Neues Jahr, neues Geschäftsmodell „Nacherfüllungsschmarotzer“?
Zum 01.01.2022 rollt ein neues Kaufrecht an. Vor allem beim Verkauf von mangelhaften Waren ändern sich die Spielregeln gravierend. Wer hier als Verkäufer nicht rechtzeitig handelt, könnte zum Opfer eines ganz neuen „Geschäftsmodells“ werden, das Händler teuer zu stehen kommen könnte.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Wie kann das umgesetzt werden?
- Was, wenn der Verkäufer die neuen Vorgaben nicht umsetzt?
- Enorme Kostenfalle – Ein „Schmarotzermarkt“ wird sich bilden
- Auch Abmahnungen sind denkbar
- Dokumentation wichtig
- Denken Sie auch an Ihre Rechtstexte – Update erforderlich
- Sind Sie fit für das Kaufrecht 2022?
Worum geht es?
Wer als Unternehmer ab dem 01.01.2022 rechtssicher mangelhafte (z.B. beschädigte) Ware an Verbraucher verkaufen möchte, der trifft auf neue Herausforderungen.
Es reicht ab diesem Stichtag nicht mehr, den Käufer – wie bisher - über vorhandene Mängel in der Artikelbeschreibung zu informieren. Insbesondere schließt die Kenntnis des Käufers von vorhandenen Mängeln nicht mehr – wie nach bisheriger – Rechtslage Mängelrechte des Käufers wegen dieser Mängel aus.
Vielmehr muss der Verkäufer künftig dafür sorgen, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Nur wenn der Verkäufer diese neuen Formalia einhält, wird die Ware mit den beschriebenen Mängeln Vertragsgegenstand und Mängelrechte des Käufers wegen der beschriebenen Mängel sind ausgeschlossen.
Wie kann das umgesetzt werden?
In erster Linie bedeutet dies eine Umgestaltung des bisherigen Bestellablaufs, da über die vorhandenen Mängel an gesonderter Stelle (also nicht nur im Rahmen der normalen Artikelbeschreibung) zu informieren ist und ferner zur bestehenden „Mangelhaftigkeit“ der Ware eine gesonderte und ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher zu treffen ist.
Diese zu treffende Vereinbarung setzt eine aktive Handlung des Verbrauchers voraus, wie etwa das Anhaken einer entsprechenden Checkbox, bevor er seine Bestellung auslösen kann. In diesem Zusammenhang müssten ihm zudem die konkreten, vorhandenen Negativabweichungen klar und deutlich aufgezeigt werden. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, greift die Negativvereinbarung auch durch.
Wie die Umsetzung in einem eigenen Onlineshop ausgestaltet sein könnte, darüber informiert die IT-Recht Kanzlei hier
Auf Verkaufsplattformen ist die Sache leider noch komplexer, da der Verkäufer dort - wenn überhaupt – nur sehr beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des technischen Ablaufs des Checkouts hat. Will heißen: Hier sind die Marktplatzbetreiber gefragt, den Händlern technische, rechtssichere Möglichkeiten an die Hand zu geben.
Wie etwa die Verkaufsplattform eBay.de die neuen Vorgaben umzusetzen plant, lesen Sie gerne hier
Was, wenn der Verkäufer die neuen Vorgaben nicht umsetzt?
Zugegeben, die neuen Vorgaben sind sehr formal, lästig und in gewisser Weise auch praxisfremd. Es ist für den Händler nicht einfach nachzuvollziehen, warum nun ab dem 01.01.2022 die bloße Information über bestehende Mängel in der Artikelbeschreibung plötzlich nicht mehr ausreichend sein soll, um eine dahingehende (Negativ)Beschaffenheit der Ware wirksam zu vereinbaren.
Dennoch ist die korrekte Umsetzung von enormer Wichtigkeit für Verkäufer von Mängelexemplaren.
Hält sich ein Händler ab dem 01.01.2022 beim Verkauf mangelhafter Ware nicht an die neuen Vorgaben, so schließt er – vereinfacht gesprochen – dann mit dem Verbraucher einen Vertrag über eine mangelfreie Ware. Dies bedeutet, dass der Verbraucher nach Lieferung der mangelhaften Ware (eben wie beschrieben) gegenüber dem Verkäufer die kaufvertraglichen Mängelrechte nach den §§ 437ff. BGB geltend machen kann!
Dies bedeutet, dass der Käufer dann u.U. vom Verkäufer verlangen kann:
- kostenfreie Nachbesserung (Mangelbeseitigung durch Reparatur, sofern möglich)
- oder kostenfreie Nachlieferung eines mangelfreien Exemplars
- Ggf. Minderung des Kaufpreises
- Ggf. Rückabwicklung des Kaufvertrags bei Rücktritt
- Ggf. Schadensersatz (z.B. bei Deckungskauf zur Beschaffung mangelfreien Ersatzes bei drittem Verkäufer).
Enorme Kostenfalle – Ein „Schmarotzermarkt“ wird sich bilden
Dies zeigt, dass dem Händler, der Mängelexemplare künftig ohne Einhaltung der neuen Voraussetzungen verkauft, erhebliche Folgekosten drohen. Im besten Falle muss er die Ware nur zurücknehmen und hat zusätzlichen Ärger und zusätzliche Aufwendungen für Hin- und Rückversand.
Es steht jedoch leider zu befürchten, dass sich die Änderungen im neuen Jahr rasch rumsprechen werden und sich eine Gruppe an Käufern bilden wird, die dahingehende Schwächen entsprechender Angebote ganz gezielt für sich ausnutzen wird. Neben Preisfehlerjägern, Auktionsabbruchjägern, Ware-nicht-angekommen-Vortäuschern dürfte es künftig auch noch die Nacherfüllungsschmarotzer geben.
