmöglichkeit beigefügt, handelt es sich um eine Schenkung.

Tipp: Die rechtliche Einordnung der Zugabe (Schenkung oder Teil des Kaufvertrages) bestimmt die Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen oder Rücktritt:

  • Die Zugabe ist "Teil des Kaufvertrages*: In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) .
  • Die Zugabe ist eine "Schenkung": Hier greift das stark eingeschränkte Gewährleistungsrecht gemäß § 524 BGB, das Arglist oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schenkers vom Mangel voraussetzt.

3. Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Widerruf

Wenn der Kunde seine Vertragserklärung vollständig widerruft, muss er die empfangene Zugabe

  • zurückgeben, wenn sie Teil des Kaufvertrags war;
  • nicht zurückgeben, wenn es sich um eine Schenkung handelt (es sei denn, es wurde etwas anders vereinbart).

Das Gleiche gilt, wenn die Zugabe Teil des Kaufvertrags war, der Kunde aber nur seine Vertragserklärung hinsichtlich der Hauptware widerruft. Ein solcher Teilwiderruf ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Händler ihn akzeptiert.

4. Muster: Zusendung der Zugabe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

Um Rückabwicklungsprobleme zu vermeiden empfehlen wir, eine Zugabe grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu versenden. Die Zugabe wäre dann als Schenkung zu behandeln und gerade nicht Teil des Kaufvertrages.

Es sollte vertraglich geregelt werden, dass

  • die Zugabe erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist für die Hauptware geliefert wird, sofern der Bestellwert nicht nachträglich unterschritten wird;
  • der Kunde die Zugabe ausdrücklich anfordern muss, damit der Händler den Versand nicht versäumt.

Der Händler müsste die Versandkosten für die Zugabe tragen, da dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Da es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt, müsste der Händler jedoch nicht das Transportrisiko für den Versand der Zugabe tragen, wenn er diese getrennt von der Kaufsache an den Kunden versendet.

Es bietet sich die Verwendung des folgenden Musters an:

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Tipp: Die Klausel sollte in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Werbung verwendet werden, dass Sie bspw. ab einem bestimmten Bestellwert eine Zugabe gewähren. Dazu können Sie die Klausel entweder direkt neben bzw. unter den Hinweis schreiben oder mit einem Sternchenhinweis wie folgt mit Ihrem Hinweis verbinden:

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5. Muster: Zugabe ist im Falle des Widerrufs zurückzugeben

Alternativ kann mit dem Kunden vereinbart werden, dass er die Zugabe zurückzugeben hat, wenn der Mindestbestellwert durch einen (Teil-)Widerruf unterschritten wird.

Ist die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages, muss der Kunde sie von Gesetzes wegen an den Händler zurückgeben, wenn er seine Vertragserklärung insgesamt widerruft. Einer gesonderten Regelung bedarf es insoweit nicht.

Vielmehr ist eine gesonderte Regelung ist nur erforderlich, wenn

  • die Zugabe eine Schenkung ist (vgl. oben) oder
  • der Händler Teilwiderrufe akzeptiert und der Kunde seine Vertragserklärung nur teilweise widerruft.

Hier stellen sich nun die typischen Probleme bei einer möglichen Rückabwicklung - z.B. ob der Händler bei Beschädigung der Zugabe Anspruch auf Wertersatz oder Schadensersatz hat. Dies ist der Fall, wenn der Händler den Kunden bereits in der Werbung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Hierzu bietet sich die Verwendung des folgenden Musters an:

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