Was ist bei der Verwendung eines Mindestbestellwerts rechtlich zu beachten?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Händler einen Mindestbestellwert in ihrem Shop nutzen möchten. Doch welche Punkte gilt es hierbei in rechtlicher Hinsicht zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Darstellung im Header oder Footer jeder Shop-Seite
- Darstellung bei der Preisangabe unter dem Mindestbestellwert liegender Artikel
- Hinweis auf Seite „Zahlung und Versand“
- Berücksichtigung im Rahmen des Bestellablaufs / Checkouts
- Erwähnung bei Werbeanzeigen / Preisvergleichsseiten
- Vorsicht bei Mindestbestellwert nur gegenüber ausländischen Kunden
- Erwähnung Mindestbestellwert bei Gutscheinaktionen / Rabattaktionen
- Erwähnung Mindestbestellwert bei Werbung mit kostenfreiem Versand
- Fazit
Im folgenden Leitfaden informieren wir Sie über die rechtlichen Anforderungen bei der Implementierung eines Mindestbestellwerts.
Worum geht es?
Gerade Händler von niedrigpreisigen Waren arbeiten gerne mit einem Mindestbestellwert im eigenen Onlineshop.
Fixkosten, wie solche für Lagerung, Handling, Verpackung und Versand amortisieren sich oftmals erst ab einem bestimmten Bestellbetrag. Bestellungen, die unterhalb dieses Wertes liegen, wären für den Händler nicht rentabel und sollen deshalb aus sich des Händlers gar nicht erst möglich sein.
Natürlich steht es aufgrund der Vertragsfreiheit jedem Onlinehändler frei, einen solchen Mindestbestellwert festzulegen.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gibt es jedoch einige Punkte zu beachten, soll ein solcher Mindestbestellwert in einem Onlineshop auch rechtssicher umgesetzt werden.
Über diese Punkte möchten wir Sie im Folgenden informieren!
Darstellung im Header oder Footer jeder Shop-Seite
Zunächst sollte auf jeder Shopseite (z.B. im Rahmen des Headers oder Footers) deutlich auf das Bestehen des Mindestbestellwerts hingewiesen werden.
Dies kann dort durch einen Hinweis wie „Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von xx,xx Euro“ erfolgen.
Darstellung bei der Preisangabe unter dem Mindestbestellwert liegender Artikel
Zudem ist anzuraten, auf den Mindestbestellwert direkt bei der Preisangabe solcher Artikel hinzuweisen, die für sich genommen den Mindestbestellwert nicht erreichen.
Liegt der Mindestbestellwert z.B. bei 20,00 Euro, sollte ein entsprechender Hinweis auf den bestehenden Mindestbestellwert im Rahmen der Artikelbeschreibungen aller Artikel bis zu einem Preis von einschließlich 19,99 Euro erfolgen.
Der Hinweis sollte dabei auf einen Blick mit der Preisangabe wahrnehmbar erfolgen, z.B. wie folgt:
"19,95 Euro – inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten. Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von 20,00 Euro."
Denn bei dem Mindestbestellwert handelt es sich um eine für die informierte Verbraucherentscheidung wesentliche Information, die – ähnlich wie der Hinweis auf hinzukommende Versandkosten – bereits vor dem virtuellen Einlegen der Ware in den Warenkorb erfolgen sollte, da der Verbraucher hiermit den Bestellvorgang bereits einleitet.
Bei Artikeln, deren Einzelpreis ohnehin schon oberhalb des Mindestbestellwerts liegt, ist ein Hinweis auf den Mindestbestellwert im Rahmen der Artikelbeschreibung hingegen nicht nötig.
Hinweis auf Seite „Zahlung und Versand“
Ferner sollten Shopbetreiber auch im Rahmen der Zahlungsbedingungen auf den Umstand, dass ein Mindestbestellwert besteht, hinweisen.
Dies kann z.B. im Rahmen der Aufzahlung der Zahlungsmethoden durch einen Hinweis wie „Bitte beachten Sie den Mindestbestellwert von xx,xx Euro“ geschehen.
Berücksichtigung im Rahmen des Bestellablaufs / Checkouts
Besteht im Shop ein Mindestbestellwert, muss dieser natürlich bereits beim Beginn des Bestallablaufs berücksichtigt werden.
Kann der Kunde den Checkout bis zum letzten Schritt durchlaufen, und wird erst dort auf einen nicht erreichten Mindestbestellwert hingewiesen, ist dies problematisch.
Es sollte mithin darauf geachtet werden, dass der Shop so programmiert ist, dass ein Warenkorb, der den Mindestbestellwert nicht erreicht, frühzeitig „geblockt“ wird und nicht bis zur Kasse gelangen kann.
Entweder erfolgt bereits im Warenkorbbereich oder aber beim „Weg zur Kasse“ ein Hinweis, dass der Mindestbestellwert von xx,xx Euro noch nicht erreicht wurde und daher aktuell mit diesem Warenkorb keine Bestellung möglich ist.