Beispiel: Ein eBay-Händler verkauft ein Iphone 13 mit Wasserschaden als Totaldefekt im Januar 2022 für 1/10 des Marktwerts eines intakten Geräts. Der erlittene Wasserschaden bzw. der Totalausfall aller Funktionen wird dabei von ihm ausschließlich im Text des eBay-Sofortkaufangebots angegeben.
Kauft nun ein Verbraucher in „böser Absicht“ dieses Gerät, muss sich der Händler darauf einstellen, dem Verbraucher im Wege der Nacherfüllung (mit hohen Kosten, im Beispiel etwa dem 9-fachen des Kaufpreises) ein mangelfreies Iphone nachliefern zu müssen. Verweigert er die Nacherfüllung, drohen die Forderung eines Schadensersatzes statt der Leistung für eine Ersatzbeschaffung eines intakten Iphone 13 bei einem dritten Verkäufer, also Kosten für den hiesigen Verkäufer von ggf. noch größerem Ausmaß.
Für den Käufer natürlich ein blendendes Geschäft. Bleibt abzuwarten, ob die Gerichte in klaren Fällen korrigierend eingreifen und entsprechenden Kreisen dann mit einem Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB begegnen werden.
Mit anderen Worten: Jeder Verkäufer von mangelbehafteten Waren muss sich unbedingt um eine zeitnahe Umsetzung der neuen Regeln kümmern. Andernfalls drohen viel Ärger und enorme Kosten.
Auch Abmahnungen sind denkbar
Wenngleich der Verbraucher durch die neuen gesetzlichen Vorgaben eindeutig bessergestellt wird (siehe nur die Ausführungen eben), ist – erfüllt ein Verkäufer eines Mangelexemplars die neuen Vorgaben für eine wirksame Negativvereinbarung nicht – dennoch auch denkbar, dass der Verkäufer einen Wettbewerbsverstoß begeht, für den er abgemahnt werden kann.
Zwar erleidet der Verbraucher in diesem Fall keinen Nachteil. Er hat dann ja eben die geschilderten Mängelrechte gegenüber dem Händler. Dabei sind aber Konstellationen denkbar, in denen eine (abmahnbare) Irreführung vorliegt.
Viele Händler erteilen im Rahmen der Artikelbeschreibung Hinweise wie „Ansprüche wegen der genannten Mängel sind ausgeschlossen“, „Verkauf als Defektgerät, keine Mängelrechte wegen des Defekts“ oder „gekauft wie beschrieben“. Bestehen aber mangels Erfüllung der neuen Vorgaben dann tatsächlich Mängelrechte des Käufers, dürfte ein Irreführungstatbestand erfüllt sein.
In der Folge müsste dann auch mit kostspieligen und ärgerlichen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucher- bzw. Abmahnverbände gerechnet werden.
Ein weiterer Grund, die Angebotsgestaltung zeitnah anzupassen.
Dokumentation wichtig
Ein weiteres Problem: Der Verbraucher kann sich im Regelfall knapp 2 Jahre Zeit lassen, bis er seine Mängelrechte gegenüber dem Unternehmer geltend macht.
Dahingehend, dass wirksam eine Negativabweichung der Beschaffenheit der verkauften Ware von der objektiven Eignung getroffen wurde, dürfte der jeweilige Verkäufer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Käufer darlegungs- und beweisbelastet sein.
Mit anderen Worten: Verkäufer sind ab dem 01.01.2022 gut beraten, das eigens Inkennissetzen und das Treffen einer dahingehenden, ausdrücklichen und gesonderten vertraglichen Vereinbarung so zu protokollieren, dass auch nach zwei Jahren noch der entsprechende Nachweis geführt werden kann. Hier werden auch die Shopsystemanbieter gefragt sein, etwa das Anhaken der Checkbox sauber zu protokollieren, ähnlich wie das Opt-In für eine Newsletteranmeldung.
Denken Sie auch an Ihre Rechtstexte – Update erforderlich
Nicht vergessen: Passen Sie unbedingt Ihre Rechtstexte (AGB) rechtzeitig zum Jahreswechsel an!
Aufgrund der Änderungen im neuen Kaufrecht 2022 müssen Online-Händler auch daran denken, Ihre Rechtstexte (AGB) bis zum 01.01.2022 an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies betrifft vor allem bestehende Klauseln zur Gewährleistung, vor allem wenn dabei eine Verkürzung der Mängelhaftung auf ein Jahr bei Gebrauchtware vereinbart wird.
Davon machen sehr viele Gebrauchtwaren- und Mängelexemplarhändler bislang Gebrauch, um die Haftung zu reduzieren. Wer solche Texte ab 01.01.2022 unverändert weiter nutzt, geht alleine deswegen ein Abmahnrisiko ein (und verliert das Privileg einer verkürzen Mängelhaftungsfrist).
Eine Menge (unschöne) Änderungen!
Sind Sie fit für das Kaufrecht 2022?
Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten in den nächsten Tagen nicht nur an das neue Kaufrecht 2022 angepasste Rechtstexte.
Ferner stehen Update-Service-Mandanten auch Handlungsanleitungen mit konkreten Formulierungsvorschlägen und Gestaltungshinweisen hinsichtlich des Verkaufs von Mängelexemplaren und der Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel bei Gebrauchtware zur Verfügung.
Nutzen Sie die verbleibende Zeit und machen sich bis zum 31.12.2021 fit für das neue Kaufrecht 2022. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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