Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?

Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
12.03.2024 | Lesezeit: 4 min

Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern die einfache Rückabwicklung geschlossener Verträge im Fernabsatz. Nicht selten aber wird dieses Recht nur für einen Teil der Bestellung ausgeübt. Nach Wunsch des Verbrauchers sollen dann nur bestimmte Produkte aus einer einheitlichen Bestellung retourniert und erstattet werden. Ob Online-Händler derartige Teilwiderrufe akzeptieren und bearbeiten müssen, zeigt dieser Beitrag.

I. Gesetzliches Recht auf Teilwiderruf?

Inwiefern das geltende Verbraucherrecht ein gesetzliches Recht des Verbrauchers zum Teilwiderruf überhaupt anerkennt, ist in der Vergangenheit bereits vielfach kontrovers diskutiert worden.

Nach heute herrschender Meinung gesteht das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Teilwiderruf nicht zu. Vielmehr geht es stattdessen davon aus, dass der Verbraucher seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages nur insgesamt, nicht aber auch lediglich bezüglich einzelner Teile widerrufen kann (vgl. Wortlaut des § 355 Abs. 1 BGB) .

Auch die EU-Kommission, auf deren Richtlinie 2011/83/EU das aktuelle Verbraucherrecht basiert, geht in ihrem Leitfaden nicht von einem gesetzlichen Teilwiderrufsrecht aus, sondern sieht allenfalls die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Händler und Verbraucher über die teilweise Vertragsrückabwicklung.

In Punkt 5.5.1 widmet sich dieser Leitfaden ausdrücklich der Frage des Teilwiderrufs und gibt zu erkennen, dass dieser offenbar bewusst nicht in Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen wurde. Wortlautgemäß heißt es:

Obwohl in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ein solches Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hindert sie den Unternehmer und den Verbraucher auch nicht daran, einen teilweisen Rücktritt vom Vertrag durch Rücksendung lediglich einer einzelnen Ware oder aber mehrerer Waren, die im Zuge einer gemeinsamen Bestellung verkauft wurden, zu vereinbaren.

Impliziert wird insofern, dass die Möglichkeit des Teilwiderrufs dem Verbraucher nicht von Rechts wegen zugesprochen wird, sondern dass diese vielmehr ein „Plus“ ist, welches der Händler vertraglich explizit einräumen muss.

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II. Anerkennung von Teilwiderrufen als freiwillige Leistung des Händlers

Weil ein Recht auf Teilwiderruf dem Verbraucher nicht von Gesetzes wegen eingeräumt wird und nach Ansicht des Gesetzgebers vielmehr von einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Händler abhängt, ist der Händler bei seiner Entscheidung für oder gegen dessen Gewährung frei.

Händler sind also nicht verpflichtet, Teilwiderrufe zu akzeptieren, können diese also zurückweisen und den Verbraucher vor die Option stellen, entweder den gesamten Vertrag zu widerrufen oder an der Bestellung insgesamt festzuhalten.

Auf der anderen Seite steht das Gesetz aber auch einer freiwilligen Bearbeitung von Teilwiderrufsbegehren nicht entgegen. Dem Händler steht es also umgekehrt frei, Teilwiderrufe zu akzeptieren und Verträge nur im Umfang der teilweisen Widerrufserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln.

In der Handhabung von Teilwiderrufsbegehren ist der Händler grundsätzlich flexibel und muss sich nicht auf eine allgemeingültige Praxis festlegen lassen. Möglich ist es daher prinzipiell, individuell auf jedes Teilwiderrufsbegehren zu reagieren und dieses einzelfallabhängig zuzulassen oder abzulehnen.

Um diese Flexibilität des Händlers bestmöglich zu gewährleisten, ist zu empfehlen, von der Aufstellung verbindlicher Regeln zum Umgang mit Teilwiderrufen, etwa in AGB, abzusehen, und vielmehr fallbezogene, individuelle Lösungen im Austausch mit dem jeweiligen Verbraucher zu erarbeiten.

III. Relevante Konstellationen des Teilwiderrufs

Im Regelfall wird ein Teilwiderruf den Händler nicht beeinträchtigen und ihn wirtschaftlich sogar besserstellen als ein Widerruf des gesamten Vertrages. Gleichsam kann die Stattgabe die Kundenzufriedenheit erhöhen und als besondere Serviceleistung die positive Resonanz steigern.

Brisant wird die Bearbeitung von Teilwiderrufen aber dann, wenn die Bestellung unter Anrechnung von Vorteilen abgegeben wurde, für die bei einem nachträglichen Teilwiderruf hinsichtlich des verbleibenden Bestellteils die Grundlage entfiele.

Hier sind vor allem 2 Konstellationen denkbar:

1.) Versandkostenfreigrenzen für ein bestimmtes Bestellvolumen

Bietet der Händler versandkostenfreie Lieferungen ab einem bestimmten Bestellvolumen an, kann durch einen Teilwiderruf die ursprünglich erreichte Freigrenze hinsichtlich der verbleibenden Bestellung wieder unterschritten werden.

Hier wird der Händler ein Interesse haben, entweder Teilwiderrufe insgesamt nicht zuzulassen oder aber bei deren Stattgabe nachträglich die Versandkosten zu berechnen, die angefallen wären, wenn die Bestellung von vornherein nur im nicht vom Teilwiderruf erfassten Umfang getätigt worden wäre.

Wie mit Teilwiderrufsbegehren bei nachträglichem Unterschreiten von Versandkostenfreigrenzen rechtskonform umgegangen werden kann, zeigen wir inkl. hilfreicher Musterformulierungen in diesem Beitrag.

2.) Set- und Bundle-Bestellungen zu Vorteilspreisen

Wirtschaftlich relevant wird die Frage nach der Stattgabe von Teilwiderrufen auch, wenn Gegenstand der Bestellung Produkt-Sets oder -bundles sind, die in Kombination günstiger angeboten werden als einzeln.

Widerruft der Verbraucher nur einen Teil einer solchen Set- oder Bundle-Bestellung, kann der Händler Interesse daran haben, den Teilwiderruf insgesamt abzulehnen oder von der Bedingung abhängig zu machen, für den verbleibenden Bestellteil nachträglich den Preis anzusetzen, der bei einer Einzelbestellung außerhalb des Bundles erhoben worden wäre.

Eine Anleitung zum rechtskonformen Umgang mit Teilwiderrufen bei Set- oder Bundle-Bestellungen inkl. hilfreicher Musterformulierungen stellen wir hier zur Verfügung.

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