Erwähnung bei Werbeanzeigen / Preisvergleichsseiten
Viele Händler schalten auch außerhalb ihres Shops Anzeigenwerbung oder lassen sich auf Preisvergleichsseiten listen.
Wird dabei (durch aktives Zutun des Händlers, z.B. bei bezahlter Werbung) für einen Artikel ohne Hinweis auf einen Mindestbestellwert geworben, der im Shop alleine für sich wegen eines bestehenden Mindestbestellwerts aber gar nicht bestellt werden könnte, ist die rechtlich problematisch.
Es entstünde dabei durch die Werbung eine Anlockwirkung für einen Artikel, der so letztlich aber wegen des Mindestbestellwerts für sich gar nicht erhältlich ist.
Darum sollten Händler darauf achten, dass bei von Ihnen gesteuerter (externer) Werbung für Artikel, die für sich genommen die Schwelle des Mindestbestellwerts nicht erreichen würden, ein Hinweis auf den Mindestbestellwert z.B. wie folgt „Mindestbestellwert xx,xx Euro“ dargestellt wird.
Vorsicht bei Mindestbestellwert nur gegenüber ausländischen Kunden
Will ein Händler in seinem Shop nur für ausländische Besteller einen Mindestbestellwert regeln, stellt dies ggf. einen Verstoß gegen die Geoblockingverordnung dar, soweit EU-Bürger von dieser Benachteiligung im Vergleich zu deutschen Bestellern betroffen sind.
Hinweis: Natürlich ist es zulässig, wenn für alle Besteller derselbe Mindestbestellwert gilt (also für deutsche und ausländische Besteller zugleich ein Mindestbestellwert derselben Höhe besteht).
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie gerne hier.
Erwähnung Mindestbestellwert bei Gutscheinaktionen / Rabattaktionen
Nicht um einen generellen, sondern einen speziellen Mindestbestellwert geht es in folgender Hinsicht:
Bieten Händler Gutscheine oder Rabatte an, sind diese meist an das Erreichen einer bestimmten Bestellsumme geknüpft. Andernfalls kann der Gutschein nicht angewendet werden bzw. der Rabatt wird nicht gewährt.
Auch hier gilt, dass bereits direkt bei der Werbung für den entsprechenden Gutschein bzw. mit dem Rabatt unbedingt auf den für die Einlösung / Anwendung erforderlichen Mindestbestellwert hinzuweisen ist, da andernfalls eine Abmahngefahr bestünde.
Erwähnung Mindestbestellwert bei Werbung mit kostenfreiem Versand
Ebenso nicht um einen generellen Mindestbestellwert geht es im Zusammenhang mit der Werbung für einen kostenlosen Versand, der an einen bestimmten Bestellwert geknüpft ist.
Auch in diesem Fall muss direkt bei (je)der Bewerbung des kostenfreien Versands auf die „Versandkostenfreigrenze“ hingewiesen werden (z.B: „kostenfreier Versand innerhalb Deutschlands ab einem Bestellwert von 20,00 Euro“).
Erfolgt dort kein Hinweis auf diese Hürde, könnte dies zu Abmahnungen führen.
Fazit
Ein Mindestbestellwert im eigenen Onlineshop stellt grundsätzlich rechtlich gar kein Problem dar. Wichtig ist allerdings, dass der Interessent / Kunde deutlich auf den bestehenden Mindestbestellwert hingewiesen wird.
Denn der Umstand des Mindestbestellwerts ist wesentliche Information, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs benötigt, sollen Enttäuschungen vermieden werden. Über einen bestehenden Mindestbestellwert muss somit transparent informiert wird, ähnlich wie über zusätzlich anfallende Versandkosten.
Dies sollte an mehreren Stellen im Rahmen des Shops wie oben beschrieben erfolgen.
In keinen Fall ausreichend ist es, den Mindestbestellwert nur in den AGB zur erwähnen oder erst im Verlauf des Bestellprozesses auf diesen hinzuweisen.
Wird ein bestehender Mindestbestellwert nicht klar und deutlich kommuniziert, dürfte darin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß liegen.
Sie möchten rechtssicher im Internet handeln? Sichern Sie sich kostengünstig mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei ab.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
4 Kommentare
mich würde interessieren, wenn es einen Mindestbestellwert gibt, um einen kostenlose Lieferung zu bekommen, der Kunde einen Artikel in den Warenkorb legt, der diesen Anspruch erfüllt, dann aber einen Gutschein einlöst und somit unter diesen Mindestbestellwert fällt, ob es dann okay ist, wenn Versandkosten erhoben werden?
Interessant wäre in dem Zusammenhang auch noch die Variante eines Mindermengenzuschlages. Ich denke, dazu gibt es schon Abhandlungen, die man hier erwähnen und verlinken könnte, beispielsweise 4 EUR Mindermengenzuschlag wenn der Mindestbestellwert nicht erreicht wird.
LG